Sebastian Steineke. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) Drucksache 18/9698

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1 REDE Z U P R O T O K O L L 22. SEPTEMBER 2016 TOP 30: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) Drucksache 18/7560 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) Drucksache 18/9698 Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit der Verordnung Nummer 655 / 2014 der Europäischen Union hat Brüssel einheitliche Regelungen zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen geschaffen. Ab dem 18. Januar 2017 gilt sie in allen EU-Mitgliedstaaten außer in Großbritannien und Dänemark. Sie soll die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen erleichtern und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenzüberschreitendem Bezug vereinfachen. Hintergrund ist, dass 1

2 Gläubiger in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung erwirken können. Zwar gilt die EU-Kontenpfändungsverordnung bei uns unmittelbar, dennoch waren im Hinblick auf die Besonderheiten im deutschen Recht ergänzende Durchführungsvorschriften notwendig, die der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet. Das umfangreiche Gesetz wirkt auf den ersten Blick sehr kleinteilig und außerordentlich technisch. Beim näheren Hinsehen haben wir jedoch noch Beratungsbedarf gesehen. Das Ergebnis der Beratungen haben wir als Koalitionsfraktionen in unserem Änderungsantrag formuliert. Ich möchte hier nur auf einige wenige Dinge eingehen, die aus unserer Sicht wichtig sind. Zunächst zum Kern der Verordnung. Künftig soll ein einheitlicher Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ergehen, der von der Bank umzusetzen ist. Im deutschen Recht haben wir dagegen zwei gerichtliche Entscheidungen: das Verfahren auf Anordnung des Arrests nach 916 ff. der Zivilprozessordnung sowie die Vollziehung des Beschlusses nach 928 bis 930 der Zivilprozessordnung. Nach der Erwirkung eines Arrestbeschlusses folgt also in einem zweiten Schritt der Pfändungsbeschluss. Für grenzüberschreitende Fälle ist nur noch ein Beschluss vorgesehen. Die nationalen Wege bleiben aber weiter möglich. Neben einigen richtigen Anmerkungen des Bundesrates, die wir in den Änderungsantrag eingearbeitet haben, waren uns, insbeson- 2

3 dere nach intensiven Gesprächen mit Praktikern und Gerichtsvollziehern, noch weitere Änderungen wichtig. Unser Antrag sieht unter anderem den Wegfall der Untergrenze von 500 Euro in den 755 Absatz 2 und 802 l Absatz 1 der Zivilprozessordnung vor. Das bedeutet, dass Gerichtsvollzieher zukünftig auch bei zu vollstreckenden Ansprüchen, die unter 500 Euro liegen, den Aufenthaltsort des Schuldners bei anderen Behörden ermitteln können. Das Gleiche gilt für die Ermittlung des Arbeitgebers des Schuldners sowie die Ermittlung der vom Schuldner geführten Konten oder der vom Schuldner gehaltenen Kraftfahrzeuge. Nach unserer Auffassung besteht kein sachlicher Grund für das Bestehen dieser Grenze bei Drittabfragen. Gerichtsvollzieher waren bei derartigen Verfahren immer auf die Selbstauskunft des Schuldners angewiesen. Knapp die Hälfte aller Fälle betrifft Verfahren, bei denen die Wertgrenze von 500 Euro unterschritten wird. Das heißt, dass eine nicht unerhebliche Zahl aller Ansprüche davon betroffen ist. Schuldner, die eine Vermögensauskunft bislang pflichtwidrig nicht abgegeben haben, mussten zudem mit der Beantragung eines Haftbefehls nach 802 g der Zivilprozessordnung rechnen. Vor diesem Hintergrund kann durch die Streichung der Wertgrenze auch die Anzahl der Anträge auf Erlass eines Haftbefehls wegen geringfügiger Forderungen deutlich reduziert werden. Der Grundrechtseingriff im Rahmen einer Drittauskunft ist unzweifelhaft geringer als der Entzug der Freiheit. 3

4 Nicht zuletzt ist es kaum noch begründbar, weshalb Forderungen unter 500 Euro weniger schutzwürdig sein sollen als solche, die darüber liegen. Insbesondere Rechnungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen oder von Handwerkern bewegen sich oftmals im Bereich unterhalb der Wertgrenze. Insofern erleichtern wir besonders in diesen Fällen das Verfahren. Uns war es wichtig, hier einen Gleichklang der unterschiedlichen Vorschriften in den Mitgliedsstaaten herzustellen. Es kann nicht sein, dass deutsche Gläubiger gegenüber anderen benachteiligt werden. Hier hatten wir rechtliche Bedenken, die wir mit dem Änderungsantrag ausräumen. Weiterhin enthält unser Änderungsantrag mit der Ergänzung von 882 c Absatz 1 der Zivilprozessordnung die Feststellung, dass die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis Teil des Vollstreckungsverfahrens ist. Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Dies gilt auch bei und nach Zustellung der Eintragungsanordnung. Oftmals zeigt sich in der Praxis, dass ein Schuldner erst mit der Zustellung der Eintragungsanordnung seine Bereitschaft zeigt, eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen. Zugleich regeln wir damit, dass die Auslagen für die Zustellung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auch gegenüber dem Gläubiger als Auftraggeber im Sinne des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in Ansatz gebracht werden können. Der Bundesgerichtshof hat am 4

5 21. Dezember 2015 entschieden, dass es sich hier um eine Amtszustellung handelt und der Gläubiger im Eintragungsanordnungsverfahren damit als Kostenschuldner ausschied. Mit der Neuregelung schaffen wir nicht nur eine gerechte Lösung, sondern entlasten auch in erster Linie unsere Bundesländer. Der letzte wichtige Punkt, den ich hier erwähnen möchte, ist die Einfügung einer zusätzlichen Nummer 208 im Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz. Die Gebühr Nummer 207 gilt nur für solche Fälle, in denen eine gütliche Einigung explizit und anstatt einer Vollstreckung beauftragt wird. Der Gerichtsvollzieher berechnet in Vollstreckungsverfahren, in denen im Sinne von 806 b der Zivilprozessordnung auch die gütliche Einigung versucht werden muss, nur die Gebühr für das Vollstreckungsverfahren. Dies ist aus unserer Sicht nicht sachgerecht. Der Arbeitsaufwand der Gerichtsvollzieher für eine gütliche Einigung wird nach geltendem Recht nicht ausreichend honoriert. Wird dem Gerichtsvollzieher zukünftig der Auftrag erteilt, den Versuch einer gütlichen Erledigung zu unternehmen sowie eine Pfändung vorzunehmen, so erhält er neben der Gebühr für die Pfändung in Höhe von 16 Euro eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 8 Euro für den Versuch der gütlichen Erledigung. Ich möchte mich bei unserem Koalitionspartner und speziell beim Kollegen Dirk Wiese für die konstruktive Zusammenarbeit bei der Gesetzesberatung bedanken. Bei diesen doch sehr technischen 5

6 Regelungen war es wichtig, praktikable Lösungen zu finden. Dies ist uns durchaus gut gelungen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit! 6

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