604/1. Richtlinien für die Beurteilung der Lehrer an kirchlichen Schulen. (Lehrerbeurteilungsrichtlinien) Vom (KABl S.
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- Sylvia Kraus
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1 604/1 604/1. Richtlinien für die Beurteilung der Lehrer an kirchlichen Schulen (Lehrerbeurteilungsrichtlinien) Vom (KABl S. 122) Der Landeskirchenrat erläßt folgende Richtlinien für die Beurteilung der Lehrer an kirchlichen Schulen (Lehrerbeurteilungsrichtlinien): Die Beurteilung der Lehrer an kirchlichen Schulen unbeschadet ihrer Trägerschaft richtet sich nach 3 der Kirchenbeamtenbeurteilungsverordnung vom 15. Juni 1976 (KABl S. 127), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 1984 (KABl S. 313). 1) Die nachfolgenden Beurteilungsrichtlinien treten ergänzend neben die staatlichen Beurteilungsrichtlinien für die jeweiligen Schularten, 2) die gemäß 29 Abs. 1 Kirchenbeamtenergänzungsgesetz vom 6. April 1981 (KABl S. 98) 3) und 1 Abs. 2 Kirchenbeamtenbeurteilungsverordnung 1) auf Kirchenbeamte entsprechende Anwendung finden. I. Allgemeines 1. Die Beurteilungsmerkmale und Beurteilungsprädikate der staatlichen Richtlinien sollen weiterhin uneingeschränkt Grundlage für diesen Bereich bleiben. In Ergänzung dazu sind die nachfolgenden Grundsätze und Beurteilungsmerkmale für Lehrer an kirchlichen Schulen als Ausdruck des Bemühens anzusehen, den eigenständigen Charakter der evangelischen Schulen von der Lehrerpersönlichkeit her zu gestalten und zu unterstreichen. 2. Mit diesen ergänzenden Beurteilungsrichtlinien wird das Ziel verfolgt, den Lehrer in seiner pädagogischen Arbeit und seiner Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, zu beraten und für ein Engagement für die evangelische Schule zu motivieren. Die Richtlinien sind nicht dazu gedacht, den persönlichen Glauben des Lehrers zu überprüfen oder als Instrument der Reglementierung des Lehrers bzw. seines pädagogischen Handelns zu dienen. 3. Die Beurteilungsmerkmale (unten Nr. III) sollen nicht losgelöst von den Grundsätzen für die evangelischen Schulen (unten Nr. II) angewandt 1) Nr. 604; jetzt in der Fassung vom (KABl 1997 S. 6, ber. S. 223), zuletzt geändert durch V vom (KABl S. 133). 2) Jetzt Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom (KWMBl I S. 132 Nr. 604/2). 3) Nr. 601; jetzt in der Fassung vom (KABl 1997 S. 2) mit Änderungen.
2 604/1 Lehrerbeurteilungsrichtlinien werden. Es ist damit ein Rahmen für das Selbstverständnis des evangelischen Schulwesens gegeben, der der Ausfüllung durch spezifische konzeptionelle Schwerpunktsetzungen der einzelnen Schulen bedarf. 4. Beurteilt werden soll das Engagement und die Mitarbeit des Lehrers in diesem Bereich. Dem dienen auch die in dieser Bekanntmachung aufgeführten Beurteilungsmerkmale, die die Beiträge des Lehrers an der evangelischen Schule zur Erfüllung des spezifischen Bildungsauftrages der Kirche erfassen sollen. 5. Bei der Bildung des Gesamturteils sollen die Beurteilungsmerkmale in den Bereichen Leistung, Eignung und Befähigung entsprechend den staatlichen Richtlinien im Vordergrund stehen. Die in dieser Bekanntmachung aufgeführten Beurteilungsmerkmale sollen ergänzend berücksichtigt werden. Hinsichtlich ihrer Gewichtung für das Gesamturteil ist von Anforderungen auszugehen, die normaler- und billigerweise an einen Lehrer einer evangelischen Schule gestellt werden können. Das Engagement und die Mitarbeit des Lehrers im Sinne der in dieser Bekanntmachung aufgeführten Beurteilungsmerkmale können zu einer Verbesserung des Gesamturteils führen. II. Grundsätze (Siehe Strukturplan für das evangelische Schulwesen in Bayern, Fortschreibung 1978, insbesondere Thesen 5, 6, 8 und 10). 1) Evangelische Schulen dienen dem Bildungsauftrag der Kirche. Sie verstehen sich als Einrichtungen, die im Rahmen der staatlichen Bestimmungen ihren pädagogischen Auftrag im Sinne von Bildung und Erziehung selbständig und unter Beteiligung aller für die Erziehung Verantwortlichen erfüllen. Evangelische Schulen wissen sich dem Evangelium von Jesus Christus verpflichtet. Dies muß sich sowohl im Ablauf des Schulalltags, im Zusammenleben von Lehrern, Schülern und Eltern als auch in der inhaltlichen Gestaltung des Schullebens ausweisen. Als Schwerpunkte der pädagogischen Arbeit auf der Grundlage des Evangeliums werden gesehen: 1. Orientierung am biblischen Menschenbild 2. Angebote geistlichen Lebens 3. Weckung und Förderung eines diakonisch-sozialen Engagements 4. Intensive Nutzung der Curricula, insbesondere ihrer Freiräume im Sinne des christlichen Bildungsauftrags 5. Vermehrte Bemühungen um eine menschliche Schule (z.b. gegen Leistungsdruck und Schulstreß, für Verbesserung der Kommunikation und Kooperation zwischen Lehrern, Schülern und Eltern). Im evangelischen Schul- und Ausbildungswesen wird versucht, auf die vielschichtigen personalen Beziehungen einzugehen. Im Hinblick auf die Lehrer-Schüler-Beziehung bedeutet dies, den Schüler als Menschen in seiner Individualität und Ganzheitlichkeit im Mittelpunkt der pädagogischen Arbeit zu sehen. 1) Siehe jetzt Fortschreibung Dezember 2005 EL 56
3 Lehrerbeurteilungsrichtlinien 604/1 Dies kann erreicht werden durch: den Vorrang des Erzieherischen die Würdigung des Schülers nicht nur in seiner schulischen Leistungsfähigkeit die Annahme des Schülers als Person die altersgemäße Mitwirkung und Mitverantwortung durch den Schüler die Beachtung und Pflege der emotionalen und kreativen Kräfte. Für die Elternarbeit bedeutet dies, die Eltern durch Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten in das schulische Handeln aktiv einzubeziehen. III. Beurteilungsmerkmale 1. Bereitschaft, an der Verwirklichung des christlichen Erziehungsauftrags mitzuarbeiten. Die evangelischen Schulen sind dem christlichen Erziehungsauftrag verpflichtet. Es ist davon auszugehen, daß es kein einheitliches Konzept für christliche Erziehung gibt. Das bedeutet, daß man von verschiedenen theologischen Positionen her zu Erziehungszielen im Sinne christlicher Erziehung kommen kann. Der christliche Erziehungsauftrag wird zum einen im Verhalten des Lehrers, also im Umgang mit den Schülern, Eltern und Kollegen erkennbar. Zum anderen kann der Erziehungsauftrag seinen Niederschlag in dem Bemühen finden, die Arbeit der evangelischen Schule an einer entsprechenden pädagogischen Konzeption zu orientieren. Ist eine Konzeption vorhanden, die den christlichen Erziehungsauftrag näher beschreibt, kann die Mitarbeit an der Umsetzung und Weiterentwicklung dieser Konzeption bei diesem Beurteilungsmerkmal berücksichtigt werden. 2. Offenheit für die Auseinandersetzung mit theologischen Fragen und Bereitschaft, die daraus resultierenden Konsequenzen für das eigene pädagogische Handeln kritisch zu reflektieren. Hier soll berücksichtigt werden, inwieweit der Lehrer an der evangelischen Schule im Zusammenhang mit dem christlichen Erziehungsauftrag sich nicht verschließt, seine pädagogische Arbeit vor dem Hintergrund theologischer Fragestellungen zu reflektieren. Dies kann geschehen durch persönliche Gespräche, Teilnahme am religiösen Leben der Schule und an spezifischen Veranstaltungen zu theologisch-erzieherischen Themen. Die Auseinandersetzung mit theologischen Fragen soll den Lehrer in die Lage versetzen, sein schulisches Handeln immer wieder vor diesem Hintergrund zu überdenken, in Frage zu stellen und ggf. zu verändern. Im Blick auf die Beurteilung geht es dabei nicht um das Gelingen oder Mißlingen, sondern um die Bereitschaft des Lehrers, sich diesem Reflexionsprozeß zu stellen. 3. Fähigkeit und Bereitschaft zur Mitarbeit bei Innovationsprozessen. Innovation wird hier verstanden im Sinne des Gedankens von der Ecclesia semper reformanda. Die Bereitschaft zur Erneuerung und Veränderung kann sich beziehen auf die Lehrerpersönlichkeit selbst, die Gestaltung des schulischen Lebens und auf die pädagogische Konzeption der Schule. EL 56 Dezember
4 604/1 Lehrerbeurteilungsrichtlinien Bei der Beurteilung ist besonders zu beachten, daß der Lehrer an der evangelischen Schule in seiner ganzen Person und nicht nur in seiner fachlichen Fähigkeit angesprochen ist, für Situationen des Umbruchs und der Veränderung offen zu sein und die darinliegenden Chancen zu nutzen. 4. Fähigkeit zur kooperativen Mitarbeit. Hier soll beurteilt werden, inwieweit der Lehrer zur Kooperation mit Bezugsgruppen und Institutionen fähig ist z. B.: Schüler Mitarbeiter Eltern Fachdienste (z. B. Erziehungsberatungsstellen, psychologische Dienste) Fachverbände kirchliche Institutionen. Es kommt dabei nicht nur auf Bereitschaft, sondern auf den Vollzug an. Der Lehrer kann entsprechend seiner besonderen Stärken Schwerpunkte im kooperativen Verhalten setzen. Besonders zu beurteilen ist, inwieweit der Lehrer sich konstruktiv in Gruppenprozesse einbringen kann. 5. Einsatzbereitschaft außerhalb des Unterrichts. Darunter werden Aktivitäten des Lehrers verstanden, auch außerhalb des Unterrichts sich für die Schüler zu engagieren. Es geht beispielsweise um Angebote von Schulfahrten, Neigungsgruppen, Freizeitmaßnahmen wie Klassenfeste, Spielnachmittage und Besuche von Veranstaltungen außerhalb des Schulbetriebs, Führen von persönlichen Gesprächen als Hilfe und Beratung, Kontaktpflege auch auf privater Ebene. Besondere Berücksichtigung kann dabei ein ehrenamtliches Engagement finden. 6. Teilnahme an kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen. Hier geht es vor allem um Fortbildungsmaßnahmen, die von der Schule selbst oder im Rahmen des Evangelischen Schulbundes oder von anderen kirchlichen Stellen angeboten werden und entsprechend dem Fortbildungskonzept des Evangelischen Schulbundes folgenden Kompetenzverbesserungen dienen: 6.1 Kompetenz des Lehrers einer evangelischen Schule z. B. moralisch-ethische Kompetenz, christliches Menschenbild, Nächstenliebe, gesellschaftliche Werte 6.2 Selbstkonzept z. B. Selbstaktualisierung des Verstehens seiner selbst, Rollenverständnis, Identität 6.3 Didaktische Kompetenz z. B. Organisationsformen des Unterrichts, Gestaltung der Lernprozesse, Leistungsbewertung 6.4 Pädagogische Kompetenz z. B. Beziehungsgestaltung als Ausdruck christlicher Annahme, Erziehungsprinzipien usw. 6.5 Psychologische Kompetenz z. B. Verstehen der Schüler und der unterrichtlichen Gruppenprozesse, soziale Wahrnehmung, Personenbeurteilungsphänomene 6.6 Schulsozialarbeit 2 Dezember 2005 EL 56
5 Lehrerbeurteilungsrichtlinien 604/1 z. B. Sensibilisierung für das System Schule als bedeutsame Sozialisationsinstanz, Umgang mit Lern- und Verhaltensstörungen, Lebensberatung, Freizeitpädagogik. Im Beurteilungszeitraum sollen mindestens zwei derartige Fortbildungen, möglichst aus unterschiedlichen Bereichen, besucht worden sein. 7. Mitarbeit in kirchlichen Bezugsgruppen. Dieses Beurteilungsmerkmal ist in engem Zusammenhang mit den ergänzenden Bemerkungen (Nr ) der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrer an den staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen in Bayern 1) zu sehen. Hier wird das Engagement des Lehrers besonders bewertet, in kirchlichen Bezugsgruppen außerhalb seines dienstlichen Auftrags mitzuarbeiten. Es kommt vor allem in Betracht: Teilnahme an Veranstaltungen und/oder Mitarbeit in kirchlichen (nicht berufsständischen) Verbänden des Erziehungswesens (Gesamtverband evangelischer Erzieher, Evangelischer Schulbund, Gemeinschaft evangelischer Erzieher, Arbeitsgemeinschaft evangelischer Lehrer an weiterführenden Schulen u. a.). Mitgliedschaft darf auf Grund der Vereinigungsfreiheit allerdings nicht verlangt werden). Engagement in kirchengemeindlichen Gruppen oder diakonischen Einrichtungen. IV. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Juli 1985 in Kraft. Sie sind damit erstmals für die zum 1. Juli 1989 anstehende periodische Beurteilung der Lehrer an kirchlichen Schulen anzuwenden. 1) Siehe jetzt Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom (KWMBl I S. 132 Nr. 604/2). EL 56 Dezember
6 604/1 Lehrerbeurteilungsrichtlinien 2 Dezember 2005 EL 56
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