Nummernplan Massenverkehrs-Rufnummern

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1 Verfügung 24/2016 vom (Amtsblatt 8/2016) 1. Rechtsgrundlage Nummernplan Massenverkehrs-Rufnummern Massenverkehrs-Rufnummern sind Nummern gemäß 3 Nr. 13 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 958). Diese Verfügung legt gemäß 66 Abs. 1 Satz 2 TKG und 1 Telekommunikations- Nummerierungsverordnung (TNV; BGBl. I Nr. 5 vom , S. 141 ff.) fest, wie der Nummernbereich für Massenverkehrs-Rufnummern strukturiert und ausgestaltet ist. Das Antragsverfahren für Massenverkehrs-Rufnummern wird in Form einer Amtsblattmitteilung gesondert veröffentlicht (Mitteilung Nr. 334/2012, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 10 vom ). 2. Format der Nummern und Untergliederung des Nummernbereichs 2.1 Bereitgestellte Nummernbereiche Der deutsche Nummernraum für die öffentliche Telekommunikation ist durch die Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion definiert. In diesem Nummernraum wird der Nummernbereich (0)137 bereitgestellt. 2.2 Nummernbereich (0) Nummernstruktur Massenverkehrs-Rufnummern des Nummernbereichs (0)137 sind zehnstellig. Sie setzen sich aus einer vierstelligen Dienstekennzahl und einer sechsstelligen Teilnehmerrufnummer zusammen. Die Dienstekennzahl besteht aus der Ziffernfolge 137 und einer einstelligen Tarifkennung. Bei einer Anwahl der Rufnummer von einem deutschen Netzzugang ist der Rufnummer das Präfix 0 voranzustellen. Die originäre Zuteilung von Massenverkehrs-Rufnummern erfolgt in 1.000er Blöcken (vergleiche Abschnitt 4). Die Teilnehmerrufnummer besteht aus einer dreistelligen Blockkennung und einer dreistelligen Endnummer. In der ersten Ziffer der Blockkennung ist in Form einer Kennung des Massenverkehrstyps (MV-Typ-Kennung) eine Anrufratenobergrenze kodiert. Massenverkehrs-Rufnummern sind damit folgendermaßen strukturiert:

2 - 2 - Präfix 0 Dienstekennzahl (4 Ziffern) Nationale Rufnummer (10 Ziffern) Teilnehmerrufnummer (6 Ziffern) Ziffernfolge 137 Tarifkennung (1 Ziffer) Blockkennung (3 Ziffern) Endnummer (3 Ziffern) MV-Typ-Kennung (1 Ziffer) 2 Ziffern Bis zum Inkrafttreten dieses Nummernplans erfolgte die Zuteilung von Massenverkehrs- Rufnummern in er Blöcken. Bei den bis zum Inkrafttreten dieses Nummernplans genutzten Blöcken besteht die Teilnehmerrufnummer aus einer zweistelligen Blockkennung und einer vierstelligen Endnummer. Das Gleiche gilt für die Rufnummernblöcke, aus denen von der Telekom Deutschland GmbH und deren Rechtsvorgängern ohne eine originäre Zuteilung abgeleitete Zuteilungen vorgenommen wurden (vergleiche Abschnitt 4.4). Massenverkehrs-Rufnummern, die bereits vor Inkrafttreten dieses Nummernplans genutzt wurden, sind damit folgendermaßen strukturiert: Präfix 0 Dienstekennzahl (4 Ziffern) Nationale Rufnummer (10 Ziffern) Teilnehmerrufnummer (6 Ziffern) Ziffernfolge 137 Tarifkennung (1 Ziffer) Blockkennung (2 Ziffern) Endnummer (4 Ziffern) MV-Typ-Kennung (1 Ziffer) 1 Ziffer Es werden die Dienstekennzahlen mit den Tarifkennungen 1 bis 9 bereitgestellt Anrufratenobergrenzen Es werden für folgende Anrufratenobergrenzen Massenverkehrs-Rufnummern bereitgestellt: Maximale Anzahl der Belegungen MV-Typ pro Sekunde (Anrufnennrate λ N ) 40 A 75 B 200 C 550 D 1680 E Innerhalb der durch die Dienstekennzahlen gebildeten Teilbereiche werden - mit der ersten Ziffer der Teilnehmerrufnummer - die folgenden MV-Typ-Kennungen bereitgestellt:

3 - 3 - MV-Typ A B C D E Teilbereich MV-Typ-Kennung (0) bis 9 (0) bis 9 (0) bis 9 (0) bis 9 (0) , 1, 2 3, 4, 5 6, 7 8, 9 (0) , 1, 2 3, 4, 5 6, (0) , 1, 2 3, 4, 5 6, (0) , 1, 2 3, 4, 5 6, 7 8, 9 (0) bis Rufnummernklassen Vor dem Hintergrund der Historie des Nummernbereichs wird zwischen folgenden Klassen von Rufnummernblöcken (RNB) unterschieden: Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4 Klasse 5 Freie 1000er RNB Zugeteilte 1000er RNB Zugeteilte er RNB Genutzte, nicht originär zugeteilte 1.000er RNB (Altbestand, vergleiche Abschnitt 4.4) Genutzte, nicht originär zugeteilte er RNB (Altbestand, vergleiche Abschnitt 4.4) 3. Nutzungszweck Massenverkehrs-Rufnummern dürfen ausschließlich für die Erbringung von Massenverkehrs -Diensten im Sinne von 3 Nr. 11d TKG genutzt werden. Danach sind Massenverkehrs- Dienste charakterisiert durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität. Massenverkehrs-Dienste sind danach Dienste, die zum Einen durch die Kürze der Anrufzeit (beispielsweise Möglichkeit der Stimmabgabe, Meldung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel) geprägt sind und die zum Anderen nicht dauerhaft angeboten werden. Die Möglichkeit der Generierung vieler Anrufe innerhalb eines definierten, kurzen Zeitraumes bei gleichzeitigem Schutz des Netzes vor Überlastungen steht im Vordergrund der Nutzung. Der Massenverkehrs-Dienst muss innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu Verkehrsspitzen führen. Von einer Verkehrsspitze ist auszugehen, wenn sich die Anzahl der Belegungen pro Sekunde (Anrufrate) der Anrufratenobergrenze eines MV-Typs (siehe Abschnitt 2.2.2) nähert. Bei der Nutzung von Massenverkehrs-Rufnummern muss insbesondere folgendes gewährleistet sein: a) Nach dem Verbindungsaufbau wird keine Tonfolge bzw. Ansage übermittelt, die dem Anrufer den Eindruck vermittelt, dass die angerufene Rufnummer besetzt bzw. der Anruf entgeltfrei ist.

4 - 4 - b) Nach dem Verbindungsaufbau steht nicht die Bewerbung einer anderen Rufnummer im Vordergrund c) Der angebotene Dienst entspricht kommerziell nicht dem Angebot einer Betreiberauswahl. 4. Zuteilungsart und Zuteilungsvoraussetzungen 4.1 Zuteilungsform Die Zuteilung von Massenverkehrs-Rufnummern erfolgt in Form von originären und abgeleiteten Zuteilungen im Sinne von 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TNV: 4.2 Originäre Zuteilung Verfahren Das Antragsverfahren wird in Form einer Verwaltungsanweisung gesondert veröffentlicht (siehe Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 10 vom , Mitteilung Nr. 334/2012) Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen Eine originäre Zuteilung erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Antragsteller betreibt ein Telekommunikationsnetz im Sinne von 3 Nr. 27 TKG. b) Dem Antragsteller ist eine Portierungskennung zugeteilt. c) Der Antragsteller bietet bereits einen Dienst gemäß Abschnitt 3 an oder ist hierzu innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Zuteilung in der Lage. Der Antragsteller muss über die für die Abwicklung des Massenverkehrs erforderlichen technischen Einrichtungen selbst verfügen oder mit einem Netzbetreiber zusammengeschaltet sein, der über die Einrichtungen verfügt und mit diesem einen Vertrag über die Nutzung seiner Einrichtungen abgeschlossen haben. d) Der Antragsteller hat eine ladungsfähige Anschrift (Wohn- oder Geschäftssitz; bei juristischen Personen zusätzlich gesetzlicher Vertreter) im Inland mitzuteilen. Antragsteller mit Sitz im Ausland müssen einen Empfangsbevollmächtigten mit einer ladungsfähigen Inlandsadresse angeben. e) Der Antragsteller hat eine Gewerbeanmeldung, einen aktuellen Handelsregisterauszug oder bei Sitz im Ausland Nachweise entsprechend 13e Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) vorgelegt. Das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen ist wie im Antragsverfahren angegeben nachzuweisen Voraussetzungen bei Folgeanträgen

5 - 5 - Bei einem Antrag auf Zuteilung eines RNB für Massenverkehrs-Dienste mit einer Kombination aus Tarif und Typ, zu der der Antragsteller bereits über eine Zuteilung verfügt (Folgeantrag), erfolgt die Zuteilung nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Zum Zeitpunkt der Beantragung sind mehr als 50 % der Rufnummern aus den zugeteilten RNB bereits abgeleitet zugeteilt und für Massenverkehrs-Dienste genutzt. Als Nachweis ist eine Auflistung vorzulegen, in der für jede abgeleitet zugeteilte Rufnummer der Zuteilungsnehmer und das Datum der letzten Nutzung der Rufnummer im Sinne des Abschnitts 3 angegeben ist. Die abgeleitet zugeteilten Rufnummern beinhalten auch die zu anderen Anbietern portierten Massenverkehrs-Rufnummern. b) Die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden freien Massenverkehrs-Rufnummern eines RNB reichen nicht aus, um den Rufnummernbedarf eines Teilnehmers zu decken Erworbene Rechte Mit der Zuteilung erwirbt der originäre Zuteilungsnehmer folgende Rechte: a) Schaltung des zugeteilten RNB für Massenverkehrs-Dienste im eigenen Netz unter Verwendung der eigenen Portierungskennung. b) Vornahme abgeleiteter Zuteilungen. c) Schaltung abgeleitet zugeteilter Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste im eigenen Netz unter Verwendung der eigenen Portierungskennung. Im Falle einer Rufnummernübertragung nach 46 TKG geht das Recht für die Dauer des Vertrages mit dem wechselnden Teilnehmer auf dessen neuen Netzbetreiber über. 4.3 Abgeleitete Zuteilung Verfahren Eine abgeleitete Zuteilung erfolgt im Rahmen des Abschlusses eines Vertrages zwischen einem originären Zuteilungsnehmer oder einem von diesem beauftragten Dritten und einem Teilnehmer Voraussetzungen Eine abgeleitete Zuteilung ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der abgeleitete Zuteilungsnehmer hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei der vorgesehenen Nutzung Massenverkehr im Sinne der gesetzlichen Definition und des Nummernplans zu erwarten ist. Im Einzelnen muss insofern dargelegt sein: - Die Nutzung erfolgt in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen. - Die Nutzung ist auf kurze Belegungsdauern ausgelegt. - Das Ziel hat eine begrenzte Abfragekapazität. - Es ist ein hohes Verkehrsaufkommen zu erwarten (Darlegung in Form einer Prognose). b) Der abgeleitete Zuteilungsnehmer hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei der vorgesehenen Nutzung Massenverkehr zu erwarten ist, der dem beauftragten MV-Typ entspricht. c) Der abgeleitete Zuteilungsnehmer hat nachgewiesen, dass ihm mindestens eine Abfrageeinrichtung zur Nutzung zur Verfügung steht, die der Anrufratenobergrenze des beauf-

6 tragten MV-Typs entspricht d) Der abgeleitete Zuteilungsnehmer hat eine Gewerbeanmeldung, einen aktuellen Handelsregisterauszug oder bei Sitz im Ausland Nachweise entsprechend 13e Abs. 3 HGB vorgelegt. Es dürfen nur so viele Rufnummern abgeleitet zugeteilt werden, wie nachgewiesenermaßen benötigt werden. Abgeleitete Zuteilungen erfolgen nur aus RNB der Klassen 2 und Erworbene Rechte Mit der Zuteilung erwirbt der abgeleitete Zuteilungsnehmer folgende Rechte: a) Nutzung der Rufnummer für einen Massenverkehrs-Dienst im Rahmen des Vertrages, in dessen Rahmen er die Rufnummer zugeteilt bekommen hat bzw. im Rahmen dessen die Rufnummer gemäß 46 TKG übertragen wurde. Die Nutzung erfolgt durch den abgeleiteten Zuteilungsnehmer. Eine rechtsgeschäftliche Weitergabe von Zuteilungen ist nicht zulässig (vergleiche 4 Abs. 5 TNV). b) Rufnummernübertragung gemäß 46 TKG. 4.4 Altbestand Bis zum Inkrafttreten dieses Nummernplans haben die Telekom Deutschland GmbH und deren Rechtsvorgänger Massenverkehrs-Rufnummern aus RNB abgeleitet zugeteilt, die keinem Unternehmen originär zugeteilt sind (vergleiche Abschnitte und 2.3: RNB der Klassen 4 und 5). Bestehende abgeleitete Zuteilungen aus RNB der Klassen 4 und 5 bleiben gültig, solange der zugrundeliegende Vertrag läuft. Mit Inkrafttreten dieses Nummernplans dürfen aus RNB der Klassen 4 und 5 keine abgeleiteten Zuteilungen mehr erfolgen. Verträge zu Rufnummern aus RNB der Klassen 4 und 5 dürfen nicht mehr abgeschlossen werden. Auslaufende Verträge dürfen nicht verlängert werden. Nicht abgeleitet zugeteilte Rufnummern aus RNB der Klassen 4 und 5 unterstehen der Verfügungsgewalt der Bundesnetzagentur. Endet ein Vertrag über eine Rufnummer aus einem RNB der Klassen 4 und 5, untersteht die Rufnummer nach dem Vertragsende der Verfügungsgewalt der Bundesnetzagentur. 5. Sonstige Nutzungsbedingungen 5.1 Nutzungsfrist Massenverkehrs-Rufnummern müssen spätestens 90 Tage nach Zugang der Zuteilung genutzt werden. Dem originären Zuteilungsnehmer obliegt es dabei, die Massenverkehrs-Rufnummer innerhalb der Nutzungsfrist nutzungszweckkonform zu verwenden. Er trägt das Risiko, eine fristgerechte Nutzung zu realisieren. Auf technische, vertragliche und wirtschaftliche Hinderungsgründe oder auf ein Verschulden des Zuteilungsnehmers kommt es dabei nicht an.

7 - 7 - Der originäre Zuteilungsnehmer muss der Bundesnetzagentur schriftlich das Datum des Nutzungsbeginns mitteilen. Die Mitteilung muss spätestens 14 Tage nach dem Beginn der Nutzung erfolgen. 5.2 Veränderung des Rufnummernformats Weder der originäre noch der abgeleitete Zuteilungsnehmer darf das Rufnummernformat verändern. Es darf weder ein längeres noch ein kürzeres Format verwendet werden. 5.3 Rückgabe von RNB bei Nichtnutzung Erfolgte - entgegen Abschnitt 5.1- innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Zuteilung keine Nutzung oder ist beginnend mit dem Zeitpunkt der Zuteilung oder der letzten Nutzung für 90 Tage keine Nutzung geplant, ist der RNB für Massenverkehrs-Rufnummern gemäß 9 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 Satz 1 TNV unverzüglich durch schriftliche Erklärung an die Bundesnetzagentur zurückzugeben. Im Rahmen der Rückgabe ist mitzuteilen, wann die einzelnen Rufnummern zuletzt genutzt waren. 5.4 Meldung von Namens- oder Anschriftenänderungen Der Zuteilungsnehmer muss die Bundesnetzagentur unverzüglich und unaufgefordert schriftlich informieren, wenn sich sein Name, seine ladungsfähige Anschrift oder ggf. sein gesetzlicher Vertreter ändert. Antragsteller mit Sitz im Ausland haben auch anzugeben, wenn sich der Empfangsbevollmächtigte oder dessen ladungsfähige Inlandsadresse ändert. Bei Änderungen eines Eintrags im Handelsregister bzw. im entsprechenden Register eines anderen Staates sind der Bundesnetzagentur umgehend aktuelle Registerauszüge vorzulegen. 5.5 Informationspflichten a) Jahresberichte Originäre Zuteilungsnehmer und Netzbetreiber, in deren Netzen Rufnummern aus den Nummernbereichen (0)137 geschaltet sind, müssen der Bundesnetzagentur jährlich für den Stichtag einen Bericht vorlegen. Der Bericht muss zum darauf folgenden bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Netzbetreiber, in deren Netzen Rufnummern aus den Nummernbereichen (0)137 geschaltet sind, müssen der Bundesnetzagentur dabei mitteilen, welche Massenverkehrs-Rufnummern sie geschaltet haben (mit importierten Rufnummern, ohne wegportierte Rufnummern). Bei größeren Datenmengen kann die Bundesnetzagentur eine elektronische Übermittlung verlangen und hierfür das Datenformat festlegen. Hinweis: Nummern der Klassen 4 und 5, die in keinem Jahresbericht enthalten sind, unterstehen der Verfügungsgewalt der Bundesnetzagentur (vergleiche Abschnitt 4.4). RNB der Klassen 4 und 5, die vollständig der Verfügungsgewalt der Bundesnetzagentur unterstehen, werden zu RNB der Klasse 1 und können dann neu zugeteilt werden. Teilweise freie RNB der Klasse 5 können ggf. in RNB der Klassen 1 und 4 verlegt werden.

8 - 8 - Originäre Zuteilungsnehmer müssen zusätzlich für jeden ihnen originär zugeteilten RNB formlos die Anzahl der abgeleitet zugeteilten Massenverkehrs-Rufnummern (einschließlich wegportierter Rufnummern) mitteilen. b) Berichte aus gegebenem Anlass Die Bundesnetzagentur kann von einem originären Zuteilungsnehmer oder von einem Netzbetreiber, in dessen Netz Massenverkehrs-Rufnummern geschaltet sind, bei gegebenem Anlass einen Bericht anfordern (vergleiche 67, 127 TKG). Abhängig vom Anlass können dabei insbesondere folgende Informationen angefordert werden: 1. Benennung der abgeleitet zugeteilten Rufnummern (mit wegportierten Rufnummern). 2. Benennung der im Netz geschalteten Rufnummern (mit importierten Rufnummern, ohne wegportierte Rufnummern). 3. Ladungsfähige Anschrift des abgeleiteten Zuteilungsnehmers 4. Verkehrsstatistiken zu einzelnen Rufnummern, die geeignet sind, nachzuweisen, dass die Rufnummer entsprechend dem Nutzungszweck verwendet wurde. 5. Kopie der Unterlagen, mit denen der abgeleitete Zuteilungsnehmer nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Voraussetzungen für eine abgeleitete Zuteilung vorliegen. 5.6 Hinweis zu Tariffestlegungen Eine Preisfestlegung für die Tarifkennungen 1 bis 9 ist für Anrufe aus den Festnetzen nach 67 Abs. 2 TKG mit einer gesonderten Verfügung nach Anhörung des Marktes als Grundlage für die Erfüllung der Preisangabe- und der Preisansagepflicht erfolgt. Für Anrufe aus den Mobilfunknetzen wird der Preis nach derzeitiger Marktpraxis durch den Anbieter des Anrufers festgelegt 6. Hinweise zu Maßnahmen bei nutzungszweckwidriger Verwendung 6.1 Systematische Missachtung des Nutzungszwecks Sollte die Bundesnetzagentur feststellen, dass ein originärer Zuteilungsnehmer den Nutzungszweck systematisch nicht sicherstellt, widerruft sie die originäre Zuteilung für diejenigen RNB, innerhalb derer Fälle der Missachtung aufgetreten sind. Bei originären Zuteilungsnehmern, denen bis zu Rufnummern zugeteilt sind, stellt die Bundesnetzagentur die systematische Missachtung des Nutzungszwecks fest, wenn ihr bezüglich der originär zugeteilten Rufnummern innerhalb der letzten sechs Monate mehr als zehn Fälle eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen bekannt geworden sind. Der Fall eines Verstoßes liegt vor, sobald eine Maßnahme nach 67 Abs. 1 TKG erlassen worden ist. Bei originären Zuteilungsnehmern, denen mehr als Rufnummern zugeteilt sind, stellt die Bundesnetzagentur die systematische Missachtung des Nutzungszwecks fest, wenn die Anzahl der ihr innerhalb der letzten sechs Monate bekannt gewordenen Fälle eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen die durch geteilte Anzahl der originär zugeteilten Rufnummern übersteigt. Sollte die Bundesnetzagentur nach einem Widerruf erneut feststellen, dass ein originärer Zutei-lungsnehmer den Nutzungszweck systematisch nicht sicherstellt, widerruft sie die originäre Zuteilung aller zugeteilten RNB.

9 - 9 - Im Fall des Widerrufs originärer Zuteilungen entfallen alle abgeleiteten Zuteilungen aus den betroffenen RNB und die Rufnummern müssen abgeschaltet werden. Gelingt dem originären Zuteilungsnehmer bzw. dem aktuellen Anbieter gegenüber der Bundesnetzagentur der Nachweis, dass bei einzelnen Rufnummern der betroffenen RNB der erforderliche Massenverkehrsbezug und damit der ordnungsgemäße Nutzungszweck gegeben ist, so sind diese Rufnummern von der Maßnahme ausgenommen Derjenige, dem gegenüber eine originäre Zuteilung widerrufen wird, muss den Status der einzelnen Rufnummern des RNB mitteilen (Datum der letzten Nutzung; ggf. Netzbetreiber zu dem die Rufnummer portiert wurde). Werden alle zugeteilten RNB widerrufen, muss der Status aller einzelnen Rufnummern aller RNB mitgeteilt werden (Datum der letzten Nutzung; ggf. Netzbetreiber zu dem die Rufnummer portiert wurde) und es muss zusätzlich der Status aller zu ihm portierten Rufnummern mitgeteilt werden (Datum der letzten Nutzung). Bei RNB der Klassen 4 und 5 und Rufnummern, die zu dem Unternehmen portiert wurden, das den Nutzungszweck nicht beachtet, wird entsprechend durch Abschaltungsanordnungen verfahren. 6.2 Verzicht auf Maßnahmen bei nachvollziehbarer Prognose In Fällen, in denen es trotz nachvollziehbarer Prognose nicht zu Massenverkehr gekommen ist, kann von Maßnahmen abgesehen werden, sofern die Anrufratenobergrenzen (siehe Abschnitt 2.2.2) nicht dauerhaft deutlich unterschritten werden. 7. Inkrafttreten der Verfügung Diese Verfügung tritt am in Kraft. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung 25/2012, Amtsblatt 10/2012 vom Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Dabei sind die Hinweise auf der Internetseite unter Die Bundesnetzagentur > Qualifizierte elektronische Signatur zu beachten. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Verfügung. Hinweis: Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

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