GEMEINDE ZERMATT. Reglement betreffend die Organisation und den Betrieb der leichten Stützpunktfeuerwehr Zermatt
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1 GEMEINDE ZERMATT Reglement betreffend die Organisation und den Betrieb der leichten Stützpunktfeuerwehr Zermatt 1978
2 1. EINSATZGEBIETE - AUSRÜSTUNG - PFLICHT ZUR HILFELEISTUNG 1.1 Einsatzgebiete Das Einsatzgebiet der Stützpunktfeuerwehr Zermatt erstreckt sich über das Gebiet der Gemeinden Zermatt, Täsch und Randa. 1.2 Ausrüstung Die Stützpunktfeuerwehr Zermatt ist gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes für den Kampf gegen Feuer, für die Rettung und den Einsatz gegen Flüssiggase auszurüsten. 1.3 Pflicht zur Hilfeleistung Die Stützpunktfeuerwehr B ist verpflichtet, auf Begehren der Verantwortlichen oder aus eigenem Antrieb zu intervenieren, wenn der Anruf bei den Verantwortlichen der Schadenplatzgemeinde nicht zum Ziele führt. 2. AUSBILDUNG UND EINSATZ 2.1 Personal Nur ein Feuerwehroffizier mit der vorgeschriebenen Ausbildung kann als Kommandant einer Stützpunktfeuerwehr eingesetzt werden. Das Personal der Stützpunktfeuerwehr Zermatt besteht aus der Feuerwehr der Gemeinde Zermatt. Das Kader muss an den Weiterbildungskursen teilnehmen. 2.2 Einsatz Der Kommandant der Stützpunktfeuerwehr, sein Stellvertreter oder ein Dienstoffizier muss jederzeit erreicht werden können. Er ist ebenfalls verantwortlich für die ständige Bereitschaft des Einsatzpersonals, der Geräte und des Materials der Gemeinde und der Stützpunktfeuerwehr.
3 2.3 Übungen Die Gemeinden Täsch und Randa müssen periodisch eine Übung mit der Stützpunktfeuerwehr Zermatt organisieren. Gegebenenfalls kann das Kantonale Feuerinspektorat (KFI) jederzeit gemeinsame Übungen unter den Mitgliedern der Stützpunktfeuerwehr und den Feuerwehrleuten anderer Gemeinden anordnen. 2.4 Rekognoszierung und Vorbereitung Der Kommandant der Stützpunktfeuerwehr muss periodisch die kommunalen Feuerwehrkommandanten zur Planung des Einsatzes bezüglich gefährlicher Objekte einberufen. Diese haben ihm ihre Einsatzpläne zu übermitteln. 3. ALARM 3.1 Anruf Die schweren Stützpunktfeuerwehren gewährleisten in ihrem Einsatzgebiet den ständigen Empfang der über die Nummer 118 der Feuermeldestelle eingehenden Anrufe. Die Mitarbeit der Polizei ist für die Garantierung des Empfanges dieser Alarme unerlässlich. 3.2 Alarm Wer die Stützpunktfeuerwehr anruft, hat folgende Angaben zu machen: - seinen eigenen Namen - die Nummer des Telefons, über welches er anruft - die Natur und Bedeutung des Schadens - die Schadenplatzgemeinde, den Namen der Strasse, die Nummer des Gebäudes, das betroffene Stockwerk - 2 -
4 - handelt es sich um das Entweichen gefährlicher Stoffe, wenn möglich die Natur dieser Stoffe und gegebenenfalls die auf der orangen Tafel des Transportfahrzeuges angegebenen Ziffern - der Einsatz der Stützpunktfeuerwehr erfolgt unverzüglich; dieser geschieht entweder in der Form eines Einsatzbefehls an die Gemeinde, aus der der Alarm gekommen ist, oder an die Stützpunktfeuerwehr (B), sofern in der Schadengegend eine besteht, oder in der Form eines direkten Einsatzes. 3.3 Pflicht zur Meldung an die Stützpunktfeuerwehr Sobald die an Ort und Stelle verfügbaren Mittel für die Schadenbekämpfung nicht genügen, muss innert kürzester Frist die zugewiesene Stützpunktfeuerwehr alarmiert werden. Sind die Mittel einer Stützpunktfeuerwehr ungenügend, muss die Nachbarstützpunktfeuerwehr angerufen werden. 3.4 Alarmschema Bei Eingang eines Alarmes muss die Stützpunktfeuerwehr oder die Zentrale der Feuermeldestelle Nr. 118: - den Kommandanten oder seinen Stellvertreter, die Gemeindepolizei oder andere geeignete Personen, die durch die Gemeinde mittels einer Liste, welche die Namen und Telefonnummern enthält, der Stützpunktfeuerwehr gemeldet worden sind, alarmieren. - die im Schadengebiet bestehende Stützpunktfeuerwehr B alarmieren. Gehen diese Anrufe nicht durch, erfolgt der Einsatz direkt durch die Stützpunktfeuerwehr (A). - Greift eine Gemeindefeuerwehr oder eine Stützpunktfeuerwehr (B), ohne dass sie über Nr. 118 alarmiert wurde, direkt ein, so muss der Kommandant, sein Stellvertreter oder der bezeichnete Verantwortliche sofort die Bereitschaftsstelle der Stützpunktfeuerwehr A benachrichtigen. 3.5 Schadenmeldung Bei schweren Schadenfällen muss das KFI unverzüglich benachrichtigt werden
5 4. KOMMANDO 4.1 Kommando auf dem Schadenplatz Auf dem Schadenplatz führt der Kommandant der lokalen Feuerwehr oder sein Stellvertreter oder bei Schadenfällen von geringer Bedeutung ein anderer Offizier das Kommando; bei deren Abwesenheit übt der Kommandant der regionalen Stützpunktfeuerwehr oder sein Stellvertreter die Befehlsgewalt aus. Es wird gleich vorgegangen, wenn die Dauer eine Ablösung erheischt. Verlangt die Lage den Einsatz mehrerer Stützpunktfeuerwehren, so ist das KFI sofort darüber zu informieren. 4.2 Katastrophen Sobald die kantonale Katastropheneinsatzgruppe beteiligt ist, übernimmt deren Stab die Leitung des Einsatzes. 5. EINSATZMITTEL 5.1 Einsatzmaterial Die Stützpunktfeuerwehr greift in der Regel mit allen ihren Mitteln ein, um jene der Schadenplatzgemeinde zu verstärken. Wenn bei einem Alarm die Lage klar überblickt werden kann, bestimmt der Kommandant der Stützpunktfeuerwehr die Einsatzgeräte und das -material. 5.2 Personal Die Stützpunktfeuerwehr setzt das für die Benützung der auf den Schadenplatz geführten Mittel notwendige Personal ein. Der Mindestbestand einer Stützpunktfeuerwehr besteht aus dem Offizier und 4 Feuerwehrmännern
6 5.3 Erster Einsatz Wenn anlässlich des Alarms keine genauen Angaben gegeben werden oder wenn die Verantwortlichen der Schadenplatzgemeinde innert 5 Minuten keine besondere Begehren stellen, umfasst die erste Einsatzgruppe der Stützpunktfeuerwehr: bei der Stützpunktfeuerwehr A: 1 Tanklöschfahrzeug, 1 Offizier, 4 Männer bei der Stützpunktfeuerwehr B: 1 Tanklöschfahrzeug, 1 Offizier, 2 Männer Der Einsatz von zusätzlichem Personal muss gewährleistet sein. 5.4 Vorbereitungsarbeiten Der Feuerwehrkommandant der Schadenplatzgemeinde organisiert einen Ordnungsdienst, um die Einweisung der Mittel der Stützpunktfeuerwehr in die Einsatzzone zu erleichtern. Ausserdem hat er die notwendigen Wasserentnahmestellen vorzubereiten und jene Arbeiten, die die Hilfsaktionen erleichtern, auszuführen. 5.5 Rückzug Die Stützpunktfeuerwehr bleibt so lange im Einsatz, als die Feuerwehrmänner der Gemeinde durch ihre eigenen Mittel den Schaden nicht selber eindämmen können. Der Kommandant am Schadenplatz entscheidet über den Zeitpunkt, an welchem der Einsatz der Stützpunktfeuerwehr unterbrochen werden kann. Die Feuerwehrmänner der Schadenplatzgemeinde müssen beim Rückzug des Materials der Stützpunktfeuerwehr behilflich sein. 5.6 Instandstellung des Materials Die Gemeinden können für die Instandstellung des Materials die Hilfe der Stützpunktfeuerwehr anbegehren; die Instandstellungsarbeiten gehen zu Lasten der begehrenden Gemeinde
7 5.7 Bericht Der Kommandant der Stützpunktfeuerwehr erstellt innert einer Woche, die dem Schadenereignis folgt, einen schriftlichen Bericht zuhanden des KFI. Dies befreit indessen den Kommandanten der Schadenplatzgemeinde nicht von seiner Pflicht, den im Gesetz vorgeschriebenen Bericht abzugeben. 5.8 Funkverbindung Anlässlich eines Einsatzes müssen die Männer der Stützpunktfeuerwehr in ständiger Funkverbindung mit der Zentrale der Stützpunktfeuerwehr und, wenn möglich, mit dem Kommandanten der Schadenplatzgemeinde stehen. 6. FINANZIERUNG 6.1 Finanzierung der Mittel Grundsätzlich und nach den verfügbaren Mitteln des KFI werden die Kosten für den Ankauf des obligatorischen Materials wie folgt aufgeteilt: 80 % zu Lasten des KFI 20 % zu Lasten der Stützpunktfeuerwehr Zermatt 6.2 Versicherung Die Versicherungskosten für die zugeteilten Fahrzeuge gehen zu Lasten der Gemeinde Zermatt. 6.3 Subventionen Die Subventionen werden der Stützpunktfeuerwehr gemäss Art. 81 des Reglementes gewährt
8 6.4 Einsatzkosten Die Einsatzkosten gehen zu Lasten der Schadenplatzgemeinde. Wenn mehrere Gemeinden betroffen sind, erfolgt die Aufteilung der verbleibenden Kosten im Verhältnis zum Wert der Gebäude die auf dem Gebiete jeder Gemeinde stehen und die den Einsatz erheischen. Die Einsatzkosten umfassen: - den Sold, die Erwerbsausfallentschädigung, die Verpflegung und gegebenenfalls die Reise- und Unterkunftskosten der Feuerwehrleute. - die Vergütung der Lösch- und Neutralisierungsmittel. - die Miete des Materials und der Geräte gemäss dem vom Staatsrat festgesetzten Tarif. 6.5 Betriebskosten Die Betriebskosten bestehen aus: - den Versicherungen unter Einschluss der Haftpflicht, den Kosten aus dem Unterhalt und den Reparaturen der der Stützpunktfeuerwehr zugeteilten Fahrzeuge. Die Betriebskosten werden von der Gemeinde Zermatt übernommen, mit Ausnahme der Kosten des Alarmtelefons. 7. LAGER 7.1 Reserven Das KFI kann die Stützpunktfeuerwehr verpflichten, gewisse Reserven an Material und Produkten, die für die Einsätze notwendig sind, anzulegen
9 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 8.1 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung des kantonalen Feuerinspektorates, d.h. am in Kraft. Angenommen durch den Gemeinderat von Zermatt in seiner Sitzung vom 25. Februar Der Präsident: Lauber Daniel Der Gemeindeschreiber: Bittel Peter Angenommen durch die Gemeinde Täsch: Der Präsident: Lauber Leo Der Gemeindeschreiber: Summermatter Josef Angenommen durch die Gemeinde Randa: Der Präsident: Zumtaugwald Josef Der Gemeindeschreiber: Gruber Ewald - 8 -
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