Beschluß. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

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1 Gericht OLG Wien Entscheidungsdatum Geschäftszahl 15R39/95 Kopf Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Schönthal und Dr.Hoch in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr.P*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch S**********, Rechtsanwälte in Wien, wegen S ,32 s.a., Rente (Streitwert S ,--) und Feststellung (Streitwert S ,--), über die Berufung der klagenden Partei und den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , 22 Cg 398/93y-41, nach öffentlicher Berufungsverhandlung den gefaßt: Beschluß Spruch Der Berufung wird F o l g e gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit ihrem Kostenrekurs wird die Beklagte auf diese Entscheidung verwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig. Begründung: Text Am ereignete sich auf der A 21 (Außenringautobahn) in Fahrtrichtung Wien nach der Auffahrt Brunn/Gebirge ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Daihatsu Cuore, W , dem am äußerst rechten Fahrstreifen angehaltenen Fahrzeug der Beklagten mit ungarischen Kennzeichen GB auffuhr. Mit der am eingebrachten Klage begehrt der Kläger S ,32 an Schmerzengeld, Heilungskosten, Verunstaltungsentschädigung und Verdienstentgang, eine (abstrakte) Rente von monatlich S 6.000,-- ab bis zur Höchstdeckungssumme sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Unfall vom bis zur Höhe der gesetzlichen Haftungssumme. Um einen Auffahrunfall zu vermeiden, habe der Kläger sein Fahrzeug nach links gelenkt, aber nicht verhindern können, daß sein Wagen das Beklagtenfahrzeug auf der linken Rückseite streifte. Auf dem zweiten Fahrstreifen sei Peter Stipkovics mit dem PKW Daihatsu Cuore, W , mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren. Dieser habe dem Kläger durch einen Fahrstreifenwechsel auf den dritten Fahrstreifen ausweichen wollen, sei mit seinem PKW Seite 1 von 5

2 aber dennoch gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen. Der Lenker des "Beklagtenfahrzeuges" habe behauptet, daß infolge eines Getriebeschadens bei seinem PKW plötzlich der Motor ausgesetzt hätte; jedenfalls sei das Beklagtenfahrzeug im Unfallszeitpunkt nicht abgesichert gewesen. Die alleinige Haftung des Lenkers des "Beklagtenfahrzeuges" und der Beklagten ergebe sich aus den Bestimmungen des ABGB und EKHG. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete Verjährung der Klagsforderung ein. Auf die Erhebung des Verjährungseinwandes sei nur für den Fall verzichtet worden, daß die Klage bis spätestens eingebracht werde. Außerdem treffe den Kläger das Verschulden am gegenständlichen Unfall, weil der Lenker des "Beklagtenfahrzeuges" durch einen Motorschaden zum Anhalten am äußerst rechten Fahrbahnrand gezwungen worden sei, nachdem an dieser Stelle der Autobahn kein Pannenstreifen vorhanden wäre. Der Kläger hätte bei ausreichender Aufmerksamkeit in der Lage sein müssen, die Kollision mit dem angehaltenen "Beklagtenfahrzeug" zu vermeiden. Die geltend gemachten Heilungskosten seien auf den Sozialversicherungsträger übergegangen und der Verdienstentgang sei bei weitem überhöht, wobei auch die Voraussetzungen für eine abstrakte Rente nicht vorlägen. Der Kläger replizierte, daß die "Verjährung" erst im September 1989 zu laufen begonnen habe, da er erst zu diesem Zeitpunkt die volle Tragweite seiner Verletzungen und der damit verbundenen Folgen habe erfassen können. Richtig sei, daß der Klagevertreter namens des Klägers mit der schadensabwickelnden Versicherung Donau Versicherungs AG seit 1991 "Verhandlungsgespräche" geführt habe und daß dem Klagevertreter gegenüber persönlich, für den Fall, daß der Kläger bis 30. Juni die Klage einbringe, ein Verjährungsverzicht abgegeben worden sei. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom führte der Kläger ergänzend aus, daß er mit Anspruchschreiben vom seine Forderungen für Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung sowie das Feststellungsbegehren bei der Beklagten angemeldet habe. Als Korrespondenzversicherung sei daraufhin vom Versicherungsverband die Donau Versicherung eingeschaltet worden, die dem Klagevertreter erstmals mit Schreiben vom mitgeteilt habe, daß das weitaus überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls den Kläger treffe. Die Donau Versicherung habe in Aussicht gestellt, nach Vorliegen von Krankengeschichten ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen und werde man dann auf die Sache zurückkommen. Die Verjährung sei daher gemäß 23 Abs.2 KHVG bis zum Eintreffen dieses Schreibens in der Kanzlei des KV (am ) gehemmt gewesen und somit nicht eingetreten. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der mit S ,20 bestimmten Prozeßkosten. Es legte diese Entscheidung den auf den Seiten 4 bis 9 der Urteilsausfertigung (mit Einschüben zur Beweiswürdigung) dargestellten Sachverhalt zugrunde. Von diesem wird hervorgehoben: Vertreten durch den Klagevertreter machte der Kläger erstmals im Oktober 1989 Schadenersatzansprüche aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten geltend. Er begehrte dabei ein Schmerzengeld von S ,-- und als Entschädigung für die Beeinträchtigung seines äußeren Aussehens im Hinblick auf den Verlust eines Auges S ,--. Ferner begehrte der Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten für Folgeschäden im Rahmen eines Anerkenntnis- und Versäumungsurteiles gerichtlich festzuhalten. Zur Begründung hiefür verwies er darauf, daß durch den Verlust seines Auges eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 33 % eingetreten sei. Er betreibt das Hafnergewerbe. Durch die eingetretene Verletzung sei er nicht mehr in der Lage, selbst auf einer Baustelle zu arbeiten, zumal er keine geraden Linien mehr ziehen, respektive selbst schaffen könne. Dazu komme noch Konzentrationsschwäche und Ermüdungserscheinungen. Im Verlauf der weiteren Verhandlungen wurde die Donau Versicherungs AG als schadensabwickelnde inländische Versicherungsanstalt eingebunden (Ausländerunfall) und nahm der Klagevertreter die weiteren Schadenersatzverhandlungen ab 1991 mit der Donau Versicherung vor. Im Zuge dieser Verhandlungen gab die Donau Versicherungs AG unbestrittenermaßen gegenüber dem Kläger eine Verzichtserklärung dahingehend ab, daß man ihm den Verjährungseinwand nicht entgegenhalten würde, sollte der Kläger bis eine Schadenersatzklage einbringen. Mangels Einigung überreichte der Kläger schließlich am 11.August 1992 die gegenständliche Klage. Rechtliche Beurteilung Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Klagebegehren "mangels" (gemeint wohl: wegen) Verjährung keine Berechtigung zukomme. Nach Lehre und Rechtsprechung wäre für den Beginn der vorliegend dreijährigen Verjährungsfrist entscheidend, ob dem Anspruchsberechtigten objektiv alle für das Entstehen seines Anspruches maßgeblichen Umstände bekannt gewesen seien. Die Verjährungsfrist beginne nicht erst mit tatsächlichem Schadenseintritt, sondern grundsätzlich Seite 2 von 5

3 schon zum Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Handlung, sofern nur ein Schaden schon in diesem Zeitpunkt voraussehbar sei. Nach den Beweisergebnissen wäre dem Kläger bereits spätestens im Juni 1989 die volle Tragweite der unfallkausalen Augenverletzung bekannt und dieser auch in der Lage gewesen, das Augenleiden in voller Tragweite zu erfassen. Die gegenständliche Klage sei daher verspätet erhoben worden. Daran könne es auch nichts ändern, daß sich der Kläger auf die Bestimmung des 23 Abs.2 "KHFG" (gemeint wohl: KHVG) berufe, da Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Ansprüchen weder eine Unterbrechung noch eine Fortlaufshemmung der Verjährung auslösten. Es handle sich dabei vielmehr um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall der Ablaufshemmung. Verjährung trete daher grundsätzlich nur dann nicht ein, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen in angemessener Frist die Klage eingebracht werde. Auf diesen Fall sei die zitierte Gesetzesbestimmung jedoch nicht anzuwenden, sodaß das Klagebegehren als verjährt und unberechtigt abzuweisen gewesen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren Folge zu geben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte erhob Kostenrekurs gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung mit dem Antrag, den Kostenzuspruch dahin abzuändern, daß dem Kläger nicht bloß S ,20, sondern S ,60 auferlegt werden. In ihrer Berufungsbeantwortung beantragte die Beklagte, der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben. Die Berufung des Klägers ist im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt. Dem Kostenrekurs der Beklagten wurde durch die erfolgreiche Berufung die Anfechtungsgrundlage entzogen, sodaß er auf diese Entscheidung zu verweisen war. Im Hinblick darauf, daß auch die übrigen erhobenen Berufungsgründe mit der Behandlung der vorliegenden Rechtsrüge ihre (vorläufige) Erledigung finden, war vorerst darauf einzugehen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt der Berufungswerber in der vom Erstgericht vertretenen Auffassung, daß die Bestimmung des 23 Abs.2 KHVG vorliegend keine Änderung des Eintrittes der Verjährung herbeiführe. Dabei sei außer Acht gelassen worden, daß der Kläger Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung sowie ein Feststellungsbegehren mit Schreiben vom angemeldet habe, und daß die den Schadensfall bearbeitende Versicherung erstmals mit Schreiben vom eine Stellungnahme dem Grunde nach abgegeben hätte. Tatsächlich trete die Hemmung der Verjährung nach dieser Bestimmung ein, wenn der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten beim Versicherungsunternehmen angemeldet werde und dauere bis zur schriftlichen Erklärung des Versicherers an, daß er den Schadenersatzanspruch ablehne. Um die Verjährung herbeizuführen, hätte daher nach Fortfall des Hemmungsgrundes der noch nicht abgelaufene Teil der Verjährungszeit (vor Klagseinbringung) verstreichen müssen. Diesen Ausführungen kommt - wie noch näher darzustellen sein wird - Berechtigung zu. Aus Anlaß der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge war die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes jedoch allseitig zu prüfen (Kodek in Rechberger ZPO, Rdz 9 zu 471), was zu folgendem Ergebnis führte: Obwohl das Erstgericht selbst festgehalten hat, daß eine Verjährung dann nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen in angemessener Frist die Klage eingebracht wird, hat es dazu nur festgestellt, daß der Kläger mangels Einigung "schließlich" am die gegenständliche Klage überreicht habe (S.9 der Urteilsausfertigung). Vergleichsverhandlungen rechtfertigten nach der älteren Rechtsprechung die Replik der Arglist (EvBl.1972/223). Die neuere Rechtsprechung erblickt darin einen Hemmungsgrund eigener Art (Schubert in Rummel ABGB2, Rdz 2 zu 1501). Werden Vergleichsverhandlungen bis zum Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus geführt, so bewirken sie eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist, sofern die Klage in angemessener Frist nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen eingebracht wird. Eine Frist von (bis zu) drei Monaten wird dabei als angemessen beurteilt (WBl.1987, 94; ZVR 1990/51); während eine Frist von einem Jahr nach Ende der Vergleichsgespräche, wenn die Verjährungszeit inzwischen abgelaufen ist, keinesfalls als angemessen angesehen werden kann (JBl.1989, 461). Daß dem unstrittigen Verjährungsverzicht der Beklagten für den Fall einer Klagseinbringung bis , im Hinblick auf allfällige Vergleichsgespräche und die damit jedenfalls bestehende Ablaufhemmung, für die Verjährung nur untergeordnete Bedeutung zukam, liegt auf der Hand. Nachdem sich der Kläger in seiner Replik auf den Verjährungseinwand ausdrücklich auf "Verhandlungsgespräche" (gemeint offenbar: Vergleichsgespräche) berufen hat, wäre im Sinne dieser Ausführungen daher festzustellen gewesen, ob und wann die (Vergleichs-)Verhandlungen (S.9 der Urteilsausfertigung) abgebrochen wurden. Aber auch der erstgerichtlichen - von der Rechtsrüge bekämpften - Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des 23 Abs.2 KHVG kann nicht gefolgt werden. Der Berufungsbeantwortung, die hiezu meint, 23 Abs.2 KHVG könnte nicht dahin verstanden werden, daß mangels (ausdrücklicher) Ablehnung von Schadenersatzansprüchen Seite 3 von 5

4 diese niemals verjähren könnten, weshalb das Erstgericht den Grundsatz der Ablaufhemmung der Verjährung richtig angewendet habe, ist folgendes zu erwidern: Wie bereits in der hg.entscheidung vom , 15 R 238/94, dargelegt wurde, kann der Auffassung, daß die in der genannten Bestimmung normierte Hemmung der Verjährung nicht für Vergleichsverhandlungen gelte, sondern nur für vom Versicherer abgelehnte Ansprüche nicht beigetreten werden. Gemäß 23 Abs.2 KHVG (früher: 63 Abs.2, 2. bis 4.Satz KFG) ist die Verjährung des Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, daß er den Schadenersatzanspruch ablehnt, unter der Voraussetzung gehemmt, daß der Schadenersatzanspruch dem Versicherer gemeldet worden ist (SZ 58/90). Bereits nach allgemeinen Zivilrecht gelten Vergleichsverhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner als Grund für eine Verjährungshemmung. Der Sinn entspricht jenem zu 12 Abs.2 VVG, welcher Bestimmung die Vorschrift des 23 Abs.2 KHVG (bzw. 63 Abs.2 KFG) nachgebildet ist (ZVR 1976/291): Es soll verhindert werden, daß der Schuldner den Gläubiger so lange hinhält, bis die Verjährung eingetreten ist. Umgekehrt soll der Gläubiger auch nicht gezwungen sein, die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruches einzuleiten, solange Verhandlungen mit dem Schuldner nicht völlig aussichtslos erscheinen (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 206f). Da die Hemmung nach 23 Abs.2 KHVG aber eine Fortlaufhemmung ist (Grubmann MSA KHVG3 23 E 4 und 5), während Vergleichsgespräche nach ständiger Judikatur - wie bereits ausgeführt - nur eine Ablaufhemmung bewirken, muß schon wegen dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen streng zwischen diesen beiden Hemmungsgründen unterschieden werden. Voraussetzung für die im 23 Abs.2 KHVG normierte Fortlaufhemmung ist aber lediglich die (ziffernmäßig bestimmte) Geltendmachung der Ansprüche des geschädigten Dritten (ZVR 1991/72) und das Unterbleiben (der Zustellung) einer schriftlichen Ablehnung des Versicherers. Schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit ist es bei einer derartigen Ablehnung erforderlich, daß eindeutig eine endgültige Bescheidung gewollt ist (vgl. BGH vom , VersR 91, 179 zu der vergleichbaren Bestimmung des 3 Nr.3 PflVersG). In der deutschen Rechtsprechung wird daher die Auffassung vertreten, daß auch ein "Vergleichsanbot" nicht ausreichend sei, um die fortlaufhemmende Wirkung zu beseitigen (Prölss-Martin VVG25, 1366). Der Anspruchsteller, der mit der Versicherung Vergleichsgespräche führt, ist damit nach den erwähnten versicherungsrechtlichen Bestimmungen ( 12 Abs.2 VVG bzw. 23 Abs.2 KHVG) insoweit bevorzugt, als die Verjährung seiner Ansprüche - bis zum Zeitpunkt einer schriftlichen Ablehnung durch den Versicherer - in ihrem Fortlauf und nicht nur hinsichtlich des Ablaufes gehemmt wird. Dennoch kann auch die Ablaufhemmung durch Vergleichsgespräche für das Versicherungsrecht bedeutsam sein: Hat der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers bereits wirksam abgelehnt, läßt er sich aber auf weitere Verhandlungen ein, so können diese die Verjährung neuerlich hemmen (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 207). Auch eine Antwort auf die Frage, ob bzw. wann eine schriftliche Ablehnung der - hinsichtlich Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung jedenfalls auch ziffernmäßig bestimmt erhobenen - Ansprüche des Klägers erfolgt ist, sind der oben zitierten Tatsachengrundlage des Ersturteiles nicht zu entnehmen, obwohl der Kläger dazu ein Vorbringen erstattet hat (S.7 f in ON 21 = AS 81 f). Da das Erstgericht, von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, die genannten Feststellungen nicht getroffen hat, leidet das Verfahren an Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern, sodaß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen war. Im Hinblick darauf, daß derzeit noch nicht beurteilt werden kann, ob die übrigen Feststellungen zur Frage eines allfälligen späteren Beginnes der Verjährungsfrist (nach dem Unfallszeitpunkt vom ) wegen der möglichen Fortlauf- und/oder Ablaufhemmung überhaupt von Bedeutung sein werden, war derzeit auf die weiteren Berufungsgründe nicht einzugehen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf 52 ZPO. Ein Rekurs gegen diesen Aufhebungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof war gemäß 519 Abs.2 ZPO aus folgenden Gründen zuzulassen: In der - soweit überblickbar - zuletzt ergangenen Entscheidung, in der sich der OGH mit der Anwendbarkeit der Bestimmung des 63 Abs.2 KFG (nunmehr: 23 Abs.2 KHVG) auf Vergleichsgespräche des geschädigten Dritten mit dem Haftpflichtversicherer befaßte, hat der OGH am (ZVR 1986/111) ausgesprochen, daß diese Bestimmung über die Hemmung der Verjährung "nicht für Vergleichsverhandlungen, sondern nur für vom Versicherer abgelehnte ihm gegenüber erhobene Ansprüche gelte (ZVR 1976/51 ua)". In der zitierten Vorentscheidung vom (ZVR 1976/51) wurde festgehalten, daß es sich im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen weder um die Unterbrechung noch um eine Fortlaufhemmung handle, sondern um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall der Ablaufhemmung ( 7, 863, 914, 1494 ff ABGB). Die im 63 Abs.2 KFG besonders angeordnete Fortlaufhemmung der Verjährung sei daher "hier nicht anwendbar". Von dieser Rechtsprechung, die es generell Seite 4 von 5

5 ablehnt, die zitierte Bestimmung auf Vergleichsverhandlungen anzuwenden (vgl. Grubmann MSA KHVG3, 23 E 8 und 10), weicht das Berufungsgericht mit dem vorliegenden Aufhebungsbeschluß ab. Seite 5 von 5

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