Ergänzende Terminvorschau über die erstinstanzlichen Verhandlungen vor den Großen Strafkammern bei dem Landgericht Arnsberg im Oktober 2017
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- Stephanie Wagner
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1 Ergänzende Terminvorschau über die erstinstanzlichen Verhandlungen vor den Großen Strafkammern bei dem Landgericht Arnsberg im Oktober Große Strafkammer als Schwurgericht: Uhr B., A. Möhnesee Versuchter Totschlag , Uhr , Uhr Dem 32-jährigen Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird folgendes zur Last gelegt: Der Angeklagte soll am in Möhnesee-Echtrop einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung begangen haben. Der Angeklagte soll am gegen 0.00 Uhr in einer Unterbringungseinrichtung einen anderen Bewohner (im Folgenden: Zeugen) in das von ihm bewohnte Zimmer gezogen haben. Dann soll der Angeklagte mit seinen Fäusten, an denen er mehrere schwere Ringe getragen haben soll, auf den Zeugen eingeschlagen haben. Auch soll er Tritte gegen dessen Gesicht ausgeführt haben, wobei er den Tod des Zeugen als möglich vorausgesehen und gebilligt haben soll. Der Zeuge soll sich auf allen vieren in den Flur des Hauses geschleppt haben. Der Angeklagte soll verhindert haben, dass sich andere Bewohner um den Zeugen kümmern. Der Angeklagte soll mehrfach geäußert haben, dass der Zeuge auf dem Boden verrecken solle. Der Zeuge soll eine Platzwunde an der Augenbraue, eine Schwellung der linken Gesichtshälfte mit Cutverletzung, eine Nasenbeinfraktur, eine Gehirnerschütterung sowie Weichteilhämatome und gelockerte Zähne davongetragen haben. Angesichts der erheblichen Krafteinwirkung gegen den Kopf soll bei dem Zeugen potentiell Lebensgefahr im Hinblick auf eine mögliche Hirnblutung bestanden haben. 2. Große Strafkammer: Uhr 1) V., S. Schwerer Raub
2 2) S., S , Uhr , Uhr , Uhr Bitte beachten: Der Vorwurf zu 2.) ist nicht mehr aktuell, vgl. die gesonderte Pressemitteilung zu diesem Verfahren (Aktenzeichen II-2 KLs 24/17)! Dem 40-jährigen Angeklagten zu 1.) und dem 23-jährigen Angeklagten zu 2.), die sich in Untersuchungshaft befinden, wird folgendes zur Last gelegt: Die Angeklagten sollen in der Zeit vom bis in Warstein und andernorts gemeinschaftlich - einen Wohnungseinbruchsdiebstahl (vgl. unten unter 2.) und - einen schweren Raub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (vgl. unten unter 3.) begangen haben. Darüber hinaus soll der Angeklagte zu 1.) am in Remscheid einen weiteren Wohnungseinbruchsdiebstahl (vgl. unten unter 1.) begangen haben. 1. Am soll sich der Angeklagte zu 1.) in Remscheid zu einem Einfamilienhaus begeben haben. Er soll eine Leiter an die Wand im rückwärtigen Bereich des Hauses gelegt haben. An der Leiter soll er hinauf geklettert sein und ein im Obergeschoss befindliches Fenster eingeschlagen haben. Dadurch soll er sich Zutritt zu den Wohnräumen verschafft haben. Er soll u. a. Schmuck im Wert von ca ,00 und Bargeld in Höhe von 2.200,00 EUR entwendet haben. 2. Zwischen dem und dem sollen sich die Angeklagten zu einem freistehenden Einfamilienhaus in Wuppertal begeben haben. Auf unbekannte Weise sollen sie in den Besitz eines Schlüssels für die Wohnungseingangstür gelangt sein
3 und sich unter Einsatz des Schlüssels Zutritt zu den verschlossenen Räumlichkeiten verschafft haben. Sie sollen u. a. Bargeld in Höhe von 7.600,00 und Schmuck im Wert von ca ,00 entwendet haben. 3. Am sollen sich die Angeklagten gegen 08:50 Uhr zu einer freistehenden Villa in Warstein-Belecke begeben haben. Sie sollen über einen ca. 2m hohen Zaun geklettert sein und ein Fenster eingeschlagen haben. Dadurch sollen sie sich Zutritt zu den Wohnräumen verschafft haben. In dem Haus sollen sie auf die Haushälterin (im Folgenden: Zeugin) getroffen sein, die auf das Haus aufpassen sollte. Der Angeklagte zu 1.) soll der Zeugin eine geladene Schreckschusspistole an den Kopf gehalten und ihr mittels einer Geste bedeutet haben, dass sie ruhig sein solle. Sodann soll der Angeklagte zu 2.) die Hände der Zeugin mittels Klebeband hinter ihrem Rücken gefesselt und ihr den Mund zugeklebt haben. Später sollen die Angeklagten Fußfesseln entfernt und die Zeugin zu einer Sicherheitstür geführt haben, die die Zeugin aufmachen sollte. Anschließend soll die Zeugin im Wohnzimmer an einen Stuhl gefesselt worden sein; die Angeklagten sollen das Haus nach Wertgegenständen durchsucht haben. Der Zeugin soll es gelungen sein, sich von den Fesseln zu lösen. Dies soll der Angeklagte zu 2.) bemerkt haben, der die Zeugin sodann erneut gefesselt haben soll. Die Angeklagten sollen u. a. Schmuck im Wert von ca ,00 und Bargeld in Höhe von ca. 750,00 entwendet haben Uhr 1) B., T Arnsberg 2) R., A. Hagen 3) T., C. Arnsberg Raub , Uhr Die Angeklagten im Alter von 26, 29 und 32 Jahren sollen am in Arnsberg gemeinschaftlich einen schweren Raub begangen haben. Die Angeklagten sollen sich gegen 23:44 Uhr zu einem Mehrfamilienhaus in Arnsberg
4 begeben haben, wobei einer der Angeklagten eine Schusswaffe bei sich geführt haben soll. Sie sollen an der Wohnungstür des Appartements eines Zeugen geklingelt haben. Der Zeuge soll die Wohnungstür geöffnet haben. Daraufhin sollen die Angeklagten die Tür komplett aufgedrückt haben. Dem Zeugen soll die Schusswaffe vor das Gesicht gehalten worden sein. Er soll aufgefordert worden sein, in seine Wohnung zurückzugehen und sich auf das dortige Sofa zu setzen, was der Zeuge aus Angst auch getan haben soll. Die Angeklagten sollen ein weißes Handy, einen Akku- und einen Schlagschrauber sowie zwei Armbanduhren, einen Fernseher und eine Spiegelreflexkamera im Gesamtwert von etwa 500,- entwendet haben. Außerdem sollen sie ein Mobiltelefon der Marke Sony, Typ Xperia Z, ein ca. 180 cm hohes Stativ sowie einen weiteren Akkuschrauber der Marke Bosch mitgenommen haben. Aus Angst soll der Zeuge die Wegnahme geduldet haben Uhr F., St. Arnsberg Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Der 32-jährige Angeklagte soll am in Arnsberg bewaffnet mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben haben. Der Angeklagte soll, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in Werl einen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben haben. Am soll er in seiner Wohnung in Arnsberg Betäubungsmittel aufbewahrt haben, die zum Verkauf bestimmt waren, nämlich 20,308 Gramm Kokain, 31,135 Gramm Marihuana und Bubbles mit Amphetamin und Marihuana. Weiterhin sollen sich in der Wohnung eine Tupperbox mit Restanhaftungen von Marihuana, eine Feinwaage sowie Euro Bargeld befunden haben. Neben einer Box mit Marihuana soll der Angeklagte einen Baseballschläger aufbewahrt haben, worauf ein unproblematischer Zugriff möglich gewesen sein soll.
5 6. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer :00 Uhr 1) S., A 2) S., H. R. Meschede Abgabenhinterziehung u. a , Uhr , Uhr , Uhr Die 48-jährige Angeklagte zu 1.) und der 68-jährige Angeklagte zu 2.) sollen in der Zeit von Juni 2009 bis Januar 2012 in Meschede - in zwei Fällen eine Insolvenzverschleppung begangen haben, wobei der Angeklagte vorsätzlich und die Angeklagte fahrlässig gehandelt haben sollen, und - in vier Fällen gegen Buchführungspflichten verstoßen haben, wobei der Angeklagte vorsätzlich und die Angeklagte fahrlässig gehandelt haben sollen. Darüber hinaus soll der Angeklagte - in einem weiteren Fall als Gesellschafter und Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Leistung der Einlagen falsche Angaben gemacht und - in einem weiteren Fall Steuern hinterzogen haben. Die Angeklagten sollen in dem Zeitraum von Juni 2009 bis Januar 2012 diverse Spielhallen betrieben haben, wobei die Spielautomaten von mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufgestellt worden sein sollen. Der Angeklagte soll überwiegend faktischer Geschäftsführer, die Angeklagte überwiegend lediglich formelle Geschäftsführerin dieser Gesellschaften gewesen sein. Insbesondere in dem Zusammenhang sollen sich die angeklagten Vorwürfe zugetragen haben. So sollen etwa - in vier Fällen in Bilanzen bzw. Jahresabschlüssen keine Rückstellungen für Umsatzsteuerforderungen und Vergnügungssteuerforderungen ausgewiesen worden sein und - in zwei Fällen Insolvenzanträge nicht bzw. zu spät gestellt worden sein, obwohl
6 die Gesellschaften insbesondere auch auf Grund erheblicher Vergnügungssteuerforderungen zahlungsunfähig gewesen sein sollen.
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