Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 42 Abs. 1 und 2 sowie 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor. Von der belangten Behörde wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. In dem ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Vorgeschichte und Vorbefunde: Folgende relevante Befunde finden sich im Akt: Seite 1 von 13

2 Tonaudiogramm von HNO-Facharzt XXXX v (Abl. 33): Demgemäß besteht rechts eine Hörstörung von 34% und links eine solche von 32%. Bewertung: 1. Hörstörung bds Z2/K2 20% Oberer Rahmensatz, da deutliche Hochtonstörung bds." In dem zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: Siehe dazu Vorgutachten des BSB Abl. 17 vom XXXX, wo eine COPD 40%, Diabetes 20% und Wirbelsäulenveränderungen ebenfalls 20% Grad der Behinderung erreichten. Nunmehr Neuantrag wegen Verschlechterung. Eingesehen wird das HNO-Aktengutachten mit 20% Grad der Behinderung wegen Hörstörung beidseits. COPD ist seit Jahren bekannt. Vor 30 Jahren Serienrippenbruch rechts in Jugoslawien nach Verkehrsunfall, Pneumothorax, derzeit keine objektivierbaren Folgeerscheinungen. Zuckerkrankheit seit 3-4 Jahren mit Tabletten und Diät eingestellt. Wiederkehrende Wirbelsäulenbeschwerden. Eingesehen werden die lungenärztlichen Befunde von XXXX vom XXXX (COPD IV, Sauerstoff 54 mmhg) und vom XXXX (COPD III, normale Sauerstoffsättigung). Lungenärztlicher Befund XXXX vom XXXX Abl. 31: schwere Obstruktion, COPD lll-iv, grenzwertige Sauerstoffsättigung. Wirbelsäulenröntgen vom XXXX : altersentsprechende Abnützungserscheinungen Ergometrie vom XXXX : Belastung bis 51 Watt = 39% des Sollwertes, Abbruch wegen Beinschmerzen und Knieproblemen. Allergie: Schmerzmittel Alkohol: negiert, Nikotin: seit 15 Jahren Nichtraucher, früher bis zu 20 Zigaretten täglich Derzeitige Beschwerden: Atemnot bei Belastungen, er sei sehr kurzatmig, gehäufter Harndrang, Rückenschmerzen, Schmerzen auch in den Beinen bzw. in der rechten Wade. Der Antrag wurde wegen Atembeschwerden bei längeren Gehstrecken und wegen Gangstörung gestellt. Behandlung / Medikamente /Hilfsmittel: Amlodipin, Berodual, Eucreas, Felden, Gerosim, Lansonbene, Motilium, Rytmonorma, Seretide, Spiriva, Valsarían, Amaryl Zusammenfassung relevanter Befunde: Seite 2 von 13

3 wie oben angeführt Allgemein- und Ernährungszustand: XXXX jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und leicht übergewichtigen Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung: 96% im Normbereich liegend, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, es wird keine Gehilfe verwendet Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB% Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD lll-iv) Oberer Rahmensatz, da ständige hochgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, derzeit allerdings ohne kardiovaskuläre Folgeerscheinungen und ohne Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie. Das begleitende Emphysem ist mitberücksichtigt. Diabetes mellitus Typ II Mittlerer Rahmensatz, da durch orale Behandlung und Kostbeschränkung ausreichende Blutzuckerwerte erzielt werden können. degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da ständige mäßiggradige Funktionsstörung. 4 Hörstörung beidseits Oberer Rahmensatz, da deutliche Hochtonstörung beidseits Gesamtgrad der Behinderung Zeile 2 Kolonne H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der führende Grad der Behinderung Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da von zu geringer relevanter Funktionsstörung. Stellungnahme zu Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten vom XXXX ist eine Verschlechterung der COPD eingetreten, der Gesamtgrad der Behinderung steigt dadurch um 3 Stufen. Weiters wurde auch die Hörstörung neu in die Liste der Diagnosen aufgenommen, bewirkt aber keine weitere Erhöhung. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor. Begründung: Es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Belastungen oder eine Langzeitsauerstofftherapie. Die Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates sind als lediglich mäßiggradig zu bezeichnen. Eine Ergometrie war im Dezember 2014 bis 50 Watt möglich. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da * weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch * erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch Seite 3 von 13

4 * erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch * eine schwere anhaftende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt." Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.h. ausgestellt. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftstückes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme dazu ein. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Der Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung sei daher abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers kein Sachverständiger feststellen könne, wann der Beschwerdeführer gehen könne und wann er Schmerzen im Knie habe. Außerdem bekomme der Beschwerdeführer keine Luft, müsse ein Spray nehmen und würde aus den aufgezählten Gründen zum Einkaufen mit dem Auto fahren. Der Beschwerdeführer ersuche daher um einen Parkausweis. Mit der Beschwerde wurden ein Patientenbrief eines Facharztes für Lungenheilkunde vom XXXX und ein Radiologiebefund vom XXXX vorgelegt. Am XXXX reichte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund vom XXXX nach. Zur Überprüfung der Einwendungen und des vorgelegten fachärztlichen Patientenbriefes vom XXXX und des Radiologiebefundes vom XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem ergänzenden medizinischen Gutachten des Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt: "Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt: Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes soll ausgeführt werden, in welchem Ausmaß sich die angeführten Leidenszustände wie im Gutachten Abl vom XXXX auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Es soll die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, überprüft werden. Vom Beschwerdeführer vorgelegt werden Röntgenbefunde der LWS, Becken- und Kniegelenke vom XXXX : Die LWS zeigt altersentsprechende Abnützungserscheinungen, in der Beckenübersicht ebenfalls nur leichtgradige bzw. altersentsprechende Abnützungen, geringe Längendifferenz der Beine um 4,6 mm, die Kniegelenke ebenfalls altersentsprechend abgenutzt. Bandscheibenvorwölbung Handschriftlicher Brief des Beschwerdeführers Abl. 61 vom XXXX : Seite 4 von 13

5 Kniebeschwerden, Atemnot, er müsse mit dem Auto Einkäufen fahren wenn er etwas tragen müsse. Es werden Schmerztabletten angewendet. Lungenärztlicher Befund XXXX vom XXXX Abl. 62: Belastungsuntersuchung wegen Kniebeschwerden nicht möglich, funktionell hochgradige Obstruktion mit Überblähung, klinisch bronchitische Rasselgeräusche, grenzwertig normale Sauerstoffsättigung von 95%, COPD III unter inhalativer Therapie. Die Lungenfunktion zeigt sich unverändert. Röntgen Becken vom XXXX : minimaler Beckenschiefstand links um 2 mm, sonst unauffällig. Lungenfachärztliche Stellungnahme: Die COPD wurde im eigenen Gutachten Abl. 53 vom XXXX auch auf Basis der neu vorgelegten Befunde korrekt eingestuft. Die hochgradige Einschränkung ist berücksichtigt, weiterhin besteht keine Langzeitsauerstoffsättigung. Die degenerativen Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates sind auch auf Basis der neu vorgelegten Befunde im Gutachten korrekt wiedergegeben. Zusammenfassend bleibt es bei den Feststellungen wie in meinem Gutachten Abl. 54, das keine derartig massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen oder in Ruhe besteht oder eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch eindeutig indiziert ist. Die radiologisch dokumentierten Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates sind im weitesten Sinne als altersentsprechend zu bezeichnen. Nochmals wird auf eine Ergometrie vom Dezember 2014 hingewiesen, welche bis 50 Watt (!) durchgeführt werden konnte. Die neu vorgelegten Befunde und Unterlagen wie auch die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers selbst sind nicht geeignet, eine Änderung in der Einschätzung wie in meinem Gutachten vorgenommen zu bewirken. Die neuen Unterlagen ergeben keine Hinweise auf eine richtungsgebende Verschlimmerung im Leidenszustand. Der Beschwerdeführer ist kardiorespiratorisch kompensiert, es sind keine kardialen- oder pulmonalen Folgeerscheinungen der COPD objektiviert." Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom XXXX vor, dass seine Gattin bei der persönlichen Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen anwesend gewesen sei, und der Beschwerdeführer sehr wohl eine Gehilfe verwendet habe. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass seine Beschwerden nicht geringer geworden seien, und dass er derzeit alle zwanzig bis dreißig Minuten Harndrang habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei gehbehindert, und sie sei auf Grund einer beantragten Pflegezulage ärztlich untersucht worden. Der Beschwerdeführer müsse den Haushalt fast alleine führen. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Gutachten seine Lebensgefährtin betreffend vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.h. ausgestellt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Seite 5 von 13

6 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem allgemeinmedizinischen-lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und dem ergänzenden allgemeinmedizinischenlungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, kein Sachverständiger könne feststellen, wann der Beschwerdeführer gehen könne und wann er Schmerzen im Knie habe, und außerdem bekomme der Beschwerdeführer keine Luft und müsse ein Spray nehmen, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige diese vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgebrachten Schmerzen im Gutachten vom XXXX berücksichtigt und dazu ausgeführt hat, dass keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Belastungen vorliegt oder eine Langzeitsauerstofftherapie angewendet wird. Die Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates sind als lediglich mäßiggradig zu bezeichnen. Eine Ergometrie war im Dezember 2014 bis fünfzig Watt möglich. Auf Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten Befunde eines Lungenfacharztes vom und eines Radiologen vom XXXX wurde im ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachten festgestellt, dass die COPD auch auf Basis der neu vorgelegten Befunde im Gutachten vom XXXX korrekt eingestuft worden sei, wobei die hochgradige Einschränkung berücksichtigt ist, weiterhin jedoch keine Langzeitsauerstoffsättigung besteht. Die degenerativen Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates wurden ebenfalls auch auf Basis der neu vorgelegten Befunde im genannten Gutachten korrekt wiedergegeben. Der medizinische Sachverständige führte zusammenfassend aus, dass sich auch im ergänzenden Gutachten vom XXXX keine Änderung der Einschätzung im Vergleich zum Gutachten vom XXXX ergibt, und die Feststellungen aufrecht erhalten werden, wonach keine derartig massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen oder in Ruhe besteht oder eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch eindeutig indiziert ist. Die radiologisch dokumentierten Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates sind im weitesten Sinne als altersentsprechend zu bezeichnen. Nochmals wird auf eine Ergometrie vom Dezember XXXX hingewiesen, welche bis fünfzig Watt durchgeführt werden konnte. Der Gutachter hielt weiters fest, dass auch die neu vorgelegten Befunde wie auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde keine Hinweise auf eine richtungsgebende Verschlimmerung im Leidenszustand ergeben, und daher auch nicht geeignet sind, eine Änderung der Einschätzung zu bewirken. Der Beschwerdeführer ist kardiorespiratorisch kompensiert, es sind keine kardialen- oder pulmonalen Folgeerscheinungen der COPD objektiviert. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten, wurde im Sachverständigengutachten berücksichtigt. Der nach Beschwerdevorlage am XXXX vom Beschwerdeführer nachgereichte und vom Sachverständigen beurteilte radiologische Befundbericht vom XXXX kann nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Der Vollständigkeitshalber ist aber anzumerken, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, dass dieser Befundbericht berücksichtigt würde, nach medizinischer Beurteilung dadurch keine Änderung der Einschätzung herbeigeführt würde. Seite 6 von 13

7 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX, wonach sich seine Beschwerden verschlechtert hätten und der Beschwerdeführer nunmehr gehäuften Harndrang habe ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Problematik bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgebracht hat, und im Sachverständigengutachten unter "derzeitige Beschwerden" ein "gehäufter Harndrang" angeführt wurde und demnach vom ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt wurde. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls in der genannten Stellungnahme vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer den Haushalt fast alleine führen müsse, da seine Lebensgefährtin gehbehindert sei und das diesbezüglich vorgelegte ärztliche Gutachten die Lebensgefährtin betreffend, sind für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Die im Rahmen der Beschwerde und Parteiengehör erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen allgemeinmedizinischen-lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Seite 7 von 13

8 Gemäß 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß 46 BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Gemäß 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten: 1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung; 2. Die Versicherungsnummer; 3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit; 4. Eine allfällige Befristung. Gemäß 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat. b) blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen. c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Seite 8 von 13

9 Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen. d) taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des 4a Abs. 6 BPGG vorliegen. e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist; f) Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt oder der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt. g) eine Gesundheitsschädigung gemäß 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung gemäß 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung gemäß 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist; k) TrägerIn einer Orthese ist; l) TrägerIn einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach 1 Abs. 1 Z 1 lit. b oder d verfügen; - bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; Seite 9 von 13

10 - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.b. Aspirationsgefahr). b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. c) einen Assistenzhund benötigt; in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt. 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen Gemäß 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: " 1 Abs. 2 Z 3:... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Seite 10 von 13

11 Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH , 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom , 2006/11/0211, und vom , 2006/11/0178, jeweils mwn.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH , 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH , 2001/11/0242; VwGH , 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen allgemein- und lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine derartig massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen oder in Ruhe besteht oder eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch eindeutig indiziert ist, die radiologisch dokumentierten Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates lediglich mäßiggradig und im weitesten Sinne als altersentsprechend zu bezeichnen sind, keine Hinweise auf eine richtungsgebende Verschlimmerung im Leidenszustand vorliegen, der Beschwerdeführer kardiorespiratorisch kompensiert ist, keine kardialen- oder pulmonalen Folgeerscheinungen der COPD objektiviert werden konnten, und somit keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, welche die Erreichbarkeit und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, rechtfertigt. Zum Hinweis des Beschwerdeführers, dass er keine Luft bekomme ist auf die angeführten Erläuterungen zu 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach beim Vorliegen einer "COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie" die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Seite 11 von 13

12 Laut fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX leidet der Beschwerdeführer an einer fortgeschrittenen COPD III-IV und wurde diese entsprechend der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer mit dem oberen Rahmensatz "da ständige hochgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, derzeit allerdings ohne kardiovaskuläre Folgeerscheinungen und ohne Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie, das begleitende Emphysem ist mitberücksichtigt" und einem Grad der Behinderung von 70 v.h. eingeschätzt. Diese medizinische Beurteilung wurde im fachärztlichen Ergänzungsgutachten vom bekräftigt. Beim Beschwerdeführer liegt demnach zum aktuellen Entscheidungszeitpunk keine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie vor. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH , 2000/11/0093). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr /05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH , 2012/06/0221). Seite 12 von 13

13 In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH , 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 13 von 13

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