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- Laura Schneider
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1 GZ /11-FUS/01 Vereinfachter Untersuchungsbericht Flugunfall mit dem Motorsegler Type L 13 SL Vivat am 26. August 2001 in Mitterbach, Gemeinde Rachau, Bezirk Knittelfeld Steiermark Die Untersuchung erfolgte in Übereinstimmung mit dem Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz-FlUG, BGBI.Nr. 105/1999. Zweck der Untersuchung ist ausschließlich die Feststellung der Ursache des Unfalles oder der schweren Störung zur Verhütung künftiger Unfälle oder schwerer Störungen. Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung. Flugunfalluntersuchungsstelle, Radetzkystrasse 2, A-1031 Wien, Tel.: +43(0) DW , Fax: +43(0) DW 9299, [email protected]
2 Flugunfall vom 26. August 2000 Seite 2 von 5 Einleitung Luftfahrzeug Luftfahrzeugart: Flugzeughersteller: Musterbezeichnung: Staatszugehörigkeit: Luftfahrzeughalter: Motorsegler CS- Aerotechnik Kunovice/Tschechien L 13 SL Vivat Österreich Flugsportverein Pilot: Männlich, 36 Jahre Art des Zivilluftfahrerscheines: Segelfliegerschein Flugerfahrung gesamt: 189:41 Stunden bei 586 Starts Davon in den letzten 90 Tagen: 14:50 Stunden bei 42 Starts Auf dem Unfallmuster: 15:58 Stunden bei 37 Starts Davon in den letzten 90 Tagen: 03:33 Stunden bei 8 Starts Datum und Zeitpunkt: 26. August 2001 um ca. 10:00 Uhr Unfallort: Mitterbach, Gemeinde Rachau, Bezirk Knittelfeld, Steiermark Koordinaten (WGS 84): N O Höhe über Meer (MSL): Ca. 720 m Betriebsart: Flugphase: Unfallart: Allgemeine Luftfahrt, Privatflug Reiseflug Unterschreiten der Mindestfluggeschwindigkeit Personenschäden: Besatzung: Passagiere: Dritte: Tödlich verletzt: Schwer verletzt: Leicht/Unverletzt: Schäden: Luftfahrzeug: Drittschaden: Totalschaden Geringer Flurschaden Wetter: Flugwetterbedingungen: Lichtverhältnisse: Sichtflugwetterbedingungen (VMC) Tageslicht
3 Flugunfall vom 26. August 2000 Seite 3 von 5 Flugverlauf Der Flugverlauf sowie der Unfallhergang wurde anhand der Aussagen von Augenzeugen in Verbindung mit den Erhebungen der Beamten des Gendarmeriepostens St.Lorenzen/Knittelfeld und der Mitarbeiter der Flugunfalluntersuchungsstelle am Unfallort wie folgt rekonstruiert: Der Pilot war am um 09:40 Uhr mit einem Motorsegler der Type L 13 SL Vivat vom Flugplatz Zeltweg zu einem privaten Rundflug gestartet. Es herrschte gutes Flugwetter. An Bord befand sich ausser dem Piloten auch ein Passagier. Ziel des Fluges war das Gemeindegebiet von Rachau, dem Wohnort des Flugpassagiers. Der Pilot und sein Passagier hatten mit Bekannten vereinbart, zur sogenannten Brandstätter-Kapelle zu fliegen, um dort von ihnen fotografiert zu werden. Der Anflug des Motorseglers zu dieser Kapelle erfolgte im Motorflug aus Richtung St.Margarethen bei Knittelfeld und der Vorderen Rachau. Anschliessend führte der Pilot, ebenfalls im Motorflug, zwischen Rachau und Breitwiesen mehrere Überflüge durch. Der letzte Überflug erfolgte von der Vorderen Rachau nach Breitwiesen in eine Richtung von ca Dabei betrug die Flughöhe über Grund teilweise unter 10m. Der Motorsegler wurde kurz vor Erreichen des Rösslerbaches, der an dieser Stelle seinen Verlauf in Richtung Rösslergraben ändert, hochgezogen. Die Nase des Motorseglers zeigte fast senkrecht nach oben und das Luftfahrzeug kam dabei fast zum Stillstand. Anschliessend stürzte der Motorsegler in einer Rechtsdrehung ab. Die erste Bodenberührung erfolgte aus dieser Rechtsdrehung mit der linken Flügelspitze unter einem Aufprallwinkel von ca. 70 zur Horizontalen. Anschliessend wurde der Cockpitbereich von schräg unten massiv eingedrückt. Die Rumpfröhre wurde samt Leitwerk im hinteren Bereich nach links unten abgeknickt, der rechte Flügel wurde durch den peitschenschlagartigen Aufschlag geländekonform deformiert. Pilot und Passagier wurden beim Aufschlag getötet. Aus dem Wrack floss Treibstoff und Öl aus. Die Unfallstelle lag ca. 10 m südwestlich des Rösslerbaches in Mitterbach, Abzweigung Rösslergraben, Gemeinde Rachau, Bezirk Knittelfeld, etwa 5,5 NM in Richtung 085 vom Startflugplatz Zeltweg entfernt. Untersuchung des Luftfahrzeuges Die Untersuchung der Zelle, der Steuerung und des Triebwerkes ergab keinerlei Hinweise auf vorbestandene technische Mängel. Beurteilung Das Luftfahrzeug war ordnungsgemäß zugelassen und nachgeprüft, ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis war ausgestellt. Die Gesamtmasse und der Schwerpunkt lagen im zulässigen Bereich. Es wurden keine Anhaltspunkte auf vorbestandene technische Mängel gefunden. Das Triebwerk lief beim Aufschlag unter Leistung.
4 Flugunfall vom 26. August 2000 Seite 4 von 5 Der Pilot war im Besitz der zur Durchführung des Rundfluges erforderlichen Berechtigung. Diese Berechtigung war am Unfalltag gültig. Der Pilot hatte keine Berechtigung zur Durchführung von Segelkunstflügen. Er verfügte zwar hinsichtlich seiner Gesamtflugstundenanzahl über ausreichende Flugerfahrung für den geplanten Rundflug. Die Typenerfahrung war hingegen gering. Der Pilot hat die in den Luftverkehrsregeln (LVR) 3 Abs 3 bzw. LVR 7 Abs 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe unterschritten. Bewilligungen zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (LVR 7 Abs 3 und Abs.5) oder zur Aussenlandung (Luftfahrtgesetz 9 Abs.2) haben nicht bestanden. Der Motorsegler wurde in Bodennähe hochgezogen und dabei die Mindestfluggeschwindigkeit unterschritten. Anschließend geriet der Motorsegler in einen unkontrollierten Flugzustand. Auf Grund der geringen Flughöhe war es nicht mehr möglich den unkontrollierten Flugzustand vor Erreichen des Bodens zu beenden. Die gerichtsmedizinische Untersuchung des Piloten am Institut für Gerichtsmedizin in Graz ergab keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für den Unfallablauf von Bedeutung hätten sein können. Ursachen Unterschreiten der Mindestfluggeschwindigkeit Weitere Ursache: Unterschreiten der vorgeschriebenen Mindestflughöhe Sicherheitsempfehlungen Entsprechend den, in den LVR 7 Abs. 2 bezeichneten Flügen, ist eine Flughöhe von mindestens 150 m über Grund einzuhalten. Unabhängig davon dürfen entsprechend LVR 3 Abs. 3 Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät nur auf solche Weise betrieben werden, dass weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Diese obgenannten Bestimmungen haben -unter anderem- auch den Zweck nach einer Unregelmässigkeit eine ausreichend sichere Flugfortführung zu gewährleisten. Diese Unregelmässigkeiten können z.b. durch auftretende Probleme in der Steuerung, in der Zelle, im Triebwerk oder durch Flugmanöver, Ablenkungen oder Störungen durch Personen oder Sachen (z.b. Kniebretter, Karten, Fotoausrüstungen) im Cockpit, plötzlich auftauchende Hindernisse (z.b. Seile, Leitungen, Luftfahrzeuge), Fehleinschätzung der Geländeneigung (z.b. ansteigendes Terrain), atmosphärische Störungen (z.b. Turbulenzen, Niederschläge, Nebelbildungen) usw. entstehen.
5 Flugunfall vom 26. August 2000 Seite 5 von 5 In geringer Flughöhe sind die Chancen auf solche Unregelmässigkeiten rasch und zweckmässig zu reagieren zumindestens wesentlich erschwert. Wien, am 27. November 2001 Untersuchungsleiter: Ing. Martin Müller
6 Flugunfall vom 26. August 2000 Seite 6 von 5
Vereinfachter Untersuchungsbericht Flugunfall mit einem Segelflugzeug Type DG500 am am Rauchkofel, Gemeinde Tristach, Osttirol
GZ. 85.057/3-FUS/2004 Vereinfachter Untersuchungsbericht Flugunfall mit einem Segelflugzeug Type DG500 am 19.6.2003 am Rauchkofel, Gemeinde Tristach, Osttirol Die Untersuchung erfolgte in Übereinstimmung
GZ. BMVIT /0001-II/BAV/UUB/LF/2006
GZ. BMVIT-85.080/0001-II/BAV/UUB/LF/2006 Vereinfachter Untersuchungsbericht Flugunfall mit dem Motorflugzeug,Type CASA 131 E Serie 2000 (Bücker Jungmann), am 19. Juni 2004 um ca. 11:10 Uhr UTC am Flugplatz
GZ /0001-FUS/2005. Kurzbericht. Flugunfall mit dem Motorsegler DG800 B, am 1. Mai 2004 um ca. 14:05 Uhr am Flugplatz Linz Ost, OÖ.
GZ. 85.075/0001-FUS/2005 Kurzbericht Flugunfall mit dem Motorsegler DG800 B, am 1. Mai 2004 um ca. 14:05 Uhr am Flugplatz Linz Ost, OÖ. Die Untersuchung erfolgte in Übereinstimmung mit dem Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
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GZ. 85.022/3-FUS/02 Vereinfachter Untersuchungsbericht Flugunfall mit den Segelflugzeugen Type ASK 21 und KA 6 am 3.Juli 2001 über dem Zwieselberg, Gemeinde Breitenwang, Tirol Die Untersuchung erfolgte
Untersuchungsbericht
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Untersuchungsbericht Der Untersuchungsbericht wurde gemäß 18 FlUUG summarisch abgeschlossen, d.h. ausschließlich mit Darstellung der Fakten. Identifikation Art des
Flugplatz Bohmte-Bad Essen BFU 3X August 2013
Teil 2 : Zwischenberichte Zwischenbericht Art des Ereignisses: Unfall Datum: 4. Mai 2013 Ort: Luftfahrzeug: Hersteller / Muster: Personenschaden: Sachschaden: Drittschaden: Informationsquelle: Aktenzeichen:
KURZBERICHT FLUGUNFALL MIT DEM MOTORSEGLER TYPE VENTUS CM
KURZBERICHT FLUGUNFALL MIT DEM MOTORSEGLER TYPE VENTUS CM am 19. Juni 2005, um ca. 09:55 Uhr UTC am Osthang der Stanzscharte, Gmdegeb. Bad Hofgastein, Salzburg ÜBERSICHT GZ. BMVIT-85.096/0001-II/BAV/UUB/LF/2008
Untersuchungsbericht
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Untersuchungsbericht Der Untersuchungsbericht wurde gemäß 18 FlUUG summarisch abgeschlossen, d.h. ausschließlich mit Darstellung der Fakten. Identifikation Art des
Vereinfachter Untersuchungsbericht Flugunfall mit dem Heißluftballon Type Cameron A105 am 13. August 2003 im Gmdegeb. Furth, NÖ.
GZ. 85.061/1-FUS/2004 Vereinfachter Untersuchungsbericht Flugunfall mit dem Heißluftballon Type Cameron A105 am 13. August 2003 im Gmdegeb. Furth, NÖ. Die Untersuchung erfolgte in Übereinstimmung mit dem
Untersuchungsbericht
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Untersuchungsbericht Identifikation Art des Ereignisses: Unfall Datum: 03. Mai 2016 Ort: Luftfahrzeug: Hersteller / Muster: Personenschaden: Sachschaden: Drittschaden:
GUTACHTEN UND VORSCHLÄGE
FLUGUNFALLKOMMISSION B ü r o : Radetzkystraße 2 1031 W I E N Telefax: 713 03 26 Tel.: 71162 Kl. 9204, 9208 Wien, am 10. Dezember 1991 Pr.Zl. 74.325/5-FUK/91 GUTACHTEN UND VORSCHLÄGE betreffend den Zusammenstoß
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Teil 2 : Zwischenberichte Zwischenbericht Identifikation Art des Ereignisses: Unfall Datum: 9. September 2015 Ort: Iserlohn Luftfahrzeug: Ultraleichtflugzeug Hersteller / Muster: Comco Ikarus / C42B Personenschaden:
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Flugsicherheit Absturz statt Durchstartemanöver eines Motorseglers an EDFC :: Flugsiche Flugsicherheit: Absturz statt Durchstartemanöver eines Motorseglers an EDFC Geschrieben 27. Okt 2015-19:55 Uhr Vom
Untersuchungsbericht
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Untersuchungsbericht Der Untersuchungsbericht wurde gemäß 18 FlUUG summarisch abgeschlossen, d.h. ausschließlich mit Darstellung der Fakten. Identifikation Art des
Untersuchungsbericht
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Untersuchungsbericht Der Untersuchungsbericht wurde gemäß 18 FlUUG summarisch abgeschlossen, d.h. ausschließlich mit Darstellung der Fakten. Identifikation Art des
GUTACHTEN UND VORSCHLÄGE
- 1 - FLUGUNFALLKOMMISSION B ü r o : Radetzkystraße 2 1031 W I E N Telefax: 71162/9299 Tel.: 71162 Kl. 9200, 9201, 9204 Wien, am 22. September 1999 GZ. 84.457/4-FUK/99 GUTACHTEN UND VORSCHLÄGE betreffend
Untersuchungsbericht
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Untersuchungsbericht Der Untersuchungsbericht wurde gemäß 18 FlUUG summarisch abgeschlossen, d.h. ausschließlich mit Darstellung der Fakten. Identifikation Art des
Untersuchungsbericht
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Untersuchungsbericht Der Untersuchungsbericht wurde gemäß 18 FlUUG summarisch abgeschlossen, d.h. ausschließlich mit Darstellung der Fakten. Identifikation Art des
GUTACHTEN UND VORSCHLÄGE
FLUGUNFALLKOMMISSION B ü r o : Radetzkystraße 2 1031 W I E N Telefax: 711 62/9299 Tel.: 71162 Kl. 9200-9207 Wien, am 25. September 2001 GZ. 84.467/2-FUS/2001 GUTACHTEN UND VORSCHLÄGE betreffend den Zusammenstoss
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Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Untersuchungsbericht Der Untersuchungsbericht wurde gemäß 18 FlUUG summarisch abgeschlossen, d.h. ausschließlich mit Darstellung der Fakten. Identifikation Art des
Untersuchungsbericht
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