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1 Verbandsnachrichten Schwerpunkt: Digitale Veränderungen anstoßen und umsetzen Das aktuelle Interview mit Andreas Hermanutz, Geschäftsführer der Wolters Kluwer Software und Service GmbH Bundesrat stimmt Kassengesetz zu die Neuerungen im Überblick SteuerberaterVerband Schleswig-Holstein e. V. Verband des steuerberatenden Berufs

2 Unsere Software-Lösung für Steuerberater! Stotax Kanzlei: Startpaket für 44, monatlich. Jetzt testen und durchstarten. EDITORIAL Liebe Kolleginnen und Kollegen, Unser Startpaket* für Sie: Software Stotax Kanzlei Finanzbuchhaltung Jahresabschluss (inkl. E-Bilanz) Anlageprogramm Steuern (alle Steuerarten) Kanzleimanagement mit DMS Personalwesen (GKV-zertifi ziertes Lohnabrechnungsprogramm Stotax Gehalt und Lohn inkl. kostenfreies DEÜV-Modul) Digitale Mandantenanbindung Zentral auf der internetbasierten Dialogplattform Stotax Select Höchste Datensicherheit Mit direkter Anbindung an die Software Stotax Kanzlei Fachportal Stotax Basismodul Steuern Kommentare aus der Grünen Reihe: AO/FGO, EStG, KStG, UStG Fachzeitschriften: EFG, HFR, StEd, BStBl Praxis-Ratgeber: u.a. Steuer-Ratgeber, ESt-Erklärung Handausgaben: AO/FGO, ESt, GewSt, KSt, LSt, USt AfA-Lexikon, VGA Juris Gesetze / Verordnungen Qualifizierte Anwendungsberatung In den ersten drei Monaten kostenfrei e ine aktuelle Pressemitteilung aus dem Finanzministerium Sachsen-Anhalts sorgt aktuell für Unruhe im Berufs stand: Bis zum will die Finanzminis terkonferenz einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem künftig kreative Steuergestaltungsmodelle anzeigepflichtig werden sollen. Die Idee ist nicht ganz neu, die bisher nur verbal vorgebrachten Zusicherungen der Finanz ministerien, dass die normale Steuerberatung nicht getroffen werden soll, erscheint uns noch nicht sicher. Erfasst werden soll die länderübergreifende Steuerumgehung internationaler Konzerne. Es ist jedoch zu befürchten, dass durch unbestimmte Rechtsbegriffe und auslegungsfähige Abgrenzungen auch die berufsrechtlich notwendige Beratung des Berufsstandes zur Minderung der Steuerbelastung der Mandanten meldepflichtig wird. Dies kann für den Berufsstand schlimmstenfalls eine gesetzliche Nötigung zum strafrechtlichen Parteiverrat darstellen. Dies ist in dieser Form nicht akzeptabel. Der Steuerberaterverband tritt diesem Aushöhlen der Verschwiegenheitspflicht mit aller Kraft entgegen. Die Schwerpunktthemen dieser Ausgabe bilden diesmal die Erbschaftsteuerreform und die Digitalisierung. Themen, die uns auch noch in den nächsten Jahren intensiv beschäftigen werden: Lesen Sie im aktuellen Inter view mit dem Geschäftsführer der Wolters Kluwer Software und Service GmbH, Andreas Hermanutz, was uns in den nächsten Jahren im Rahmen der Digi ta li sierung erwartet. Sorgen bereiten uns aktuell auch die Angriffe auf die freien Berufe und damit auch auf den steuerberatenden Beruf im Rahmen des EU-Dienst leis tungspaketes. Daher haben wir in dieser Ausgabe auch die ses Thema aufgegriffen. Unter dem Vorwand, Wachs tumshemmnisse im Bin nen markt zu beseitigen, wird versucht, das wirtschaftlich und sozial ausgewogene Erfolgs mo dell der freien Berufe zu zerstören und die Qua litäts stan dards herabzusetzen. Hinweisen möchte ich auf den Steu erberatertag 2017, der vom 8. bis zum 10. Oktober in Berlin stattfinden wird. Das hervorragende Fach pro gramm und das attraktive Begleitprogramm wer den sicher auch viele junge Kolleginnen und Kollegen ansprechen. Jun gen Kolleginnen und Kollegen, deren Erstzulassung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, ermöglicht der Verband eine kostenlose Kongressteilnahme. Erkun di gen Sie sich gerne in der Geschäftsstelle. Merken Sie sich schon einmal den 10. November 2017 vor! An diesem Tag findet die 55. Gemeinsame Fachvor trags veranstaltung mit der Steuerberaterkammer statt. Im Atlantic Hotel in Kiel werden wir Ihnen erneut ein hochkarätiges Referententeam mit aktuellen, nicht nur steuerlichen Themen präsentieren. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich wünsche uns allen einen schönen Sommer und je nach Planung gute Erholung im Urlaub. Ihr Lars-M. Lanbin Gratistest und mehr Informationen unter: Telefon: (gebührenfrei) *Das Angebot versteht sich zzgl. USt und beinhaltet die Bearbeitung von 30 Mandanten. Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 1

3 INHALTSVERZEICHNIS WICHTIGE TERMINE 1 Editorial 3 Wichtige Termine 6 Neue Mitglieder 6 Neue Mitglieder 8 Neue außerordentliche Mitglieder 8 Beraterrat Fortbildung 8 Steuerfachwirtprüfung 2016/ Schleswig-Holstein 9 Aktuelles aus unserem Landesverband und den Bezirksstellen 16 Schwerpunkt: Digitale Veränderungen anstoßen und umsetzen 16 Nein, ich esse meine Suppe nicht! 20 Veränderungen meistern auf die Soft Facts kommt es an 24 Schwerpunkt: Erbschaftsteuerreform Erbschaftsteuerreform 2016 das müssen KMU-Berater beachten 28 Aktuelles Interview 28 Interview mit Andreas Hermanutz, Geschäfts - führer der Wolters Kluwer Software und Service GmbH 32 Was sonst noch interessiert 32 Kanzleinachfolge im steuerberatenden Beruf Teil 5: Übergabe Überleitung 40 Landschaftsgärtner und SOKA-BAU 41 Bundesrat stimmt dem Kassengesetz zu die Neuerungen im Überblick 47 Bundestagswahl 2017 DStV gibt Handlungsempfehlungen 48 Europäische Politik und die Zukunft des Berufs 51 System freier Beruf ist passgenau auf die Bedürfnisse von Gesellschaft und Wirtschaft zugeschnitten 52 Marketing 52 Die digitale Zukunft? Sie hat längst begonnen! 53 Rezensionen 55 Steuerrecht 55 Aktuelle Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 57 Stellenbörse 62 Impressum 63 Der Mensch hinter dem Kollegen 64 Kuriositäten Beilagen Deutscher Steuerberatertag Termine Personengesellschaften jeweils Uhr Dipl.-Fw. (FH) Jens Thomsen /10.07./ Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster 2 Termine Umsatzsteuer in der Praxis EU-Binnenmarkt jeweils Uhr Dipl.-Fw. Michael Eßig / Haus des Sports, Winterbeker Weg 49, Kiel Buchführung in der GmbH Dipl.-Fw. (FH) Gunnar Kock und Dipl.-Fw. (FH) Vanessa Zogler Uhr Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster Das steuerliche Sonderbetriebsvermögen bei Mitunternehmerschaften Dipl.-Fw. Wolfram Gärtner Uhr Hotel Prisma, Max-Johannsen-Brücke 1, Neumünster 2017 Sigrid Ludwig, Kanzleicoaching für Steuerberater Unternehmen StB-Kanzlei Optimierung Ihrer Außenstände und Honorare Uhr Hotel Prisma, Max-Johannsen-Brücke 1, Neumünster Die Erbengemeinschaft im Inland und mit Auslandsbezug Miriam Bujarsky, StBin Uhr Hotel Prisma, Max-Johannsen-Brücke 1, Neumünster 2 Termine Erben und verschenken Erbschaftsteuer für Einsteiger jeweils Uhr Dipl.-Fw. (FH) Andrea Hünnekens / Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster USt-Update 2017: Waren- und Dienstleistungsbesteuerung im Binnenmarkt Dipl.-Fw. (FH) Udo Moecker Uhr Hotel Prisma, Max-Johannsen-Brücke 1, Neumünster Einführungskurs zum Ausbildungsbeginn (A1 Kurs) Dipl.-Fw. (FH) Maike Mieling Uhr EDZ, Ramskamp 71 75, Elmshorn Uhr WAK, Guerickestr. 6 8, Lübeck Uhr NordseeCongressCentrum, Am Messeplatz 16, Husum Uhr FHVD, Rehmkamp 10, Kiel-Altenholz Uhr Berufsbildungszentrum Schleswig, Flensburger Str. 19b, Schleswig Uhr Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 2 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 3

4 WICHTIGE TERMINE Das berufliche Comeback im Steuerrecht: Einstieg in die DTAEV-Finanzbuchführung am PC für die neuen Azubis jeweils Uhr Jens Andres, DATEV Kiel DATEV eg Niederlassung Kiel, Hopfenstr , Kiel DATEV eg Niederlassung Kiel, Hopfenstr , Kiel DATEV eg Niederlassung Kiel, Hopfenstr , Kiel DATEV eg Niederlassung Kiel, Hopfenstr , Kiel Der erste Eindruck zählt Business Knigge für Azubis Julia Reinhart ( Uhr NordseeCongressCentrum, Am Messeplatz 16, Husum Uhr Haus des Sports, Winterbeker Weg 49, Kiel 2 Termine Grundkurs: Sozialversicherung in der Lohnabrechnung Dipl.-VwW. (FH) Jörg Romanowski / Holstenhallenrestaurant, Justus-v.-Liebig-Str. 2 4, Neumünster jeweils Uhr Termine Personengesellschaften jeweils Uhr Dipl.-Fw. (FH) Jens Thomsen /18.09./ NordseeCongressCentrum, Am Messeplatz 16, Husum Aushilfen und Minijobs 2017 Dipl.-VwW. (FH) Jörg Romanowski Uhr Altes Stahlwerk, Rendsburger Straße 81, Neumünster Kapitalkonten bei der GmbH und Co. KG Eigenkapital vs. Fremdkapital Dipl.-Fw. Wolfram Gärtner Uhr Altes Stahlwerk, Rendsburger Straße 81, Neumünster 11 Termine (Start ) Vorbereitung auf die Abschlussprüfung (A3 Kurs) 9 x samstags Uhr Team A3-Referenten 3 x freitags Uhr Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster Änderungen vorbehalten Kompakt-Abo 2017 ESt Personen- und Kapitalgesellschaften Dipl.-Fw. Erik Pedersen und Dipl.-Fw. Robert Osmers Uhr Haus des Sports, Winterbeker Weg 49, Kiel Uhr Hanseatischer Hof, Wisbystr. 7 9, Lübeck Uhr Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster Uhr EDZ, Ramskamp 71, Elmshorn Uhr ausgebucht NordseeCongressCentrum, Am Messeplatz 16, Husum Aktuelle Besteuerung von Personenunternehmen und -gesellschaften Dipl.-Fw. Lukas Hendricks & Dipl.-Fw. (FH) Torsten Krause ca Uhr Altes Stahlwerk, Rendsburger Straße 81, Neumünster Basis-Lehrgang für Quer- und Wiedereinsteiger Die Wiedereingliederung qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer Erziehungs- oder sonstigen beruflichen Pause ist oft schwierig und zeitaufwendig. Dieser Lehrgang bietet den Teilnehmerinnen und Teilnehmern neue und bessere Möglichkeiten, ins Berufsleben zurückzukehren. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird während dieses berufsbegleitenden Lehrgangs aktuelles Grundlagenwissen in komprimierter Form praxisnah vermittelt. Die Lehrinhalte werden mithilfe von Übungs auf gaben von unseren erfahrenen Dozenten besprochen und gemeinsam erarbeitet. Zu allen Fachgebieten wird umfangreiches Lernmaterial ausgegeben. Zielgruppe sind Wiedereinsteiger, d. h. Steuerfachangestellte nach längerer Berufspause (z. B. Elternzeit), Quereinsteiger, die eine andere berufliche (kaufmännische) Vorbildung mitbringen und bereits seit einiger Zeit in einer Steuerberatungspraxis tätig sind, und Steuerfachangestellte, die für ihre praktische Tätigkeit die erforderlichen Grundlagen wiederholen möchten. Weitere Informationen sowie das Anmeldeformular erhalten Sie unter Rubrik Fortbildung/Quer- und Wiedereinsteiger. Basis-Lehrgang Quer- und Wiedereinsteiger Lehrgangsort: Neumünster berufsbegleitender Lehrgang aktuelles Grundlagenwissen in komprimierter Form umfangreiches Lernmaterial inklusive Übungsaufgaben Förderung sichern mit dem Weiterbildungsbonus Informationen zur Aktion C4 erhalten Sie bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 4 SteuerberaterVerband Schleswig-Holstein e. V. Verband des steuerberatenden Berufs

5 WICHTIGE TERMINE Aktuelles Steuerrecht Beratungsakzente III Dipl.-Fw. (FH) Markus Perschon & Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn ca Uhr Hanseatischer Hof, Wisbystr. 7 9, Lübeck ca Uhr Holstenhallenrestaurant, Justus-von-Liebig-Str. 2 4, Neumünster 3 Termine Personengesellschaften jeweils Uhr Dipl.-Fw. (FH) Jens Thomsen /25.09./ NordseeCongressCentrum, Am Messeplatz 16, Husum 3 Termine Umsatzsteuer in der Praxis Grundlagen jeweils Uhr Dipl.-Fw. Michael Eßig /04.10./ Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster Das Krankentagegeld der DKV für Steuerberater. Wer unersetzbar ist, braucht einen Gesundheitsschutz, der an alles denkt. Jetzt die Vorteile der Gruppenversicherung mit dem Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.v. nutzen: ab 36,20 Euro mtl. Beitrag* Annahmegarantie für versicherungsfähige Personen Absicherung der weiterlaufenden Kosten des Geschäftsbetriebes NEUE MITGLIEDER *) Für eine(n) 35-jährige(n) Steuerberater/-in nach Tarif KGTS für Euro Krankentagegeld mtl. ab dem 29. Tag. ab 1. April 2017 Taina Billgow StBin Hamburg Sandra Birlin StBin Lübeck Katja Carolin Bock StBin Flensburg Monika Dirksen-Schwanenland StBin Hamburg Johann Knollmann StB Heikendorf Robert Köhn StB Neumünster Christian Kruse StB Lübeck Noémie Lümers StBin Bad Schwartau Andreas Salamon StB Hamburg Henning Schnack StB Lübeck Stefan Bruno Schweitzer StB Dagebüll Thomas Thomsen StB Oelixdorf Volquard Volquardsen StB Lohe-Rickelshof Wir heißen die Kolleginnen und die Kollegen herzlich willkommen und freuen uns über ihren Beitritt zu unserem Verband. Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 6

6 NEUE AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER SCHLESWIG-HOLSTEIN ab 1. April 2017 Sarah Baum Alla Deis Myriam Kurth Stefanie Sommerstedt Schülp/Rendsburg Breitenburg Lübeck Molfsee Aktuelles aus unserem Landesverband und den Bezirksstellen BERATERRAT FORTBILDUNG 55. DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS 2017 in München Auch im Dirndl macht der Norden eine gute Figur. Unser Referent Erik Pedersen zeigt vollsten Einsatz für den Erfolg der Teilnehmer/-innen! V Steuerfachwirtprüfung 2016/2017: Urkundenverleihung am 20. März 2017 im Restaurant Treibgut om Prüfungsjahrgang 2016/2017 unseres 26. Steuerfachwirtkurses haben 34 von den 38 zur Prü fung angemeldeten Teilnehmern bestanden = 89 % (Schleswig-Holstein insgesamt: 86 %). Wir danken allen Kursteilnehmer/-innen für ihr Engagement und für die Ausdauer für diese langwierige und schwierige Ausbildung. Dass der Einsatz unseres Referenten-Teams über das normale Maß weit hinausgeht, beweist das Foto! Der nächste Steuerfachwirtkurs beginnt im August 2017 und ist bereits ausgebucht. Interessenten für den 29. Steuerfachwirtkurs, der im August 2018 startet und auf die Prüfung 2019/2020 vorbereitet, können sich gern bereits vormerken lassen. Ansprechpartnerin: Bianca Barbi, Tel. 0431/ (Mo Do bis h). A m 29. Mai 2017 empfing die Bundes steuer be ra terkammer über Teilnehmer zur Eröff nung ihres 55. DEUTSCHEN STEUERBERATERKON- GRESSES in München. BStBK-Präsident Dr. Raoul Ried linger begrüßte Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble, dessen Rede Fair muss es zugehen natio nal wie international. Zur Steuerpolitik 2017 ein High light des Kongresses war. Wenige Wochen vor der Bundestagswahl stellte Riedlinger in seiner diesjährigen Eröffnungsrede zentrale steuer- und berufspolitische Empfehlungen der BStBK vor. Neben der Abgeltungsteuer thematisierte er auch die Gewerbesteuer. Zur Einführung einer Vermö gen - s teuer stellte er klar: Eine Bewertung von Wirt schaftsgütern im,massenverfahren zu einem bestimmten Stich tag erscheint uns kaum durchführbar. Erst wenn das Problem der Bewertung gelöst ist, kann die politische Diskussion beginnen. Weiter bewertete er die zunehmende Digitalisierung im Besteuerungsverfahren grundsätzlich positiv, forderte aber auch dringende Nutzensteigerungen für Steuerpflichtige und ihre Berater ein. Beispiele hierfür sind eine Rückübermittlung von Bescheiden und eine praxistaugliche Belegvorhaltepflicht. Nicht viel hielt der BStBK-Präsident von der geplanten Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle, die Vermarkter von steuerlichen Gestaltungsmodellen tref fen soll. Riedlinger bezweifelte, dass dieses Vor haben gesetzestechnisch gestaltbar ist und verwies auf den Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 8 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 9

7 SCHLESWIG-HOLSTEIN SCHLESWIG-HOLSTEIN gescheiterten Versuch in Frankreich. Der französische Verfassungsgerichtshof begründete sei ne Ablehnung mit der Berufsfreiheit und der Bedingung der rechtsberatenden Berufe. Daraus wird klar: Steuerberater dürfen in keinem Fall von dieser Anzei ge pflicht betroffen werden. Auch das im Januar vorgestellte Dienstleistungspaket der EU-Kommission wurde von Riedlinger scharf kri tisiert. Die enthaltenen Maßnahmenbereiche wie die Verhältni mäßigkeitsprüfung, das Notifizierungs ver fah ren und die Dienstleistungskarte schaffen seiner Meinung nach Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble während seiner Rede ein Bürokratiemonster und wider sprechen in Teilen auch dem Demokratieprinzip der Europäischen Union. Neben weiteren prominenten Rednern wie Dr. Markus Söder, dem bayerischen Staatsminister der Finanzen, für Landwirtschaftsentwicklung und Heimat, und dem Präsidenten des Bundes finanzhofs, Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff, erwartet die Teil nehmer an zwei Kon gress tagen ein vielseitiges Fachprogramm zu aktuellen Steuerthemen mit kompetenten Referenten sowie eine ansprechende Fachausstellung. YK Foto: Bundessteuerberaterkammer Zu Gast in der schleswig-holsteinischen Landesvertretung D Berlin, Berlin, wir fahren nach Berlin! Der Auftakt über den Dächern von Berlin as war das Motto, unter dem die erste gemeinsame Exkursion der Gruppe Junge Steuerberater im Norden stattgefunden hat. Vom 25. bis ging es für die Gruppe in die schöne Hauptstadt. Der einzige Wermutstropfen sei gleich vorweggenommen: Leider waren nicht sehr viele Mitglie der der Einladung gefolgt, was der Stimmung jedoch keinen Abbruch tat. In Summe ging es mit acht Mitreisenden auf Entdeckungstour. Inklusive, was uns ganz besonders freut, einem Kollegen aus unserem Nachbarverband Hamburg, mit dem wir sehr gute Kontakte und Verbindungen pflegen. Die Anreise und die Übernachtungsmöglichkeiten organisierte jeder für sich. Das Auftakttreffen fand in der SOLAR Sky Lounge statt. Nachdem alle so langsam eingetrudelt waren und sich begrüßt hatten, konnten die Teilnehmer den traum - haften Blick aus der 17. Etage über Berlins Zen trum genießen. Ein wunderbarer Sonnenuntergang und ein leckeres Essen in netter Gesellschaft rundeten den Abend ab. Bei einem gemeinsamen Trip durch einige Klubs der Stadt klang der Abend beschwingt aus. Am kommenden Morgen trafen wir uns an der Ständigen Vertretung des Landes Schleswig-Holstein in den Ministergärten. Die Gruppe wurde von Dirk Gatermann, dem Verwaltungsleiter der Landes vertretung, empfangen. Herr Gatermann hielt einen interessanten und kurzweiligen Vortrag u. a. über die Aufgaben der Landesvertretung, die Entstehung des Gebäudes, die Zusammenarbeit mit den anderen Landes vertretungen und die Historie der Minister gär ten. Nach einer Führung durch das imposante Gebäu de und anschließendem Gruppenfoto ging es weiter in Richtung Regierungsviertel. Die nächste Station war das Reichstagsgebäude. Nach kurzer Wartezeit und den üblichen Sicherheitskontrollen ging es in das eindrucksvolle Gebäude. Hier wurde zunächst eine Plenarsitzung besucht. Im Anschluss wurde die Reichstagskuppel, eines der Wahrzeichen von Berlin, besichtigt. Dabei konnte erneut bei herrlichstem Wetter der Blick über Berlin genossen werden. Als weiterer Programmpunkt stand eine Führung durch das Gebäude auf dem Plan. Eindrucksvoll, spannend und sehr informativ waren die Ausführungen von Andy Fürste (Büroleiter des Abgeordnetenbüros von Thomas Stritzl, MdB), der die Teilnehmer durch den Sitz des Deutschen Bundestages führte. Die Räume der Fraktionen, die Büros der Abgeordneten, die Verbindungen zu den angrenzenden Bauwerken und die einzigartige Architektur, gepaart mit Einblicken in die ganz eigene Geschichte des Gebäudes, waren sehr interessant anzusehen und ermöglichten einen direkten Ein blick hinter die Kulissen des politischen Geschehens. Abschluss der Exkursion bildete das Gespräch mit dem MdB Philipp Murmann. Etwa eine Stunde berich tete der Abgeordnete aus seiner politischen Arbeit in den verschiedenen Gremien und stand der Gruppe im Anschluss noch für Fragen zur Ver fügung. So ging eine ereignisreiche und informative Exkursion zu Ende. Ein Dank an alle, die diese Veranstaltung zu einem Erlebnis gemacht haben! Ganz besonders an unsere Geschäftsführerin Dr. Yvonne Kellersohn für die hervorragende Organi sation. Hof fentlich finden sich beim nächsten Ausflug mehr Teil nehmer zusammen. Jan Schulz Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 10 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 11

8 SCHLESWIG-HOLSTEIN Talk und Tanz Kammer, Verband und DATEV engagieren sich gemeinsam gegen den Fachkräftemangel Kostenlose Mandanteninfo Auf dem Podium ergab sich eine angeregte Diskussion. A m fand zum sechsten Mal die gemeinsame Veranstaltung zur Nach wuchs förderung von Kammer, Verband und DATEV statt. Unter dem Motto Talk und Tanz Lust auf Steuerberatung fand die Veranstaltung zum zweiten Mal in der Eventlocation Treibgut an der Kieler Förde statt. Die Organisationen ziehen gemeinsam an einem Strang, um die Berufsbilder im steuerberatenden Beruf zukünftig zu stärken. Die Anmeldezahlen von ca. 50 Studen tinnen und Studenten zeigten das große Potenzial für den Berufsstand, das es zukünftig zu aktivieren gilt. Nach einer Einführung von Stefan Wunram (DATEV) zum Berufsbild des Steuerberaters konnten die anwesenden Teilnehmer aus ganz Schleswig-Holstein von Uni versitäten und Fachhochschulen sowie Steuer fach wirte einer spannenden Podiumsdiskussion folgen. Im Anschluss lernten sich die Nachwuchskräfte und die anwesenden Kanzleiinhaber bei verschiede nen Speed- Dating-Runden kennen, bevor die Studen ten sich im Rahmen der initiierten Praktikumsbörse um Praktika bewarben. Das Angebot der Prakti kums börse wurde in diesem Jahr erneut sehr gut angenommen. Bei Buffet und Tanz klang der gelungene Abend mit anregenden Gesprächen in den Abendstunden aus. YK Die Zuhörer folgten interessiert dem Vortrag von Herrn Wunram. Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Methode? Kostenlose Exemplare für Ihre Mandanten bestellen: vimcar.de/mandanten Profitieren Sie von unseren Sonderkonditionen für Steuerberater: vimcar.de/steuerberater Haben Sie noch Fragen? Gerne helfen wir Ihnen weiter! Sie erreichen uns unter: steuerberater@vimcar.de oder Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 12

9 A A SCHLESWIG-HOLSTEIN Zu Gast beim schleswig-holsteinischen Innenminister Stefan Studt m waren Lars-Michael Lanbin und Dr. Yvonne Kellersohn beim schleswig-holsteinischen Innenminister Stefan Studt zu Gast. Herr Studt hatte seit 1993 verschiedene Positionen im Finanzminis terium Schleswig-Holstein inne. Zuletzt war er von 2009 bis 2012 Leiter der Steuerabteilung. Das Verständnis für die steuerfachlichen Probleme und den steuerberatenden Beruf insgesamt ist daher bei Minister Studt besonders ausgeprägt. Im Gespräch wurde neben der zunehmenden Bürokratie für den Berufsstand und der geplanten Anzeigepflicht für Steuergestaltungen auch das EU-Dienstleistungspaket problematisiert. Herr Studt sagte zu, die Themen an geeigneter Stelle zu platzieren. YK A Gespräch mit dem Wirtschaftsminister Reinhard Meyer m Rande des Jahresempfanges des Landes ver bandes der Freien Berufe in Schleswig-Hol stein e. V. (LFB) nutzten Lars-Michael Lanbin und Dr. Yvonne Kellersohn ebenfalls die Gelegenheit, den Landeswirtschaftsminister Reinhard Meyer für die Probleme des steuerberatenden Berufes im Rahmen des EU- Dienstleistungspaketes zu sensibilisieren. Meyer betonte im Gespräch die Wichtigkeit und die besondere Vertrauensstellung der freien Berufe in der Gesellschaft. Die aktuellen Maßnahmen im Rahmen des Dienst leistungspaketes seien unverhältnismäßig und unangemessen. Er stehe fest an der Seite der freien Berufe, so Meyer. YK m fanden in unserer Bezirksstelle Schleswig die turnusgemäßen Wahlen statt. Momme Thiesen wurde in seinem Amt als Bezirksstellenvorsitzender bestätigt. Als Stellvertreter wurden Jochen Börm und Ralf Dohrn gewählt. Dietmar Claußen schied als bisheriger Stellvertreter aus. Der Verband dankt den geschätzten Kollegen für ihr Enga gement und gratuliert ihnen zur Wahl. YK Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Lars-Michael Lanbin, Dr. Yvonne Kellersohn und Minister Reinhard Meyer Dr. Yvonne Kellersohn, Innenminister Stefan Studt und Lars-Michael Lanbin (v. l.) Wahlen in unserer Bezirksstelle Schleswig Ralf Dohrn und Momme Thiesen (v. l.) A m trafen Lars- Michael Lanbin und Dr. Yvonne Kellersohn mit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, Ulrike Rodust, zusammen. Den Schwerpunkt des Gespräches bildete das EU-Dienst leis tungspaket, welches die Europäische Kommission am vorgestellt hat. Das Paket besteht aus vier Einzelmaßnahmen, die zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die freien Berufe und insbesondere den steuerberatenden Beruf in Deutschland nach sich ziehen könnten. Die Maßnahmen sind im Einzelnen spezielle Refor mempfehlungen für regulierte Berufe, die Einführung eines Notifi zie rungsverfahrens vor Erlass oder Ände rung berufsrechtli cher Regelungen, die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen und die Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienst leis tungskarte. Im Gespräch erläuterten Herr Lanbin und Frau SCHLESWIG-HOLSTEIN Im Gespräch mit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, Ulrike Rodust Standort Berlin Cicerostraße Berlin Tel.: Dr. Yvonne Kellersohn, Ulrike Rodust und Lars-Michael Lanbin (v. l.) Standort Hamburg Burchardstraße Hamburg Tel.: Dr. Kellersohn die erheblichen Probleme, die eine Umsetzung des Paketes nach sich ziehen würde. Frau Rodust stellte klar, dass sie die Bedenken in vollem Umfang teile und sich für eine Ausgestaltung des Dienstleistungspaketes im Sinne der freien Berufe in Deutschland einsetzen werde. YK Standort Wismar Kanalstraße Wismar Telefon: Wir digitalisieren Kanzleien. Aufbewahrungsfristen, GoBD, - Archivierung, Belegsuche, Verfahrensdokumentation. Sie kennen die Bedeutung dieser Begriffe und wissen, welche Auswirkungen die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben auf Ihre Kanzlei haben. Wir wissen, wie man diese Vorgaben in der Praxis umsetzt und haben die Kompetenz für die Einführung und Betreuung der jeweiligen Anwendungen. Sprechen Sie mit Profis. Jetzt. Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 14 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 15

10 DIGITALE VERÄNDERUNGEN ANSTOSSEN UND UMSETZEN DIGITALE VERÄNDERUNGEN ANSTOSSEN UND UMSETZEN D Nein, ich esse meine Suppe nicht! Warum die Digitalisierung in vielen Kanzleien nicht vorankommt ie Wirtschaft weltweit steht vor einem radikalen Umbruch. Herkömmliche Verfahren der Ent wicklung, der Produktion und der Verteilung von Gütern und Dienstleistungen werden flächendeckend durch digitale Prozesse abgelöst. Auch Steuerkanzleien werden nicht verschont. Im Gegenteil: Dort gibt es zahlreiche Vorgänge, die digital besser und kostengünstiger erledigt werden können. Viele Kanzleiinhaber ignorieren diesen Wandel und verpassen so den Anschluss an die Wettbewerbs fähigkeit. heute nur noch 5 Minuten. In etwas mehr als zehn Jahren wird die Lösung bereits nach einer Sekunde ausgegeben. Dieser Geschwin digkeitsfortschritt ermöglicht neuartige Computerprogramme mit sehr komplexen Entscheidungs grundlagen. Die lange Zeit beschworene künstliche Intelligenz hat bereits heute ihren Durchbruch erzielt, wenn auch nur in einer schwachen Form. Diese gleicht sich jedoch mit Riesenschritten die sich alle 18 Monate verdoppeln der starken menschlichen Intelligenz an. Nutzung von Systemen, die eine Online-Zusammenarbeit mit dem Mandanten ermöglichen. Dazu gehören Lösungen wie DATEV Unternehmen online, ADDISON OneClick oder Agenda Unternehmensportal. Nicht nur die Mandantenbuchführung lässt sich dadurch effizienter organisieren. Es können auch weitere Leis tungen wie Zahlungsverkehr und Mahnwesen erledigt werden. Armin Heßler Konsequente Nutzung der Eigenorganisationsmodule. In den meisten Kanzleien sind diese Module installiert, werden aber nur von den wenigsten konsequent genutzt. Viele Funk tionen wie komfortable Rechnungserstellung, Planung, Controlling, Termin- und Fristenmanagement werden nur rudimentär genutzt. Informationsaustausch über anbietergebundene Systeme, wie z. B. DATEV Mitteilungen, Unternehmen Online oder OneClick. Einen Wildwuchs gibt es auch bei der Ablage der Dokumente. Neben der Papierablage werden Infor mationen im Windows-Dateisystem, in der digitalen Dokumentenakte oder in den Mailsys temen abgelegt. Teilweise erfolgt die Speicherung in zentralen Ordnern, auf die alle Zugriff haben, teilweise richten sich die Mitarbeiter eigene Ablagesysteme in Windows und in Out look ein. Schließlich verbleiben viele Unter lagen in den Anwendungsprogrammen wie BWAs oder Steuererklärungen. Mehr Chaos ist kaum möglich. Mit der Verbannung des Papiers und der Bündelung der übrigen Ablagequellen in ein einziges, gut gepflegtes Dokumentenmanagementsystem verschwinden viele Probleme über Nacht. Warum gerade jetzt? Nicht wenige fragen sich, weshalb gerade jetzt die Digitalisierung so einen hohen Stellenwert einnimmt. Computer gibt es ja schon seit Jahrzehnten, und sie sind aus einer Steuerkanzlei gar nicht mehr wegzudenken. Aber bisher waren Computer nur Hilfsmittel in einem weitestgehend analogen Prozess. Zukünftig werden Computer zu autonom han delnden Einheiten werden. Bei bestimmten Vorgängen wird ein Eingriff des Menschen nur noch partiell notwendig werden. Insbesondere Prozesse, die sich leicht in Algo rithmen formen lassen wie z. B. Buch führung und Erstellen von Steuererklärungen, werden eher mehr als weniger automatisiert werden. Ursache ist der massive Fortschritt in der Entwicklung der Hardware. Nach dem Moore schen Gesetz verdoppelt sich die Leistungsfähigkeit von Computern etwa alle 18 Monate. Die Gültigkeit des Gesetzes wurde in den letzten 50 Jahren stets bestätigt. Mit der heute und in naher Zukunft möglichen Technik können Rechenvorgänge von ungeheurem Ausmaß ermöglicht werden. Ein Beispiel: Eine komplexe Berechnung, für die im Jahr 2001 ein Computer 24 Stunden benötigte, dauert 30 % Einsparpotenzial Die Folgen der Digitalisierung werden nicht über Nacht zu spüren sein, sondern sich allmählich entwickeln. Kanzleiinhaber, die sich dieser Entwicklung anschließen, verschaffen sich einen Vorsprung im härter werdenden Wettbewerb. Bereits heute gibt es zahlreiche Gelegenheiten, die Vorteile der Digitalisierung zu nutzen. Innovative Kanzleien haben längst die Chancen erkannt und diese zu Produktivitätsvorteilen umgesetzt. 30 % Ein spar potenzial ist nicht zu hoch gegriffen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen planvoll umgesetzt und Mitarbeiter und Mandanten in die Gestaltung der Prozessabläufe einbezogen werden. Was ist zu tun? Der radikalste, aber unverzichtbare Schritt ist die Verbannung von Papier als Informationsträger und der vollständige Ersatz durch elektronische Dokumente. Tod dem Pendelordner und stattdessen Nutzung von Online-Portalen zum strukturierten Dokumen - tenaustausch. Kommunikation nahezu ausschließlich über . Nutzung eines qualifizierten Dokumentenmanage - mentsystems. Die wenigsten Kanzleien dürften unvorbereitet sein. So hat die Kommunikation mit in den meisten Kanzleien bereits einen großen Stellenwert. Auch Doku mente werden oft per übermittelt. Aller dings meist unstrukturiert und jenseits von Sicher heits überlegungen. Der Fluch der ersten Digitalisierungswelle Zahlreiche Studien belegen, dass die bisherige Computer nutzung in den Büros nur wenig gebracht hat. Ursache ist, dass in den meisten Fällen keine konsequente Umstellung von analoger auf digitale Technik stattgefunden hat. Anstatt alte Systeme auszumerzen, sind zahlreiche neue hinzugekommen. Heute ist ein Nebeneinander von unterschiedlichen Archivierungs- und Kommunikationsarten zu beobachten: klassische Briefpost, s, Nutzung von Online-Filesharing (z. B. Dropbox, Google Drive), Die 5 Hemmfaktoren auf dem Weg zur digitalen Kanzlei Fragt man Kanzleiinhaber, warum sie die Digitalisierung nicht stärker vorantreiben, gibt es häufig die Antwort: Ich würde ja gern, aber Danach sind die Hinderungsgründe bei den unwilligen Mandanten, den skeptischen Mitarbeitern, der unzulänglichen Technik und Sicherheit, den vermeintlich hohen Kosten und der man gelnden Zeit zu suchen. Ausrede 1: Meine Mandanten wollen nicht Sicherlich gibt es Mandanten, die mit Technik nicht viel zu tun haben wollen und vielleicht sogar gerade deshalb einen Steuerberater suchen, dem sie alles un - strukturiert anvertrauen können. Aber ist das die Mehrheit? Sind diese Mandanten auch noch in 5 Jahren auf dem Markt? Umgekehrt beklagen sich viele junge und jung gebliebene, modern aufgestellte Unternehmer, dass die Zusam menarbeit mit ihrem Steuerberater recht altbacken verläuft. Digitale Belege, die aus strukturierten Datenbanken stammen, müssen ausgedruckt werden, anstatt die Datensätze gleich elektronisch zu übermitteln. Häufig arbeiten Mandanten mit elektronischen Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 16 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 17

11 DIGITALE VERÄNDERUNGEN ANSTOSSEN UND UMSETZEN DIGITALE VERÄNDERUNGEN ANSTOSSEN UND UMSETZEN Warenwirtschaftssystemen, Handwerkerprogrammen oder Online-Shopsystemen. Die darin erstellten Rechnun gen müssten gar nicht mehr erfasst werden. Es würde die Übernahme der Summen in die Finanz buchführung genügen. Voraussetzung ist natürlich, die vorgenannten Systeme sind GOBD-konform. Werden Rechnungen per Excel oder Word erstellt, genügt die Erstellung eines PDF pro Rechnung als Beleg für die Fibu. Richtig falsch wird es gar, wenn elektronisch empfangene Rechnungen ausgedruckt und in den Pendelordner geheftet werden. Nach den GOBD sind elektronische Rechnungen elektronisch zu verwahren. Den elektronischen Abbildern kommt die Belegfunktion zu. Meine eigene Erfahrung? Ich nehme seit Jahren nur noch Mandate an, bei denen die Mandanten sich bereit erklären, ihre Doku mente per Unternehmen online hochzuladen. Kein ein ziges Mandat ist an dieser Bedingung gescheitert. Im Gegenteil. Ausrede 2: Meine Mitarbeiter wollen nicht Mit der Digitalisierung ändern sich gewohnte Abläufe. Nicht alle Mitarbeiter zeigen Begeisterung, wenn sie ihre eingeübten Tätigkeiten aufgeben und neue erlernen müssen. Kommt noch die Angst hinzu, den Arbeitsplatz zu verlieren, sinkt die Mitmachbereitschaft auf ein Minimum. Daher ist die Befürchtung, Mitarbeiter könn ten ein Umstel lungsprojekt ausbremsen, alles an dere als unbegründet. Aber es gibt auch andere. Nicht wenige Mitarbeiter fürch ten, dass sie den Anschluss verlieren, dass andere Arbeitgeber viel moderner und effizienter sind. Ihr selbstverständlicher Umgang mit Internet und Smartphone erleben sie so ganz anders als ihre täglichen Arbeitsabläufe. Ein Veränderungsprojekt erfordert es, auf die Ängste einzugehen, Unterstützung zu leisten, Sicherheit zu vermitteln. Sicher, es wartet ein Produktivitätsgewinn von 30 %! Doch heißt dies, dass in dieser Höhe Beschäfti gungsvolumen abgebaut werden muss? Es gibt so viele Leistungen, die wir unseren Mandanten anbieten könnten. Wenn wir nur die Zeit hätten und die Mitarbeiter Ausrede 3: Die Sicherheit ist nicht gewährleistet Dies ist das Lieblingsargument aller Innovationsmüden. Dahinter lässt es sich gut verstecken, tauchen doch täglich neue Horrormeldungen über Datenklau und Datenmissbrauch auf. Dabei gibt es einfache und kostengünstige Siche rungsmaßnahmen. Hochwertige Schlösser in unseren Häusern und Wohnungen sind selbstverständlich. Das Auto würden wir nicht einmal während der Zeit offen lassen, in der wir Brötchen kaufen. Wer seine Online-Sicherheit mit der gleichen Inbrunst pflegt, wird keine Probleme mit Datendieben bekommen. Oder trauen Sie mehr der traditionellen Post und ihren jungen Wettbewerbern? Mit deren immer schlechter bezahlten und kaum ausgebildeten Mitarbeitern, die oft minutenlang ihre Postkarren herrenlos auf der Straße stehen lassen. Ausrede 4: Die Umstellung ist zu teuer Der Weg in die Digitalisierung ist kein leichter. Und kein billiger. Keine Investition verspricht Mühelosigkeit. Immer muss ein Berg bewältigt werden, bevor die lange Schussfahrt ins Tal beginnt. Tatsächlich sind die Investitionen in Hard- und Software aber überschaubar. Vieles ist längst installiert und betriebsbereit, wird nur nicht genutzt. Mehrkosten stehen Einsparungen gegenüber. Keine Leitz-Ordner, Regale, weniger Platzbedarf, keine Kosten für Langzeit archivierung. Die eigentlichen Kosten sind die Soft Facts, die Über - zeugung der Mitarbeiter, deren Schulung, Einar beitung, Gewöhnung der Mandanten an die neuen Pro zesse. Dies kostet Zeit und Geduld. Bei guter Vor be rei tung ist der Berg in wenigen Monaten erklommen. Die lange Abfahrt wartet Ausrede 5: Ich habe keine Zeit Es gibt die alte Geschichte von einem Wanderer im Hochtaunus, der auf einen Holzfäller traf. Der Wanderer wunderte sich, warum der Holzfäller mit einem stumpfen Beil auf den Baum eindrosch, ohne dass sich die Kerbe nennenswert vergrößerte. Warum schleifst du dein Beil nicht?, fragte der Wanderer den Holzfäller. Keine Zeit, antwortete dieser, ich muss unbedingt diesen Baum fällen. Die technischen Möglichkeiten, die vor unseren Füßen liegen, bieten ein riesiges Potenzial, unsere Werkzeuge zu schärfen und die Aufgaben anschließend wesentlich effizienter erledigen zu können. Aber sie müssen erschlossen, eingeübt, beherrscht werden. Ohne gründliche Vorbereitung und Einarbeitung wird dies nicht gelingen. Keine Zeit zu haben ist daher tatsächlich ein Hemmfaktor für die Digitalisierung der Kanzlei. Wer zu lange zögert, wird in Zukunft vielleicht genug Zeit haben, aber keine Mandanten mehr. Fazit Die Digitalisierungswelle ist nicht mehr aufzuhalten. Sie wird alle Branchen erfassen, insbesondere auch Steuerkanzleien. Wer den Zug verpasst, wird es in Zukunft schwer haben, ausreichend Mandanten auskömmlich betreuen zu können. 30 % Produktivitätsgewinn mit der Digitalisierung Wie kann es zu diesem unglaublichen Gewinn an Effizienz und Produktivität kommen? Problem des heutigen Stands der Nutzung digitaler Technik ist der vielfache Medienbruch: Digital erzeugte Dokumente werden gedruckt, versendet, beim Empfänger geöffnet, manuell erfasst, ggf. wieder eingescannt und/oder umständlich in Papierarchiven abgelegt. In einer Kanzlei mit etwa zehn Mitarbeiter gehen zwei Mitarbeiterjahre für Drucken und Kopieren verloren. Hinzu kommt das Scannen von Unterlagen, das ja nur deshalb notwendig ist, weil die ursprünglich digitalen Dokumente gedruckt wurden. Ein weiterer wesentlicher Zeitfresser sind Such vorgänge. Um die nötigen Informationen für einen Auftrag zu erhalten, sind oft lange Wege in der Kanzlei Auf der anderen Seite stehen zahlreiche Möglichkeiten out-of-the-box bereit also ohne große Anpassungsmaßnahmen. Unsere Softwarepartner bieten viele Werkzeuge an, die uns die Umstellung hin zur digitalen Kanzlei erleichtern. Und das Beste: Vieles davon ist bereits auf unseren Servern installiert und wartet auf seine Nutzung. Der Abschied vom Papier ist unvermeidlich, aber gleichzeitig auch ein großer Hemmfaktor für eine Branche, die sich wie kaum eine andere über das Medium Papier definiert hat. Wenige Mandanten werden sich verweigern, dagegen warten viele auf eine Steuerkanzlei, die mit der Zeit geht. Auch Mitarbeiter arbeiten gern modern. Gleichwohl sollten deren Ängste nicht vernachlässigt werden. Den größten Nutzen der Digitalisierung werden die frühen Anwender haben. Wer so lange wartet, bis er von den Verhältnissen gezwungen wird umzustellen, wird viel Mühe, aber wenig Lohn haben. Wer noch länger wartet, erspart sich die Mühe und den Lohn. oder beim Mandanten zurückzulegen. Das Blättern in überfüllten Leitz-Ordnern verschlingt ebenfalls Zeit. Dabei geht es oft nur um kleinere Informationen, die über ein Dokumentenmanagementsystem in zwei, drei Sekunden erlangt werden könnten. Am deutlichsten wird es beim verteilten Arbeiten. Bei geschickter Organisation haben Mandant, Mitarbeiter und Steuerberater stets Zugriff auf den gleichen Dokumenten- und Datenbestand. Umständliche Rückfragen und Recherchen entfallen. Schließlich frisst die Datenerfassung Unmengen von Zeit. Daten, die bereits in einem anderen System digital erfasst sind, müssen erneut eingetippt werden. Auch wenn die nahtlose Daten über tragung, wie sie das ZUGFeRD-Format verspricht, noch auf sich warten lässt mit der OCR-Erkennung können bereits heute viele Daten maschinell ausgelesen und in unsere Systeme übernommen werden. Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 18 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 19

12 DIGITALE VERÄNDERUNGEN ANSTOSSEN UND UMSETZEN DIGITALE VERÄNDERUNGEN ANSTOSSEN UND UMSETZEN Was tun mit der gewonnenen Zeit? 30 % Zeiteinsparung durch Digitalisierung führt bei vielen reflexartig zu der Annahme bzw. Angst, es werden dann 30 % der Arbeitsplätze wegfallen. Kanzleien, die heute bereits Schwierigkeiten haben, ihre Stellen zu besetzen, werden eine solche Entwicklung begrüßen. Ein älterer Mitarbeiter in einer strukturschwachen Region hingegen wird von diesen Aussichten wenig begeistert sein. Digitalisierung beschleunigt Arbeitsprozesse, ermöglicht aber gleichzeitig auch andere Tätigkeiten durchzuführen, die mit der analogen Technik kaum zu bewältigen wären. Mahnwesen und Zahlungsverkehr gehören dazu. Die immer noch überwiegend praktizierte Form der Buchführung, bei der zwischen Belegentstehung und Verbuchung bis zu 70 Tagen liegen können, ist nicht N Veränderungen meistern auf die Soft Facts kommt es an ichts ist beständig außer dem Wandel : Klingt abgedroschen, trifft aber zu. Auch für die Zunft der Steuerberater. Wie die Wirtschaft insgesamt müssen sie sich auf komplexe Veränderungen einstellen und sie entschlossen anpacken die Digi ta li - sie rung ist ein prominentes Beispiel. Eine Führungsaufgabe, die professionelles Change-Management der Kanzleiinhaber erfordert. geeignet, mit der Buchung naheliegende Vorgänge wie Zahlung und Erinnerung durchzuführen. Werden aber Belege digitalisiert bereitgestellt, kann sehr viel zeitnäher gebucht werden. Die einmal erfassten Daten können mit nur geringem Mehraufwand für weitere Tätigkeiten genutzt werden. Überhaupt könnte der Nutzen der Fibu gesteigert werden: Individuelle, an die Bedürfnisse der Mandanten angepasste Auswertungen und Kennziffern oder Kosten- und Leistungsrechnung sind zusätzliche Leistungen, die in ein passgenaues Controlling für den Mandanten münden könnten. Armin Heßler, Vizepräsident für Öffentlichkeitsarbeit des Steuerberaterverbandes Hessen e. V. Digitalisierung : Der Begriff umreißt Henrich Stöhr wie kein zweiter die Herausforderungen, vor denen Wirtschaft und Unternehmen stehen. Auch die Steuerberater, wie in den Verbandsnachrichten regel mäßig nachzulesen ist. So sagt der neue Vorstandsvorsitzende der DATEV eg, Dr. Robert Mayr, im Interview in der Ausgabe 3/2016: Zentrale Her ausforderung für Kanzleien in den kommenden zehn Jahren wird die digitale Transformation betriebswirtschaftlicher Prozesse sein. Mit der Folge, dass sich der Berufsstand disruptiven Veränderungen stellen muss. Das bestätigt auch Armin Heßler in seinem Artikel Nein, ich esse meine Suppe nicht! in dieser Ausgabe: Die Digitalisierungswelle ist nicht mehr aufzuhalten, so lautet sein Fazit, und wer den Zug verpasst, wird es in Zu - kunft schwer haben, ausreichend Mandanten auskömmlich betreuen zu können. Klar ist also: Die Notwendigkeit der Digitalisierung ist erkannt, die Zeichen der Zeit stehen auf Veränderung. Und passende Softwarelösungen gibt es auch schon. Porträtfoto Henrich Stöhr: Daily Faces Doch zugleich, auch das macht Armin Heßlers Artikel deutlich, kommt der Wandel nur schleppend voran, verstecken sich die Kanzleiinhaber hinter Ausreden. Woran liegt das? Und wie steuert man solche komplexen Veränderungsprozesse wie die Digitalisierung, sodass sie am Ende auch zu dem gewünschten Erfolg führen? Oder anders gefragt: Wie funktioniert wirksames Change-Management? Es funktioniert zumindest nicht, wenn man glaubt, eine geeignete Software inklusive dazugehöriger Mitarbeiterschulung genügt. Sehr schnell verläuft dann ein Veränderungsprojekt irgendwie im Sande, die neuen digitalen Prozesse geraten ins Stocken, und obendrein sind die Mitarbeiter hochgradig frustriert. Dass so viele Veränderungsprojekte scheitern Studien sagen: bis zu 70 %, hat viele Gründe. Da sind zum einem die Hard Facts, die harten, kennzahlenbasierten Faktoren: Haben wir wirklich das passende Softwareprodukt für unseren Bedarf? Brauchen wir alle Funktionen, die es bietet? Oder benötigen wir umgekehrt so spezifische Anforderungen, dass es eine maßgeschneiderte IT-Lösung sein muss? Und verfügen wir überhaupt über die entsprechenden Rechnerkapazitäten? Doch erfahrungsgemäß sind hier viele Unternehmen eher gut aufgestellt. Sie stellen in dieser Hinsicht die richtigen Fragen und finden die passenden Antworten. Warum die Projekte (dennoch) scheitern, hängt wesentlich stärker mit den Soft Facts zusammen, den weichen Faktoren. Gemeint sind damit tief sitzende Einstellungen und Verhaltensweisen der Mitarbeiter eines Unternehmens, die sie durch ihre (jahrelange) Zugehörigkeit zum Unter nehmen gewissermaßen unbewusst eingeübt haben: Soll, z. B. ein Kollege über den Tel lerrand seines eigenen Aufgabengebiets hinausdenken, um zum gemeinsamen Unternehmenserfolg beizutragen? Oder soll er nur das machen, was man ihm ausdrücklich sagt, damit es keine Reibereien mit den anderen gibt? Ist das Teamklima also eher von gegenseitiger Offenheit oder von Abgrenzung gekennzeichnet? Die Soft Facts drücken das aus, was man gemein hin als Unternehmenskultur bezeichnet und vereinfacht so auf den Punkt bringt: So machen wir das hier. Solche jeweils spezifischen Prägungen hat jede Organisation, ein Konzern ebenso wie eine kleine oder mittelgroße Steuerberaterkanzlei. Die Funktion dieser in der Regel nicht hinterfragten Kulturmuster ist, den Mitarbeitern Stabilität zu bieten: Ich weiß, woran ich bin das gibt Sicherheit. Und die wird durch ein Veränderungsprojekt wie die Digitalisierung bedroht. Viele Mitarbeiter fühlen sich erst einmal verunsichert. Das Vertraute kennen sie, das Neue noch nicht. Bisher waren sie in ihrer Tätigkeit Experten, jetzt müssen sie ganz neue Arbeitsabläufe lernen. Manche fürchten den Verlust von Macht oder Kontrolle ihre bisherige Expertise war zugleich das informelle Herrschaftswissen in dem Unternehmen. Andere fühlen sich und ihre Arbeit durch die Innovation sogar abgewertet, nach dem Motto: So wie ich bisher meine Arbeit gemacht habe, ist es wohl nicht mehr gut genug. Von da ist es bis zur Angst um den eigenen Arbeitsplatz nicht mehr weit. Nun könnte man einwenden: Diese Gefühlsduselei ist doch am Arbeitsplatz vollkommen unangebracht. Da braucht es nur ein paar klare Ansagen an das Team, und dann funktioniert das schon, zumal in einer zahlengetriebenen Branche wie der unsrigen. So einfach ist es leider nicht. Denn in diesem Fall passiert häufig das, was letztlich das ganze Projekt erlahmen, wenn nicht komplett scheitern lässt: Die Mitarbeiter entwickeln Widerstand. Sitzen das Projekt aus und engagieren sich nicht so, wie es für den Erfolg notwendig wäre. Arbeiten einfach in der tradierten Art und Weise weiter und boykottieren die neuen Softwaretools. Provozieren Konflikte im Team, mit Kollegen oder den Vorgesetzten. Oder gehen in die innere Emigration, ziehen sich, soweit es geht, aus den Büroabläufen zurück, werden krank oder kündigen gleich ganz. Auf die Soft Facts kommt es an: Was verantwortlich ist für das häufige Scheitern von Veränderungsprojekten, ist zugleich die Chance dafür, dass der Wandel gelingt. Doch wie kann man als Kanzleiinhaber mit den Sorgen und Befürchtungen, den Widerständen und Bedürfnissen der Mitarbeiter so umgehen, dass sie das Neue nicht blockieren, sondern bestenfalls mit Lust und Engagement bei der Digitalisierung mitmachen? 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13 DIGITALE VERÄNDERUNGEN ANSTOSSEN UND UMSETZEN Lösungen statt Lösegeld! action! Die Grundregel für erfolgreiches Change-Management lautet: nicht gegen den Widerstand führen, sondern mit dem Widerstand. Das heißt zu versuchen, ihn nachzuvollziehen. Mit Blick auf die oben skizzierten zum Teil unbewussten Kulturmuster, Einstellungen und Prägungen könnte man sagen: Es geht darum, die Hintergründe des Widerstands zu verstehen. Hier ist sensibles Führen gefragt: eine Balance aus Akzeptanz für diese Sorgen einerseits und Fokussierung auf das Veränderungsziel andererseits. Konkret heißt das: Die Mitarbeiter erhalten nicht nur ausreichende Informationen zu Ziel und Nutzen, Inhalt und Ablauf des Veränderungsprojekts, sondern haben zugleich auch genügend Raum, ihre Fragen und Bedenken zu äußern. Das erfordert natürlich gegenseitiges Vertrauen. Ein wirksamer Schritt dazu könnte sein, gemeinsam die bisherige Arbeit des Teams zu würdigen, vielleicht auch bisher Bewährtes mit in die digitale Zeit zu nehmen. Ein solcher Austausch zwischen Chefs und Mitarbeitern macht aus Betroffenen Beteiligte ein wesentlicher Erfolgsfaktor im Change-Management. Es gibt noch mehr Bausteine, die das ermöglichen: Wer seine Mitarbeiter in die Projektplanung und -umsetzung miteinbezieht, erhöht die Identifikation mit der digitalen Innovation. Die ist dann nicht so eine komische Idee unseres Chefs, sondern wird zu einem gemeinsamen Vorhaben, in das sich jeder mit seinem Engagement einbringen kann. Ein weiterer Tipp: Umfangreiche Change-Projekte in kleinere Portionen einzuteilen, erleichtert die Umsetzung. Die Herausforderung verliert an Wucht, überschaubare Etappenziele machen Mut, auch das große Ganze zu schaffen. Gleichzeitig ist jeder Teilerfolg ein Anlass, mit seinem Team den entsprechenden Mei lenstein zu feiern. Dieser Prozessgedanke ist ohnehin wichtig: Veränderungen zu managen bedeutet, den Projektverlauf regelmäßig zu reflektieren. Was funktioniert schon, wo klemmt es noch? Welche Unterstützung brauchen meine Mitarbeiter? Ein bewährtes Konzept ist hier das Mentoring: Kollegen, die sich leichter tun mit Computern, Software und IT, können als Mentoren den anderen, die noch zaudern, helfend und beratend zur Seite stehen. Auch der offene Umgang mit Fehlern spielt eine wesent liche Rolle. Natürlich sind Fehler ärgerlich. Aber da sie in komplexen Change-Projekten erfahrungsgemäß ohnehin passieren, ist es besser, sie zuzulassen und als Chance zur Verbesserung zu nutzen: Was können wir aus den Fehlern lernen? Wie müssen wir unsere Arbeitsabläufe ändern, damit dieser Fehler nicht mehr vorkommt? All dies kann aber nur dann funktionieren, wenn die zentrale Voraussetzung stimmt: dass die Führungskräfte, der Kanzleiinhaber und seine Führungsmannschaft sich konsequent zum Wandel bekennen und ihn leben. Man fegt die Treppe von oben, sagt ein schönes Sprichwort, und in diesem Sinne ist die Vorbildfunktion der obersten Etage unerlässlich. Das schließt im Übrigen ausdrücklich ein, dass auch Führungskräfte zunächst ihre eigenen Zweifel und möglichen Widerstände gegen den Wandel zulassen. Denn nur so gelangen sie zu einer fundierten Entscheidung, was sie wie verändern wollen. Und nur aufgrund einer solchen ehrlichen Selbstreflexion können sie glaubwürdig für Veränderung einstehen und diese dann auch konsequent mit ihrem Team angehen. Fazit Wenn Steuerberater in dieser Weise Change- Management als Führungsaufgabe verstehen, können sie nicht nur die komplexe Herausforderung der Digitalisierung erfolgreich meistern. Vielmehr kann sich dann auch gewissermaßen nebenbei eine neue Energie in der Kanzlei entfalten, die man spürt: als Freude der Mitarbeiter an der Arbeit, in der Qualität ihrer Leistung, an der Kreativität und Loyalität des Teams. Henrich Stöhr hat Evangelische Theologie studiert und arbeitet als Organisationsberater und Coach mit Unter nehmen und Organisationen aus unterschiedlichen Branchen zusammen. Ein Schwerpunkt seiner langjährigen Tätigkeit ist die Unterstützung seiner Kunden in Fragen wirksamer Führung vor dem Hintergrund zunehmend komplexer Veränderungen und Herausforderungen. Trojaner draußen halten durch ANTI-RANSOM. Ab 3 Euro pro Monat, die sich auszahlen! Ihre IT in Sicherheit. Anti-Ransom Software zum Schutz vor Ransomware und Trojanern! Krypto-Trojaner wie Locky wüten in Deutschland: Über Infektionen pro Stunde. Die neue Software Anti-Ransom verhindert die Ausführung von Dateien, die mit Ransomware infiziert sind, von Anfang an. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber Virenscannern, die erst auf Updates der Virensignaturen angewiesen sind. Dadurch kann sich das Virus gar nicht erst auf dem PC oder im Netzwerk ausbreiten und auch keine Dateien verschlüsseln. 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14 ERBSCHAFTSTEUERREFORM 2016 ERBSCHAFTSTEUERREFORM 2016 Erbschaftsteuerreform 2016 das müssen KMU-Berater beachten as lange Ringen um die Reform der Erbschaft- und D Schenkungsteuer hat ein Ende. Am hat der Bundesrat letztlich dem Vorschlag des Vermitt lungsausschusses zur Reform der Vererbung von Unter nehmens vermögen zugestimmt. Das neue Gesetz ist im Bundesgesetzblatt I vom verkündet worden (BGBl I 2016, S ff.). Die Fälle, in denen Know-how zur Erbschaft- oder Schenkungsbesteuerung gefragt sein wird, werden aufgrund der neuen Ausgestaltung zunehmen. Gerade Bera ter von Erwerbern kleiner und mittlerer Unter nehmen (KMU) sollten sich auf vermehrte Nachfragen einstellen, da es auch Neues bei Erwerben von begünstigtem Vermögen von weniger als 26 Mio. Euro zu beachten gilt. Es folgt ein Überblick über ausgewählte Aspek te, die unterhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. Euro relevant sind. Festgeschriebener Kapitalisierungsfaktor beim vereinfachten Ertragswertverfahren Ermitteln Erwerber den gemeinen Wert des Unter nehmens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, so gilt rückwirkend auf den ein festgeschriebener Kapitalisierungsfaktor in Höhe von 13,75 ( 203 Abs. 1 BewG). Nach bisheriger Ermittlungsmethode des Kapitalisierungsfaktors ergab sich für 2016 auf Basis des niedrigen Zinsniveaus ein Faktor von 17,8571. Durch den neuen Wert sinken die Unternehmenswerte im Rah men der Bewertung, was grundsätzlich zu einer niedrigeren Steuerlast führt. In Einzelfällen kann sich diese Änderung aber auch negativ auf zwischen dem und dem bereits veranlagte Sachverhalte auswirken. Für diesen Zeitraum gilt noch die alte Rechtslage, nach der bei Überschreiten der Verwaltungsvermögensquoten von 50 % bzw. 10 % der Erwerb nicht begünstigt ist. Der Anteil des Verwaltungsvermögens bestimmt sich dabei nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Unternehmens. Mit der rückwirkenden Bewertungsänderung sinkt für vorgenannte Altfälle der gemeine Wert des Betriebs, sodass das Übersteigen der 50-%- bzw. 10-%-Quote schneller eintritt. Die bisher gewährte Vergünstigung entfällt, sodass es zu einer nachträglichen Steuerfestsetzung kommen kann. Insoweit verstößt die Neuerung gegen den Ver trauensschutz und ist verfassungsrechtlich problematisch. Vollversteuerung des Verwaltungs - vermögens Nach den bis zum geltenden Regelungen konnte das Verwaltungsvermögen begünstigt übertragen werden, sofern es nicht mehr als 50 % bzw. 10 % des Wertes des Unternehmens überstieg. Diese Regelungen ändern sich gravierend dahin gehend, dass Ve rwaltungsvermögen wie Privatvermögen grundsätzlich voll steuerpflichtig ist. Für die Bestimmung des Verwaltungsvermögens gilt wei terhin ein Katalog, der die nicht begünstigten Vermögensgegenstände abschließend aufzählt. Der bisherige Katalog ist wie folgt angepasst worden: Vermögensgegenstände, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind, die keinen Anspruch auf die Altersversorgung haben, zählen bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht zum Verwaltungs vermögen ( 13b Abs. 3 ErbStG). Eine schädliche Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen usw. an Dritte ist dann nicht anzunehmen, wenn sie vorrangig überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen ( 13b Abs. 4 Nr. 1e) ErbStG). Typische Beispiele dürften Brauereigaststätten sowie Tankstellen sein. Neben beispielsweise Kunstgegenständen zählen Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Jachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG). Finanzmittel sind nur noch bis zu 15 % dem begünstigten Vermögen zuzuordnen ( 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG). Dies gilt zudem nur, wenn der Betrieb nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit dient. Junge Finanzmittel sind stets Verwaltungsvermögen. Neu ist zudem, dass das Verwaltungsvermögen bei mehr stufigen Unternehmensstrukturen konsolidiert ermittelt und in einer sogenannten Verbund ver mö - gens aufstellung zusammengefasst werden muss ( 13b Abs. 9 ErbStG). Investitionsklausel bei Erwerb von Todes wegen Im Falle des Erwerbs von Todes wegen entfällt für Vermögensgegenstände die Zurechnung zum Verwal tungsvermögen rückwirkend, wenn der Erwerber sie innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer in begünstigungsfähiges Vermögen inves tiert hat ( 13b Abs. 5 Satz 1 ErbStG). Voraussetzung ist allerdings, dass die Investition auf einen vorgefassten Plan des Erblassers erfolgt und keine Ersatzbeschaffung von Verwaltungsvermögen vorgenommen wird oder wurde. Zudem ist eine Sonderregelung für Finanzmittel vorgesehen ( 13b Abs. 5 Satz 3 ErbStG). Keine Begünstigung bei einem Verwaltungsvermögen von mehr als 90 % Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören im Wesent lichen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % im Inland, in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Aber selbst begünstigungsfähiges Vermögen kann vollständig von der Begünstigung ausgeschlossen sein. Dies ist dann der Fall, wenn es fast ausschließlich (zu mehr als 90 %) aus Verwaltungsvermögen besteht ( 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Bei der Bestimmung der 90-%-Grenze gilt zwar grundsätzlich der Verwal tungsvermögenskatalog. Zu beachten ist aber, dass ein Bruttowert vor der Schuldenverrechnung und vor dem Freibetrag nach 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG zugrunde zu legen ist. Zudem zählt nur das Alters ver sor gungs vermögen nicht zum Verwaltungsvermögen, welches durch Treuhandverhältnisse gesichert wird. Ermittlung des begünstigten Vermögens Das begünstigte Vermögen ergibt sich, wenn man das begünstigungsfähige Vermögen um den Nettowert des Verwaltungsvermögens kürzt, wobei unschädliches Verwaltungsvermögen wie begünstigtes Vermögen behandelt wird. Gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Vermögens./. Nettowert des Verwaltungsvermögens = Zwischensaldo + unschädliches Verwaltungsvermögen = begünstigtes Vermögen Diese Berechnung klingt zunächst einfach erfordert praktisch jedoch eine Vielzahl an hochkomplexen Rechenschritten. 1. Nettowert des Verwaltungsvermögens Der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens, welcher auf Basis des Katalogs zu ermitteln ist, wird um einen quotalen Schuldenabzug gemindert ( 13b Abs. 6 ErbStG). In diesen quotalen Schuldenabzug werden diejenigen Schulden einbezogen, die nach dem Finanzmitteltest und nach der Aussonderung für Alters vorsorgeverpflichtungen verbleiben. Eine Schulden verrech nung mit wirtschaftlich nicht belastenden Schulden darf nicht erfolgen ( 13b Abs. 8 ErbStG). Sie ist darüber hinaus ausgeschlossen, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuld enstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer übersteigt. Dies gilt wiederum nicht, soweit der Erwerber nachweist, dass die Erhöhung des Schul- Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 24 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 25

15 ERBSCHAFTSTEUERREFORM 2016 ERBSCHAFTSTEUERREFORM 2016 denstands durch die Betriebstätigkeit veranlasst ist. Nach der Minderung erhält man den Nettowert des Verwaltungsvermögens. Der erste Zwischensaldo kann berechnet werden. 2. Unschädliches Verwaltungsvermögen Ein Teil des Nettowerts des Verwaltungsvermögens wird im Rahmen des sog. Schmutz zuschlags als begünstigtes Vermögen angesehen ( 13b Abs. 7 ErbStG). Man spricht hier von unschädlichem Verwaltungs ver mögen. Es beträgt 10 % des zuvor ermittelten Zwi schensaldos. Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass sowohl junges Verwaltungsvermögen als auch junge Finanzmittel kein unschädliches Ver wal tungsvermögen sein können. Junges Verwaltungs ver mögen bzw. junge Finanzmittel sind solche, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Vorab-Abschlag für Familienunternehmen Noch vor der Wahl der Regel- oder Optionsverschonung kann unter Umständen ein sogenannter Vorab- Ab schlag gewährt werden ( 13a Abs. 9 ErbStG). Dieser wird vom begünstigten Vermögen abgezogen. Hierfür müssen der Gesellschaftsvertrag oder die Sat zung des Unternehmens bestimmte Bestimmungen über Ent nahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen, Verfü gungsbeschränkungen über Anteile am Unternehmen sowie bestimmte Abfindungs be stimmungen enthalten. Die Abschlagshöhe richtet sich nach der im Gesell schaftsvertrag oder der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert. Sie darf 30 % nicht übersteigen. Eine relevante Änderung ist, dass die Lohnsum menregelungen künftig deutlich häufiger zu beachten sein werden. Bisher mussten Unternehmen, die nicht mehr als 20 Beschäftigte hatten, die Lohnsummenregelungen nicht beachten. Künftig müssen die Regelungen bereits von Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern eingehalten werden. Darüber hinaus gilt folgende Staffelung: Beschäftigte Regelverschonung Optionsverschonung % 500 % % 565 % % 700 % Außer Ansatz bleiben Vergütungen für Beschäftigte, die sich im Mutterschutz oder in einer Ausbildung befinden, die Krankengeld oder Elterngeld beziehen, und für Saisonarbeiter ( 13a Abs. 3 ErbStG). Die Optionsverschonung setzt wie bisher strengere Anforderungen an Lohnsummenregelungen und Behaltefristen voraus. Zusätzlich kann die Optionsverschonung nur noch gewählt werden, sofern das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Ver wal tungsvermögen besteht ( 13a Abs. 10 ErbStG). Stundungsmöglichkeit Bei Erwerben von Todes wegen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf Antrag den Teil der Steuern, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, bis zu sieben Jahren zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Steuerfestsetzung fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Danach greifen die allgemeinen steuerlichen Verzinsungs regelungen. Die Stundung ist an die Einhaltung der Lohnsummengrenzen und Behaltefristen geknüpft. Die Steuer, die aus der Vollversteuerung des Verwal tungsvermögens resultiert, kann nicht gestundet werden. DATEV Unternehmen online Unternehmensberatung für digitale Buchführung bei Steuerberatern und Mandanten Unsere Leistungen Attraktive Beratungspakete auf Wunsch mit Hardware Einrichtung, Konfiguration & professionelle Schulungen für Mandanten und Kanzleien Beratung nach Ersteinrichtung für den Einsatz der weiteren, umfangreichen Module von DATEV Unternehmen online schaftsvertraglichen Beschränkungen für den Vorab- Abschlag konkret formuliert werden müssen. Zudem ist unklar, wie der vorgefasste Plan eines Erblassers dokumentiert sein muss. Für die Praxis bleibt zu hoffen, dass diesen Unsicherheiten alsbald mit einem umfangreichen Anwendungsschreiben begegnet wird. Quelle: DStV-Forum 01/2017 Regel- und Optionsverschonung Sofern das begünstigte Vermögen abzüglich des Vorab- Abschlags einen Wert von 26 Mio. Euro nicht übersteigt, kann der Steuerpflichtige von der Regel- oder Optionsverschonung mit einem Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % Gebrauch machen. Auch hier wurden einzelne Parameter angepasst. Fazit Bisher sind noch nicht alle Anwenderfragen geklärt. Bei spielsweise wären für die Ermittlung der verschiedenen Verwaltungsvermögensgrößen und die quo tale Schuldenberechnung umfassende Richt linien beispiele äußerst wünschenswert. Auch herrscht noch keine ab schließende Sicherheit, wie die gesell- Wir sind Ihre zuverlässigen Partner vor Ort in Kiel Lübeck Flensburg it-systeme@buerokompetenz.de T (Kiel & Flensburg) T (Lübeck) buerokompetenz.de Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 26 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 27

16 DAS AKTUELLE INTERVIEW Digitalisierung und die zukünftigen Herausforderungen an den Berufsstand Förderung in Schleswig-Holstein siehe unter Interview mit Andreas Hermanutz, Geschäftsführer der Wolters Kluwer Software und Service GmbH Andreas Hermanutz ist seit 2010 Geschäftsführer der Wolters Kluwer Software und Service GmbH. Die ADDISON- Software und die weiteren Produktlinien AKTE und SBS Software bieten inno - va tive Lösungen für das Finanz-, Rechnungs-, Personalwesen und Controlling sowie die Kanzleiorganisation. Über Kunden, darunter über Steu erberatungskanzleien, arbeiten heute mit den Softwarelösungen und werden von rund 500 Mitarbeitern der Wolters Kluwer Software und Service GmbH an 20 Standorten in Deutschland betreut. VN: Herr Hermanutz, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, Ihnen einige Fra gen stellen zu dürfen. Das Wort Digi talisierung ist schon lange in aller Mun de. Was heißt Digitalisierung für Sie? AH: Ungeachtet jeder Begriffsdefinition verstehe ich unter Digitalisierung die Verän derung und vor allem Automa ti sierung von Arbeitsschritten durch Nutzung von Technologien. Schon seit Jahrzehnten können wir sowohl im Privat- als auch im Berufs leben von den daraus resultierenden Vereinfachungen und Zeitgewinnen profitieren sei es durch Nutzung von Navigationssystemen, durch immer ausgereiftere Softwareanwendungen und selbstverständlich die Möglichkeiten, die uns das Internet und die mobilen Anwendungen bieten. Neu und mittlerweile nahezu unkalkulierbar ist die enorme Geschwindigkeit, mit der durch die Digita li sie rung Geschäftsprozesse, aber auch ganze Branchen ver ändert werden. Die Nutzung der technologischen Möglichkeiten wird durch smarte, intuitive Nutzer oberflächen auch von mobilen Endgeräten zum Kinderspiel. Das trägt zusätzlich zur Beschleunigung bei. Während früher viele Dinge nur technikaffinen Men schen zugänglich waren, wird durch Simplifizierung heute nahezu jeder in die Lage versetzt, die vorhandenen Technologien auch zu nutzen Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 28 Andreas Hermanutz durch smarte und coole Anwendungen, die Spaß machen und ein Erlebnis stiften. VN: Wie wird die zunehmende Digi talisierung die Arbeitswelt in den Kanz leien verändern? Wo liegen die Chan cen? AH: Bereits heute ist der Digita li sierungsgrad in den Kanzleien sehr unterschiedlich. Während die eine Kanz lei bereits völlig papierlos arbeitet, sind andere noch sehr traditionell geprägt. Schon heute lassen sich viele Arbeits abläufe weitgehend automatisieren. Auch die Mandan tengewinnung geschieht vermehrt über digitale Kanäle. Im Ergebnis sind viele Kanzleien heute bereits sehr viel effizienter und dadurch überhaupt noch in der Lage bei zunehmendem Fachkräftemangel und höhe ren Lohn kosten, Standardaufgaben gewinnbringend abzuarbeiten. Viele reine Erfassungs tätigkeiten auch komplexe rer Geschäfts vorfälle und die Erstellung von einfacheren Steuererklärungen werden sich weiter automatisieren. Das bedeutet für die Kanzlei, dass sich Tätigkeiten und Qualifikationen der Mitarbeiter verändern werden. Sie werden höher qualifizierte Aufgaben wahrnehmen, die aber auch entsprechend höher abgerechnet werden können. Unter dem Strich sehe ich deshalb sehr weitreichende Chancen, die es aber auch zu nutzen gilt. Wer sich von der derzeitigen Komfortsituation, die vor allem auf den im europäischen Ländervergleich absolut unüblichen berufsrechtlichen Regularien beruht, blenden lässt und abwartet, könnte es in Zukunft schwer haben, wettbewerbsfähige Leistungen anzubieten, Man danten zu binden, Mitarbeiter zu gewinnen und vor allem seine Kanzlei werthaltig aufzustellen. VN: Birgt die Digitalisierung auch Risiken? AH: Leider ja. Vor allem für diejenigen, die dieses Thema nicht auf die höchste Prioritätsstufe setzen. Es gibt Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung Seit 54 Jahren erfolgreiche Prüfungsvorbereitung! Das Steuerseminar Dr. Huttegger & Partner, Kiel, führt seit 1963 ununterbrochen Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung und zur Fortbildung im Steuerrecht durch. Ihr ständiger Erfolg ergibt sich besonders durch systematisch aufgebauten seminaristischen Unterricht, speziell auf das Seminarziel ausgerichtetes Lernmaterial für häusliche Nacharbeit mit vielen Schaubildern, Struktur- und Ablaufdiagrammen zum besseren Verständnis komplizierter Zusammenhänge, laufende Leistungskontrolle durch Bearbeitung und Besprechung von Übungsfällen aus den einzelnen Fachgebieten, intensives Training der Klausurtechnik und Klausurtaktik, intensive Klausurbesprechung, ein erfahrenes und qualifiziertes Dozententeam aus Wissenschaft und Praxis. Die Lehrgänge stellen ein in sich abgeschlossenes Ausbildungsprogramm dar, das unter Berücksichtigung normaler Vorkenntnisse den gesamten prüfungsrelevanten Stoff der Steuerberaterprüfung umfasst. Die angebotenen Lehrgänge können einzeln belegt werden. Jeder Seminarteilnehmer kann sich nach seiner Vorbildung, seiner Leistungsfähigkeit und seinen zeitlichen Möglichkeiten das für ihn sinnvollste individuelle Ausbildungsprogramm zusammenstellen. Bei dieser Entscheidung sollten Sie unsere langjährige Erfahrung nutzen und sich von uns beraten lassen. Folgende Lehrgänge werden angeboten: Steuerfachwirt 1. Vollzeitlehrgang (14 Wochen) Klausurenlehrgang zur Vorbereitung 2. Klausuren-Intensivlehrgang (6 Wochen) auf die Steuerfachwirtprüfung 3. Grundlehrgang (berufsbegleitend) 6-tägiger Lehrgang in Kiel (8-16 Uhr) 4. Klausurenlehrgang (berufsbegleitend) täglich eine 4-/5-stündige Klausur 5. Abschlusslehrgang (für mündliche Prüfung, berufsbegleitend) mit anschließender Besprechung 6. Prüfungssimulation (für mündliche Prüfung, 3 Tage) und Benotung 7. Fernlehrgang mit großem Klausurenteil Termin: Weitere ausführliche Informationen unter: Steuerseminar Dr. Huttegger & Partner Osterberg Kiel-Molfsee Fon Fax mail@huttegger.de IBAN DE BIC PBNKDEFF Partnerschaftsgesellschaft Sitz Kiel PR 142 KI Partner: Prof. Dr. Thomas Huttegger, Catrin Paulsen

17 DAS AKTUELLE INTERVIEW DAS AKTUELLE INTERVIEW viele Marktstörungen und etliche Beispiele, wie sich ganze Branchen verändert haben, wenn Sie Markt entwicklungen übersehen oder sich zu viel Zeit gelassen haben. Gerade durch die bereits erwähnte Geschwindigkeit kann man schnell den Anschluss verlieren. Gefahren drohen von vielen Seiten: Liberalisierung der freien Berufe, zunehmend disruptive Angebote, verändertes Mandantenverhalten, Fachkräftemangel, innovative Steuerberater, branchenfremde Anbieter, die auf den Markt kommen usw. Dennoch hat der Steuerberater durch seine erstklassige Aus bildung ein Alleinstellungsmerkmal: Er kann Unternehmen ganzheitlich proaktiv beraten. VN: Was müssen die Kanzleiinhaber heute schon tun, um den Anschluss an die digitale Welt nicht zu verpassen? AH: Digitalisierung ist Chefsache. Sicherlich kann der/ die Kanzleiinhaber/-in Mitarbeiter zur Umsetzung ins Boot holen, aber in der Kanzlei muss ein klares Bekenntnis zur Veränderung gelebt werden. Bei einer solch weitreichen den Veränderung, die auch Einfluss auf viele gewohnte Kanzleiprozesse hat, muss auch Scheitern erlaubt sein. Es gilt dann, vor allem den Mut nicht zu verlieren und dranzubleiben. Ein schrittweise erfolgendes Vorgehen ist jetzt noch möglich wer zu lange wartet, kann nur noch reagieren. VN: Wie sehen Sie die Zukunft des steuerberatenden Berufes insgesamt, und wie werden sich die Aufga ben felder der Kanzleien zukünftig darstellen? AH: Ich knüpfe an das an, was ich bereits als die aus meiner Sicht wichtigste Folge der Digitalisierung für die Steuerberatung angesprochen habe: Steuerberater kön nen sich wieder stärker dem widmen, was sie als freier Beruf auszeichnet der Beratung. Durch die heute bereits bestehenden Möglichkeiten lassen sich viele Freiräume schaffen, die genutzt werden können. Vor allem für die Mitarbeiter in der Kanzlei bedeutet das teilweise, dass andere Qualifikationen als bisher notwendig sind. In der Kanzlei fließen alle Daten und Informationen der Mandanten zusammen, intelligente Tools werden viel mehr als bisher Analysemöglichkeiten schaffen, die die Grundlage für proaktive Beratung sein können. VN: Welche Aufgaben ergeben sich für die Wolters Kluwer Software und Service GmbH daraus? AH: Wir verstehen uns als Partner der steuerberatenden Berufe und liefern mit intelligenten Lösungen die Basis, um die Produktivität zu erhöhen, sich im Wettbewerb einen Vorsprung zu verschaffen und Mehrwerte für Steuerberater und ihre Mandanten zu liefern. Wir haben uns schon frühzeitig mit den revolutionierenden und oft auch disruptiven Wirkungen der Internet- und mobilen Technologien auseinandergesetzt. Mit der Veran staltungsreihe move on haben wir vor gut drei Jahren ein sichtbares Zeichen gesetzt, dass wir die Notwendigkeit sehen, die steuerberatenden Berufe zu begleiten, aber auch deutlich auf die Dringlichkeit hingewiesen, sich des Themas anzunehmen. Zwischenzeitlich hat sich die move on -Veranstaltungsreihe zu einem Branchenevent für steuerberatende Berufe entwickelt, wenn es um die aktuellsten technologischen Entwicklungen, Innovationen und Trends in der Branche geht. Die bereits erwähnte Geschwindigkeit in den Ent wicklungen, die fortlaufende Forschung mit neuen Technologien und die Ableitung der sich daraus ergebenden Mög lich keiten für die Steuerberatung nehmen bei uns einen hohen Stel lenwert ein. Der Austausch mit Kollegen aus Europa und der ganzen Welt ist dabei sehr hilfreich und öffnet Horizonte. VN: Wie würden Sie heute die wichtigsten Aufgaben Ihres Unternehmens definieren, und wie wollen Sie diese umsetzen? Welche Ziele haben Sie sich persönlich gesetzt? AH: Unsere Strategie war schon immer, uns am Markt durch innovative Lösungen, die dem Steuerberater Wettbe werbsvorteile schaffen, klar zu positionieren. Wir verstehen uns als loyalen Partner des Berufsstandes und sehen es als unsere Verpflichtung an, unseren Kunden dabei zu helfen, die oben genannten Chancen der Digi talisierung frühzeitig zu nutzen und damit die Risiken zu minimieren. Der intensive Dialog mit unseren Kunden und die umfassende Marktbeobachtung über die Lan des grenzen hinaus nehmen dabei einen hohen Stellenwert ein. Die Akzeptanz und stark wachsende Nutzung unserer Lösung für die Online Collaboration ADDISON OneClick zeigt, dass wir auf einem guten Weg sind und Steuerberatung 4.0 bereits Realität ist. Wir arbeiten bereits intensiv an weiteren Lösungsansätzen unterschiedlichster Bereiche, die erneut bahnbrechend sein werden. Einen Teil davon werden wir auf unserer diesjährigen move on -Veranstaltung erstmalig vorstellen. Mein persönliches Ziel ist es, in der gleichen Geschwindigkeit wie in den letzten Jahren neueste Technologien für unsere Kunden durch smarte Lösungen nutzbar zu machen und unseren Kunden, wie oben erwähnt, entscheidende Wettbewerbsvorteile zu schaffen. Damit mei ne ich nicht nur den Wettbewerb innerhalb der Branche, sondern den wachsenden Wettbewerb, der sich auch durch andere Marktspieler ergibt und sich zukünftig noch weitreichender ergeben könnte. VN: Welche weiteren Zukunftsthemen bewegen Sie derzeit? Wo sehen Sie Ihr Unternehmen in zehn Jahren? AH: Diese leiten sich aus den Markttrends ab: Nachdem wir in den vergangenen Jahren die Cloud-Technologie für die Online Collaboration in unser Produktportfolio integriert haben, werden wir diese Lösungen kontinuierlich weiterentwickeln. Weitere Markttrends, die neue Möglichkeiten für den steuerberatenden Berufsstand darstellen, sind Business Intelligence/Big Data und Artficial Intelligence, sprich die neuen Möglichkeiten der Datenanalyse und der automatisierten Erledigung von Aufgaben. Wir streben dabei wie immer die Posi tion des innovativsten Anbieters an, der den Nutzen dieser Technologien für die Branche optimal entfaltet. VN: Welchen Stellenwert hat für Sie die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Steuerberaterverband e. V.? AH: Wir sehen den DStV als wichtigen Partner und fühlen uns in der Rolle des Innovationstreibers der Branche durch den DStV und die Landesverbände stets gut unterstützt. Wir schätzen die Offenheit und Neutralität des Verbands sehr und pflegen in vielen Regionen sehr freundschaftliche Beziehungen. Gemeinsame Veranstaltungen, die u. a. in Schleswig-Hol stein eine lange Tradition haben, haben diese Verbindung seit Jahren gefestigt. VN: Wir hoffen für Sie, dass Ihnen Ihr Engagement noch ein wenig Zeit für ein Hobby lässt. Was unternehmen Sie gerne in Ihrer Freizeit? AH: Ich bin in der glücklichen Situation, dass mir meine berufliche Tätigkeit so viel Freude bereitet, dass eine klare Trennung zwischen Beruf und Freizeit oft gar nicht von mir wahrgenommen wird. Durch die vielen Jahre, die ich bereits in der Branche tätig bin, haben sich sehr viele Freundschaften aus dem beruflichen Umfeld entwickelt. Aber selbstverständlich gibt es Dinge, die ich gerne in meiner Freizeit mache: Ich interessiere mich als Anwender für neue Technologien, probiere diese gerne in einem frühen Stadium aus. So habe ich regelmäßig ein digitales Projekt, an dem sich die ganze Familie erfreut. Seit einigen Jahren pflegen meine Lebensgefährtin und ich das Golfspielen als gemeinsames Hobby auch wenn ich hier noch Verbesserungspotenzial habe, genieße ich diese Zeiten sehr. Dr. Yvonne Kellersohn und Lars-Michael Lanbin sprachen mit Andreas Hermanutz. Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 30 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 31

18 D Kanzleinachfolge im steuerberatenden Beruf Teil 5: Übergabe Überleitung er Abschied vom Berufsleben steht kurz bevor: Ein geeigneter Kanzleinachfolger ist gefunden, der Preis stimmt, der Übertragungs vertrag ist geschlossen, was ist dann noch zu tun? 1. Mitarbeiter informieren Arbeitsrechtlich ist gemäß 613a BGB eine formelle Information der Arbeitnehmer über den Arbeitgeberwechsel durch den bisherigen Arbeitgeber erforderlich. Es ist in Text form zu unterrichten über 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. den Grund für den Übergang, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Dipl.-Kfm. Wirt.-Ing. Wolfgang Wehmeier Der Gesetzeswortlaut Textform schließt eine rein mündliche Information aus, die Formulierung unterrichten bedeutet, dass die Arbeitnehmer auch intellektuell verstanden haben müssen, welche Konsequenzen der Wechsel für sie hat. Es empfiehlt sich, durch eine vom Arbeitnehmer zu unterzeichnende Empfangs- und Kenntnisbestätigung diese Unterrichtung bestätigen zu lassen. 1 Die Arbeitnehmer können gemäß 613a Abs. 6 BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Soweit die formellen Pflichten. Es ist leicht nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter nach einer langjährigen Mitarbeit erwarten, dass ihnen nicht einfach eine Unterrichtung oder Belehrung ohne ein Wort der Erläuterung übergeben wird. Im Gegenteil, jeder Kanzleiverkäufer sollte sich sehr sorgfältig überlegen, wann, wie und mit welchen Worten ein solcher Wechsel bekannt gegeben werden soll. Das Wann und Wie hängt von den konkreten Umständen ab. Wann: Auf jeden Fall erst dann, wenn der Vertrag geschlossen wurde. Soll z. B. der Übergang per erfolgen, kann die Information im September des Vorjahres erfolgen. Hiergegen wird z. T. vorgetragen, dass dieser Zeitpunkt zu früh sei, weil im Zwischenzeitraum eine große und damit unproduktive Unruhe herrsche. Gegen eine Bekanntgabe zu einem späten Zeitpunkt, bei dem gerade noch die gesetzlichen Fristen gemäß 613a BGB eingehalten werden können, sprechen meines Erachtens mehrere Aspekte: Die Sorge unproduktiver Zeiten widerspricht dem auszusprechenden Dank für ihre Tätigkeit und dem langjährigen Vertrauensverhältnis. Sollte ein Mitarbeiter schon in diesem Stadium von sich aus das Arbeitsverhältnis kündigen, kann in Absprache mit dem Nachfolger bereits aktiv ein Ersatz gesucht werden. Wird der Nachfolger erst auf den letzten Drücker vorgestellt, stellt sich eher ein unsicheres Gefühl ein, warum dieser so lange verheimlicht wurde. Die Mitarbeiter können nicht in die Information der Mandanten einbezogen werden. 1 Die Mitglieder des Verbandes erhalten wieder exklusiv auf der Homepage des Verbandes als Extra ein Muster einer solchen Unterrichtungserklärung. Ebenso spielt das Wie aus persönlicher Erfahrung eine große Rolle, wie der Übergang insgesamt verläuft. Ob als Betriebsversammlung oder als gemeinsamer Ausflug spielt keine Rolle. In jedem Fall sollte aber ausreichend Zeit für Fragen vorgesehen werden, die die Kanz leifortführung allgemein, die Arbeitsplätze und die Person des Nachfolgers betreffen. Ein Freitag nachmittag ab 14.00/15.00 Uhr erscheint geeignet, sodass die erste Aufregung auch über das Wochenende wieder abkühlen kann. Nach der Erstinformation kann der Nachfolger den Mit arbeitern in einem weiteren Termin vorgestellt werden. Hilfreich kann sein statt theoretischer Behauptungen, alles bleibe, wie es ist, wenn Nachfolger und Mitarbeiter gemeinsam erarbeiten, wie seine Vorstellung bei den Mandanten erfolgen kann, z. B. bei einem Mandantenabend. Der Nachfolger kann sich als souveräne Führungskraft mit klaren Visionen präsentieren, und die Mitarbeiter werden es als persönlichen Ver trau ensvor schuss werten, wenn sie nach ihren Mandanten gefragt werden. Der Eintritt einer einzelnen Person als Nachfolger oder im Austausch in einer Berufsgesellschaft verläuft insoweit unspektakulär. Arbeitsrechtlich bleibt alles wie bisher, hier gibt es kein Widerspruchsrecht. Fachlich und menschlich werden in der Regel nur die unmittelbar zugeordneten Mitarbeiter mit einem neuen Gesicht konfrontiert. Über die Dauer der Zusam menarbeit wird das diesbezüglich neue Betriebsklima entscheiden. Weiterer Überlegungen bedarf es und damit eines längeren Zeitraums der Vorbereitung, wie die Teams künftig zusammenarbeiten sollen, wenn z. B. eine Einzel kanz lei in eine bestehende Gesellschaft mit mehreren Partnern und einer Vielzahl von Mitarbeitern eingebracht werden soll. Hierzu müssen z. B. analysiert werden: räumliche Integration, Umstellung von Arbeitsprozessen, Anpassung der Arbeitszeiten, Einarbeitung in andere IT und Software, Angleichung/Umstellung von fachlichen Zustän - digkeiten und Kompetenzen, Angleichung von Gehaltsstrukturen/Leistungs - anreizen/urlaubsregelungen, Angleichung der Honorarstrukturen. Insbesondere wenn wirtschaftlich erhoffte Synergien Anlass des Kanzleierwerbs waren, sollten diese Wunsch - effekte schriftlich fixiert und konkret beschrieben werden, wodurch sie erreicht werden sollen. Anderenfalls drohen im neuen Mitarbeiterkreis negative Team bildungen bzw. -abgrenzungen. Gegen sei tige mehr oder weniger deutlich ausgesprochene Schuldzuweisungen, warum dieses oder jenes Ziel nicht erreicht wurde, wären mit eintretender Frustration und möglicher Fluk tuation genau das Gegenteil vom strategisch angestrebten Wachstumsziel. 2. Information der Mandanten Ein frisches Ich bin dann mal weg wird gestandenen Unternehmermandanten nicht reichen, um den Nachfolger als Partner ihres Vertrauens vorzustellen bzw. zu erhalten. Den wichtigsten A-Mandanten ist der Nachfolger nach Vorankündigung persönlich vorzustellen und einzuführen. Für das Gros der Mandanten wird ein Schreiben mit Erläuterung und gleichzeitig fristsetzender Bitte um (schriftliche) Zustim mung zur Datenübertragung ausreichen. 2 Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist (max. 14 Tage) kann die Sekretärin telefonisch an die Rücksendung der Zustimmung per Fax erinnern, ggf. mit Hinweis auf anstehende Finanzamtstermine. Solche Schreiben sind natürlich die kostengünstigste, aber unpersönlichste Form des Abschieds und der Einführung des Nach folgers. Wäre ein Mandantenabend nach z. T. jahrzehnte langer Zusammenarbeit nicht die angemessenere Form des Abschieds und gleichzeitig eine gute Chance zur persönlichen Einführung des Nachfolgers? Ja, eine solche Veranstaltung muss vorbereitet werden, Räume 2 Die Mitglieder des Verbandes erhalten wieder exklusiv auf der Homepage des Verbandes auch hierzu als Extra ein Muster einer solchen Information. Jeder Kanzleiinhaber ist natürlich gehalten, dieses Muster individuell auf seine Situation und seine Mandanten abzustellen. Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 32 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 33

19 gemietet, Catering bestellt, inhaltlich strukturiert werden, kostet Geld usw. Aber wie würden Sie sich als Mandant fühlen, wenn Sie ein aus Ihrer Sicht gelungenes Schreiben erhalten, was aus Sicht der Mandanten aber eher lapidar, geschäftsmäßig und neutral wirkt? Sind Ihnen vielleicht im Laufe Ihrer langjährigen Tätigkeit nicht solche Abschiedsbriefe aus dem Man dantenkreis bekannt oder sogar negativ in Erinnerung? Der optimale Ablauf wäre also: Einladung zum Mandantenabend mit Dank des Kanzleiinhabers; kurze persönliche Vorstellung bei den wichtigsten/nettesten Mandanten, Schreiben mit Bitte um schriftliche Zustimmung (laut Muster), persönlich/fachlich erster Kontakt beim Mandanten mit dem Nachfolger. Mandanten mit laufenden Tätigkeiten werden allein durch die Umsatzsteuervoranmeldungen/Löhne an häufigeren und mit Feedback zu beachtenden Schriftverkehr gewöhnt sein. Mandate mit nur einer Steuererklärung pro Jahr werden diese Aufforderung zur Zustimmung möglicherweise unbeachtet lassen. Für diese unsichere Mandantengruppe kann erforderlichenfalls eine gesonderte Regelung im Übertragungsvertrag beim Kaufpreis vereinbart werden. 3 Häufig wird deshalb dafür eine Zahlung in drei Jahresraten vorgesehen: Z. B. wird die erste Rate am fällig (bei Über tra gung am ), die zwei weiteren jeweils ein Jahr später. Naturgemäß ist die Erhaltung des Mandantenstammes, und damit die Kaufpreisgrundlage, das größte Anliegen und die größte Sorge für Kanzleiinhaber und Nachfolger. Ent schei dend ist, dass dem Mandanten eine Lösung präsentiert wird, die erkennen lässt, dass seine Probleme auch künftig in guten Händen sind. Dazu sollte der Nach folger beim ersten Kennenlernen nicht sein gesamtes Füllhorn steuerlichen Wissens ausschütten das kann der Mandant nicht wertschätzen, sondern eher mit Kennt nis der spezifischen Bran chenprobleme glänzen, da kann der Mandant mitreden! 3 Besonders bei einem Standortwechsel der Kanzlei ist zumindest in einer Groß stadt mit einer erhöhten Abwanderung zu rechnen. Ab wann kann der Nachfolger vorgestellt werden? Aufgrund der notwendig einzuhaltenden Verschwiegenheit erst nach Vorliegen der Zustimmungen zur Daten übertragung. Es ist ratsam, den Eingang einer bestimmten Anzahl solcher Erklärungen abzuwarten, die einen relevanten Umsatzanteil ausmachen, insbesondere aus dem Kreis der A-Mandate. Liegen z. B. nach 2 Wochen für 60 % des Umsatzes Zustimmungserklärungen vor, vermittelt dies dem Nachfolger eine höhere Zuversicht als kleckerweise gemeldete Eingänge. Umgekehrt hat der Kanzleiinhaber die Chance, vermittelnd einzugreifen, wenn wider Erwarten sehr schleppende Reak tionen erfolgen. Diese Abläufe erfordern ein gut und straff abgestimmtes Zeit- und Büromanagement. Hierauf müssen auch die zuständigen Mitarbeiter entsprechend vorbereitet werden, da das normale Geschäft parallel weiterlaufen muss. So kann es z. B. erforderlich sein, eine Reihe von persönlichen Mandantengesprächen am Wochenende zu führen, sofern der Nachfolger bis zur Kanzleiüber nahme noch ganztags in einem Angestellten verhältnis tätig ist und/oder die Mandanten regional nur mit einem gewissen Zeitaufwand oder branchentypisch nur zu bestimmten Tageszeiten zu erreichen sind. Verständlicherweise werden diese Vorgänge mit gewisser Skepsis gesehen. Aus der Sicht eines Mandanten sieht dies anders aus: Ihm wird eine Lösung geboten, um die er sich sonst selbst kümmern müsste. Aus der Annahme, dass der Kanzleiinhaber sein Lebenswerk nicht jedem x-beliebigen übertragen würde, sondern in gute Hände übergeben will, entsteht ein erheblicher Vertrauensvorschuss, den es zu nutzen gilt. Vertrau enserweckend ist es nicht, wenn spontane Ankündigungen erfolgen, was man alles zu ändern bzw. zu verbessern gedenkt! Das mag aus der Sicht eines Nachfolgers dringend erforderlich sein, entscheidend ist aber, ob der Mandant dies als Nutzen für sich erkennt. Ein hierfür fällig werdendes höheres Honorar gehört sicherlich nicht dazu. 3. Information von Vertragspartnern Die Kündigung oder Verlängerung von Vertrags be ziehungen steht bei einer Kanzleiübertragung natürlich auch auf dem Prüfstand. Kanzleiräume: Der Mandantenbindung förderlich ist die Beibehaltung der bisherigen Räume. Sofern dies aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht möglich ist, ist die fristgerechte Kündigung ein zuplanen. Dies erfordert zum Teil eine mittelfristige Vorabplanung über 2 3 Jahre. Um- oder Abmelden aller Verträge, die im technischen Zusammenhang mit den Räumlichkeiten stehen. Versicherungsverträge im Zusammenhang mit den Räumen. Lieferanten-/Abo/Service-/Leasingverträge können nur zum Teil kurzfristig gekündigt werden. Die Fortsetzung wird von der Organisationsausstattung des Nachfolgers abhängen. Keine Abmeldung ist möglich bei der Berufs haftpflichtversicherung, solange die Bestellung als Steuerberater besteht. Der Verkauf der Kanzlei entbindet nicht von der Versicherungspflicht, auch ohne einen Euro Umsatz. Die Versicherer gewähren in diesen Fällen aber auf Antrag (!) einen erheblichen Kleinpraxis- Nachlass auf die Versicherungsprämie. Nicht erforderlich ist es, auch den regionalen Finanzämtern mitzuteilen, dass die Kanzlei verkauft wurde. Ummeldungen des Arbeitgebers für die Mitarbeiter bei Rentenversicherung/Krankenkassen/Berufsgenos senschaft/steuerberaterkammer (Ausbildungsverhältnisse) sind obligatorisch Handakten/EDV-Anbieterwechsel 4 Die Mitglieder des Verbandes erhalten wieder exklusiv auf der Homepage des Verbandes als Extra eine Checkliste der üblicherweise in Betracht kommenden Personen und Institutionen. Im Laufe einer jahrzehntelangen Berufstätigkeit kommen also bergeweise Papier oder Daten zusammen. Wie übergeben oder entsorgen? Gemäß 66 StBerG haben Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Dies gilt entsprechend, soweit Handakten elektronisch geführt werden. Handakten sind die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Nicht dazu zählen der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber oder die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Die Aufbewahrungspflicht erlischt mit der Übergabe der Handakten an den Auftraggeber, spätestens jedoch binnen sechs Monaten, nachdem der Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters erhalten hat, die Hand akten in Empfang zu nehmen. Stimmen alle Mandanten der Datenübertragung zu, ist die Übergabe der Handakten an den Nachfolger kein Problem. Es ist mehrfach erwähnt worden, dass bei Veräußerung der Steuerberatungskanzlei grundsätzlich keine Mandantenakten an einen Nachfolger ohne Einwilligung des betroffenen Mandanten übergeben werden dürfen und Verträge, die hiergegen verstoßen, nichtig sind. 5 Was ist mit dem Rest? Einfach vernichten lassen? Das Land gericht Flensburg hat den Rücktritt einer Praxiskäuferin vom Praxiskaufvertrag wegen eines Sach mangels gemäß 326 Abs. 1 und Abs. 5 BGB für zulässig erachtet. Die Käuferin hatte festgestellt, dass der Praxis ver käufer einem externen Dritten zum Zwecke der Pflege und Wartung sowie der Unterstützung des Praxis per sonals bei der EDV-Anwendung ungehinderten und vollumfänglichen Zugriff auf die in der EDV gespeicherten Patientendaten gewährt hatte. Dass der Verkäufer sich von diesem externen Dritten eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen lassen hatte, war für das Gericht unerheblich: Die Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere in Bezug auf die Patientengeheimnisse, stellen einen eigenständigen wesent lichen Umstand dar, der auf den guten Ruf und den weiteren Bestand einer Arztpraxis Einfluss hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Risiko der Verschlechterung des guten Rufes bis zum Zeitpunkt der Praxisübergabe realisiert hat. 6 Auch Softwarewartungsunternehmen dürfen deshalb lediglich zum Zwecke der Softwarepflege und -wartung 5 OLG Rostock v , 8 U 91/04, VersR 2006, LG Flensburg v , 4 O 54/11, juris Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 34 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 35

20 herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie hierdurch keinen Zugriff auf die Mandantendaten erlangen können. 7 Nach Vertragsunterzeichnung sollte zeitnah mit dem jeweiligen Anbieter der in der Kanzlei eingesetzten Software geklärt werden, ob eine rein formularmäßige Berechtigung zur Übertragung der EDV-Daten auf den Nachfolger ausreicht. Eine berufsstandsnahe Orga ni sation hält dazu z. B. auf ihrer Homepage einen entsprechenden Auftrag zur Übertragung von Mandantenda ten oder die Erklärung zur Über tragung einer mandantengenutzten Beraternummer vor. 8 Soweit vom Nachfolger ein Anbieterwechsel gewünscht oder als not wendig erachtet wird, wird dies mit einer softwareabhängigen Neu formatierung verbunden sein. Der dafür erforderliche Zeitaufwand ist abzuschätzen und neben der normalen Tagesarbeit einzuplanen. Die jeweilig entstehenden Kosten sind dann natürlich vom Nachfolger zu tragen. 5. Überleitende Tätigkeit Grundsätzlich bestehen für den Kanzleiverkauf folgende Gestaltungsvarianten: übergangsweise arbeiten für den Nachfolger, übergangsweise Zusammenarbeit mit dem Nachfolger, Zurückbehaltung eines Teils der Mandanten, weiterarbeiten in einem anderen Tätigkeitsgebiet, Gründung/Einbringung von Berufsgesellschaften. 7 Vgl. hierzu im Einzelnen z. B. Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zum Datenschutz und zur Datensicherheit in der Steuerberaterpraxis, file:///c:/users/wehmeier/downloads/28_5.2.4_hinweise_datenschutz_ und_datensicherheit_ pdf sowie Muster-Verfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege. Gemeinsam erarbeitet durch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und dem Deutschen Steuer bera ter - Überleitende Tätigkeit wird zugesichert ist ein häufiger Inseratstext. Fragt man, was, wie, wie lange, zu welchen Bedingungen und in welcher Rechtsform übergeleitet werden soll, ist ein Achselzucken eine ebenso häufig anzutreffende Reaktion: Na ja, ich bin dann noch für eine gewisse Zeit freiberuflich in der Praxis tätig. Gemeint ist aber in der Regel eine Tätigkeit als freier Mitar beiter oder als angestellter StB gemäß 58 StBerG. Freiberuflich bleibt die Tätigkeit dann in jedem Fall. Beides ist berufsrechtlich zulässig und gefährdet nicht die steuerlichen Vergünstigungen gemäß 16, 18, 34 EStG, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Tätig keit selbstständig oder nicht selbstständig ausgeübt wird. 9 Berät der Veräußerer einer freiberuflichen Praxis nach der Veräußerung frühere Mandanten auf Rechnung und im Namen des Erwerbers, so steht das der Anwendung der 18 III, 34 EStG nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Veräußerer die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen der Praxis einschließlich des Mandan tenstamms zivilrechtlich und wirtschaftlich auf den Erwerber überträgt. 10 Haftungsrechtlich wird davon abgeraten, sich als freier Mitarbeiter oder angestellter Steuerberater auf dem Briefkopf des Nachfolgers aufführen zu lassen. Er wird durch die Namensnennung auf den Geschäftspapieren nach außen einem echten Sozius gleichgestellt. Gemäß 426 BGB kann dieser Personenkreis daher für Pflicht verletzungen seiner Partner (hier des Nachfolgers) von den Mandanten gesamtschuldnerisch zur Rechenschaft gezogen werden. 11 Der Son- 10 BFH v , I R 109/93, BStBl II 1994, 925; v , X R 40/07, BStBl II 2009, 43. Zur Frage, inwieweit die Weiterbeschäftigung des Veräußerers einer freiberuflichen Praxis als freier Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer steuerschädlich ist, vgl. ausführliche Anweisung der OFD Köln v , S St 113, DStR 1988, Zur Haftung des Scheinsozius: BGH v , VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249; v , V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 51; v , IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847; zur Haftung der Sozietät für Fehler und unerlaubte Handlungen des Scheinsozius: BGH v , IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169; zur Haftung der Sozietät als Rechtsnachfolgerin einer Einzelkanzlei: BGH v , IX ZR 161/09, DB 2012, 106 derfall, dass hierfür noch konkret eine wirksame Haftungsbegrenzung vereinbart wurde, bleibt außer Betracht. Auf das sozialversicherungsrechtliche Problem der Einstufung als freier Mitarbeiter oder abhängig Beschäftigter kann hier nur verwiesen werden. Das Risiko als Beitragsschuldner für die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge) trägt im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen allein die Kanzlei, wenn nachträglich festgestellt wurde, dass der freie Mitarbeiter fälschlicherweise als selbstständig ein gestuft wurde. Die Möglichkeit eines Statusfest stellungs ver fahrens bei der Clearingstelle der Renten versicherung Bund wird i.d.r. für solche Kanzleinach folge regelungen nicht in Anspruch genommen. Der Nachfolger muss sich aber über das von ihm zu tragende Risiko bewusst sein. Auf das BStBK-Schreiben hierzu vom 18. Februar 2016 wird verwiesen. 12 In der Praxis sollte nicht zu einer Schein-(Außen-) Sozietät führen, im schlimmsten Fall mit gemeinsamer Nennung der Namen des Kanzleiverkäufers und des Nachfolgers auf dem Briefkopf. Gegenteilige Literaturstimmen 13 zum BGH-Urteil v verleiten leider zu Gestaltungen zur Umgehung des Einforderns schriftlicher Zustimmungen zur Datenübertragung. Hiervor wird explizit gewarnt, das Risiko eines nichtigen Vertrages bzw. seiner Durchführung trägt allein der Kanzleiinhaber. Wie lange dauert eine gewisse Zeit? Das hängt davon ab, was sich die Parteien inhaltlich als Tätigkeit überhaupt vorstellen. Aus persönlicher Sicht kann eine solche Tätigkeit nicht mehr Routine-Tagesarbeit bedeuten oder die drei Bilanzen mache ich noch selbst fertig. Überleitend kann sich nur auf die Information über den fachlichen Ist-Status, insbesondere aber die persönlichen Eigenarten der Mandanten beziehen. Dass der Nachfolger das bisher erbrachte Tätigkeitsspektrum fachlich abdecken muss, ist wohl nicht begründungsbedürftig. Deutlicher formuliert: Der Kanzleiinhaber muss mit dem Nachfolger die Handakten durchgehen und Hinweise auf Knackpunkte fachlicher/persönlicher/strategischer Art geben, keine Alltagsarbeit selbst mehr ausüben. Die Überleitung soll dem Nachfolger dienen, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Sie ist nicht dazu angelegt, dem Kanzleiinhaber Gelegenheit zu geben, dem Nachfolger zu zeigen, in welcher Idealform Steuerberatung möglich ist, wenn man keine Kanzlei mehr führen muss und sich ganz auf die Mandanten konzentrieren kann. Welcher zeitliche Umfang und welche inhaltliche Art der Tätigkeit für welchen Mandantenkreis gewünscht oder notwendig ist, kann nur der Kanzleiinhaber abschätzen, ist aber selbstverständlich verhandelbar. Aus dieser Sicht weise ergibt sich die Dauer der überleitenden Tätigkeit fallweise aus der Anzahl und dem Anspruch der Mandanten. Wie viele Stunden könnte diese Überleitung täglich/wöchentlich/monatlich in Anspruch nehmen? Geht man durchschnittlich (!) bei einem Umsatz von Euro und einem statistischen Durchschnitts umsatz von Euro/Mandant, d. h. rund 265 Man danten oder 265 Stunden aus, würden sich 10 Stunden/Woche über einen Zeitraum von 6 Monaten ergeben. Sehr großzügig gerechnet, meines Erachtens überzogen. Eine Hal bierung, d. h. 5 Std./Woche unentgeltlich, erscheint angemessen. Es ist empfehlenswert, eine fallbezogen definierte Dauer von Monaten für x Std./Tag in der Woche oder pro Monat als im Kaufpreis inbegriffen zu vereinbaren. Für einen darüber hinaus gehenden Zeit raum und nur auf optionale Anforderung des Nach fol gers ist eine entgeltliche Tätig - keit zum Stundensatz von xy vorzusehen. Von diesen praktischen Fragen einer Überleitung sind die steuerlichen Aspekte zu unterscheiden: Die BFH- Auffassung zur Bestimmung der gewissen Zeit, in der die Tätigkeit nach der Praxisübertragung einzustellen ist, wird in den hier angesprochenen Fachkreisen als bekannt angenommen. Diese Zeit ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wie etwa der räumlichen Entfernung der wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zu der veräußerten Praxis, der Vergleichbarkeit der Betätigungen sowie der Art und Struktur der Mandate, abhängig. 15 Vom BFH zu entscheiden ist, ob die verband e. V. (DStV), Stand: März 2014, file:///c:/users/wehmeier/ Downloads/gemeinsame-verfahrensbeschreibung.pdf 8 Vgl. z. B Verschiedenes/Freie_Mitarbeiter_in_Steuerberaterkanzleien.pdf 13 Römermann, Die StB/WP-Kanzlei im Umbruch Impulse für 2013, 14 Wehmeier, (Schein-)Lösung zur Praxisnachfolge: Scheinsozietät?, Stbg 2001, BFH, Beschluss v , VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478; uebertragung-mandantendaten/ 9 BFH v , I R 105/98, BFH/NV 1995, 109 Hannover 2013 v , IV B 69/04, BFH/NV 2006, 298 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 36 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 37

21 Steuerbegünstigungen für den Veräußerungserlös dann nicht in Anspruch genommen werden können, wenn der Kanzleiverkäufer nach fehlgeschlagener Überleitung 22 Monate nach dem Verkauf seine freiberufliche Tätigkeit in derselben Stadt mit Teilen des ehemaligen Personals wieder aufnimmt und Leistungen wieder gegenüber der früheren Klientel erbringt. 16 Die häufige Frage, ob nicht ein paar altvertraute Mandanten steuerunschädlich zurückbehalten werden können, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung für die Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe einer Freiberuflerpraxis beantwortet. Hiernach liegt eine Entäußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen auch dann vor, wenn mit dem zurückbehaltenen Man dantenstamm im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Praxisaufgabe weniger als 10 v. H. der Einnahmen erwirtschaftet worden sind. 17 Eine (begünstigte) Praxisveräußerung unter Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn neue Mandanten bzw. Patienten hinzugewonnen werden. 18 Eine spitzfindige Idee für Betriebsprüfer könnte deshalb folgende Überle gung sein (siehe Tabelle): Das bedeutet, dass der entgeltlich erteilte Auftrag durch den Nachfolger nach dem (fiktiv) ein erstes neues Mandat für den Kanzleiinhaber ist, das steuerschädlich wirken könnte. Die Lösung könnte sein, dass der Nachfolger einige Zeit vor dem Verkaufsdatum selbst Man dant beim Kanzleiinhaber wird und somit zum laufenden Mandantenstamm gehört. Man kann aber auch die Ansicht vertreten, es liegt keine Fort füh rung seiner Tätig keit vor, da in diesem Fall der Ver äußerer nicht die Grundlagen seines bisherigen Betriebs verwertet, sondern lediglich dem Nachfolger hilft, sei ne neue Kanzlei zu betreiben. Dies könnte im Vertrag entsprechend durch einen sachlich notwendigen Zusam menhang des ersten und zweiten (und weitere) Quartals ausgedrückt werden. Sich von der überleitenden Tätigkeit abzugrenzen, ist ein zu beobachtender Trend von Kanzleiinhabern, noch einmal was ganz Neues zu beginnen. Auf die steuerlichen Aspekte bzw. Voraussetzungen wurde kurz verwiesen. Den Nachfolger wird eher interessieren, ob trotz der ganz neuen Tätigkeit die Bestellung als StB beibehalten werden soll, was wiederum auf eine steuernahe Tätigkeit schließen lassen könnte. Diese Fragen sind im Übertragungsvertrag mit einem entsprechenden Wett bewerbsverbot zu lösen. Vorgang Zeitraum Steuerschädlich für Kanzleiinhaber Das Mandantenanschreiben zum Kanzleiverkauf ist gleichzeitig Kündigung per Letztes Quartal ( ) Mandanten stimmen Datenübertragung zu. Folge: Mandant ab beim Nachfolger Letztes Quartal ( ) Mandanten stimmen Datenübertragung nicht zu. Folge: Mandanten müssen sich selbst neuen StB suchen Letztes Quartal ( ) Mandanten äußern sich nicht. Folge: Weder Mandant beim Inhaber noch Nachfolger Letztes Quartal ( ) Mandanten kommen später. Folge: Neues Mandat bei Nachfolger Erstes Quartal ( - ) Kanzleiinhaber behält Mandanten zurück (> 10 %). Folge: Umsatzsteuer beachten Erstes Quartal ( ) Kanzleiinhaber wird für Nachfolger entgeltlich als angestellter StB tätig. Folge: Keine Kanzleiinhaber berät den Nachfolger unentgeltlich. Folge: Keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Kanzleiinhaber berät den Nachfolger entgeltlich als freier Mitarbeiter. Folge: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durch neues Mandat; gewisse Zeit nicht eingehalten Ab erstem Quartal ( ) Erstes Quartal ( ) 2. Quartal x 6. Bestellung als Steuerberater Was soll nach dem Kanzleiverkauf mit der beruflichen Bestellung als Steuerberater erfolgen? Soll die gemäß 41 StBerG ausgehändigte Berufsurkunde an die zuständige Steuerberaterkammer zurückgegeben werden? Möglich wäre auch ein Widerruf durch die Steu er beraterkammer gemäß 46 (2) Nr. 6, weil infolge des Kanzleiverkaufs eine berufliche Niederlassung nicht mehr unterhalten wird. Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt außerdem gemäß 45 (1) Nr. 2 durch Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer. Entscheidend sind die beruflichen Pläne des Kanz leiinhabers. Eine weitere Tätigkeit als Angestellter für den Nachfolger? Dafür ist keine Bestellung notwendig, sondern auch ohne Berufsbezeichnung möglich. Die Formalkosten der Bestellung (Berufshaftpflicht ver siche rung und Kammerbeitrag) stehen dem Wegfall der äußeren Werbewirkung durch die Berufsbezeichnung sowie rechtlichen Konsequenzen wie Mitzeich nungsberechtigung usw. gegenüber. Dieser Weg ist möglich, wird aber selten gewählt. Auch für die Tätigkeit als freier Mitarbeiter ist keine Bestellung notwendig. Seit der Änderung des 7 der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) am ist eine Beschäftigung von Mitarbeitern, die keine Personen i.s.d. 56 Abs. 1 StBerG sind, zulässig. Diese freien Mitarbeiter dürfen nur weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden. Entscheidender ist aber, dass auch hier ohne Bestellung der Kanzleiinhaber als freier Mitarbeiter nicht auf dem Briefbogen des Nachfolgers aufgeführt werden darf und damit die Wirkung zur Mandantenbindung für seine bisherigen Mandanten entfällt. Soweit sich der Kanzleiinhaber über seine Pläne (noch) nicht endgültig im Klaren ist, erscheint als eleganteste Lösung der Verzicht auf die Bestellung. Dies enthält 16 FG Köln, , 13 K 2231/12, EFG 2015, 556, Rev. anhängig unter BFH-Az: VIII R 2/15 17 BFH v , IV R 14/90, BStBl II 1992, 457; v , IV R 16/91, BStBl II 1993, 182; v , I R 109/93, BStBl II 1994, 925; u. Beschluss v , XI B 25/00, BFH/NV 2001, OFD Koblenz v , S 2249 A St 31 1, DB 2007, 314; BMF, Schreiben v , IV A 6 S /03, DB 2003, 2522 die Möglichkeit, gemäß 48 (1) Nr. 1 StBerG als ehemaliger Steuerberater wiederbestellt zu werden, wenn die Bestellung nach 45 (1) Nr. 2 erloschen ist. Der Umweg, auf Antrag nach einem erneut bestandenen StB-Examen bestellt zu werden, erscheint dagegen doch etwas mühselig. Fazit Die meisten Kanzleiinhaber entscheiden sich zunächst für eine Aufrechterhaltung der Bestellung als Steu erberater. Zwar kann die zuständige Steuer beraterkammer gemäß 47 (2) einem Steuerberater wegen des hohen Alters auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater zu nennen, das setzt aber den Verzicht auf die Rechte aus der Bestellung voraus. Dieses deklaratorische Recht zur Berufsbezeichnung kann also nicht aktiv beim Nachfolger zur Mandantenbindung, z. B. auf dem Briefbogen, eingesetzt werden. Im Teil 4 dieser Artikelserie ist zum Übertragungs vertrag schon ausgeführt worden, dass kongruent zu der Entscheidung des Kanzleiinhabers zur Bestellung z. B. beim Wettbewerbsverbot eine Befreiung erteilt werden muss, wenn er für einen meist befristeten Zeitraum als angestellter StB oder freier Mitarbeiter (mit Bestellung) für den Nachfolger tätig werden will oder soll. Zusammenfassung Ist der Vertrag geschlossen, kann die Planung des Übergabeprozesses organisatorisch frühzeitig vorbereitet und dadurch termingerecht durchgeführt werden. Zuerst sind die Mitarbeiter zu unterrichten, damit sie sich aktiv und unterstützend am Über ga be prozess beteiligen können. Danach sind die Man dan ten fallbezogen im individuell sinnvollen Umfang schriftlich und/oder persönlich zu informieren und ihre Zustimmung zur Datenübertragung ist schriftlich einzuholen. Alle weiteren zu informierenden Geschäfts partner sowie Behörden usw. können anhand von Checklisten systematisch abgearbeitet werden. Der Kanzleiinhaber muss eine Entscheidung über die rechtlichen zulässigen und praktischen Möglichkeiten einer Kanzleiüberleitung treffen. Dabei sind seine persönlichen/privaten Gegebenheiten und Vorhaben ebenso wie steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Dipl.-Kfm. Wirt.-Ing. Wolfgang Wehmeier, Berlin Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 38 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 39

22 L Landschaftsgärtner und SOKA-BAU andschaftsgärtner (Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus) nehmen üblicherweise an einem branchenspezifischen Umlageverfahren zur Ausbildungsförderung (0,8 % der Bruttolohnsumme) und zur Förderung der Winterbeschäftigung (2 % der Bruttolohnsumme) teil. Die Abführung der Mittel erfolgt über die Einzugsstelle im Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa). Mancher Betrieb trägt zwar im Namen den Garten- und Land schafts bau, entpuppt sich aber bei genauer Prü fung Heike Troue doch als Baubetrieb. Eine Begründung könnte sein, dass sich die Arbeitsschwerpunkte und Kun den anfragen über die Jahre verändert haben oder von vornherein die Bedingungen nie erfüllt wurden. SOKA-BAU die Beiträge bis zu 4 Jahre rückwirkend einfordern. Weiterhin wer den rückwirkend die höheren Baulöhne und evtl. Zinsen fällig. Trotz Gegenrechnung der Zahlungen und Leistungen kann dieser Irrtum viele Unternehmen in eine finanzielle Schieflage bringen, aus der sie vielleicht nicht mehr herauskommen. Welcher Tarifvertrag gilt? Von den Tarifverträgen des Bauge werbes werden Betriebe des Garten-, Land - schafts- und Sportplatzbaus nicht erfasst, die 1. Mitglied des zuständigen Landesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sind, unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus fallen, helfen gerne die Geschäftsstellen des Fachverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Kontaktdaten: Weitere Informationen: Tarifverträge GaLaBau: Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa): SOKA-BAU: Heike Troue, Dipl.-Volkswirtin Geschäftsführerin des Fachverbands Garten-, Land schafts- und Sportplatzbau Hessen-Thüringen e. V Aktuell Gesetz zum Schutz der SOKA-BAU verabschiedet Der Bundesrat hat am 10. Februar der Einführung des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG) zugestimmt. Das SokaSiG, das Ende Januar vom Bundestag verabschiedet worden ist, erklärt alle Sozial kassen-tarifverträge rückwirkend ab 2006 als verbindlich und schützt SOKA-BAU vor Rück forderungen. Dies war erforderlich, weil im September 2016 das Bun desarbeitsgericht (BAG) einen Teil der Allgemein verbindlicherklärungen (AVE) für ungültig erklärt hatte. Rechtsexperten bezweifeln, ob das verfassungskonform ist, aber SOKA-BAU sieht durch das neue Gesetz die ursprüngliche Rechtslage wiederhergestellt. Politik und Tarifparteien betonen, dass damit der Fortbestand der Rentenansprüche im Baugewerbe gesichert sei. Als Baubetrieb fällt der Betrieb unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozial kas sen verfahren im Baugewerbe (VTV). Baubetriebe führen ihre Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA- BAU) ab. SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Die ULAK ist die Einzugsstelle für beide Kassen. Für Urlaub, Berufsbildung und Zusatzversorgung zahlen die Betriebe insgesamt 20,4 % (West) bzw. 19,2 % (Ost), 26,55 % (Westberlin einschließlich Sozialaufwandserstattung) und 23,35 % (Ostberlin einschließlich Sozialaufwandserstattung) der Bruttolohnsumme (BLS) der gewerblichen Mit arbeiter. Daneben führen diese Betriebe ihre Winter beschäftigungsumlage in Höhe von 2 % auch über die SOKA-BAU ab. Prüfung durch SOKA-BAU Sollte sich bei einer Prüfung durch die SOKA-BAU herausstellen, dass z. B. ein Betrieb in Hessen irrtümlicherweise jeweils nur 0,8 % der BLS an EWGaLa statt 20,4 % (West) der BLS an SOKA-BAU abgeführt hat, wird 2. arbeitszeitlich überwiegend solche Arbeiten ausführen, die unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus fallen, und 3. mindestens 20 % der Gesamtarbeitszeit eines Kalenderjahres Grünarbeiten ausführen (siehe auch große Einschränkungsklausel). Diese drei Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein. Alle Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die einen der drei Punkte nicht erfüllen und mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit Bauleistungen im Sinne des Geltungsbereichs der Bautarifverträge ausführen, sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern die Mindestlöhne des Baugewerbes zu zahlen und Beiträge an SOKA-BAU abzuführen. Was können Sie als Steuerberater tun? Weisen Sie Ihre Mandanten darauf hin, dass die Anwendung des falschen Tarifvertrages entsprechende Folgen haben kann. Bei Unsicherheit, welche Arbeiten Bundesrat stimmt dem Kassengesetz zu die Neuerungen im Überblick M it den Beratungen im Bundestag am hat das lange Ringen um die Details des sog. Kassengesetzes ein Ende gefunden. Tags darauf stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zu (BR-Drs. 764/16). Die Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundestags (BT-Drs. 18/10667) haben die Planungen um einige für die Praxis relevante Änderungen ergänzt. Der Deutsche Steuerberater ver band e. V. (DStV) gibt einen Überblick, was künftig beach tet werden muss. Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme Die Neuerungen sehen die gesetzliche Einführung der bisher untergesetzlich geltenden Einzelaufzeich nungspflicht speziell für elektronische Aufzeichnungssysteme vor ( 146a Abs. 1 Satz 1 AO). Diese gesetzliche Pflicht gilt für die Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und anderen Vorgängen grundsätzlich ab (vgl. ergänzend die am Ende stehende tabellarische Übersicht zu den Anwendungszeitpunkten der neuen Regelungen insgesamt). Im Falle der Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen dürfen nur noch solche Geräte verwendet werden, die die digitalen Grundauf zeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzeichnen. Die Daten müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Um die Pflicht zu erfüllen, hat der Steuerpflichtige das elektronische Aufzeichnungssystem künftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ( 146a Abs. 1 AO). Die Beweiskraft der Buch füh- Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 40 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 41

23 rung nach 158 AO bleibt dabei grundsätzlich unberührt. Nach der Gesetzesbegründung soll aber eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen bestehen, wenn eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorhanden ist und ordnungsgemäß genutzt wird (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 18). Welche Geräte fallen unter den Begriff elektronische Aufzeichnungssysteme? In einer noch zu entwickelnden Rechtsverordnung wird präzisiert, was ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist (vgl. Begründung, BT-Drs. 18/10667, S. 17: sog. Kassensicherungs-Verordnung KassenSichV). Das BMF wird ermächtigt, die KassenSichV mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen ( 146a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO). Der im März 2016 vom BMF veröffentlichte Referentenentwurf für eine technische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes (TV-RefE) gibt einen ersten Hinweis zu der Begriffsbestimmung. Danach sollen elektronische Aufzeichnungssysteme elektronische oder com putergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen sein ( 1 TV-RefE). Elektronische Buchhaltungs programme sollen nicht dazugehören. Was fällt unter den neuen Begriff des anderen Vorgangs? Sog. andere Vorgänge sind künftig neben den Geschäftsvorfällen von dem elektronischen Aufzeichnungssystem aufzuzeichnen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sind andere Vorgänge solche, die unmittelbar durch die Betätigung der Kasse erfolgen (z. B. Tastendruck, Scanvorgang eines Barcodes), unabhängig davon, ob sich daraus ein Geschäftsvorfall entwickelt (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 19). Durch jede Betätigung der Kasse soll somit eine Protokollierung des anderen Vorgangs erfolgen. Darunter sollen beispielsweise nicht abgeschlossene Geschäftsvorfälle, Stornierungen und Trainings buchungen fallen. Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung Die technische Sicherheitseinrichtung wird aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Das Sicherheitsmodul protokolliert jede digitale Aufzeichnung (z. B. den Geschäftsvorfall, den anderen Vorgang oder die Trainingsbuchung). In der KassenSichV wird festgelegt, welche technischen Anforderungen für die Sicherheitseinrichtung künftig gelten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll mit der Festlegung der Eigenschaften der Komponenten beauftragt werden ( 146a Abs. 3 Satz 3 AO). Die zu entwickelnden Sicherheitseinrichtungen sollen in einer Vielzahl von Kassen eingesetzt werden können. Bei Systemkassen soll nicht jede einzelne Kasse ein Sicherheitsmodul benötigen. Vielmehr soll ein Sicherheitsmodul für sämtliche im System verbundene Kassen verwendet werden können (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 14). Pflicht zur Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung Die technische Sicherheitseinrichtung muss zertifiziert sein. Das Zertifizierungsverfahren ist ein technisches Konzept zur Sicherstellung der Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 14). Die Zertifizierung erfolgt durch das BSI nach den Vorgaben der KassenSichV. Sie soll durch die Hersteller bzw. Entwickler der technischen Sicher heitseinrichtung beantragt werden. Das Zertifikat bestätigt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Zur Unterstützung des Wettbewerbs unter den Herstellern von Sicherheitseinrichtungen ist eine technologieoffene und herstellerunabhängige Lösung geplant. Das BSI schätzt die Anzahl der Hersteller auf etwa fünf (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 16). Entsprechend wird davon ausgegangen, dass mehrere Hersteller am Markt auftreten werden (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 17). Das Statistische Bundesamt geht davon aus, dass beim Erwerb eines neuen elektronischen Aufzeichnungs systems die zertifizierte technische Sicherheits ein rich tung im Gerät vorhanden ist (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 16). Zudem sollen elektronische Aufzeichnungssysteme aufgerüstet werden können. Es wird angenommen, dass der Preis einer zertifizierten technischen Sicher heitseinrichtung etwa 10 Euro pro Einheit betragen wird (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 16). WIR KÖNNEN AUCH HARDWARE Ihre Kanzlei braucht neue PCs, Notebooks oder Server? Multifunk tionsgeräte, Telefone oder Zubehör wie Toner? Förster IT hat für Sie die passende Hardware vorrätig. Natürlich bekommen Sie bei uns auch wie gewohnt intelligente System- und Cloud- Lösungen. Ein Anruf genügt. Wir beraten Sie gern. Den Steuerpflichtigen trifft zudem die Pflicht, die Zertifizierung fortlaufend aufrechtzuerhalten. Selbst wenn das Zertifikat unbegrenzt gültig sein sollte, nimmt das Statistische Bundesamt an, dass durch veränderte Mani pulationsmöglichkeiten eine neue Zerti fizierung alle 5 Jahre notwendig werden könnte (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 16). Mitteilungspflicht Der Steuerpflichtige hat den nach 18 bis 20 AO zuständigen Finanzämtern, wie dem Wohnsitz- oder dem Betriebsfinanzamt, folgende Angaben mitzuteilen ( 146a Abs. 4 AO): Agon Berisha, Auszubildender zum IT-Systemkaufmann Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 42 Förster IT-Dienstleistungen GmbH Stoverweg 27, Neumünster Tel.: Fax: info@foerster-it.de Internet: Webshop: shop.foerster-it.de

24 Name und Steuernummer, Art der zertifizierten technischen Sicherheits - einrichtung, Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Anzahl, Seriennummern und Anschaffungsdaten der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. Diese Angaben sind auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erteilen. Die Informationen dienen der Finanzverwaltung u. a. bei der risikoorientierten Fallauswahl für Außen prü fungen (vgl. BT-Drs. 18/10667, S. 29). Belegausgabepflicht bei Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen Jeden Steuerpflichtigen, der ein elektronisches Aufzeich nungssystem verwendet, trifft künftig eine Belegausgabepflicht ( 146a Abs. 2 AO). Der Unter nehmer hat einen Beleg über den Geschäftsvorfall zu erstellen und diesen dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgehändigt werden. Er muss in unmittelbarem zeitlichen Zusam menhang mit dem Geschäftsvorfall erteilt werden. Den Kunden trifft nicht die Pflicht, den Beleg mitzunehmen. Das Gesetz sieht aus Zumutbarkeitsgründen eine Ausnahme von der Belegausgabepflicht für den Fall vor, dass Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft werden. Wenn der Steuerpflichtige diese Ausnahme nutzen möchte, muss er einen Antrag im Sinne des 148 AO bei der Finanzbehörde stellen. Die Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht trifft die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Befreiung kann widerrufen werden. Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens und Inverkehrbringens Innerhalb des Geltungsbereichs der AO gilt das Verbot, folgende Gegenstände gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen ( 146a Abs. 1 Satz 5 AO i.v.m. 146a Abs. 1 Satz 1 bis 3 AO): elektronische Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme, zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen. Ausgenommen von dem Verbot ist der Handel von vorgenannten Gegenständen in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung gibt Anhaltspunk te für die Bestimmungen der Begriffe des Inverkehrbringens, des Bewerbens und der Gewerbs mä ßigkeit (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 20). Neue Sanktionen Der Katalog der Steuergefährdungsvorschrift gemäß 379 AO wurde um folgende vorsätzliche oder leichtfertige Pflichtverletzungen erweitert: unrichtiges Aufzeichnen bzw. unrichtiges Aufzeichnenlassen von Geschäftsvorfällen oder Betriebsvorgängen ( 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO), keine oder nicht richtige Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ( 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO), kein oder nicht richtiger Schutz eines elektronischen Aufzeichnungssystems durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ( 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO), gewerbsmäßiges Bewerben oder Inverkehrbringen der oben aufgeführten Gegenstände ( 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AO). Für diese Pflichtverstöße gilt ein Bußgeldrahmen von bis zu Euro. Verletzungen gegen die neuen Pflich ten zur Mitteilung gegenüber der Finanzbehörde und zur Belegausgabe können mangels Einbeziehung in die Ordnungswidrigkeitenvorschrift nicht geahndet werden. Zur Vermeidung eines Bußgelds gilt es zu beachten, dass insbesondere in folgenden Fällen eine Rezer ti fizie rung oder Neuzertifizierung erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 20): individuelle Änderungen an der technischen Sicherheitseinrichtung, Bekanntwerden von Umständen, wonach eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen oder technischen Anforderungen der KassenSichV entspricht. Treten diese Umstände ein, dürfte das elektronische Aufzeichnungssystem nicht mehr oder nicht richtig geschützt sein. Werden die als zweites genannten Umstände bekannt, wird dies im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Internetseite des BSI veröffentlicht. Im Rahmen dieser Veröffentlichung wird darauf hingewiesen, dass die Zertifizierung formal erloschen ist. Zudem erfolgt der Hinweis, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist die technische Sicherheitseinrichtung, deren Zertifizierung erloschen ist, nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, sofern nicht innerhalb dieser Frist den Anforderungen der KassenSichV entsprochen wird. Einführung einer Kassen-Nachschau Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle wird als neues Instrument eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt ( 146b AO, vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 12). Sie dient der zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte im Zusammenhang mit der Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Bei einer Kassen-Nachschau kann die Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen sowie Kassenausgaben überprüfen. Die Prüfung erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten. Es können computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen und offene Ladenkassen kontrolliert werden. Der Kassen- Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeich nungssystems. Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in den Geschäftsräumen ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Amtsträgers zulässig (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 22). Dies gilt z. B. für Testkäufe. Sobald der Amtsträger beispielsweise folgende Anordnungen gegen über dem Steuerpflichtigen erteilt, muss er sich ausweisen: bei der Anweisung, dass er der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, bei der Aufforderung, Bücher oder die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisa tions - unterlagen (wie das Zertifikat, System beschrei - bun gen zum verwendeten Kassensystem, Bedie - nungs- oder Programmieranleitungen) vorzulegen, bei dem Verlangen, Einsicht in die digitalen Daten oder deren Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle nehmen zu können, bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung. Die unangekündigte Kassen-Nachschau soll das Entdeckungsrisiko des steuerunehrlichen Unternehmers deutlich erhöhen. Sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Gesetzliche Implementierung der Einzelaufzeichnungspflicht Nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) und der ständigen Rechtsprechung gilt seit jeher untergesetzlich der Grundsatz der Einzel - Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 44 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 45

25 aufzeichnungspflicht. Zur Klarstellung wird die Pflicht nunmehr gesetzlich vorgegeben ( 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass auf zeich nungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind. Einzelne Vorgänge sollen sich so in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können. Der BFH entwickelte eine Ausnahme von dieser Pflicht (BFH-Urteil vom , BStBl III S. 372), welche von der Finanzverwaltung in dem Anwendungsschreiben zu den GoBD vom anerkannt ist (vgl. Rz. 39): Von der Pflicht ausgenommen ist der Ver kauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. Dies gilt für den Ein zelhandel und vergleichbare Berufsgruppen aus Gründen der Zumut barkeit und Praktikabilität. Nach dem Anwen - dungs schreiben zu den GoBD stellt sich die Frage der Zumut barkeit jedoch dann nicht, wenn elektronische Grund buchaufzeichnungen zur Erfüllung der Einzelaufzeich nungspflicht tatsächlich technisch geführt werden. Ent sprechend gilt in diesen Fällen die Ausnahme nicht. Das Kassengesetz schreibt die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht nunmehr gesetzlich fest. Sie ist qua Gesetz nur auf offene Ladenkassen anwendbar ( 146 Abs. 1 Satz 3, 4 AO). Damit wird die nach dem Anwendungsschreiben zu den GoBD geltende Finanzverwaltungspraxis ebenfalls in das Gesetz übertragen: Registrierkassen müssen Umsätze nach dem Auslaufen der im BMF-Schreiben vom geregelten Übergangsregelung, also ab einzeln aufzeichnen können (BStBl I 2010, S. 1342, sog. Kassenricht linie 2010). Demnach ist die Ausnahme ab bereits aus untergesetzlichen Gründen nur auf offene Ladenkassen anwendbar. Was gilt ab wann? In der Praxis sind die in der folgenden Tabelle dargestellten Anwendungszeitpunkte zu beachten ( 30 EGAO). Ausblick Nach den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD des Finanzausschusses des Bundestags soll das Gesetz vier Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden (vgl. BT-Drs. 18/10667, S. 21). In die Evaluierung soll das Erreichen der Wirkungsziele ebenso einbezogen werden wie die Effizienz der Belegausgabepflicht. Bundestagswahl 2017 DStV gibt Handlungsempfehlungen Sollte die Evaluierung ergeben, dass die gesetzlichen Maßnahmen zu einer wirksamen Manipu lations bekämp fung nicht ausreichen, werde der Gesetzgeber nachsteuern. Dabei werde auch die Einführung einer generellen Registrierkassenpflicht, gekoppelt mit einer Belegausgabepflicht, in die Erwägungen einzubeziehen sein. Quelle: DStV-Forum 02/2017 Neue Regelung Pflicht zum Einsatz eines elektronischen Aufzeich nungssystems mit zertifizierter technischer Sicherheits ein richtung Mitteilungspflicht Anwendungszeitpunkt Grundsatz: ab Ausnahme: ab Gilt für Registrierkassen, die die Anforderungen des BMF-Schreibens vom (sog. Kassenrichtlinie 2010) erfüllen und nach dem angeschafft wurden bzw. vor dem erworben werden, jedoch bauartbedingt nicht aufrüstbar sind. Grundsatz: ab Nachmeldungspflicht für Altkassen : Für elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem angeschafft worden sind, hat der Steuerpflichtige die Mitteilung bis zum zu erstatten. Belegausgabepflicht ab Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens und Inverkehrbringens ab Neue Sanktionen ab ab (Vor dem kann vom Prüfer keine Datenübermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangt werden. Der ordnungsge- Kassen-Nachschau mäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems wird erstmals ab geprüft.) Einzelaufzeichnungspflicht mit Inkrafttreten des Gesetzes D ie Wahlkampfstimmung für die Bundestagswahl 2017 ist gegenwärtig bereits allerorts zu spüren. Die Parteien sind dabei, ihre politischen Richtungen für die Wahl und damit für die Zeit danach festzulegen. Der erreichte Konkretisie rungs grad mag dabei von Partei zu Partei noch unterschiedlich sein. Um die sog. Mitte für sich zu gewinnen, wird es aber absehbar um Gerechtigkeit und steuerpolitisch auch wieder um Umverteilung gehen. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) nimmt dies zum Anlass, sich mit seiner Broschüre zur Bundestagswahl 2017 frühzeitig in die Erörterungen einzubringen. Privatpersonen, Unternehmen und Bera ter müssen auf die Schlüssigkeit sowie gleichmäßige Anwendung des Rechts- und Steuersystems vertrauen können. Der DStV erachtet dabei stabile, realitäts- sowie praxisgerechte Rahmenbedingungen als obers te Maxime. Für die 19. Legislaturperiode gibt der DStV daher auf Basis der in der Broschüre ausgeführten sachlichen bzw. fachlichen Gründe die folgenden Handlungsempfehlungen: Erhalt der Abgeltungsteuer bis zu einem nachweislich wirksamen automatischen Informations - austausch, keine überschießende Anzeigepflicht von Steuergestaltungsmodellen, realitätsgerechte Anpassung der Zinssätze im Steuerrecht, praxisgerechte Definition der Aufgabenbereiche der Steuerberater, Sicherung der Qualität der Steuerberatung auch auf europäischer Ebene. Nachdem das Positionspapier an die maßgeblichen politischen Vertreter übermittelt wurde, wird der DStV die Punkte auch in den kommenden Monaten bei politischen Gesprächen nachdrücklich vorbringen. Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 46 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 47

26 Europäische Politik und die Zukunft des Berufs Die Politik der EU hat direkte Auswirkungen auf den Berufsstand in Deutschland. Aus europäischer Sicht befinden sich Steuerberater im Spannungsfeld zwischen den Grundfreiheiten wie Freizügigkeit, freier Berufsausübung und Dienstleistungsfreiheit einerseits und der Berufsregulierung aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls andererseits. Vorreiter für Deregulierungsvorschläge zur Stärkung des Binnenmarkts ist die EU-Kommission. René Bittner Aktuelle Auswirkungen in Deutschland Im vergangenen Jahr führte die Euro päische Kom mission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Steuerberater-Vergütungsverordnung. Der Kern des Anstoßes waren dabei die in der StBVV festgelegten unteren Rah men ge bühren sowie der Mindest satz von 10 Euro. Um ein Verfahren vor dem EuGH abzuwenden, wurden die Rege lungen dahingehend angepasst, dass auch Honorare vereinbart werden können, die unterhalb des Ver gü tungs rahmens liegen. Der Ange mes sen heitsgrundsatz bleibt jedoch erhalten, sodass Dumpingpreise auch weiterhin nicht erlaubt sind und sich die Auswirkungen dieser Änderung in Grenzen halten sollten. Eine weitere Änderung betrifft den 3a Steuer be ratungsgesetz (StBerG). In Folge des EuGH-Beschlusses zum Fall C-342/14 X-Steuerberatungsgesellschaft wird die Anwendbarkeit des StBerG bei ausländischen Dienstleistern klargestellt. Auch diese Änderung wird den deutschen Berufsstand nur gering beeinflussen. Gegenwart und Zukunft Binnen marktstrategie der EU-Kommission Die sogenannte Binnenmarktstrategie legte die Arbeitsschwerpunkte in der Legislativperiode der Juncker- Kom mission ( ) fest. Im Mittelpunkt standen dabei national unterschiedli che Regulierungen in Dienst - leistungsberufen, im Hand werk ebenso wie bei Frei beruflern. Ein geringeres Regu lierungsniveau soll zu geringeren Dienstleistungspreisen und damit zu einer größeren Nachfrage und mehr Wirt schaftswachstum führen. Pri mär sollten Vorschriften zur Rechts form, zu den Beteiligungsverhältnissen und der beruflichen Haftpflichtversicherung angegangen werden. Die Kom mission fokussiert sich dabei auf Unter neh mens dienst leistungen, insbesondere Buch haltungs- und Rechnungs legungsdienstleistungen, wirtschaftliche und organisatorische sowie steuerliche Beratung kurzum: das gesamte Arbeitsgebiet der Steuerberater. Dienstleistungspaket enthält konkrete Gesetzesvorschläge Am veröffentlichte die EU-Kommission ihr sogenanntes Dienstleistungspaket. Das aus vier Maßnahmen bestehende Paket soll die Binnen markt strategie umsetzen und den Binnenmarkt für Dienstleistungen stärken. Es enthält Legislativvorschläge zur Einführung einer Europäischen Dienstleistungskarte, eines verpflichtenden Notifizierungsverfahrens sowie einen Vorschlag zur Konkretisierung des Verhältnis mä ßigkeits tests bei nationalen Regulierungen im Dienstleistungsbereich. Die Maßnahmen sollen vom Euro päischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union bis 2018 umgesetzt werden. Weiterhin gibt die Kommission den Mitgliedstaaten Reformempfehlungen für bestimmte reglementierte Berufe. Genehmigung von nationalen Berufsregeln durch die EU-Kommission? Der Vorschlag zur Einführung eines Notifizie rungsverfahrens ist aus Sicht der Steuerberater als kritischste Maßnahme zu bewerten. Vor Erlass oder Änderung nationaler Vorschriften, die den Berufszugang oder die Berufsausübung beschränken, sollen die Mitglieds taaten ihre Vorhaben an die EU-Kommission übermitteln. Im Falle, dass diese die Vorschriften als nicht im Einklang mit Unionsrecht bewertet, kann sie den Mitgliedstaat zur Änderung auffordern oder den Erlass der Vorschrift untersagen. Damit ist zu befürchten, dass bei Regulierungen, die schon bisher heftig diskutiert werden, ein Eingriff in nationale Rechtsetzungsakte durch die Kommission erfolgt. Insbesondere dürfte dies bei den in der Binnenmarktstrategie genannten Vorschrif ten zur Rechtsform, zu den Beteili gungs ver hältnissen und der beruflichen Haftpflichtversicherung der Fall sein. Bewertung der Verhältnismäßigkeit in engen Grenzen? Ein detailliertes Analyseraster zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Mitgliedstaaten sieht der zweite Vorschlag vor. Bisher müssen Berufsregeln nach nationalen wie europäischen Vorgaben schon einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Jedoch zählte am Ende das Ergebnis: Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten dürfen nicht überregulierend wirken, müssen geeignet und gerechtfertigt sein. Der Richtlinienvorschlag möchte für alle Ziele die Kriterien vorgeben, an denen die Prüfung zu erfolgen hat. In Verbindung mit der Ex- ante-prüfung des Notifizierungsverfahrens kann die EU-Kommission nationale Berufsregulierung verhindern, wenn die Begrü n- dung sich außerhalb des vergebenen Katalogs bewegt. Besonders kritisch bewertet der DStV zwei Details des Vorschlags: Zum einen soll besonderes Augenmerk auf kumulative Wirkungen von Regulierungsmaßnahmen gelegt werden. Das bedeutet, dass verschärft geprüft werden soll, ob es z. B. zur Sicherung des Verbrau cherschutzes wirklich notwendig ist, Vorbehaltsaufgaben festzulegen, eine Mitgliedschaft in der Steuer be ra terkammer vorzuschreiben, Vorgaben zur Kapitalbindung zu machen usw. Bei ähnlich wirkenden Regulie rungsmaßnahmen besteht daher die Gefahr, dass einzelne Vorgaben angegriffen oder als nicht notwendig erachtet werden. Zum anderen schlägt die Kommission vor, dass bei Regulierungen, die ausschließlich dem Verbrau cherschutz dienen und keinen Dritten berühren, ein bloßer Titelschutz ausreichend sein kann. Der Mandant könnte sich dann aussuchen, ob er einen qualifizierten Dienstleister möchte oder seine Leistung bei einem anderen Anbieter bezieht. Da der Großteil der berufsrechtlichen Vorgaben für Steuerberater in Deutschland mit dem Argument des Verbraucherschutzes gerechtfertigt wird, könnte diese Regelung zu erheblichen Änderungen des Berufs führen. Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 48 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 49

27 Verwaltungserleichterung oder Heimatstaatsprinzip durch die Hintertür? Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte soll bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung oder der Begründung einer Niederlassung in einem anderen EU-Staat erhebliche Verwal tungs erleichterungen bringen, indem die Erfüllung der berufsrechtlichen Vorgaben dort vermerkt ist. Positiv zu bewerten ist, dass die Dienstleister die Formalitäten im Heimatstaat abwickeln können und so die Sprachbarriere umgehen und auch nicht die Behördenstruktur im anderen Staat kennen müssen. Aber auch hier liegt der Teufel im Detail: Der Geset zesvorschlag sieht enge zeitliche Prüffristen für den Aufnahmestaat vor. Werden diese nicht eingehalten, gilt die Dienstleistungskarte als erteilt. Der Dienstleister könnte dann Dienstleistungen grenzüberschreitend erbrin gen oder eine Niederlassung gründen, unabhängig davon, ob die Berufsregeln erfüllt sind. Daneben bestehen, nach Ansicht des DStV, zu wenige Prüfungsmöglichkeiten für den Aufnahmestaat im Hinblick auf ausländische Dienstleister. Niemand prüft beispielsweise, ob der ausländische Anbieter, wie europarechtlich gestattet, tatsächlich nur gelegentlich oder vorübergehend unter Verwendung seiner Dienst leistungskarte tätig ist. Die Folge wäre eine Einführung des Heimatstaatprinzips durch die Hintertür. Um ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten, müssten die Gültigkeit der Dienstleistungskarte beschränkt werden und dem Zielstaat weiterhin Prüfungsrechte zugestanden werden. Widerstand in Berlin und Brüssel Der DStV lehnt die Richtlinienvorschläge zum Noti fizierungsverfahren und der Verhältnismäßigkeitsprüfung in allen wesentlichen Punkten ab. Bei der Dienst leistungskarte besteht noch erheblicher Nach bes se rungsbedarf, bevor ein solches Instrument eingeführt werden könnte. Um die rechtlichen Grundlagen auf einem der Verantwortung und Bedeutung der Steuerberatung angemessenen Niveau zu halten, hat der DStV Stel lung nahmen an das federführende Bundes wirt schafts ministerium gesandt und steht in engem Austausch mit dem Bun des minis terium der Finanzen. Auch in Brüssel organisiert die Europäische Steuerberaterorganisation ETAF Widerstand. Sie ist im Gespräch mit den Insti tutionen und vernetzt die Aktivitäten der europäischen Berufsangehörigen. Die ETAF vertritt ausschließlich gesetzlich regulierte Berufsangehörige und somit Mitglieder, die von den Maßnahmen besonders betroffen sind. Die Maßnahmen zeigen erste Erfolge: Die nationalen Parlamente Deutschlands, Österreichs und Frankreichs haben zu den Vorschlägen sogenannte Subsidiari tätsrügen eingereicht, in denen sie die Gesetzge bungs kompetenz der EU in den Bereichen und die Notwendigkeit der Maßnahmen anzweifeln. Die für ein verbindliches Aussetzen der Verhandlungen notwendige Anzahl wurde damit zwar nicht erreicht, jedoch muss die EU-Kommission sich umfassend zu den vorgebrachten Argumenten äußern. Eine schnelle Umsetzung der Entwürfe ist daher unwahrscheinlich. Dienstleistungen sind keine Waren Die Maßnahmen zeigen jedoch deutlich, dass nahezu alle nationalen Berufsregeln infrage gestellt werden von Aus- und Fortbildungsanforderungen über Kapitalbindung und Stimmrechtsbeschränkung bis hin zu den Vorbehaltsaufgaben. Dabei wird übersehen, dass der Dienstleistungsmarkt grundsätzlich anders funktioniert als der Warenmarkt. Dienstleistungen können nicht einfach exportiert werden. Die nationalen Rechts vorschriften sind, besonders im Steuerrecht, grundlegend verschieden. Ein portugiesischer Steuerberater kann daher nicht automatisch Kunden in Deutschland betreuen. Die Verbraucher können aber, gerade bei hochkomplexen Dienstleistungen wie der Steuerberatung, die Qualität meist nicht verlässlich einschätzen. Um sie vor schlechter Beratung und finanziellen Nachteilen zu schützen, sind Berufsregeln notwendig. Damit diese Argumentation jedoch auch bei der EU-Kommission verfängt, bedarf es noch viel kontinuierlicher Arbeit. Der DStV und die Steuerberaterverbände, aber auch der Bundesverband der Freien Berufe arbeiten daher permanent in Brüssel und Berlin, um das Berufsbild des Steuerberaters mit modernen Berufsregeln zu erhalten und die Beratungsqualität und das Vertrauen in die Berufsangehörigen zu bewahren. René Bittner, Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Referent Europarecht beim DStV N System freier Beruf ist passgenau auf die Bedürfnisse von Gesellschaft und Wirtschaft zugeschnitten ah am Menschen genau das zeichnet uns deutsche Frei be rufler aus. Deshalb machen wir bei der Qualität keine Kompromisse. Als Freiberufler bieten wir Lösungen an, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind und gleichzeitig höchsten Qualitäts ansprüchen genügen. Davon profitiert jede und jeder Einzelne, davon profitiert die Allgemeinheit und damit letztlich der Standort Deutschland. Unsere freiberuflichen Dienstleistungen sind immer individuelle Dienst leistungen. Wir Freiberufler wirken aber nicht nur im Interesse unseres Mandanten, Patienten, Klienten oder Kunden, sondern übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und sorgen so für ein funktionsfähiges Gesundheits-, Rechts- und Steuersystem, sichere Bauwerke, kulturelle Identität und vieles mehr. Dr. Horst Vinken Dies verbürgt unser System des freien Berufs mit seinen konstitutiven Elementen der Selbstverwaltung durch Kammern sowie Verbände und der Qualitätssiche rung, flankiert etwa durch Berufszugangs- und Berufsausübungsregeln. Ein System, das zum Wohle aller auf Prävention zugeschnitten ist und nicht wie in anderen Ländern rein reaktiv den Schadensfall regelt. Durch unsere Kammern und Berufsverbände sind wir Freiberufler ureuropäisch, weil subsidiär struktu - riert. Wir entlasten den Staat. Ob Berufsaufsicht, Weiter bildung oder als Träger des dualen Aus bil dungssystems mit unseren Organisationen übernehmen wir Aufgaben, die wir als Experten besser lösen und verbürgen können als staatliche Strukturen. Dank eigenen Ordnungs- und Organisationsprinzipien sind wir Freiberufler unverwechselbar. Wir sind ein profilierter Wirtschaftssektor und unverzichtbarer Gesell schaftsfaktor. Beides Wirtschaftskraft und gesellschaftliche Institution greift ineinander. Dieses Ineinandergreifen prägt den Standort Deutschland. Freiberuflichkeit ist ein Qualitätssiegel. Und mehr noch: Unsere wissensbasierten Dienstleistungen haben ein hohes Wachstumspotenzial. Denn wir freien Berufe sind in Zukunftsbereichen zu Hause. Es gibt kaum eine Zukunftsfrage ohne den Adressaten freier Beruf. Damit tragen die freien Berufe ganz wesentlich zum europäischen Binnenmarkt bei, denn sie sorgen für nachhaltiges Wachstum und gesellschaftliche Stabilität. Dieser Wert, das volkswirtschaftliche Gewicht, die Potenziale und die Innovationskraft stehen für sich. Freiberufliche Märkte, auf denen allein in Deutschland mittlerweile rund zehn Prozent des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaftet werden, brauchen allerdings Regeln. Nur so funktionieren sie dauerhaft. Und sie funktionieren und bewähren sich ein ums andere Mal. Das zeigen die wichtigsten Kennziffern: Die Zahl der selbst ständigen Freiberufler ist hierzulande zum Jahres beginn 2016 auf angestiegen ein Plus von 2,7 % gegenüber dem Vorjahr. Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist von auf geklettert das sind gut 3,7 % mehr. Insgesamt sind Personen in den freien Berufen tätig. Dies ist ein neuer Höchststand. Und die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungs verträge ist bei uns zum Start des laufenden Aus bil dungs jahres um 3,3 % gestiegen der höchste Zuwachs unter allen Wirtschaftsbereichen. Nichtsdestotrotz geht die Europäische Kommission mit wiederholten Deregulierungsoffensiven gegen uns deutsche Freiberufler vor zu Unrecht und vor allem grundlos. Wir bringen der deutschen Volkswirtschaft und dem europäischen Binnenmarkt starke Wachs tumsimpulse. Unser System freier Beruf ist in seiner Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 50 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 51

28 MARKETING heutigen Ausprägung passgenau auf die Bedürfnisse von Gesellschaft und Wirtschaft zugeschnitten. Daran Hand anzulegen, wäre fahrlässig. Wir freien Berufe in Deutschland sind eine Erfolgsgeschichte. Unsere Kri ti ker sind gut beraten, anzuerkennen, dass unsere Dienst leistungen nicht trivialisiert und unsere Systeme nicht auf reine Ökonomie verengt werden dürfen. Europa sollte im globalen Wettbewerb seine F Die digitale Zukunft? Sie hat längst begonnen! akt ist, alles, was sich digitalisieren lässt, wird in Zukunft auch digitalisiert werden. Die zunehmende Digitalisierung wird uns in allen Bereichen des beruflichen und privaten Lebens betreffen. Sie wird sich über gewohnte Handgriffe ausbreiten und gelernte Berufsbilder nachhaltig verändern, auch die des Steuerberaters. Aber wie leitet man als Steuerberater den Wand lungsprozess ein? Und wie nimmt man sein Kanzleiteam mit auf die digitale Reise? Wer sich diesem Thema widmet, kommt schnell zum Schluss, dass das digitale Mitmachen längst begonnen hat. Wahrscheinlich nutzen die meisten von Ihnen das Smartphone nicht nur zum Telefonieren, sondern auch zum Internetsurfen, für Banktransaktionen oder vielleicht auch schon zum Regulieren der intelligenten Haustechnik zu Hause. Wir sind also schon mittendrin in der digitalen Zukunft. Ob wir in fünf Jahren über Datenbrillen Kundenbesuche machen oder über 3-D-Drucker uns die Kaffeetasse fürs Büro selbst ausdrucken werden, bleibt abzuwarten. Jedoch lassen uns die digitalen Visionen bereits erahnen, wie umfangreich sich unser Leben verändern wird. MARKETING Markus Danninger Chancen im Qua litätswettbewerb erkennen. Die frei en Berufe praktizieren ihn schon heute tagtäglich. StB/WP Dr. Horst Vinken, Präsident des Bundes - verbandes der Freien Berufe e. V. (BFB) Digitale Themen bei Steuerberatern und Mandanten Im Allgemeinen werden uns in den nächsten Jahren Technologiethemen wie etwa der ständige Online-Anschluss über mobile Geräte oder der Informationsaustausch zwischen Geräten, auch Internet der Dinge genannt, vieles erleichtern oder überhaupt erst möglich machen. In der Steuerberatungskanzlei im Speziellen werden die Auto matisierung von Arbeitsprozessen und die digitale Kommunikation mit Mandanten sowie Behörden den Arbeitsalltag beherrschen. Auch die Mandanten machen einen Wandlungsprozess durch und brauchen für die digitale Buchführung die Unterstützung ihres Steuerberaters, der mit ihnen gemeinsam die dafür notwendigen Voraussetzungen schafft. Spürbar ist die Dynamik auch im Gesetzgeberumfeld, wo ebenfalls an der weiteren Digi ta lisierung und den entsprechenden Rahmenbedingungen gearbeitet wird. Wie gelingt es dem Steuerberater, den Wandel einzuleiten? Auch in Zukunft wird es den Steuerberater geben müssen, den Experten für das Steuerrecht von A bis Z, der seine Mandanten erfolgreich durch den Steuerdschungel bringt. Aber viele Tätigkeiten werden sukzessive digitalisiert über den Schreibtisch gehen. Technisch gesehen ist dafür bereits alles verfügbar. Es gibt Systeme für das Beleg scannen mit Text er kennung, die automatische Vor kon tie rung, die Doku mentation und das sichere Daten manage ment. Aufseiten des Steuerberaters braucht es nur noch mehr grünes Licht für den Digitali sie rungsprozess, den man am besten zur Chefsache macht. Denn einerseits verlangt die Definition der einzelnen Arbeitsschritte steuerliches Expertenwissen, andererseits bedarf es eines Moti vators, der die Kanz lei mitarbeiter mit auf die digitale Reise nimmt. REZENSIONEN Nur wer digitalisiert, wird im Wettbewerb bestehen! Wird im Kanzleiteam über fehlendes Know-how geklagt oder macht sich Angst um den Job breit, hilft die klare Sicht auf unsere digitale Zukunft: Nur wer digitalisiert, wird im Wettbewerb bestehen können, und Mit arbeiter, die diesen Wandel mitmachen, ergänzen ihre eigenen Qualifikationen und sind fit für die Berufswelt von morgen. Der durch Digitalisierung entstehende Freiraum eröffnet neue Chancen zur Wei ter entwicklung der Kanzlei und neue Möglichkeiten zum Ausbau gewinnbringender Beratungsleistungen. Wem dieser Wandlungsprozess gelingt und wer einen spürbaren Mehrwert für Mandanten schafft, wird auch in Zukunft seine Umsatzziele erreichen und seine Wachstumspläne verwirklichen können. Markus Danninger, Geschäftsführer Atikon Marketing & Werbung GmbH, Kornstraße 4, A-4060 Leonding, Wir empfehlen Ihnen folgende Neuerscheinungen: Siegfried Fränznick Falltraining Bilanzsteuerrecht, 3. Auflage 2017 Fälle und Lösungen zum Steuerrecht, Band Seiten, komplett überarbeitete 3. Auflage, kartoniert, HDS-Verlag, ISBN , Preis 44,90 99 praktische Fälle zum Bilanzsteuerrecht. Das Rechtsgebiet wird mittels Fällen und Lösungen leicht verständlich, praxisgerecht und detailliert dargestellt und dient der schnellen und kompakten vertiefenden Einarbeitung in die Welt des Bilanzsteuerrechts. Die Kon zep tion des Buches ermöglicht eine solide und zielgerichtete Prü fungs vorbereitung für steuerrechtliche Studiengänge an allen Arten von Hochschulen, für die Fortbildung zum Steuerfachwirt, zur Vor be rei tung auf die Steuerberaterprüfung und für die steuerliche Praxis. Käufer des Buchs erhalten kostenlos zwei Übungsklausuren zum Bilanz steuerrecht mit Lösungen. Rolf-Rüdiger Radeisen Praktiker-Lexikon Umsatzsteuer 696 Seiten, 7. Auflage 2016, kartoniert, HDS-Verlag, ISBN , Preis 79,90 Das Umsatzsteuerrecht hat sich im Laufe der Jahre ständig fortentwickelt und verkompliziert. Das Praktiker-Lexikon Umsatz steu er bietet eine umfassende Darstellung aktueller Fragen zum Umsatzsteuerrecht. Die 127 alphabetisch geordneten Stichworte mit vielen Beispielen, Schaubildern und Informationen zur aktuellen Rechtslage, der Rechtsprechung von EuGH und BFH sowie den Verwal tungsanweisungen sind an den Bedürfnissen der Pra xis ausgerichtet, um dem Ratsuchenden innerhalb kürzester Zeit schnell und zutreffend eine praktikable Lösung anbieten zu können. Wenn Sie sich über die wichtigen umsatzsteuerlichen Fragen wie auch die Grundlagen des Umsatz steuer rechts informieren wollen, schlagen Sie einfach beim jeweiligen Stichwort nach. Der Autor erklärt, was die wichtigen Begriffe bedeuten und was hinter den gesetzlichen Bestimmungen steht. Die Fachbegriffe sind durch gezielte Querverweise in größere Zusammenhänge ein- Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 52 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 53

29 REZENSIONEN REZENSIONEN geordnet. Damit erhalten Sie einen praxisnahen Überblick, der für das Verständnis und die Lösung umsatzsteuerrechtlicher Fra gen unverzichtbar ist. Kompakte und zielgerichtete Lösungen für die alltäglichen umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen stehen im Mittelpunkt der Ausführungen. Die komplett überarbeitete und inhaltlich erweiterte 7. Auflage enthält alle aktuellen Änder un gen des Umsatz steuerrechts bis zum Norbert Bolz/Michael Messner Erbrecht und neues Erbschaftsteuerrecht Aktuelles Steuerrecht Special, Band Seiten, 2017, Richard Boorberg Verlag, ISBN , Preis 68,00 Das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRefG) ist in Kraft getreten. Ungeachtet der Bezeichnung betreffen die Neure gelungen ausschließlich die Begünstigungen von Betriebs vermögen und damit nur einen kleinen Ausschnitt des Erbschaftsteuerrechts. Die qualifizierte Beratung in der Vermögens- und Unter nehmens nach folge setzt weitaus umfassendere Kenntnisse sowohl im Zivil- als auch im Steuerrecht voraus. Das Praxiswerk vermittelt dem Leser deshalb nicht nur die gesetzlichen Neuregelungen für Betriebs ver mögen, sondern gibt einen umfassenden Überblick über die zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen. Die Autoren stellen die vielfältigen Möglichkeiten sowohl für den Erbfall als auch für Übertragungen zu Lebzeiten mit ihren steuerrechtli chen Kon se quenzen dar und geben zahlreiche Gestal tungs hin weise. Der Inhalt im Überblick: Der Erbfall Zivilrechtliche Grundlagen und Besteue - rungsfolgen Übertragungen zu Lebzeiten Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht Aktuelle Brennpunkte des ErbStG Manfred Keil/Frank Kraftczyk/Stefan Nordbruch/ Markus Perschon/Michael Seifert Die Einkommensteuererklärung Seiten, 2016, Richard Boorberg Verlag, ISBN , Preis 32,00 Das Arbeitsheft richtet sich an die Kanzleimitarbeiter der Steu erberater. Der Leitfaden geht aus dem Herbst/Winter- Seminar des Steuerberaterverbands Niedersachsen Sachsen-Anhalt e. V. zur Vor bereitung auf die Arbeiten an den Einkommensteuererklärungen 2016 hervor. Die Autoren verdeutlichen sämtliche Elemente der Einkommensteuererklärung mit vielen Praxis beispielen und Hin weisen. Im Mittelpunkt stehen dabei die aktuellen Steuer rechts än derungen und zahlreichen Verwaltungsanweisungen sowie die neueste Recht sprechung. Die Themen sind nach ihrer Bedeutung für die tägliche Praxis gewichtet und anschaulich dargestellt. Dr. Otto-Gerd Lippross Umsatzsteuer Grüne Reihe/Steuerrecht für Studium und Praxis Seiten, 24. Auflage 2017, geb., ERICH FLEISCHER VERLAG, ISBN , Preis 82,00 Dieser Band bietet eine tief gehende und vollständige Darstellung des Umsatzsteuerrechts. Die gründliche Über arbeitung der Neu auflage erfolgte auf dem aktuellen Stand von Gesetzgebung, EuGH- und BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Dabei wurde das bewährte Konzept beibehalten, dem Benutzer eine anschauliche, an der Gesetzes sys tematik orientierte Dar stellung des Umsatzsteu er rechts zu geben. Die umfassende und trotzdem gut verständliche Form der Stoffvermittlung wird durch zahlreiche Beispiele noch unterstützt. steuer-lexikon Die efv-steuerrechts-datenbank Normalpreis: 99,00 (Vorzugspreis für steuer-lexikon und Steuer-Seminar-Bezieher 75,00 ) Die steuer-lexikon Datenbank enthält die veröffentlichten BFH-Urteile seit 1970 im Volltext, amtlich nicht veröffentlichte BFH-Rechtsprechung (sog. NV-Urteile) sowie steuerrechtlich relevante EuGH-Entscheidungen. Ferner ent halten sind alle wichti gen Ver wal tungsanweisungen (BMF, FinMin, OFD), ausgewählte FG-Recht sprechung (in Kurzfassung) sowie alle notwendigen steuerrechtlichen Gesetzes- und Richt linientexte einschließlich DBA. Prak tische Steuerrechtsfälle aus der Zeitschrift Steuer-Seminar runden das Angebot ab. Plus: Komfortable Volltextrecherche, regelmäßige Updates, 4 Wochen unverbindlicher Test. Dr. Otto-Gerd Lippross/Dipl.-Fw. Hans-Georg Janzen Umsatzsteuer Seiten, 2017, DIN A4, Richard Boorberg Verlag, ISBN , Preis 78,00 Das Praxiswerk Umsatzsteuer 2017 enthält die wichtigsten Mate rialien für die Bearbeitung umsatzsteuerlicher Fragen: UStG und UStDV mit Rechtsstand Umsatzsteuer-Anwendungserlass in konsolidierter Fassung mit Rechtsstand mit optischen Hervorhebungen der Änderungen im Jahr 2016 kommentierende Hinweise der Autoren zu den Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bis einschließlich Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie mit Rechtsstand Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie mit Rechtsstand Prof. Dr. Christoph Watrin/Prof. Dr. h. c. Gerd Rose Ertragsteuern: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Betrieb und Steuer, Band Seiten, 21., neu bearbeitete Auflage, ERICH SCHMIDT VERLAG, ISBN , Preis 29,80 Mit Band 1 des fünfbändigen Traditionslehrwerks Betrieb und Steuer eignen sich Studierende und Praktiker alle wesentlichen Grundlagen der Ertragsteuern systematisch an. Die sorgfältig geprüfte Neuauflage bringt alle Inhalte wieder auf den neuesten fachlichen und rechtlichen Stand. Aussagekräftig und aktuell: Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer kompakt erläutert Schwerpunkt Unternehmensbesteuerung auch komplexe Strukturen im Steuersystem werden transparent Verständlich und lernfreundlich: über 180 Beispiele veranschaulichen die Lehrinhalte über 100 Abbildungen erleichtern die Übersicht weiterführende Literaturhinweise unterstützen bei Seminar-, Bachelor- und Master arbeiten sowie im StB-Examen Deutsches wissenschaftliches Institut der Steuerberater e. V. Handbuch zur Körperschaftsteuerveranla gung 2016: KSt Seiten, 2017, VII, in Leinen, C. H. Beck, ISBN , Preis 31,00 Das KSt-Handbuch 2016 berücksichtigt in der geschlos senen Wie dergabe alle Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2017 (Gesetz zur Umsetzung der EU-Amts hilferichtlinie etc. sowie Az.: 4 K 35/14, Urteil vom 16. Februar 2017 Stichwort: Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) be trei bende Gesellschaft vermietet, kann insoweit grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern ziehen. Zuschüsse, welche sie für die Errichtung der STEUERRECHT Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Kör perschaften). In seinem Haupt teil stellt das Handbuch konsequent auf den Veranlagungszeitraum 2016 ab. Hier sind auch die Kör perschaftsteuer-richtlinien und amtlichen Hinweise (KStR 2015/KStH 2015) und neue relevante Verwaltungs schreiben zugeordnet eingearbeitet. Die Nebengesetze im Anhang werden ebenfalls mit allen aktuellen Änderungen versehen. Wichtige neue Verwal tungserlasse und neueste Rechtsprechung zur Körper schaft steuer im Haupt teil und Anhang runden das Werk ab. Michael Preißer Die Steuerberaterprüfung Prüfung 2017, Paket Bände Seiten, 16. überarbeitete und aktualisierte Auflage 2017, Hardcover, Schäffer-Poeschel Verlag, ISBN , Preis 279,00 Die Bände 1-3 der Reihe Die Steuerberaterprüfung dienen der umfassenden Vorbereitung auf die Steu erberaterprüfung. Sie vermitteln in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps über das unabdingbare Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik. Den Prüfungskandidaten wird damit das notwendige Rüstzeug an die Hand gegeben, um sich zuverlässig auf das Berufsexamen vorbereiten zu können. Durch ihre Konzeption eignen sich diese Bände daneben besonders gut für die Steuerausbildung an den Master-Studiengängen der Hochschulen. Die Neuauflagen orientieren sich an den Prü fungs schwer punkten der letzten Jahre und den aktuellen Geset zes ände r ungen, so u. a. auch der Erbschaftsteuerreform UStG, 15 UStG Aktuelle Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts Anle ge brücke von anderen juris tischen Personen des öffentlichen Rechts erhält, können bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Errichtung und der Leistung des Zuschusses auch dann zu versteu ern des Entgelt darstellen, wenn der Zuschuss durch Ver waltungsakt bewilligt wird. Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 54 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 55

30 STEUERRECHT STEUERRECHT Az.: 4 K 99/16, Urteil vom 12. April 2017 Stichwort: Ein (zweiter) Grundlagenbescheid kann in vollem Umfang umgesetzt werden, soweit er einen (ersten) Grund lagenbescheid ändert (Ver änderung der Höhe der festgestellten Einkünfte). 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; 171 Abs. 10 AO Dies gilt auch dann, wenn der erste Grund la genbescheid versehentl ich nicht umgesetzt wurde und die Zwei jah resfrist, bezogen auf den ersten (nicht umgesetzten) Bescheid, bereits abgelaufen ist. Die Umset zungspflicht beschränkt sich in diesem Fall nicht auf den Diffe renz betrag zwischen den im ersten Grund lagenbescheid festgestellten Einkünften und den im zweiten Grund lagenbescheid festgestellten Einkünften. Az.: 1 K 141/15, Urteil vom 21. Februar 2017 Stichwort: Abfindungsklauseln sind Bestandteil der Pensionszusage und unterliegen deshalb auch im Hinblick auf die zu erwartende Abfindungsleistung dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Abfindungsregelung darf keinen schädlichen Kürzungsvorbehalt im Sinne des 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG beinhalten. Die Abfindung muss dem Wert des gesamten Versor gungs ver sprechens zum Abfindungs zeit punkt entsprechen (Gebot der Wertgleichheit). Das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot und das Gebot der Wert gleichheit sind auch ohne Angabe einer konkret benannten Sterbetafel und eines konkret benannten Abzinsungssatzes gewahrt, wenn zur Berechnung der Abfindung auf die nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters versorgung (BetrAVG) geltenden Regelungen verwiesen wird. EStG 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3; BetrAVG 3 Abs. 4, 4 Abs. 5 Az.: 1 K 68/14, Urteil vom 21. Februar 2017 Stichwort: 1 2 6a EStG Die steuerliche Anerkennung einer Pen sions - rückstellung setzt nach 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG im Hinblick auf die in einer Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel nicht die Fest - legung der für die Berechnung der Abfin - dungshöhe anzuwendenden Sterbetafel voraus. Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des Eindeutigkeitsgebots in 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Az.: 2 K 26/17, Urteil vom 5. April 2017 Stichwort: Die steuerfreie Entnahme von Wohnun gen im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gemäß 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG ist nur bei Baudenkmälern möglich. 13 Abs. 4 EStG Az.: 1 K 149/15, Urteil vom 08. März 2017 Stichwort: 1 2 Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe der E-Bilanz nach 5b EStG ist im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung eines Zwangsgeldes zu überprüfen, wenn die dieser Festsetzung zugrunde liegende Anord - nungsverfügung noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit erhoben werden. Die abstrakte Gefahr, dass Dritte mögliche Sicherheitslücken des SSL-Verfahrens zur gezielten Ausspähung übermittelter Daten der E-Bilanz nutzen könnten, begründet keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Daten über - mittlung per Datenfernübertragung i.s.d. 150 Abs. 8 Satz 1 AO i.v.m. 5b Abs. 2 Satz 2 EStG. 3 Die Ablehnung des Antrags auf Verzicht auf die Übermittlung der E-Bilanz per Daten fern - übertragung ist nicht ermessensfehlerhaft, solan ge die Finanzbehörde nicht über die den besonderen Sicherheitsstandards entsprechenden Möglichkeiten verfügt, die auf einem Gesuche Steuerfachangestellte Eintrittsdatum: Steuerfachangestellte mit langjähriger Berufserfahrung sucht zum , evtl. auch früher, eine neue Her ausforderung im Kreis Pinneberg. Jahresabschlüsse, Steu er erklärungen und laufende Finanz buchhaltungen für Ein zelunternehmen, Personengesell schaften und kleine Kapi talgesellschaften erstelle ich eigenständig. Ich arbeite mit den Programmen DATEV, Agenda und MS Office. Chiffre: Angebote e Steuerfachangestellte/-r Steuerfachwirt/-in Zur weiteren Verstärkung unseres Teams suchen wir in Voll- oder Teilzeit eine(n) Steuerfachangestellte(n) oder eine(n) Steuerfach wirt(in). Neben einer ausgeprägten Teamfähigkeit sollten Sie Freude am Beruf mitbringen. Das Aufgabengebiet wird den jeweiligen Vorkenntnissen und Erfahrungen angepasst. Es erwarten Sie ein sicherer Arbeitsplatz, flexible Arbeitszeiten, moderne Büroräume und ein gutes Betriebsklima. Eine leistungsgerechte Bezah lung sowie die Unterstützung bei Fortbildungen sind für uns selbstverständlich. Bodenstein Bochmann & Partner Marko Bodenstein Waldstraße Pinneberg Tel.: 04101/ info@stb-bodenstein.de STELLENBÖRSE Datenträger übermittelten Datensätze in das System der Finanzverwaltung einzulesen. 5b EStG, 150 Abs. 8, 256, 328 AO Sonstige Hinweise Aktenzeichen des BFH: VII R 14/17 e Steuerfachangestellte/-r Steuerberatungsgesellschaft in Norderstedt (Nähe Herold-Center) sucht: Zur Erweiterung unseres Teams suchen wir eine/-n Steuerfachangestellte/-n zum nächstmöglichen Termin. Wir bieten Ihnen eine interessante Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit, Fortbil dungs möglichkeiten, nette Kolle gen und ein angenehmes Betriebs klima. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Tegtmeier Steuerberatungsgesellschaft mbh Susanne Tegtmeier Ochsenzoller Straße Norderstedt Tel.: 040/ susanne.tegtmeier@stbnorderstedt.de Steuerberater(in) Wir suchen zum nächstmöglichen Termin eine(n) Steuerbe ra ter(in). Spätere Teilhaberschaft ist möglich. Chiffre: Steuerfachangestellter/Bilanzbuchhalter/ Steuerfachwirt (w/m) Als eine verkehrsgünstig gelegene mittelständische Lübecker Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechts anwalts kanzlei suchen wir einen weiteren Steuerfach an gestellten/bilanzbuchhalter/steuerfachwirt (w/m) zur Verstär kung unseres Teams. Ihr Aufgabenfeld ist berufsüblich und wird mit Ihnen persönlich im Detail abgestimmt. Im Wesentlichen beinhaltet es die Erstellung von Jahres abschlüs sen und Steuererklärungen. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! aditum mbb Alexander Kewitsch Katharinenstraße Lübeck Tel.: 0451/ alexander.kewitsch@aditum.de Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 56 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 57

31 STELLENBÖRSE STELLENBÖRSE Steuerfanchangestellte/-r Bilanzbuchhalter/-in Steuerfachwirt/-in STRATEGUS besteht aus einem Team von 5 Berufsträgern (WP/StB) und ca. 35 Mitarbeitern. Wir haben eine gute Verkehrs an bin dung in zentraler Lage in Norderstedt und suchen einen erfahrenen Steuerfachangestellten (m/w) Bilanzbuchhalter ( m/w) Steuerfachwirt (m/w). Zu Ihren Aufgaben gehört die selbstständige Erstellung der Finanzbuchhaltungen, der Steuererklärungen sowie der Jahres abschlüsse unserer Mandanten. Sehr gute DATEV-Kenntnisse sowie den sicheren Umgang mit den aktuellen MS-Office- Programmen setzen wir als moderne Kanzlei voraus. STRATEGUS Steuerberatungsgesellschaft mbh Claudia Siemonsen Europaallee Norderstedt Tel.: 040/ c.siemonsen@strategus.de Steuerfachangestellter/Bilanzbuchhalter/ Steuerfachwirt (w/m) Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine versierte Fachkraft. Wir bieten Ihnen eine interessante Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit, Fortbildungsmöglichkeiten, nette Kolle gen und ein angenehmes Betriebsklima. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Steuerberater Ortwin Jeschke Ortwin Jeschke Lindenstr Itzehoe Tel.: 0171/ ortwin.jeschke@t-online.de Steuerfachangestellter (m/w) in Vollzeit Zur Unterstützung unseres Teams suchen wir eine(n) Steuerfach angestellte(n) in Vollzeit. Ihr Aufgabenfeld ist berufsüblich und wird mit Ihnen persönlich im Detail abgestimmt. Das bringen Sie mit: abgeschlossene Aus bil dung als Steuerfachangestellte/-r, gute EDV-Kenntnisse (DATEV, MS Office), Teamfähigkeit, selbstständige Arbeits weise. Was wir Ihnen bieten: Einen interessanten und krisensicheren Arbeitsplatz, ein freundliches und hilfsberei tes Team, flexible Arbeitszeiten, Weiterbildung. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Alex Busch Steuerberatungsgesellschaft mbh Simon Mohr Markt Marne Tel.: 04851/ mohr.busch@datevnet.de Steuerfachangestellte(r) Zur weiteren Verstärkung unseres Teams suchen wir zum oder später in Voll- oder Teilzeit eine(n) Steuerfachangestellte(n) oder eine(n) Steuerfachwirt(in). Neben einer ausgeprägten Teamfähigkeit sollten Sie Freude am Beruf mitbringen. Das Aufgabengebiet wird den jeweiligen Vorkenntnissen und Erfah rungen angepasst. Es erwarten Sie ein sicherer Arbeitsplatz, flexible Arbeitszeiten (Gleitzeit), moderne Büroräume und ein gutes Betriebsklima in einem fortschrittlichen Büro. DATEV-Kenntnisse sind von Vorteil, aber keine Bedin gung. Bodenstein Bochmann & Partner Marko Bodenstein Waldstraße Pinneberg Tel.: 04101/ info@stb-bodenstein.de Steuerfachangestellter (m/w) oder Bilanzbuchhalter/Steuerfachwirt (m/w) in Vollzeit Wir suchen Unterstützung für unser Team in Ellerbek! Ihr Aufga bengebiet umfasst die Erstellung von Jahre sab - s chlüs sen und Steuererklärungen, Bearbeitung der laufenden Buchführung und Lohnbuchführung sowie die eigenverantwortliche Mandats be treu ung. Sie haben eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten/Steuerfachwirt(in), besitzen EDV-Kenntnisse der Programme DATEV und Microsoft Office, sind zuverlässig, teamfähig und Ihre Arbeitsweise ist durch Sorgfalt und Selbstständigkeit geprägt? Dann freuen wir uns auf Ihre Mitarbeit! Jens Schafaff Steuerberater Jens Schafaff Moordamm Ellerbek Tel.: 04101/ info@schafaff.de Steuerfachangestellte/-er in Vollzeit/Teilzeit Eintrittsdatum: frühestmöglicher Termin Bei uns sind Sie richtig! Sie erwartet ein Team aus drei engagierten, aufgeschlossenen und Spaß an Her ausforderungen habenden Kolleginnen inklusive der Chefin. Wir wollen: Morgens gerne in unsere Kanzlei kommen. Im kollegialen Miteinander gemeinsam Lösungen suchen und finden. DATEV ist unsere Software, und neue Ideen sind jederzeit willkommen. Fort- und Weiterbildung gehören selbstverständlich dazu. Wir suchen: Ein Teammitglied für den Bereich Finanz- und Lohnbuchhaltung. Neugierig? Wir sind nur wenige Klicks entfernt. PETRA KAYSER STEUERBERATUNG Petra Kayser Marktstr Uetersen Tel.: 04122/ pk@petrakayser-stb.de Steuerfachangestellte(r) Eintrittsdatum: nächstmöglich/nach Absprache Wir suchen zur langfristigen Verstärkung eine(n) Steuerfach an ge stellte(n) in Voll- oder Teilzeit. Bei uns arbeiten Sie mit einem netten Team in einer krisensicheren Anstellung mit flexiblen Arbeitszeiten. Wir arbeiten mit DATEV. Fortbildungen sind selbstverständlich, und ein Hund darf Sie auch gerne ins Büro begleiten. Bewerbungen gerne per Mail an: goetz@steuerberater-raum-kiel.de Spieckermann Goetz Steuerberater PartG mbb Herr Goetz Rathausstraße Kiel Tel.: 0431/ Steuerfachangestellter (w/m) oder später Ihr Aufgabengebiet umfasst die selbstständige Betreuung unserer Mandanten in den Bereichen Fibu, Lohn, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Die Unterstützung unserer Mitarbeiter bei Fortbildungen oder weiteren beruflichen Ausbildungsschritten bis hin zum Steuerberater sind selbstverständlich. Wenn Sie gern in einem modernen, wachsenden Büro arbeiten wollen, Spaß an Orga ni sation und Zahlen haben und technikaffin sind, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Wir haben viel vor! Sind Sie dabei? Steuerbüro Petersen Wiebke Petersen Nienwohlder Str. 18h Bargfeld-Stegen Tel.: 04532/ wpetersen@steuerberatung-petersen.de Steuerfachangestellter/Steuerfachwirt (m/w) Wir sind eine Steuerberatersozietät mit 5 Partnern und über 50 Mitarbeitern in Niebüll, Wyk auf Föhr und Westerland auf Sylt. Zur Verstärkung in Niebüll suchen wir einen Steuerfachangestellten/Steuerfachwirt (m/w). Ihr Profil: abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten, DATEV- und Office-Kenntnisse. Wir freuen uns über Ihre Bewerbung per Mail oder per Post. MEF & Partner Maik Feddersen Busch Johannsen- Straße Niebüll Tel.: 04661/ info@steuerberater-mef.de Steuerfachangestellte/-n oder eine/-n Steuerfachwirt/-in Zur Erweiterung meines Teams suche ich zum nächstmöglichen Termin eine/-n Steuerfachangestellte/-n oder eine/-n Steuerfachwirt/-in. Ihr Arbeitsbereich umfasst die selbstständige Bearbeitung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung von Jahresab schlüs sen und die Anfertigung von Steuererklärungen. Ich biete Ihnen eine sichere und interessante Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit, ein gutes Betriebsklima, selbstverständlich leistungsgerechte Bezah lung sowie Fortbildungsmöglichkeiten. Ich freue mich auf Ihre Bewerbung! Steuerberater Stephan Biemann Stephan Biemann Zeißstraße Lübeck Tel.: 0451/ biemann@steuerberater-biemann.de Steuerberater Wir sind eine mittelständische Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Kiel und suchen zunächst im Anstel lungs ver hältnis eine(n) Steuerberater(in) für unsere Kanzlei. Ihre Aufgaben umfassen: Aufstellen von Handels- und Steu erbilanzen, Erstellen privater und betrieblicher Steuer er klärungen, Korrespon denz mit Man danten und Steuer behörden, Beratung von Mandanten verschiede ner Rechts formen und Branchen. Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen mit Gehaltsvorstellung senden Sie bitte an unsere Kanzlei. Pasenau & Collegen Steuerberatungsgesellschaft mbh WP/StB Ulrich Most Von-der-Tann-Straße Kiel Tel.: 0431/ most@pasenau-collegen.de Steuerfachangestellte(r) Wir sind eine mittelständische Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Kiel und suchen zur Verstärkung unseres Teams zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/-n Steuerfachangestellte/-n für den Bereich Lohn- und Finanzbuchhaltung und Zahlungsverkehr. Ihre Aufgaben liegen in der individuellen Betreuung unserer Mandan ten mit unterschiedlichen Branchen und Rechtsformen. Ihre aussagekräftige Bewerbung senden Sie bitte an unsere Kanzlei. Pasenau & Collegen Steuerberatungsgesellschaft mbh WP/StB Ulrich Most Von-der-Tann-Straße Kiel Tel.: 0431/ most@pasenau-collegen.de Sekretär, Assistent, Bürokraft (w/m) Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine/n Assistenten/Bürokraft (w/m) im Empfangsbereich. Zu Ihren Aufgaben gehören die Koordination des gesamten Empfangs bereichs, Mandan ten betreuung einschließlich der Planung von Veranstaltungen, vielseitige Schreibarbeiten, die Erledigung der Postein- und -ausgänge sowie die interne Organisation des Tagesgeschäfts. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! aditum mbb Alexander Kewitsch Katharinenstraße Lübeck Tel.: 0451/ bewerbungen@aditum.de Steuerfachangestellter (m/w) Für unsere Niederlassung in Husum suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (m/w). Ihre Aufgaben umfassen die Erstellung von Jah resabschlüssen, die Anfertigung von anspruchsvollen Steu ererklärungen und die Durchführung von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Wir bieten Ihnen vielseitige Herausforderungen, leistungsgerechte Vergütung und interessante Karriereperspektiven sowie Fort- und Weiterbildungs möglichkeiten. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! ttp AG Steuerberatungsgesellschaft Kerstin Käsler Robert-Koch-Straße Husum Tel.: 0461/ bewerbung@ttp.de Steuerfachangestellte/-r Wir erwarten einen routinierten Umgang mit DATEV- Anwen dungen und MS Office. Ihre Aufgaben: selbstständige Betreuung von Mandanten bzgl. der Finanz- und Lohnbuchführung, die Erstellung von BWAs, Jah res abschlüssen mit den entsprechenden Steuererklärungen sowie Einkommensteuererklärungen. Wir bieten eine langfristige Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 58 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 59

32 TraveKontor STELLENBÖRSE Perspektive, angemessene Vergütung und einen modernen Arbeitsplatz. Bewerben Sie sich jetzt unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung und Ihres frühestmöglichen Ein trittster mins per Post oder ! Karl-Heinz Reiber Steuerberater Carl Philipp Reiber Unter der Lieth Bad Bramstedt Tel.: 04192/ Steuerberater/-in Steuerberatungskanzlei/Landwirtschaftliche Buchstelle in Dithmarschen. Überregionale Tätigkeit im Agrarbereich. Wir suchen für unsere Kanzlei mit Mandanten verschiedenster Bran chen und Rechtsformen Steuerberater/-in zur Unterstützung des Kanzleiinhabers sowie Mit ar bei ter. Gerne auch Berufs ein steiger. Es besteht die Möglichkeit der Arbeit in Teilzeit. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. HGR Steuerberatungsgesellschaft mbh Claus Hermann Hagge Bahnhofstraße 2a Heide Tel.: 0481/ Steuerfachangestellte/-r Wir sind ein junges dynamisches Team im Herzen von Kiel und suchen zur Verstärkung eine/-n Steuer fach an gestellte/-n in Vollzeit zu sofort. Ihr angedachtes Tätigkeitsfeld ist neben der Finanz- und Lohnbuchhaltung auch die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Wir arbeiten mit DATEV und Microsoft-Pro grammen. Es erwartet Sie ein abwechslungsreiches und teamorientiertes Aufgabenfeld in angenehmer Arbeitsatmosphäre, wobei Sie je nach Fachkenntnisstand weitgehend selbstständig die Man danten in Ihrem Aufgabenfeld betreuen werden. Sozietät Sierck & Remuß Herr Jochen Sierck Waisenhofstr Kiel Tel.: 0431/ Steuerfachangestellte/-r Flensburger Steuerberatungskanzlei sucht Steuer fachange stellte(n) ab Juni 2017 für die Bearbeitung von Jah resabschlüssen/gewinn er mittlungen, Buchhaltungen und Steuererklärungen. Wir sind 14 Mit arbeiter/-innen und 2 Berufsträger, es herrscht ein freundliches Betriebsklima. Chiffre: Steuerfachangestellte Für Steuerfachangestellte haben wir einen modern ausgestatteten Arbeitsplatz in einem frischen Team. Für Berufseinsteiger sind wir offen. Im Kollegenkreis haben Sie die Möglichkeit, Ihre Berufs erfahrung weiterzuentwickeln. Kollegen und Kolleginnen mit mehrjähriger Erfahrung finden ein attraktives Umfeld mit interessanten Arbeits möglichkeiten. Über die Dotierung der Stellen kann in einem persönlichen Gespräch eine Einigung erzielt werden. Bitte schicken Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen per Mail. Steuerbüro Jürgen Schmidt Christian Wilcken Kammannsweg Bad Schwartau Tel.: 0451/ buero@steuerberater-schmidt.de Steuerfachangestellter/Steuerfachwirt (m/w) Eintrittsdatum: nächstmöglich/nach Absprache Wir sind eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Timmen dorfer Strand und suchen zur langfristigen Verstärkung einen Steuerfachangestellten/Steuerfachwirt (m/w) in Volloder Teil zeit. Sie erwartet ein nettes Team, flexible Arbeitszeiten und überdurchschnittliche Bezahlung. Fort bildungen sind für uns selbstverständlich. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung per Post oder . Koch und Wienke PartG mbb Tatjana Wienke Strandallee Timmendorfer Strand Tel.: 04503/ tatjana.wienke@datevnet.de Ausbildung zum Steuerfachangestellten (m/w) Eintrittsdatum: Im Rahmen Ihrer Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten werden Sie in das vielfältige Aufgabengebiet einer Steuer beratung eingearbeitet. Sie lernen die Finanz- und Lohn buchhaltung sowie lfd. betriebswirtschaftliche Auswertungen ken nen, bekommen einen Einblick in die Vorbereitung der Jah res ab schlüs se, in die Erstellung von Steuererklärungen sowie in die Prüfung von Steuer be scheiden. Wenn Sie Spaß an Zahlen und wirtschaftlichen Zusammenhängen haben, selbst ständig arbeiten möch ten, motiviert und ehrgeizig sind, sollten Sie sich bei uns bewerben. Chiffre: Steuerfachangestellte/-r Steuerfachwirt/-in Wir bieten Ihnen attraktive Gehalts- und Arbeits zeitgestaltung sowie interessante Fortbildungsmöglichkeiten. Im Gegenzug suchen wir Teamplayer mit hoher Arbeitsmotivation und sehr guter Fachkompetenz. Sieslack Steuerberatungsgesellschaft mbh Dipl. Kfm. Sven Sieslack, StB Hauptstraße Süderhastedt Tel.: 04830/ Sven.sieslack@sieslack-Steuerberater.de Steuerfachangesteller (m/w) Steuerfachwirt (m/w) Bilanzbuchhalter (m/w) Eintrittsdatum: Wir sind eine Beratungsstelle der SHBB Steuerbe ra tungsgesellschaft mbh mit Sitz in Ahrensburg und suchen zur langfristigen Ver stärkung einen Steuerfachangestellten/ Steuerfachwirt (m/w) in Teilzeit für Std. pro Woche. Sie erwartet ein nettes Team, ein moderner Arbeits platz und leistungsgerechte Bezahlung. Fort bildungen sind für uns selbstverständlich. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. SHBB Steuerberatungsgesellschaft mbh Sabine Keßler Königstr Ahrensburg Tel.: 04102/ info@ahrensburg.shbb.de Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 60

33 STELLENBÖRSE DER MENSCH HINTER DEM KOLLEGEN Steuerfachangestellter/Steuerfachwirt (m/w) Wir suchen für unsere Kanzlei in Bad Schwartau erfahrene, motivierte und engagierte Steuerfachangestellte (m/w), gerne auch mit der Weiterbildung zum Steu erfachwirt/bilanzbuchhalter (m/w). Vor aussetzung für die ausgeschriebene Stelle ist eine Berufs er fahrung von mindestens 3 Jahren sowie umfassende und aktuelle Kenntnisse im Einkommensteuerrecht und in der Erstellung von Finanz- und Lohnbuchhaltungen. Außerdem werden gute Kennt nisse in der Erstellung von Einnahmen-Überschuss- Rechnungen und Jahresabschlüssen (Bilanzierung HGB + STR) erwartet. Zahlenwerk Bad Schwartau Felix Wolten-Rheinsberg Haupstraße Bad Schwartau Tel.: 0451/ wolten@zahlenwerk-schwartau.de Steuerberater/Steuerberateranwärter (m/w) Optimales Verfahren Karriere bei ttp Ihr Profil: Erfolgreich abgelegtes Examen zum Steuerberater oder zeitnaher geplanter Einstieg in die Steuerberater exa - mensvorbereitung Exzellentes steuerrechtliches und betriebswirtschaftliches Know-how Selbstständigkeit und Eigeninitiative im Umgang mit Mandanten Beratungskompetenz in steuerrechtlichen Frage - stellungen Kommunikationsstärke und Teamfähigkeit Gute DATEV-Kenntnisse Interessiert? Bitte senden Sie Ihre Bewerbung vorzugsweise per an: bewerbung@ttp.de ttp AG Steuerberatungsgesellschaft Kerstin Käsler Sachsenring Neumünster Tel.: 0461/ Alle Chiffre-Zuschriften an: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V. Willy-Brandt-Ufer Kiel Alle Kleinanzeigen veröffentlichen wir auch im Internet unter: Der Vorteil ist für Sie, dass die Anzei gen un mit telbar nach Eingang in der Geschäfts stel le dort veröffentlicht werden. Dieser Service ist für Ver bands mit glieder kostenlos, ebenso für alle Gesuche. Nichtmitglieder zahlen für ein Ange botsinserat 50,00 zzgl. USt. Steuerfachangestellter (m/w) Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum nächstmöglichen Termin in Voll- oder Teilzeit einen Steuerfachangestellten (m/w) mit dem Schwerpunkt im Bereich der Finanz- und Lohnbuchhaltung. Einen ersten Eindruck von uns erhalten Sie unter Bitte lassen Sie uns Ihre schriftliche Bewerbung gern auch per an die folgende Adresse zukommen: Budde, Heidenreich und Partner GbR Ronny Thie Altonaer Chaussee Schenefeld Tel. 040/ mail@budde-heidenbreich.de Steuerfachangestellte(r)/Steuerfachwirt(in)/ Buchhalter(in) oder später Du bist verantwortungsbewusst und Dein Beruf macht Dir Spaß? Du hast Lust, in einem fröhlichen, aufgeschlossenen und jungen Team zu arbeiten? Wenn Du eigenverantwortlich arbeitest, Dich vor der Bearbeitung von anspruchsvollen Jahresabschlüssen, Buchführungen, Steuerer klä rungen und Lohnabrechnungen nicht scheust und ein gutes Betriebsklima sowie einen modernen Arbeitsplatz (DATEV ASP mit DMS und Unternehmen online) suchst, bist Du hier richtig! Wir suchen genau Dich und freuen uns auf Deine Bewerbung. edp Elsner Dühring & Partner Jens Dühring Mengstraße Lübeck Tel.: 0451/ duehring@edppartner.de Impressum Verbandsnachrichten des Steuerberater verbands Schleswig-Holstein e. V. Willy-Brandt-Ufer 10, Kiel Tel. (04 31) , Fax (04 31) info@stbvsh.de, Internet: Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Yvonne Susanne Kellersohn, GF; Lars-Michael Lanbin, StB; Dipl.-BWin (FH) MIB Julia Pagel-Kierdorf, StB; Wilfried Schapke, StB; Hans-Hermann Riese, StB Alle Angaben ohne Gewähr. Beiträge unter den Rubriken Anzeigen, Leserbriefe, Literatur hinweise und die mit vollem Namen gekennzeichneten Artikel brauchen mit der Auffassung des Verbands nicht übereinzustimmen. Konzeption & Gestaltung: Claudia Driesen Grafik Design Tel. ( ) mobil (01 52) Druck: Druckzentrum Neumünster GmbH, Neumünster Heute stellen wir Ihnen vor: Petra Axt, Steuerberaterin bei Lanbin & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft Mein Name ist Petra Axt. Ich bin 51 Jahre alt. Mein Lebensmotto ist: Der frühe Vogel fängt den Wurm. Ich bin nicht fehlerfrei, versuche aber stets, mein Bestes zu geben. Schwach werde ich bei Spargel, Kartoffeln und Schinken. Mein größter Lustkauf war zusammen mit meinem Lebensgefährten ein Haus auf dem Land. Ich backe lieber als zu kochen. Als Kind wollte ich Fußballspielerin werden. In meinem Beruf arbeiten zu dürfen ist eine Fügung. Ich würde gerne einen Monat mit einem Kapitän auf einem Großsegler tauschen. Was ich mache, wenn ich nicht am Schreibtisch sitze und in Akten wühle? Mich im Garten erden, jede Art von Bewegung und Schlager im Musikzug Todendorf spielen. Ich bin Mitglied im Steuerberaterverband, weil die Fortbildung für unseren Beruf unerlässlich ist und die wichtigsten Änderungen beim Verband auf den Punkt gebracht werden. Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 62 Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 63

34 STEUERBERATERVERBAND Umsatzsteuer-Erleichterung für Ihre ganze Kanzlei. SCHLESWIG-HOLSTEIN KURIOSITÄTEN Badewasser ist gerichtsbekannt Um das richtige Baden und die dafür nötigen Voraus set zungen stritten Vermieter und Mieter einer Wohnung vor dem AG München. Defekte Gastherme gegen schwächliches Nachfolgemodell ausgetauscht Der Vermieter hatte in der Wohnung eine defekte Gas therme gegen ein neues Modell ausgetauscht. Dieses war allerdings etwas schwach auf der Brust, sodass es nach dem Austausch geschlagene 42 Minuten dauerte, bis die Badewanne mit war mem Was ser gefüllt war. Damit waren die Mieter unzufrieden und zogen im Kampf um Warmwasser letztlich vor Gericht. Die Warmwasserwarte zeit war nicht tolerabel. Im Gerichts saal trafen sie auf Verständnis: Das ist eindeutig zu lang, befand das AG München (Urteil vom , 463 C 4744/11) und verpflichtete den Vermieter, eine ausreichend dimensionierte Therme zu installieren. Dem Mieter sei es nicht zuzumuten, so lange auf eine gefüllte Wanne zu warten, zumal das Wasser während des Ein lassens schon wieder abkühle. Fürsorglicher Vermieter? Mit dem Einwand, 38 Grad seien ohnehin genug, weil bei höheren Wassertemperaturen Herz und Kreislauf überlastet würden und die Haut austrockne, konnte der Vermieter beim Gericht nicht punkten. 41 Grad sollten es schon sein Das Gericht genauer gesagt eine Richterin wisse nämlich aus eigener Erfahrung, dass es für ein angenehmes Baden mindestens 41 Grad sein müssten. Quelle: haufe.de vom , Serie Colours of law Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein wünscht allen Leserinnen und Lesern einen schönen Sommer! Verbandsnachrichten 2/2017 Seite 64 NEU helga1981 Fotolia.com or Gericht spielen Alltags p ro b leme eine nicht zu unterschätzende Rolle. Das wirkt manchmal profan, hat aber den Vorteil, dass vie le Aspekte solcher Strei tig kei ten gerichtsbekannt sind. Teure Sach ver stän dige und zeitaufwendige Gutachten werden dadurch entbehrlich. So auch im Fall eines Miet rechts streits um Badewasser und Bade wassertemperaturen: Die Richterin kannte sich aus. V Das gesamte USt-Know-how von NWB in einem perfekt vernetzten, digitalen Rundum-Angebot. aktuelle Informationen Grundlagenwissen gezielte Recherche laufende Weiterbildung prozessunterstützende Arbeitshilfen 4 Wochen kostenlos testen!

35 Meine Mandanten: zufrieden. Meine Kanzlei: erfolgreich. Mit meiner Genossenschaft. Berufliche Erfolge erreicht man am besten gemeinsam. Das gilt für eine Kanzlei ebenso wie für die DATEV-Genossenschaft. Als Mitglied profitieren Sie von vielen Vorteilen, wie zum Beispiel den IT-Lösun gen, den Beratungsangeboten oder dem einzigartigen Beteiligungsmodell. Und bringen so Ihre Kanzlei dauerhaft nach vorn. Informieren Sie sich auf oder unter

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