Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg. Erstellungsdatum:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg. Erstellungsdatum:"

Transkript

1 Stadt Quedlinburg Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV-StRQ/053/11 öffentlich Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg Erstellungsdatum: Beratungsfolge: Datum der Sitzung Gremium Ortschaftsrat Bad Suderode Vorberatung Ortschaftsrat Rieder Vorberatung Ortschaftsrat Gernrode Vorberatung Kultur-, Tourismus- und Sozialausschuss Quedlinburg Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss Quedlinburg Vorberatung Stadtrat der Stadt Quedlinburg Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg gem. Anlage 1. Einreichende Fraktion: Erarbeitet durch: Frau Angela Stange gez. Stange / Erforderliche Mitzeichnungen: Fachbereich1 gez. Masche Verantwortlicher Fachbereich: Fachbereich3 gez. Voigt Oberbürgermeister Dr. Brecht gez. Brecht

2 Sachverhalt: 1. Rechtsgrundlage Gebühren für Kindertageseinrichtungen sind auf der Grundlage der 5 Abs. 1 KAG und 13 KiFöG i.v.m 90 KJHG zu erheben. Die Betroffenen sind gem. 19 KiFöG anzuhören 2. Erfordernis und Zielstellung Die Neufassung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Stadt Quedlinburg soll zum mit dem Ziel erfolgen, die Kita-Gebühren an die steigenden Platzkosten anzupassen. Die Kita-Gebührensatzung soll ab auch in den Ortsteilen Gernrode, Bad Suderode und Rieder Anwendung finden. Die Stadt Quedlinburg ist verpflichtet, neben dem beschlossenen Haushaltskonsolidierungskonzept die Verbesserung der Einnahmen zu erzielen und muss neue Fehlbeträge dauerhaft vermeiden, um den Anforderungen des 158 Abs. 3 GO LSA zu genügen. Die Gebühren der Kindergartenplätze der 3-7 Jährigen und die Gebühren für Hortkinder werden seit 2003 unverändert erhoben. Da insbesondere das monatliche Defizit der Kindergartenplätze seit 2004 gestiegen ist und die Hortgebühren unter dem Durchschnitt im Landkreis Harz erhoben werden, soll eine moderate Erhöhung der Gebühren der Kindergartenplätze und der Hortgebühren erfolgen Es ist vorgesehen, die Gebühren für die Kindergartenplätze um 5,00 bis 9,00 und die für Hortplätze um 5,00 zu erhöhen. Damit soll eine Angleichung der Kostendeckungsgrade der Kindergartenplatzarten für die einzelnen Betreuungszeiten 5, 7, 8 und 10-Stunden an die Kostendeckungsgrade der Krippenplätze der jeweiligen Betreuungszeiten erfolgen. Des Weiteren sollen die Hortgebühren von 60 pro Platz im Monat dem Gebührenniveau im Landkreis Harz angenähert werden. Im Ergebnis dieses Vorschlags der Verwaltung werden die Krippengebühren der Kernstadt beibehalten bzw. für die Krippenplätze der Ortsteile übernommen und liegen damit im Bereich der Durchschnittsgebühren des Landes Sachsen-Anhalt (Anlage 6). Mit der Anhebung der Hortgebühren um 5 monatlich liegen diese immer noch unter den durchschnittlichen Hortgebühren in Sachsen-Anhalt. Die Situation der Hortgebühren der Ortsteile wird für die betroffenen Eltern günstiger. Für die Ortsteile wird mit der gemeinsamen Gebührensatzung der Stadt Quedlinburg die Geschwisterstaffelung wegfallen, da eine Geschwisterstaffelung ohne Berücksichtigung des Einkommens gem. Urteil des OVG (Az: 3 L 249/04) vom unzulässig ist. Einkommensabhängige Gebühren sind in Sachsen-Anhalt kaum verbreitet. Ein erheblicher Nachteil ist der hohe Verwaltungsaufwand für die Ermittlung des Einkommens. Aus den Übersichten der eingemeindeten Orte wird deutlich, dass der Anteil der höheren Einkommensgruppen sehr niedrig ist und somit aus einkommensabhängigen Gebühren keine erkennbaren Einnahmeverbesserungen zu erwarten sind. Eine mögliche Anhebung aller Platzarten auf einen einheitlichen Kostendeckungsgrad führt in jedem Fall zu einem starken Missverhältnis zwischen Betreuungsstunden und Gebühr und ist somit keine geeignete Maßnahme der Verfahrenweise bei der Festlegung der Höhe der Kita- Gebühren. 2

3 3. Erläuterung der Anlagen Anlage 1 ist die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg gemäß vorgelegtem Verwaltungsvorschlag. Mit den Anlagen 2 legte der Fachbereich Finanzen (Betriebswirtschaft) die Kostenrechnung der Kitas für das 2010 erstmalig auch für die Ortsteile Gernrode, Rieder und Bad Suderode vor. Mit der Anlage 3 werden die Platzkosten der einzelnen Kitas dargestellt. Es wird deutlich, dass die Kitas Waldgeister Rieder und Montessorikinderhaus die preiswertesten Krippen- und Kindergartenplätze anbieten. Die teuersten Kindergarten- und Krippenplätze werden in den Kitas Quarmbeck und Kita Brühl vorgehalten. Die preiswertesten Hortplätze sind im Hort an der Neustädter Grundschule zu finden. Die teuersten Hortplätze hält die Kita Bad Suderode vor. Ursachen dafür sind die sehr starke Belegung der Kitas Rieder und Montessorikinderhaus bzw. die schlechte Auslastung der Kitas Quarmbeck und Brühl. Bei den Horten wird deutlich, dass Horte an Grundschulen kostengünstig sind, da sie nur wenige Teilbereiche der Schulen nutzen und somit der Anteil der Sachkosten niedrig bleibt. Die Anlage 5 zeigt die Entwicklung der Platzkosten der Kitas seit 2004 ohne die neuen Ortsteile mit Kostendeckungsgrad und Hinweise auf die Gebührenhöhe im betreffenden Zeitraum. Beim Vergleich der Kostenentwicklung 2006 und 2010 (Anlage 4) ist festzustellen, dass sich durch Einbeziehung der kostengünstigeren Kitas der Ortsteile die durchschnittliche Kostenentwicklung des es 2010 im Vergleich zum 2006 verbessert hat. Seit 2004 sind jedoch auch insgesamt betrachtet die monatlichen ungedeckten Platzkosten besonders bei den Kindergartenplätzen angestiegen. Die Ursachen sind vielfältig. Die einzelnen Platzarten Krippe, Kindergarten und Hort sind jährlich unterschiedlich stark belegt. Auch die letzte Anhebung der Krippengebühren im 2008 hat sich auf die Kostendeckung der Krippenplätze ausgewirkt. Da die Anzahl der belegten Hortplätze seit 2003 um 46 v. H. anstieg, verbesserte sich die Kostendeckung der Platzart Hort trotz steigender Personalkosten bei nur wenig gestiegenen Sachkosten. Bei den belegten Kindergarten- und Krippenplätzen wirken sich Schwankungen der Geburtenzahlen auf die Belegung der Kitas und damit auf Auslastung und Kostendeckungsgrad schneller aus als bei den Horten. Ebenso folgten die Pauschalzuweisungen des Landes und des Landkreises nicht der Kostenentwicklung. Sie stiegen nicht jährlich kontinuierlich an. Mit einem weiteren Anstieg der Platzkosten und somit der ungedeckten Platzkosten ist in den folgenden en mit sehr großer Wahrscheinlichkeit mindestens durch die steigenden Bewirtschaftungskosten zu rechnen. Es ist zu erwarten, dass die Zuweisungen des Landes und des Landkreises pro Platz weiterhin die steigenden Kosten nicht ausgleichen. Somit besteht für die Stadt Quedlinburg auch in Zukunft Handlungsbedarf hinsichtlich der Verbesserung der Kostendeckung. Mit der Anlage 6 stellte der Landkreis Harz eine Übersicht der durchschnittlichen, der höchsten und der niedrigsten Kita-Gebühren in den Altlandkreisen Quedlinburg, Wernigerode und Halberstadt zur Verfügung. 3

4 4. Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Quedlinburg Die Neufassung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Stadt Quedlinburg und den Ortsteilen führt zu einer Verbesserung der Haushaltssituation um ca pro. Davon entfallen ca Ausgabereduzierungen auf die Kitas in freier Trägerschaft, ca Einnahmeerhöhungen betreffen Kitas in kommunaler Trägerschaft in Quedlinburg und die Kitas der Ortsteile Gernrode, Rieder und Bad Suderode. Mit dieser Gebührensatzung wird künftig für die Ortsteile die Geschwisterstaffelung wegfallen. Für die Ortsteile Gernrode, Rieder und Bad Suderode wird die Kassierung des Essengeldes künftig durch den Essenanbieter erfolgen. Vor der Beratung dieser Satzung in den Ortschaftsräten, KTS und Stadtrat wurde eine Information und Anhörung aller Elternvertreter der Kitas der Stadt Quedlinburg und der Ortsteile durchgeführt. Über das Ergebnis wird in den Sitzungen der Gremien informiert. Finanzielle Auswirkungen Veranschlagung im laufenden Haushaltsjahr Ja Nein Ja ab 2012 Nein Pflichtaufgaben freiwillige Aufgaben Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten) Verpflichtungsermächtigungen Ja Nein Jährliche Folgekosten/ Folgelasten keine Verwaltungshaushalt HHst 4641/001bis020/11030 Mehreinnahmen HHst 4642/001bis006/11030 Mehreinnahmen HHst 4642/021bis023/11030 und HHst 4641/07+09/11030 Mehreinnahmen HHst 4641/013/017/018/019/67801 Minderausgaben Gesamtfinanzierung Eigenanteil Finanzplan/Investprogramm Vermögenshaushalt HHst Gesamtfinanzierung Einnahmen (Zuschüsse, Beiträge etc.) Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg Kostenrechnung 2010 Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg Übersicht der Ist-Kosten 2010 pro Platzart Übersicht der Kostendeckung 2006 und 2010 mit Gebührenvorschlag und Auswirkung Entwicklung der ungedeckten Platzkosten pro Platz und Monat und des Kostendeckungsgrades Übersicht der Kita-Gebühren im Landkreis Harz und Landkreis Aschersleben 4

5 Anlage 1 zur BV-StRQ/053/11 S a t z u n g zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg Auf der Grundlage der 2, 4, 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt GO LSA v (GVBl. S. 568) in der derzeit geltenden Fassung und auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen- Anhalt (Kinderförderungsgesetz KiFöG) vom (GVBl. LSA S. 48) hat der Stadtrat der Stadt Quedlinburg in seiner Sitzung am nachfolgende Satzung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg beschlossen. 1 Allgemeines Die Stadt Quedlinburg erhebt auf der Grundlage dieser Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge in Form nicht kostendeckender Gebühren i.s. des 5 KAG- LSA. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner der Elternbeiträge sind die Erziehungsberechtigten und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen, auf deren Veranlassung das Kind die Kindertageseinrichtung in Anspruch nimmt. (2) Erziehungsberechtigter ist der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 e, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. (3) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen nach den Absätzen (1) und (2) dieses Paragraphen, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr (1) Der Elternbeitrag wird von der Stadt Quedlinburg für alle Kindertageseinrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Sockelbeiträgen festgesetzt. Der Elternbeitrag wird für die Bereitstellung eines Kita- Platzes erhoben unabhängig von Fehlzeiten eines Kindes oder einer vorübergehenden Schließung einer Kita (z.b. wegen übertragbarer Krankheit nach dem Bundesseuchengesetz, Mitarbeiterschulung, Schließung im Rahmen der Urlaubsregelung, Brückentage). (2) Die Gebühr entsteht mit dem 1. des Monats in dem das Kind in die Kita angemeldet wird und endet mit dem Monat in dem das Kind aus der Kita abgemeldet wird. 5

6 (3) Der Elternbeitrag wird monatlich zum 15. eines jeden Monats im Lastschriftverfahren, nach vorheriger Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten, eingezogen. (4) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Quedlinburg Veränderungen der Bankverbindung bei erteilter Einzugsermächtigung, unverzüglich mitzuteilen. (5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (6) Geraten die Erziehungsberechtigten bzw. sonstige Gebührenschuldner mit der Zahlung in Verzug, kann das betreffende Kind von dem Besuch der Kita ausgeschlossen werden. 4 Verpflegung Die Bereitstellung einer kindgerechten Mittagsmahlzeit einschließlich der Essengeldkassierung wird durch den Essenanbieter auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten geregelt. 5 Elternbeitrag (1) Der monatliche Elternbeitrag wird von der Stadt Quedlinburg für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Quedlinburg auf der Grundlage des 13 KiFöG wie folgt festgelegt: Kinderkrippe ganztags bis 10 h 180,00 ganztags bis 8 h 150,00 ( Uhr) Teilzeit bis 7 h 135,00 halbtags bis 5 h 120,00 (6.00 Uhr bis mittags) Kindergarten ganztags bis 10 h 139,00 ganztags bis 8 h 123,00 ( Uhr) Teilzeit bis 7 h 114,00 halbtags bis 5 h 105,00 (6.00 Uhr bis mittags) Hort (Regelbetreuung einschl. Ferienbetreuung) nur Ferienbetreuung 60,00 25,00 pro Woche (2) Als ungedeckte Betreuungskosten (anteiliges Defizit der Betreuungskosten i. S. des 2 Abs. 2 der Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg) werden von der Stadt Quedlinburg für Kinder aus Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des 13 KiFöG i. V. m. 11 Abs. 5 KiFöG die Beträge erhoben, die als Defizit aus der Kalkulation der Kostenrechnung des jeweiligen Vorjahres für die jeweilige Platzart ermittelt wurden. 6

7 Abweichend davon können einvernehmlich vereinfachende Regelungen mit der Wohnsitzgemeinde des Kindes vereinbart werden. (3) Der monatliche Elternbeitrag wird von der Stadt Quedlinburg für Gastkinder mit nicht gewöhnlichem Aufenthalt in Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des 13 KiFöG wie folgt festgelegt: Kinderkrippe ganztags bis 10 h 879,22 ganztags bis 8 h 736,29 ( Uhr) halbtags bis 5 h 522,07 (6.00 Uhr bis mittags) Kindergarten ganztags bis 10 h 503,97 ganztags bis 8 h 435,69 ( Uhr) halbtags bis 5 h 333,64 (6.00 Uhr bis mittags) Hort (Regelbetreuung einschl. Ferienbetreuung) nur Ferienbetreuung 222,12 68,67 pro Woche (4) Die Teilzeitbetreuung oder Ganztagsbetreuung eine Kindes bis Einschulung und die Hortbetreuung von Kindern werden gem. 2 der Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg geregelt. Maßgebend sind die festgelegten Betreuungszeiten gem. 5 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung. (5) Für die Betreuung von Kindern über den gesetzlich geregelten Rechtsanspruch von 5 bzw. 10 h täglich hinaus, als Entgelt für eine zu späte Abholung und für Gastkinder werden folgende nicht gestützte Gebühren für jede angefangene Stunde erhoben: Kindergarten: 2,69 /h/tag Kinderkrippe: 4,60 /h/tag 6 Härtefälle (1) Benutzungsgebühren können gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Erhebung oder Einziehung zu einer besonderen Härte führt und andere Kostenträger die Gebühren nicht übernehmen können. (2) Die Anträge gem. 6 (1) dieser Satzung auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Gebühren sind schriftlich an die Stadt Quedlinburg zu richten, die über die Anträge entscheidet. 7

8 7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: 1. Satzung zur Erhebung von Gebühren in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg, beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Quedlinburg in seiner Sitzung am Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Stadt Gernrode und über die Erhebung von Gebühren als Elternbeitrag (Kita-Satzung), beschlossen durch den Stadtrat Gernrode in seiner Sitzung am Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Rieder und über die Erhebung von Gebühren als Elternbeitrag (Kita-Satzung), beschlossen durch den Gemeinderat Rieder in seiner Sitzung am Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Bad Suderode und über die Erhebung von Gebühren als Elternbeitrag (Kita-Satzung), beschlossen durch den Gemeinderat Bad Suderode in seiner Sitzung am Quedlinburg, den Dr. Brecht Oberbürgermeister (Siegel) MERGEFIELD "voatnr" MERGEFIELD "voatnrb" MERGEFIELD "voverf" 8

Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für Kindertageseinrichtungen in Quedlinburg. Erstellungsdatum:

Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für Kindertageseinrichtungen in Quedlinburg. Erstellungsdatum: Stadt Quedlinburg Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV-StRQ/098/11 öffentlich Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für Kindertageseinrichtungen in Quedlinburg Erstellungsdatum: 16.02.2012 Beratungsfolge:

Mehr

Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz

Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV

Mehr

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft. der Barlachstadt Güstrow

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft. der Barlachstadt Güstrow Ortsrecht der Barlachstadt Güstrow Gebührensatzung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Barlachstadt Güstrow Auf der Grundlage des 5 Kommunalverfassung

Mehr

Satzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen

Satzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen Gemeinde Garrel Satzung der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie des Kindertagesförderungsgesetzes

Mehr

Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz

Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz 1 Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Stadt Kamenz SR/BV/2011/2016 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Seite 2 2 Pflicht zur Zahlung Seite 2 3 Abgabenschuldner Seite

Mehr

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Präambel. 1 Gebührenerhebung Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83

Mehr

1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.

1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen¹,, ²,³ (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund des 4

Mehr

(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege)

(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege) Satzung der Stadt Zwönitz über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

Elternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2

Elternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) bekannt gemacht im Amtsblatt

Mehr

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 12. September 1995 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6,

Mehr

Elternbeitragssatzung Gemeinde Taura

Elternbeitragssatzung Gemeinde Taura Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom

Mehr

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom 05.09.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO),

Mehr

Satzung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für alle Kindertageseinrichtungen. (Kita-Beitragssatzung)

Satzung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für alle Kindertageseinrichtungen. (Kita-Beitragssatzung) Lesefassung Be- schluss- Nr. Stadtrat Titel der Satzung und der Änderung 101-2013 Satzung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für alle Kindertageseinrichtungen der Stadt Raguhn-Jeßnitz (Kita- Beitragssatzung)

Mehr

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

STADT LEER (OSTFRIESLAND) STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2016 Die Satzung

Mehr

Satzung über die Festlegung der Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Sandersdorf-Brehna

Satzung über die Festlegung der Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Sandersdorf-Brehna Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Zentrale Dienste und Recht Satzung über die Festlegung der Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Sandersdorf-Brehna (Kostenbeitragssatzung)

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen

S a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen S a t z u n g der Stadt Friesoythe über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergärtenplätzen Aufgrund der 6, 8 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds.

Mehr

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt

GEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt GEBÜHRENORDNUNG zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Stadt Quedlinburg S a t z u n g über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg

Stadt Quedlinburg S a t z u n g über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg Stadt Quedlinburg S a t z u n g über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Quedlinburg Satzung Benutzungssatzung Kitas Beschlussfassung im Stadtrat

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung)

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung) Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 4 SächsGemO und 14 und 15 SächsKitaG in Verbindung mit 1 und

Mehr

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005

Mehr

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2008 Auf der Grundlage

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Bischofsheim.

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Bischofsheim. Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Bischofsheim. Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I,

Mehr

Kindergartengebührensatzung vom 4. September 2015, KA von Gebührensatzung für die Kindergärten der Stadt Büdingen

Kindergartengebührensatzung vom 4. September 2015, KA von Gebührensatzung für die Kindergärten der Stadt Büdingen Kindergartengebührensatzung vom 4. September 2015, KA von 15-09-19 Gebührensatzung für die Kindergärten der Stadt Büdingen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 4.September

Mehr

1 1. Die Gemeinde Saterland unterhält im Gemeindeteil Ramsloh an der Mootzenstraße eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung.

1 1. Die Gemeinde Saterland unterhält im Gemeindeteil Ramsloh an der Mootzenstraße eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung. Satzung der Gemeinde Saterland über die Nutzung der gemeindlichen Kindertagesstätte und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 15.07.1998 in der Fassung der 4. Änderung

Mehr

Stadt Gerlingen - Ortsrecht -

Stadt Gerlingen - Ortsrecht - Stadt Gerlingen - Ortsrecht - Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.

Mehr

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen vom 14.12.2015 mit eingearbeiteten Änderungen vom 04.07.2016 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht Übersicht: 1 Aufgaben 2 Benutzungsgebühren 3 Gebührenpflicht 4 Gebührenpflichtige 5 Gebührenfälligkeit

Mehr

Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom

Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom 20.12.2013 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - Kinder-

Mehr

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Mehr

Präambel. I. Teil - Geltungsbereich. 1 Geltungsbereich

Präambel. I. Teil - Geltungsbereich. 1 Geltungsbereich Satzung der Gemeinde Niederwiesa über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen sowie in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederwiesa und über die Erhebung von Elternbeiträgen (Kinderbetreuungs-

Mehr

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz

Mehr

Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Schladen-Werla

Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Schladen-Werla Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Schladen-Werla Veröffentlichung: Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel, N. 17, Jahrgang 67 Letzte berücksichtigte Änderung: 1. Änderungssatzung

Mehr

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom 14.12.2015 Auf Grund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2,13 und 19

Mehr

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. S A T Z U N G Ü B E R D I E ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE B E N U T Z U N G V O N K I N D E R T A G E S E I N R I C H T U N G E N D E R S T A D T G Ö P P I N G E N Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) 21. Juli 2016 G r o ß e K r e i s s t a d t C a l w Satzung

Mehr

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen) Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az. 020-00-421 Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen) Inhaltsverzeichnis: 1

Mehr

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen 1 Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen und die in Tagespflege (Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen und Tagespflege) Vom 29. Januar 2004

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des

Mehr

Satzung über die Kindertageseinrichtungen (Kitasatzung) der Stadt Havelberg

Satzung über die Kindertageseinrichtungen (Kitasatzung) der Stadt Havelberg Satzung über die Kindertageseinrichtungen (Kitasatzung) der Stadt Havelberg Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Geltungsbereich der Satzung, Zielsetzung und Gebot der Selbstlosigkeit 2 Anspruch auf Kinderbetreuung

Mehr

Präambel. 1 Allgemeines

Präambel. 1 Allgemeines Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Lilienthal in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 08.12.2015 Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen

Mehr

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

Mehr

1 Grundsätze. 2 Beitragspflicht/Fälligkeit

1 Grundsätze. 2 Beitragspflicht/Fälligkeit Satzung der Stadt Falkensee zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 des Kita-Gesetzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Falkensee (Kitabeitragssatzung) vom 11. Dezember 2002

Mehr

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg gültig ab 01.03.2015 der Stadt Ludwigsburg vom 24.06.2015, gültig ab 01.03.2015 1/8 Satzung über

Mehr

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr Kindergarten- und Krippengebührensatzung Die Gemeinde Bellenberg erlässt aufgrund Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S.

Mehr

Gebührensatzung. über die Benutzung. Kindergärten der Gemeinde Calden

Gebührensatzung. über die Benutzung. Kindergärten der Gemeinde Calden Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Calden - 2 - Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Calden vom 11.12.1986 über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Calden Auf

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Könnern. Präambel

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Könnern. Präambel Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Könnern Präambel Auf der Grundlage der 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung

Mehr

Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen

Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten

Satzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten Satzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten (Entwurf vom 17.10.2012) 1 Allgemeines Die Stadt Walsrode unterhält Kindertagesstätten entsprechend der

Mehr

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom

Mehr

G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel

G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.11.2012 in der Fassung vom 01.05.2015

Mehr

Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle

Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1,2,4 und 5 des

Mehr

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung - Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung - Aufgrund des 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Langenselbold

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Langenselbold Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Langenselbold Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten

Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0 4/0 Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten Auf Grund der 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

vom (1) Betreut im Sinne von 1 werden nur die Kinder des 1. bis 4. Jahrgangs der jeweiligen Grundschule.

vom (1) Betreut im Sinne von 1 werden nur die Kinder des 1. bis 4. Jahrgangs der jeweiligen Grundschule. OR 47.02 Gebührensatzung für die Betreuung von Schulkindern vor Schulbeginn, nach Schulschluss und in den Ferien an den Ganztagsgrundschulen der Stadt Langenhagen vom 05.08.2014 Nordhannoversche Zeitung

Mehr

Inhalt. 1 Geltungsbereich und Grundsätze

Inhalt. 1 Geltungsbereich und Grundsätze Satzung der Gemeinde Lichtenau zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sowie der Erhebung von Elternbeiträgen (Satzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Auf

Mehr

Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal Vom

Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal Vom Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens Vom 06.05.1999 Auf Grund der 5, 19, 20, 51, und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVB1. I S. 534), zuletzt

Mehr

Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung

Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung - 1 - Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der

Mehr

L E S E F A S S U N G

L E S E F A S S U N G L E S E F A S S U N G inkl. 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Werra) vom 11.12.2014 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule

S a t z u n g. über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule 211.32 S a t z u n g über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kirchdorf a.inn. (Kindertagesstättengebührensatzung)

SATZUNG. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kirchdorf a.inn. (Kindertagesstättengebührensatzung) SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kirchdorf a.inn (Kindertagesstättengebührensatzung) vom 15. September 2014 Auf Grund von 90 Sozialgesetzbuch

Mehr

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30. April 2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

Mehr

1 Geltungsbereich. Aufnahme

1 Geltungsbereich. Aufnahme Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Neustadt in Sachsen (Elternbeitragssatzung) 1 Auf der Grundlage

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippe und der Kindertagesstätten in der Gemeinde Lehre

Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippe und der Kindertagesstätten in der Gemeinde Lehre Gemeinde Lehre Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippe und der Kindertagesstätten in der Gemeinde Lehre in der Fassung vom 16.06.2016 1 1 Diese Fassung berücksichtigt die Neufassung

Mehr

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014 Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014 Die Neufassung berücksichtigt die a) Satzung

Mehr

1 Kommunale Kindertageseinrichtung

1 Kommunale Kindertageseinrichtung Benutzer- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtung Am Zauberwald der Gemeinde Blankensee zuletzt geändert durch 9.Änderungssatzung vom 06.02.2013 1 Kommunale Kindertageseinrichtung (1) Die kommunale

Mehr

Satzung der Stadt Uetersen über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der städtischen Kindertagesstätte (Gebührensatzung) Präambel Aufgrund der 4

Satzung der Stadt Uetersen über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der städtischen Kindertagesstätte (Gebührensatzung) Präambel Aufgrund der 4 Satzung der Stadt Uetersen über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der städtischen Kindertagesstätte (Gebührensatzung) Präambel Aufgrund der 4 Abs. 1, 17 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der

Mehr

Satzung. vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Mammendorf folgende. Satzung: 1 Gebührenpflicht

Satzung. vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Mammendorf folgende. Satzung: 1 Gebührenpflicht Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergärten und Kinderhaus) der Gemeinde Mammendorf (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung KiTaGS-)

Mehr

ANTRAG. auf Betreuung eines Kindes in den Kindertagesstätten des Kinderwelt Wismar e.v., Philipp-Müller-Straße 14, Wismar

ANTRAG. auf Betreuung eines Kindes in den Kindertagesstätten des Kinderwelt Wismar e.v., Philipp-Müller-Straße 14, Wismar ANTRAG auf Betreuung eines Kindes in den Kindertagesstätten des Kinderwelt Wismar e.v., Philipp-Müller-Straße 14, 23966 Wismar Antragsteller Berechtigter: Telefonisch erreichbar: dienstlich privat Berechtigter:

Mehr

Aufnahmegrundsatz. 2 Betreuungsvertrag

Aufnahmegrundsatz. 2 Betreuungsvertrag S A T Z U N G für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Schwarzenberg und die Festlegung der Elternbeiträge für den Besuch dieser Einrichtungen vom 02.03.2011 Gemäß 4 der

Mehr

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1 1 Stadt Bad Rappenau Landkreis Heilbronn Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt

Mehr

Erstellungsdatum: 05.08.2009. 19.08.2009 Haupt- und Finanzausschuss Quedlinburg Vorberatung 20.08.2009 Stadtrat der Stadt Quedlinburg Entscheidung

Erstellungsdatum: 05.08.2009. 19.08.2009 Haupt- und Finanzausschuss Quedlinburg Vorberatung 20.08.2009 Stadtrat der Stadt Quedlinburg Entscheidung Stadt Quedlinburg Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV-StRQ/044/09 öffentlich Umsetzung des Beschlusses des Stadtrates vom 14.05.2009 (BV- StRQ/019/09) zur Maßnahmenliste zum Konjunkturpaket II sowie den weiteren

Mehr

Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen für Kinder in der Landeshauptstadt Schwerin

Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen für Kinder in der Landeshauptstadt Schwerin Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen für Kinder in der Landeshauptstadt Schwerin Aufgrund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern in

Mehr

Sitzung des Kreis- und Strategieausschusses am Montag, , 15 Uhr, im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg

Sitzung des Kreis- und Strategieausschusses am Montag, , 15 Uhr, im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstr. 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: poststelle@lra-ebe.deuh 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet: Uwww.lra-ebe.deU

Mehr

G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN

G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN 200b Aufgrund der 5, und 51 und der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.

Mehr

Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten

Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schmitten vom 01.01.2014 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen

Mehr

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT AUGSBURG (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS)

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT AUGSBURG (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS) 5 1 5 1 GEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT AUGSBURG (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS) vom 27.10.2009 (ABl. vom 13.11.2009, S. 278) Änderungssatzungen vom Amtsblatt

Mehr

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) (Friedhofsgebührensatzung) Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) (Friedhofsgebührensatzung) Satzung Beschlossen / Ausfertigung Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten Gebührensatzung für die Friedhöfe der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Harzburg (Kindertagesstättengebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Harzburg (Kindertagesstättengebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Harzburg (Kindertagesstättengebührensatzung) Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)

Mehr

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014 Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 21/14 vom 22.05.14 Auf der Grundlage des 4 Sächsische

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Obertshausen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Obertshausen Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Obertshausen Auf die nachfolgend aufgeführten Rechtsgrundlagen stützt sich die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung

Mehr

Satzung der Stadt Uetersen für den städtischen Kindergarten. Präambel

Satzung der Stadt Uetersen für den städtischen Kindergarten. Präambel Satzung der Stadt Uetersen für den städtischen Kindergarten Präambel Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2003, S. 57) in

Mehr

Satzung der Stadt Ilmenau über die Erhebung von Gebühren und Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen

Satzung der Stadt Ilmenau über die Erhebung von Gebühren und Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen Satzung der Stadt Ilmenau über die Erhebung von Gebühren und Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen vom 25. September 2015 Aufgrund 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1448 6. Wahlperiode 21.01.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Gebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der Maria-Jockel-Kindertagesstätte

Gebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der Maria-Jockel-Kindertagesstätte Gebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der Maria-Jockel-Kindertagesstätte Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 25/2013 vom 19.06.2013 Gebührenordnung

Mehr

Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark

Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 a i.v.m.

Mehr

Lesefassung der Kindertagesstättengebührensatzung der Samtgemeinde Brome

Lesefassung der Kindertagesstättengebührensatzung der Samtgemeinde Brome 2014-03-19 10 20 13/30 Satzungsform Tag der Beschlussfassung In-Kraft-Treten Gebührensatzung 2006-05-04 2006-08-01 1. Änderungssatzung 2007-04-19 2007-08-01 2. Änderungssatzung 2007-12-13 2008-08-01 3.

Mehr

Kindergartensatzung. in der Fassung des I. Nachtrags vom

Kindergartensatzung. in der Fassung des I. Nachtrags vom Kindergartensatzung in der Fassung des I. Nachtrags vom 30.06.2016 Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt

Mehr

- ENTWURF - 1 Allgemeines

- ENTWURF - 1 Allgemeines Anlage 1 zur BV-StRQ/022/16 - ENTWURF - Orientierungssatzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Selke/Obere Bode der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Marklkofen (Kindertagesstättengebührensatzung -KiTaGebS-) vom 01.01.2017 Die Gemeinde Marklkofen erlässt aufgrund

Mehr

Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippe, der Kindertagesstätten und des Hortes in der Gemeinde Lehre

Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippe, der Kindertagesstätten und des Hortes in der Gemeinde Lehre Gemeinde Lehre Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippe, der Kindertagesstätten und des Hortes in der Gemeinde Lehre in der Fassung vom 30.06.2011 1 1 Diese Fassung berücksichtigt

Mehr

Tageseinrichtung MS Piratenclub Kinder aufzunehmen, die Einwohner der Gemeinde Möser OT Möser und Schermen und Pietzpuhl sind,

Tageseinrichtung MS Piratenclub Kinder aufzunehmen, die Einwohner der Gemeinde Möser OT Möser und Schermen und Pietzpuhl sind, Gemeinde Möser Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen der Gemeinde Möser und über die Erhebung von Gebühren als Kostenbeitrag (KiTa Satzung) Auf der Grundlage der 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.

Mehr