Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern Mecklenburg-Vorpommerns (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V) Vom 15.

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1 Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern Mecklenburg-Vorpommerns (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V) Vom 15. August 2005 Aufgrund des 11 Abs. 3, 15 Abs. 1 sowie des 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Benehmen mit dem Umweltministerium: 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes. 2 Der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildungen (1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel und Köderfischsenke ist die Ausbildung zum 1. Hochseefischer, Matrose oder Vollmatrose der Hochseefischerei, 2. Küstenfischer oder Matrose der Küstenfischerei oder zum 3. Binnenfischer als der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anzusehen. (2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen einer Ausbildung zum Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen. (3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,

2 2 2. beglaubigte Ablichtungen der Prüfungsurkunden oder der Zeugnisse über den Abschluss der Berufsausbildung, (4) Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Anerkennung aus. 3 Fangverbote Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen: 1. Finte (Alosa fallax), 2. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), 3. Maifisch (Alosa alosa), 4. Meerneunauge (Petromyzon marinus), 5. Stör (Acipenser sturio), 6. Zährte (Vimba vimba), 7. Ziege (Pelecus cultratus). 4 Mindestmaße Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende Längen aufweisen: 1. Aal (Anguilla anguilla), außer Blankaal, 45 cm, 2. Barsch (Perca fluviatilis) 20 cm, 3. Dorsch (Gadus morhua) 38 cm, 4. Flunder (Platichthys flesus) 25 cm, 5. Glattbutt (Scophthalmus rhombus) 30 cm, 6. Hecht (Esox lucius) 50 cm, 7. Kliesche (Limanda limanda) 25 cm, 8. Lachs (Salmo salar) 60 cm, 9. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 45 cm, 10. Ostseeschnäpel (Coregonus lavaretus) 40 cm,

3 3 11. Quappe (Lota lota) 30 cm, 12. Scholle (Pleuronectes platessa) 25 cm, 13. Steinbutt (Psetta maxima) 30 cm, 14. Wittling (Merlangius merlangus) 23 cm, 15. Zander (Stizostedion lucioperca) a) in den Fischereibezirken Stettiner Haff, Peenestrom und Darßer Boddenkette 40 cm, b) im Übrigen 45 cm. 5 Schonzeiten Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten innerhalb des jeweils angegebenen Zeitraums (Schonzeit) anzueignen: 1. Weibliche Flunder (Platichthys flesus) 1. Februar bis 30. April, 2. Glattbutt (Scophthalmus rhombus) 1. Juni bis 31. Juli, 3. Hecht (Esox lucius) 1. März bis 30. April, 4. Lachs (Salmo salar) 1. September bis 30. November, 5. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 1. September bis 30. November, 6. Scholle (Pleuronectes platessa) 1. Februar bis 30. April, 7. Steinbutt (Psetta maxima) 1. Juni bis 31. Juli, 8. Zander (Stizostedion lucioperca) 23. April bis 22. Mai. 6 Fang untermaßiger Fische, Fang während der Schonzeit sowie Zurücksetzen anderer Tiere (1) Wer entgegen den Verboten nach den 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Wer entgegen den Verboten nach den 3, 4 oder 5 einen gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet, anbietet oder verkauft, hat auf Verlangen der oberen Fischereibehörde nachzuweisen, dass der Fisch aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt war.

4 4 7 Verhalten bei unzulässiger Zusammensetzung des Fanges (1) Stellt ein Fischer bei der Ausübung der Fischerei fest, dass das Gewicht von entgegen den 3, 4 oder 5 gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fischen zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt, hat er unverzüglich die Fangmethode zu ändern oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung zu verwenden. Dies gilt auch, wenn der Fischer feststellt, dass das Gewicht des Beifangs einer Fischart, für die eine größere Mindestmaschenöffnung als die von ihm verwendete vorgeschrieben ist, zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt. Bleibt dies ohne Erfolg, so hat er die Fischerei in dem Gebiet einzustellen. (2) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union oder nach Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist, darf der Beifang von Fischarten, hinsichtlich derer eine größere Mindestmaschenöffnung als die vom Fischer verwendete vorgeschrieben ist, bis zu einem Anteil von zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes angelandet werden. Dies gilt nicht für entgegen den Verboten nach den 3, 4, oder 5 gefangene, geschützte oder untermäßige Fische. 8 Wattwurmwerbung Wattwürmer dürfen nur im Handverfahren, ohne Einsatz motorbetriebener Geräte, gewonnen werden. 9 Fischfang mit der Handangel Für die nach 6 des Landesfischereigesetzes für die Küstengewässer ausgestellten Erlaubnisse zum Fischfang mit der Handangel gelten folgende Auflagen: 1. Die Fischerei ist nur für den Eigenbedarf zulässig. 2. Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln verwenden. Die ausgelegten Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen.

5 5 3. Die Fangbegrenzung beträgt je Angeltag drei Hechte und drei Zander oder drei Salmoniden (Lachs, Meerforelle). 4. In den Fischereibezirken nach 14 haben Boote während des Angelns zu ankern. Zu anderen Fanggeräten außer der Handangel ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten. 10 Fischerei innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone (1) Innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von drei Seemeilen von der Basislinie verläuft, darf die Fischerei nur durch Schleppangeln und mit Methoden der passiven Fischerei ausgeübt werden. (2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag 1. den Gebrauch von Waden oder Schleppnetzen zum Fang von Köderfischen für den Eigenbedarf im Rahmen der Langleinenfischerei oder 2. den Gebrauch von Schleppnetzen zu touristischen Zwecken, sofern der Schleppvorgang ausschließlich durch Windenergie (Segel) bewirkt wird, erlauben. (3) In den folgenden Gebieten der in Absatz 1 genannten Zone kann die obere Fischereibehörde auf Antrag auch die Verwendung anderer Fanggeräte zulassen: 1. Gebiet Warnemünde Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten: 54 13,9' N 12 03' E, 54 12,' N 12 03' E, 54 11' N 12 00' E, 54 11' N 11 56'E, 54 10' N 11 49,3' E, 54 11,7' N 11 49,3' E. Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt erteilt werden.

6 6 2. Gebiet nördlich Hiddensee bis Arkona Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten: 54 38' N 13 E, 54 36,5' N 13 E, 54 37,8' N 13 06' E, 54 42' N 13 17' E, 54 42,5' N 13 26' E, 54 44,1' N 13 26' E. Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt und für pelagische Fischerei für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 221 Kilowatt erteilt werden. 3. Gebiet Arkona bis Stubbenkammer Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten: 54 44,1 N E, 54 42,6 N E, N E, 54 36,4 N E, 54 34,3 N 13 43,3 E, 54 35,8 N 13 44,8 E. Die Ausnahme kann für pelagische Fischerei für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 221 Kilowatt erteilt werden. 4. Gebiet Sassnitzer Graben Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten: 54 35,8' N 13 44,8' E, 54 33,8' N 13 42,9' E, 54 30,0' N 13 42,0' E, 54 27,7' N 13 42,4' E, 54 23,9' N 13 45,0' E, 54 16,6' N 14 E.

7 7 Die Ausnahme kann ganzjährig für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 80 Kilowatt, für pelagische Fischerei für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember auch für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 221 Kilowatt erteilt werden. 5. Gebiet Greifswalder Oie Das Gebiet innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten: 54 16,6' N 14 E, 54 16,1' N 13 58,6' E, 54 13,3' N 13 58,7' E, 54 10,0' N 13 54,25' E, 54 9,3' N 13 54,8' E. Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 80 Kilowatt erteilt werden. 6. Gebiet nördlich Zingst Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten: 54 33,3' N 12 35,6' E, 54 30,8' N 12 39' E, 54 33,7' N 12 53,6' E, 54 34' N 12 54' E, 54 35,1' N 13 E, 54 38' N 13 E. Die Ausnahme kann für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt und für pelagische Fischerei erteilt werden. (4) Die obere Fischereibehörde darf in den unter Nummer 2 bis 4 aufgeführten Gebieten die Verwendung anderer Fanggeräte ab dem nur zulassen, wenn sie festgestellt hat, dass die Verwendung anderer Fanggeräte die passive Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt.

8 8 11 Fischschonbezirke (1) Auf den nachstehend aufgeführten Wasserflächen (Fischschonbezirken) ist die Ausübung der Fischerei verboten: 1. Der Bock Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten: 54 26,28' N 13 01,65' E, 54 26,63' N 13 01,6' E, entlang dem südlichen Küstenverlauf des "Bock" bis 54 27,7' N 13 03,13' E, 54 27,99' N 13 03,8' E, entlang der Westküste Hiddensees bis 54 27,48' N 13 04' E, 54 25,38' N 13 03,8' E, 54 25,3' N 13 03,6' E, 54 25,95' N 13 02,02' E. 2. Der Libben Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten: N 13 09,31' E, 54 35' N 13 11,9' E, entlang der Westküste des Bug bis 54 33,52' N 13 09,65' E, 54 32,72' N 13 09,85' E, entlang der Küste in westlicher Richtung bis 54 32,8' N 13 08,62' E,

9 9 von hier in nördlicher Richtung bis 54 34,63' N 13 09,2' E, entlang der Küste von Neubessin in nördlicher Richtung bis zur geographischen Breite 54 35,00' N. 3. Peenemündung Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten: 54 08,38' N 13 45,4' E, 54 08,38' N 13 45,1' E, 54 09,28' N 13 44,35' E, 54 09,28' N 13 45,2' E. 4. Usedomer Kehle Die Wasserfläche, begrenzt im Norden durch die Linie, die von dem am weitesten in der Usedomer See hineinragenden Uferteil von Ostklüne rechtweisend 270 Grad verläuft, und im Süden durch die Linie, die von dem am weitesten in das Stettiner Haff hineinragenden Uferteil von Ostklüne in rechtweisend 270 Grad verläuft. 5. Nordteil Kleiner Jasmunder Bodden Von der Position 54 28,7' N 13 30,43' E entlang des Ufers in nördlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie Stralsund- Sassnitz, von da in westlicher Richtung entlang der Eisenbahnlinie und des Ufers des Kleinen Jasmunder Boddens bis zur geographischen Länge 13 30,2' E, von hier in gerader Linie nach Süden (rechtweisend 180 Grad) bis zur Position 54 28,7' N 13 30,2' E, von hier in einer geraden Linie in Richtung Ost (rechtweisend 90 Grad) bis zur Uferschnittlinie

10 ,7' N 13 30,43' E. (2) Auf nachstehend aufgeführten Wasserflächen (Fischschonbezirken) ist die Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. August bis zum 30. November verboten: 1. Warnowmündung Der Fischschonbezirk umfasst das Gebiet innerhalb einer Linie, die in einem seeseitigen Abstand von 500 Metern zur Ostmole, zu den Befestigungs- und Hafenanlagen bis zum Strand vor dem Ortsteil Hohe Düne verläuft (östliche Grenze des Seekanals bis zum Strand), sowie ein Kreissegment mit einem Radius von 500 Metern, dessen Mittelpunkt die Spitze der Westmole bildet (Strand bis zur westlichen Grenze des Seekanals), ferner das Gebiet östlich des Seekanals mündungsaufwärts vom Molenkopf bis zum Fähranleger Hohe Düne. 2. Yachthafen Kühlungsborn - Bollhäger Fließ/Fulgen Der Hafenbereich innerhalb der Molen sowie ein Kreissegment mit einem Radius von 100 Metern, dessen Mittelpunkt die Spitze der Nordmole bildet. 3. Das Gebiet innerhalb einer seitlichen und seeseitigen Entfernung von 100 Metern zu der Mündung folgender Zuflüsse a) Harkenbeck, b) Klützer Bach, c) Tarnewitzer Bach, d) Wallensteingraben, e) Der Abfluss des Stausees Farpen/Plastbach, f) Hellbach, g) Mühlenfließ (Schleuse Jemnitz), h) Recknitz, i) Saaler Bach, j) Rosengartener Bek, k) Barthe, l) Ziese, m) Ryck, n) Brebowbach, o) Zarow und p) Uecker.

11 11 (3) In dem Fischschonbezirk Warnowmündung ist vom Verbot ausgenommen: 1. die Fischerei mit der Handangel und 2. die Fischerei mit der Langleine und Aalkörben auf Aal. (4) In den Gewässern nordöstlich Usedoms südlich der Koordinaten 54 15' N ist in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober die Ausübung der Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 105 Millimetern verboten. 12 Laichschonbezirke (1) In nachstehend aufgeführten Gebieten (Laichschonbezirke), deren Begrenzung sich aus der Anlage 1 als Bestandteil dieser Verordnung ergibt, ist die Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai verboten: 1. Stettiner Haff a) Göschenbrinksfläche, b) Anklamer Fähre, c) Borkenhaken und d) Usedomer See. 2. Peenestrom a) Jamitzower Hard, b) Balmer See, c) Hohe Schaar, d) Hohendorfer See, e) Sauziner Bucht, f) Mahlzower Bucht, g) Rohrplan bei Zecherin, h) Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker), i) Krösliner See einschließlich Alte Peene, j) Freester Hock und k) Freesendorfer See.

12 12 3. Greifswalder Bodden a) Abfluss Freesendorfer See, b) Dänisch Wiek, c) Gristower Wiek, d) Puddeminer Wiek, e) Schoritzer Wiek, f) Wreechener See, g) Neuensiener See, h) Selliner See und i) Zicker See. 4. Strelasund a) Deviner See, b) Kemlade, c) Gustower Wiek, d) Wamper Wiek und e) Kubitzer Bodden. 5. Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen a) Gewässer zwischen Ummanz und Rügen, b) Nordteil des Wieker Boddens, c) Neuendorfer Wiek, d) Breeger Bodden nördlich der Saalsteine, e) Mittel- und Spyker See und f) Westteil der Lietzower Bucht. 6. Darßer Boddenkette a) Flemendorfer Baek, b) Barther Strom, c) Fitt, d) Prerower Strom, e) Saaler Riff, f) Saaler Bodden und g) Recknitz.

13 13 (2) In den Laichschonbezirken bedarf die Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen, die Entnahme oder das Einbringen von Sediment oder das Einleiten von Stoffen der Zustimmung der oberen Fischereibehörde. Maßnahmen zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und zur Gewährleistung von deren Verkehrssicherheit bleiben hiervon unberührt. 13 Winterlager Zum Schutz der Fische im Winterlager kann die obere Fischereibehörde durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt die Ausübung der Fischerei verbieten oder die Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben. 14 Fischereibezirke (1) Zur Gewährleistung einer besseren Bewirtschaftung der Gewässer werden folgende Teile der Küstengewässer zu Fischereibezirken erklärt: 1. Stettiner Haff Von der Grenze zur Republik Polen bis zur Straßenbrücke Zecherin einschließlich Warper See und Usedomer See sowie der unteren Uecker bis zur Straßenbrücke Ueckermünde, der unteren Zarow bis zur Straßenbrücke Grambin und der unteren Peene bis zur Eisenbahnbrücke Anklam, 2. Peenestrom Von der Straßenbrücke Zecherin bis zur Linie Nordspitze Struck - Nordspitze Peenemünder Haken einschließlich Achterwasser, Balmer See, Nepperminer See, Krienker See und Krumminer Wiek, der Spandowerhagener Wiek und des Freesendorfer Sees, 3. Greifswalder Bodden Von der Linie Nordspitze Struck - Nordspitze Peenemünder Haken bis zur Linie Nordspitze Peenemünder Haken - Nordspitze Ruden - Südperd bis zur Linie Venzvitz - Groß Miltzow einschließlich sämtlicher Inwieken, des Zicker Sees, des Selliner Sees, des Neuensiener Sees, des Wreechener Sees und des Unterlaufes des Ryck bis zur Straßenbrücke Greifswald,

14 14 4. Strelasund Von der Linie Venzvitz - Groß Miltzow bis zur Linie Lotsenturm Barhöft - Unterfeuer Bock, bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes "Der Bock" und bis zur Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort einschließlich Kubitzer Bodden und der Breite bis zur Straßenbrücke Waase - Mursewiek sowie sämtlicher Inwieken. 5. Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen Von der Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes "Der Libben" einschließlich Rassower Strom. Wieker Bodden, Breetzer Bodden, Breeger Bodden, Neuendorfer Wiek, Tetzitzer See, Spyker See, Mittel See und Großer Jasmunder Bodden. 6. Kleiner Jasmunder Bodden 7. Darßer Boddenkette Von der Linie Lotsenturm Barhöft - Unterfeuer Bock westwärts einschließlich Grabow, Barther Bodden, Zingster Strom, Fitt, Meiningen, Bodstedter Bodden, Koppelstrom, Saaler Bodden und Ribnitzer See sowie der Unterlauf der Barthe bis zur Straßenbrücke Barth, der Prerower Strom in seiner gesamten Länge, der Unterlauf der Recknitz bis zur Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten und der Körkwitzer Bach bis zur Straßenbrücke Körkwitz. 8. Wismar Bucht Südlich der Linie Halbinsel Wustrow (54 05,6' N 11 33,3' E) Groß-Klütz- Höved einschließlich Wohlenberger Wiek, Boltenhagener Bucht, Eggers Wiek, Kirch-See, Breitling und Salzhaff. (2) Die höchstens zulässige Anzahl von Aalkörben und Stellnetzen in den einzelnen Fischereibezirken ergibt sich aus Anlage 2, die Bestandteil der Verordnung ist. (3) Die obere Fischereibehörde legt die Verteilung der Fanggeräte auf die Hauptund Nebenerwerbsfischer fest. Bei der Verteilung sind vorrangig Haupterwerbsfischer zu berücksichtigen, die ihren Sitz in der Nähe der jeweiligen Fischereibezirke haben und dort überwiegend ihre fischereiliche Tätigkeit ausüben. (4) In den in Absatz 1 genannten Gebieten ist das Schleppangeln verboten.

15 15 15 Maschenöffnungen (1) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union oder durch Bundesrecht etwas anderes bestimmt wird, sind folgende Mindestmaschenöffnungen einzuhalten: 1. Für Stellnetze und Schleppnetze zum Fang von a) Barsch 70 mm, b) Dorsch 110 mm, c) Hecht 100 mm, d) Hering 32 mm, e) Lachs 157 mm, f) Meerforelle 120 mm, g) Plattfisch 120 mm, h) Zander 90 mm. 2. Für Reusen und Aalkörbe 25 mm. Dies gilt nicht für Reusen und Aalkörbe, die eine von der oberen Fischereibehörde zugelassene Selektionseinrichtung besitzen. (2) Das Verfahren zur Messung der Maschenöffnung bestimmt sich nach den Vorschriften der Europäischen Union. 16 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden (1) Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, ferner Fanggeräte mit losem oder feststehendem Haken zu verwenden, wenn diese reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die Handangel nicht reißend eingesetzt wird. (2) Die Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal ist verboten. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt

16 16 werden kann, dass Beifänge und untermaßige Aale dem Gewicht nach zehn Prozent des Gesamtfanges nicht überschreiten. 17 Begrenzung der Art und Anzahl von Fanggeräten sowie ihre Verteilung (1) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Personen, die die Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Satz 1 des Landesfischereigesetzes erfüllen, die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel zur Deckung des Eigenbedarfs gestatten, auch wenn sie nicht als Haupt- oder Nebenerwerbsfischer registriert sind. Die Anzahl der Fanggeräte beschränkt sich auf höchstens acht Aalkörbe, 100 Meter Stellnetze und 100 Haken auf der Langleine je Person. (2) Als Haupt- und Nebenerwerbsfischer gilt nur, wer bei der Seeberufsgenossenschaft und bei der oberen Fischereibehörde als solcher registriert ist. 18 Kumm- und Bügelreusen (1) Reusen mit einer Bügelhöhe ab 60 Zentimetern sowie Krabben- und Kummreusen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde aufgestellt werden. (2) Reusen sind so aufzustellen, dass sie Fischen den Zugang zu ihren Laichplätzen nicht versperren. Daher sind in solchen Fällen mindestens zwei Drittel der Breite des Gewässers freizulassen. (3) Reusenpfähle sind nach Beendigung der Fangsaison, bei Ganzjahresreusen nach Beendigung der Herbstsaison, unverzüglich zu entfernen. Dies gilt auch für Verankerungen von Schwimmreusen. Abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker müssen spätestens zusammen mit dem Fanggerät entfernt werden. Ist dies nicht möglich, ist die Stelle durch eine Boje zu kennzeichnen und der oberen Fischereibehörde sowie dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich anzuzeigen.

17 17 (4) Die obere Fischereibehörde kann die nach Absatz 1 erteilte Genehmigung zurücknehmen, wenn die Reusenstelle über ein Kalenderjahr nicht genutzt wurde oder der Fischbestand gefährdet ist. 19 Ausnahmen Die 3 bis 18 gelten nicht für Untersuchungen der oberen Fischereibehörde oder der Fischereiforschungseinrichtungen des Landes und des Bundes. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag auch andere wissenschaftliche Institute von der Einhaltung der in Satz 1 genannten Bestimmungen befreien. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dadurch Nachteile für die Fischerei zu erwarten sind. 20 Ordnung beim Fischfang (1) Der Abstand zu Kummreusen oder hintereinander aufgestellten Bügelreusen mit einer Gesamtlänge von mehr als 300 Metern zum nächsten Fanggerät muss mindestens 300 Meter betragen. (2) Der Abstand von Bügelreusen und Stellnetzen zu anderen Fanggeräten mit Ausnahme von Kummreusen oder hintereinander aufgestellten Bügelreusen mit einer Gesamtlänge von mehr als 300 Metern muss mindestens 50 Meter betragen. (3) Aalkörbe des gleichen Fischereibetriebes müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 20 Meter haben. (4) Die Fischereiausübenden mit beweglichen Fanggeräten müssen stehendem Fanggerät ausweichen. (5) Bei der Fischerei auf gefrorenen Gewässern sind die Eislöcher gut sichtbar zu kennzeichnen. (6) Fanggeräte und Fischbehälter sind regelmäßig zu kontrollieren und fischereigerecht zu bewirtschaften. (7) Bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen ist außerhalb der in 14 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Fischereibezirke ein Abstand von 200 Metern zu Schiffsanlegern, Seebrücken und Molen einzuhalten.

18 18 21 lndustriefischerei Es ist verboten, Heringe, Sprotten, Dorsche und Plattfische zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zu fischen oder anzulanden. 22 Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen (1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die berufliche Fischerei ausgeübt wird, hat dieses bei der oberen Fischereibehörde registrieren zu lassen und dabei Angaben über 1. die nautische und fangtechnische Ausrüstung, 2. die Nutzung im Haupt- oder im Nebenerwerb, 3. den Sitz des Fischereibetriebes und 4. die Zugehörigkeit zu einer Erzeugerorganisation zu machen. Der gültige Fahrterlaubnisschein ist vorzulegen. Bei im Seeschiffsregister eingetragenen Fahrzeugen ist ein Auszug aus dem Seeschiffsregister vorzulegen. (2) Bei nicht im Seeschiffsregister eingetragenen Fahrzeugen sind darüber hinaus Angaben über Name, Art, Baujahr, Bauwerft und Heimathafen oder Liegeplatz, Länge über alles (Lüa), Länge zwischen den Loten (LL), Breite und Bruttoraumzahl (BRZ), Hersteller (Typ) und Kapazität (Stärke) der Haupt- und Hilfsmaschinen zu machen. (3) Die obere Fischereibehörde erteilt ein amtliches Fischereikennzeichen, das aus einer Buchstabenverbindung und einer Erkennungsnummer besteht. Fahrzeuge der Nebenerwerbsfischerei erhalten hinter der Erkennungsnummer den Buchstaben N. Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Bestände befischt werden dürfen, die keiner Fangbegrenzung nach dem Fischereirecht der Europäischen Union (TAC) unterliegen, erhalten den Buchstaben Z. Die Verwendung von nicht durch die obere Fischereibehörde erteilten Fischereikennzeichen ist verboten. (4) Fischereikennzeichen sind in schwarzer oder weißer Farbe so auszuführen, dass sie sich vom Untergrund gut sichtbar abheben. Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Das

19 19 Fischereikennzeichen ist deutlich sichtbar an der angegebenen Stelle einer jeden Seite des Bugs anzubringen. Folgende Buchstabengrößen sind dabei mindestens einzuhalten: 1. Fahrzeuge unter 10 Meter Länge über alles: 0,50 Meter vom Vorsteven, 10 Zentimeter hoch, 1,5 Zentimeter dicke Striche, 2. Fahrzeuge von 10 bis 17 Meter Länge über alles: mindestens 1,50 Meter vom Vorsteven, 25 Zentimeter hoch, 4 Zentimeter dicke Striche, 3. Fahrzeuge ab 17 Meter Länge über alles: mindestens 1,50 Meter vom Vorsteven, 45 Zentimeter hoch, 6 Zentimeter dicke Striche. (5) Das Fischereikennzeichen muss an dem Fahrzeug angebracht werden, für das es erteilt wurde. Es darf nicht verändert oder beseitigt werden und muss gut lesbar sein. (6) Das Fischereikennzeichen ist zu entfernen und die Bescheinigung über seine Erteilung an die obere Fischereibehörde zurückzugeben, wenn das Fahrzeug 1. nicht mehr überwiegend zur beruflichen Fischerei genutzt wird, 2. in einen Heimat- oder Registrierhafen außerhalb des Landes auf Dauer verlegt wird oder 3. den Eigentümer wechselt. (7) Der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges hat der oberen Fischereibehörde Änderungen des Betriebssitzes, der Eigentums- und Besitzverhältnisse, der Nutzung nach Absatz 1 Nr. 2, des Namens, des Heimathafens oder Liegeplatzes des Fahrzeuges sowie Veränderungen der Bauart, der Größe oder Raumzahl, des Typs oder der Kapazität (Stärke) der Haupt- und Hilfsmaschinen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 23 Kennzeichnung von Fanggeräten und Fischbehältern (1) Die Enden ausgelegter Stellnetze hat der Eigentümer oder Besitzer der Fanggeräte mit je zwei roten viereckigen Flaggen von mindestens 40 Zentimetern Kantenlänge zu kennzeichnen. Langleinen und Aalkorbketten sind mit je zwei schwarzen viereckigen Flaggen von mindestens 20 Zentimetern Kantenlänge zu

20 20 kennzeichnen. Zusätzlich kann jeweils eine dritte Flagge mit individueller Farbgebung gesetzt werden. Die Flaggen sind am oberen Ende von Bojen zu befestigen, die mindestens eine Höhe von 1,50 Meter über der Wasseroberfläche erreichen. Bei Wassertiefen von weniger als 1,50 Meter und der Verwendung von Aalkorbketten kann die Boje kleiner sein. Sind Fanggeräte über 500 Meter lang, sind zusätzlich in Abständen von höchstens 500 Meter, bei Langleinen in Zwischenabständen von höchstens 1000 Metern Bojen mit je einer viereckigen Flagge der jeweils vorgeschriebenen Farbe anzubringen. Netze, die nahe der Oberfläche eingesetzt werden, sind mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Netze zu erkennen ist. Außerhalb der Fischereibezirke sind die ausgesetzten Fanggeräte mit Radarreflektoren zu versehen. (2) Werden außerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in einem Abstand von vier Seemeilen von der Basislinie verläuft, Stell- oder Treibnetze gesetzt, die den Schiffsverkehr behindern können, sind nachts zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Flaggen oder an deren Stelle am oberen Ende weiße, alle fünf Sekunden aufblinkende Lichter zu setzen. (3) An den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte ist das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges anzubringen. Das Aufstellen von Fischbehältern und -gehegen ist der oberen Fischereibehörde mit Angabe der Position anzuzeigen. (4) An Schleppnetzen ist am Steertende eine Boje anzubringen. Scheerbretter und Steertboje sind mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen. (5) Der Steertpfahl von Kumm- und Bügelreusen muss gut sichtbar gekennzeichnet sein. Schwimmreusen sind, sofern die Fangkammern (Kumm) schwimmende Fangvorrichtungen sind, am Anfang und Ende des Fanggerätes mit je einer Boje zu kennzeichnen. Die Bojen müssen mindestens zwei Meter über die Wasseroberfläche hinausragen und mit je zwei im Abstand von 20 Zentimetern angebrachten roten Flaggen von mindestens 40 Zentimetern Kantenlänge gekennzeichnet sein. Die drei äußeren Pfähle von Kummreusen müssen bei normalem Wasserstand mindestens zwei Meter, die übrigen Pfähle und die Pfähle anderer Geräte mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche hinausragen. Bei Schwimmreusen ist jeder Seitenanker mit einem Schwimmer zu kennzeichnen. (6) An Fischbehältern und -gehegen, am Steertpfahl von Kumm- und Bügelreusen und an der seeseitigen Boje von Schwimmreusen ist jeweils eine Tafel anzubringen. Diese muss mindestens 20 Zentimeter lang und sieben Zentimeter

21 21 breit sein. Auf der Tafel ist das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges gut lesbar aufzubringen. (7) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden. 24 Fischereistatistik Betriebe der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei haben der oberen Fischereibehörde auf einem bei dieser erhältlichen Formblatt monatlich die Ergebnisse der Fischereitätigkeit bis zum fünften Tag des Folgemonats zu melden. 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 6 Abs. 1 einen unter Verstoß gegen die Bestimmungen der 3, 4 oder 5 gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch nicht unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurücksetzt; 2. 6 Abs. 2 einen gegen die Verbote nach den 3,4 oder 5 gefangenen oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet, anbietet oder verkauft und auf Verlangen der oberen Fischereibehörde nicht nachweisen kann, dass er aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt ist; 3. 7 Abs. 1 nicht unverzüglich die Fangmethode ändert oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung verwendet, wenn das Gewicht der mitgefangenen nach 4 untermaßigen oder nach 3 oder 5 geschützten Fische oder das Gewicht der mitgefangenen Fische, für die nach 15 eine größere Maschenöffnung vorgeschrieben ist (Beifang), zehn Prozent des Gesamtgewichtes übersteigt; 4. 7 Abs. 2 den Beifang von Fischarten, für deren Fang eine größere Mindestmaschenöffnung vorgeschrieben ist, mit einem Anteil von mehr als zehn Prozent des Gesamtgewichtes anlandet; 5. 8 Wattwürmer anders als im Handverfahren gewinnt; 6. 9 Nr. 1 die Fischerei nicht nur für den Eigenbedarf betreibt; 7. 9 Nr. 2 mehr als drei Handangeln verwendet oder diese nicht ständig beaufsichtigt;

22 8. 9 Nr. 3 die dort genannten Fangbegrenzungen nicht einhält, 9. 9 Nr. 4 in den Fischereibezirken von einem nicht verankertem Boot aus angelt oder zu anderen Fanggeräten außer der Handangel den Mindestabstand von 100 Metern nicht einhält; Abs. 1 innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von drei Seemeilen von der Basislinie verläuft, die Fischerei mit anderen Methoden als denen des Schleppangelns oder der passiven Fischerei ausübt; Abs. 2 ohne Erlaubnis der oberen Fischereibehörde mit Schleppnetzen Köderfische fischt oder den Gebrauch von Schleppnetzen mit Hilfe von Windenergie (Segel) durchführt; Abs. 3 andere Fanggeräte verwendet oder entgegen der dort angegebenen Zeiten oder der angegebenen Maschinenleistung fischt; Abs. 1 in Fischschonbezirken die Fischerei ausübt; Abs. 2 in Fischschonbezirken zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei ausübt; Abs. 4 im Fischschonbezirk zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 105 Millimetern ausübt; Abs. 1 in Laichschonbezirken zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei ausübt; einer durch die obere Fischereibehörde erlassenen Allgemeinverfügung zum Schutz der Fische im Winterlager zuwiderhandelt; Abs. 4 in Fischereibezirken das Schleppangeln ausübt; Abs. 1 bei der Verwendung der dort bezeichneten Fanggeräte die vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnungen nicht einhält; Abs. 1 Satz 1 verbotene Fanggeräte verwendet; Abs. 2 ohne Ausnahmegenehmigung der oberen Fischereibehörde die Schleppnetzfischerei auf Aal durchführt; Abs. 1 mehr Fanggeräte verwendet als ihm von der oberen Fischereibehörde gestattet wurden; Abs. 1 die dort genannten Reusen ohne oder abweichend von der Genehmigung der oberen Fischereibehörde aufstellt; Abs. 2 Reusen entgegen den Festlegungen der oberen Fischereibehörde aufstellt; Abs. 3 Reusenpfähle oder Verankerungen von Schwimmreusen nach Beendigung der Fangsaison nicht unverzüglich, abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker nicht spätestens zusammen mit dem Fanggerät entfernt oder, sofern dies nicht unverzüglich möglich ist, die Stelle nicht mit einer Boje kennzeichnet und die in 18 Abs. 3 Satz 3 genannten Behörden nicht umgehend informiert; 22

23 Abs. 1, 2 oder 3 beim Einsatz der dort bezeichneten Fanggeräte den dort vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält; Abs. 4 als Fischereiausübender mit beweglichem Fanggerät einem stehenden Fanggerät nicht ausweicht; Abs. 5 bei der Fischerei auf gefrorenen Gewässern die Eislöcher nicht deutlich sichtbar kennzeichnet; Abs. 6 Fanggeräte oder Fischbehälter nicht regelmäßig kontrolliert oder fischgerecht bewirtschaftet; Abs. 7 bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen den festgelegten Mindestabstand nicht einhält; die dort genannten Fischarten zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr fischt oder anlandet; Abs. 1 als Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die berufliche Fischerei ausgeübt wird, dieses nicht registrieren lässt; Abs. 4 das Fischereikennzeichen nicht in der erforderlichen Größe, der vorgeschriebenen Farbe oder am vorgesehenen Ort anbringt; Abs. 5 Satz 2 ein Fischereikennzeichen verändert, beseitigt oder unleserlich werden lässt; Abs. 6 das Fischereikennzeichen nicht entfernt oder die Bescheinigung über seine Erteilung nicht an die obere Fischereibehörde zurückgibt; Abs. 7 die genannten Änderungen der oberen Fischereibehörde nicht unverzüglich mitteilt; Abs. 1 und Abs. 2 die dort genannten Fanggeräte nicht in der dort vorgeschriebenen Art im dort vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet; Abs. 3 an den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte das Fischereikennzeichen oder die Registriernummer des dazugehörigen Fahrzeuges nicht anbringt oder das Aufstellen von Fischbehältern oder Fischgehegen der oberen Fischereibehörde nicht anzeigt; Abs. 4 am Steertende von Schleppnetzen keine Boje anbringt oder die Scheerbretter oder die Steertboje nicht mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges versieht; Abs. 5 die dort genannten Gegenstände oder Fanggeräte nicht in der dort vorgeschriebenen Art und im dort vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet; Abs. 6 an den dort genannten Gegenständen oder Fanggeräten die vorgeschriebene Tafel nicht anbringt oder auf dieser nicht das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges aufbringt; Abs. 7 Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte ausbringt; die statistischen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet. 23

24 24 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 26 Übergangsvorschrift Bis zum Ablauf des Jahres 2010 kann die obere Fischereibehörde auf Antrag eine zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit als Küsten- oder Binnenfischer als der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anerkennen, wenn der Antragsteller mindestens 40 Jahre alt ist. Dem Antrag auf Anerkennung sind die Nachweise über die bisherige Berufstätigkeit beizufügen.

25 25 27 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft. Schwerin, den 15. August 2005 Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Dr. Till Backhaus

26 26 Anlage 1 zu 12 Abs. 1: Begrenzung der Laichschonbezirke 1. Stettiner Haff: a) Göschenbrinksfläche Die seeseitige Grenze ist die in die Seekarten eingezeichnete 2 Meter- Tiefenlinie. Die landseitige Grenze ist der Uferverlauf von der Länge 13 55,8' E bis zur Länge 13 56,5' E. Durch die von diesen Punkten ausgehenden Senkrechten bis zur 2 Meter-Tiefenlinie wird die Wasserfläche in Ufernähe begrenzt. b) Anklamer Fähre Die Wasserfläche bei der Anklamer Fähre innerhalb der in den Seekarten eingetragenen 2 Meter-Tiefenlinie. Die nördliche Grenze ist eine Linie von Jahnkenort Unterfeuer in rechtweisend 90 Grad. Die östliche Grenze ist eine Linie, die von der Anklamer Fähre Ost-Unterfeuer in rechtweisend 360 Grad verläuft. Die westliche Grenze ist eine Linie entlang des natürlichen Uferverlaufs, die die Mündung der Rosenhagener Beck von Ufer zu Ufer abschließt. c) Borkenhaken Die Wasserfläche in den Grenzen der in den Seekarten eingetragenen 2 Meter- Tiefenlinie sowie des Uferverlaufs. Die westliche ist die Länge 13 59' E und die östliche Grenze ist die Länge 14 01,2' E (Ortschaft Gummlin). d) Usedomer See Die Wasserfläche des Usedomer Sees. Die südliche Begrenzung ist eine Linie von Ostklüne in rechtweisend 270 Grad bis zum gegenüberliegenden Ufer. 2. Peenestrom: a) Jamitzower Hard Die Wasserfläche westlich einer Linie von Kettelort in Richtung 45 Grad bis zur südöstlichen Landspitze von Modeort (53 54,65' N 13 54,02' E). Die westliche Begrenzung ist der natürliche Uferverlauf. b) Balmer See Die Wasserfläche wird durch eine Linie eingeschlossen, die im Westen an der Landspitze bei Steinort beginnt (Längengrad 13 59,25' E), in Richtung rechtweisend 360 Grad bis zur Breite 53 58,34' N verläuft, von hier in Richtung rechtweisend 90 Grad bis zur Länge 14 1,70' E, weiter in Richtung rechtweisend 180 Grad zur Insel Werder, entlang der Nordseite der Insel in westlicher Richtung, dann von der Nordwestseite der Insel in rechtweisend 270 Grad bis zum gegenüberliegenden Ufer nördlich von Balm.

27 27 c) Hohe Schaar Die Wasserfläche am Eingang des Achterwassers, die durch die in die Seekarte eingezeichnete 2 Meter-Tiefenlinie umschlossen wird. d) Hohendorfer See Die östliche Begrenzung wird durch die geographische Länge 13 45,4' E gebildet. Die nördliche, westliche und südliche Grenze ist der natürliche Uferverlauf. e) Sauziner Bucht Die Wasserfläche südlich einer Linie, die durch den Breitenparallel 54 02,5' N von Ufer zu Ufer gebildet wird. f) Mahlzower Bucht Die Wasserfläche zwischen dem Ufer und einer Linie, die beim Schnittpunkt des Breitengrades 54 4,1' N mit der Uferlinie beginnt und in Richtung Südwest zu dem Punkt an dem der Breitengrad 54 3,41' N die Uferlinie schneidet. g) Rohrplan bei Zecherin Die Wasserfläche wird im Osten durch den natürlichen Uferverlauf der Gemarkung Zecherin begrenzt. Die nordöstliche Begrenzung ist der Breitenparallel 54 5,5' N vom Ufer bis zur 2 Meter-Tiefenlinie. Von hier verläuft die Begrenzung in Richtung rechtweisend 200 Grad zur Nordwestspitze des Rohrplanes, entlang der Ostseite des Rohrplanes zu seiner Südspitze. Von der Südspitze geht es in Richtung Mahlzow Oberfeuer bis zum Ufer. h) Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker) Die Wasserfläche zwischen den Grenzen, die durch den natürlichen Uferverlauf der Insel Usedom, einschließlich des Schöpfwerkes an der Piese und einer geraden Linie von der Südspitze Kuhler Ort rechtweisend 134 Grad bis zum äußersten Vorsprung des Ufers auf der gegenüberliegenden Seite der Bucht (54 6,96' N 13 47,22' E) gebildet werden. i) Krösliner See einschließlich Alter Peene Die Wasserfläche wird im Westen durch den natürlichen Uferverlauf der Gemarkungen Kröslin und Hollendorf begrenzt. Die östliche Begrenzung ist eine Linie, die von der Südostspitze der Krösliner Wiesen zur Nordspitze des Großen Wotig verläuft und von hier weiter am westlichen Ufer des Großen Wotig bis zu seiner Südostspitze. Von hier geht es zur Nordspitze des Kleinen Wotig entlang des Westufers des Kleinen Wotig und des Spülfeldes Großer Rohrplan bis zu seiner südlichen Spitze. Von der südlichen Spitze des Großen Rohrplanes verläuft die Grenze in Richtung rechtweisend 270 Grad bis zum Ufer. j) Freester Hock Die Wasserfläche nordwestlich der Verbindungslinie Südspitze Freester Hock - Graben Pumphaus. Die nördliche und westliche Grenze ist der natürliche Uferverlauf.

28 28 k) Freesendorfer See Die Wasserfläche des Sees mit seinem Zu- und Abfluss sowie eine Wasserfläche vor dem Zufluss in der Spandowerhägener Wiek, die durch einen Kreisbogen mit einem Radius von 200 Meter begrenzt wird und dessen Mittelpunkt der Austritt des Grabens ist. 3. Greifswalder Bodden: a) Abfluss Freesendorfer See Die Wasserfläche vor dem Graben des Abflusses des Freesendorfer Sees in den Greifswalder Bodden. Die Begrenzung bildet ein Kreisbogen mit einem Radius von 200 Metern, dessen Mittelpunkt die Mündung des Abflusses ist. b) Dänische Wiek Die Wasserfläche südlich einer Linie Südspitze Hafen Ladebow zum Anleger Ludwigsburg. Landseitig ist die Grenze der natürliche Uferverlauf der Gemarkung Ladebow, Greifswald Wiek und Ludwigsburg. Die Mündung des Ryck wird durch eine gerade Linie von Ufer zu Ufer überquert. c) Gristower Wiek Die Wasserfläche westlich einer Linie vom Yachthafen Riems in Richtung rechtweisend 210 Grad bis zum gegenüberliegenden Ufer. Die landseitige Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf. d) Puddeminer Wiek Die Wasserfläche östlich einer Linie von der nördlichen Spitze Glewitzer Ort rechtweisend 360 Grad zum gegenüberliegenden Ufer. Die landseitige Begrenzung wird durch den natürlichen Uferverlauf gebildet. e) Schoritzer Wiek Die Wasserfläche westlich einer Linie von der Südspitze der Silmenitzer Heide zum alten Bollwerk Pritzwald einschließlich der Maltziner Wiek. Die landseitige Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf. f) Wreechener See Die Wasserfläche des Wreechener Sees bis zur Brücke zwischen den Ortsteilen Wreechen und Neukamp. g) Neuensiner See Die Wasserfläche des Neuensiner Sees einschließlich der Seedorfer Bek bis zur Mündung in die Having. h) Selliner See Die Wasserfläche des Selliner Sees einschließlich der Baaber Bek bis zur Mündung in die Having.

29 29 i) Zicker See Die Wasserfläche östlich der Linie von der Südspitze Groß-Zicker bis zur Nordspitze des Kleinen Zicker. Die landseitige Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf. 4. Strelasund: a) Deviner See Die Wasserfläche westlich einer Linie von Ufer zu Ufer auf dem Längengrad 13 10,2' E. Die landseitige Grenze bildet der natürliche Uferverlauf. b) Kemlade Die Wasserfläche nördlich einer Linie, die durch den Breitenparallel 54 16,5' N von Ufer zu Ufer gebildet wird. c) Gustower Wiek Die Wasserfläche nördlich einer Linie von der Landspitze Drigge entlang des Breitenparalleles 54 17,35' N zum Ufer Prosnitz. Die landseitige Grenze wird durch den natürlichen Uferverlauf gebildet. d) Wamper Wiek Die Wasserfläche östlich einer Linie von der Mündung des Bandelwitzer Grabens rechtweisend 225 Grad zur Halbinsel Drigge (54 18,3' N, 13 1' E). Die landseitige Grenze wird durch den natürlichen Uferverlauf gebildet. e) Kubitzer Bodden Die Wasserfläche östlich einer Linie, welche an der Landspitze auf der Position 54 22,33' N 13 13,03' E beginnt, in nördlicher Richtung die Ostseite der Insel Liebitz tangiert und weiter zum Ufer südlich Lüßwitz verläuft. Die östliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf einschließlich der Landower - Priebowschen Wedde. 5. Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen: a) Gewässer zwischen Ummanz und Rügen Die westliche Begrenzung ist eine Linie, die am Südende der Brücke bei Waase beginnt, entlang der Ostseite der Brücke zum gegenüberliegenden Ufer verläuft und weiter dem natürlichen Verlauf des Ufers der Ost- und Nordseite der Insel Ummanz bis zum Längengrad 13 11' E folgt. Das Gebiet verläuft entlang des Längengrades 13 11' E in Richtung Norden zum gegenüberliegenden Ufer. Von hier aus erstreckt sich die Grenze entlang des natürlichen Uferverlaufs bis zur Brücke bei Waase einschließlich des Varbelvitzer Boddens, des Wittenberger Stroms, des Kapeller- und Koselower Sees sowie der Udarser Wiek bis 13 11' E.

30 30 b) Nordteil des Wieker Boddens Die Wasserfläche nördlich einer zwischen dem Schornstein des Heizhauses in Dranske und der Kirchturmspitze in Wiek verlaufenden Linie. Die westliche und östliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf. Ausgenommen hiervon ist das Hafenbecken Kuhle. c) Neuendorfer Wiek Die Wasserfläche südlich einer Linie, die von Ost nach West verläuft und an der Südspitze Beuchel tangiert. Die östliche und westliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf. d) Breeger Bodden nördlich der Saalsteine Die Wasserfläche nördlich einer Linie, die an der Südseite des Hafens von Breege beginnt und in Richtung rechtweisend 120 Grad zum Ufer der Schaabe verläuft. Die nördliche und östliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf. Ausgenommen hiervon ist das Hafenbecken. e) Mittel- und Spyker See Die Wasserfläche der beiden Seen wird durch den natürlichen Uferverlauf begrenzt. Die südliche Grenze wird durch eine Linie entlang des Breitenparallels 54 33,05' N von Ufer zu Ufer am Eingang des Mittelsees gebildet. f) Westteil der Litzower Bucht Die Wasserfläche wird im Osten durch das Fahrwasser begrenzt. Im Süden und Westen wird das Gebiet durch den natürlichen Uferverlauf bis zum Breitenparallel 54 28,95' N begrenzt, der in östlicher Richtung auch die nördliche Begrenzung bildet. 6. Darßer Boddenkette: a) Flemendorfer Baek Die Wasserfläche wird im Norden durch den Breitenparallel 54 21,1' N begrenzt. Die östliche und westliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf einschließlich der Mündung des Zipker Bachs. b) Barther Strom Der Barther Strom von der Straßenbrücke bei Barth bis zur Mündung in den Barther Bodden. c) Fitt Die Wasserfläche, die durch eine Linie eingeschlossen wird, welche von der Meiningenbrücke, Höhe Timmendorf, in Richtung rechtweisend 35 Grad zum Großen Kirr verläuft. Von hier aus erstreckt sich der Bezirk entlang des natürlichen Uferverlaufs der Südseite der Insel bis zum südlichen Punkt im Südosten des Großen Kirr, weiter in Richtung rechtweisend 132 Grad zur Insel Oie, von hier aus in Richtung Süden entlang des Westufers der Insel bis zum Breitenparallel 54 24,4' N und weiter entlang am Breitenparallel 54 24,4' N in

31 31 Richtung West bis zum Festland, von hier aus in nördliche und westliche Richtung dem natürlichen Uferverlauf folgend bis zur Meiningenbrücke. d) Prerower Strom Die südliche Grenze ist eine Linie von der Südostspitze des Schmidt-Bülten in Richtung rechtweisend 90 Grad. Die südwestliche Grenze wird durch den Breitenparallel 54 25,3' N vom Schmidt-Bülten zum gegenüberliegenden westlichen Ufer gebildet. Die Nordgrenze bildet der Breitenparallel N. e) Saaler Riff Die Wasserfläche, die durch eine Linie von der Position 54 20,55' N 12 27,90' E in Richtung Südwest zur Position 54 19,7' N 12 27' E begrenzt wird. Von hier aus verläuft das Gebiet in Richtung rechtweisend 120 Grad bis zum Ufer und weiter entlang der Uferlinie in nördlicher, später in östlicher Richtung, bis der Längengrad 12 29' N die Uferlinie östlich Damser Ort schneidet. Weiter verläuft das Gebiet in gerader Linie zur Position 54 20,55' N 12 27,90' E. f) Saaler Bodden Die Wasserfläche, welche durch eine Linie begrenzt wird, die an der Position 54 18,3' N, 12 26,3' E beginnend zur Position 54 18' N 12 25' E und von hier zur Position 54 16,53' N 12 24,2' E verläuft, von hier aus in Richtung rechtweisend 90 Grad zum Ufer und weiter entlang der Uferlinie in nördliche, später in nordöstliche Richtung bis zum Hafen Langendamm und weiter in Richtung 285 Grad zur Ausgangsposition. g) Recknitz Die Wasserfläche der Recknitz von der Pass-Gehöft-Brücke (Straßenbrücke zwischen Ribnitz und Damgarten) bis zur Mündung in den Ribnitzer See (abgegrenzt durch einen boddenwärts gerichteten Kreisbogen mit 200 m Radius von Ufer zu Ufer).

32 32 Anlage 2 zu 14 Abs. 2: Art und Höchstzahl von Fanggeräten in den Fischereibezirken Stellnetze (Meter) Aalkörbe (Stück) Darßer Boddenkette Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen Greifswalder Bodden Kleiner Jasmunder Bodden Peenestrom Stettiner Haff Strelasund Wismar Bucht davon im Salzhaff

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