GER 2000 Nr. 10 (E.2.2) (E ) 1. Ausgangslage

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1 GER 2000 Nr. 10 Das Verhältnis der vom Kanton finanzierten AHV-Ersatzrente nach der Verordnung über die Erleichterung der vorzeitigen Pensionierung zur AHV-Ersatzrente nach den Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn (PKS) - Gesuch von A. - Verhältnis der zeitlichen Abfolge der AHV-Ersatzrente je nach gesetzlicher Grundlage (E.2.2) - Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, Wahlmöglichkeit für den Versicherten (E ) 1. Ausgangslage Mit Schreiben vom 3. Oktober 1999 an das Kantonale Personalamt ersuchte A. darum, dass er mit Wirkung auf den 1. Februar 2000 im Umfang von 50% teilpensioniert und ab dem 1. Mai 2000 (im Alter von 63 Jahren ) zu 100% pensioniert werde. Gleichzeitig ersuchte er darum, dass ihm für die Monate Februar, März und April 2000 die AHV-Ersatzrente nach 26 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn (PKS) ausgerichtet werde und ab Mai 2000 während zwei Jahren die AHV-Ersatzrente nach der Verordnung über die Erleichterung der vorzeitigen Pensionierung vom 28. Juni 1995 (BGS ). Mit Schreiben der PKS vom 22. Oktober 1999 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass ihm ab Beginn der Teilpensionierung während zwei Jahren zuerst die AHV-Ersatzrente gestützt auf die oberwähnte Verordnung ausgerichtet und ab 1. Februar 2002 (bis 30. April 2002) diese Rente durch die statutarische AHV-Ersatzrente abgelöst werde. Ab dem 1. Mai 2002 (Alter des Gesuchstellers beträgt dann 65 Jahre) beziehe er die ordentliche AHV- Rente. Diese während dreier Monate ausgerichtete statutarische AHV-Ersatzrente finanziere der Gesuchsteller zur Hälfte mit einer lebenslänglichen monatlichen Rentenkürzung im Umfange von ca. 195 Franken. Mit diesem Bescheid von der PKS war der Gesuchsteller nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 führt er aus, dass die Zuständigkeit betreffend der Erleichterung der vorzeitigen Pensionierung beim Arbeitgeber und nicht bei der PKS, liege. Ferner sei aus den beiden Erlassen nicht ersichtlich, dass bei Antritt der Teilpensionierung zwingend mit der Ausrichtung der AHV-Ersatzrente gestützt auf den Kantonsratsbeschluss vom 18. Juni 1995 begonnen werden müsse. Diese Regelung sei für ihn wesentlich ungünstiger. Nach der Ansicht der PKS würde ihm, gegen seinen Willen, bereits ab Beginn der dreimonatigen Teilpensionierung im Umfang von 50% die AHV-Ersatzrente gestützt auf die anwendbare Verordnung ausgerichtet. Nach Ablauf der zwei Jahre, während welchen der Arbeitgeber diese AHV-Ersatzrente vollständig finanziert, würde ihm in der Folge die statutarische AHV- Ersatzrente ausgerichtet. Weil er zu diesem Zeitpunkt bereits zu hundert Prozent pensioniert sei und deshalb die ganze AHV-Ersatzrente bevorschusst würde, entstehe ihm ein finanziel-

2 2 ler Nachteil. Deshalb ersuche er darum, dass ihm in den ersten drei Monaten seiner Teilpensionierung die AHV-Ersatzrente nach den PKS-Statuten ausgerichtet werde und im Anschluss daran während zweier Jahre die AHV-Ersatzrente nach der anwendbaren Verordnung. Weil die AHV-Ersatzrente nach den PKS-Statuten während der drei Monaten, in denen er noch mit einem 50%-Pensum im Staatsdienst stehe, nur zur Hälfte ausgerichtet wird und er davon ebenfalls die Hälfte mit einer lebenslänglichen monatliche Rentenkürzung zu finanzieren habe, würde diese Lösung diese Rentenkürzung dementsprechend verringern. 2. Erwägungen 2.1. Rechtliche Grundlagen Nach 26 Absatz 1 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse vom 3. Juni 1992 (BGS /PKS-Statuten) hat Anspruch auf eine ganze AHV-Ersatzrente, wer eine ganze Altersrente bezieht. Die AHV-Ersatzrente beträgt höchstens 90% der maximalen, einfachen AHV-Altersrente ( 26 Abs. 2 PKS-Statuten). Wer eine Teilaltersrente bezieht, hat Anspruch auf eine dem wegfallenden Beschäftigungsgrad entsprechende teilweise AHV-Ersatzrente (Abs. 4 dieser Bestimmung). Der Anspruch auf AHV-Ersatzrente erlischt nach 26 Abs. 5 Buchstabe a PKS-Statuten unter anderem mit dem Erreichen des AHV-Alters. Nach 43 PKS-Statuten wird die AHV-Ersatzrente zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert. Die andere Hälfte trägt der Anspruchsberechtigte in der Form einer dauernden Altersrentenkürzung, sobald der Anspruch auf die AHV-Ersatzrente erlischt. Nach 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erleichterung der vorzeitigen Pensionierung (Kantonsratsbeschluss vom 28. Juni 1995/BGS ) haben Staatsbedienstete, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Altersrente nach den PKS-Statuten beziehen, während zwei Jahren Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente im Umfang der maximalen einfachen AHV- Rente. Diese wird vollständig vom Kanton finanziert. Nach 3 Absatz 2 werden Leistungen aufgrund dieser Verordnung spätestens bis 31. Dezember 2001 zugesichert. Die Verordnung tritt spätestens am 31. Dezember 2003 ausser Kraft. Die Verordnung stützt sich im Ingress auf 46 Abätze 2 und 3 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992 (BGS 126.1/StPG). Nach 54 StPG ist der Regierungsrat mit dem Vollzug des Staatspersonalgesetzes beauftragt, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Die Zuständigkeit des Regierungsrates in dieser Angelegenheit ist somit gegeben. Aufgrund dieser beiden gesetzlichen Grundlagen ist unbestritten, dass der Gesuchsteller längstens bis zum Erreichen des AHV-Alters Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente hat und während zweier Jahre in den Genuss der vom Arbeitgeber finanzierten AHV-Ersatzrente kommt Verhältnis der zeitlichen Abfolge der AHV-Ersatzrente je nach gesetzlicher Grundlage

3 3 Strittig bleibt die Frage, ob mit Eintritt der Teilpensionierung grundsätzlich zuerst die AHV- Ersatzrente gestützt auf den erwähnten Kantonsratsbeschluss und nach Ablauf der zwei Jahre für die restliche Zeit bis zum Erreichen des AHV-Alters die AHV-Ersatzrente gestützt auf die PKS-Statuten ausgerichtet wird oder ob zuerst mit der Ausrichtung der AHV-Ersatzrente, welche sich auf die PKS-Statuten stützt, begonnen werden kann. Diese Grundsatzfrage wird sich immer nur dann stellen, wenn zwischen Beginn der Teilpensionierung und dem Erreichen des AHV-Alters eine Zeitspanne liegt, welche insgesamt zwei Jahre überschreitet. Ist diese Zeitspanne kürzer, wird die AHV-Ersatzrente immer gestützt auf die kantonsrätliche Verordnung ausgerichtet. Bei einer Vollpensionierung, welche mehr als zwei Jahre vor Erreichen des AHV-Alters beginnt, stellt sich diese Frage ebenfalls nicht, weil es für die Betroffenen keinen Unterschied macht, ab welchem Zeitpunkt die zweijährigen Leistungen nach der Verordnung ausgerichtet werden. Die verbleibende Zeit nach Ablauf der Zweijahresfrist und dem Erreichen des AHV-Alters wird immer durch die AHV-Ersatzrente, gestützt auf die PKS- Statuten ausgerichtet, überbrückt. Die dadurch vom Versicherten zu tragenden dauernde Rentenkürzung wird in diesen Fällen nie unterschiedlich ausfallen können Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen Zwischen der Teilpensionierung von A. und Erreichen seines AHV-Alters liegen zwei Jahre und drei Monate. Je nach rechtlicher Beurteilung, ob die AHV-Ersatzrente zuerst gestützt auf die kantonsrätliche Verordnung oder gestützt auf die PKS-Statuten ausgerichtet wird, fällt die vom Gesuchsteller zu tragende dauernde Rentenkürzung höher oder tiefer aus. Während den ersten drei Monaten, in denen er noch in einem 50% - Umfang tätig ist, wird ihm anteilmässig nur die Hälfte der AHV-Ersatzrente ausgerichtet. Falls die AHV-Ersatzrente ab diesem Zeitpunkt gestützt auf die PKS-Statuten ausgerichtet würde, läge das in seinem Interesse, weil er von der insgesamt ausgerichteten (halben) AHV-Ersatzrente die Hälfte durch eine dauernde Rentenkürzung finanzieren würde. Würde die AHV-Ersatzrente ab diesem Zeitpunkt jedoch während zweier Jahre gestützt auf die anwendbare kantonsrätliche Verordnung ausgerichtet, müsste er sich infolgedessen in den letzten drei Monaten vor Erreichen des AHV-Alters die ganze AHV-Ersatzrente nach den PKS-Statuten ausrichten lassen. Davon müsste er die Hälfte dieser Leistungen über eine Rentenkürzung tragen. Die Antwort auf diese Frage ist auf dem Weg der Gesetzesauslegung zu ermitteln. Deren Ziel ist es, den Sinngehalt einer Norm zu ergründen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergab (vgl. BGE 124 II 372 E. 5 S. 376) (BGE 125 II 179). Der Wortlaut der in Frage stehenden Bestimmung gibt keinen eindeutigen Aufschluss auf die zu beantwortende Frage. Nach 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erleichterung der vor-

4 4 zeitigen Pensionierung haben Staatsbedienstete, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Altersrente nach den PKS-Statuten beziehen, während zwei Jahren Anspruch auf eine AHV- Ersatzrente im Umfang der maximalen einfachen AHV-Rente. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist offen gehalten. Insbesondere steht im Gesetzestext beispielsweise nicht,...während zwei Jahren ab Ausrichtung einer Altersrente Anspruch auf eine AHV- Ersatzrente.... Der Wortlaut lässt verschiedene Deutungen zu. Voraussetzung für die Ausrichtung der AHV-Ersatzrente aufgrund dieser Verordnung bildet lediglich der Umstand, dass Staatsbedienstete ab Inkraftsetzung dieser Verordnung eine (Teil-) Altersrente der PKS beziehen. Ob diese Leistungen gleichzeitig mit dem Beginn des Anspruches auf Altersleistungen von der PKS bezogen werden müssen oder auch ein späterer Bezug denkbar wäre, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nicht bewusst an eine solche Konstellation gedacht hat. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck dieser Verordnung zeigt folgendes: Das Ziel der Verordnung über die Erleichterung der vorzeitigen Pensionierung bestand darin, im Rahmen des Projektes Schlanker Staat neben den Leistungen der PKS zusätzliche Anreize zu schaffen, um die nötige Flexibilität in der Stellenbewirtschaftung zu erreichen (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 8. Mai 1995 [RRB Nr. 1325], S. 7, Zif. 3.1.), zusätzliche Anreize zu schaffen, damit möglichst viele Stellen durch vorzeitige Pensionierung frei werden (a.a.o, S. 6, Ziff. 2.2.), die lebenslänglichen Rentenkürzungen ab Ausrichtung der AHV-Rente zu vermindern (a.a.o., S. 7, Ziff. 3.1.). Die vorgeschlagene Lösung erfülle die Teilfunktion eines Sozialplanes. (a.a.o., S. 11, Ziff. 5.). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Verordnung, die Anspruchsberechtigten im Vergleich zur damals geltenden Regelung insofern besser zu stellen, als diese bei einer vorzeitigen Pensionierung für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Rechtsanspruch auf die vollständig vom Arbeitgeber finanzierte AHV-Ersatzrente haben. Ohne diese Regelung wäre die AHV-Ersatzrente lediglich aufgrund der PKS-Statuten bevorschusst worden. Die Hälfte dieser Leistungen insgesamt sind vom Versicherten mit einer dauernden Rentenkürzung ab Erreichen des AHV-Alters zu finanzieren. Im Resultat wird mit dieser Regelung also angestrebt, die vom Versicherten zu tragenden Rentenkürzung zu verkleinern. Besteht aufgrund des Wortlautes der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, eine personalfreundliche (nämlich die nach den PKS-Statuten bevorschusste AHV-Ersatzrente und somit die Rentenkürzungen in möglichst kleinem Rahmen zu halten) oder eine weniger personalfreundliche Entscheidung zu treffen, ist aufgrund der Entstehungsgeschichte und des Zieles dieser Verordnung klar der personalfreundlicheren Variante der Vorzug zu geben. Insbesondere wird der finanzielle Anreiz zu einer vorzeitigen Teilpensionierung bei dieser Auslegung grösser sein als bei der anderen Betrachtungsweise. Diese Auslegung liegt somit ganz im Sinne des angestrebten Zieles der Verordnung. Dass der Gesetzgeber gedanklich davon ausging, bereits zu Beginn der (Teil-) Pensionierung zuerst die AHV-Ersatzrente gestützt auf die Verordnung und danach für die restliche Zeitspanne bis zum Erreichen des AHV-Alters diese Rente gestützt auf die PKS-Statuten auszurichten, ergibt sich aufgrund der modellhaften Darstellungen in der regierungsrätlichen Botschaft (a.a.o., S. 9 f., Ziff. 4.2.). Das ist aber weiter unbeachtlich, kommt den Materialien oder den Vorarbeiten doch nur dort entscheidenes Ge-

5 5 wicht zu, wo sie im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden haben (vgl. BGE 114 Ia 196, 116 Ia 359). Der Wortlautes des Gesetzes spricht aber nicht gegen die personalfreundlichere Lösung. Weder in den Vorarbeiten noch in Botschaft und Entwurf des Regierungsrates befasste man sich ausserdem ausdrücklich mit der hier zu entscheidenden Frage. Unter diesen Erwägungen kann die in Frage stehende Verordnung im Einzelfall nur so ausgelegt werden, dass bei Bestehen einer Wahlmöglichkeit für den Versicherten anlässlich einer Teilpensionierung, welche mehr als zwei Jahre vor Erreichen des AHV-Alters beginnt, der Versicherte die für ihn günstigere Lösung wählen kann. Das bedeutet, dass der Versicherte in diesen Fällen jeweils darum ersuchen kann, dass ihm ab Beginn der Teilpensionierung die AHV-Ersatzrente gestützt auf die PKS-Statuten ausgerichtet wird bis zum Beginn der zweijährigen Frist nach der anwendbaren Verordnung. In vorliegendem Fall verlangt A. zu Recht, dass die AHV-Ersatzrente für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 30. April 2000, in welcher er noch zu 50% im Staatsdienst steht, gestützt auf die PKS-Statuten ausgerichtet werde. Er begehrt, ab dem 1. Mai 2000 (im Alter von 63 Jahren) vollständig pensioniert zu werden. Erst auf diesen Zeitpunkt soll ihm für die Dauer von zwei Jahren die AHV-Ersatzrente gestützt auf die kantonsrätliche Verordnung ausgerichtet werden. Auch diesem Begehren ist stattzugeben. Ab dem 1. Mai 2002 hat er Anspruch auf die AHV-Altersrente. (...) 3. Beschluss (...) Aufgrund dieser Erwägungen wird die AHV-Ersatzrente, gestützt auf die kantonsrätliche Verordnung über die Erleichterung der vorzeitigen Pensionierung vom 28. Juni 1995, für die Dauer von zwei Jahren ab dem 1. Mai 2000 (dem Datum der vollumfänglichen Pensionierung) ausgerichtet. (Regierungsratsbeschluss Nr. 454 vom 28. Februar 2000)

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