Geschäftsordnung der Fraktion Die PARTEI-PIRATEN in der Lübecker Bürgerschaft

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1 Geschäftsordnung der Fraktion Die PARTEI-PIRATEN in der Lübecker Bürgerschaft Inhaltsverzeichnis Präambel Begriff der Fraktion Aufgaben und Pflichten der Mitglieder der Arbeitsfraktion Öffentliche Stellungnahmen Fraktionssitzungen Fraktionsvorstand Annahme und Änderung der Geschäftsordnung... 5

2 Präambel In der Absicht, einen freiheitlichen und undogmatischen Politikansatz in die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zu tragen, gründen die Mitglieder der Bürgerschaft der PARTEI und der PIRATEN eine Fraktion. Unter Anerkennung der Unterschiede hinsichtlich Herkunft und Programme vereinbaren sie gemeinsame Arbeitsschwerpunkte, die in dieser Wahlperiode verfolgt werden sollen. Hierzu gehören das Anprangern von Missständen, die Schaffung eines gläsernen Rathauses und einer Mit-Mach-Demokratie, eine faire Beteiligung auch kleiner Fraktionen, eine Reformierung des öffentlichen Personennahverkehrs, kommunaler Giftmüllschutz, die Förderung der Jugendkultur sowie die Erhaltung des historischen Stadtbildes. 1 Begriff der Fraktion (1) Die Fraktion besteht für die Dauer einer Wahlperiode aus den Mitgliedern der PARTEI und der PIRATEN, welche gewählte Mitglieder der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck sind. (2) Die Benennung und Entsendung von Ausschussmitgliedern und ihrer ständigen Vertretungen erfolgt allein durch die Fraktion mit einfachem Mehrheitsbeschluss. (3) Die erweiterte Fraktion (Arbeitsfraktion) besteht aus den Mitgliedern der Bürgerschaft sowie den bürgerlichen Ausschussmitgliedern nach 46 II, III GO. Diese Ausschussmitglieder sind stimmberechtigt nach 32 a I 1 GO. (4) Andere Mitglieder der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Arbeitsfraktion durch entsprechenden Beschluss zustimmt. (5) Die Fraktion erhält die Bezeichnung Die PARTEI-PIRATEN.

3 2 Aufgaben und Pflichten der Mitglieder der Arbeitsfraktion (1) Jedes Mitglied der Arbeitsfraktion ist verpflichtet, sich an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und an den Sitzungen der Arbeitsfraktion sowie den Gremien der Hansestadt Lübeck als Mandatsträger teilzunehmen. (2) Mitglieder der Arbeitsfraktion sind verpflichtet, Verhinderungen bei Sitzungen rechtzeitig anzuzeigen, so dass noch eine Vertretung benachrichtigt werden kann. 3 Öffentliche Stellungnahmen Stellungnahmen im Namen der Fraktion sind nur im Einvernehmen mit der Arbeitsfraktion möglich. Jedem Fraktionsmitglied bleibt es unbenommen, sich im Namen seiner Partei oder als Privatperson zu äußern. Dies ist jedoch deutlich zu machen. 4 Fraktionssitzungen (1) Die Fraktionssitzung entscheidet über die Grundlinien der Fraktionspolitik und anstehende Einzelfragen. (2) Fraktionssitzungen finden monatlich sowie kurzfristig vor den Sitzungen der Bürgerschaft statt. Die genauen Termine bestimmt der Vorstand. Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden. (3) Die Fraktionssitzung wird durch ein Mitglied des Vorstandes einberufen. Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor. (4) Die Einladung zu den Fraktionssitzungen erfolgt in der Regel elektronisch mindestens eine Woche vor der Sitzung, in dringenden Fällen kann die Ladung (auch fernmündlich) 48 Stunden zuvor erfolgen. Zu den Fraktionssitzungen werden alle Mitglieder der Arbeitsfraktion eingeladen. (5) Die Arbeitsfraktion ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgemäß erfolgt und mindestens ein Mitglied der Bürgerschaft anwesend ist.

4 (6) Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei internen Personalangelegenheiten wird auf Antrag geheim abgestimmt. (7) Über jede Fraktionssitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen. Der Protokollant wird vom Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist der Arbeitsfraktion vor der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen und danach in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Nicht öffentliche Protokollteile sind nur dem potentiellen Teilnehmerkreis einer nicht öffentlichen Fraktionssitzung zuzuleiten. (8) Die Fraktionssitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht bei einzelnen Tagesordnungs-punkten von der Verwaltung oder (einem Gremium) der Bürgerschaft Vertraulichkeit rechtmäßig verlangt wird, wenn der Datenschutz dies zum Schutz personenbezogener Daten verlangt, ein Gast eine vertrauliche Beratung seines Anliegens wünscht oder die Mitglieder der Arbeitsfraktion dies aus sonstigen Gründen mit einer 2/3- Mehrheit beschließen. Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verlangens bestehen, entscheidet der Vorstand über das weitere Vorgehen. (9) Jedes Ausschussmitglied berichtet in der Fraktionssitzung über die Vorgänge in seinem Ausschuss. 5 Fraktionsvorstand (1) Zur Koordination ihrer Arbeit wählt die Arbeitsfraktion einmal jährlich einen Vorstand. (2) Dem Fraktionsvorstand gehören sechs Personen an: der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende als Bürgerschaftsmitglieder, zwei Beisitzer, ein Pressesprecher und sein Stellvertreter. (3) Der Fraktionsvorstand vertritt die Fraktion, führt die Geschäfte der Fraktion, beruft die Fraktionssitzungen ein, bereitet die Tagesordnung vor, leitet die Fraktionsversammlung und entscheidet über die Mittelverteilung sowie die Einstellung von Mitarbeitern.

5 6 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung tritt durch Vereinbarung und Unterzeichnung der Fraktion in Kraft. Eine Änderung ist möglich, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Arbeitsfraktion zustimmen.

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