S a t z u n g. des Deichverbandes Walsum. in Duisburg - Walsum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "S a t z u n g. des Deichverbandes Walsum. in Duisburg - Walsum"

Transkript

1 S a t z u n g des Deichverbandes Walsum in Duisburg - Walsum

2 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet Seite 3 27 Haushaltsplan Seite 14 2 Aufgaben des Verbandes Seite 3 28 Über- u. außerplanm. Ausgaben Seite 15 3 Mitglieder des Verbandes Seite 4 29 Nachtragshaushaltsplan Seite 15 4 Unternehmen, Plan Seite 4 30 Vorläufige Haushaltsführung Seite 15 5 Benutzung der Grundstücke für Seite 5 31 Kassenkredite Seite 15 das Unternehmen 6 Beschränkung des Grundeigen- Seite 5 32 Rücklagen Seite 16 tums u. bes. Pflichten d. Mitgl. 7 Rechtsverhältnisse bei abgeleite- Seite 6 33 Finanzplan Seite 16 ten Grundstücksnutzungen 8 Verbandsschau Seite 6 34 Rechnungslegung und Prüfung Seite 16 9 Aufzeichn. Abstell. der Mängel Seite 7 35 Entlastung des Deichstuhls Seite Organe des Verbandes Seite 7 36 Beiträge Seite Zusammensetzung und Wahl Seite 7 37 Beitragsverhältnis Seite 17 des Erbentages 12 Amtszeit des Erbentages Seite 8 38 Ermittlung d. Beitragsverhältn. Seite Aufgaben des Erbentages Seite 8 39 Hebung der Verbandsbeiträge. Seite Sitzungen des Erbentages Seite 9 40 Rechtliche Eigenschaft der Bei- Seite 19 träge, Zwangsvollstreckung 15 Beschlußfähigkeit u. Beschluß- Seite 9 41 Rechtsbehelfe Seite 19 fassung des Erbentages 16 Zusammensetzung des Deich- Seite Anordnungsbefugnis Seite 19 stuhls 17 Wahl und Abberufung des Seite Bekanntmachungen Seite 20 Deichstuhls 18 Amtszeit des Deichstuhls Seite Aufsicht Seite Aufgaben des Deichstuhls Seite Zustimmung zu Geschäften Seite Sitzungen des Deichstuhls Seite Verschwiegenheitspflicht Seite Beschließen im Deichstuhl Seite Änderung der Satzung Seite Teilnahme an Sitzungen Seite Inkrafttreten Seite Geschäfte des Deichgräfen und Seite 13 des Deichstuhls 24 Dienstkräfte Seite Gesetzliche Vertretung des Seite 13 Verbandes 26 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten Seite 14

3 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet Seite 3 (1) Der Verband führt den Namen Deichverband Walsum. Er hat seinen Sitz in Duisburg - Walsum. (2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 405). (3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben. (4) Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf Teile des Gebietes der Gemeinden Duisburg, Dinslaken und Voerde. Es ergibt sich aus der Übersichtskarte 1:25000, die Anlage zur Satzung ist. (WVG 1, 3, 6) Der Verband hat zur Aufgabe: 2 Aufgaben des Verbandes 1. Schutz von Grundstücken vor Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland (Herstellung, Unterhaltung und Verteidigung der Deiche), 2. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, 3. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, 4. Abführung von Drängewasser über die Verbandsgewässer, 5. Durchführung von technischen Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, 6. Einsammeln des Schwemmgutes im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, 7. Herstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung vorstehender Aufgaben nötigen Wege, 8. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und zur Landschaftspflege.

4 Seite 4 (WVG 2) 9. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, 10. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben. (1) Mitglieder des Verbandes sind 3 Mitglieder des Verbandes - die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke, Anlagen und Bergwerke (dingliche Verbandsmitglieder), - Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, - Körperschaften des öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder), - andere Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind. (2) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem laufenden hält. (WVG 4) 4 Unternehmen, Plan (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Gewässern und Anlagen vorzunehmen, Deiche und Wege zu bauen und zu unterhalten. (2) Das Unternehmen ergibt sich aus dem Deichbuch ( Plan ) sowie dem Gewässerverzeichnis. (3) Eine Ausfertigung des Deichbuches wird beim Verband aufbewahrt. Außerdem erhalten das Staatliche Umweltamt Krefeld eine Ausfertigung des Deichbuches und das Staatliche Umweltamt Duisburg eine Ausfertigung des Gewässerverzeichnisses. (WVG 5)

5 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen Seite 5 (1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder und auf dem Deichvorlande durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen. (2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann. (WVG 33) 6 Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder (1) Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, daß die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Dabei gilt insbesondere: 1. Die Besitzer der zum Verband gehörenden, an einem Wasserlauf des Verbandes liegenden und als Weide genutzten Grundstücke sind verpflichtet, Einfriedungen mindestens 0,80 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt anzubringen und ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten. Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu erhalten, daß sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen. 2. Entlang der Verbandsgewässer muß bei Ackergrundstücken ein Schutzstreifen von 0,80 m Breite von der oberen Böschungskante an unbeackert bleiben. Die Anlieger haben zu dulden, daß der Verband die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten. 3. Innerhalb der bebauten Ortslage dürfen Ufergrundstücke grundsätzlich nicht näher als 3,00 m bis an das Gewässer heran bebaut werden. 4. Die Errichtung von sonstigen Anlagen jeglicher Art darf nicht näher als 3,00 m bis an das Gewässer heran vorgenommen werden. 5. Zäune, die quer über den Deich laufen, müssen auf der Deichkrone einen Fußgängerdurchgang oder -übergang besitzen, an dem nur glatter Draht verwendet werden darf.

6 Seite 6 (2) Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Vorschrift kann der Deichstuhl in begründeten Fällen zulassen. (3) Weitere Bestimmungen sind der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen vom (Deichschutzverordnung DSVO-, Abl.Reg.Ddf., S.410) in der jeweils gültigen Fassung zu entnahmen. (WVG 33, Abs. 2) 7 Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen (1) Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten. (2) Im Falle des Abs. 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres (WVG 39) 1. ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen, 2. die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne Einhaltung einer Frist verlangen. 8 Verbandsschau (1) Die Verbandsanlagen sowie die Gewässer im Verbandsgebiet sind zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden. (2) Der Erbentag kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen und für jeden Schaubezirk zwei Schaubeauftragte wählen. Schauführer ist der Deichgräf oder der vom Deichstuhl bestimmte Schaubeauftragte. (3) Der Verband lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden, rechtzeitig zur Verbandsschau ein. (4) Die Amtszeit der Schaubeauftragten endet jeweils mit dem Ablauf der Amtszeit des Erbentages (s. 12). (WVG 44, 45)

7 9 Aufzeichnung, Abstellung der Mängel Seite 7 (WVG 45) Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Deichstuhl veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel. (WVG 46) 10 Organe des Verbandes Der Verband hat einen Deichstuhl (Vorstand) und einen Erbentag (Ausschuss) 11 Zusammensetzung und Wahl des Erbentages (2) Der Erbentag besteht aus sechs Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Eine Stellvertretung findet nicht statt. (3) Die Verbandsmitglieder wählen den Erbentag. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied. Erbentagsmitglieder können nicht gleichzeitig Deichstuhlmitglieder sein. (4) Der Deichgräf lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung gemäß 43 mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Erbentagswahl. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. (5) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Deichgräf kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. (6) Das Stimmenverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen. (7) Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller. (8) Der Deichgräf leitet die Wahl. (9) Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sollen vor der Wahl erklären, ob sie im Falle ihrer Wahl bereit sind, das Amt anzunehmen. Jedes Erbentagsmitglied ist in einem besonderen Wahlgang dadurch zu wählen, dass die Mitglieder dem Deichgräfen zur schriftlichen Aufzeichnung erklären, wem sie ihre Stimme geben. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht und wenn das sofort verkündete Wahlergebnis von niemanden sofort in Zweifel gezogen wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

8 Seite 8 (10) Wenn im ersten Wahlgang niemand so viele Stimmen erhält, wird zwischen den beiden, die die meisten Stimmen erhalten haben, oder bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten zwischen diesen, erneut gewählt. In diesem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Deichgräfen zu ziehende Los. (11) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über: 1. den Ort und den Tag der Sitzung, 2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder, 3. den behandelnden Gegenstand und die gestellten Anträge, 4. die gefassten Beschlüsse, 5. das Ergebnis von Wahlen. Die Niederschrift ist vom Deichgräfen und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Für den Fall, dass ein Schriftführer nicht bestellt ist, unterschreibt ein Erbentagsmitglied die Niederschrift. (12) Die zur Mitgliederversammlung zu ladenden Behördenvertreter sind 22 Teilnahme an Sitzungen zu entnehmen. (WVG 49) 12 Amtszeit des Erbentages (13) Der Erbentag wird für 5 Jahre gewählt. Das Amt endet am 31. März, zum ersten Mal im Jahre (14) Wenn ein Erbentagsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann diese Position entsprechend 11 durch eine Ergänzungswahl neu besetzt werden. (15) Die durch Ablauf der Amtszeit ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt. (WVG 49) 13 Aufgaben des Erbentages Der Erbentag hat folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abberufung der Deichstuhlmitglieder (Vorstandsmitglieder) sowie ihrer Stellvertreter, 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

9 Seite 9 3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes, 4. Wahl der Schaubeauftragten, 5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen, 6. Beschlussfassung der Veranlagungsregeln, 7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes, 8. Entlastung des Deichstuhls (Vorstandes), 9. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Deichstuhlmitglieder und Mitglieder des Erbentages, 10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Deichstuhlmitgliedern und dem Verband, 11. Beratung des Deichstuhls in allen wichtigen Angelegenheiten, 12. Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses. (WVG 47, 49) 14 Sitzungen des Erbentages (1) Der Deichgräf lädt die Erbentagsmitglieder mindestens einmal im Jahr schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. (2) Er hat den Erbentag ferner einzuberufen: 1. auf Verlangen der Mehrheit des Deichstuhls, (16) auf Antrag von Mitgliedern des Erbentages, die mindestens ein Fünftel aller Stimmen haben (3) Der Deichgräf leitet die Sitzungen. Er hat kein Stimmrecht. (17) Die Sitzungen des Erbentages sind nicht öffentlich. Der Erbentag kann die Öffentlichkeit seiner Sitzungen im Einzelfall beschließen. (18) Die zu den Erbentagssitzungen zu ladenden Behördenvertreter sind 22 Teilnahme an Sitzungen zu entnehmen. (WVG 50) 15 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Erbentages (1) Der Erbentag ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Erbentagsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

10 Seite 10 (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. (3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (4) Die Abstimmung ist offen, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. (5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt 11 Abs. 10 dieser Satzung entsprechend. (WVG 48) (WVG 52) 16 Zusammensetzung des Deichstuhls a. Der Deichstuhl besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern: dem Deichgräfen (Verbandsvorsteher) und drei Heimräten. Der Erbentag wählt einen Heimrat zum stellvertretenden Deichgräfen. b. Für jeden Heimrat wird ein persönlicher Vertreter gewählt. 17 Wahl und Abberufung des Deichstuhls c. Der Erbentag wählt alle Mitglieder des Deichstuhls (und deren persönliche Stellvertreter) einschließlich Deichgräfen und stellvertretendem Deichgräfen. d. Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Erbentages widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. e. Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sollen vor der Wahl erklären, ob sie im Falle ihrer Wahl bereit sind, das Amt anzunehmen. Jedes Deichstuhlmitglied ist in einem besonderen Wahlgang dadurch zu wählen, dass die Mitglieder dem Deichgräfen zur schriftlichen Aufzeichnung erklären, wem sie ihre Stimme geben. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht und wenn das sofort verkündete Wahlergebnis von niemanden sofort in Zweifel gezogen wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen erhält. f. Wenn im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten so viele Stimmen erhält, wird zwischen den beiden, die die meisten Stimmen erhalten haben, oder bei Stimmengleichheit mehrerer zwischen diesen, erneut gewählt. In diesem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Deichgräfen zu ziehende Los. g. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

11 Seite 11 (WVG 52, 53) h. Der Erbentag kann ein Deichstuhlmitglied aus wichtigem Grund mit mindestens vier Stimmen abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam. (WVG 53) 18 Amtszeit des Deichstuhls i. Der Deichstuhl wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Das Amt des Deichstuhls endet am 31. März, zum ersten Mal im Jahre 2000 und später alle 5 Jahre. j. Wenn ein Deichstuhlmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach 17 Ersatz zu wählen. k. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Deichstuhlmitglieder im Amt. 19 Aufgaben des Deichstuhls (1) Dem Deichstuhl obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Erbentag berufen ist. Er beschließt insbesondere über - die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge, - die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten, l. die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren, - die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern, - die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als ,- DM, - die Anstellung und Entlassung von Bediensteten. (2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Deichgräf und ein weiteres Deichstuhlmitglied. Diese Entscheidungen sind dem Deichstuhl in seiner nächsten Sitzung vorzulegen. Der Deichstuhl kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

12 Seite 12 (WVG 54) 20 Sitzungen des Deichstuhls (1) Der Deichgräf lädt die Deichstuhlmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. (19) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der Deichgräf ist zu benachrichtigen. (20) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten. (21) Die zu den Deichstuhlsitzungen zu ladenden Behördenvertreter sind 22 Teilnahme an Sitzungen zu entnehmen. (WVG 56) 21 Beschließen im Deichstuhl (1) Der Deichstuhl bildet seinen Willen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Deichgräfen den Ausschlag. (2) Der Deichstuhl ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle rechtzeitig geladen sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Deichstuhl zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. (3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Deichstuhlmitglied widerspricht. (4) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift (s. 11 Abs. 10) festzuhalten. Diese ist vom Deichgräfen und vom Schriftführer zu unterschreiben. Für den Fall, dass ein Schriftführer nicht bestellt ist, unterschreibt ein Deichstuhlmitglied die Niederschrift. (WVG 56) 22 Teilnahme an Sitzungen. (1) Zu den Sitzungen des Deichstuhls und des Erbentages sowie zur Mitgliederversammlung werden: - die Aufsichtsbehörde

13 - das Staatliche Umweltamt Krefeld - das Staatliche Umweltamt Duisburg - die Landwirtschaftskammer Rheinland - der Oberstadtdirektor der Stadt Duisburg - der Oberkreisdirektor des Kreises Wesel Seite 13 eingeladen. Sie erhalten Niederschriften über die Sitzungen. (2) Der Deichgräf kann Sachverständige zu den Sitzungen einladen. 23 Geschäfte des Deichgräfen und des Deichstuhls (1) Der Deichgräf führt den Vorsitz im Deichstuhl. Ihm obliegen alle Geschäfte des Deichverbandes, die ihm durch Gesetz, Satzung oder sonstige Rechtsvorschriften bzw. von den Organen des Verbandes übertragen worden sind. (2) Die Deichstuhlmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Erbentages ausgeführt werden. Ein Deichstuhlmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. (3) Der Deichgräf ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. (4) Der Deichstuhl unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an. (WVG 51, 54, 55) 24 Dienstkräfte Der Verband hat einen Kassenverwalter und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einzustellen. Der Kassenverwalter erhält für die Wahrnehmung des Amtes eine Vergütung, die vom Erbentag festgesetzt wird. 25 Gesetzliche Vertretung des Verbandes

14 Seite 14 (1) Der Deichgräf vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Als Ausweis dient ihm eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. (2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind vom Deichgräfen zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Deichstuhl abzugeben, genügt es, wenn sie einem Deichstuhlmitglied gegenüber abgegeben wird. (WVG 55) 26 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten (1) Die Deichstuhl- und Erbentagsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Deichstuhl- und Erbentagsmitglieder und die sonstigen ehrenamtlich Tätigen erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und Reisekosten. (3) Der ehrenamtlich tätige Deichgräf und sein Vertreter erhalten eine jährliche Entschädigung. Sie umfasst den (WVG 52) - Ersatz der notwendigen Auslagen, insbesondere den Mehraufwand, - Ersatz des Verdienstausfalls und - Ersatz der Fahrtkosten. 27 Haushaltsplan (1) Für jedes Haushaltsjahr stellt der Deichstuhl den Haushaltsplan und bei Bedarf Nachträge dazu auf. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Durch Beschluss des Erbentages über den Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben, den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite (Haushaltsbeschluss) wird der Haushaltsplan festgesetzt. (3) Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft und enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes benötigten Einnahmen und zu leistenden Ausgaben. Er muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. (4) Der Haushaltsplan gliedert sich in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt.

15 Seite 15 (5) Im Vermögenshaushalt sind die Ausgaben darzustellen, die nicht aus den Einnahmen des Verwaltungshaushalts, insbesondere aus den Beiträgen der Verbandsmitglieder, bestritten werden sollen, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Zuwendungen. (6) Dem Haushaltsplan ist ein Bestands- und Vermögensnachweis beizufügen. (7) Der Deichgräf zeigt den festgesetzten Haushaltsplan mit allen Anlagen und gegebenenfalls die Nachträge dazu unverzüglich der Aufsichtsbehörde an. (WVG 65) 28 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit Genehmigung des Deichgräfen zulässig, wenn sie unabweisbar sind, ihre Deckung gewährleistet ist und 1. wenn der Verband zu ihrer Leistung rechtlich verpflichtet ist oder 2. soweit ein Aufschub dem Verband einen erheblichen Nachteil bringen würde. (2) War der Erbentag mit den über- und außerplanmäßigen Ausgaben noch nicht befasst, so beschließt er darüber in seiner nächsten Sitzung. (WVG 65) 29 Nachtragshaushaltsplan (1) Der Haushaltsplan kann nur durch Nachträge geändert werden, über die spätestens bis zum Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres zu beschließen ist. (2) Ein Nachtragshaushaltsplan ist festzusetzen, wenn während des Haushaltsjahres erkennbar ist, dass der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht zu erreichen ist. 30 Vorläufige Haushaltsführung Ist der Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht festgesetzt, so gelten die Haushaltsansätze und die Kreditermächtigungen des Vorjahres weiter. 31 Kassenkredite (1) Zur rechtzeitigen Leistung seiner Ausgaben des Verwaltungshaushaltes kann der Verband Kassenkredite bis zu dem mit dem Haushaltsplan beschlossenen Höchstbetrag und bis zu der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Höhe aufnehmen, soweit für die Verbandskasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. (2) Der Kassenkredit ist innerhalb von 9 Monaten zu tilgen. 32

16 Seite 16 Rücklagen Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und zur Deckung größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabevolumen erheblich überschreiten, insbesondere für den Ersatz oder die Grundinstandsetzung von Verbandsanlagen, soll der Verband planmäßig eine Rücklage in angemessener Höhe bilden. 33 Finanzplan Für Investitionen größeren Umfangs, die über mehrere Haushaltsjahre ausgeführt werden, ist mit dem Haushaltsplan ein mehrjähriger Finanzplan aufzustellen, in dem Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten dargestellt werden. Das erste Planungsjahr des Finanzplans ist das laufende Haushaltsjahr. 34 Rechnungslegung und Prüfung (1) Der Deichgräf stellt über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres eine Rechnung auf und leitet sie in der ersten Hälfte des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen der Prüfstelle zu. (2) Prüfstelle ist das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Duisburg. (3) Die Aufsichtsbehörde kann wegen geringen Umfangs des Haushalts einen längeren Prüfungszeitraum bestimmen oder den Verband ganz von der Prüfung freistellen. (4) Ist der Verband von der Prüfung freigestellt, hat der Erbentag zwei Kassenprüfer zu wählen, die die Aufgabe der Prüfstelle wahrnehmen. (5) Es wird geprüft, 1. ob nach der Rechnung der Haushaltsplan eingehalten wurde, 2. ob die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind und 3. ob die Rechnungsbeträge mit den Vorschriften des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wasserverbandsgesetz (AG WVG) vom (GV.NW. S. 279) in der jeweils gültigen Fassung, mit der Satzung und den sonstigen maßgebenden Vorschriften in Einklang stehen.

17 35 Entlastung des Deichstuhls Seite 17 Der Deichgräf legt die Jahresrechnung und den Prüfbericht dem Deichstuhl, dem Erbentag und der Aufsichtsbehörde vor. Der Erbentag beschließt über die Entlastung des Deichstuhls. (WVG 47,49) 36 Beiträge (1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten sowie zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. (2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der dieser Satzung sowie der vom Erbentag beschlossenen Veranlagungsregeln fällig werden. (3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig. (4) Soweit erforderlich, können Verbandsbeiträge auch in Form von Sachen, Werken, Diensten und anderen Leistungen (Sachbeiträge) erhoben werden. (WVG 28, 29) 37 Beitragsverhältnis (1) Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). (2) Zur Feststellung des Vorteilsverhältnisses werden die Grundflächen und Anlagen der Mitglieder vom Deichstuhl in Vorteilsklassen eingeteilt und für jedes Mitglied dessen Vorteilsverhältniswert errechnet. (3) Die Beitragslast für die Maßnahmen, die der Verband auf sich nimmt, um den Verbandsmitgliedern obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen, richtet sich nach Veranlagungsregeln, die von dem Erbentag beschlossen werden. (4) Der Verband hebt für nachteilige Einwirkungen besondere Erschwernisbeiträge. (WVG 30)

18 Seite Ermittlung des Beitragsverhältnisses (1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband berücksichtigt erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung. (2) Bei einem Eigentumswechsel im Laufe des Jahres endet die Beitragspflicht des bisherigen Eigentümers erst mit Ablauf dieses Jahres. Die Beitragspflicht eines neu zugewiesenen Mitgliedes beginnt am 1. Januar des auf die Zuweisung folgenden Jahres. Einen Eigentumswechsel hat der bisherige Eigentümer dem Verband schriftlich mitzuteilen. (3) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind. (4) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Deichstuhl geschätzt, wenn 1. das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat, 2. es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln. (WVG 26, 30) 39 Hebung der Verbandsbeiträge (1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. (2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden. (3) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren. (4) Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen auf volle Hundert Deutsche Mark abgerundeten Betrages zu entrichten. (WVG 31)

19 40 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Zwangsvollstreckung Seite 19 (1) Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Mitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. (2) Die auf Gesetz, Verordnung und Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. (3) Das Vollstreckungsverfahren wird durchgeführt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom (GV. NW S. 510 / SGV. NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen öffentlichrechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde die Stadt- oder Gemeindekasse des jeweiligen Schuldnerwohnsitzes. 41 Rechtsbehelfe (1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Deichgräfen erhoben werden. Über ihn entscheidet der Deichstuhl. (3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Deichstuhls (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. (4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf. (WVG 68) 42 Anordnungsbefugnis Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlandes und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Deichstuhls und der Dienstkräfte des Verbandes zu befolgen.

20 Seite Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den im Verbandsgebiet erscheinenden Ausgaben der Tageszeitungen Rheinische Post und Neue-Rhein- Zeitung. (2) Für die Bekanntmachung längerer Mitteilungen, umfangreicher Urkunden und von Plänen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann. (3) Die nach dem Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf. In den in Absatz 1 genannten Tageszeitungen ist auf die Veröffentlichung im Amtsblatt hinzuweisen. 44 Aufsicht (1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf. (2) Oberste Aufsichtsbehörde des Verbandes ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen. (WVG 72, 73,) 45 Zustimmung zu Geschäften (1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde 1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen 2. zur Aufnahme von Darlehen, die über ,- DM hinausgehen. 3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten 4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen. (2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

21 Seite 21 (3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag. (4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen. (5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern. (WVG 75) 46 Verschwiegenheitspflicht (1) Mitglieder des Deichstuhls und des Erbentages, sowie Dienstkräfte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. (2) Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. (3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) vom (GV. NW. S.438/SGV. NW 2010), jeweils gültige Fassung, über die Verschwiegenheitspflicht unberührt. 47 Änderung der Satzung (1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Erbentages. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgaben des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen der anwesenden Erbentagsmitglieder. (2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Satzungsänderung ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist. (WVG 58)

22 Seite Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 11. Januar 1941 mit den Ergänzungen außer Kraft. Duisburg, den 25. Januar Anlage: Der Deichgräf 1 Übersichtsplan Maßstab 1:25000

S A T Z U N G D E S L E I N E V E R B A N D E S

S A T Z U N G D E S L E I N E V E R B A N D E S S A T Z U N G D E S L E I N E V E R B A N D E S Satzung des Leineverbandes vom 20.11.2008, Seite 1 von 14 Inhaltsverzeichnis Text Seite 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet 3 2 Aufgabe 3 3 Mitglieder 3 4 Unternehmen,

Mehr

Satzung. des Wasser- und Bodenverbandes Sassenberg-Füchtorf in Sassenberg, Kreis Warendorf vom ) Inhaltsübersicht

Satzung. des Wasser- und Bodenverbandes Sassenberg-Füchtorf in Sassenberg, Kreis Warendorf vom ) Inhaltsübersicht Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Sassenberg-Füchtorf in Sassenberg, Kreis Warendorf vom 07.03.1996 1) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz 2 Verbandsgebiet 3 Aufgaben

Mehr

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn. Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,

Mehr

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen

Mehr

Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Westerham

Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Westerham Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Westerham Erster Teil Name, Sitz, Verbandsgebiet, Zweck 1 Name, Sitz 1. Der Verband führt den Namen Wasserbeschaffungsverband Westerham (nachfolgend Verband

Mehr

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

S A T Z U N G. des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg vom in der Fassung des 2. Nachtrages vom

S A T Z U N G. des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg vom in der Fassung des 2. Nachtrages vom S A T Z U N G des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg vom 16.09.1996 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 06.09.1999 1 Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz und Aufgabe (1) Die in der

Mehr

Bürgerverein Wellingsbüttel e. V. Satzung

Bürgerverein Wellingsbüttel e. V. Satzung Bürgerverein Wellingsbüttel e. V. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der eingetragene Verein - führt den Namen» Bürgerverein Wellingsbüttel e. V. «- wird für seine Arbeit in Kunst und Kultur als» Kulturkreis

Mehr

Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe

Satzung des Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Seite 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung...

Mehr

Satzung. vom 17. Juli Name und Sitz des Vereins

Satzung. vom 17. Juli Name und Sitz des Vereins Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Satzung vom 17. Juli 1992 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Der Sitz

Mehr

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugenossenschaft,,Bremer Höhe`` eg Berlin, Prenzlauer Berg

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugenossenschaft,,Bremer Höhe`` eg Berlin, Prenzlauer Berg Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugenossenschaft,,Bremer Höhe`` eg Berlin, Prenzlauer Berg 1 Rechtliche Stellung des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Genossenschaft

Mehr

Satzung. Förderkreis Rainmühle e.v.

Satzung. Förderkreis Rainmühle e.v. Satzung Förderkreis Rainmühle e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderkreis Rainmühle e.v. und hat seinen Sitz in 36151 Burghaun. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck,

Mehr

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mehr

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom 28.04.2016 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Schule Dresden e.v. (Dresden

Mehr

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. Satzung des Vereins 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim

Mehr

Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom *

Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom * Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom 31.03.2008* 1 Name, Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v." 2. Sitz des Vereins ist Münster. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.

Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein Rosenheim e. V.. Er hat seinen Sitz in Rosenheim und ist in das Vereinsregister

Mehr

SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG

SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Stiftung führt den Namen "Helmut-Zeibig-Stiftung". Ihr Sitz ist in Edemissen-Rietze. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Geschäftsordnung des Kuratoriums der VolkswagenStiftung in der Fassung vom 22. März Einberufung des Kuratoriums

Geschäftsordnung des Kuratoriums der VolkswagenStiftung in der Fassung vom 22. März Einberufung des Kuratoriums Geschäftsordnung des Kuratoriums der VolkswagenStiftung in der Fassung vom 22. März 2013 1 Einberufung des Kuratoriums (1) Der Vorsitzende beruft das Kuratorium nach Bedarf ein; auf Verlangen von drei

Mehr

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz Satzung der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 in Altena. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt nachdem er mit Eintragung am 08.10.1963 die Bezeichnung Lennetaler

Mehr

Rückenwind Selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderung e.v.

Rückenwind Selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderung e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: Rückenwind Selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderung e.v. und hat seinen Sitz in 40789 Monheim/ Rhein. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Satzung der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Dritte geänderte Fassung vom 22. Juli 2016 (Originalfassung vom 28. Oktober 1988) Aus Anlass der 750-Jahr-Feier der Stadt Berlin errichtet die Sparkasse

Mehr

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Büchereiverein Borken-Burlo". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den

Mehr

Satzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf

Satzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf Satzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf Seite 1 von 8 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein hat den Namen "Kinderbrücke e.v. - Verein der Förderer

Mehr

Satzung des Vereins "Freunde des Zentrums für Konstruktionswerkstoffe MPA-IfW"

Satzung des Vereins Freunde des Zentrums für Konstruktionswerkstoffe MPA-IfW Satzung des Vereins "Freunde des Zentrums für Konstruktionswerkstoffe MPA-IfW" 1 Der Verein Freunde des Zentrums für Konstruktionswerkstoffe MPA-IfW" (Körperschaft) mit Sitz in 64283 Darmstadt verfolgt

Mehr

a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v.

a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. Satzung des MLC München Münchner Löwen Club e.v. 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. b) Der Verein hat seinen Sitz in München. c) Das Geschäftsjahr

Mehr

40-1 Zweckverband Fachober- und Berufsoberschule Fürth

40-1 Zweckverband Fachober- und Berufsoberschule Fürth Satzung des Zweckverbandes Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Fürth vom 28. Juli 1972 (Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken Nr. 23/1972) i.d.f.der Änderungssatzungen vom 13. Mai 1974 (Amtsblatt

Mehr

Name, Sitz und Zweck, Gemeinnützigkeit

Name, Sitz und Zweck, Gemeinnützigkeit Name, Sitz und Zweck, Gemeinnützigkeit 1 Der "Verein" ist 1873 gegründet worden. Er hat Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung (Ministerial-Bekanntmachung vom 7.1.1892, Regierungsblatt vom 13.1.1892,

Mehr

Tennisclub Sinzheim e.v.

Tennisclub Sinzheim e.v. Tennisclub Sinzheim e.v. Satzung vom 14. März 1975 in der Fassung vom 22. November 2002 - I - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S =========================== Seite 1 Name und Sitz 1 2 Zweck 1 3 Geschäftsjahr

Mehr

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung -

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung / 1 Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - 2 / Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsperson, Geschäftsjahr 1. Der

Mehr

Satzung des Fördervereins der Till-Eulenspiegel-Grundschule e.v. in der Fassung vom 2. Juli 2012

Satzung des Fördervereins der Till-Eulenspiegel-Grundschule e.v. in der Fassung vom 2. Juli 2012 Satzung des Fördervereins der Till-Eulenspiegel-Grundschule e.v. in der Fassung vom 2. Juli 2012 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Till Eulenspiegel-Grundschule

Mehr

Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg

Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg hat

Mehr

S a t z u n g. des Vereins. Haus und Grund Öhringen e. V. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Aufgaben des Vereins

S a t z u n g. des Vereins. Haus und Grund Öhringen e. V. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Aufgaben des Vereins S a t z u n g des Vereins Haus und Grund Öhringen e. V. 1 Name und Sitz des Vereins Haus und Grund Öhringen e.v., im folgenden Verein genannt, hat seinen Sitz in Öhringen. Er ist in das Vereinsregister

Mehr

. Skatepark Würzburg e. V. SATZUNG. 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Skatepark Würzburg e. V..

. Skatepark Würzburg e. V. SATZUNG. 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Skatepark Würzburg e. V.. . Skatepark Würzburg e. V. SATZUNG 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Skatepark Würzburg e. V.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Muster einer Satzung

Muster einer Satzung Muster einer Satzung Satzung des 1. FCK-Fan-Club Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Club führt den Namen 1. FCK-Fan-Club und hat seinen Sitz in. Die Anschrift lautet 1. FCK-Fan-Club 2. Geschäftsjahr

Mehr

Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G

Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G des Verbandes der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VERBANDES 1 NAME, SITZ,

Mehr

Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern-

Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern- Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern- 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die im Land Bayern ansässigen Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins bilden den Landesverband

Mehr

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, Bachstraße

Mehr

S A T Z U N G. zur Änderung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Appelbachverband"

S A T Z U N G. zur Änderung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Appelbachverband 179-1 S A T Z U N G zur Änderung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Appelbachverband" Aufgrund des 10 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (1. Wasserverbandsverordnung) vom 03.09.1937

Mehr

Satzung. des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. Name und Sitz

Satzung. des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. Name und Sitz Satzung des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. mit Sitz in Breitbrunn. 2. Das Geschäftsjahr entspricht dem

Mehr

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v. e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine

Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine SPARKASSE H I L D E S H E I M P E I N E G O S L A R Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung Inhaltsübersicht 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine

Mehr

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel S a t z u n g Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte Präambel Seit der Reformationszeit trug die Gesamtheit der lutherischen Pfarrer in Frankfurt

Mehr

SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN

SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN i.d.f. der RBek vom 16. August 1985 (RABl Schw 1985 S. 103), geändert durch Satzungen vom 25. April 1990 (RABl Schw 1990 S. 113), vom 04.Juli

Mehr

Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz

Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz Die Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz tritt die Rechtsnachfolge

Mehr

PAKISTAN - Hilfe zur Selbsthilfe - e.v.

PAKISTAN - Hilfe zur Selbsthilfe - e.v. SATZUNG PAKISTAN - Hilfe zur Selbsthilfe - e.v. 2 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet PAKISTAN Hilfe zur Selbsthilfe e.v.. Er hat seinen Sitz in BORDESHOLM. (2) Das Geschäftsjahr

Mehr

Satzung des Vereins Förderkreis zur Erhaltung der Burgruine Loch e.v.

Satzung des Vereins Förderkreis zur Erhaltung der Burgruine Loch e.v. Satzung des Vereins Förderkreis zur Erhaltung der Burgruine Loch e.v. (Stand:Januar 2011) 1 Name und Sitz des Vereins I. Der Verein führt den Namen Förderkreis zur Erhaltung der Burgruine Loch e.v. und

Mehr

Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH

Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH 1 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH. Er wird im Vereinsregister

Mehr

Satzung des Haus und Grund e.v. Borkum

Satzung des Haus und Grund e.v. Borkum Satzung des Haus und Grund e.v. Borkum 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen Haus und Grund e.v. Borkum, im folgenden Verein genannt und ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen

Mehr

Satzung. der Jagdgenossenschaft Beilstein. 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

Satzung. der Jagdgenossenschaft Beilstein. 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde Satzung der Jagdgenossenschaft Beilstein 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Genossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft (Anglied.) Beilstein. Sie hat ihren Sitz in Beilstein und ist eine Körperschaft

Mehr

S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau

S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Städtetag Baden-Württemberg

Städtetag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Satzung des Städtetages Baden-Württemberg Stand: Oktober 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Städtetag ist ein eingetragener Verein. Er führt den Namen Städtetag Baden-

Mehr

Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda

Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Triathlon Friedrichroda ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v." führen.

Mehr

eingetragen im Vereinsregister Bonn am S a t z u n g

eingetragen im Vereinsregister Bonn am S a t z u n g eingetragen im Vereinsregister Bonn am 23.6.2010 S a t z u n g Die Menschen unserer Zeit sind vor die Aufgabe gestellt, alle Kräfte in den Dienst von Friedenssicherung, sozialem Fortschritt und demokratischer

Mehr

Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm

Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der

Mehr

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).

Mehr

Muster der Satzung einer Fischereigenossenschaft

Muster der Satzung einer Fischereigenossenschaft Muster der Satzung einer Fischereigenossenschaft Anm.: Kursivdruck = Text kann entfallen, eine Aufnahme in die Satzung wird jedoch vom Verband der Fischereigenossenschaften Nordrhein-Westfalens e.v. angesichts

Mehr

Satzung. 1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins. 3 Mitgliedschaft

Satzung. 1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins. 3 Mitgliedschaft Diese Satzung wurde am 31. Januar 2003 auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig angenommen. Sie ersetzt die vorherige Satzung vom 31. Januar 1975 vollständig. Am 20. Februar 2009 wurde die

Mehr

Satzung Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal

Satzung Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal Satzung Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal Gemäß 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.04.1961 (GV NW S. 190/SGV NW 202) in Verbindung mit 8 Abs. 1 Buchstabe h der Satzung

Mehr

Satzung der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

Satzung der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte Satzung der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte Das Kuratorium der durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte vom 19. Dezember 1986

Mehr

der Freunde und Förderer des Sinfonieorchesters Münster e.v.

der Freunde und Förderer des Sinfonieorchesters Münster e.v. Satzung der Freunde und Förderer des Sinfonieorchesters Münster e.v. (Abgestimmte Fassung Stand: 26.11.2009) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freunde und Förderer des Sinfonieorchesters

Mehr

SATZUNG. des Vereins "Kriminologische Initiative Hamburg. Name und Sitz. Aufgaben

SATZUNG. des Vereins Kriminologische Initiative Hamburg. Name und Sitz. Aufgaben SATZUNG des Vereins "Kriminologische Initiative Hamburg 1 Name und Sitz Der Verein hat den Namen "Kriminologische Initiative Hamburg - Verein zur Förderung kriminologischer Aus- und Weiterbildung - ".

Mehr

Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom

Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom 06.10.2009 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Mukoviszidose Förderverein Halle (Saale) e.v. (2) Der Verein hat seinen

Mehr

Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v.

Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v. Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Akademische Philharmonie Heidelberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach

Mehr

S a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz

S a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz S a t z u n g des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Evangelische Altenpflegeschule e.v. in Oldenburg". (2) Er hat seinen Sitz in Oldenburg

Mehr

1 Einrichtung der Schiedsstelle und deren Geschäftsstelle

1 Einrichtung der Schiedsstelle und deren Geschäftsstelle Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (ThürSchiedsVO-SGB VIII) vom 28. Januar 1999 (GVBl. S. 206), geändert durch Verordnung

Mehr

NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB e.v. gegründet am SATZUNG. 1 Name, Sitz und Rechtsform

NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB e.v. gegründet am SATZUNG. 1 Name, Sitz und Rechtsform NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB e.v. gegründet am 20.05.1986 SATZUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform Der Verein führt den Namen NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB und hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Verein wird in das

Mehr

Freunde der Ruhrfestspiele e.v. Satzung vom 20. Juni 2012

Freunde der Ruhrfestspiele e.v. Satzung vom 20. Juni 2012 Freunde der Ruhrfestspiele e.v. Satzung vom 20. Juni 2012 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freunde der Ruhrfestspiele e.v. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen

Mehr

SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.

SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA

Mehr

Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V)

Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V) Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V) Vom 2001 Auf Grund des 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000

Mehr

H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München. Satzung

H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München. Satzung H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein hat den Namen H21 Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 e. V.

Mehr

Satzung. des Vereins. Förderkreis Rudi-Stephan-Gymnasium Worms

Satzung. des Vereins. Förderkreis Rudi-Stephan-Gymnasium Worms 1 Satzung des Vereins Förderkreis Rudi-Stephan-Gymnasium Worms (1) Der Verein trägt den Namen 1 Name, Sitz und Rechtsform Förderkreis des Rudi-Stephan-Gymnasiums Worms. (2) Der Sitz des Vereins ist in

Mehr

Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.

Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Landfrauenverband im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V.".

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübbecke. 2

Mehr

8 Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat für Kindergärten

8 Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat für Kindergärten Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Stadt Herborn im Lahn-Dill-Kreis Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

1. Änderung der Satzung des Förderverein Klimakommune Saerbeck e.v.

1. Änderung der Satzung des Förderverein Klimakommune Saerbeck e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen. 2. Sitz des Vereins ist Saerbeck. 2 Zweck des Vereins 1. Durch den Förderverein Klimakommune Saerbeck e.v. sollen die Ziele von Klimaschutz und

Mehr

Satzung Vereins EL21

Satzung Vereins EL21 Satzung Vereins EL21 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein EL21-für Emscher-Lippe als Region mit Zukunft-. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Satzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.

Satzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Tennisclub Saar-Pfalz Einöd e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Homburg. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen

Mehr

(1) Der am in Panitzsch gegründete Verein führt den Namen SV Panitzsch/ Borsdorf 1920

(1) Der am in Panitzsch gegründete Verein führt den Namen SV Panitzsch/ Borsdorf 1920 Neufassung der Satzung des SV Panitzsch/Borsdorf 1920 e.v. 1 Name und Sitz (1) Der am 05.02.92 in Panitzsch gegründete Verein führt den Namen SV Panitzsch/ Borsdorf 1920 (2) Der Sitz des Vereins ist 04451

Mehr

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e. V.

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e. V. Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e. V. Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Förderverein der Freiwilligen

Mehr

Satzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim"

Satzung des Vereins Betreute Grundschule Hochelheim Satzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim" 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Betreute Grundschule Hochelheim" 2. Vereinssitz ist Hüttenberg, Ortsteil Hochelheim. 3.

Mehr

S a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896

S a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896 S a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Verkehrs- und Verschönerungsverein Wennigsen (Deister) e.v.

Mehr

Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.

Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v. Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Namen Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.. Der Verein hat

Mehr

(2) Er hat seinen Sitz in Griesheim, Pfützenstraße 67 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Er hat seinen Sitz in Griesheim, Pfützenstraße 67 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Satzung des Verbandes der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer Starkenburg in den Landkreisen Bergstraße, Groß-Gerau, Darmstadt-Dieburg, Offenbach, Odenwald und der kreisfreien Stadt Darmstadt 1

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND Fassung vom 15. Oktober 2016 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND 2 1 ALLGEMEINES (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze,

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz S A T Z U N G des Vereins OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v.". Er ist am 18. Januar 1988

Mehr

Satzung. des eingetragenen Vereins Freundes- und Förderkreis Klinikum Ernst von Bergmann e.v. (Fassung vom ) 1 Name und Sitz des Vereins

Satzung. des eingetragenen Vereins Freundes- und Förderkreis Klinikum Ernst von Bergmann e.v. (Fassung vom ) 1 Name und Sitz des Vereins Satzung des eingetragenen Vereins Freundes- und Förderkreis Klinikum Ernst von Bergmann e.v. (Fassung vom 07.07.2009) 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Freundes- und Förderkreis

Mehr

Geschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH. (Geschäftsordnung Aufsichtsrat SWE) Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH. (Geschäftsordnung Aufsichtsrat SWE) Inhaltsverzeichnis Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH () Inhaltsverzeichnis 1 Geschäftsführung des Aufsichtsrates... 2 2 Schweigepflicht... 2 3 Sitzungen... 2 4 Tagesordnung... 2 5 Geschäftsführung...

Mehr

Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v.

Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v. Satzung Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Verband der Privaten Erste Hilfe Schulen e.v.. Seine Abkürzung lautet

Mehr

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v Satzung TuS Altenessen 1919 e.v Essen, im November 1997 1 Name und Sitz 1. Der am 20.06.1919 in Essen gegründete Verein führt den Namen TURN- und SPORTVEREINIGUNG Altenessen 1919 e.v. 2. Der Sitz des Vereins

Mehr

Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.

Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

SATZUNG HANNS-SEIDEL-STIFTUNG e.v.

SATZUNG HANNS-SEIDEL-STIFTUNG e.v. SATZUNG HANNS-SEIDEL-STIFTUNG e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Hanns-Seidel-Stiftung e.v. Sitz des Vereins ist München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins

Mehr

Betriebssatzung der Stadt Güstrow für den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow

Betriebssatzung der Stadt Güstrow für den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow 7.4 Betriebssatzung der Stadt Güstrow für den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Verordnung über die Eigenbetriebe der

Mehr

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.

Mehr

Satzung des Landesverband Spiel und Theater Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Satzung des Landesverband Spiel und Theater Mecklenburg- Vorpommern e. V. Satzung des Landesverband Spiel und Theater Mecklenburg- Vorpommern e. V. 1. Name 1 Allgemeines Der Verein führt den Namen Landesverband Spiel und Theater Mecklenburg-Vorpommern e. V. Kurzbezeichnung:

Mehr

Satzung FachFrauenNetzwerk e.v.

Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister

Mehr

F Ö R D E R G E M E I N S C H A F T e. V. für die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Mannheim GmbH in Mannheim S A T Z U N G

F Ö R D E R G E M E I N S C H A F T e. V. für die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Mannheim GmbH in Mannheim S A T Z U N G F Ö R D E R G E M E I N S C H A F T e. V. für die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Mannheim GmbH in Mannheim S A T Z U N G 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft e. V.

Mehr