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1 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli Verordnung zur Änderung von Schulund Prüfungsordnungen sowie von Ausbildungsund Prüfungsordnungen im Bereich der beruflichen Schulen Vom 9. Juli 06 Das Ministerium für Bildung und Kultur verordnet aufgrund des 33 Absatz und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom. August 996 (Amtsbl. S. 87; 997 S. 7), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 0. Januar 06 (Amtsbl. S. 0), hinsichtlich Artikel und, aufgrund des 33 Absatz, und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG), hinsichtlich Artikel 3, 5 und 6, aufgrund des 33 Absatz und des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG), hinsichtlich Artikel, aufgrund des Absatz des Saarländischen Lehrerinnen und Lehrerbildungsgesetzes vom 3. Juni 999 (Amtsbl. S. 05), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 06 (Amtsbl. I S. 366), und des 9 Absatz des Saarländischen Beamtengesetzes vom. März 009 (Amtsbl. S. 5), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juni 05 (Amtsbl. I S. 55), im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport hinsichtlich Artikel 7 und 8: Artikel Änderung der Verordnung Prüfungsordnung über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland Die Verordnung Prüfungsordnung über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland vom 3. Juli 98 (Amtsbl. S. 55), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juli 05 (Amtsbl. I S. 6), wird wie folgt geändert:. wird wie folgt gefasst: Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten:. in allen Fachbereichen in den Fächern Deutsch: ein Aufsatz über eines von vier zur Wahl gestellten Aufsatzthemen (Bearbeitungszeit: vier Zeitstunden), Mathematik: drei bis fünf Aufgaben (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden für die Fachbereiche Wirtschaft, Design, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Gesundheit und Soziales; vier Zeitstunden für den Fachbereich Ingenieurwesen), Fremdsprache: Aufgabenstellungen zu verschiedenen Kompetenzbereichen in der Fremdsprache (Bearbeitungszeit: vier Zeitstunden),. im Fachbereich Wirtschaft in den Fächern Betriebswirtschaftslehre: sechs bis acht Aufgaben beziehungsweise Fallbeispiele aus diesem Fach (Bearbeitungszeit: zweieinhalb Zeitstunden), Betriebliches Rechnungswesen: Aufgaben aus den Teilgebieten Geschäftsbuchführung, Kosten und Leistungsrechnung und Wirtschaftsrechnen (Bearbeitungszeit: zweieinhalb Zeitstunden), 3. im Fachbereich Ingenieurwesen in dem Fach Technologie/Technische Mathematik: Themen oder Aufgabengruppen aus diesen Bereichen (Bearbeitungszeit: vier Zeitstunden),. im Fachbereich Design in den Fächern Technologie: Themen oder Aufgabengruppen aus diesem Bereich (Bearbeitungszeit: zwei Zeitstunden), Gestaltung: Fragen oder Aufgabenstellungen aus diesem Bereich (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden, bei Aufgabenstellungen mit gestaltungsbezogener praktischer Umsetzung: vier Zeitstunden). 5. im Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft in den Fächern: Betriebswirtschaftslehre: Fragen oder Themengruppen aus diesem Bereich (Bearbeitungszeit: zwei Zeitstunden), Lebensmitteltechnologie: Fragen oder Themengruppen aus den Bereichen Ernährungswissenschaft, pflanzliche und tierische Lebensmittel, Getränketechnologie, Verfahrenstechnik (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden), 6. im Fachbereich Gesundheit und Soziales in den Fächern: Pädagogik/Psychologie: Fragen oder Themengruppen aus diesem Bereich (Bearbeitungszeit: zweieinhalb Zeitstunden), Gesundheit/Pflege: Fragen oder Themengruppen aus diesem Bereich (Bearbeitungszeit: zweieinhalb Zeitstunden).

2 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli wird wie folgt gefasst: 8 Zulassung zur mündlichen Prüfung () Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung ( 5) stellt die Klassenkonferenz der Klasse unter Vorsitz des Schulleiters fest, ob ein Schüler zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist. () Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen,. wenn in einem schriftlichen Prüfungsfach als Vornote und als Note der schriftlichen Prüfungsarbeit die Note ungenügend auftritt,. wenn in zwei oder mehr schriftlichen Prüfungsfächern jeweils die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit unter ausreichend liegen oder 3. wenn in mindestens drei schriftlichen Prüfungsfächern die schriftliche Prüfungsarbeit mit einer Note unter ausreichend bewertet wurde und die Vornote in diesen Fächern ausnahmslos unter befriedigend liegt, beziehungsweise die Vor note unter ausreichend liegt und die schriftliche Prüfungsarbeit in diesen Fächern ausnahmslos mit einer Note unter befriedigend bewertet wurde. Die Prüfung ist in diesen Fällen nicht bestanden. In allen anderen Fällen ist der Schüler zur mündlichen Prüfung zugelassen, sofern die bestmögliche Note in den beiden mündlichen Prüfungen unterstellt die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz noch erfüllt werden können. (3) Die Feststellung der Klassenkonferenz über Zulassung und Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Bestätigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission wird wie folgt gefasst: 9 Umfang der mündlichen Prüfung () Die Klassenkonferenz ( 8) beschließt unter Vorsitz des Schulleiters ferner, ob und in welchen Fächern ein zur mündlichen Prüfung zugelassener Schüler mündlich zu prüfen ist. () Für jeden Schüler können insgesamt höchstens zwei mündliche Prüfungen angesetzt werden, gleich ob die jeweilige mündliche Prüfung von der Klassenkonferenz festgesetzt, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angeordnet oder vom Schüler beantragt wurde. (3) Jeder Schüler kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich beim Schulleiter beantragen, in einem Prüfungsfach mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn im Rahmen der Höchstzahl nach Absatz andere mündliche Prüfungen angeordnet werden müssen, um das Bestehen der Prüfung insgesamt nach Absatz noch zu ermöglichen. 59 () Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vorbehaltlich Absatz das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen. (5) Eine mündliche Prüfung wird nicht angeordnet, wenn die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht; Absatz 3 bleibt unberührt. (6) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn. die Abweichung der Vornote und der Note in der schriftlichen Prüfung sich über zwei oder vier Notenstufen erstreckt und die dem arithmetischen Mittel aus Vornote und Note in der schriftlichen Prüfung entsprechende Note als Endnote vorgesehen wird,. in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere und in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird, 3. in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag des Fachlehrers die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird; weichen die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um drei oder fünf Notenstufen voneinander ab, ist auf begründeten Vorschlag des Fachlehrers eine der beiden zwischen der Note der schriftlichen Prüfung und der Vornote liegenden Noten als Endnote vorzusehen. Wenn die Vornote und/oder die Note der schriftlichen Prüfung unter ausreichend liegen, sind in den Fällen von Satz Nummer 3 vorweg bis zu zwei mündliche Prüfungen durchzuführen; in den darüber hinausgehenden Fällen ist nach den Vorgaben von Satz Nummer 3 zu verfahren. Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern ( 7) mündlich geprüft. Absatz ist nicht anzuwenden.. Dem 3 Absatz wird folgender Satz angefügt: Im Fall von 8 Absatz Satz Nummer 3 ist die Endnote in den betreffenden schriftlichen Prüfungsfächern durch den Fachlehrer festzusetzen, wobei für das Abgangszeugnis in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsfächern, die für die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ausschlaggebend waren, eine unter ausreichend liegende Note zu erteilen ist. Artikel Änderung der Verordnung Prüfungsordnung über die staatliche Abschlussprüfung an Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen Berufsfachschulen In 5 Absatz Satz der Verordnung Prüfungsordnung über die staatliche Abschlussprüfung an Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen

3 59 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli 06 Berufsfachschulen vom 6. April 007 (Amtsbl. S. 07), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juli 0 (Amtsbl. I S. 5), werden nach dem Wort teilzunehmen ein Komma und die Wörter und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist eingefügt. Artikel 3 Änderung der Verordnung Schul und Prüfungsordnung über die Ausbildung und Prüfung von Gastronomen an Fachschulen für das Hotel und Gaststättengewerbe im Saarland In Absatz 5 Satz der Verordnung Schul und Prüfungsordnung über die Ausbildung und Prüfung von Gastronomen an Fachschulen für das Hotel und Gaststättengewerbe im Saarland vom. Dezember 98 (Amtsbl. S. 30), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juli 00 (Amtsbl. S. 63), werden nach dem Wort teilzunehmen ein Komma und die Wörter und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist eingefügt. Artikel Änderung der Verordnung Schulordnung über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland Die Verordnung Schulordnung über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland vom. Juni 986 (Amtsbl. S. 605), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juli 05 (Amtsbl. I S. 6), wird wie folgt geändert:. Absatz wird wie folgt gefasst: () Sie gilt gemäß 8 Absatz des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom. Mai 985 (Amtsbl. S. 60), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. November 0 (Amtsbl. I S. ), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz genannten Schulen entsprechen.. 6 Absatz wird wie folgt gefasst: () Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort befreit einzutragen. Bei einem vom Religionsunterricht abgemeldeten Schüler wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Beträgt jeweils bezogen auf die Klassen stufe oder die Klassenstufe der Fachoberschule aller Fachbereiche eines öffentlichen Berufsbildungszentrums die Zahl der Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß 5 Absatz Satz und 3 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom. August 996 (Amtsbl. S. 86; 997 S. 7), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 0. Januar 06 (Amtsbl. I S. 0), in der jeweils geltenden Fassung für diese Schüler der jeweiligen Klassenstufe der Fachoberschule fachbereichsübergreifend Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. 3. Die Anlagen, a, b und c werden wie folgt gefasst:

4 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli Anlage Stundentafel Fachoberschule Fachbereich Wirtschaft Gültig für die Klassenstufe und die Abendfachoberschule ab. August 06 Gültig für die Klassenstufe (Vollzeitform) ab. August 07 Fächer. Klassenstufe Pflichtbereich. Allgemeiner Lernbereich Religionslehre Deutsch Fremdsprache (Französisch oder Englisch) Mathematik Chemie oder Physik*) Sozialkunde Sport. Gesamtstundenzahl * je nach dem Angebot der Schule (9) 5 3 (5) () Wahlpflichtbereich Zweite Fremdsprache (Englisch oder Französisch) oder Arbeits und Präsentationstechnik / Angewandte Datenverarbeitung ) (9). Fachbezogener Lernbereich Betriebswirtschaftslehre Betriebliches Rechnungswesen Volkswirtschaftslehre Datenverarbeitung Wochenstunden Klassenstufe Klassen(Abendfachstufe oberschule) (Vollzeitform). Jahr. Jahr () (6) () 3 3 3

5 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli Anlage a Stundentafel Fachoberschule Fachbereich Wirtschaft Fachrichtung Wirtschaftsinformatik Gültig für die Klassenstufe ab. August 06 Gültig für die Klassenstufe ab. August 07 Fächer. Wochenstunden Klassenstufe Pflichtbereich. Allgemeiner Lernbereich Religionslehre Deutsch Fremdsprache (Französisch oder Englisch) Mathematik Chemie oder Physik*) Sozialkunde Sport Betriebswirtschaftslehre Betriebliches Rechnungswesen Informatik Softwareanwendung 5 () Wahlpflichtbereich WebProgrammierung oder Netzwerke oder Zweite Fremdsprache (Englisch oder Französisch) Gesamtstundenzahl *) (9). Fachbezogener Lernbereich. Klassenstufe je nach dem Angebot der Schule () 3

6 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli Anlage b Stundentafel Fachoberschule Fachbereich Wirtschaft Fachrichtung Tourismus Gültig für die Klassenstufe ab. August 06 Gültig für die Klassenstufe ab. August 07 Fächer. Wochenstunden Klassenstufe Pflichtbereich. Allgemeiner Lernbereich Religionslehre Deutsch Fremdsprache (Französisch oder Englisch) Mathematik Chemie oder Physik*) Sozialkunde Sport Betriebswirtschaftslehre Betriebliches Rechnungswesen Datenverarbeitung Tourismus Zweite Fremdsprache (Englisch oder Französisch) 5 () Wahlpflichtbereich Dritte Fremdsprache oder Arbeits und Präsentationstechnik / Angewandte Datenverarbeitung Gesamtstundenzahl *) (9). Fachbezogener Lernbereich. Klassenstufe je nach dem Angebot der Schule () 3

7 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli Anlage c Stundentafel Fachoberschule Fachbereich Wirtschaft Fachrichtung Französisch in Wirtschaft und Verwaltung Gültig für die Klassenstufe ab. August 06 Gültig für die Klassenstufe ab. August 07 Fächer. Wochenstunden Klassenstufe Pflichtbereich. Allgemeiner Lernbereich Religionslehre Deutsch Französisch Mathematik Chemie Sozialkunde Sport Betriebswirtschaftslehre Betriebliches Rechnungswesen Wirtschaftslehre Französisch) Landeskunde Französisch) () Wahlpflichtbereich Französische Konversation) oder Englisch Gesamtstundenzahl ) (9) 5. Fachbezogener Lernbereich. Klassenstufe Die Unterrichtssprache ist Französisch. () 3

8 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli Artikel 5 Artikel 7 Änderung der Verordnung Schul und Prüfungsordnung über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege Aufhebung der Ausbildungs und Prüfungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen Die Verordnung Schul und Prüfungsordnung über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege vom 6. Mai 008 (Amtsbl. S. 986) wird wie folgt geändert:. Absatz wird wie folgt gefasst: () Sie gilt gemäß 8 Absatz des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom. Mai 985 (Amtsbl. S. 60), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. November 0 (Amtsbl. I S. ), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz genannten Schulen entsprechen.. 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort befreit einzutragen. Im Falle der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Beträgt jeweils bezogen auf die Unterstufe oder die Oberstufe der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung, der Berufsfachschule für Kinderpflege und aller zweijährigen Berufsfachschulen eines öffentlichen Berufsbildungszentrums die Zahl der Schüler und Schülerinnen, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll soweit von der Stundentafel für das Fach Religionslehre dieselbe Sollstundenzahl vorgesehen ist gemäß 5 Absatz Satz und 3 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom. August 996 (Amtsbl. S. 86; 997 S. 7), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 0. Januar 06 (Amtsbl. I S. 0), in der jeweils geltenden Fassung für diese Schüler und Schülerinnen der jeweiligen Stufe Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. 3. In Absatz 5 Satz werden nach dem Wort teilzunehmen ein Komma und die Wörter und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist eingefügt. Artikel 6 Änderung der Verordnung Schul und Prüfungsordnung über die Ausbildung und Prüfung an der Akademie für Betriebs und Unternehmensführung des Schulverbandes ABU Saarbrücken In Absatz 5 Satz der Verordnung Schul und Prüfungsordnung vom 0. Juni 99 (Amtsbl. S. 666), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Juli 009 (Amtsbl. S. 77) werden nach dem Wort teilzunehmen ein Komma und die Wörter und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist eingefügt. Die Ausbildungs und Prüfungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom. September 98 (Amtsbl. S. 785), zuletzt geändert durch die Verordnung vom. Dezember 05 (Amtsbl. I S. 960), wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen Die Verordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 9. Dezember 0 (Amtsbl. I 03 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juli 03 (Amtsbl. I S. ), wird wie folgt geändert:. Anlage wird wie folgt gefasst: Anlage Berufliche Fachrichtungen, die im Vorbereitungsdienst in der Regel gewählt werden können, sind: Agrarwirtschaft, Bautechnik, Druck und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährung und Hauswirtschaft, Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik, Gesundheit und Pflege, Holztechnik, Informatik, Körperpflege und Kosmetik, Kraftfahrzeugtechnik, Labortechnik, Mechatronik, Metalltechnik, Sozialpädagogik, Vermessungstechnik, Versorgungstechnik, Wirtschaft und Verwaltung. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann im Einzelfall auch andere Fachrichtungen als berufliche Fachrichtung zulassen.. Anlage wird wie folgt gefasst: Anlage Als allgemein bildende Unterrichtsfächer der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) können in der Regel gewählt werden: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch,

9 598 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli 06 Ethik, Evangelische Religion, Französisch, Informatik (nicht in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Informatik), Katholische Religion, Mathematik, Physik, Sozialkunde (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung), Sport, Wirtschafts und Sozialkunde ( nicht in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung). Das Ministerium für Bildung und Kultur kann im Einzelfall auch andere allgemein bildende Fächer als allgemein bildendes Unterrichtsfach der beruflichen Schulen zulassen; dazu können auch die beruflichen Fachrichtungen ergänzende Fächer gehören. 3. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

10 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli Anlage 3 (Seite ) SAARLAND Ministerium für Bildung und Kultur Staatliches Prüfungsamt für das Lehramt an beruflichen SchulenZEUGNIS über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen Frau/Herr) geboren am.. in hat den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf vom... bis... an dem Staatlichen Landesseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen im Saarland abgeleistet. Sie/Er) hat am ) die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen in.. (berufliche Fachrichtung/allgemein bildendes Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II))) und.. (allgemein bildendes Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II )) bestanden und mit dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen erworben. Die Gesamtnote lautet:. (.. Punkte) Im Einzelnen erzielte sie/er) folgende Noten: Prüfungsvornote: ( Punkte) Prüfungslehrproben:. (. Punkte) Mündliche Prüfung:.. (. Punkte) Frau/Herr). ist berechtigt, die Bezeichnung Assessorin/Assessor) des""lehramtes zu führen. Der Prüfung lag die Verordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 9. Dezember 0 (Amtsbl. I 03 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Juli 06 (Amtsbl. I S. 590), in der jeweils geltenden Fassung zugrunde. Saarbrücken, den Die Leiterin/Der Leiter) des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen (Siegel) )Nichtzutreffendes bitte streichen! )Eintragen Tag der mündlichen Prüfung

11 600 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli 06 Anlage 3 (Seite ) Prüfungsvornote, Endnote der Prüfungslehrproben, Endnote der mündlichen Prüfung Notenstufen: sehr gut 5,00,50 Punkte gut,9 9,50 Punkte befriedigend 9,9 6,50 Punkte ausreichend 6,9,00 Punkte Gesamtnote Notenstufen: mit Auszeichnung bestanden 5,00,50 Punkte gut bestanden,9 9,50 Punkte befriedigend bestanden Punkte 9,9 6,50 bestanden 6,9,00 Punkte Artikel 9 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. August 06 in Kraft. Saarbrücken, den 9. Juli 06 Der Minister für Bildung und Kultur Commerçon

12 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli a) der Stadtteile Dudweiler, Jägersfreude, Herrensohr und Scheidt, Erlasse b) der Stadt Friedrichsthal, 0 c) der Stadt Sulzbach, Erlass über die Auflösung der Förderschule Lernen in SaarbrückenDudweiler (Mozartschule) sowie über die Änderung von Schulbezirken Vom 0. Juli 06 Az.: A / B / C Gemäß 9 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom. August 996 (Amtsbl. S. 86; 997 S. 7), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 0. Januar 06 (Amtsbl. I S. 0), ergeht im Benehmen und gemäß 0 Schulordnungsgesetz (SchoG) ergeht im Einvernehmen mit dem Regionalverband Saarbrücken als Schulträger und jeweils nach Anhörung der Schulregionkonferenz Saarbrücken sowie der Schulkonferenzen der Förderschulen Lernen in SaarbrückenDudweiler (Mozartschule), Saarbrücken (Schule am Ludwigsberg), SaarbrückenAltenkessel (Schule in den Grasgärten), FriedrichsthalBildstock (Hofschule Bildstock) sowie VölklingenGeislautern (AstridLindgrenSchule) folgender Erlass:. Die Förderschule Lernen in SaarbrückenDudweiler (Mozartschule) wird zum 3. Juli 08 aufgelöst.. Ab dem. August 06 umfasst der Schulbezirk der Förderschule Lernen Saarbrücken (Schule am Ludwigsberg) das Gebiet a) der Stadtteile beziehungsweise Distrikte AltSaarbrücken, St. Johann, Eschberg, Rothen bühl, Am Homburg, Bischmisheim, Schafbrücke, Ensheim, BrebachFechingen, Esch ringen, Bübingen und Güdingen der Landeshauptstadt Saarbrücken, b) der Gemeinde Kleinblittersdorf, d) der Gemeinde Quierschied sowie e) der Ortsteile Kutzhof, Lummerschied, Wahlschied und Holz der Gemeinde Heusweiler. 5. Ab dem. August 06 umfasst der Schulbezirk der Förderschule Lernen VölklingenGeislautern (AstridLindgrenSchule) das Gebiet a) der Mittelstadt Völklingen ohne die Stadtteile Luisenthal, Heidstock, Fürstenhausen und Fenne sowie b) der Gemeinde Großrosseln. 6. Für die im Schuljahr 05/6 in der Förderschule Lernen SaarbrückenDudweiler (Mozartschule) beschulten Schülerinnen und Schüler besteht der bisherige Schulbezirk bis zum Ende des Schuljahres 07/08 fort. 7. Für die im Schuljahr 05/6 in der Förderschule Lernen Saarbrücken (Schule am Ludwigsberg), SaarbrückenAltenkessel (Schule in den Grasgärten), FriedrichsthalBildstock (Hofschule Bildstock) sowie VölklingenGeislautern (AstridLindgrenSchule) beschulten Schülerinnen und Schüler bestehen die bisherigen Schulbezirke weiterhin fort. 8. Die im Schuljahr 07/08 in der Förderschule Lernen SaarbrückenDudweiler (Mozartschule) beschulten Schülerinnen und Schüler besuchen ab dem Schuljahr 08/9 der Schulbezirksänderung entsprechend eine der unter Nummer oder genannten Schulen. 9. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Saarbrücken, den 0. Juli 06 c) der Gemeinde Heusweiler ohne die Ortsteile Kutzhof, Lummerschied, Wahlschied und Holz sowie Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Krüger d) der Gemeinde Riegelsberg. 3. Ab dem. August 06 umfasst der Schulbezirk der Förderschule Lernen SaarbrückenAltenkessel (Schule in den Grasgärten) das Gebiet a) der Stadtteile beziehungsweise Distrikte Altenkessel, Gersweiler, Klarenthal, Burbach und VonderHeydt der Landeshauptstadt Saarbrücken, b) der Stadt Püttlingen sowie c) der Stadtteile Luisenthal, Heidstock, Fürstenhausen und Fenne der Mittelstadt Völklingen.. Ab dem. August 06 umfasst der Schulbezirk der Förderschule Lernen FriedrichsthalBildstock (Hofschule Bildstock) das Gebiet Verwaltungsvorschriften 0 Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes Vom. Juli 06 Az.: C/3H 007 Gemäß 5 des Gesetzes betr. Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 999 (Amtsbl. 000 S. 9), zuletzt

13 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli geändert durch Gesetz vom. Dezember 0 (Amtsbl. I S. 556), erlässt das Ministerium für Finanzen und Europa nach Anhörung und soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Rechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift: Artikel Die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (VVLHO) vom 7. September 00 (GMBl. S. 533), zuletzt geändert durch Erlass vom 7. Dezember 0 (Amtsbl. II 05 S. 7), werden wie folgt geändert:. Die Verwaltungsvorschriften zu LHO werden wie folgt geändert:. Anlage zu LHO (ANBestI) (VV Nr. 5. zu LHO) wird wie folgt geändert: Nr. 3. wird wie folgt gefasst: 3. Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß den 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch 06 des GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach Teil des GWB.. Anlage zu LHO (ANBestP) (VV Nr. 5. zu LHO) wird wie folgt geändert: Nr. 3. wird wie folgt gefasst: 3. Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß den 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch 06 des GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach Teil des GWB..3 Anlage 3 zu den VV zu LHO (ANBestPGK) wird wie folgt geändert: a) Nr. 3. wird wie folgt gefasst: 3. Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß den 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch 06 des GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach Teil des GWB. b) In Nummer 6.3 Satz 3 wird die Ziffer 3 durch die Ziffer 8 ersetzt. Artikel Die Änderung der Verwaltungsvorschriften tritt zum 5. Juli 06 in Kraft. Saarbrücken, den 5. Juli 06 Ministerium für Finanzen und Europa Im Auftrag Förster

14 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli

15 60 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Juli 06 Bezugsbedingungen ab. Januar 06 Abonnenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche. Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen: AbonnementVariante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal AbonnementVariante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal und die Papierversion von Amtsblatt Teil II. Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung. Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per über neue Veröffentlichungen informieren lassen. Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 999 bis 009 im Verkündungsportal abzurufen. Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattinhalte mit dem saarländischen Landesrecht. Beide AbonnementVarianten (A und B) können per Brief, Fax, oder über das Verkündungsportal bestellt werden. Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 Euro und für Variante B 35,00 Euro. Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 5,00 Euro und für Variante B 7,50 Euro. Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr. Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahresbeginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw. 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet. Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt. Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum. Juni bzw.. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum. Dezember der laufenden Abonnementperiode per Brief, Fax oder bei der TypoServ Gesellschaft für Satz und Druck mbh eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht fristgerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr. Nichtabonnenten: Das Amtsblatt Teil I wird im Verkündungsportal des Saarlandes unter amtlich veröffentlicht und kann dort als Gesamtdokument kostenfrei gelesen werden. Die abgerufenen Dokumente sind mithilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw. ausgedruckt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen. Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,5 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Post versand jeweils zuzüglich Postgebühren. Das Amtsblatt Teil II kann für das laufende Jahr und drei Vorjahre als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/AFormat oder Papierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei der TypoServ Gesellschaft für Satz und Druck mbh bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt. Hinweis für Inserenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch,.00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabetermine für erforderliche Korrekturabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro. Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen und Barverkauf im Namen und für Rechnung des Herausgebers: TypoServ Gesellschaft für Satz und Druck mbh, Bleichstraße 3, 66 Saarbrücken, Telefon (06 8) , Telefax (06 8) Amtsblattverkaufsstelle in Saarbrücken, Bleichstraße 3, 66 Saarbrücken. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, Uhr. Herausgeber und Redaktion: Saarland Der Chef der Staatskanzlei Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz, 667 Saarbrücken, Telefon: (06 8) 50 3, Telefax: 50 56, amtsblatt@staatskanzlei.saarland.de

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