Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION HOHE VERTRETERIN DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK Brüssel, den JOIN(2016) 34 final 2016/0217 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU- Lateinamerika/Karibik-Stiftung DE DE

2 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Hintergrund BEGRÜNDUNG Zwischen der Europäischen Union (EU) und den Ländern Lateinamerikas und der Karibik (LAK) bestehen seit der Gründung einer strategischen Partnerschaft auf dem ersten biregionalen Gipfeltreffen ihrer Staats- und Regierungschefs in Rio de Janeiro im Jahr 1999 besondere Beziehungen. Wichtigster LAK-Gesprächspartner der EU war von 1999 bis 2012 die Rio-Gruppe. Seit 2012 ist die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) gemäß Beschluss ihrer Mitglieder anstelle der Rio-Gruppe Gesprächspartner der EU im Zusammenhang mit den Gipfeltreffen und der strategischen Partnerschaft zwischen beiden Regionen. Seit 1999 kooperieren die beiden Regionen, um gemeinsame Interessen und Werte zu fördern. Dieses Ziel wurde auch auf den Gipfeltreffen in Madrid (2002), Guadalajara (2004), Wien (2006), Lima (2008), Madrid (2010), Santiago de Chile (2013) und Brüssel (2015) bekräftigt. Auf den Gipfeltreffen gelang es, den politischen Dialog kontinuierlich zu intensivieren und Fortschritte bei der gemeinsamen Behandlung einer großen Bandbreite von Themen zu erzielen, darunter Klimawandel, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter, Bildung und Kultur sowie Wissenschaft und Technologie. Ziele der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung und Kohärenz mit der Politik in einschlägigen Bereichen Auf dem fünften EU-LAK-Gipfeltreffen (Lima, 2008) beschlossen die Führungsspitzen beider Regionen, die Errichtung einer biregionalen Stiftung in Erwägung zu ziehen, die die Debatte darüber fördert, welchen gemeinsamen Strategien und Maßnahmen die Partnerschaft gestärkt und ihr Bekanntheitsgrad erhöht werden kann. Auf dem sechsten Gipfeltreffen (Madrid, 2010) beschlossen die Staats- und Regierungschefs die Errichtung einer EU-LAK- Stiftung mit den folgenden Zielen: Beitrag zur Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und der CELAC durch Einbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und anderer gesellschaftlicher Akteure, Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses beider Regionen und Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der Regionen und des Bekanntheitsgrads der Partnerschaft selbst. Dieser Beschluss steht im Zusammenhang mit den bestehenden Stiftungen der EU zur Förderung der Beziehungen der EU zu Asien (Asien-Europa-Stiftung ASEF) und zum Mittelmeerraum (Anna-Lindh-Stiftung für den Dialog zwischen den Kulturen). Die EU-LAK- Stiftung wurde als Instrument konzipiert, um die biregionalen Beziehungen zwischen der EU und der LAK-Region im Einklang mit den Prioritäten und Strategien zu stärken, die in einschlägigen Gipfelerklärungen und Kommissionmitteilungen wie Eine verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika (2005) 1 und Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner (2009) 2 dargelegt sind. 1 2 KOM(2005) 636 endg. KOM(2009) 495 endg. DE 2 DE

3 Sowohl das Europäische Parlament (April 2006) als auch die Parlamentarische Versammlung Europa-Lateinamerika (Dezember 2007) befürworteten in Entschließungen die Errichtung der Stiftung. Die EU-LAK-Stiftung wurde 2011 in Hamburg als deutsche Stiftung des bürgerlichen Rechts in Erwartung des etwaigen Abschlusses eines internationalen Übereinkommens über ihre Errichtung als internationale Organisation gegründet. Sie erhielt folgenden Auftrag: Förderung und Koordinierung ergebnisorientierter Maßnahmen zur Unterstützung der biregionalen Beziehungen mit Schwerpunkt auf der Umsetzung der auf den EU- CELAC-Gipfeltreffen ermittelten Prioritäten, Anregung der Debatte über gemeinsame Strategien zur Umsetzung dieser Prioritäten durch Förderung von Forschung und Studien und Förderung eines fruchtbaren Austauschs und neuer Möglichkeiten der Netzwerkbildung zwischen zivilgesellschaftlichen und anderen an den biregionalen Beziehungen beteiligten oder möglicherweise interessierten Akteuren. Die Stiftung kann Initiativen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, Regierungen von LAK-Staaten und EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und anderen EU- Organen und -Stellen sowie mit internationalen und regionalen Institutionen auf den Weg bringen. In den ersten vier Jahren ihres Bestehens hat die Stiftung in diesem Rahmen eine Reihe von Maßnahmen ergriffen. Mit dem Beschluss 2012/493/EU ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU- Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den lateinamerikanischen und den karibischen Ländern als Mitgliedern. Die Verhandlungen begannen im Dezember 2012 und wurden aufseiten der EU vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) im Namen der Kommission geführt. Die Mitgliedstaaten wurden während des gesamten Verhandlungsprozesses im Rahmen der Sitzungen der Ratsgruppe Lateinamerika und Karibik (COLAC) konsultiert. Das Europäische Parlament wurde regelmäßig über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet. Auf dem siebten EU-LAK- bzw. dem ersten EU-CELAC-Gipfeltreffen (Santiago de Chile, 2013) mahnten die Staats- und Regierungschefs einen baldigen Abschluss der Verhandlungen an, die pünktlich im Januar 2015 endeten. Auf dem zweiten EU-CELAC-Gipfeltreffen (Brüssel, Juni 2015) begrüßten die Staats- und Regierungschefs die Paraphierung des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung und brachten ihren Wunsch nach seiner raschen Unterzeichnung und seinem baldigen Inkrafttreten zum Ausdruck. Die Hohe Vertreterin und die Kommission sind der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Richtlinien für die Aushandlung des Übereinkommens vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und das im Entwurf vorliegende Übereinkommen zur Unterschrift und zum Abschluss vorgelegt werden kann. Es ist das gemeinsame Ziel der CELAC und der EU, dass das Übereinkommen auf dem Treffen der Außenminister beider Regionen am 25./26. Oktober in der Dominikanischen Republik unterzeichnet werden kann. Dies wird der Höhepunkt eines zehnjährigen Prozesses sein, in dessen Verlauf die Führungsspitzen der 61 beteiligten Länder darauf hingearbeitet haben, die EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation zu errichten und zu konsolidieren, die dazu beitragen kann, die Partnerschaft zu stärken, das gegenseitige Verständnis zu verbessern und den Bekanntheitsgrad der Partnerschaft zu erhöhen. DE 3 DE

4 Gegenstand dieses Vorschlags Der vorliegende gemeinsame Vorschlag betrifft das Rechtsinstrument, mit dem die Ermächtigung zum Abschluss des Übereinkommens im Namen der EU erteilt wird. Die Errichtung der Stiftung als internationale Organisation wird ihre Möglichkeiten, von ihren Mitgliedsländern Finanzmittel zu erhalten, verbessern, denn viele von ihnen können keine finanziellen Beiträge leisten, solange es sich um eine Stiftung deutschen bürgerlichen Rechts handelt. Durch den Erwerb des Status einer internationalen Organisation wird die Stiftung auch in der Lage sein, bestimmte Kosten zu senken, in den Genuss von Vorrechten und Befreiungen nach dem Völkerrecht kommen und ihre finanziellen und personellen Ressourcen besser nutzen können. Dies wiederum wird die Fortführung und Weiterentwicklung ihrer Unterstützungstätigkeit für die Partnerschaft ermöglichen. 2. RECHTSGRUNDLAGE Der gemeinsame Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss des Übereinkommens. Die Wahl der Rechtsgrundlage für den Abschluss des Übereinkommens muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören. Das Ziel des Übereinkommens ist die Errichtung der EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht. Die Stiftung wird zur Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und der CELAC beitragen, das gegenseitige Verständnis fördern und die gegenseitige Wahrnehmung der Regionen verbessern. Die Stiftung kann als Instrument der gemeinsamen Außenpolitik der EU angesehen werden, da ihre Tätigkeit zur Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten gegenüber der Region Lateinamerika/Karibik beiträgt und die EU damit in die Lage versetzt, ihren Interessen und Werten in der Partnerschaft zwischen den beiden Regionen Geltung zu verschaffen. Bestimmte Aktivitäten der Stiftung tragen zum politischen Dialog zwischen der EU und der CELAC in Bereichen wie Weltordnungspolitik und Förderung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit bei. Beispiele für bisherige einschlägige Aktivitäten der Stiftung sind Studien und Seminare über die strategische Partnerschaft selbst und über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der LAK-Region als Partner auf der Weltbühne (z. B. die Studien The EU and CELAC: Reinvigorating a strategic partnership und Summit Diplomacy: Challenges and opportunities of the new regionalisms, eine Podiumsdiskussion unter dem Motto The EU and LAC: Powers in a Multipolar World or partners in Global Governance? und das Seminar China, Latin America and the Caribbean, and the European Union: A Triangular Relationship? ). Ähnliche Aktivitäten sind vorgesehen, wenn die Stiftung zu einer internationalen Organisation geworden ist. In diesem Sinne werden mit dem Übereinkommen GASP-bezogene Ziele verfolgt. Die Stiftung wird auch eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und der LAK-Region durch Förderung des interkulturellen Austausches ermöglichen, indem vor allem die Beteiligung und Beiträge der Zivilgesellschaft und anderer gesellschaftlicher Akteure erleichtert und gefördert werden. Da einige der LAK-Mitgliedsländer bereits keine Entwicklungshilfe mehr erhalten, während andere die Voraussetzungen hierfür noch erfüllen, wird die Stiftung den Politikdialog und die Zusammenarbeit zwischen der EU und der CELAC unter Einbeziehung einiger oder aller LAK-Länder in Schlüsselbereichen von gemeinsamem Interesse unterstützen, wie Forschung, nachhaltige Entwicklung, DE 4 DE

5 Klimawandel, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wachstum sowie Gleichstellung der Geschlechter, Analyse- und Forschungsarbeiten zu Themen von Interesse für die Partnerschaft durchführen oder unterstützen und biregionale Netzwerke aufbauen und unterstützen und den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen ihnen fördern. In Anbetracht des Ziels und Inhalts des Übereinkommens fällt es in den Anwendungsbereich des Artikels 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die verfahrensrechtliche Grundlage für den Abschluss des Übereinkommens ist Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV. 3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Abschluss des Übereinkommens wird keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt haben, da es die EU oder andere Unterzeichner nicht verpflichtet, finanzielle Beiträge zur Stiftung zu leisten. Diese sind freiwillig. Als Gastland, das Vorrechte und Befreiungen auf der Grundlage eines Sitzabkommens gewährt, stellt Deutschland (auf eigene Kosten) angemessen ausgestattete, für die Nutzung durch die Stiftung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung und gewährleistet deren Instandhaltung und Sicherheit sowie die Gebäudeversorgung. Die Kommission hat seit Errichtung der Stiftung nach deutschem bürgerlichem Recht im Jahr 2011 finanzielle Beiträge geleistet und erst kürzlich (im Rahmen des Partnerschaftsinstruments) einen Betrag von 3 Mio. EUR für zwei Jahre ab Oktober 2015 zur Verfügung gestellt. Einige LAK- und EU-Länder, einschließlich Deutschlands als Gastland, haben ein oder mehrere Male Finanzmittel beigesteuert. Andere können erst Beiträge leisten, wenn die Stiftung eine internationale Organisation ist. Daher wird der Abschluss und das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Verbesserung der finanziellen Tragfähigkeit der Stiftung beitragen. DE 5 DE

6 2016/0217 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU- Lateinamerika/Karibik-Stiftung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss [XXX] des Rates vom 3 wurde das Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung am vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (2) Mit dem Übereinkommen wird die EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht gegründet. (3) Das Übereinkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden. (4) Bei einem Tätigwerden im Rahmen der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung stimmen die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Standpunkte im Einklang mit den Verträgen und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ab HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die in Artikel 24 des Übereinkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Übereinkommen ausdrückt. 3 3 ABl. L vom, S.. DE 6 DE

7 Dieser Beschluss tritt am [ ] in Kraft 4. Geschehen zu Brüssel am Artikel 3 Im Namen des Rates Der Präsident 4 Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens im Amtsblatt der Europäischen Union. DE 7 DE

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