Artenschutzverordnung
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- Viktor Voss
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1 Artenschutzverordnung (ASchV) 453 vom 19. August 1981 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Übereinkommens vom 3. März über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Übereinkommen), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März (TSchG), auf Artikel 9 des Jagdgesetzes vom 20. Juni , sowie auf Artikel 20 Absatz 3 und 24d Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli über den Natur- und Heimatschutz (NHG), 5 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr über die schweizerische Zoll- und Landesgrenze sowie für die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von: 6 a. 7 lebenden und toten Tieren nicht domestizierter Arten und Pflanzen; b. ohne weiteres erkennbaren Teilen von solchen Tieren und Pflanzen und daraus hergestellten Erzeugnissen; c. 8 andern Waren, bei denen aus einem Beleg, der Verpackung, einem Warenzeichen oder einer Aufschrift hervorgeht, dass es sich um Teile oder Erzeugnisse von Tieren nach den Anhängen I III des Übereinkommens oder von Vögeln handelt, die nach dem Jagdgesetz geschützt sind. 2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erstellt eine Liste der Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben a und b. 9 AS SR SR SR SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April Eingefügt durch Art. 20 Ziff. I der V vom 29. Febr über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung), in Kraft seit 9 Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 1
2 453 Natur- und Heimatschutz 3 Diese Verordnung gilt nicht für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von konserviertem Tier- und Pflanzenmaterial sowie von lebenden Pflanzen zwischen Wissenschaftern und wissenschaftlichen Einrichtungen, sofern: a. 10 die beteiligten Wissenschafter oder wissenschaftlichen Einrichtungen vom Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) anerkannt sind und b. die Exemplare mit einer von der zuständigen Behörde ausgegebenen Etikette versehen sind Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Bedingungen für die Anerkennung von Wissenschaftern und wissenschaftlichen Einrichtungen fest. Art. 2 Begriffe 1 In dieser Verordnung werden folgende abgekürzte Bezeichnungen verwendet: Übereinkommen: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, ratifiziert vom Schweizerischen Bundesrat am 9. Juli 1974; 12 Pflanzenschutzdienst: Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (Art. 43 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Febr ); 14 Fachkommission: die wissenschaftliche Behörde nach Artikel IX Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens; Schutzzentrum: eine vom Bundesamt 15 bestimmte Einrichtung, in der eingezogene lebende Tiere oder Pflanzen dauernd untergebracht sind. 2 Im übrigen werden die Begriffe nach Artikel 1 des Übereinkommens verwendet. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS ). 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April SR Begriff gemäss Art. 51 Ziff. 1 der Pflanzenschutzverordung vom 28. Febr. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (SR ). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 2
3 Artenschutzverordnung Abschnitt: Organisation Art. 3 Vollzugsbehörden 1 Vollzugsbehörde (Art. IX Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens) ist das Bundesamt Das Bundesamt verkehrt mit andern Vertragsstaaten und dem Sekretariat des Übereinkommens (Art. IX Abs. 2 des Übereinkommens). 3 Kontrollorgane an der Grenze sind für Tiere und tierische Erzeugnisse der grenztierärztliche Dienst, für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse der Pflanzenschutzdienst. Kontrollorgane bei der Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern sind die Zollorgane; soweit erforderlich ziehen sie einen Grenztierarzt oder Pflanzenschutzkontrolleur bei. Für die Kontrolle im Inland können die Vollzugsbehörden kantonale Behörden beiziehen. 4 Die kantonalen und örtlichen Polizeiorgane sowie die Zollverwaltung und die öffentlichen Transportanstalten haben die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen. 5 Das Bundesamt 17 kann Instruktionskurse für die Kontrollorgane durchführen und dazu nach Bedarf andere Dienststellen beiziehen. Art. 4 Fachkommission 1 Die Fachkommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern, die vom Bundesrat gewählt werden. Sie setzt sich zusammen aus Experten der Zoologie, Botanik, Wildtierhaltung sowie des zoologischen und botanischen Naturschutzes. Sie konstituiert sich selbst. 2 Sie berät das Bundesamt in allen Fragen, die mit dem Übereinkommen zusammenhängen und kann ihm jederzeit Anregungen zum Vollzug des Übereinkommens unterbreiten. 3. Abschnitt: Bewilligungen Art. 5 Bewilligungspflicht Eine Bewilligung ist erforderlich für: a. die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen I III des Übereinkommens genannten Tierarten; b. die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der in Anhang I des Übereinkommens genannten Pflanzenarten; 16 Fassung gemäss Art. 27 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug (AS ). 17 Begriff gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 3
4 453 Natur- und Heimatschutz c. die Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der in Anhang II des Übereinkommens genannten Pflanzenarten; d. 18 die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der Vogelarten und von lebenden Säugetieren, die nach Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 geschützt sind; e. 19 die Einfuhr von lebenden Tieren der nicht domestizierten Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, die nicht in den Anhängen I III des Übereinkommens genannt und die nicht nach Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 geschützt sind; f. 20 die Einlagerung in Zolllager von Exemplaren der im Anhang I des Übereinkommens genannten Arten; g. 21 die Einfuhr von Exemplaren der Gattungen Cypripedium spp. und Nigritella spp. (Orchidaceae). Art. 6 Gesuche Die Bewilligungsgesuche sind an das Bundesamt zu richten. Art Bewilligungserteilung 1 Bewilligungen nach: a. 23 Artikel 5 Buchstaben a c sowie g werden erteilt, sofern die im Übereinkommen genannten Voraussetzungen erfüllt sind; b. Artikel 5 Buchstaben d und e werden vorbehältlich der Einschränkungen nach Artikel 7a Absätze 2 7 ohne weiteres erteilt; c. Artikel 5 Buchstabe f werden erteilt, wenn die Voraussetzungen des Übereinkommens für die Einfuhr erfüllt sind. 1bis Wer unter das Übereinkommen fallende Exemplare ausführen will, hat zu bestätigen, dass ihm die Bestimmungen des Übereinkommens bekannt sind, ferner hat er den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare nicht in Verletzung des Übereinkommens erworben wurden Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 19 Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 20 Eingefügt durch Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April
5 Artenschutzverordnung Bewilligungen werden sodann ohne weiteres erteilt für: a. Exemplare, die erworben wurden, bevor die Art in einen der Anhänge des Übereinkommens aufgenommen war, sofern eine entsprechende Bestätigung des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrstaates vorliegt; b. tote Exemplare, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder Übersiedlungsgut sind, unter Vorbehalt der im Übereinkommen genannten Einschränkungen. 3 Das Bundesamt kann für die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr bestimmter Kategorien von Exemplaren Dauerbewilligungen erteilen. Die Gesuchsteller müssen: a. einen Geschäftssitz in der Schweiz oder in den Zollanschlussgebieten haben und b. Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften des Übereinkommens einhalten. 4 Die Einrichtungen für Unterbringung und Pflege von lebenden Tieren und Pflanzen nach Anhang I des Übereinkommens werden nach den Empfehlungen der Fachkommission geprüft. Art. 7a 25 Spezialfälle 1 Hängt das Überleben einer nach Anhang I des Übereinkommens geschützten Tierart wesentlich davon ab, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden, so gelten für eine Bewilligung die Voraussetzungen nach Artikel III des Übereinkommens auch dann, wenn die Tiere in Gefangenschaft geboren wurden. Das Bundesamt legt die Liste der in Betracht kommenden Arten nach Anhören der Fachkommission fest. 2 Einfuhrbewilligungen nach Artikel 5 Buchstabe e für Tiere von Arten, deren Verbreitungsgebiet beschränkt oder deren Bestand gering ist, können davon abhängig gemacht werden, dass eine Ausfuhrbewilligung der Vollzugs- oder der Naturschutzbehörde des Ursprungslandes vorliegt. 3 Das Bundesamt kann die Einfuhr lebender Tiere auf bestimmte Altersklassen und auf bestimmte Jahreszeiten beschränken, sofern dies zur Erhaltung der Art beiträgt. 4 Für die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der folgenden Tierarten nach Artikel 5 Buchstabe d gelten sinngemäss die Kriterien für Arten nach Anhang 1 des Übereinkommens: a. alle geschützten Säugetiere, mit Ausnahme des Steinbockes; b. alle Lappen- und Seetaucher; c. Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch; d. 26 Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragenente, Ruderente, Kolbenente, Moorente, alle Sägerarten; e. Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Wachtel; 25 Eingefügt durch Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit 26 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS ). 5
6 453 Natur- und Heimatschutz f. alle Taggreifvögel; g. Wachtelkönig, Grosser Brachvogel, Bekassine; h. Eulen; i. Ziegenmelker, Eisvogel, Wiedehopf; k. Seidenschwanz, Blaumerle, Mauerläufer, Raubwürger, Rotkopfwürger. 5 Für Exemplare der übrigen nach Jagdgesetz geschützten Vogelarten sowie für den Steinbock gelten sinngemäss die Kriterien für Arten nach Anhang II des Übereinkommens. 6 Das Bundesamt bewilligt die Einfuhr jagdbarer Tiere, die zum Aussetzen bestimmt sind, sofern: a. die Zustimmung der im Bestimmungskanton für die Jagd und den Natur- und Heimatschutz zuständigen Behörden vorliegt; b. Gewähr besteht, dass Unterart und Ökotyp der einzuführenden Tiere mit den heimischen Vertretern der Art identisch sind; c. die Tiere so gefangen, gehalten, transportiert und auf das Aussetzen vorbereitet werden, dass sie in freier Wildbahn überleben können; d. die Lebensvoraussetzungen und Schutzmassnahmen im Aussetzungsgebiet so sind, dass sich ein jagdbarer Bestand bilden und erhalten kann; e. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt entstehen. 7 Die Einfuhr lebender Tiere, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 6 TSchG oder nach Artikel 10 des Jagdgesetzes zulässig ist, wird nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen für die Haltung erfüllt sind. 8 Bei der Durchfuhr unter zollamtlicher Kontrolle müssen Exemplare nach den Anhängen I und II des Übereinkommens von einer Ausfuhrbewilligung oder einer entsprechenden Bescheinigung des Ausfuhrstaates begleitet sein; eine Durchfuhrbewilligung nach dieser Verordnung ist nicht erforderlich. 27 Art Ausländische Bewilligungen und Bescheinigungen 1 Ausländische Bewilligungen und Bescheinigungen werden nur angenommen, wenn sie den Vorschriften des Übereinkommens entsprechen und inhaltlich lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Ware nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein. 2 Für Exemplare nach Artikel 5 Buchstabe d sind bei der Einfuhr Bescheinigungen der zuständigen Jagd- oder Naturschutzbehörden vorzulegen, die den legalen Erwerb nachweisen. 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS ). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April
7 Artenschutzverordnung Abschnitt: Vollzug bei der Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr und in Zolllagern 29 Art. 9 Zollämter Die von dieser Verordnung erfassten Exemplare müssen über die vom Bundesamt im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion bezeichneten Zollämter ein-, aus- oder wiederausgeführt werden. Art. 10 Zolllager Exemplare der in den Anhängen I III des Übereinkommens genannten Arten dürfen nur in Zolllagern eingelagert werden, wenn: 30 a. die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen ausländischen Genehmigungen oder Bescheinigungen vorliegen und b. 31 für Exemplare des Anhangs I die Bewilligung nach Artikel 5 Buchstabe f erteilt worden ist. Art. 11 Materielle Kontrollen 32 1 Die zur Ein-, Aus- und Wiederausfuhr bestimmten Exemplare sind von den Kontrollorganen vor der Zollabfertigung zu prüfen. 2 Bei der Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern prüfen die Kontrollorgane die Exemplare stichprobenweise. 2bis Bei der Durchfuhr können die Kontrollorgane stichprobenweise Kontrollen vornehmen. 33 2ter Die Kontrollorgane können unter Zollkontrolle gestellte Sendungen, für welche Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokumente vorliegen, untersuchen Die Kontrollorgane haben zur Ausübung ihrer Tätigkeit Zutritt zu allen Räumen, Einrichtungen und Fahrzeugen, welche Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse enthalten, die zu kontrollieren sind. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS ). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS ). 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS ). 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April
8 453 Natur- und Heimatschutz Art. 12 Aufgaben des Zollmeldepflichtigen 1 Die Benachrichtigung der Kontrollorgane, das Auspacken, Bereitstellen und Vorlegen für die Kontrolle, das Beibringen der erforderlichen Begleitdokumente sowie das Wiederverpacken und Verladen der kontrollierten Sendung sind Sache des Zollmeldepflichtigen. 2 Dieser hat den Kontrollorganen auf Verlangen die zur Kontrolle notwendigen technischen Hilfsmittel oder Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Art Formelle Kontrollen 1 Die Kontrollorgane prüfen, ob für die zu kontrollierende Sendung die vorgeschriebenen Ein-, Aus- und Wiederausfuhrdokumente und ob diese mit der Sendung übereinstimmen. 2 Auf Antrag des Zollmeldepflichtigen bescheinigen die Zollorgane die Ausfuhr/Wiederausfuhr mit dem Amtsstempel auf den Ausfuhr/Wiederausfuhrdokumenten. Art Experten Haben die Kontrollorgane Zweifel über die Zulässigkeit einer Sendung, benachrichtigen sie das Bundesamt. Dieses kann Experten zur Abklärung beiziehen. Art. 15 Passierschein und Kontrollrapport Gibt die Sendung zu keinen Beanstandungen Anlass, so stellen die Kontrollorgane einen auf den Namen des Einfuhrberechtigten lautenden Passierschein oder Kontrollrapport aus. Art. 16 Beanstandungen 1 Sendungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, oder bei denen begründeter Verdacht besteht, dass sie illegal im Handel befindliche Exemplare enthalten, werden von den Kontrollorganen beanstandet Die Kontrollorgane bescheinigen dem Zollmeldepflichtigen die Beanstandung. Art Rückweisung, Beschlagnahme 1 Die Kontrollorgane weisen bei der Ein-, Aus-, Durch- oder Wiederausfuhr Sendungen, die zu Beanstandungen Anlass geben, zurück. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April
9 Artenschutzverordnung Die Sendungen werden beschlagnahmt, wenn bei der Ein-, Aus-, Durch- oder Wiederausfuhr: a. eine Rücksendung an den Absender nicht möglich ist; b. eine Rücksendung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist; c. begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare illegal im Handel sind; d. bei der Durchfuhr die Begleitpapiere (Art. 7a Abs. 8) fehlen. 3 In Zolllagern werden Sendungen, die zu Beanstandungen Anlass geben, entweder beschlagnahmt oder auf Anordnung der Kontrollorgane wieder ins Ausland verbracht. Art Einziehung 1 Beschlagnahmte Exemplare werden unter Aufsicht des Bundesamtes vorerst an einem von ihm bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr des Importeurs untergebracht. 2 Werden die fehlenden Dokumente nicht innerhalb eines Monats, im Falle der Durchfuhr lebender Exemplare nicht innerhalb von zehn Tagen, beigebracht, zieht das Bundesamt die Exemplare ein. In begründeten Fällen können diese Fristen erstreckt werden. 3 Eingezogene Exemplare werden nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurückgesandt oder in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort verbracht, der dem Bundesamt geeignet und mit den Zwecken des Übereinkommens vereinbar scheint. Art. 19 Verendete Tiere Über verendete Tiere, die Teil einer widerrechtlich eingeführten Sendung oder herrenloses Gut sind, verfügt das Bundesamt. 5. Abschnitt: 40 Vollzug im Inland Art. 20 Bestandeskontrollen 1 Wer Handel (Art. I Bst. c des Übereinkommens) mit Exemplaren der in den Anhängen I III genannten Arten treibt, muss eine lückenlose Bestandeskontrolle führen. Diese hat sämtliche Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die gehandelten Exemplare in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen eingeführt bzw. erworben worden sind. 2 Beim Handel mit Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen ist für künstlich vermehrte Exemplare von Arten, die in Anhang II aufgeführt sind, nur dann eine 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April
10 453 Natur- und Heimatschutz Bestandeskontrolle zu führen, wenn es sich um in der Schweiz heimische Arten handelt, oder wenn der Ursprung der Exemplare in einem aussereuropäischen Land oder in einem Land der ehemaligen UdSSR liegt. 3 Das Bundesamt oder die von ihm beauftragten Dienststellen des Bundes oder der Kantone können die Bestandeskontrolle jederzeit einsehen. Sie haben zur Ausübung ihrer Tätigkeit Zutritt zu allen Räumen und Einrichtungen, welche zu kontrollierende Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse enthalten. Art. 20a Massnahmen 1 Exemplare der Anhänge I III, für welche keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis des legalen Erwerbs fehlt, können von den Vollzugs- oder Kontrollorganen beschlagnahmt werden. Dem Eigentümer der beschlagnahmten Exemplare wird eine Frist von einem Monat gewährt, die fehlenden Dokumente beizubringen oder den Nachweis zu erbringen. 2 Werden innerhalb dieser Frist die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt bzw. der Nachweis des legalen Erwerbs nicht erbracht, so zieht das Bundesamt die Exemplare ein. In begründeten Fällen kann diese Frist erstreckt werden. 6. Abschnitt: Einsprache 41 Art Der Zollmeldepflichtige oder der Importeur der beanstandeten Sendung kann gegen den Entscheid der Kontrollorgane spätestens an dem der Bekanntgabe des Beanstandungsgrundes folgenden Werktag schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben. 2 Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht auf Gesuch des Einsprechers vom Bundesamt zuerkannt wird. Im Übrigen gilt für das Einspracheverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember sinngemäss. Art Fassung gemäss Ziff. II 33 der V vom 8. Nov über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April Aufgehoben durch Ziff. II 33 der V vom 8. Nov über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan (AS ). 44 SR Aufgehoben durch Ziff. II 33 der V vom 8. Nov über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan (AS ). 10
11 Artenschutzverordnung Abschnitt: Strafbestimmungen Art Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober bestraft, soweit nicht Artikel 28 TSchG oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d NHG anwendbar ist. 2 Die Zollverwaltung vollstreckt Strafentscheide wegen Widerhandlungen, die von den Zollorganen untersucht und vom Bundesamt beurteilt werden. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art Änderung bisherigen Rechts In Anhang II der Verordnung vom 5. März über Pflanzenschutz werden folgende Waren aus der Warenliste gestrichen:... Art. 25 Übergangsbestimmungen Die Lagernehmer müssen bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Kontrollorganen die Exemplare der in den Anhängen I III des Übereinkommens genannten Arten melden, die vor Inkrafttreten in ein Zolllager verbracht worden sind. Exemplare, welche die im Übereinkommen genannten Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllen, sind innert sechs Monaten ins Ausland zu verbringen. Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft. 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April [AS , Ziff. II Abs. 2 Ziff. 9, , , , , , , Ziff. I 9, , , , Art. 43 Ziff. 1, Art. 3 Ziff , , Ziff. I 15, Ziff. I Art. 24. AS Art. 50 Ziff. 1] 11
12 453 Natur- und Heimatschutz Anhang 50 Liste der nach Anhang I des Artenschutzübereinkommens geschützten Tierarten, deren Überleben wesentlich von der Haltung in Gefangenschaft abhängt und deren Handel nach Artikel III des Artenschutzübereinkommens beschränkt ist vom 3. Dezember 1981 Mammalia Bettongia penicillata Lemur spp., ausgenommen Lemur catta Leontopithecus rosalia Macaca silenus Ailuropoda melanoleuca Panthera leo persica Equus przewalskii Sus salvanius Axis (= Hyelaphus) kuhli Cervus eldi eldi Cervus eldi siamensis Dama mesopotamica Oryx leucoryx Ovis orientalis ophion Aves Geronticus eremita Gymnogyps californianus Falco punctatus Grus americana Amazona arausiaca Amazona guildingii Amazona imperialis Amazona versicolor Cyanopsitta spixii Reptilia Crocodylus siamensis Ogilby-Bürstenkänguruh Makis, ausgenommen Katta Löwenäffchen Wanderu Grosser Panda, Bambusbär Persischer Löwe Przewalskipferd (Urwildpferd) Zwergwildschwein Bawean-Schweinshirsch oder Kuhlhirsch Manipur-Leierhirsch Siam-Leierhirsch Mesopotamischer Damhirsch Weisse Oryx Zyprisches Mufflon Waldrapp Kalifornischer Kondor Mauritius-Turmfalke Schreikranich Blaukopfamazone Königsamazone Kaiseramazone Blaumaskenamazone Spix-Ara Siamkrokodil 50 AS , ,
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