Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

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1 Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Ministerialdirektor Herbert Püls G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung III\Referat III_4\1Butz\GrSO-MSO-Ä 2017\Verbandsanhörung\Anschreiben_038548_r.docx Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst München Ausschließlich Versand per III.4 III.1 III.2 II.1 III MD ENTWURF Datum: Entwurf erstellt/geprüft: Butz_B Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Reinschrift an Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, III.4-BS7610-4b Telefon: Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung; hier: Anhörung der Verbände Anlagen: 1 Entwurf der Änderungsverordnung 1 Vorblatt 1 Begründung Sehr geehrte Damen und Herren, das Staatsministerium beabsichtigt, die Grundschulordnung und die Mittelschulordnung zum Schuljahr 2017/2018 zu ändern. Der Verordnungsentwurf, das Vorblatt und die Begründung liegen bei. Wir bitten Sie, hiervon Kenntnis zu nehmen, und geben Ihnen Gelegenheit, dazu bis zum 12. Mai 2017 Stellung zu nehmen (bitte per an Bernhard.Butz@stmbw.bayern.de). Falls Sie sich nicht äußern, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Mit freundlichen Grüßen gez. Elfriede Ohrnberger Ministerialdirigentin Telefon: mdpuels@stmbw.bayern.de Salvatorstraße München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

2 V o r b l a t t A) Problem Schulpflichtige, die nach dem Asylgesetz verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne des 30a AsylG zu wohnen, werden zur Erfüllung ihrer Schulpflicht besonderen dort eingerichteten Klassen oder Unterrichtsgruppen zugewiesen. Art. 36 Abs. 3 BayEUG wurde durch Art. 17a Abs. 5 Nr. 4 des Bayerischen Integrationsgesetzes vom (GVBl. S. 335) entsprechend geändert. Diese Regelung tritt am in Kraft. In der dazugehörigen Begründung ist ausgeführt, dass das Nähere das Staatsministerium in der Grundschulordnung, der Mittelschulordnung und der Berufsschulordnung regelt (vgl. Landtags-Drucksache Nr. 17/13604). Der neue Lehrplan PLUS für die Mittelschule wird ab dem Schuljahr 2017/2018 beginnend mit der Jahrgangsstufe 5 eingeführt. Im Zuge der Erarbeitung des neuen Lehrplans wurde festgestellt, dass die derzeitigen Bezeichnungen der Fächer Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde, Arbeit-Wirtschaft- Technik und der berufsorientierenden Wahlpflichtfächer den realen Inhalten und Zielen der Fächer nicht mehr vollständig entsprechen und deshalb angepasst werden müssen. B) Lösung Schulpflichtige, die in besonderen Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des 30a AsylG wohnen, werden in den Bereichen der Grundschulen und Mittelschulen in dort eingerichteten Übergangsklassen unterrichtet. Insoweit ist eine geringfügige Anpassung der Stundentafel für die Übergangsklassen erforderlich. In der Mittelschule treten an die Stelle der Fächer Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde sowie Arbeit-Wirtschaft-Technik beginnend mit der Jahrgangsstufe 5 die Fächer Natur und Technik, Geschichte/Politik/Geographie sowie Wirtschaft und Beruf. Die berufsorientierenden Wahlpflichtfächer Wirtschaft und Soziales erhalten die neuen Bezeichnungen Wirtschaft und Kommunikation sowie Ernährung und Soziales; die Bezeichnung des Fachs Technik bleibt unverändert. Darüber hinaus werden in der Grundschulordnung und Mittelschulordnung redaktionelle und inhaltliche Anpassungen vorgenommen. C) Alternativen Es bestehen keine Alternativen.

3 D) Kosten I. Kosten für den Staat: Es entstehen keine Kosten. II. Kosten für die Kommunen Es entstehen keine Kosten. III. Kosten für die Wirtschaft und den Bürger Es entstehen keine Kosten. E) Paragraphenbremse Die Maßgaben der Paragraphenbremse (Ministerratsbeschluss vom 13./ ) werden beachtet.

4 Begründung zur Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung Zu 1 (Grundschulordnung) zu Nr. 1 Die amtlichen Inhaltsübersichten sind sehr pflegeaufwändig und aufgrund der in der Datenbank BAYERN.RECHT vorhandenen redaktionellen Inhaltsübersicht des Betreibers, die direkt aus den Artikelüberschriften erzeugt wird, entbehrlich. zu Nr. 2 Eine redaktionelle Klarstellung erfolgt. zu Nr. 3 Art. 37a BayEUG wurde durch Art. 17a Abs. 5 Nr. 6 des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG) aufgehoben (vgl. GVBl S. 335). Die Verweisung wird angepasst. zu Nr. 4 Eine Präzisierung erfolgt im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Staatlichen Schulamts. Nach Ablauf der Probezeit muss feststehen, welche Schule die Schülerin oder der Schüler besucht. zu Nr. 5 Aus systematischen Gründen werden die bislang in 15 GrSO enthaltenen Regelungen zum Übertrittszeugnis in die Bestimmung zum Übertritt aufgenommen. Verweisungen sind anzupassen. zu Nr. 6 Grundschulverbünde können auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 5 bis 7 BayEUG gebildet werden. Die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator strebt bei der Klassenbildung das Benehmen mit dem Verbundausschuss an (vgl. 18 Satz 3 BaySchO). Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Bestimmung über die Klassenbildung erforderlich. zu Nr. 7 Die Bestimmung über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache wird gestrafft. zu Nr. 8 Berichtigungen erfolgen. zu Nr. 9 Eine Verweisung ist anzupassen. zu Nr. 10 Die Bestimmung über die Zwischen- und Jahreszeugnisse wird gestrafft und neu strukturiert.

5 Für die Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 sowie die Zwischenzeugnisse in der Jahrgangsstufe 3 wird zum Ausdruck gebracht, dass sie auch Aussagen zur Lernentwicklung in allen Fächern enthalten. zu Nr. 11 Schulpflichtige, die nach dem Asylgesetz verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne des 30a AsylG zu wohnen, werden nach Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG, der am in Kraft tritt, zur Erfüllung der Schulpflicht besonderen dort eingerichteten Klassen und Unterrichtsgruppen zugewiesen (vgl. Art. 17a Abs. 5 Nr. 4 BayIntG). Hierbei handelt es sich um Übergangsklassen, die vom örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt in der Aufnahmeeinrichtung gebildet werden. Um der besonderen Situation dieser Schulpflichtigen gerecht werden zu können, kann es im Einzelfall geboten sein, von der Stundentafel z.b. bei einzelnen Fächern oder bei Stundenanteilen abzuweichen. Zu 2 (Mittelschulordnung) zu Nr. 1 Die amtlichen Inhaltsübersichten sind sehr pflegeaufwändig und aufgrund der in der Datenbank BAYERN.RECHT vorhandenen redaktionellen Inhaltsübersicht des Betreibers, die direkt aus den Artikelüberschriften erzeugt wird, entbehrlich. zu Nr. 2 Es gibt keine öffentlichen Hauptschulen mehr. Der Weiterentwicklungsprozess von der Hauptschule zur Mittelschule ist im öffentlichen Bereich abgeschlossen. Die Verweisung ist anzupassen. zu Nr. 3 Eine Präzisierung erfolgt im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Staatlichen Schulamts. Nach Ablauf der Probezeit muss feststehen, welche Schule die Schülerin oder der Schüler besucht. zu Nr. 4 Andere Bewerberinnen und Bewerber, die den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erworben haben und als Schülerinnen und Schüler die Mittlere-Reife-Klasse 10 besuchen möchten, müssen diese Möglichkeit zeitnah, also in der Regel zu Beginn des kommenden Schuljahres wahrnehmen und nicht erst nach einer Zwischenzeit von z.b. einem oder mehreren Jahren. Dies wird klargestellt. Wichtig ist die fachlich-organisatorische Kontinuität im individuellen Bildungsverlauf auf dem Weg zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule. zu Nr. 5 8 MSO enthält auch Regelungen für den Wechsel innerhalb der Mittelschule. Dies wird in der Überschrift klargestellt. Klargestellt wird ferner, dass die Aufnahme in die Praxisklasse im achten oder neunten Schulbesuchsjahr erfolgt. zu Nr. 6 Neben redaktionellen Änderungen wird zum Ausdruck gebracht, dass das örtlich zuständige Staatliche Schulamt über die Bildung von Vorbereitungsklassen entscheidet.

6 zu Nr. 7 Die Bestimmung über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache wird gestrafft. zu Nr. 8 Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache haben und erwerben Deutschkenntnisse abhängig von verschiedenen individuellen Umständen. Gegenüber der bisherigen pauschalen Regelung ist es vorzugswürdig, für jede Schülerin und jeden Schüler unter Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Leistungen im Fach Deutsch berücksichtigt werden oder nicht. Die pädagogische Verantwortung der Schulen für individuelle Lösungen wird insoweit gestärkt. zu Nr. 9 Die Bestimmung über die Zwischen- und Jahreszeugnisse wird gestrafft und neu strukturiert. Für die Zwischen- und Jahreszeugnisse wird in 18 Abs. 2 MSO zum Ausdruck gebracht, dass sie auch Aussagen zur Lernentwicklung in den Fächern Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache, Mathematik, Englisch und den berufsorientierenden Wahlfächern enthalten. Dies kann auch auf die übrigen Fächer ausgedehnt werden, wenn dies vor Ort gewünscht ist. Die mündliche Erörterung der schulischen Situation der Schülerinnen und Schüler wird im Sinn der Erziehungspartnerschaft von Schule und Eltern intensiviert. In 18 Abs. 9 und 10 MSO werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Lernentwicklungsgespräche geschaffen. Im Grundschulbereich sind dokumentierte Lernentwicklungsgespräche, die das Zwischenzeugnis ersetzen, bereits eingeführt. Dokumentierte Lernentwicklungsgespräche können jetzt auch an Mittelschulen eingeführt werden, wenn dies vor Ort gewünscht ist allerdings vom Grundsatz her beschränkt auf die Jahrgangsstufe 5, weil ab der Jahrgangsstufe 6 das Zwischenzeugnis insbesondere für die Entscheidung über die Aufnahme in eine Mittlere-Reife-Klasse nach 7 Abs. 1 MSO unverzichtbar ist. In den Jahrgangsstufen 6 bis 9 sind jedoch Lernentwicklungsgespräche möglich, in denen das Zwischenzeugnis ausgehändigt und besprochen wird. Auch diese Entscheidung trifft jede Mittelschule in eigener Verantwortung. zu Nr. 10 Die Projektprüfung enthält auch Praxisanteile, nicht nur Theorieanteile aus Arbeit- Wirtschaft-Technik (AWT). Redaktionelle Straffungen erfolgen. zu Nr. 11 In der besonderen Leistungsfeststellung werden in den Fächern Musik, Kunst und Sport neben praktischen auch mündliche oder schriftliche Leistungen verlangt. Insoweit wird ein Gleichklang dieser Fächer hergestellt. Ferner wird für den mündlichen Teil im Fach Englisch klargestellt, dass Einzel- oder Gruppenprüfungen möglich sind. zu Nr. 12 Im Hinblick auf die Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache erfolgt eine Klarstellung. zu Nr. 13 Die Projektprüfung ist seit Jahren fester Bestandteil der besonderen Leistungsfeststellung für andere Bewerberinnen und Bewerber. Die regelmäßige ( soll ) Hinzuzie-

7 hung von Lehrkräften des Gymnasiums, der Realschule und der Wirtschaftsschule ist nicht mehr erforderlich. Dies dient auch der Entlastung der betroffenen Lehrkräfte. Nachteile für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind dadurch nicht zu erwarten, da an den Mittelschulen zwischenzeitlich genügend Erfahrung vorliegt, wie die Leistungen der externen Bewerberinnen und Bewerber von Gymnasium, Realschule und Wirtschaftsschule einzuordnen sind. zu Nr. 14 Für den mündlichen Teil im Fach Englisch wird klargestellt, dass Einzel- oder Gruppenprüfungen möglich sind. zu Nr. 15 Die Streichung des Worts mindestens dient der stärkeren Präzisierung und Homogenisierung des Prüfungsrahmens. zu Nr. 16 Englisch ist am Gymnasium verpflichtend 1. oder 2. Fremdsprache. Die 2. Fremdsprache setzt am Gymnasium in der Jahrgangsstufe 6 ein. Hinsichtlich der für die Zuerkennung des Qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses geforderten Englischkenntnisse wird in der MSO nicht mehr zwischen Gymnasien mit Englisch als 1. oder 2. Fremdsprache unterschieden. Art. 7a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayEUG bleibt unberührt. zu Nr. 17 Im Zuge der Erarbeitung des neuen Lehrplans PLUS für die Mittelschule wurde festgestellt, dass die derzeitigen Bezeichnungen der Fächer Physik/Chemie/Biologie (PCB), Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde (GSE), AWT und der berufsorientierenden Wahlpflichtfächer Wirtschaft, Technik und Soziales den realen Inhalten und Zielen der Fächer nicht mehr vollständig entsprechen und deshalb angepasst werden müssen. Begründung: Die Fächernamen müssen das Kernanliegen und das Profil der Mittelschule auch für Außenstehende ersichtlich machen. Die Namen müssen ausdrücken, welche Inhalte, Ziele und Kompetenzen in dem Fach tatsächlich vermittelt werden, und möglichst handlungsorientiert sein. PCB und GSE sind Fächerverbünde, die im neuen Lehrplan je als Einheiten konzipiert und als solche im Unterricht bearbeitet werden müssen. Die Beibehaltung der Fächerbezeichnungen PCB und GSE würden aber gerade die Trennung der Bereiche intendieren. Die Weiterentwicklung der Fächer wird u. a. durch die neuen Fächerbezeichnungen deutlich. Im Einzelnen: Aktuelle Bezeichnung Künftige Bezeichnung Arbeit-Wirtschaft-Technik Wirtschaft und Beruf Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde Geschichte/Politik/Geographie Physik/Chemie/Biologie Natur und Technik Wirtschaft Wirtschaft und Kommunikation Technik Technik Soziales Ernährung und Soziales Die Überlegung, einige Fächer der Mittelschule neu zu bezeichnen, wurde zudem von mehreren Vertretern von Schule, Wirtschaft und Gesellschaft angeregt. Um ein

8 möglichst breites Meinungsbild zu erhalten, wurden Eltern-, Lehrer-, Schulleitungs-, Schulräteverbände, Schulämter, Regierungen, Lehrerbildungszentren, Lehrstühle der Universitäten, Kirchen, Wirtschaftsverbände etc. in die Findung der neuen Bezeichnungen einbezogen. Die neuen Fächerbezeichnungen werden parallel zur Einführung des neuen Lehrplans beginnend mit der Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2017/2018 und dann Schuljahr für Schuljahr hochwachsend eingeführt. Vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Schulversuchs Berufsorientierungsklasse (vgl. KMBek vom [KWMBl. S. 127], geändert durch KMBek vom [KWMBl. S. 252]) richtet das Staatsministerium schuljährlich auf Antrag und im Rahmen der vorhandenen Mittel Berufsorientierungsklassen ein (vgl. auch Art. 30a Abs. 1 BayEUG). Die Schülerinnen und Schüler dieser Klassen können einen Mittelschulabschluss erwerben und gleichzeitig eine besondere Vorbereitung auf eine Berufsausbildung erhalten. Die berufsorientierenden Ausbildungselemente werden in Kooperation mit einer Berufsschule gestaltet. Abweichungen von der Stundentafel können insbesondere in den Fächern Englisch, Kunst und Musik erfolgen. zu Nr. 18 Vgl. Nr. 17. Schulpflichtige, die nach dem Asylgesetz verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne des 30a AsylG zu wohnen, werden nach Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG, der am in Kraft tritt, zur Erfüllung der Schulpflicht besonderen dort eingerichteten Klassen und Unterrichtsgruppen zugewiesen (vgl. Art. 17a Abs. 5 Nr. 4 BayIntG). Hierbei handelt es sich um Übergangsklassen, die vom örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt in der Aufnahmeeinrichtung gebildet werden. Um der besonderen Situation dieser Schulpflichtigen gerecht werden zu können, kann es im Einzelfall geboten sein, von der Stundentafel z.b. bei einzelnen Fächern oder bei Stundenanteilen abzuweichen. Zu 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Änderungen treten zum rechtlichen Beginn des neuen Schuljahres 2017/2018 in Kraft (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Aufgehoben wird der materiell-rechtliche Rest in der betreffenden Änderungsverordnung (Übergangsregelung zu 29 VSO).

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