EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DEN UMWELTSCHUTZ (KANTONALES UMWELT- SCHUTZGESETZ)

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1 $ KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DEN UMWELTSCHUTZ (KANTONALES UMWELT- SCHUTZGESETZ) ÄNDERUNG BERICHT AN DEN LANDRAT STANS, 26. MAI 2008

2 STANS, 26. MAI 2008

3 Inhalt 1 Ausgangslage 3 2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 3 3 Auswirkungen der Vorlage auf den Kanton auf die Gemeinden auf Private 8 4 Änderungen der kantonalen Umweltschutzverordnung 8 5 Kantonale Chemikalienverordnung 10 Bericht vom 26. Mai

4 1 Ausgangslage Das kantonale Einführungsgesetz vom 26. Januar 2005 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, kusg; NG 721.1) ist zusammen mit der Vollzugsverordnung vom 12. Juli 2005 zum kantonalen Umweltschutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung, kusv; NG ) am 1. September 2005 in Kraft getreten. Eine Teilrevision ist aus folgenden Gründen notwendig: Luftreinhaltung: Anpassung an das revidierte Bundesrecht (Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen); Luftreinhaltung: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Vollzug von Sofortmassnahmen aufgrund von Schadstoffkonzentrationen (Ozon, Feinstaub) bei speziellen Wetterlagen; Abfall: Anpassung an das revidierte Bundesrecht (Ersatz der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen durch die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen); Stoffe / Chemikalien: Anpassung an das revidierte Bundesrecht (Ersatz der Stoffverordnung durch die Chemikaliengesetzgebung); Schall / Laser: Anpassung an das revidierte Bundesrecht (Wegfall von Erleichterungen in der Schall- und Laserverordnung); Lärmschutz: Anpassung an das revidierte Bundesrecht (vor allem redaktionelle Änderungen der Lärmschutzverordnung). 2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Vorbemerkungen Der vorliegende Bericht beinhaltet auch Ausführungen zur Änderung der kusv (vgl. Ziff. 4 hiernach) sowie zum Erlass einer neuen kantonalen Chemikalienverordnung (kchemv, NG ; vgl. Ziff. 5 hiernach). Diese sind vom Regierungsrat im Nachgang zur parlamentarischen Verabschiedung der Änderung des kusg anzupassen. Die beiden Verordnungen liegen bereits im Entwurf vor. Um die Vorlage in ihrer Gesamtheit darzustellen, werden auch die kusv und die kchemv zur Kenntnis gebracht. Gegenstand der internen Vernehmlassung war unter anderem die Integration von Vorschriften über das Ordnungsbussenverfahren im Umweltbereich vor allem im Zusammenhang mit dem achtlosen Wegwerfen und Liegenlassen von Abfall in der Umgebung (sogenanntes Littering ). Im Rahmen dieses Vernehmlassungsverfahrens wurde geltend gemacht, solcherlei Vorschriften seien Querschnittsbestimmungen. Als solche seien sie nicht in den jeweiligen Spezialgesetzgebungen wie dem Umweltschutzgesetz, sondern in einem eigenständigen Erlass aufzuführen. Diesem Einwand wurde Rechnung getragen. Der Teil über das Ordnungsbussenverfahren wurde aus der Vorlage herausgebrochen und wird separat behandelt, dies auf Antrag der federführenden Justiz- und Sicherheitsdirektion. Mit dieser Teilrevision werden hinsichtlich Feuerungsanlagen keine neuen Verpflichtungen im Allgemeinen und für Hauseigentümer im Besonderen geschaffen. Die Vollzugsaufgaben hinsichtlich Kontrolle / Messung von Feuerungsanlagen Bericht vom 26. Mai

5 ergeben sich direkt aus dem Bundesrecht (Art. 13 LRV und Anhang 3 Ziff. 22 zur LRV). I. Änderung kantonales Umweltschutzgesetz Art. 16 Abs. 2 Ziff. 2 Aufgaben der Gemeinden Anpassung der gesetzlichen Vorschriften an die bisherige, unbeanstandete und effiziente Praxis, dass kleinere Mengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen und Kleingewerbe bei den Gemeinden abgegeben werden können und von diesen entsorgt werden. Kleinere Chemikalienabfallmengen können auch wie bisher bei den Gemeinden abgegeben werden. Die Entsorgung dieser Abfälle erfolgt ab den Sammelstellen weiterhin durch die Kantonschemikerin beziehungsweise den Kantonschemiker (vgl. 2 Abs. 2 Ziff. 6 kchemv). Der Begriff kleineren Mengen stammt aus dem Bundesrecht (Art. 8 Technische Verordnung über Abfälle, TVA; SR ). Gewerbebetriebe haben gewerbliche Abfälle über die gewerblichen Entsorgungswege zu beseitigen. Bei Privathaushalten ist davon auszugehen, dass in der Regel nur kleinere Mengen von Sonderabfällen anfallen. Art. 30 Aufgehoben Mit der Totalrevision der eidgenössischen Verordnung vom 28. Februar 2007 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV; in Kraft seit 1. Mai 2007) entfällt neu die Erleichterungspflicht. Veranstalterinnen und Veranstalter konnten bis anhin um Erleichterungen nachsuchen, wenn die Emissionsbegrenzungen nach Artikel 3 aslv zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Veranstaltung geführt hätten (Art. 4 aslv). Neu besteht für bestimmte Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen und mit Laser nur noch eine Meldepflicht (vgl. Art. 8 und 11 SLV sowie den nachfolgenden Art. 31). Art. 31 Meldepflicht Die Formulierung von Abs. 1 aufgrund der SLV-Revision (vgl. Art. 30) unterscheidet sich nur dadurch, dass die Frist für die Meldung der Veranstalterin oder des Veranstalters nicht mehr ausdrücklich aufgeführt wird, da sie bereits im Bundesrecht erwähnt wird (14 Tage). Aufgrund der Aufhebung von Art. 4 aslv über Erleichterungen entfallen auch die kantonalen Vorschriften hierzu. Die Gemeinden werden dadurch entlastet. Die Meldung der Veranstalterin oder des Veranstalters erfolgt neu direkt an die Kantonspolizei als zuständige Instanz gemäss 25 kusv. Sie nimmt die Meldungen entgegen, prüft sie und beschliesst allfällige Massnahmen wie z.b. Messungen des Schallpegels oder Prüfung von Geräten bei Laserveranstaltungen. Da die Kantonspolizei Kontrollen durchzuführen hat, macht es Sinn, dass die Meldung direkt an sie erfolgt. Die Standortgemeinde wird durch die Kantonspolizei über den geplanten Anlass informiert. Veranstaltungen mit einem Schallpegel bis 93 db(a) müssen nicht gemeldet werden und es sind keine weiteren Anforderungen zu erfüllen. Veranstaltungen mit einem höheren Schallpegel als 93 db(a) erfordern zwar keine Bewilligung mehr, sie unterliegen aber neu der Meldepflicht, wie auch Veranstaltungen mit Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4. Bericht vom 26. Mai

6 Bei schallintensiven Veranstaltungen über 93 db(a) sind die Anforderungen je nach Schallpegel bzw. Dauer der Veranstaltung in drei Kategorien abgestuft: Kategorie 1 (93-96 db(a)): - Überwachen des Grenzwertes durch die Veranstalterin oder den Veranstalter mit einem Schallmessgerät gemäss Anhang Ziffer 2.1 SLV; - Information des Publikums; - Gratisabgabe von Gehörschutz. Kategorie 2 ( db(a), Dauer 3 Stunden): - Anforderungen wie bei Kategorie 1. Kategorie 3 ( db(a), Dauer > 3 Stunden): - Anforderungen wie bei Kategorien 1 + 2; - Ausgleichszone mit einem Schallpegel von höchstens 85 db(a); - elektronische Aufzeichnung des Schallpegels durch die Veranstalterin oder den Veranstalter. Grundsätzlich muss jede Veranstaltung über 93 db(a) gemeldet werden. Verstösse gegen die Meldepflicht können als Übertretung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. o des Umweltschutzgesetzes (USG; SR ) strafrechtlich verfolgt werden. Werden bei einer Kontrollmessung einer Veranstaltung, die nicht gemeldet wurde, Pegel von mehr als 93 db(a) gemessen, ist dies als Übertretung des maximal zulässigen Grenzwertes zu verzeigen. Laser werden wegen ihrer möglichen Gesundheitsgefährdung in verschiedene Klassen eingeteilt. Grundsätzlich müssen alle Veranstaltungen, bei denen Laser der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 zum Einsatz gelangen, der Vollzugsbehörde (Kantonspolizei) bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung gemeldet werden. Dies können z.b. Lasershows, Laser bei Aufführungen (Theater, Oper etc.), Laseranzeigen oder Vorführungen von Experimenten mit Laser in Museen oder Ausstellungen sein. Vorträge, bei denen Laser als Anzeigehilfe benutzt werden, sind nicht meldepflichtig, da sie der Klasse 1 und 2 zugeteilt sind. Die Kontrolle erfolgt im Unterschied zum Schallschutz nicht durch Messungen, sondern durch eine Überprüfung der technischen Leitlinie anhand einer Checkliste oder vor Ort. Art. 33a Sofortmassnahmen Das Ergreifen von Sofortmassnahmen ist gemäss Bundesrecht eine kantonale Angelegenheit. Mit dieser Vorschrift wird die rechtliche Grundlage für die Umsetzung des sogenannten Interventionskonzeptes der BPUK (Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz) respektive der ZUDK (Zentralschweizer Umweltdirektorenkonferenz) geschaffen. Diesem Konzept hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 724 vom 12. Dezember 2006 zugestimmt. Die gesetzliche Grundlage für entsprechende Sofortmassnahmen wurde bisher aus Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 USG einerseits sowie der polizeilichen Generalklausel anderseits abgeleitet. Mit den neuen Vorschriften wird eine klare gesetzliche Grundlage für den Erlass von zeitlich befristeten Sofortmassnahmen zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffemissionen infolge spezieller Wetterlagen geschaffen (Ozon, Feinstaub). Die Massnahmen sind zwingend mit den umliegenden Kantonen zu koordinieren. Die Massnahmen und das Verfahren werden anschliessend in einer eigenständigen Verordnung geregelt. Bericht vom 26. Mai

7 Art. 34 Aufgaben der Gemeinden Redaktionelle Neufassung des Einleitungssatzes sowie von Ziffer 5 zur Verdeutlichung und Widerspruchsfreiheit des gesetzlichen Wortlautes. Art. 35 Feuerungskontrolle 1. mess- oder kontrollpflichtige Feuerungsanlagen Nach Art. 13 und Anhang 3 Ziff. 22 der revidierten Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR ) sind alle Feuerungsanlagen entweder mess- oder kontrollpflichtig. Messpflichtig sind Holz- und Kohlenfeuerungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 70 kw, kontrollpflichtig die Anlagen bis 70 kw. Der Mess- bzw. Kontrollintervall beträgt in der Regel zwei Jahre. Seit der Revision der LRV vom 23. Juni 2004 wird zwischen Mess- und Kontrollpflicht unterschieden. Bei der Messung werden mittels Sonde die Abgaswerte ermittelt und mit den gesetzlichen Vorgaben verglichen. Die Kontrolle erfolgt mittels Sichtkontrolle und stichprobenweise mittels Ascheanalyse. In Nidwalden bestehen rund 3'000 Öfen und Cheminées mit einer Leistung bis 70kW. Von diesen Anlagen werden wenig benutzte Anlagen nicht kontrolliert, insbesondere Cheminées, Schwedenöfen etc. Wenig benutzt heisst, das pro Jahr weniger als 200 kg Holz (ca. 0.5 Ster) verbrannt werden oder dass die Anlage seltener als alle zwei Jahre gereinigt werden muss. Unter diese Kategorie fallen in Nidwalden rund 2'400 Heizungsanlagen. Effektiv kontrollpflichtig sind somit rund 600 Heizanlagen. Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der ordentlichen Kaminreinigung durch die Kaminfegerin oder den Kaminfeger, was die Administration wesentlich vereinfacht und Doppelspurigkeiten verhindert. Auf Grund des Kaminfegermonopols kann die Kontrolle recht kostengünstig gehalten werden. Die Kosten betragen rund 60 Franken pro Kontrolle (alle zwei Jahre). Sie sind wie bei der Ölfeuerungskontrolle nach dem Verursacherprinzip von der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer der Feuerungsanlage zu tragen. Die Kontrolle ist primär eine Sichtkontrolle. Diese umfasst eine Prüfung und Beurteilung der Anlage (Glanzruss, Luftregelung, Speicher, Kamin), der Asche (unerlaubte Rückstände) sowie des Brennstoffes (Feuchtigkeit und Stückigkeit des Holzes, keine Abfälle, kein Abfallholz). In strittigen Fällen werden Ascheproben entnommen und analysiert; ebenso werden stichprobenweise Ascheanalysen vorgenommen. Die Kontrolle entspricht dem vereinheitlichten Kontrollkonzept der Zentralschweizer Kantone. Auch andere Kantone, wie der von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern zitierte Kanton Zürich, haben ein ähnliches Kontrollkonzept. Die Kosten für die Administration und die Kontrolle sind dort aber höher. Der Kanton Zürich beabsichtigt zudem ab dem Jahr 2009 zusätzlich alle Feuerungsanlagen ab 40 kw Leistung einer Emissionskontrolle, allenfalls mittels Messung, zu unterstellen. In Nidwalden ist dies nicht vorgesehen. Die Mess- bzw. Kontrollpflicht soll nicht weiter gehen, als dies in der Bundesgesetzgebung vorgegeben ist. Art. 37 Abs. 2 und 4 3. Kontrollergebnis, Einregulierung In Abs. 2 wird der falsche Terminus Abgabeverluste korrekt durch Abgasverluste ersetzt. In Abs. 4 wird der Meldefluss bei negativen Kontrollergebnissen sichergestellt. Wird eine unzulässige Verwendung von Feuerungsmaterial oder ein unzweck- Bericht vom 26. Mai

8 mässiger Betrieb der Feuerungsanlage festgestellt, werden die Eigentümerin o- der der Eigentümer durch die Feuerungskontrolleure darauf aufmerksam gemacht und beraten. II. Änderung Moorschutzverordnung (NG ) Art. 4 Ziff. 3 Nutzungsbeschränkungen Die Stoffverordnung existiert nicht mehr. Sie ist durch die massgebenden Anhänge der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) zu ersetzen. III. Änderung Verordnung Stansstaderried (NG ) 4 Ziff. 1 Pflanzen- und Tierschutz Die Stoffverordnung existiert nicht mehr. Sie ist durch die massgebenden Anhänge der ChemRRV zu ersetzen. IV. Änderung Reklameverordnung (NG ) 31 Baureklamen Grundsätzlich sind beleuchtete Reklamen auf Baustellen bereits aufgrund der geltenden Regelung von 31 in Verbindung mit 18 Reklameverordnung (NG ) nicht zulässig. Offenbar ist die geltende Regelung aber zu wenig eindeutig (Bewilligungsfreiheit für unbeleuchtete Baureklamen), so dass ein ausdrückliches Verbot von Leuchtreklamen angezeigt ist. Andernfalls droht, dass die Baustellen immer mehr zu einem (beleuchteten) Reklamenwald werden. Der bisherige Abs. 2 wird neu zu Abs Auswirkungen der Vorlage 3.1 auf den Kanton Die Sofortmassnahmen bei der Luftreinhaltung können einen geringfügigen Mehraufwand für die involvierten kantonalen Stellen verursachen. Diese sind abhängig von speziellen Wetterlagen und treten wenn überhaupt sehr punktuell und nur in relativ kurzen Zeiträumen (1-2 Wochen) auf. Die Kontrolle der kleinen Holzfeuerungen ist eine neue Vollzugsaufgabe zur Verbesserung der Luft- und Bodenqualität. Im Auftrag der ZUDK wurde seit 2000 am Konzept zum gemeinsamen Vollzug gearbeitet. Dabei gab es verschiedene Phasen: eine Informations- und Ausbildungsphase für die Bevölkerung und Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und eine Pilotprojektphase mit Ascheentnahmen. Die letzte Phase beinhaltet die Einführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle in Form eines Vollzugskonzepts. Mit dem vorgesehenen Vollzug entsteht für den Kanton, namentlich das Amt für Umwelt, ein gewisser Mehraufwand beim Aufbau und der Einführung des Konzepts. Je nachdem kann für den Kanton weiterer Aufwand beim Verwarnen und Verzeigen von Anlagebetreiberinnen und -betreibern entstehen. Der zusätzliche Aufwand kann zur Zeit nicht abgeschätzt werden und wird vorläufig durch die bestehenden Kapazitäten aufgefangen. Im Wesentlichen wird der Vollzug durch die Feuerungskontrolleure und die Geschäftsstelle der Feuerungskontrolleure (GFK) durchgeführt. Für die Gemeinden entsteht kein zusätzlicher Aufwand. Durch die Einführung einer Chemikalienverordnung werden die Zuständigkeiten der vielfältigen und komplexen Aufgaben klar zugewiesen. Die Hauptlast und die Bericht vom 26. Mai

9 Verantwortung der Aufgaben im Zusammenhang mit chemischen Stoffen liegt dabei grundsätzlich beim Laboratorium der Urkantone. Die weiteren in der Verordnung genannten Stellen haben hauptsächlich subsidiäre Aufgaben zu übernehmen, wenn ein spezieller Aspekt in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffen ist, z.b. beim Grundwasserschutz oder in der Waldwirtschaft. Für die kantonale Verwaltung entsteht keine Erweiterung des Leistungsauftrags. Die Aufgaben des Laboratoriums der Urkantone werden in einem separaten Leistungsauftrag geregelt. 3.2 auf die Gemeinden Die neue SLV kennt keine Erleichterungsverfahren (vgl. Art. 4 altslv) mehr. Die Gemeinden sind somit auch von der Einreichung von Erleichterungsgesuchen an die zuständige Vollzugsbehörde (vgl. geltenden Art. 30 kusg) entbunden und werden daher im Bereich Lärm- und Schallschutz marginal entlastet. An den Zuständigkeitsregelungen in der Luftreinhaltung ändert sich nichts. Die gesetzlichen Vorschriften werden lediglich dahingehend präzisiert, als die Aufgaben der Gemeinden in Art. 34 unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantons für die Feuerungskontrolle (Art kusg im Allgemeinen beziehungsweise Art. 36 Abs. 1 kusg im Besonderen) stehen. Gemäss 7 kchemv haben die Gemeinden neu ein Konzept für den Einsatz von Auftaumitteln im Winter-Einsatzdienst auf ihren Strassen zu erstellen, was zu vernachlässigbaren Mehraufwendungen der Gemeinden führt. Insgesamt ist die Vorlage für die Gemeinden praktisch kostenneutral. 3.3 auf Private Vgl. Ausführungen zu Art. 35 kusg auf S Änderungen der kantonalen Umweltschutzverordnung I. Änderung kusv 16 Sonderabfälle Der Bundesrat hat am 22. Juni 2005 die eidgenössische Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR ) erlassen. Unter Ziff. I von Anhang 3 dieser Verordnung wurde die eidgenössische Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) aufgehoben. Die VeVA trat am 1. Januar 2006 in Kraft. 16 kusv verweist im Rahmen der Kompetenzzuweisung auf die VVS. Die kantonalen Vollzugsaufgaben nach der VeVA entsprechen grossmehrheitlich denjenigen der VVS. Diese regelte die Abgabe, den Transport, die Entgegennahme und die Annahme von Sonderabfällen, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr. Der Geltungsbereich der VeVA wurde weiter gefasst und umfasst darüber hinaus auch den grenzüberschreitenden Verkehr mit allen Abfällen. Diese Vollzugsaufgaben sollen grundsätzlich wie diejenigen nach der VVS dem Amt für Umwelt vorbehalten sein. 16 kusv ist dementsprechend abzuändern. Bericht vom 26. Mai

10 20 Ziff. 1 Regierungsrat 21 Abs. 1 Baudirektion 22 Ziff. 2 Landwirtschafts- und Umweltdirektion In der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR ) wurde unter anderem eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Die Strassensanierungsprogramme im Sinne von altart. 19 LSV werden neu als (Strassen-) Sanierungsprojekte (im Sinne von revart. 24a LSV) bezeichnet (vgl. dazu die Änderung der LSV vom 1. September 2004). Die kusv sind somit anzupassen. Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) ist für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen neu der Bund zuständig (vgl. revart. 49a Bundesgesetzes über die Nationalstrassen, NSG; SR ). Der Kanton ist daher neu nur noch für die Sanierungsprojekte von Kantonsstrassen zuständig ( 21 Abs. 1). Für die weiteren Strassen richtet sich die Zuständigkeit nach der kantonalen Strassengesetzgebung. 24 Ziff. 5 Amt für Umwelt Sämtliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Vollzug neu am 1. Mai 2007 in Kraft getretenen eidgenössischen Verordnung vom 28. Februar 2007 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) sind wie bereits bis anhin bei der Kantonspolizei angesiedelt (vgl. 25), so dass Ziff. 5 von 24 ersatzlos aufzuheben ist. 25 Kantonspolizei Die neue SLV kennt ein Erleichterungsverfahren im Sinne von Art. 4 aslv nicht mehr, so dass die ausdrückliche Zuweisung dieser Aufgabe an die Kantonspolizei ersatzlos zu streichen ist Amt für Umwelt, Amt für Landwirtschaft, Laboratorium der Urkantone Mit der eidgenössischen Verordnung vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes am 1. August 2005 wurde unter anderem auch die eidgenössische Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 aufgehoben (vgl. Ziff. I/1.). Somit sind die kantonalen Vorschriften wie die 37-39, die auf die Stoffverordnung verweisen, ebenfalls aufzuheben und durch entsprechende Vollzugsvorschriften des neuen Chemikalienrechts zu ersetzen (vgl. Ziffer 5 hiernach). II. Änderung Anhang Regierungsratsverordnung Ziff. VII. Abs. 2 lit. c Ziff. 1 Begriff Gift wird durch Chemikalien ersetzt. III. Änderung Anhang Gebührenverordnung Nr Nicht nur bei Kontrollen beziehungsweise Nachkontrollen werden Gebühren ausdrücklich nach Aufwand erhoben, sondern konsequenterweise auch bei den Messungen im Sinne der LRV. Dabei kann die Frage der Gebührenpflicht nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Kontrolle / Messung folgenlos, das heisst die Anlage einwandfrei ist oder nicht. Der Aufwand wurde getätigt, so dass auch Gebühren zu erheben sind (analog Motorfahrzeugkontrolle). Bericht vom 26. Mai

11 5 Kantonale Chemikalienverordnung Am 1. August 2005 trat die neue Chemikaliengesetzgebung des Bundes in Kraft. Diese besteht zunächst aus dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1). Weitere Bausteine sind die am 18. Mai 2005 vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen; es sind dies im Einzelnen die Verordnungen: - über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV; SR ); - über die Gute Laborpraxis (GLPV; SR ); - über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP; SR ); - zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR ); - über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR ). Diese Ausführungsbestimmungen orientieren sich am schutzzielorientierten Chemikaliengesetz und realisieren ein integrales Recht erst auf Verordnungsebene. Sie stützen sich neben dem Chemikaliengesetz unter anderem auch auf die Bundesgesetze über den Umweltschutz (USG; SR ), den Gewässerschutz (GSchG; SR ) und über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1). In integralen Bestimmungen werden sowohl Aspekte des Verbraucher- als auch des Arbeitnehmer- und Umweltschutzes geregelt. Wichtigste Ziele des neuen Chemikalienrechts sind der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen sowie der Umwelt im Umgang mit Chemikalien, der Abbau von technischen Handelshemmnissen (EU-kompatible Ausgestaltung des Chemikalienrechts, dies vor allem im Hinblick auf die internationale Anerkennung von in der Schweiz durchgeführten Prüfungen) und die Anpassung der Vorschriften an den Stand von Wissenschaft und Technik. Damit einher geht unter anderem der Wegfall von Bewilligungen für den Kauf von gefährlichen Chemikalien (beispielsweise Giftscheine). Zudem fallen die bisherigen Giftklassen (1 5) inklusive farbigem Giftband (schwarz, gelb, rot) weg. Stattdessen erfolgt eine europäische Kennzeichnung, die als Blickfang Gefahrensymbole verwendet. Auf besondere Gefahren wird zusätzlich durch R-Sätze, auf Sicherheitsratschläge durch S-Sätze hingewiesen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Chemikalienrechts wurden das bisherige Giftgesetz vom 21. März 1969 (vgl. Ziff. I des Anhanges zum ChemG) und die eidgenössische Stoffverordnung (vgl. Ziff. I/1 der eidgenössischen Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes) aufgehoben. Ergänzt werden die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen auf Departementstufe durch Verordnungen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und desjenigen für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Mit dem neuen Chemikaliengesetz wird das personenbezogene Bewilligungssystem grundsätzlich liberalisiert, indem die Bezugs- und Abgabebewilligungen der bisherigen Giftgesetzgebung entfallen. Aufgrund der Verordnungen des EDI wird bestimmt, dass neu: Bericht vom 26. Mai

12 - für die Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Sachkenntnis erforderlich ist (VSK; SR ); - für besonders risikoreiche Verwendungen weiterhin Bewilligungen erforderlich sind (allgemeine Schädlingsbekämpfung [VFB-S; SR ], Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln [VFB-B; SR ], Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern [VFB-DB; SR ]); - Betriebe, die mit gefährlichen Chemikalien umgehen, den kantonalen Behörden eine Chemikalien-Ansprechperson mitteilen müssen (VAP; SR ). Auch in den Verordnungen des UVEK sind wie bisher Fachbewilligungen vorgesehen für berufliche und gewerbsmässige Verwendung von Holzschutzmitteln (VFB-H; SR ) und Pflanzenschutzmitteln (VFB-LG; SR ) / VFB-SB; SR / VFB-W; SR ) sowie für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K; SR ) Materiellrechtliche Bestimmungen über Chemikalien werden ausschliesslich durch den Bund erlassen. Die Kantone haben jedoch die für den Vollzug notwendigen organisationsrechtlichen Bestimmungen zu erlassen (Art. 32 ChemG). Dazu gehört insbesondere die Bezeichnung der zuständigen Behörden für die einzelnen Vollzugsaufgaben (vgl. BBl 2000, 772), was mit der kchemv bewerkstelligt wird. Dabei wird die Mehrheit der Vollzugsaufgaben der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker beziehungsweise dem Laboratorium der Urkantone übertragen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 8a des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone (NG 717.3). Dieses ist auch zuständige Instanz im Sinne des sogenannten Auffangtatbestandes gemäss 2 Abs. 2 kchemv. Bestehen Schnittstellen zu anderen Spezialgesetzgebungen beispielsweise in den Bereichen Gewässerschutz, Wald oder Landwirtschaft werden auch die jeweiligen Fachinstanzen dieser Bereiche punktuell mit Vollzugsaufgaben betraut (vgl. 3 5 kchemv). Stans, 26. Mai 2008 REGIERUNGSRAT NIDWALDEN Landammann Hugo Kayser Landschreiber Josef Baumgartner Beilagen: - Änderung des Kantonalen Umweltschutzgesetzes (721.1) - Änderung der Kantonalen Umweltschutzverordnung (721.11) - Kantonale Chemikalienverordnung (721.12) Bericht vom 26. Mai

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