Entwurf für eine Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) Vernehmlassung

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1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau.Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement Herr Christoph Blocher Bundesrat 3003 Bern Frauenfeld, 4. September 2007 Entwurf für eine Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Bundesrat Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in obgenannter Angelegenheit und äussern uns zum Revisionsentwurf wie folgt: I. Allgemeine Bemerkungen Der Regierungsrat begrüsst eine Verschärfung der Haftung für Personen, welche Hunde halten. Die vorgeschlagene Einführung der Gefährdungshaftung macht aber nur dann Sinn, wenn sie mit einem Versicherungsobligatorium verbunden wird. Durch die Gefährdungshaftung allein wird das Opfer nur ungenügend geschützt. Der gewünschte finanzielle Schutz ist nur dann vorhanden, wenn dem Opfer der entstandene Vermögensschaden auch tatsächlich ersetzt wird. Wir können die im erläuternden Bericht auf Seite 6 unter aufgeführten Gründe, die für ein Versicherungsobligatorium sprechen, vollumfänglich unterstützen. Ergänzend dazu möchten wir bemerken, dass das Risiko- und Verantwortungsbewusstsein der Hundehalterinnen und Hundehalter durch die obligatorische Versicherungspflicht zusätzlich gestärkt wird, da letztere mit der Bezahlung von Prämien verbunden ist, die sich erhöhen können, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Ausserdem sehen solche Versicherungen in der Regel auch einen Selbstbehalt vor. Es ist sinnvoll und auch staatsrechtlich richtig, wenn das Versicherungsobligatorium vom Bund geregelt wird. Einerseits räumt die Bundesverfassung dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf den Gebieten des Zivilrechts und des Privatversicherungsrechts ein, andererseits wird dadurch bezüglich der Versicherungsfrage eine einheitliche Rechtslage in der Schweiz sichergestellt, was aufgrund der heutigen grossen Mobilität Sinn macht. Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld ,

2 2/5 Aus diesen Überlegungen ziehen wir eine Lösung im Sinne der Variante II des Entwurfs vor. Die Ausdehnung der Gefährdungshaftung und die damit verbundene Versicherungspflicht auf alle Hunde erachten wir nicht nur aus Gründen der Praktikabilität und der leichteren Versicherbarkeit, sondern auch aus dem Umstand, dass selbst kleine und nicht als potenziell gefährlich eingestufte Hunde einen grossen finanziellen Schaden anrichten können, als sinnvoll. Die vorgeschlagene Regelung der Variante II erachten wir aber als zu kompliziert und daher wenig praktikabel. Insbesondere die Pflicht für den Nachweis der Versicherung und die Meldepflicht des Versicherungsunternehmens erscheinen uns als schwer umsetzbar und auch unnötig. Neben den im Vernehmlassungsbericht aufgezählten Kantonen ist auch im Kanton Thurgau eine Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden hängig, gemäss welcher ein Versicherungsobligatorium für alle Hunde und eine Bewilligungspflicht für bestimmte Hunderassen eingeführt werden soll, wobei für die Bewilligungserteilung unter anderem auch der Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung vorausgesetzt wird. Zur Zeit wird die Vorlage vom Kantonsparlament beraten. 1a des Gesetzesentwurfs schreibt vor, dass, wer einen Hund hält, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben muss. Gemäss Botschaft des Regierungsrates und nach den bisherigen parlamentarischen Beratungen wird eine systematische Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht abgelehnt. Eine Überprüfung soll nur bei einer konkreten Beanstandung erfolgen. Wer keine Versicherung abgeschlossen hat, kann deswegen gebüsst werden. Ausserdem ist bei bewilligungspflichtigen und damit als gefährlich eingestuften Hunderassen der Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine Bewilligungsvoraussetzung. Die Haltebewilligung wird widerrufen, wenn die Versicherung nicht mehr besteht und nicht erneuert wird, was letztlich zum Entzug des Hundes führt. Ferner sieht der thurgauische Gesetzesentwurf auch vor, dass einer Halterin oder einem Halter, die oder der trotz vorgängiger Mahnung keine Versicherung abschliesst, der Hund bis zum Abschluss der Versicherung auf deren oder dessen Kosten eingezogen und untergebracht werden kann. Wird die Versicherung innert angemessener Frist immer noch nicht abgeschlossen, kann der Hund fremdplatziert werden. Die Thurgauer Lösung ist damit ausreichend, um möglichst viele Hundehalterinnen und Hundehalter zur Wahrung der Versicherungspflicht zu bewegen. Dies zeigt, dass aufgrund bereits eingeführter oder noch geplanter Bestimmungen betreffend gefährliche Hunde auf Bundesebene oder kantonaler Ebene sowie bereits bestehender kantonaler Normen über die Hundehaltung ausreichend Regelungen möglich beziehungsweise vorhanden sind, welche auch ohne Nachweispflicht die Befolgung der Versicherungspflicht weitgehend sicherstellen.

3 3/5 Da es im Kanton Thurgau rund 17'000 Hunde gibt, ist im vorliegenden Entwurf skizzierte vorgeschlagene Lösung mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden, und zwar nicht nur für die Kontroll- und Vollzugsbehörden, sondern auch für die Versicherungsunternehmen, welche eine fehlende Versicherungsdeckung melden müssen. Es ist davon auszugehen, dass diese zusätzliche Versicherungsleistung mit einer entsprechend höheren Prämie abgegolten werden müsste. Im Vergleich zum Aufwand erachten wir den Nutzen einer flächendeckenden und systematischen Kontrolle somit als gering. Auch ein solches Kontrollsystem kann nicht verhindern, dass es immer wieder Hundehalterinnen und Hundehalter geben wird, welche ihren Pflichten nicht nachkommen können oder wollen. Zudem verursacht die Durchsetzung der Einhaltung der Nachweispflicht und der Meldepflicht zusätzlichen administrativen Aufwand. Während wir somit den Grundvorschlag und die Variante I des Bundesrates ablehnen, stimmen wir der Variante II zu, sofern die nachfolgenden Bemerkungen in die Vorlage einfliessen. II. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen der Variante II Art. 56a Wir beantragen, Abs. 1 dieser Bestimmung wie folgt zu präzisieren: Die Person, die einen Hund hält, muss eine Versicherung abgeschlossen haben, die ihre Haftpflicht deckt. Diese Formulierung entspricht inhaltlich der entsprechenden Bestimmung des thurgauischen Gesetzesentwurfs und setzt voraus, dass die Haftpflichtversicherung bei der Anschaffung des Hundes bereits besteht. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Versicherungsdeckung von Anfang an besteht. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung bestehende Hundehaltungen kann unter Umständen eine (möglichst kurze) Übergangsfrist festgelegt werden. Im Übrigen sieht auch die Revision des thurgauischen Hundegesetzes vor, dass eine Bewilligung für das Halten von bewilligungspflichtigen und damit als potenziell gefährlich eingestufte Hunde nur dann erteilt wird, wenn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann, was bedingt, dass die entsprechende Haftpflichtversicherung bereits vor der Anschaffung des betreffenden Hundes abgeschlossen sein muss.

4 4/5 Art. 56b Wir stellen den Antrag, diese Bestimmung zu streichen. Eine solche Bestimmung beeinträchtigt die Rechtssicherheit. Es ist weder nachvollziehbar, weshalb einzelne Personen von der Versicherungspflicht befreit werden sollen, noch darf es sein, dass die zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen aus finanziellen Gründen prüfen müssen. Die Kosten der Versicherung sind im Vergleich zu den sonstigen Hundehaltungskosten bescheiden. Eine artgerechte Hundehaltung ist naturgemäss mit Kosten verbunden. Wer die Kosten für die Haftpflichtversicherung nicht aufbringen kann, soll auch keinen Hund halten dürfen. Art. 56c Wie bereits unter den allgemeinen Bemerkungen dargelegt, ist diese Bestimmung unnötig und nicht praktikabel, weshalb wir ihre ersatzlose Streichung beantragen. Ergänzend zu den obigen Ausführungen sei noch erwähnt, dass auch der Regierungsrat des Kantons Zürich im Vergleich zu seinem Vernehmlassungsentwurf für eine Totalrevision des zürcherischen Hundegesetzes in seiner dem Kantonsrat übergebenen Fassung des Gesetzesentwurfs von einer generellen Nachweispflicht Abstand genommen hat und nur noch vorschreiben will, den Nachweis der Haftpflichtversicherung auf Verlangen zu erbringen. Art. 56d Wie die Nachweispflicht führt auch die Meldepflicht der Versicherungsunternehmen zu einem grossen administrativen Aufwand, der nur beschränkten Nutzen bringt. Zudem könnten die Versicherungen die Meldepflicht nur wahrnehmen, wenn die Haftung für Hunde zukünftig separat versichert würde. Aus diesen Überlegungen beantragen wir, auch Art. 56d ersatzlos zu streichen. Art. 56e Diese Bestimmung wird von uns ausdrücklich begrüsst. Sie verbessert den Schutz des Opfers, indem sie diesem die Durchsetzung des Anspruchs erleichtert.

5 5/5 Mit freundlichen Grüssen Der Präsident des Regierungsrates Der Staatsschreiber

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