LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
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1 6 Ta 89/06 6 BV 38/05 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation Landesverband NRW, vertr. d. d. Geschäftsführer I. M., C.-G.-X.-Straße 7, F., - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei S., S. Straße 56, F., 2. des Betriebsrats der U. PK NL West, vertr. d. d. Betriebsratsvorsitzenden K. C., G. straße 100, N., 3. des Herrn K. C., I.-T.-Weg 69, E., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. u. a. L. allee 60 G, E., hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Goeke b e s c h l o s s e n : Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom BV 38/05 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
2 - 2 - G R Ü N D E : I. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Beschlussverfahren gegen den Betriebsrat ( Beteiligter zu 2.) und den Betriebsratsvorsitzenden ( Beteiligter zu 3.) folgende Anträge eingereicht: 1. Der Beteiligte zu 3. wird aus dem Betriebsrat der U. PK NL West ausgeschlossen. 2. Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, Beauftragten der Antragstellerin den Zutritt zu Betriebsversammlungen der U. PK NL West zu gewähren. 3. Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, der Antragstellerin das Verteilen von Flugblättern auf Betriebsversammlungen zu gestatten. 4. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, die Antragstellerin über Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Betriebsversammlungen rechtzeitig schriftlich zu informieren. 5. Es wird festgestellt, dass Beauftragten der Antragstellerin auf den Betriebsversammlungen ein Rederecht zusteht. 6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 2. und 3. wird dem Beteiligten zu 2. ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben die Tariffähigkeit und die Gewerkschaftseigenschaft der Antragstellerin bestritten.
3 - 3 - Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom das Verfahren gemäß 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, gegen deren Zulässigkeit gemäß 78 ArbGG in Verbindung mit den 567 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO in Verbindung mit 252 ZPO keine Bedenken bestehen, konnte keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht gemäß 97 Abs. 5 ArbGG das vorliegende Beschlussverfahren bis zu Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. nach 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt. 1. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach 2 a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen ( 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG). a. Zwar sieht der Wortlaut die Aussetzung eines Verfahrens nur dann vor, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Tariffähigkeit eines Verbandes abhängt. Eine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift hat jedoch auch dann zu erfolgen, wenn es nicht allein um die Normsetzungsbefugnis eines Verbandes geht, sondern wenn die Gewerkschaftseigenschaft eines Arbeitnehmerverbandes als solche infrage steht. 97 Abs. 5 ArbGG will, soweit die Vereinigung von Arbeitnehmern betroffen ist, nach seinem Sinn und Zweck nicht nur sicher stellen, ob die von der Vereinigung abgeschlossenen Tarifverträge rechtsgültig sind, was im Übrigen auch für deren Allgemeinverbindlich-
4 - 4 - keitserklärung bedeutsam ist, sondern weiter, ob eine solche Vereinigung im Hinblick auf ihre im Betriebsverfassungsgesetz eingeräumten Mitwirkungsrechte und im Hinblick auf ihre Rechtstellung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit eine Gewerkschaft ist. Nur eine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne hat eben in dem ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitwirkungs- und Überwachungsrecht, nur eine Gewerkschaft ist beteiligungsfähig. Die allgemeine Bedeutung der Gewerkschaftseigenschaft für das Rechts-, Wirtschafts- und Gesellschaftsleben verlangt also, wenn diese Eigenschaft streitig ist, ihre förmliche Klärung nach 97 Abs. 5 ArbGG (vgl. BAG, Beschluss vom ABR 26/70 AP ArbGG Nr. 2; Beschluss vom ABR 22/85 AP TVG 2 Nr. 36 = NZA 1987, 492; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auf., 97 Rdnr. 7, ErfK/Eisemann, ArbGG, 97 Rdnr. 2; anderer Ansicht GK- ArbGG/Leinemann, 97 Rdnr. 10). b. Nach 97 Abs. 5 ArbGG ist ohne Rücksicht auf Verfahrensart und Gegenstand das Verfahrens auszusetzen, wenn sich die Frage der Tariffähigkeit als Vorfrage stellt. Die Frage der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung soll unter Beteiligung der zuständigen Verbände und obersten Arbeitsbehörden sowie der betroffenen Vereinigung selbst unabhängig von den zufälligen Gegebenheiten des jeweiligen Ausgangsverfahrens ein Höchstmaß an Klarheit über die Befugnis auch zur tariflichen Normsetzung herbeiführen. Aus diesem Zweck ergibt sich ferner, dass ein Verfahren nicht nur dann auszusetzen ist, wenn ein besonderes Beschlussverfahren über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach 97 ArbGG bereits anhängig ist ( BAG vom ABR 25/96 NZA 1997,668). Zwar handelt es sich im Streitfall um ein Beschlussverfahren. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist jedoch nicht etwa ausweislich eines speziell von der Antragstellerin gestellten Antrages die Tariffähigkeit, sondern die Antragstellerin macht mit dem vorliegenden Verfahren vermeintliche Rechte gegenüber dem
5 - 5 - Betriebsratsvorsitzenden und dem Betriebsratsgremium im Hinblick auf die Teilnahme und die Unterrichtung von Betriebsversammlungen geltend. Schon das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Antrag zu 1. gemäß 23 Abs. 3 BetrVG die Gewerkschaftseigenschaft der Antragstellerin Anspruchsvoraussetzung ist. Dies gilt auch für die Informations- und Teilnahmerechte an der Betriebsversammlung. Gemäß 46 Abs. 1 BetrVG können an den Betriebsversammlungen nur Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Gemäß 46 Abs. 2 BetrVG sind nur im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebsversammlungen schriftlich mitzuteilen. 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt die Aussetzung des Verfahrens keinen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin aus Artikel 9 Abs. 3 GG dar. Insbesondere hat das Arbeitsgericht nicht etwa verkannt, dass die Rechte, die sich aus Artikel 9 Abs. 3 GG ergeben, weder vom Betriebsverfassungsgesetz noch von 97 Abs. 5 ArbGG berührt werden dürfen. Vielmehr verkennt die Antragstellerin, dass das Grundgesetz die Betätigungsfreiheit der Koalitionen nicht schrankenlos gewährleistet, sondern eine Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zulässt. a) Zwar ist richtig, dass Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 GG sowohl die Freiheit des Einzelnen schützt, Koalitionen zu bilden, als auch den Bestand, die organisatorische Ausgestaltung und die spezifische Betätigung der Koalitionen. Der Schutz der Koalitionsfreiheit richtet sich gemäß Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 GG auch gegen privatrechtliche Beschränkungen. Aufgrund dieser Vorschrift entfaltet Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbare Wirkung im Verhältnis zu privaten Rechtssubjekten. Die Koalitionen, in deren Betätigungsfreiheit durch ein anderes Rechtssubjekt in unzulässiger Weise eingegriffen wird, kann von diesem in entsprechender Anwendung des 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 GG die Unterlassung der Beeinträchti-
6 - 6 - gung verlangen (vgl. BAG vom AZR 141/04 NZA 2005, 1182; BAG vom AZR 657/03 NZA 2005, 592 = AP Nr. 123 zu Artikel 9 GG). Durch die Mitgliederwerbung von Gewerkschaften ist das kollektive Daseinsund Betätigungsrecht anderer, konkurrierender Gewerkschaften betroffen. Sie zielt regelmäßig auch darauf, die bereits in einer anderen Gewerkschaft befindlichen Arbeitnehmer für die eigene Koalition zu gewinnen. Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist dabei ebenfalls durch die in Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit geschützt (vgl. etwa BVerfG vom BVR 601/92 AP GG Artikel 9 Nr. 80 = NZA 1996, 381; BAG vom , a. a. O.). Zu dieser gehört gerade auch das Recht einer Koalition, ihre Schlagkraft durch Maßnahmen mit dem Ziel der Mitgliedererhaltung und der Mitgliederwerbung zu stärken. Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom a. a. O.) im Hinblick auf die verfassungsmäßig geschützte Koalitionsfreiheit die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legende Kernbereichsformel nicht als eine Beschränkung auf einen von vornherein nur inhaltlich eng begrenzten Betätigungsumfang verstanden werden. Vielmehr ist Ausgangspunkt der Kernbereichsformel die Überzeugung, dass das Grundgesetz die Betätigungsfreiheit der Koalitionen nicht schrankenlos gewährleistet, sondern eine Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zulässt. Mit der Kernbereichsformel umschreibt das Gericht die Grenze, die dabei zu beachten ist; sie wird überschritten, soweit einschränkende Regelungen nicht zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind. Die Freiheit der Mitgliederwerbung lässt deshalb ebenso wie die Betätigungsfreiheit der Koalitionen überhaupt auch eine Einschränkung durch den Gesetzgeber zu. Das Betriebsverfassungsgesetz ebenso wie das Arbeitsgerichtsgesetz hat solche zulässigen Einschränkungen bei der Frage der Tariffähigkeit und Gewerkschaftseigenschaft vorgenommen.
7 - 7 - b) Wenn die Antragstellerin geltend macht, dass durch den Antrag zu 3. - Verteilung von Flugblättern auf den Betriebsversammlungen das von Artikel 9 Abs. 3 GG umfasste Recht auf Mitgliederwerbung tangiert wird, verkennt sie, dass die Betriebsversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht Forum für Mitgliederwerbung ist. Gemäß 45 BetrVG können Betriebsversammlungen lediglich Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art behandeln, die den Betrieb und seine Arbeitnehmern unmittelbar betreffen. Dazu dient grundsätzlich nicht die Mitgliederwerbung. Allein die Tatsache, dass die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten gegebenenfalls Effekte zeigt, die zum Beitritt des ein oder anderen Arbeitnehmers zu dieser Gewerkschaftsorganisation führen kann, beinhaltet nicht die Notwendigkeit, der Gewerkschaft das Verteilen von Flugblättern auf Betriebsversammlungen zu gestatten. Darüber hinaus ist die Betriebsversammlung nur betriebsöffentlich und nur kraft ausdrücklicher Bestimmung in 46 BetrVG können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Beratende Teilnahme bedeutet ebenfalls nicht Mitgliederwerbung. c) Um das Recht auf Mitgliederwerbung für eine Koalition durchzusetzen, bedarf es auch nicht etwa eines Zutrittsrechts und näherer Informationen der Beteiligten zu 2. Die Mitgliederwerbung der Antragstellerin kann auch dadurch erfolgen, dass diese außerhalb der eigentlichen Betriebsversammlung und gegebenenfalls außerhalb der vom Hausrecht umfassten Räumlichkeiten Anträge bzw. Flugblätter verteilen lässt. Eine Information der Antragstellerin über Ort und Zeit der durchzuführenden Betriebsversammlungen ist auch ohne weiteres über Mitglieder der Antragstellerin, die im Betrieb beschäftigt sind, möglich.
8 - 8 - Zielrichtung und Durchführung der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Betriebsversammlungen gemäß den 45, 46 BetrVG dienen der Störungsfreien und angemessenen Abwicklung von betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art sind. Dazu dient die Beschränkung der Öffentlichkeit und das Teilnahmerecht von Gewerkschaften, die im Betrieb vertreten sind und deren Tariffähigkeit nicht zweifelhaft ist. Die von der Antragstellerin reklamierte Möglichkeit der Mitgliederwerbung ist zwar grundsätzlich durch Artikel 9 Abs. 3 geschützt. Ein wesentlicher Eingriff erfolgt jedoch nicht, wenn die Mitgliederwerbung überall durchgeführt werden kann, lediglich nicht im Rahmen der Betriebsversammlung. c) Aus dem oben gesagten ergibt sich zugleich, dass das von der Antragstellerin reklamierte Zutrittsrecht zu der Betriebsversammlung gemäß 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ebenso wenig grundgesetzlich geschützt ist, wie das Rederecht, solange die Gewerkschaftseigenschaft nicht festgestellt ist. d) Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gewerkschaftseigenschaft der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Mindestvoraussetzungen gemäß 2 Abs. 1 TVG (vgl. insoweit BAG Beschluss vom ABR 22/85 NZA 1987, 492) gegeben ist. Die Anträge zu 2. bis 5. richten sich gegen den Betriebsrat als betriebsverfassungsrechtliches Gremium. Dieser hat sich im vorliegenden Verfahren der Rechtsauffassung angeschlossen, dass die Antragstellerin keine Tariffähigkeit besitzt und deshalb die Gewerkschaftseigenschaft verneint werden müsse. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass die Gewerkschaftseigenschaft der Christlichen Gewerkschaften in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird. Nicht zuletzt deshalb steht am in dem Verfahren 1 ABR 58/04 beim Bundesarbeitsgericht die Frage zur Entscheidung an,
9 - 9 - ob die Christliche Gewerkschaft Metall eine tariffähige Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist. Die Tatsache, dass bei den Betriebsratswahlen die Antragstellerin von dem Wahlvorstand als im Betrieb vertretene tariffähige Gewerkschaft angesehen worden ist, beinhaltet die rechtliche Einschätzung des Wahlvorstandes und nicht des Gremiums des beteiligten Betriebsrats, der sich erst nach der Betriebsratswahl konstituiert hat. 3. Soweit die Antragstellerin schließlich einwendet, dass ihre koalitionsmäßige Rechtsausübung dadurch eingeschränkt werde, dass die Feststellung der Tariffähigkeit in einem gesonderten Beschlussverfahren eine lange Zeitdauer in Anspruch nehmen werde, so berücksichtigt die Antragstellerin nicht, dass durch die Aussetzung nicht das von ihr reklamierte Koalitionsrecht auf Mitgliederwerbung im Sinne von Artikel 9 Abs. 3 GG ausgeschlossen wird, sondern lediglich temporär die Ausübung von Koalitionsrechten im Rahmen einer Betriebsversammlung. Dies muss die Antragstellerin bis zur Feststellung der Tariffähigkeit hinnehmen. 4. Dass die Antragstellerin im Hinblick auf den Antrag zu 1. (Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat gemäß 23 Abs. 3 BetrVG) nicht in ihren Koalitionsrechten betroffen sein kann, liegt auf der Hand. Da diesen Antrag nur eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen kann, setzt dies die Feststellung der Gewerkschaftseigenschaft im arbeitsrechtlichen Sinne voraus. Nach alledem war die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
10 III. Gemäß 2 Abs. 2 GKG werden in Verfahren vor den Arbeitsgerichten nach 2 a Abs. 1 ArbGG Kosten nicht erhoben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO liegen die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Goeke
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