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1 Seite 1 LAG Baden-Württemberg TaBV 2/10 - Beschluss Volltext-ID: 4K Vorinstanzen Vorinstanz: ArbG Heilbronn BV 3/09 Normenkette des Gerichts Keine Normenkette des Gerichts vorhanden. Stichworte des Gerichts Keine Stichworte des Gerichts vorhanden. Leitsätze des Gerichts Gehen im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des aufgenommenen Unternehmens gemäß 324 UmwG in Verbindung mit 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf das aufnehmende Unternehmen über, so findet ein für die Arbeitnehmer des aufnehmenden Unternehmens geltender Firmentarifvertrag auch auf die übernommenen tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung, sofern der Firmentarifvertrag keine einschränkende Regelung enthält. Orientierungssätze des Gerichts Keine Orientierungssätze des Gerichts vorhanden.

2 Seite 2 Volltext Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluß 1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn- Kn. Crailsheim - vom BV 3/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. GründeA. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Beteiligten Ziff. 2 (im folgenden: Arbeitgeberin) am 30. März 2007 geschlossener Firmentarifvertrag auf die im Betrieb R. beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung findet. Die Arbeitgeberin und die Firma T. GmbH bildeten bis zur Betriebsratswahl im Frühjahr 2010 einen Gemeinschaftsbetrieb, der die Betriebsstätten in L., C., G. und R. umfasste. Der Sitz des in diesem Gemeinschaftsbetrieb gebildeten Betriebsrats befand sich in der Betriebsstätte L.. Die in der Betriebsstätte R. beschäftigten ca. 74 Arbeitnehmer waren bis zum Abschluss eines Verschmelzungsvertrags vom 20. August 2008 bei der Firma T. E. GmbH beschäftigt. Auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrags wurde die Arbeitgeberin, die damals unter der Bezeichnung T. F.GmbH firmierte, am 28. August 2008 in das Handelsregister eingetragen. Die Firma T. F. GmbH firmiert mittlerweile als Firma T. D. GmbH. Weder die frühere Firma T. E. GmbH noch die frühere Firma T. F. GmbH waren tarifgebunden. Die Firma T. F. GmbH schloss am 30. März 2007 mit der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg einen Firmentarifvertrag (im Folgenden: FTV) ab. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt die Firma T. F. lediglich einen Betrieb, der sich in S. (Nordbaden) befand. Der FTV enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: 1 Geltungsbereich Dieser Anerkennungs-Tarifvertrag gilt für alle in der Firma T. F. GmbH beschäftigten Arbeitnehmer/innen, Angestellte und Auszubildenden, die Mitglied der IG Metall sind. Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Leitenden Angestellten entsprechend 5 BetrVG. 2 Anerkennung der Tarifverträge 2.1. Die Tarifverträge für Arbeitnehmer/innen, Angestellte und Auszubildende in der Metallindustrie des Tarifgebiets Nordwürttemberg/Nordbaden, abgeschlossen zwischen der IG Metall, Vorstand oder Bezirksleitung Baden-Württemberg einerseits und dem Gesamtverband metallindustrieller Arbeitgeberverbände e.v. (Gesamtmetall) oder Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall -, Stuttgart andererseits sind Bestandteil dieses Tarifvertrages und gelten während der Laufzeit dieses Firmentarifvertrages in ihrer jeweiligen Fassung für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich ( 1) aufgeführten Beschäftigten Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anerkennungstarifvertrags geltenden Tarifverträge sind in der Anlage bezeichnet, die Teil dieses Tarifvertrages ist. 3 Rechtsstatus der Tarifverträge 3.1. Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.... Unter dem Datum des 30. März 2007 schlossen die Firma T. F. GmbH und die IG Metall, Bezirksleitung Baden-Württemberg außerdem einen Ergänzungstarifvertrag (im Folgenden: ETV) ab, der verschiedene Abweichungen von den Regelungen des Manteltarifvertrags und anderen Tarifregelungen enthielt. Ebenfalls unter dem Datum des 30. März 2007 schlossen der Betriebsrat des Betriebs S. und die Arbeitgeberin insgesamt sieben Betriebsvereinbarungen ab. Die Betriebsvereinbarungen haben

3 Seite 3 unterschiedliche Regelungsgegenstände. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen CMS 2 bis CMS 8 verwiesen. In der Folgezeit erhoben verschiedene in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer der Betriebsstätte R. beim Arbeitsgericht Nürnberg Klage auf Feststellung, dass auf das jeweils zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis der FTV vom 30. März 2007 zur Anwendung komme. Laut Mitteilung der Parteien im Gütetermin vom 9. Oktober 2009 waren zum damaligen Zeitpunkt ca. 20 Arbeitnehmer des Betriebs R. in der IG Metall organisiert. Zum Zeitpunkt der Verhandlung in der Beschwerdeinstanz sind es nach Mitteilung des Betriebsratsvorsitzenden noch deutlich mehr. Die individualrechtlichen Streitigkeiten endeten - soweit bekannt - mit stattgebenden Entscheidungen zugunsten der Arbeitnehmer. Auch beim Arbeitsgericht Heilbronn, Kammern Crailsheim, waren vergleichbare Streitigkeiten (wohl betreffend die Betriebsstätte G.) anhängig, die ebenfalls mit stattgebenden Entscheidungen zugunsten der Arbeitnehmer endeten. Auf die Berufungen der Arbeitgeberin in den vom Arbeitsgericht Nürnberg entschiedenen Fällen wies das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 13. April 2010 (6 Sa 9/10) die Berufung der Arbeitgeberin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24. November 2009 in der Sache 3 Ca 4747/09 zurück. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Im Hinblick darauf wurden die weiteren Verfahren nach Mitteilung der Beteiligten ruhend gestellt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 forderte der damalige Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs die Arbeitgeberin auf, dem Betriebsrat die Einstufung der im Geschäftsbereich E. bestehenden, aber noch nicht bewerteten Arbeitsaufgaben mitzuteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übergeben. Die Arbeitgeberin weigerte sich daraufhin, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Mit Antrag vom 4. August 2009 stellte der Betriebsrat des damaligen Gemeinschaftsbetriebs (im erstinstanzlichen Verfahren: Beteiligter Ziff. 1) hierauf beim Arbeitsgericht Heilbronn, Kammern Crailsheim, den Antrag, der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat die Einstufung der bestehenden, aber noch nicht bewerteten Arbeitsaufgaben des Geschäftsbereichs E. R. unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen mitzuteilen. Der Betriebsrat hat vorgetragen, nach 1 Satz 1 FTV vom 30. März 2007 gelte der Anerkennungstarifvertrag für alle bei der (damaligen) Firma T. F. GmbH beschäftigte Arbeitnehmer/innen, Angestellten und Auszubildenden, die Mitglied der IG Metall seien. Da die Firma T. E. GmbH auf die Arbeitgeberin verschmolzen worden sei, fielen auch die in R. beschäftigten Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des FTV. Dies sei in den individualrechtlichen Verfahren bereits geklärt worden. Soweit die Arbeitgeberin meine, der FTV gelte nicht für Bayern, sei darauf hinzuweisen, dass der FTV nur einen persönlichen Geltungsbereich für alle Beschäftigten der Arbeitgeberin regele. Dieser persönliche Geltungsbereich sei unabhängig vom tatsächlichen Standort des Betriebs. Der Betriebsrat hat beantragt: Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat die Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben des Geschäftsbereichs E. R. durch Vorlage entsprechender Unterlagen gemäß 6.4 des Entgeltrahmentarifvertrages (ERA-TV) vorzulegen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, der FTV vom 30. März 2007 finde aufgrund seines spezifischen Zuschnitts auf den Betrieb in S. auf die anderen Niederlassungen keine Anwendung. Es bestehe darüber hinaus auch keine Tarifzuständigkeit der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg für in Bayern gelegene Niederlassungen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf A des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, auch die Betriebsstätte in R. werde von den Regelungen des FTV erfasst. Der Geltungsbereich des FTV beschränke sich nicht auf den Betrieb in S. Zwar könne als Selbstverständlichkeit unterstellt werden, dass der Firmentarifvertrag eines Unternehmens, das lediglich einen Betrieb habe, einen betrieblichen Zuschnitt besitze. Sofern aber ausdrücklich keine Einschränkung des Geltungsbereichs Tarifvertrag erfolgt sei, beziehe sich dieser grundsätzlich auf das Unternehmen als solches, nicht nur auf einzelne Betriebe. Daher erstrecke sich bei einem Firmentarifvertrag der räumliche Geltungsbereich auch auf später hinzuerworbene Betriebe. Die hiergegen von der Arbeitgeberin erhobenen Einwendungen seien nicht überzeugend. Im Frühjahr des Jahres 2010 wurde zu einem von den Beteiligten nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt der Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Arbeitgeberin und der Firma T. GmbH aufgelöst. Die Arbeitnehmer des

4 Seite 4 nunmehr gebildeten Betriebs R. wählten hierauf einen neuen Betriebsrat. Dieser ist als Beteiligter Ziff. 1 nunmehr an dem vorliegenden Beschlussverfahren beteiligt (im Folgenden: Betriebsrat). Gegen den ihr am 12. März 2010 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 12. April 2010 Beschwerde eingelegt und diese am 5. Mai 2010 begründet. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe dem Antrag des Betriebsrats zu Unrecht entsprochen. Ein Firmentarifvertrag gelte schon im Grundsatz nicht für die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb R. tätigen Arbeitnehmer. Andernfalls werde in unzulässiger Weise in den grundrechtlich geschützten Bereich der Koalitionsfreiheit eingegriffen. Außerdem sei der FTV vom 30. März 2007 auf den Betrieb S. zugeschnitten gewesen. Der FTV stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem ETV desselben Datums und den zahlreichen Betriebsvereinbarungen. Bereits in Ziff. 7 des ETV sei auf eine Ausbildungsquote Bezug genommen worden; diese Regelung könne für andere Betriebe keine Anwendung finden. Der räumliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung sei ausdrücklich auf den Betrieb S. beschränkt. Die damals abgeschlossenen Vereinbarungen seien als Gesamtpaket zu sehen. Der FTV könne nicht ohne die anderen Regelungen existieren. Ein solches Verständnis scheitere auch nicht am Wortlaut des FTV. Außerdem sei der FTV auf den räumlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen Flächentarifvertrags beschränkt. Der Betrieb R. liege in Bayern. Für diesen Bereich bestehe auch keine Tarifzuständigkeit der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg. Aufgrund fehlender Tarifzuständigkeit wäre ein entsprechender Tarifvertrag nichtig. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn, Kammern Crailsheim, vom 20. Januar 2010, Az.: 2 BV 11/10, abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Er trägt vor, bislang hätten alle mit der Rechtsfrage befassten Instanzen die Geltung des FTV vom 30. März 2007 auf den Betrieb R. bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise er auf das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg in der Sache 3 Ca 4747/09. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. B.I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch der Leistungsantrag zu 1, nachdem der Betriebsrat im Anhörungstermin beim Arbeitsgericht vom den Antrag zu 2 zurückgenommen hat. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Mitteilung der noch nicht bewerteten Arbeitsaufgaben unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen nach 8.2 in Verbindung mit des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (im folgende: ERA-TV) hat. 1. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. a) Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, ihm die Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben des Geschäftsbereichs E. R. durch Vorlage entsprechender Unterlagen gemäß 6.4 ERA-TV vorzulegen. Die Auslegung dieses sprachlich verunglückten Antrags ergibt, dass der Betriebsrat begehrt, die Arbeitgeberin möge ihm im sogenannten vereinfachten Einstufungsverfahren nach 8.2 ERA-TV die Einstufung der im Geschäftsbereich E. R. bestehenden, aber noch nicht bewerteten Arbeitsaufgaben mitteilen und ihm die entsprechenden Unterlagen gemäß 6.4 ERA-TV übergeben. Nach 8.2 ERA-TV ist der Betriebsrat im vereinfachten Einstufungsverfahren für die Entgegennahme der Mitteilungen des Arbeitgebers und der Unterlagen anstelle der paritätischen Kommission ( ERA-TV) zuständig. b) Die örtliche Zuständigkeit ist nach 88 in Verbindung mit 65 ArbGG in der Beschwerdeinstanz jedenfalls nicht mehr zu prüfen. Das Arbeitsgericht hat nicht näher begründet, weshalb es seine örtliche Zuständigkeit nach 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG angenommen hat. Sollte die Verwaltung des damaligen Gemeinschaftsbetriebs in der Betriebsstätte L. angesiedelt gewesen sein, so wäre die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Heilbronn, Kammern Crailsheim, gegeben gewesen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so hätte das Arbeitsgericht Heilbronn seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, ohne dass dies aber von den Beteiligten gerügt worden wäre.

5 Seite 5 Gleichgültig, wie es sich verhalten hat, ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit vom Beschwerdegericht jedenfalls nicht mehr zu prüfen. Nach allgemeiner Auffassung gilt die eingeschränkte Prüfungskompetenz nach den 65, 85 ArbGG auch für die örtliche Zuständigkeit (Germelmann ArbGG 7. Aufl. 65 Rn 5; Schwab/Weth ArbGG 2. Aufl. 65 Rn 17). Zweck der Regelungen ist die Verfahrensbeschleunigung. Das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht soll nicht mehr mit prozessualen Vorfragen befasst werden. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen. c) Der Betriebsrat des seit Frühjahr 2010 gebildeten Betriebs R. ist in die Rechtstellung des früheren Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebs eingetreten. Nach der Auflösung des bisherigen Gemeinschaftsbetriebs ist das Recht aus 8.2 ERA-TV auf den Betriebsrat des Betriebs R. übergegangen. Damit ist der Betriebsrat des jetzigen Betriebs R. automatisch in die Beteiligtenstellung des früheren Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebs eingerückt (vgl. BAG 18. Oktober ABR 31/87 - AP ArbGG Nr. 10). 2. Der Antrag des Betriebsrats ist auch begründet, weil der FTV vom 30. März 2007 und damit auch der ERA-TV jedenfalls auf die in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer des Betriebs R. Anwendung findet. Der Betriebsrat des Betriebs ist daher berechtigt, die Rechte aus 8.2 ERA-TV gegenüber der Arbeitgeberin geltend zu machen. a) Gemäß 8.2 in Verbindung mit ERA-TV hat der Arbeitgeber im vereinfachten Einstufungsverfahren dem Betriebsrat die Einstufung der bestehenden, aber noch nicht bewerteten Arbeitsaufgaben mitzuteilen und die entsprechenden Unterlagen gemäß 6.4 ERA-TV zu übergeben. Die Tarifvertragsparteien haben in den genannten Vorschriften zwar lediglich ein Verfahren beschrieben. Dennoch kann nicht zweifelhaft sein, dass hierdurch wechselseitige Rechte und Pflichten begründet werden sollen (ebenso LAG Baden-Württemberg TaBV 3/09 - Juris Rn. 165; LAG Baden-Württemberg TaBV 3/09 - Juris Rn. 142). Der Betriebsrat des früheren Gemeinschaftsbetriebs hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15. Juli 2009 aufgefordert, ihm die Einstufungen mitzuteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die Arbeitgeberin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. b) Der FTV vom 30. März 2007 findet auf die Arbeitsverhältnisse der in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer des Betriebs R. Anwendung. Damit hatte die Arbeitgeberin auch die Verpflichtungen aus dem ERA-TV zu erfüllen. aa) Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Betriebsrats sind jedenfalls 20 Arbeitnehmer, mittlerweile aber wohl deutlich mehr Arbeitnehmer als Mitglieder der IG Metall tarifgebunden im Sinne des 3 Abs. 1 TVG. Weder die frühere Firma T. E. GmbH war noch die derzeitige Arbeitgeberin waren Mitglied im tarifzuständigen Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. Die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin hat jedoch am 30. März 2007 mit der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg einen Anerkennungstarifvertrag abgeschlossen, wonach die Tarifverträge der Metallindustrie des Tarifgebietes Nordwürttemberg/Nordbaden für alle bei der - früher als Firma T. F. GmbH firmierenden - Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten. Zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen zählt auch der ERA-TV. In dem am selben Tag abgeschlossenen ETV wurden verschiedene Abweichungen vom Flächentarif vereinbart. Unstreitig unterhielt die frühere Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Abschlusses des FTV und des ETV nur einen Betrieb in S.. Die Auslegung des FTV ergibt jedoch, dass auch die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach 324 UmwG in Verbindung mit 613a Abs. 1 BGB auf die Arbeitgeberin übergegangen sind, von dem FTV (und zugleich ETV) erfasst werden. bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAG, AZR 962/08 - Juris) ist bei der Auslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der mögliche Wille der Tarifparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ggf. kann Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen (BAG aao Rn 32). Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifparteien liefert. Ergeben sich hiernach keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien für die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einem vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (1) Der Wortlaut des 1 FTV ist eindeutig. Hiernach gilt der FTV für alle bei der Firma T. F. GmbH beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden, die Mitglied der IG Metall sind. Der Geltungsbereich des FTV ist nicht auf die Arbeitnehmer und Auszubildenden eingeschränkt, die im Zeitpunkt des Abschlusses

6 Seite 6 des FTV im Betrieb S. beschäftigt waren. Da die Arbeitgeberin die umfirmierte Firma T. F. GmbH ist, gilt der FTV für alle nunmehr bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden. Die früher bei der Firma T. E. GmbH beschäftigten Arbeitnehmer sind aufgrund der Verschmelzung dieses Unternehmens Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geworden. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus 324 UmwG. Hiernach bleibt 613 a Abs. 1, 4 bis 6 BGB durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung unberührt. Die Vorschrift des 324 UmwG enthält eine Rechtsgrundverweisung mit der Maßgabe, dass der Übergang nicht durch Rechtsgeschäft erfolgt sein muss (BAG 6. Oktober AZR 316/04 - AP BetrVG Nr. 150). Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten hat die Arbeitgeberin den Betrieb in R. als Ganzes übernommen. Damit sind die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse gemäß 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Arbeitgeberin übergegangen. (2) Angesichts des eindeutigen Wortlauts von 1 FTV ist eine einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass sie lediglich die im Betrieb S. beschäftigten Arbeitnehmer erfassen soll, nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion vorlägen. Eine solche kommt in Betracht, wenn der Wortlaut einer Norm über deren Sinn und Zweck hinausgeht, d.h. die Norm eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG 24. März AZr 983/07 - AP BurlG 7 Nr. 39; BAG AZR 208/03 - Juris Rn. 48). Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion von 1 FTV liegen jedoch im Streitfall nicht vor. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in seinem Urteil vom 13. April 2010 (6 Sa 9/10) an. (3) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist der FTV in Verbindung mit den Regelungen des ETV und der verschiedenen Betriebsvereinbarungen nicht derart auf den Betrieb in S. zugeschnitten, dass die Regelungen nur als Paket auf diesen Betrieb Anwendung finden könnten. Der ETV enthält im wesentlichen verschiedene Abweichungen vom Flächentarif, die ohne weiteres auch auf die Arbeitnehmer neu hinzugekommener Betriebe Anwendung finden können. Soweit die Arbeitgeberin auf die Ziff. 7 des ETV hinweist, wonach die dortige Regelung über die Beibehaltung der Ausbildungsquote nur für den Betrieb in S. Anwendung finden könne, so stellt dies kein entscheidendes Gegenargument dar. Werden - wie von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragen - im Betrieb R. keine Ausbildungsverträge abgeschlossen, so läuft die Regelung in Ziff. 7 ETV schlicht ins Leere. Auch die verschiedenen am 30. März 2007 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zwingen nicht zur Annahme, dass das Paket der abgeschlossenen Vereinbarungen nur für den Betrieb S. Anwendung finden könne. Die überwiegende Zahl der Betriebsvereinbarungen steht mit den tariflichen Regelungen in keinem Zusammenhang. Dies gilt etwa für die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Probezeitgesprächen, über die flexible Arbeitszeit, über die Teilzeitregelung, über den Einsatz von Leiharbeitnehmern, über die Nichtteilnahme an der elektronischen Zeiterfassung, und über die Rufbereitschaft für Monteure des Kundendienstes. Lediglich die Betriebsvereinbarung zur Variabilität der betrieblichen Sonderzahlung besitzt einen Bezug zu Ziff. 9 des ETV. Nach dieser Regelung werden die Leistungen nach dem Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen in einem gewissen Umfang variabel ausgestaltet. Für den ergebnisabhängigen variablen Anteil werden jährlich neu bis zu drei Leistungsmerkmale vom Arbeitgeber festgelegt. Im übrigen soll eine Betriebsvereinbarung zur ergebnisabhängigen variablen Sonderzahlung geschlossen werden. Die Betriebsvereinbarung zur Variabilität der betrieblichen Sonderzahlung füllt den von den Tarifvertragsparteien offengelassenen Spielraum aus. Hierbei trifft es zu, dass die getroffenen Regelungen auf einen Produktionsbetrieb (S.) zugeschnitten sind. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorschrift in Ziff. 9 ETV für einen Logistikbetrieb (R.) keine sinnvolle Regelung enthielte. Es wird vielmehr die Aufgabe der Betriebsparteien des Betriebs in R. sein, die betriebliche Öffnungsklausel zu nutzen und eine auf den Betrieb zugeschnittene Betriebsvereinbarung abzuschließen. (4) Die Kammer kann sich auch nicht der Auffassung der Arbeitgeberin anschließen, aus dem räumlichen Geltungsbereich der einbezogenen Flächentarifverträge ergebe sich eine räumliche Beschränkung des FTV auf den Betrieb in S.. Die Tarifvertragsparteien des FTV haben in dessen Ziff. 1 gerade keine Festlegung eines räumlichen Geltungsbereichs vorgenommen. Sie haben ausschließlich einen persönlichen Geltungsbereich dahingehend formuliert, dass der FTV für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden gelte, die bei der früher als Firma T. F. GmbH firmierenden Arbeitgeberin beschäftigt sind. Daher kann die Arbeitgeberin nichts daraus herleiten, dass in den Flächentarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg deren räumlicher Geltungsbereich - selbstverständlich - auf das Land Baden-Württemberg oder Teile hiervon festgelegt ist. Bei einem Firmentarifvertrag ist zudem die Festlegung eines räumlichen Geltungsbereichs keineswegs typisch. Denn es kann im berechtigten Interesse des Arbeitgebers liegen, dass in allen Betrieben des Unternehmens, gleich in welchem Tarifgebiet sich diese befinden, einheitliche Arbeitsbedingungen gelten.

7 Seite 7 Wenn die Arbeitgeberin insofern eine andere Unternehmenspolitik verfolgt, hätte sie dies durch eine entsprechende Einschränkung in 1 FTV entweder bereits bei Abschluss des Firmentarifvertrags oder vor der Verschmelzung durch Änderung des 1 FTV zum Ausdruck bringen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann aus dem räumlichen Geltungsbereich der einbezogenen Flächentarifverträge kein Rückschluss auf einen eingeschränkten räumlichen Geltungsbereich des FTV gezogen werden. (5) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ergibt es sich auch nicht aus der fehlenden Tarifzuständigkeit der tarifschließenden Gewerkschaft, dass der FTV für den Betrieb in R. keine Anwendung finden kann. Unter Tarifzuständigkeit versteht man die Fähigkeit eines tariffähigen Verbandes, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem in der Satzung des Verbandes festgelegten Organisationsbereich (vgl. nur BAG 27. September ABR 41/04 - AP TVG 2 Tarifzuständigkeit Nr. 18). Maßgebend sind somit die Regelungen in der Satzung der IG Metall (gültig ab 1. Januar 2008). Die Satzung der IG Metall enthält keine Regelung, wonach im Sinne einer Ausschließlichkeit festgelegt ist, dass die jeweiligen Bezirksleitungen der IG Metall tarifliche Regelungen ausschließlich für den jeweiligen Bezirk vereinbaren dürfen. Nach 16 der Satzung ist das Wirkungsgebiet der IG Metall in Bezirke eingeteilt. Für jeden Bezirk ist eine Bezirksleitung gebildet. Die Bezirksleiter haben nach 16 Ziff. 4 b die Aufgabe, Tarif-, Lohn- und Gehaltsbewegungen durchzuführen. Aus dieser Aufgabenübertragung lässt sich zwar ableiten, dass sich die Tarifzuständigkeit der Bezirksleitungen beim Abschluss von Flächentarifverträgen auf den jeweiligen Bezirk erstreckt. Anders verhält es sich bei Firmentarifverträgen. Hier wäre es gänzlich unpraktikabel, wenn der Arbeitgeber mit zahlreichen Bezirksleitungen der zuständigen Gewerkschaft Tarifverhandlungen führen müsste, um einen Firmentarifvertrag für die in verschiedenen Tarifbezirken gelegene Betriebe zu vereinbaren. Dies würde, sofern nicht die zuständige Gewerkschaft eine bestimmte Bezirksleitung mit dem Abschluss des Firmentarifvertrags beauftragt, zu einer Vervielfachung von Tarifverhandlungen führen. Eine gewisse Parallele lässt sich insoweit zum fachlichen Geltungsbereich von Firmentarifverträgen führen. Hat das fragliche Unternehmen mehrere Geschäftsbereiche, so richtet sich der fachliche Geltungsbereich nach dem überwiegenden Unternehmensgegenstand. Hierdurch wird vermieden, dass das Unternehmen mit unterschiedlichen Gewerkschaften Tarifverhandlungen führen muss (Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. 2 Rn. 68; Däubler/Peter TVG 2. Aufl. 2 Rn. 168). Überträgt man diese Erwägung auf die Frage des räumlichen Geltungsbereichs, so muss diejenige Bezirksleitung, in deren Bezirk sich der Unternehmenssitz befindet, in der Lage sein, einen Firmentarifvertrag für sämtliche Betriebe des Unternehmens, auch außerhalb des eigenen Bezirks, zu vereinbaren. (6) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts spricht ebenfalls für die hier vertretene Rechtsauffassung. In seinem Urteil vom 9. Dezember 1999 (6 AZR 299/98 - AP BAT-O 1 Nr. 14) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein im Jahr 1982 abgeschlossener Firmentarifvertrag, der die Anwendung des BAT bestimme, seit dem 3. Oktober 1990 mangels anderweitiger tariflicher Bestimmung auch für diejenigen Arbeitnehmer gelte, die in Betriebsstätten des Arbeitgebers im Beitrittsgebiet beschäftigt seien. Es finde nicht zwangsläufig der BAT-O auf die im Beitrittsgebiet begründeten Arbeitsverhältnisse Anwendung. Außerdem hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2001 (4 ABR 16/00 - Juris) entschieden, dass ein Zuordnungstarifvertrag nach 3 BetrVG auch für die hinzugekommenen Verkaufsstellen eines eingegliederten Unternehmens gelte. cc) Soweit die Arbeitgeberin aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum umgekehrten Fall der Verschmelzung durch Neugründung oder durch Aufnahme eines Unternehmens, für das ein Firmentarifvertrag galt, herleiten möchte, dass der FTV nur für die Arbeitnehmer des Betriebs in S. gilt, kann die Kammer dem nicht folgen. Mit Urteilen vom 24. Juni 1998 (4 AZR 208/97 - AP UmwG 20 Nr. 1) und 4. Juli 2007 (4 AZR 491/06 - AP TVG 4 Nr. 35) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei einer Verschmelzung durch Neugründung oder Aufnahme der aufnehmende Rechtsträger in die vom verschmolzenen Rechtsträger vereinbarten Firmentarifverträge als Tarifvertragspartei eintrete. Ein Firmentarifvertrag zähle zu den Verbindlichkeiten im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. In der Entscheidung vom 4. Juli 2007 hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen, ob sich der Eintritt in den Firmentarifvertrag als Rechtsfolge der verschmelzenden Aufnahme nur auf die bisherigen Beschäftigten des aufgenommenen Unternehmens erstrecke oder für alle tarifgebundenen Arbeitnehmer des aufnehmenden Unternehmens. In der Literatur wird allgemein die Auffassung vertreten, im Falle der Verschmelzung gelte der Firmentarifvertrag nur für die bisherigen Beschäftigten des aufgenommenen Unternehmens (Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. 3 Rn. 193; Däubler/Lorenz TVG 2. Aufl. 3 Rn. 180; Lutter/Joost UmwG 324 Rn. 34). Auch wenn man der letztgenannten Auffassung folgt, ergibt sich hieraus nichts für den hiesigen Fall (a.a. Luther/Joost UmwG 3. Aufl. 324 Rn. 34 a.e.). Die Geltung eines Firmentarifvertrags für die bisherigen Beschäftigten eines aufgenommenen Unternehmens ist eine vom Willen der Parteien unabhängige,

8 Seite 8 gesetzliche Wirkung der in 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG verankerten Gesamtrechtsnachfolge. Im vorliegenden Fall steht hingegen die Auslegung einer Tarifnorm im Streit, auf deren Formulierung der Arbeitgeber selbst hätte Einfluss nehmen können. Hätte die Arbeitgeberin ausschließen wollen, dass der FTV auch für die Arbeitnehmer neu hinzugekommener Betriebe gilt, hätte sie mit der tarifschließenden Gewerkschaft Tarifverhandlungen über eine entsprechende Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs aufnehmen können. Wären entsprechende Regelungen nicht durchsetzbar gewesen, so hätte die Arbeitgeberin von der Verschmelzung der Firma T. E. GmbH Abstand nehmen können. Die Arbeitgeberin hatte es somit in der Hand, die Geltung des FTV für die im Betrieb in R. beschäftigten Arbeitnehmer auszuschließen. Bei dieser Sachlage ist auch ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG fernliegend. Nachdem es zu einer einschränkenden Regelung in 1 FTV nicht gekommen ist, erstreckt sich der FTV auch auf die im Betrieb R. tarifgebundenen Arbeitnehmer. III. Gemäß 2 Abs. 2 GKG werden Kosten nicht erhoben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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