LAG Niedersachsen, TaBV 53/13

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LAG Niedersachsen, 22.10.2013-1 TaBV 53/13"

Transkript

1 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschl. v , Az.: 1 TaBV 53/13 Gericht: LAG Niedersachsen Entscheidungsform: Beschluss Datum: Referenz: JurionRS 2013, Aktenzeichen: 1 TaBV 53/13 Verfahrensgang: vorgehend: ArbG Braunschweig AZ: 3 BV 6/13 Rechtsgrundlagen: ArbGG 98 BetrVG 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 Amtlicher Leitsatz: LAG Niedersachsen, TaBV 53/13 Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle bei Festlegung der Arbeitszeiten von Redakteuren im Fall praktizierter Vertrauensarbeitszeit ist auch die Arbeitszeiterfassung. Diese schließt indessen kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mit ein, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen ( 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ). Insoweit wäre die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Tenor: Die Beschwerden des Betriebsrats (Beteiligter zu 1) und der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 07. Juni BV 61/13 - werden zurückgewiesen. Gründe I. Nach rechtskräftiger Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Lage und Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit und die Durchführung von Überstunden in den Redaktionen des A." streiten die Beteiligten im zweiten Rechtszug von Seiten der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) noch über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und von Seiten des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) darüber, ob auch eine Zeiterfassung für Redakteure und Redakteurinnen einer Regelung durch die Einigungsstelle zugänglich ist. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat mit seinem Beschluss vom , auf den im Übrigen hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz Bezug genommen wird, dem Antrag des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) folgend, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B. und C. als Einigungsstellenvorsitzenden eingesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass C. ein erfahrener und unparteiischer Vorsitzender sei, gegen den die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) innerhalb der gesetzten Schriftsatzfrist keine Einwendungen erhoben hätte. Im Unterschied zu der mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit- und Überstundenregelung sei die Einigungsstelle aber für die vom antragstellenden Betriebsrat und Beteiligten zu 1) begehrte Zeiterfassung für die Redakteurinnen und Redakteure offensichtlich unzuständig. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom ABR 97/88 - bestünde insoweit kein Initiativrecht des Betriebsrats, er könne nur dann, wenn die Arbeitgeberin eine Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG plane, die dazu Wolters Kluwer Deutschland GmbH - WK Primärcontent-Recherche,

2 bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, Mitbestimmungsrechte geltend machen. Zu den Einzelheiten der Beschlussbegründung wird im Übrigen auf Blatt d. A. verwiesen. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig, der dem Betriebsrat und Beteiligten zu 1) am 13. Juni 2013 (Blatt 44 d. A.) und der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) am 14. Juni 2013 (Blatt 45 d. A.) zugestellt worden ist, haben die Arbeitgeberin am 21. Juni 2013 (Blatt 48 d. A.) und der Betriebsrat am 26. Juni 2013 (Blatt 70 d. A.) Beschwerde zum Landesarbeitsgericht jeweils mit Begründung eingelegt. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) beanstandet die Einsetzung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht B. zum Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Voreingenommenheit. Dieser sei bereits als Einigungsstellenvorsitzender bei einer Arbeitszeitregelung für Redakteure in der "D." Zeitung tätig gewesen. Es sei zu befürchten, dass er im Abstimmungsverhalten bereits festgelegt sei, da die vom Betriebsrat vorgeschlagene Arbeitszeitregelung sich auch auf die bei der "D." getroffene Regelung stütze. Ferner entstünden auf Grund der Fahrzeiten von B. nach E. unverhältnismäßige Kosten durch Fahrzeiten. Mit den in Rede stehenden weiteren Personalvorschlägen, nämlich des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht F. sowie des vom Arbeitsgericht her benannten Direktor des Arbeitsgerichts E. und G., habe sich das Gericht in seinen Gründen überhaupt nicht auseinander gesetzt. Für ein erfolgreiches Einigungsstellenverfahren seien Vertrauen und Akzeptanz erforderlich, hier stünden dem vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden konkrete Bedenken entgegen. Soweit der Betriebsrat mit seiner Beschwerde auch eine Zeiterfassung für die Redakteure zum Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens machen wolle, fehle es in Übereinstimmung mit der vom Arbeitsgericht angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom an einem Initiativrecht des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) b e a n t r a g t, den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig - 3 BV 6/13 - vom insofern abzuändern, soweit in diesem Herrn C., Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht B., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt wird. Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) b e a n t r a g t, den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig - 3 BV 6/13 - vom teilweise abzuändern und zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über eine Regelung einer Zeiterfassung für Redakteure und Redakteurinnen sowie über die Lage und Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Durchführung von Überstunden in den Redaktionen des Braunschweiger Zeitungsverlages entscheiden soll, Herrn C., Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht B., zu bestellen. Die Zahl der Beisitzer pro Seite ist auf 2 festzusetzen. Ferner wird b e a n t r a g t, die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) bemängelt, dass vor Zurückweisung des Antrags, zum Regelungsgegenstand der Einigungsstelle auch die Erfassung der Arbeitszeit zu machen, kein Hinweis des Gerichts erfolgt und insoweit Artikel 103 GG verletzt worden sei. Entgegen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung sei hier aber doch ein Initiativrecht des Betriebsrats gegeben, da die Form der Zeiterfassung offengelassen und nicht auf eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Rahmen des 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beschränkt worden sei. Eine offensichtliche Unzuständigkeit sei nicht gegeben, da diese entfalle, wenn gegen höchstrichterliche Rechtsprechung erhebliche Bedenken bestünden oder sie beachtlicher Kritik durch die Rechtsprechung ausgesetzt sei. Die vor 24 Jahren getroffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit einer Einschränkung auf "die Abwehrfunktion" des Mitbestimmungsrechts in 87 Abs. 1 Nr. 6 sei weder mit Wortlaut noch mit der Gesetzgebungsgeschichte vereinbar. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werde den Belangen des Betriebsrats im Blick auf die neuere technische Entwicklung nicht gerecht, Wolters Kluwer Deutschland GmbH - WK Primärcontent-Recherche,

3 insbesondere hinsichtlich der flexiblen Arbeitszeiten und der damit verbundenen zeitlichen Überforderung durch unkontrollierte Überstunden und Mehrarbeit. Dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG könne durch Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung angemessen Rechnung getragen werden im Sinne von 80 BetrVG. Insoweit falle die Zeiterfassung in die Gestaltungskompetenz der Einigungsstelle. Hierzu wird auf eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom ABR 75/09 - sowie auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Bremen vom TaBV 19/12 - und des Landesarbeitsgerichts Berlin vom TaBV 1471/05 - verwiesen. Ein Schutz durch Kontrolle des Betriebsrats ( 80 BetrVG ) bei Gleitzeit oder der bisher bei der Arbeitgeberin praktizierten Vertrauensarbeitszeit sei nur im Zusammenhang mit Arbeitszeiterfassung möglich. Stichhaltige Gründe gegen den vom Arbeitsgericht bestimmten Einigungsstellenvorsitzenden bestünden nicht; das Verfahren bei der Arbeitszeitregelung der Redakteurinnen und Redakteure der "D." habe durch einen Vergleich zwischen den Beteiligten geendet und nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle. Die Kostenersparnis durch die Fahrzeiten sei für die Auswahl des Einigungsstellenvorsitzenden kein Kriterium. Der Vorsitzende Richter C. sei bekanntermaßen durch seine straffe Verhandlungsführung und gute Vorbereitung hinreichend qualifiziert. Konkrete Tatsachen, die gegen ihn sprechen würden, gebe es nicht. Die vom erkennenden Gericht am TaBV 112/12 - getroffene Entscheidung zum Maßstab der "offensichtlichen Unzuständigkeit" bei älterer kritisierter höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei hier nicht einschlägig. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) b e a n t r a g t, die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Anhörungsprotokoll vom und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze vom , , und Bezug genommen. II. Die zulässigen Beschwerden der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) sowie des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) sind unbegründet. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat zu Recht den Vorsitzenden Richter am LAG B. und C. zum Einigungsstellenvorsitzenden bestellt. Die Beschwerde der Arbeitgeberin war insoweit zurückzuweisen. Über die Zeiterfassung im Rahmen der Arbeitszeit- und Überstundenregelung für die Redakteurinnen und Redakteure der A. kann innerhalb des vom Arbeitsgericht festgesetzten Rahmens, mit Ausnahme einer Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, mitverhandelt werden, ohne dass es einer Erweiterung des Regelungsgegenstands bedarf. Aus diesem Grund ist auch die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. 1) a).nach 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestellt das Arbeitsgericht die Person des Vorsitzenden, wenn eine Einigung darüber unter den Betriebspartnern nicht zustande kommt. Bei der Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle ist das Arbeitsgericht zunächst an die Anträge der Beteiligten gebunden. Hier ist das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats gefolgt und hat den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B. und C. zum Vorsitzenden bestimmt. Die Arbeitgeberseite hat nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen zwar in erster Instanz auch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht F. im Anhörungstermin in Spiel gebracht, aber bis zum Schluss der Anhörung in zweiter Instanz in ihrem Antrag keinen anderen Einigungsstellenvorsitzenden namentlich benannt. Die Arbeitgeberin hat sich vielmehr darauf beschränkt in ihrer Beschwerde Einwände gegen den vom Arbeitsgericht bestimmten Einigungsstellenvorsitzenden zu erheben. Die Ablehnung des bestellten Vorsitzenden ohne Nennung einer Ersatzperson kann nur darin verstanden werden, dass das Gericht einen anderen als den erstinstanzlich benannten Vorsitzenden benennen soll. Dies kann indessen nur im Sinne der Arbeitgeberin geschehen, wenn der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht B. und C. nicht die Gewähr für die erforderliche Eignung (Sachkunde und Unparteilichkeit) für den Vorsitz bietet oder seine richterliche Befassung mit den Angelegenheiten auf Grund der Geschäftsverteilung droht ( 98 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ). Einwände der Arbeitgeberin gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden sind ausreichend, wenn die vorgebrachten subjektiven Vorbehalte für das Gericht zumindest nachvollziehbar sind. Eine schlagwortartige Ablehnung des vom Antragsteller Wolters Kluwer Deutschland GmbH - WK Primärcontent-Recherche,

4 vorgesehenen Einigungsstellenvorsitzenden reicht hierzu nicht aus, allerdings soll die streitige Bestellung nicht den gewünschten Erfolg der Einigungsstelle von vorn herein gefährden (LAG Berlin-Stadt-Brandenburg, , 10 TaBV 1058/10 ; LAG Nürnberg, , 7 TaBV 19/04 = NZA RR 2005, 100, Hessisches LAG, , 12 TaBV 66/88 = NZA 1988, 2173; ErfK/Koch 13. Auflage 98 Rn. 5; HWK-Bepler 5. Auflage 98 ArbGG Rn. 7, Düwell/Lipke-Lipke, ArbGG, 3. Auflage, 98 ArbGG, Rz. 18b und c). b).nach diesen Vorgaben dringen die Bedenken der Arbeitgeberseite nicht durch. Da es auf die erforderliche Eignung ankommt, können Reisekosten des zum Vorsitzenden bestellten Richters keinen Ausschlussgrund bieten. Damit würden qualifizierte Einigungsstellenvorsitzende, z. B. Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts keinen Zugang mehr zur Leitung von Einigungsstellen besitzen. Zum anderen ist der Ort, an dem die Einigungsstelle tagt, nicht an den Betriebssitz der Arbeitgeberin gebunden. Oft empfiehlt es sich sogar aus atmosphärischen Gründen abseits vom Betriebsort der Arbeitgeberin zu tagen. Der Umstand, dass Herr C. bereits Verhandlungen zu einem ähnlichen Regelungsgegenstand bei der "D." geleitet hat, zeigt auf, dass er mit den Problemen der besonderen Arbeitszeit in Zeitungsredaktionen vertraut ist und erhöht somit seine Qualifikation, zu einem ähnlichen Regelungsgegenstand im Betrieb der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) eine Vereinbarung zu erzielen. Der Betriebsrat hat hierzu unwidersprochen ausgeführt, dass die in der "D." getroffene Arbeitszeitregelung nicht durch einen Spruch, sondern durch eine einvernehmlich geschlossene Betriebsvereinbarung getroffen wurde. Der Umstand, dass der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) sich in seinem Entwurf auf diese Regelung gestützt hat, gibt keinen Rückschluss auf eine Festlegung des Vorsitzenden Richters C. in der anstehenden Einigungsstellenverhandlung. Sollte sich die Besorgnis der Arbeitgeberin im Einigungsstellenverfahren dagegen bestätigen, so kann ihn die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) zu jeden Zeitpunkt des Einigungsstellenverfahrens deswegen ablehnen ( BAG, , 7 ABR 100/09 = EzA 76 BetrVG 2001 Nr. 3). Da die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) - wie bereits ausgeführt - weder einen eigenen Namen für den Einigungsstellenvorsitz genannt hat noch weitere Vorschläge zu einer einvernehmlichen Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes vom Gericht im Anhörungstermin entgegennehmen wollte, verbleibt es bei dem vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden. 2) Auch die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) ist nicht begründet. a).das Gericht bleibt bei seiner den Beteiligten bekannten Rechtsauffassung, dass eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, wenn es eine gefestigte und abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, der zufolge dem Betriebsrat zur begehrten Regelung kein Mitbestimmungsrecht zusteht ( LAG Niedersachsen, , 1 TaBV 112/12 Rz. 37 m. w. N.). Aus diesem Grund muss es dabei verbleiben, dass dem Betriebsrat hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes nach 87 Abs. 1 Nr. 6 kein Initiativrecht zugestanden werden kann ( BAG, , 1 ABR 97/88 = EzA 87 BetrVG 1972 Kontrolleinrichtung Nr. 18 Rz. 21ff). b).soweit der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) hier geltend macht, ohne Arbeitszeiterfassung sei er außerstande die Einhaltung der Arbeitszeit, insbesondere auch die praktizierte Vertrauensarbeitszeit, zu überwachen, so ist dieser Umstand bereits in der genannten Entscheidung des BAG aus dem Jahre 1989 mitgewürdigt worden. (BAG aao. Rz. 27). 80 Abs. 2 BetrVG verschafft dem Betriebsrat lediglich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser ihn zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichtet und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, also auch zur Arbeitszeitkontrolle. Allerdings kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nur diejenigen Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber selber besitzt. Dem Betriebsrat ist insoweit zuzugestehen, dass die genannten Entscheidungen des LAG Bremen vom 19. September TaBV 19/12 - und des LAG Berlin vom TaBV 1471/05 - davon scheinbar abweichen. Dem ist aber nicht so. Soweit es um Kontrollmechanismen im Rahmen der Festlegungen in der Einigungsstelle nach 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG geht, stellt sich automatisch die Frage der Zeiterfassung. Darüber hat die Einigungsstelle mit zu verhandeln, sozusagen in Annexkompetenz. Wie die Erfassung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH - WK Primärcontent-Recherche,

5 Arbeitszeit und der Überstunden erfolgt, kann deshalb der Betriebsrat mitbestimmen, jedenfalls besteht insoweit keine "offensichtliche Unzuständigkeit" der Einigungsstelle. Ob die Arbeitszeiterfassung handschriftlich oder elektronisch erfolgt, kann deshalb Gegenstand der Einigungsstellenverhandlung sein. Die Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo der Betriebsrat eine Arbeitszeiterfassung im Sinne des 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verlangt, mit der das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer durch Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen überwacht wird. Der Betriebsrat hat im gesamten Einigungsstelleneinsetzungsverfahren eine derartige technische Einrichtung nicht verlangt, sondern in dem Erstentwurf der Betriebsvereinbarung in 2.2 allein die Notierung von Beginn und Ende der Arbeitszeiten, Pausen und Ausfallzeiten in einem elektronischen Zeiterfassungssystem durch die Redakteure als Vorschlag unterbreitet. Schließlich ist die Einführung von Vertrauensarbeitszeit sowie die Modalitäten hierzu ebenfalls nach 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mitbestimmungspflichtig (Fitting BetrVG 26. Auflage, 87 BetrVG, Rz. 116 m. w. N.). Auf dieser Linie liegt auch die den Beteiligten bekannte Entscheidung des BAG vom 09. November ABR 75/09 (EzA 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 15), in der die von der Einigungsstelle über die Erfassung der Arbeitszeit getroffene Regelung ohne weitere Problematisierung für wirksam erachtet wurde (Rz. 37). Beinhaltet somit der vom Arbeitsgericht umfasste Regelungsgegenstand auch Verhandlungen zur Zeiterfassung, ohne das damit ein Initiativrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verbunden ist, so bedarf es keiner Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 3) Eine Kostenentscheidung ist nach 2 Abs. 2 GKG nicht zu treffen, das das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist. 4) Gegen diese Entscheidung ist nach 98 Abs. 2 Satz 4 ein Rechtsmittel nicht gegeben. Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet Wolters Kluwer Deutschland GmbH - WK Primärcontent-Recherche,

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

BAG, 10.07.2013-7 ABR 22/12

BAG, 10.07.2013-7 ABR 22/12 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 10.07.2013, Az.: 7 ABR 22/12 Gericht: BAG Entscheidungsform: Beschluss Datum: 10.07.2013 Referenz: JurionRS 2013, 43472 Aktenzeichen: 7 ABR 22/12 Verfahrensgang: vorgehend:

Mehr

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Anwaltskosten.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Anwaltskosten. Erstattung von Rechtsanwaltsberatungskosten BetrVG 40 Abs. 1 Ein Rechtsanwalt, der vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen wird, wird als Sachverständiger im Sinne des 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Die hierbei

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

LAG Baden-Württemberg, 20.01.2016-19 Sa 63/15

LAG Baden-Württemberg, 20.01.2016-19 Sa 63/15 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschl. v. 20.01.2016, Az.: 19 Sa 63/15 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus erstinstanzlichem Weiterbeschäftigungstitel; Unbegründeter Antrag der

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung 12 BV 66/13 Verkündet am 19.8.2013 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1.

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen. LArbG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2010 7 TaBV 86/09 Titel: Einstellung - Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Normenketten: BetrVG 95, 99, 93, 3 ArbGG 87 I, II, 66 I 100 Absatz 2 Satz 3 BetrVG 95

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Wie benutzen Sie diese Internetseite?

Wie benutzen Sie diese Internetseite? Wie benutzen Sie diese Internetseite? Auf diesen Seiten erklären wir Ihnen, wie Sie sich auf der Internetseite vom Bundes-Arbeitsgericht zurecht finden. Die Abkürzung für Bundes-Arbeitsgericht ist BAG.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Rechtliches Gehör: Nicht Vorgetragenes darf nicht begründet werden Das rechtliche Gehör einer Erzieherin, die während einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage

Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage HBS-Fachgespräch Arbeitsrecht Arbeitszeitpolitik und Arbeitszeitrecht Dr. Andreas Priebe, Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Die drei Dimensionen des

Mehr

Betriebsrat / Überlassung von Büropersonal BetrVG 40 Abs. 2

Betriebsrat / Überlassung von Büropersonal BetrVG 40 Abs. 2 Betriebsrat / Überlassung von Büropersonal BetrVG 40 Abs. 2 Der Arbeitgeber ist nach 40 Abs. 2 BetrVG auch dann verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00 Altersteilzeit: Auf dem Altenteil nicht mehr im Aufsichtsrat Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, der im Rahmen

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes

Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes 1 Was uns stört Dauer Tag Woche Monat Lage Wochenende Nachtschicht Fehlende Planbarkeit Keine Planung Abweichungen... 2 1 Wer macht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt

Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt Bundesschiedsgericht Piratenpartei Deutschland 6. Februar 2010 1 Inhaltsverzeichnis 1 Begründung 4 1.1 Zum Verfahren................................

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren

Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren I. Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs.1 ff. GWB auf

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung

Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung zwischen den Eheleuten und Herrn Rechtsanwalt und Notar Ingolf Schulz, Rathausplatz 25, 22926 Ahrensburg, Tel. 04102/51600, als Mediator 1 Vorbemerkung

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 28.03.2007, Az.: 7 ABR 33/06

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 28.03.2007, Az.: 7 ABR 33/06 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 28.03.2007, Az.: 7 ABR 33/06 Betriebsrat: Getränke muss der Arbeitgeber nicht übernehmen Grds. haben Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die einem Betriebsratsmitglied durch

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Rechtliche Grundlagen. des Arbeitsschutzes

Rechtliche Grundlagen. des Arbeitsschutzes Rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes Inhalt des Vortrags 1. Handlungspflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz 2. Mitbestimmungsrechte beim Arbeitsschutz 3. Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zu psychischen

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

FB Tarifpolitik Vorstand. IG Metall erreicht Tarifvertrag zur Qualifizierung. Gesicherte Ansprüche für Beschäftigte und Betriebsräte

FB Tarifpolitik Vorstand. IG Metall erreicht Tarifvertrag zur Qualifizierung. Gesicherte Ansprüche für Beschäftigte und Betriebsräte FB Tarifpolitik Vorstand IG Metall erreicht Tarifvertrag zur Qualifizierung Gesicherte Ansprüche für Beschäftigte und Betriebsräte Qualifizierung sichert Zukunft des Betriebs und der Arbeitsplätze Die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91. Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes. Leitsätze

BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91. Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes. Leitsätze BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91 Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes Leitsätze»1. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach 17 Abs. 3

Mehr