SATZUNGEN. Hauptversammlung DER ÖSTERREICHISCHEN FUSSBALL-BUNDESLIGA

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1 - SATZUNGEN Hauptversammlung DER ÖSTERREICHISCHEN FUSSBALL-BUNDESLIGA

2 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verband führt den Namen Österreichische Fußball-Bundesliga (BL). (2) Die BL hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. (3) Der Verband ist auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet. (4) Zweck der BL a) Förderung des österreichischen Spitzenfußballes, b) Befassung mit allen den Spitzenfußball betreffenden Fragen, c) Durchführung von Fußball-Bewerben der beiden obersten österreichischen Spielklassen, d) Förderung insbesondere der sportlichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder, e) Ausbildung von Nachwuchsfußballern, f) Erstellung von den Fußball betreffenden Studien, g) Beteiligung an Kapitalgesellschaften, h) Regelung der Arbeitsbedingungen für die bei den Ordentlichen Mitgliedern beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere auch durch Abschluß von Kollektivverträgen. (5) Die BL ist ein Ordentliches Mitglied des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB). 2 Mittel der BL (1) Der Verbandszweck wird durch die in Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht. (2) Die ideellen Mittel sind: a) Selbständige Organisation von Fußball-Bewerben der beiden obersten österreichischen Spielklassen, b) Organisation und Durchführung von Verbands- und Auswahlspielen im Einvernehmen mit dem Präsidium des ÖFB. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht: a) durch Nenngelder und Abgaben der Ordentlichen Mitglieder, b) durch die von der Bundeshauptversammlung des ÖFB festgelegte anteilmäßige Ausschüttung der Bundessportförderungsmittel, c) durch anteilmäßige Reinerträgnisse von Länderspielen des ÖFB, d) durch Veranstaltung von Fußballspielen, e) durch Spenden, Zuwendungen und andere Erträge, f) durch Beteiligung an Kapitalgesellschaften, insbesondere der BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga GmbH, g) durch organisatorische Durchführung von Fußball-Wettspielen und Vermarktung der damit verbundenen Rechte. Seite 2/15

3 3 Mitgliedschaft (1) Die BL hat Ordentliche Mitglieder, Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Angehörige. (2) Ordentliche Mitglieder sind alle in den Bewerben der BL tätigen Fußballklubs. Ordentliche Mitglieder müssen gemeinnützige Vereine sein. Die Zugehörigkeit ergibt sich aus den vom ÖFB und der BL gemeinsam festgelegten Bestimmungen über den Auf- und Abstieg der Ordentlichen Mitglieder. (3) Die Mitgliedschaft in der Bundesliga beginnt am 1.7. des jeweiligen Jahres a) mit verbandsintern rechtskräftiger Erteilung der Lizenz oder b) mit Erreichen der sportlichen Qualifikation bei Vorliegen der rechtskräftigen Lizenz oder c) liegen die beiden Ereignisse nach dem 1.7. des jeweiligen Jahres, dann erst mit Eintritt derselben (4) Die Mitgliedschaft in der Bundesliga endet a) mit verbandsintern rechtskräftigem Verlust der Lizenz oder/auch b) mit Abschluss des abgelaufenen Bewerbes am zwölften, elften oder zehnten Tabellenplatz der zweiten Spielklasse mit Ende des letzten Spieltages. (5) Außerordentliche Mitglieder sind physische Personen, die den Fußballsport fördern und die Mitglieder der Organe der BL für die Dauer ihrer Funktion. (6) Zu Ehrenmitgliedern können von der BL Personen ernannt werden, die sich um den Fußballsport besondere Verdienste erworben haben. (7) Angehörige sind a) die Schiedsrichter der BL, b) organschaftliche und freie Funktionäre der Ordentlichen Mitglieder. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder bzw. der Angehörigen (1) Die Mitglieder und Angehörigen sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen und an seinen Veranstaltungen gemäß den Beschlüssen des Vorstandes teilzunehmen. (2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, am Lizenzierungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Bundesliga-Lizenzierungshandbuches teilzunehmen. Lizenzgeber ist die Bundesliga. Die Teilnahme an Bewerben der Bundesliga und an Wettbewerben der UEFA bedarf der vorherigen Erteilung der Lizenz durch die Bundesliga. Das Lizenzierungsverfahren und die Kriterien, die von Lizenzwerbern zu erfüllen sind, sind im Bundesliga-Lizenzierungshandbuch beschrieben. (3) Die Mitglieder und Angehörigen haben den Satzungen und Beschlüssen der Verbandsorgane sowie den finanziellen Verpflichtungen termingerecht nachzukommen, die Interessen der BL zu wahren, bzw. alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Verbandes Schaden erleiden könnte. Die bei den Mitgliedern der BL tätigen Spieler sind durch vertragliche Verpflichtungen an die Beschlüsse der Bundesliga bzw. derer Organe insoweit zu binden, als diese die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielbetriebes betreffen. Seite 3/15

4 (4) Handlungen, die ein Mitglied oder einen Angehörigen der BL im Hinblick auf Vermögen, Ehre oder Beruf schädigen können, sind soweit diese im Zusammenhang mit der Funktionsausübung oder sportlichen Tätigkeit stehen zu unterlassen. (5) Ein Verstoß gegen den Abs. (4) ist verbandsintern im Sinne der Vorschriften über die Strafausschüsse zu ahnden. (6) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzungen und Beschlüsse der BL, des ÖFB, der UEFA und FIFA sowie der von allen satzungsmäßigen Instanzen gefassten Beschlüsse. Organe der BL sind: 5 Organe der BL 1. Hauptversammlung ( 6) 2. Präsident ( 13) 3. Aufsichtsrat ( 13) 4. Protestkomitee ( 14) 5. Abschlussprüfer ( 15) 6. Vorstand ( 16) 7. Senate ( 17) 8. Präsidentenkonferenzen ( 18) 9. Jour Fixe ( 19) 10. Referenten und Kommissionen ( 20) 11. Ethikkomitee ( 23) 6 Ordentliche Hauptversammlung (1) Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr an einem Ort innerhalb des österreichischen Bundesgebietes statt. Der Termin muss vom Aufsichtsrat mindestens zwei Monate vorher festgesetzt werden. Die Verlautbarung des Ortes, der Tagesordnung und der eingebrachten Anträge hat mindestens drei Wochen vorher schriftlich an die Stimmberechtigten zu erfolgen. (2) Die Hauptversammlung wählt ihre Organe alle 4 Jahre. (3) Die ordentliche Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. (4) Sollte die ordentliche Hauptversammlung zur angesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, so ist sie dies eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung. Seite 4/15

5 7 Aufgaben der Hauptversammlung Die Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung sind: a) Beschlussfassung über die Satzungen und deren Änderungen mit 2/3 Mehrheit, b) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Aufsichtsrates, c) Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten, d) Wahl der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates, e) Beschlussfassung über den Antrag des Aufsichtsrates auf Bestellung des Abschlussprüfers f) Entlastung des Vorstandes, g) Ernennung von Ehrenmitgliedern aufgrund von Vorschlägen des Aufsichtsrates und des Vorstandes, h) Beschlussfassung über Rechtsmittel gegen Ausschlüsse von Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit, i) Beschlussfassung über die Anträge der Ordentlichen Mitglieder, des Präsidenten, des Aufsichtsrates, des Protestkomitees, des Vorstandes und der Senate, j) vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 2/3 Mehrheit, k) Beschlussfassung bezüglich Fernseh-, Hörfunk- und sonstiger Verträge mit elektronischen Medien mit ¾ Mehrheit, l) Beschlussfassung bezüglich des Abschlusses von Kollektivverträgen mit 2/3 Mehrheit, m) Beschlussfassung über die Bestellung der Ständigen Vorsitzenden und über die Verfahrensordnung des Ständigen Neutralen Schiedsgerichtes der Österreichischen Fußball-Bundesliga, n) Beschlussfassung über die Verfahrensordnung des Ethikkomitees und die Bestellung dessen Vorsitzenden, o) Genehmigung der Bestellung der Senatsmitglieder bzw. der Mitglieder des Protestkomitees durch den Vorstand p) Beschlussfassung über Anträge an den Aufsichtsrat zur vorzeitigen Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder mit 2/3 Mehrheit, q) Festlegung von Nenngeldern, Verbandsabgaben und Protestgebühren r) Beschlussfassung über finanzielle Regelungen zwischen den beiden Spielklassen (interner Aufteilungsschlüssel) mit ¾ Mehrheit s) Beschlussfassung in Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit zwischen den beiden Spielklassen betreffen, insbesondere die konsequente Weiterentwicklung des jungen österreichischen Weges mit ¾ Mehrheit t) Beschlussfassung über die Zusammensetzung der Spielklassen der Bundesliga sowie sämtliche Regelungen über den Auf- und Abstieg mit ¾ Mehrheit 8 Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung (1) Anträge gemäß 7 müssen spätestens vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingebracht werden. Nach dieser Frist oder in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen zugelassen werden. (2) Bei allen Abstimmungen besteht Stimmpflicht. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann über Antrag des Betreffenden der Vorsitzende von der Stimmpflicht befreien. Die Abstimmung ist dann geheim durchzuführen, wenn dies von einem anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. (3) Soweit in 7 nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (4) Bei der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches den Stimmberechtigten innerhalb von zwei Wochen kundzumachen ist. Seite 5/15

6 9 Stimmrecht in der Hauptversammlung (1) Stimmberechtigt sind ausschließlich die Ordentlichen Mitglieder der BL. (2) Das Stimmrecht kann von jedem Mitglied nur einheitlich und einfach ausgeübt werden. Auf die oberste Spielklasse entfallen insgesamt fünfzig Stimmen, auf die zweite Spielklasse insgesamt dreißig Stimmen. Die Anzahl der Stimmen je Mitglied ergibt sich in Folge aus der Anzahl der Mitglieder je Spielklasse. (3) Die Ordentlichen Mitglieder werden durch ein vertretungsbefugtes Organ oder einer mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Person vertreten. Diese Vollmachten müssen zu Beginn der Hauptversammlung vorliegen. (4) Dem Präsidenten bleibt es unbenommen, weitere Personen beratend an der Hauptversammlung teilnehmen zu lassen, auch wenn diese keinem Ordentlichen Mitglied angehören. Jedes Ordentliche Mitglied ist berechtigt, neben seinem Vertreter zwei weitere Personen als Berater zu entsenden. 10 Wahlen (1) Die Hauptversammlung wählt ihre Organe alle vier Jahre. Der Aufsichtsrat hat sechs Wochen vor dem Termin der ordentlichen Hauptversammlung einen Wahlausschuss zu bestellen. (2) Der Wahlausschuss besteht aus drei Personen, und zwar aus einem Vertreter des Aufsichtsrates, der den Vorsitz führt, und je einem Vertreter der beiden Spielklassen, die von der Präsidentenkonferenz zu nominieren sind. (3) Der Wahlausschuss hat für jede Funktion einen Wahlvorschlag zu erstellen, wobei folgendes zu beachten ist: a) Jedes Ordentliche Mitglied der obersten Spielklasse hat das Recht, eine Person für die Funktion des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates vorzuschlagen. b) Jedes Ordentliche Mitglied der zweithöchsten Spielklasse hat das Recht, eine Person für die Funktion des zweiten Vizepräsidenten und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates vorzuschlagen. c) Die Ordentlichen Mitglieder haben allfällige Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich bekannt zu geben. d) Aus den schriftlichen Vorschlägen der Ordentlichen Mitglieder hat der Wahlausschuss für jede Funktion einen Wahlvorschlag für die Hauptversammlung zu erstellen. e) Sollte sich im Wahlausschuss aus den Vorschlägen der Ordentlichen Mitglieder für eine Funktion keine Einstimmigkeit ergeben, sind der Hauptversammlung alle Vorschläge zur Abstimmung vorzulegen, auf die zumindest eine Stimme entfallen ist. (4) Lehnt die Hauptversammlung die Wahl der vom Wahlausschuss vorgeschlagenen Person ab, so haben die Ordentlichen Mitglieder das Recht, unter Berücksichtigung des Abs. 3 lit. a) und b), eine andere dem Wahlausschuss bereits schriftlich vorgeschlagene Person zur Wahl für eine bestimmte Funktion vorzuschlagen. Diese Vorschläge sind sofort nach dem Wahlgang über den Vorschlag des Wahlausschusses einzubringen. Bei Abstimmung über diese Vorschläge gilt jene Person als gewählt, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Sollte kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen Seite 6/15

7 jenen beiden Personen statt, die im vorangegangenen Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. 11 Außerordentliche Hauptversammlung (1) Über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder über den mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss des Aufsichtsrats, muss der Präsident binnen drei Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. In dem Antrag bzw im Beschluss des Aufsichtsrats muss der Gegenstand der außerordentlichen Hauptversammlung enthalten sein. (2) Ort und Tagesordnung einer außerordentlichen Hauptversammlung sind gleichzeitig mit der Einberufung bekannt zu geben. (3) Anträge gem 7 müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der außerordentlichen Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingebracht werden. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen der ordentlichen Hauptversammlung. 12 Funktionsdauer und Ergänzungswahlen (1) Die Bestellungsdauer der Mitglieder der Senate und Kommissionen sowie der Referenten und der allenfalls kooptierten bzw. nachgewählten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Funktionsperiode des Aufsichtsrates, sofern keine zwingenden Gründe für eine Neubesetzung vorliegen (Rücktritt, Auf- oder Abstieg des Ordentlichen Mitgliedes, Funktionsverlust). (2) Bleibt bei der Hauptversammlung eine Organfunktion unbesetzt, so ist diese durch Kooptierung durch den Aufsichtsrat zu ersetzen. (3) Scheidet aus dem Aufsichtsrat während einer Funktionsperiode ein Mitglied aus, so ist der Aufsichtsrat verpflichtet das Mandat durch Kooptierung zu ersetzen. Die Präsidentenkonferenz derjenigen Spielklasse, welcher das Vorschlagsrecht für das zu besetzende Mandat zusteht ( 10 Abs. 3), nominiert die zu kooptierende Person. Sowohl die Kooptierung als auch die Ergänzungswahlen gelten für die restliche Zeit der Funktionsperiode. 13 Aufsichtsrat und Präsident (1) Der Aufsichtsrat setzt sich aus dem Präsidenten der BL, den beiden Vizepräsidenten, und je einem weiteren Vertreter der obersten und der zweithöchsten Spielklasse zusammen ( 10 Abs 3). Sie werden von der Hauptversammlung für vier Jahre (Funktionsperiode) gewählt und üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei fachkundige Referenten zu kooptieren. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen volljährige österreichische Staatsbürger und geschäfts- und handlungsfähig sein. (3) Dem Aufsichtsrat obliegen: a) Bestellung, Überwachung, Kompetenzverteilung und Abberufung des Vorstandes, b) Beschlussfassung über gemeinsame Aufgaben des Vorstands, in welchen im Vorstand keine Einigkeit erzielt werden konnte über Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder von Amts wegen, c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Jahresabschlusses, Seite 7/15

8 d) Einberufung der Hauptversammlung, e) Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und des Vorstandes, f) Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Hauptversammlung, g) Entsendung von Eigentümervertretern in Beteiligungen der Fußball-Bundesliga, h) Delegation von Vertretern der Bundesliga in die Gremien des ÖFB, i) Ausschluss von Mitgliedern soweit nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist. j) Vorschlag für die Bestellung des Abschlussprüfers ( 10 Abs. 3 lit. c) (4) Folgende Geschäfte des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates: a) Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften, b) Belastung von Vereinsvermögen, Unternehmen und Unternehmensteilen, c) Neugründung, Erwerb, Veräußerung und Auflösung von Unternehmen und Unternehmensteilen, d) Aufnahme und Gewährung von Krediten außerhalb des Haushaltsvoranschlages ab einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Betragsgrenze, e) Übernahme von Bürgschaften und Garantien, f) Eingehen von Dauerschuldverhältnissen ab einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Betragsgrenze. (5) Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit besitzt der Vorsitzende das Dirimierungsrecht. In dringenden Fällen sind Beschlüsse im Umlaufweg (schriftlich) zulässig, wobei jedes Mitglied mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden sein muss. (7) Der Präsident der BL führt in der Hauptversammlung, im Aufsichtsrat und in der gemeinsamen Präsidentenkonferenz den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch einen der Vizepräsidenten entsprechend der in 10 Abs. 3 festgelegten Reihenfolge vertreten. (8) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind nicht öffentlich und finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Sitzungen werden vom Präsidenten in Abstimmung mit dem Vorstand im Wege der Geschäftstelle einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung einzuberufen. (9) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates beratend teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn Fragen zu behandeln sind, welche Mitglieder des Vorstandes betreffen oder der Aufsichtsrat dies ausdrücklich beschließt. (10) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist den Ordentlichen Mitgliedern zuzustellen. 14 Protestkomitee (1) Gegen Entscheidungen der Senate steht dem Betroffenen das Recht des Protestes an das Protestkomitee zu. (2) Das Protestkomitee besteht aus zumindest drei und höchstens sieben Mitgliedern, welche bei keinem Ordentlichen Mitglied der BL eine Funktion ausüben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen dürfen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied müssen akademisch graduierte Juristen sein. Seite 8/15

9 (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Protestkomitee ist mit drei Stimmen, wobei zu den oben genannten Voraussetzungen zumindest zwei Juristen anwesend sein müssen, beschlussfähig. In Angelegenheiten des 17 Abs. 5 lit. b muss, damit das Protestkomitee beschlussfähig ist, ein von einer für Berufsfußballspieler zuständigen kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessensvertretung für das Protestkomitee nominiertes Mitglied, anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (4) Über die Sitzung des Protestkomitees ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse sind den Parteien zuzustellen und kundzumachen. 15 Abschlussprüfer (1) Der Abschlussprüfer überprüft die Gebarung der BL und hat der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat darüber Bericht zu erstatten. Er hat den Jahresabschluss zu prüfen (vgl. VerG 2002). (2) Er wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates für vier Jahre bestellt und muss die Eignungen gem. VerG 2002 erfüllen. 16 Vorstand (1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der BL und besteht aus mindestens zwei Personen. Er wird vom Aufsichtsrat für vier Jahre bestellt und übt seine Funktion hauptamtlich aus. Wird ein Vorstandsmitglied während laufender Funktionsperiode bestellt, dann gilt diese Bestellung für die restliche Funktionsperiode des Aufsichtsrates. Der Vorstand der BL darf in keinem Ordentlichen Mitglied der BL eine Funktion ausüben. (2) Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben verantwortlich wahr: a) Vertretung der Bundesliga nach außen b) Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates, der Hauptversammlung, der Präsidentenkonferenzen, und der Jour Fixe, c) Erstellen eines Gesamtjahresplanes und des Haushaltsvoranschlages, d) gemeinsame Festlegung der strategischen Grundsätze sowie der mittel- und langfristigen Ziele der BL mit den Präsidentenkonferenzen, e) inhaltliche und finanzielle Umsetzung des vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresplans und Haushaltsvoranschlags, f) Durchführung des Spielbetriebs, g) Unterstützung des Aufsichtsrates bzw. des Präsidenten bei der Vorbereitung der Hauptversammlung, h) Erstellung des Jahresabschlusses und Bericht an die Hauptversammlung, i) Administrative Unterstützung der Senate und weiteren Gremien bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, j) Bearbeitung bzw. Durchführung all jener Angelegenheiten, welche laut Satzung nicht einem anderen Organ vorbehalten sind k) Bestellung der Senatsmitglieder bzw. der Mitglieder des Protestkomitees (3) Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat der BL für seine Tätigkeit verantwortlich. Die weiteren Detailaufgaben und die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat bzw. innerhalb des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind, soweit es in den Satzungen noch Seite 9/15

10 nicht geregelt ist, in einer Geschäftsordnung festzuschreiben. Die zwischen den Mitgliedern des Vorstandes festzulegende Ressortverteilung ist ebenfalls in einer Geschäftsordnung zu regeln und vom Aufsichtsrat zu genehmigen. 17 Senate (1) Zur Wahrnehmung der angeführten Aufgaben werden vom Vorstand Personen, welche bei keinem Ordentlichen Mitglied der BL eine Funktion ausüben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen dürfen, in die Senate berufen. (2) Die Senate bestehen aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Sie sind bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Funktionäre können in mehreren Senaten vertreten sein. Im Falle der Anrufung des Senates 2 in Angelegenheiten des Abs. (5), lit. b, besteht dieser lediglich aus drei Mitgliedern, wobei ein Mitglied von einer für Berufsfußballspieler zuständigen kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessensvertretung nominiert ist. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Senates 2. (3) Die Vorsitzenden der Senate sind berechtigt Anträge, an den Vorstand und den Aufsichtsrat zu richten und bei diesbezüglichen Tagesordnungspunkten an den Sitzungen des Vorstandes bzw. Aufsichtsrates beratend teilzunehmen. (4) Senat 1 (Straf- und Beglaubigungsausschuss) a) Wertung der Meisterschaftsspiele der BL, b) Verbandsinterne Untersuchung und Bestrafung aller Vergehen im Sinne der Vorschriften für die Strafausschüsse gemäß den Satzungen und besonderen Bestimmungen des ÖFB. (5) Senat 2 (Kontrollausschuss) a) Verbandsinterne Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der BL, b) Verbandsinterne Schlichtung von finanziellen Ansprüchen zwischen den Ordentlichen Mitgliedern und den Spielern beziehungsweise sportlichen Betreuern, c) Verbandsinterne Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den ordentlichen Mitgliedern und den Spielern beziehungsweise sportlichen Betreuern, soweit daran sportrechtliche Folgen bspw nach dem Regulativ für die dem ÖFB Angehörigen ordentlichen Mitglieder und Spieler geknüpft sind, d) Verbandsinterne Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Bundesliga und den vom ÖFB genehmigten Spielervermittlern e) verbandsinterne Untersuchung und Bestrafung aller Vergehen im Sinne des Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Ordentlichen Mitglieder und Spieler gemäß den Satzungen und besonderen Bestimmungen des ÖFB und nach dem Regulativ für die vom ÖFB genehmigten Spielervermittler, f) Entscheidung von strittigen Spieleranmeldungsverfahren. (6) Senat 3 (Stadien- und Sicherheitsausschuss) a) Überprüfung aller Ansuchen über Bundessportförderungsmittel für infrastrukturelle (Sportanlagen-) Investitionen der Ordentlichen Mitglieder und Antragstellung an den Vorstand, b) Überprüfung der Sportanlagen, auf welchen die Bewerbe der BL durchgeführt werden und Feststellung, ob sie den (im Lizenzierungshandbuch der Bundesliga definierten) Erfordernissen entsprechen. c) Verhängung des bundesweiten Stadionverbotes über Zuseher. Seite 10/15

11 (7) Senat 4 (Schiedsrichterausschuss) a) Erstellung der Schiedsrichterlisten für die einzelnen Bewerbe der BL, b) Besetzung der Spiele aller Bewerbe der BL, c) Schulung der zur Spielleitung berechtigten Schiedsrichter, d) Vorschläge an den Vorstand für die Festsetzung der Entschädigungen für die Schiedsrichter- und Schiedsrichterassistenten, e) Regelung des Disziplinar- und Beobachtungswesens für Schiedsrichter der BL. Die in den Punkten a), c) und e) genannten Aufgaben bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. (8) Senat 5 (Lizenzausschuss) a) Feststellung der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Lizenzbewerber im Sinne der Bestimmungen des Bundesliga- Lizenzierungshandbuches b) Erteilung, Verweigerung oder Entziehung der Lizenz. c) Erteilung von Auflagen. d) Untersuchung und Bestrafung aller Verstöße gegen die Verpflichtung aus dem Lizenzierungsverfahren. e) Genehmigung der Ausgliederung des Spielbetriebes eines ordentlichen Mitgliedes gem. 3 Abs. (2). (9) Die Senate haben über ihre Sitzungen ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. (10) In Verfahren gemäß Abs. 5 lit. b hat die Geschäftsstelle dann, wenn eine Schlichtung nach 2 Monaten ab Antragsstellung zu keinem Ergebnis führt, über Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen eine vom Vorsitzenden gezeichnete Bestätigung darüber auszustellen, dass das Schlichtungsverfahren beendet ist und ab diesem Zeitpunkt die Anrufung der Arbeits- und Sozialgerichte zulässig ist. (11) Der interne Geschäftsgang der Senate regelt sich nach einer von diesen zu erstellenden Geschäftsordnung, die den Mitgliedern, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat und den Organen zur Kenntnis zu bringen ist. 18 Präsidentenkonferenzen (1) Das Organ Präsidentenkonferenzen besteht aus der Präsidentenkonferenz der obersten Spielklasse, jener der zweithöchsten Spielklasse sowie einer gemeinsamen Präsidentenkonferenz beider Spielklassen. (2) Die Präsidentenkonferenz jeder Spielklasse besteht aus je einem Vertreter (Präsidenten) der ordentlichen Mitglieder der Bundesliga. Die gemeinsame Präsidentenkonferenz der beiden Spielklassen der BL besteht aus den Mitgliedern der Präsidentenkonferenz der obersten und der zweithöchsten Spielklasse und ist halbjährlich einzuberufen. Jede Präsidentenkonferenz hat das Recht, drei beratende Referenten zu kooptieren. Die Referenten haben kein Antrags- und Stimmrecht. (3) Der Präsidentenkonferenz jeder Spielklasse obliegen die gemeinsame Festlegung der die jeweilige Spielklasse betreffenden strategischen Grundsätze und langfristigen Ziele mit dem Vorstand sowie die Ausübung des Nominierungs- bzw. Vorschlagrechtes gemäß 10 Abs. 2 dieser Satzungen. Der gemeinsamen Präsidentenkonferenz obliegt die gemeinsame Festlegung der strategischen Grundsätze und der mittel- und langfristigen Ziele mit dem Vorstand in beide Spielklassen betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht die Hauptversammlung dafür zuständig ist. Seite 11/15

12 (4) Die Präsidentenkonferenz einer Spielklasse kann vom jeweiligen Vorsitzenden oder vom Vorstand bzw. die gemeinsame Präsidentenkonferenz vom Präsidenten der Bundesliga oder vom Vorstand einberufen werden. Sie ist jedenfalls innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dies ein Viertel ihrer Mitglieder oder der Aufsichtsrat verlangen. (5) Den Vorsitz in der gemeinsamen Präsidentenkonferenz und der Präsidentenkonferenz der obersten Spielklasse führt der Präsident der Bundesliga. Den Vorsitz in der Präsidentenkonferenz der zweithöchsten Spielklasse führt der 2. Vizepräsident. (6) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu verfassen, das den Ordentlichen Mitgliedern, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen ist. 19 Jour Fixe (1) Die Jour Fixe der BL setzen sich aus den schriftlich nominierten Vertretern der Ordentlichen Mitglieder der BL, üblicherweise den Geschäftsführern/Managern, und einem Mitglied des Vorstandes der BL zusammen und sind in ein Jour Fixe der obersten Spielklasse und ein Jour Fixe der zweithöchsten Spielklasse gegliedert. (2) Die Vertreter der Ordentlichen Mitglieder müssen zur Abgabe verbindlicher Erklärungen, die durch das Ordentliche Mitglied nicht einseitig widerrufen werden können, ermächtigt sein. (3) Die Jour Fixe treten tunlichst alle vier bis acht Wochen zusammen. In dringenden Angelegenheiten können auch zusätzliche Sitzungen einberufen werden. (4) Den Vorsitz in den Jour Fixe führt ein Mitglied des Vorstandes. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt an den Sitzungen der Jour Fixe beratend teilzunehmen. (6) Den Jour Fixe obliegen folgende Angelegenheiten: a) Förderung der Zusammenarbeit der Ordentlichen Mitglieder der jeweiligen Spielklasse, b) Vorbereitung, Umsetzung und Kontrolle von gemeinsamen Aktivitäten, c) Beratung und Beschlussfassung von PR- und Marketingkonzepten, d) Beratung und Beschlussfassung über die Meisterschaftstermine, e) Beratung über Fragen des Spielbetriebes, f) Antragstellung an den Vorstand in allen Fragen der BL. (7) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu verfassen, welches den Ordentlichen Mitgliedern, dem Aufsichtsrat, dem Vorstand und den Senaten zur Kenntnis zu bringen ist. 20 Referenten und Kommissionen (1) Die Präsidentenkonferenzen, der Aufsichtsrat und der Vorstand sind berechtigt, für besondere Aufgaben Referenten und Kommissionen zu bestellen. Seite 12/15

13 21 Rechtsmittel (1) Gegen Entscheidungen der Senate steht dem Betroffenen das Recht des Protestes an das Protestkomitee ( 14) zu, welches verbandsintern endgültig entscheidet. (2) Der Protest ist innerhalb von 14 Tagen (in Fällen des Senates 5 innerhalb von 10 Tagen) nach Zustellung des Beschlusses bzw. besonderer schriftlicher Verständigung, unter gleichzeitigem Erlag der Protestgebühr, schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit dem der ersten Zustellung (auch per Telekopie) folgenden Tag. (3) Das Protestkomitee entscheidet verbandsintern endgültig (vgl. weiter 25). (4) Proteste gegen Entscheidungen des Aufsichtsrates in erster Instanz können nur an die Hauptversammlung unter Erlag der doppelten Protestgebühr eingebracht werden. (5) Die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses wird durch den Protest nicht aufgeschoben. 22 Wiederaufnahme des Verfahrens (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen die Erledigung nicht oder nicht mehr zulässig ist und: a) die Erledigung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Erledigung herbeigeführt hätten. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen vier Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen einem Jahr nach Zustellung oder mündlicher Verkündung der Erledigung bei der Instanz einzubringen, die zuletzt entschieden hat. (3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. (4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Instanz zu, die zuletzt entschieden hat. (5) Im Beglaubigungsverfahren ist eine Wiederaufnahme ausgeschlossen. (6) Gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages stehen die im 21 genannten Rechtsmittel offen. 23 Ethikkomitee (1) Zur Einhaltung und Durchsetzung der Grundwerte und Ziele des Leitbildes der Österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der partnerschaftlichen Begegnung der Mitglieder, Angehörigen und Angestellten der Österreichischen Fußball-Bundesliga untereinander und nach außen ist das Ethikkomitee eingesetzt. Seite 13/15

14 (2) Das Ethikkomitee besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern und ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei. (3) Der Vorsitzende hat das Ethikkomitee über Antrag eines Mitgliedes, Angehörigen oder Angestellten oder der BL selbst einzuberufen. (4) Das Ethikkomitee kann zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 dieser Bestimmung auch von Amts wegen tätig werden. Es obliegt dem freien Ermessen des Ethikkomitees die Rechtssache zur Behandlung an das zuständige Gremium der Bundesliga zu überweisen. (5) Tatbestände und Verfahren werden in der gesondert erlassenen Verfahrensordnung festgelegt. Das Ethikkomitee entscheidet verbandsintern unanfechtbar und endgültig. 24 Rechtswirksamkeit der Beschlüsse (1) Die Beschlüsse der Organe der Bundesliga sind für die Mitglieder und Angehörigen bindend. (2) Die Beschlüsse werden mit der Zustellung der Sitzungsprotokolle oder der schriftlichen Beschlussausfertigung wirksam, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Termin bestimmt wurde. (3) Die Zustellung gilt sowohl per Post als auch per Telekopie als bewirkt. 25 Inanspruchnahme von Gerichten (1) Streitigkeiten zwischen der Österreichischen Fußball-Bundesliga und ihren Mitgliedern, Angehörigen, Funktionären und Schiedsrichtern, sowie Streitigkeiten der Mitglieder, Angehörigen, Funktionäre und Schiedsrichter untereinander, werden nach Ausschöpfung des Instanzenzuges der Österreichischen Fußball-Bundesliga durch ein Schiedsgericht im Sinne der 577 ff ZPO (Zivilprozessordnung), das Ständige Neutrale Schiedsgericht der Österreichischen Fußball-Bundesliga, endgültig entschieden. (2) Die Klage ist bei sonstigem Verfall innerhalb von acht Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der verbandsinternen endgültigen Entscheidung beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht der Österreichischen Fußball-Bundesliga einzubringen. Gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Lizenzierungsverfahrens beträgt die Frist eine Woche. Ist die Streitigkeit verbandsintern nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einleitungsantrag entschieden, ist die Klage an das Ständige Neutrale Schiedsgericht der Österreichischen Fußball-Bundesliga jedenfalls zulässig. (3) Ein Verstoß gegen den Abs. (1) ist verbandsintern im Sinne der Vorschriften über die Strafausschüsse zu ahnden. Seite 14/15

15 26 Ausschluss von Mitgliedern (1) Mitglieder können vom Aufsichtsrat wegen verbandsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. (2) Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, gegen den Beschluss des Aufsichtsrates Protest an die Hauptversammlung zu erheben, dem aufschiebende Wirkung zukommt (3) Dem Bundesvorstand des ÖFB ist hiervon Kenntnis zu geben und die Entscheidung über den Ausschluss zur Bestätigung vorzulegen. 27 Geschäftsstelle (1) Für die Besorgung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung der Aufgaben der BL ist eine Geschäftsstelle einzurichten. (2) Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung des Vorstandes. Sie unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes und der Organe der BL, besorgt die laufenden Bürogeschäfte der BL und überwacht die Vollziehung der Entscheidungen der Organe der BL. 28 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Ordentlichen Mitglieder der Bundesliga bleiben trotz Mitgliedschaft in der BL weiterhin Ordentliche Mitglieder in den regional zuständigen Landesverbänden. Mitglieder der Landesverbände können nur gemeinnützige Vereine sein. (2) Die Teilnahme der vorgeschriebenen Nachwuchsmannschaften der Ordentlichen Mitglieder der BL an den Pflichtbewerben der Landesverbände des ÖFB und der BL ist verpflichtend. (3) Die Ordentlichen Mitglieder der BL sind verpflichtet, von allen Meisterschaftsspielen der BL die Abgaben an die Landesverbände zu zahlen. (4) Soweit diese Satzungen nichts anderes bestimmen, gelten für den Fristenlauf die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) bzw. der Zivilprozeßordnung (ZPO) in der jeweils gültigen Fassung. (5) Bei mehreren Regelungen mit gleichem Inhalt, ist im Zweifel die Bestimmung dieser Satzung maßgeblich. 29 Auflösung (1) Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer hierzu einberufenen Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit erfolgen. (2) Für den Fall der Auflösung der Österreichischen Fußball-Bundesliga ist deren bewegliches und unbewegliches Vermögen dem Österreichischen Fußball-Bund als Treuhänder zu übertragen. Dieser hat das Vermögen als Sondervermögen ausschließlich für die Ordentlichen Mitglieder der beiden obersten Spielklassen gemeinnützig zu verwenden. Wien, am 07. Dezember 2006 Seite 15/15

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