Name und Sitz. Ziele und Zweck der Gesellschaft
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- Nikolas Schwarz
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1 Statuten der Gesellschaft der Gendarmerie- und Polizeifreunde Kärnten 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Gesellschaft der Gendarmerie- und Polizeifreunde Kärnten und hat seinen Sitz in Krumpendorf. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich vorwiegend auf das Bundesland Kärnten, darüber hinaus auch auf die anderen Bundesländer Österreichs und ins Ausland. Die Gesellschaft ist in konfessioneller, parteipolitischer und organisatorischer Hinsicht völlig neutral und unabhängig. Die Gesellschaft verfolgt keine wie immer geartete Gewinnabsicht. 2 Ziele und Zweck der Gesellschaft 1) der Bevölkerung des Bundeslandes Kärnten und die zu deren Schutz und Sicherheit tätigen Bediensteten der Landespolizeidirektion (LPD) einander näher zu bringen, das Verständnis füreinander und damit das gegenseitige Vertrauen zu fördern und so einen positiven Beitrag für das Image der Exekutive Kärntens zu leisten. 2) die Information um die vielfaltige Tätigkeit der Bediensteten der LPD und die dabei erbrachten Leistungen in der Öffentlichkeit kund zu tun, wird unter anderem mit der periodischen Herausgabe der markenrechtlich geschützten Zeitschrift POLIZEITUNG und/oder durch Presseaussendungen und die vereinseigene Homepage erreicht. 3) die besonderen Leistungen und außergewöhnlichen Verdienste der Bediensteten des LPD im Dienste der öffentlichen Sicherheit werden durch Auszeichnungen gewürdigt. 4) die Begegnung von Menschen im Geiste der Toleranz, der Freiheit und der Achtung der Menschrechte zu fördern. 5) Soziale Betreuung 6) Traditionspflege
2 Ziel und Zweck der Gesellschaft soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden: laufende Mitgliedsbeiträge Erträge aus Veranstaltungen freiwillige Zuwendungen ihrer Mitglieder Spenden, Sponsoren, Widmungen jeder Art, letztwillige Verfügungen, Schenkungen, Zuwendungen etc.. Arten der Mitgliedschaft: 3 Mitgliedschaft a) Ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder bzw. Ehrenpräsidenten c) unterstützende Mitglieder 4 Erwerb/Verlust der Mitgliedschaft Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Gesellschaft ist die Verpflichtung, die gesteckten Ziele der Gesellschaft zu fördern und Aktivitäten, die dem Vereinszweck zuwider laufen und das Ansehen der Gesellschaft schädigen, zu unterlassen. Über die Aufnahme und den Ausschluss ordentlicher Mitglieder und der Kuratoriumsmitglieder entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Auch Gemeinden, Körperschaften, Vereine und juristische Personen, welche den Zielen der Gesellschaft wohlwollend und fördernd gegenüberstehen, können als Mitglied beitreten. Zu Ehrenmitgliedern können solche Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden - sie müssen nicht unbedingt Mitglieder der Gesellschaft sein. Solche Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Ordentliche Mitglieder: a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
3 b) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr zu; diese sind auch bei Beschlüssen stimmberechtigt und sie sind verpflichtet, die Ziele nach besten Kräften zu fördern, die Satzungen der Gesellschaft und deren Beschlüsse einzuhalten und die vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten. c) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive Wahlrecht für die einzelnen Gremien. d) Das passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. 6 Organe a) Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) b) Das Präsidium (Leitungsorgan) c) Das erweiterte Präsidium: Präsidium + Kuratoriumsmitglieder Die Kuratoriumsmitglieder haben eine unterstützende und beratende Funktion d) Rechnungsprüfer e) Schlichtungsstelle f) Schiedsgericht 7 Die Generalversammlung Die ordentlichen Mitglieder sind zur Generalversammlung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder durch Verlautbarung in einem periodischen Druckwerk einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge müssen schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Präsidium eingereicht werden. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine außerordentliche Generalversammlung ist ebenfalls auf schriftlichem Wege einzuberufen, wenn dies das Präsidium beschließt oder 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beim Präsidenten verlangen. Der Generalversammlung obliegen: a) Änderung der Vereinsstatuten b) Wahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
4 d) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und Rechnungsabschlüsse e) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft 8 Dem Präsidium gehören an: Das Präsidium a) der Präsident und dessen Stellvertreter b) der Generalsekretär und dessen Stellvertreter c) der Kassier und dessen Stellvertreter d) Ehrenpräsidenten mit Stimmrecht Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dem Präsidenten kommt ein Dirimierungsrecht zu. Wirkungsbereich des Präsidenten: a) Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen. b) Der Präsident hat dem Präsidium über seine Tätigkeit zu berichten. c) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums und die Generalversammlung ein. d) Der Präsident führt den Vorsitz in diesen Sitzungen. e) Der Präsident überwacht die Erledigung der Geschäfte f) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten werden seine Funktionen durch den an Jahren ältesten Stellvertreter ausgeübt, es sei denn, der Präsident bestimmt die Person des Stellvertreters sowie den Umfang und die Führung der Stellvertretung nach Maßgabe des Umfanges und der Dauer der Verhinderung. g) Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen und alle Schriftstücke von Bedeutung sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen. h) Der Präsident hat mindestens einmal im Jahr das Präsidium und das erweiterte Präsidium einzuberufen. Wirkungsbereich des Generalsekretärs: Im Einvernehmen mit dem Präsidenten obliegen dem Generalsekretär die laufenden Amtsgeschäfte und ua. folgende Agenden: a) Die Geschäfte der Gesellschaft entsprechend den Satzungen und den Beschlüssen der Generalversammlung zu erledigen. Bei Bedarf kann eine eigene Geschäftsordnung erarbeitet werden. b) Verwaltung des Vereinsvermögens c) Vorbereitung der Generalversammlung, Entgegennahme von Wahlvorschlägen Festlegung der Tagesordnung
5 d) Die Vorbereitung und Einberufung des Präsidiums erfolgt durch den Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten bzw. seinem Stellvertreter mindestens eine Woche vor dem anberaumten Sitzungstermin. 9 Funktionsdauer Die Funktionsdauer aller Gesellschaftsorgane dauert drei Jahre. Sie währt jedoch auf alle Fälle bis zur ordnungsgemäßen Wahl der neuen Funktionäre. Die Mitglieder des Präsidiums können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Präsidiums, der Generalversammlung erklären. 10 Rechnungsprüfer Die Überprüfung der Vereinsgebarung hat durch mindestens zwei unabhängige Rechnungsprüfer zu erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Generalversammlung mittels eines Kontrollbericht bekannt zu geben. Das Kontrollorgan kann seine Tätigkeit jederzeit - auch unabhängig von der bevorstehenden Generalversammlung - im Sinne der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen ausüben. 11 Schlichtungsstelle Unter Beachtung der Unbefangenheit der Mitglieder und der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne der Streitschlichtung zur Erarbeitung eines Einigungsvorschlages eine Schlichtungsstelle vorgesehen, die anlassbezogen individuell zusammengesetzt ist. Diesem Gremium kommt keine Entscheidungsgewalt zu, es ist jedoch zur Dokumentation verpflichtet. 12 Schiedsgericht Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft um prozessuale Auseinandersetzungen vor den Gerichten zu vermeiden - ist als nachfolgende Instanz der Schlichtungs-
6 stelle ein Schiedsgericht in Anknüpfung an die Erfordernisse der 577 ff ZPO zu bilden, in das jede streitende Partei Schiedsrichter zu entsenden hat. Der Beschluss des Schiedsgerichtes ist endgültig. 13 Vereinsauflösung Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft ist von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige und/oder soziale Zwecke innerhalb der LPD Kärnten zu verwenden. Diesbezügliche Beschlüsse erfolgen ebenso mit einfacher Mehrheit. Der Präsident: Gez. Ing. Peter Bodner Der Generalsekretär: Gez. R. Hribernig,Obstlt
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