IDD - Alles was der Makler wissen sollte -
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- Leander Sternberg
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1 IDD - Alles was der Makler wissen sollte - Alles, was der Makler wissen muss Fachtagung Ameron Hamburg - Stephan Michaelis LL.M. Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht
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4 Betroffene Bereiche Statusfrage: Versicherungsmakler oder Versicherungsberater Vergütung: Courtageabgabe und Zusatzvergütungen Beratung: Die Geeignetheitsprüfung bei Versicherungsanlageprodukten Fortbildung: Für alle beratenden Mitarbeiter 15 Stunden p.a.
5 Überblick zum Inkrafttreten am Insurance Distribution Directive (IDD) EU-Richtlinie 2016/ Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) beschlossen Lesung im Bundestag Sachverständigen-Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Parlaments und Verabschiedung eines Gesetzentwurfs und 3. Lesung im Bundestag 01./ und 3. Lesung und Beratung im Bundesrat (Beschlussempfehlung 18/13009) Zustimmung und Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat (Drucksache 533/17)
6 Sinn und Zweck Harmonisierung von Vermittler-Recht in EU-Staaten Verbraucherschutz sollte gestärkt werden (-> beruht auf Koalitionsvertrag) Stärkung Honorarberatung
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8 1 a VVG Ehrlich, redlich, transparent und im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers! - Hat der VR und auch der Makler (?) sicherzustellen - Aktive Aufklärungspflicht, Informationspflicht über Dinge, über die man schweigen möchte? - gilt auch für Werbeaussagen des VR/Vermittler, also Schadenersatzanspruch des VN - und bei/über Courtagevereinbarungen
9 Wer hat von Ihnen am meisten Zusatzvergütung verhandelt?
10 48a VAG bitte lesen Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten Absatz 1: Die Vertriebsvergütung von Versicherungsunternehmen und deren Angestellten darf nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren. Versicherungsunternehmen dürfen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungsvermittler geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnten.
11 Courtagevereinbarungen 48a VAG bei Zusatzvergütungen beachten Sinn: Vergütungsanreize dürfen nicht zum Nachteil des VN gehen Deutliche Einschränkung der unternehmerischen Vertriebssteuerung Kündigungsrecht wegen Vertragsanpassung Verstoß führt zur Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarung, also Rückabwicklung im Rahmen von 817 S. 1 BGB (+), oder Abs. 2 (-)
12 Honorar-Versicherungsberater Vergütung für Vermittlung nur durch Auftraggeber, (insbesondere Verbraucher) Durchleitungsgebot für Provisionen/Courtagen, wenn kein Nettotarif möglich Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens auf Grund einer Vermittlung erlaubt, die bis zur Erteilung der Erlaubnis erfolgt ist ( 156 Abs. 3 GewO) er darf neuerdings Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen (Abs. 2 Nr. 3)
13 Konkurrenz durch den Versicherungsberater? Nein, also nichts zu tun. Eigene Versicherungsberatung als Zweitfirma gründen? Wofür? Honorare für Dienstleistungen der Vermittlung bei Verbrauchern ohne Stornohaftung! Die Vermittlung von Nettotarifen gegen Erfolgshonorar ist auch für den Makler zulässig. Beachte: OVG Berlin-Brandenburg Az. Urteil vom 31. März 2017 (Az.: OVG 1 N 41.15), es sei nicht zulässig.
14 Änderung der Beratungsabläufe 6 Abs. 3 VVG Beratungsverzicht in Textform möglich bei Fernabsatz (Onlinevertrieb!!!!) was gilt für Versicherungsmakler hinsichtlich 61 VVG? Angleichung der Vertriebswege Keine Streichung des 6 Abs. 6 VVG (lange diskutiert)
15 Mehr Dokumentation Dokumentation dient der eigenen Enthaftung 7c VVG regelt Versicherungsanlageprodukte -> Sonderpflichten Geeignetheitsprüfung/Risikoanalyse -> geeignet für die individuellen Bedürfnisse? Starke Annäherung an Kapitalanlagevermittlung Folge: Haftung, Abmahnung, Bußgeld bis ,-
16 Honorar-Annahmeverbot In den Entwürfen vorgesehen Suggerieren der Unabhängigkeit von Versicherungsmaklerunternehmen Gesetzgeber hat sich kurz vor Schluss dem Druck gebeugt Alles bleibt beim Alten!, aber: HUK gegen wefox.? Wolfgang Weiler ist seit dem GdV Präsident Folgefrage: Was darf der Makler an Honorar nehmen?
17 Alles! Vermittlungshonorar für Nettotarife, oder Tarifoptimierung Servicehonorare, wenn`s nicht um Vermittlung geht Honorarvereinbarungen für rechtliche Beratungen von Gewerbekunden für Gutachten, V-Schutz-Überprüfung, Schadenregulierung, etc Nur kein erfolgsunabhängiges Beratungshonorar bei Verbrauchern
18 Provisionsabgabeverbot Sondervergütung wie Provisionsweitergabe verboten, sofern sie nicht geringwertig ist (15,- ) es sei denn, zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung Ist das mit dem Kunden zu vereinbaren ( Verwendungsvereinbarung )? Ungleichbehandlung? Verfassungskonform (Art. 3 GG)? EU-Rechtskonform? Technische Umsetzbarkeit?
19 Fortbildungspflicht 15 Stunden pro Kalenderjahr auch gültig für im Vertrieb mitwirkende Beschäftigte Initiative gut beraten?
20 Mallorca 2018
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23 Sonderkonzepte / Maklerwordings 23 VAG (internes) Produktfreigabeverfahren Zielgruppendefinition / Zielmarktbestimmung erforderlich Welches Produkt ist für welche Zielgruppe geeignet? Informationspflicht des Unternehmens an die Vertreiber Regelmäßig prüfen, ob das Produkt den Bedürfnissen des Zielmarktes noch entspricht
24 Was ist mit Maklerkonzepten? Wer ist hier in der Pflicht? Ein Versicherungsvermittler gilt als Hersteller, wenn er eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung und Entwicklung eines Versicherungsproduktes für den Markt spielt. Insbesondere wenn er die wesentlichen Komponenten definiert, wie Deckung, Beitrag, Kosten etc
25 Neue Verordnung nach 34e GewO Mögliche Regelungsinhalte: Weiterbildungspflicht Aufsichts- und Lenkungsvorkehrungen für Zielmärkte und delegierte Rechtsakte (EIOPA und europäische Kommission) Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für Gewerbetreibende Verpflichtung zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren Offenlegung von Interessenkollision bei PRIIPS
26 Exkurs: BVK vs. Check 24 Erstinfo hat der Kunde in Textform - also z.b. per Mail - vor dem Geschäftskontakt zu bekommen, sonst droht Abmahnung! Nur die Darstellung der Erstinfo auf der Internetseite genügt nicht der Textform Bei der Onlinevermittlung gelten die gleichen Befragungs- und Beratungspflichten welche für alle Vermittler gelten
27 Zweiter Exkurs: BGH zum Bestattungsvergleich BGH vom AZ. I ZR 55/16 (noch nicht veröffentlicht) Frage: Auf welche wesentlichen Informationen hat der Kunde einen Frage: Auf welche wesentlichen Informationen hat der Kunde einen Informationsanspruch, vgl. 5 a Abs.2 UWG?
28 5a UWG Irreführung durch Unterlassen (1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. 2(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, 1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und 2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. [2] Als Vorenthalten gilt auch 1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen, 2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise, 3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
29 Zweiter Exkurs: BGH zum Bestattungsvergleich BGH vom AZ. I ZR 55/16 (noch nicht veröffentlicht) Frage: Auf welche wesentlichen Informationen hat der Kunde einen Informationsanspruch, vgl. 5 a Abs.2 UWG? 1. Eingeschränkte Anbieterauswahl 2. Angaben über die Tatsache, dass das Vergleichsportal eine Provision bekommt
30 Dritter Exkurs: Aktuelle Maklerhaftung Haftet ein Makler, wenn ein Versicherungsvertrag nicht policiert wird? Ja, vgl. OLG Hamm (Az: 20 U 53/17) Hausrat war nicht eingedeckt, Makler haftet für den ED wie der VR
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32 Empfehlungen im Maklervertrag Vergütung Dem Versicherungsmakler ist es untersagt, Provisionen/Courtagen oder jede sonstige Art einer Sondervergütung dem Mandanten zu gewähren( 48b VAG). Es können Honorarvereinbarungen gesondert getroffen werden. Beispielsweise für die erfolgsabhängige Vermittlung courtagefreier Versicherungen/Tarife oder vermittlungsunabhängige Dienstleistungen des Maklers.
33 Empfehlungen in Mitarbeiterverträgen 1 Ehrlich, redlich, transparent und im bestmöglichen Interesse des VN zu beraten 2 Umsetzung des Provisionsabgabeverbotes und das wie der Honorarvereinbarung 3 Verlust der Berufszulassung, fehlende Fortbildung der 15 Stunden 4 Geeignetheitsprüfung und deren Dokumentation als Vertriebspflicht
34 Fazit zur IDD: Der Versicherungsberater wird keine echte Konkurrenz Wirksame Vergütungsvereinbarungen schließen oder bestehende anpassen Courtageverzicht möglich, auch der Hinweis auf das Courtageabgabeverbot Mehr Beratung bei den PRIIPS (Geeignetheitsprüfung) Makler- und Vertriebspartnerverträge leicht anpassen Lästige Pflichtfortbildung auf Mallorca sind für alle Berater notwendig
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36 EU DSGVO und die ersten Schritte, die der Makler machen muss!
37 EU-DSGVO Verliert der GF Deckung aus seiner D&O Versicherung? Bestehen Schadenersatzansprüche der Gesellschafter? Bestehen Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmer? Wer hat eventuell die (hohen) Bußgelder zu bezahlen? Was sollte der Unternehmer tun?
38 Grundlagen der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) Ziele der DSGVO Das neue BDSG Die Erlaubnistatbestände in der DSGVO Die Einwilligung nach BDSG und DSGVO Kopplungsverbot und Sonderprobleme
39 Die Ziele der DSGVO Vereinheitlichung der Datenschutzbestimmungen innerhalb der EU Anpassung an die Herausforderungen der Digitalisierungen Einbeziehung ausländischer Unternehmungen, die Daten von EU- Bürgern verarbeiten technikneutrale rechtliche Ausgestaltung
40 Hohe Bußgelder nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO Auch die Missachtung einer Auftragsdatenverarbeitung kann teuer werden! Nach der DSGVO besteht ein sehr hoher Bußgeldrahmen. Wir reden hier von einem Bußgeld bis ,- oder 4 % des (weltweiten) Konzernumsatzes des Vorjahres
41 Das neue BDSG Am wurde das neue Gesetz verabschiedet. DSAnpUG-EU -> das BDSG Neu tritt am in Kraft
42 Die gesetzlichen Erlaubnistatbestände, z. B.
43 Einwilligung Sollen Daten über die Vertragserfüllung hinaus verwendet werden, z. B. zu Werbezwecken, so bedarf es dann einer ausdrücklichen Einwilligung Die Einwilligung ist sowohl nach BDSG als auch nach DSGVO geregelt:
44 Vergleich Anforderungen
45 Einwilligung durch eindeutige Handlung Wichtig: Erwähnungsgrund 32 DSGVO
46 Einwilligung nur in Kenntnis der vollständigen Sachlage Einzelbeispiel: Können Daten an Konzernunternehmen weitergegeben werden? Können neu hinzukommende Unternehmen eines Konzernes vorab mit erfasst werden?
47 Die Einwilligung muss freiwillig geschehen Wann liegt ein Kopplungsverbot vor? -> Kopplungsverbot möglich bei wirtschaftlicher oder sozialer Schwäche ( ) oder wenn der Betroffene durch übermäßige Anreize finanzieller oder sonstiger Natur zur Preisgabe seiner Daten verleitet wird -> vgl. hierzu BGH vom , Az. XIII ZR 348/06 und OLG Brandenburg, Urteil vom , Az. 7 U 52/05 (ebay-entscheidung)
48 Einführung einer gesetzlichen weitergehenden Kopplung Die Einwilligung gilt nicht als ohne Zwang erteilt, wenn ( ) die Erfüllung eines Vertrages, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig gemacht wird, obwohl dies für die Erfüllung nicht erforderlich ist.
49 Kopplungsverbot Erforderlichkeit einer Bonitätsprüfung (Schufa-Einwilligung), obwohl Vorkasse vereinbart wird. -> Bonitätsprüfung also nur zulässig, wenn dies auch erforderlich ist, z. B. Zahlung bei Nachnahme
50 Gesetzliche Verpflichtungen außerhalb der DSGVO 25a Abs. 1 Nr. 1-4 KWG (Einrichtung interner Sicherheitssysteme gegen Geldwäsche) 25c, 25h Abs. 3 Satz 4 KWG zur Übermittlung von Seriositätsdaten Erforderliches Terrorlisten-Streaming EG-Verordnung Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 BGH-Entscheidung, Urteil vom (Az. I ZR 51/12) Auskunft über die Kundendaten einer Bank kontra Bankgeheimnis
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52 Fazit zur DSGVO: gesetzlicher Erlaubnistatbestand (zur Vertragserfüllung) fast unverändert die Vertragserfüllung wird etwas enger gefasst möglicherweise hat eine Interessenabwägung zu erfolgen unter Berücksichtigung eines höheren Begründungsaufwandes eine freiwillige Einwilligung darf nicht durch ein Kopplungsverbot beeinträchtigt werden der Aufbau einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung und die Berücksichtigung gesetzlicher Grundlagen ist nur unter Berücksichtigung geringfügiger Klarstellungen erforderlich
53 Es gilt der Grundsatz: Der Betroffene sollte eine freiwillige Einwilligung erklären. Für den Kunden muss alles klar und verständlich sein und er muss in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage zum Umfang der erforderlichen Datenspeicherungen informiert sein. Eine Datenverwendung kann rechtswidrig sein, wenn bei dem Kunden ein Zwang ausgenutzt wird. So kann eine Einwilligung auch unwirksam sein, zuletzt BGH vom , Az. ZR 721/15
54 Minimalanforderungen der weiteren Pflichten Allgemeine Informationen für den VN TOM nach 64 BDSG (n.f.) Verfahrens- oder Verarbeitungsverzeichnis nach 70 BDSG (n.f.) Erstellung einer jeweils individuellen Datenschutz-Folgenabschätzung, 67 BDSG (n.f.)
55 Entwürfe haben Sie bereits heute per Mail bekommen. Der Gesetzestext ist hier: Wir helfen Ihnen gern in allen rechtlichen Fragen! Herzlichen Dank!
56 Wir freuen uns gleich auf einen tollen und zünftigen Abend mit Ihnen! Ihr, RA Stephan Michaelis
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