Versicherungsvertrieb Informationen zur IDD Inhalt Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Weiterbildungspflicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Versicherungsvertrieb Informationen zur IDD Inhalt Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Weiterbildungspflicht"

Transkript

1 Versicherungsvertrieb Inhalt Informationen zur IDD Ab gelten die durch die Umsetzung der Insurance Distribution Directive (Versicherungsvertriebsrichtlinie) in deutsches Recht geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften für den Versicherungsvertrieb. Am hat der Bundestag die Umsetzung beschlossen; inzwischen passierte das Umsetzungsgesetz auch den Bundesrat und tritt am in Kraft. Nachdem am Gesetzesentwurf von vielen Seiten erheblicher Korrekturbedarf angemahnt wurde, gab es kurz vor knapp noch wichtige Änderungen zugunsten der Makler. So wurde z. B. das ursprünglich vorgesehene und stark kritisierte Honorarannahmeverbot doch noch gekippt. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Weiterbildungspflicht Mit der Umsetzung der IDD kommt eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und deren in der Beratung tätige Beschäftigte. Die Neuregelung des 48 Abs. 2 VAG ab dem : Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass ihre unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden. Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, [ ] dürfen die Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn diese Versicherungsvermittler die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Angemessenheit der Qualifikation richtet sich nach den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten. [ ] Inhalt, Umfang sowie Dokumentation von nachzuweisenden Qualifikationsmaßnahmen haben Abschnitt 1 der Versicherungsvermittlungsordnung zu entsprechen. Die Neuregelung des 34 d Abs. 9 S. 2 GewO ab dem : Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware o- der zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbe-

2 treibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und 1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder 2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist. Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Art. 10 Abs. 2 IDD fordert von den Versicherungsvermittlern und ihren Angestellten eine regelmäßige jährliche Weiterbildung in einem Umfang von mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr. Diese Vorgabe wird in 34 d Abs. 9 Satz 2 GewO umgesetzt. Die Modalitäten zur Weiterbildung, deren Inhalten und Überwachung wurden im Detail noch nicht konkretisiert; dies soll im Einzelnen durch eine zusätzliche Rechtsverordnung geregelt, die frühestens zu Beginn der nächsten Legislaturperiode erwartet werden kann. Da Versicherungsvermittler unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der IDD ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 3 IDD), gilt die Weiterbildungspflicht beispielsweise nicht für Vermittler von Versicherungen im Nebenberuf, sofern diese lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zu Erbringung einer Dienstleistung darstellen (sog. Annexvertrieb). Für einen Vermittler, der eine juristische Person ist, also zum Beispiel in der Rechtsform der GmbH organisiert ist, reicht es aus, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen geführt wird. Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflicht Die 6 und 7 VVG (a.f). sahen bereits umfassende Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer vor. Art. 23 IDD regelt detailliert, wie der Versicherungsnehmer zu informieren ist. Das Umsetzungsgesetz enthält mit den Änderungen in 6 und 7 VVG und dem neu eingefügten 6a VVG Einzelheiten der Auskunftserteilung und bestimmt z. B. in welcher Form der dem Versicherungsnehmer zu erteilende Rat übermittelt werden muss. Auch im Hinblick auf die Beratung, Dokumentation und Information kommen damit weitere Verpflichtungen auf die Vermittler zu. Die Neuregelung des 6 VVG ab dem : 6 Beratung des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. (2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt 6a. (3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten. (5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

3 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird. Der neu eingeführte 6a VVG ab dem : 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung (1) Der nach 6 zu erteilende Rat und die Gründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer wie folgt zu übermitteln: 1. auf Papier; 2. in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise; 3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache und 4. unentgeltlich. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen die Auskünfte dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden: 1. über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat oder 2. über eine Website, wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen; b. der Versicherungsnehmer hat der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt; c. dem Versicherungsnehmer wurden die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt; d. es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen. (3) Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines getätigten Geschäfts wird als angemessen erachtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer -Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis. (4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, werden, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt. Insgesamt werden die Anforderungen an die Beratung und Dokumentation bei der Vermittlung von Versicherungsprodukten angehoben. Zukünftig muss auch beraten und dokumentiert werden, wenn der Vertrag im Fernabsatz abgeschlossen wurde. Die Richtlinie erlaubt zwar grundsätzlich auch beratungsfreien Vertrieb (Vertrieb ohne Beratung ist z.b. in Art. 20 IDD erwähnt). Somit ist grundsätzlich auch ein internetbasierter Vertrieb ohne (persönliche) Beratung möglich. Auch der neugefasste 6 Abs. 3 VVG spricht von einem Vertrag im Fernabsatz im Sinn des 312c BGB. Im Vorfeld wurde jedoch von vielen Seiten gefordert, dass für den Online-Vertrieb die gleichen Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten sollen, wie für den normalen stationären Versicherungsvermittler. Damit wird der Online-Vertrieb künftig nicht mehr besser gestellt. Auch dort muss die Beratung der Kunden gleichermaßen gewährleistet werden. Direktversicherer hatten bisher die Möglichkeit, Produkte online ohne Beratung zu vermitteln, Makler hatten diese Möglichkeit jedoch nicht. Diese Ausnahme für Versicherer im Fernabsatz ist durch eine Änderung des 6 Abs. 6 VVG nun gestrichen worden. Auch Direktversicherer haben nun die gleichen Beratungs- und Dokumentationspflichten beim Online-Vertrieb wie ein Versicherungsvermittler. Da aber nur insoweit beraten werden muss, als dafür Anlass besteht, führt die Streichung in Absatz 6 nicht zu einer Doppelberatung. Denn wenn ein Versicherungsmakler bereits beraten hat, besteht in der Regel kein Anlass mehr für eine zweite Beratung. Somit bleibt es auch laut Gesetz bei der Ausnahme von der Beratungspflicht gemäß 6 Abs. 6 VVG dann, wenn der Versicherungsvertrag von einem Makler vermittelt wurde.

4 Durch einen neuen 6 Abs. 3 Satz 3 VVG wird allerdings der Verzicht des Versicherungsnehmers erleichtert; statt wie bisher in Schriftform soll nun ein Verzicht in Textform ausreichen. Dies gilt gemäß 61 Abs. 2 VVG n.f. auch für Vermittler. Im Bereich der Sachversicherungen muss zu jedem Produkt ein zusätzliches standardisiertes Informationsblatt (Papier oder Datenträger) konzipiert und dem Kunden ausgehändigt werden. Vorgaben für die hierfür verantwortlichen Versicherungsunternehmen werden von der europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA erstellt. Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist auch die Verständigung des Gesetzgebers auf erweiterte Aufklärungs- und Transparenzpflichten beim Thema Restschuldversicherung sicherlich zu begrüßen. Hier wurden zusätzliche Informationspflichten eingeführt, vgl. 7a Abs. 5 VVG. Konkret bestimmt der Gesetzestext nun, dass der Versicherungsnehmer eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren ist, wenn eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt angeboten wurde. Zudem muss dem Kunden auch das Produktinformationsblatt erneut zur Verfügung gestellt werden. Dadurch soll dem Verbraucher nochmals die Gelegenheit gegeben werden, zu überlegen, ob die zur Absicherung von Zahlungsverpflichtungen angebotene Versicherung in Anspruch genommen werden soll. Die Widerrufsfrist des Kunden beginnt erst mit der zweiten Zusendung zu laufen. Die Anpassung des Beratungsumfangs und der Beratungsprozesse wird wohl eine der größeren Herausforderungen für Versicherer und Vermittler darstellen, wobei der Vertrieb am stärksten betroffen sein wird. Dieser wird auf die umfassendere Produktinformation von Produktgebern angewiesen sein. Honorarannahmeverbot gekippt Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah vor, dass Versicherungsvermittler ausschließlich von dem Versicherungsunternehmen, mit dem sie direkt oder indirekt zusammenarbeiten, bezahlt werden dürfen. Danach sollte es Versicherungsvermittlern verboten sein, Honorare von Kunden anzunehmen. Sie sollten ihr Einkommen ausschließlich aus Provisionen der Versicherer erzielen. Damit sollte eine klare Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern geschaffen werden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die bisher weitverbreitete Vermittlung von Nettopolicen gegen ein gesondertes Honorar ebenso wie die Vereinbarung von separat vergüteten Serviceverträgen künftig nicht mehr möglich gewesen wäre. In Fachkreisen wurde dies als unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Makler qualifiziert. Mit dem jetzt im Bundestag beschlossenen IDD-Umsetzungsgesetz sollen Versicherungsmakler auch künftig gegenüber Verbrauchern sowohl auf Provisions- als auch auf Honorarbasis tätig werden können. Verbraucherschützer kritisieren diese Entwicklung und vertreten die Auffassung, dass Vergütungsmodelle undurchsichtig bleiben würden. Ein Honorarannahmeverbot habe die Grenze zwischen Provisionsvermittlung und Honorarberatung ziehen können. Nun seien aber weiter Mischformen möglich, was aus Sicht der Verbraucherschützer einen Nachteil für Verbraucher darstelle und nicht zufriedenstellend sei. In der Branche selbst geht man aber davon aus, dass Verbraucher gerade von der unabhängigen Beratung durch Versicherungsmakler profitieren können. Provisionsabgabeverbot, Sondervergütungsverbot Auch künftig ist es den Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern untersagt, Versicherten/Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Als Sondervergütung gilt jede nicht geringwertige unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung. Relevant sind hier insbesondere Provisionsabgaben des Vermittlers an den Kunden oder außerordentliche Rabattierungen auf Dienstleistungen. Kleine Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses sind zulässig, soweit sie eine Bagatellgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.

5 Die Neuregelung des 48b VAG: 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten (1) Die Vertriebsvergütung von Versicherungsunternehmen und deren Angestellten darf nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren. Versicherungsunternehmen dürfen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungsvermittler geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnten. (2) Ein Versicherungsunternehmen, das den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt, muss auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten Tätigkeiten und den verkauften Versicherungsprodukten angemessen sein. (3) Interessenkonflikte nach Absatz 2 sind solche, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen können. (4) Reichen die von dem Versicherungsunternehmen gemäß Absatz 2 getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, legt das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eindeutig offen. (5) Die Offenlegung der allgemeinen Art oder der Quellen von Interessenkonflikten muss 1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und 2. je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. (6) Versicherungsunternehmen, die eine Gebühr oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder Provision erhalten oder einer Partei einen nichtmonetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um einen Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, müssen dafür Sorge tragen, dass die Gebühr oder Provision oder der Vorteil sich nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirkt und nicht die Verpflichtung des Versicherungsunternehmens beeinträchtigt, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln. Ein Provisionsabgabeverbot sah die Richtlinie nicht vor. Damit war es dem nationalen Gesetzgeber freigestellt, ein solches Verbot einzuführen oder auch nicht. Mit dem nun im Rahmen der Umsetzung eingefügten 48b VAG wurde ein Provisionsabgabeverbot aufgenommen. Dieses wird jedoch zum Teil als äußerst wettbewerbsverzerrend angesehen. Denn das Gesetz sieht in 48b Abs. 4 VAG großzügige Ausnahmen zugunsten des Ausschließlichkeitsvertriebes vor und lässt Provisionsabgaben zu, soweit die Zahlungen an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder zur Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet werden. Diese Ausnahmeregelung wird es vorrangig Versicherungsgesellschaften ermöglichen, das Provisionsannahmeverbot zu umgehen. Einzelne Versicherungsmakler hingegen werden dazu regelmäßig nicht in der Lage sein und würden benachteiligt. Das Provisionsabgabeversbot gilt für den gesamten Versicherungsvertrieb mit Ausnahme der Versicherungsberater. In Deutschland wollte man das Provisionsabgabeverbot zunächst abschaffen, damit mehr Wettbewerb um Provisionen und Vertriebswege entstehen kann. Denn ein Wegfall des Provisionsabgabeverbotes würde es den Vermittlern ermöglichen, die Vorteile günstigerer Vertriebskosten an den Kunden weiterzugeben. Der Gesetzesbegründung nach handelt es sich bei dem Provisionsabgabeverbot um eine Marktverhaltensregel, welche somit auf einfachgesetzlicher Ebene verankert wurde.

6 Provisionsdurchleitungsgebot Die Neuregelung des 48c VAG: 48c Durchleitungsgebot (1) Sobald der Versicherungsberater das Versicherungsunternehmen nach 34d Absatz 2 Satz 6 der Gewerbeordnung darüber informiert, dass er dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt hat, die Zuwendungen enthält, die nicht dem Versicherungsvertrag zugutekommen (Bruttotarif), ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, diese Zuwendung unverzüglich an den Versicherungsnehmer auszukehren. Die Auskehrung hat im Wege der Gutschrift auf einem für den Versicherungsnehmer für den Vertrag zu führenden Prämienkonto zu erfolgen. Die Gutschrift beträgt höchstens 80 Prozent der maßgeblichen Zuwendung bis zum Gegenwert von 80 Prozent der in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss zu entrichtenden Prämien. Das Guthaben des Prämienkontos ist ausschließlich zur Erfüllung der Pflicht des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung zu verwenden und in Höhe von 80 Prozent auf die Prämie anzurechnen, die für die jeweilige Versicherungsperiode zu leisten ist. Die Auskehrung kann abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auch im Wege der Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages nach Maßgabe des 48b Absatz 4 erfolgen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer im Fall einer Beratung im Sinne des 34d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung dem Versicherungsunternehmen vor dem Abschluss des Vertrags eine vom Versicherungsberater auszustellende Bescheinigung über eine Beratung über die Versicherung vorlegt. In der Bescheinigung ist der Tag der Beratung anzugeben. Zwischen dem Tag der Beratung und dem Tag des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags dürfen nicht mehr als sechs Monate verstrichen sein. (2) Das Versicherungsunternehmen hat die Auskehrung der Zuwendung in geeigneter Weise zu dokumentieren und den Versicherungsnehmer von der Auskehrung in Kenntnis zu setzen, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 durch mindestens jährliche Übermittlung eines Auszuges des Prämienkontos bis dessen Guthaben nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 erloschen ist. (3) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind die Kosten für die Versicherungsvermittlung, insbesondere Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Die Zuwendungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu schätzen. Soweit gesetzliche Regelungen kalkulatorische Vorgaben zur Berücksichtigung von Kosten des Vertriebs im Rahmen eines Versicherungsproduktes enthalten, können abweichend von den Sätzen 1 und 2 diese zugrunde gelegt werden. Bei der unabhängigen Beratung auf Honorarbasis zahlen Verbraucher neben dem Beraterhonorar zusätzlich die im Produkt einkalkulierten Vertriebskosten und zahlen so quasi doppelt. Die unabhängige Beratung unterliegt dadurch im Versicherungsbereich einem deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber der provisionsbasierten Vermittlung. Bei Bruttotarifen sind die eingesparten Zuwendungen vom Versicherer an die jeweiligen Verbraucher mittels Gutschrift auf ein Prämienkonto auszukehren. Das Guthaben des Prämienkontos ist ausschließlich zur Erfüllung der Pflicht des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung zu verwenden und in Höhe von 80 % auf die Prämie anzurechnen, die für die jeweilige Versicherungsperiode zu leisten ist. Das Provisionsdurchleitungsgebot ist so ausgestaltet, dass der Abschlag der auszukehrenden Zuwendungen pauschal bei 80 % liegt. Fazit Die IDD tritt am in Kraft und bringt viele neue Aufgaben für den Vertrieb mit sich. Neben der GewO haben das VVG sowie das VAG Änderungen und Ergänzungen im Zuge der Umsetzung der IDD erfahren. Neu sind die weitergehenden Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten, die Weiterbildungspflicht, das Provisions- und Sondervergütungsabgabeverbot. Gekippt wurde dagegen das Honorarverbot und die Doppelbetreuungspflicht. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungs- und Dokumentationspflichten bei Versicherungsanlageprodukten und der jährlichen Weiterbildung ist allerdings noch offen. Die notwendige Klarheit darüber wird wohl erst die noch ausstehende Rechtsverordnung schaffen. Abzuwarten bleibt auch, ob und wie stark etwaige Pflichtverletzungen seitens der Konkurrenz geprüft und abgemahnt werden. Denn grundsätzlich gilt, dass derjenige, der seine (neuen) Aufgaben und Pflichten nicht erfüllt, abgemahnt oder verklagt werden kann.

7 Autorinnen Ulrike Specht Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht Ulrike Specht ist Gesellschafterin der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte in Regensburg und leitet die Referate Versicherungsvertriebsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Erbrecht. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Vertriebsrecht erfasst Zulassungs- und Genehmigungsfragen, die Beratung und Vertretung beim Ausstieg aus der Ausschließlichkeit, gesellschaftsrechtliche und vertriebsrechtliche Vertragsgestaltung sowie die Beratung und Vertretung in Haftungsfragen. Aljona Maximov Rechtsanwältin Aljona Maximov ist angehende Fachanwältin für Erbrecht und arbeitet als Rechtsanwältin gemeinsam mit Ulrike Specht im Bereich Erbrecht, Unternehmensnachfolge sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Erbrecht liegt in der Beratung zur Nachfolgegestaltung und gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung bei Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten. September 2017

8 Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte Prinz-Ludwig-Straße Regensburg Tel: Fax: Partnergesellschaft Amtsgericht Regensburg PR39

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am 12.12.2016 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen

Mehr

Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) Verbändebeteiligung

Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) Verbändebeteiligung Geschäftsführung Verband der Privaten Krankenversicherung e.v. PKV-Verband Postfach 51 10 40 50946 Köln Herrn Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststraße 34 37 10115 Berlin Per E-Mail:

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hat der Finanzanlagenvermittler

Mehr

Referentenentwurf für ein

Referentenentwurf für ein - 1 - Bearbeitungsstand: 23.03.2010 11:41 Uhr Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen1) Vom [Datum der Ausfertigung] Der

Mehr

Die Koalitionsvereinbarung zum Ausbau der Honorarberatung wird in der Gewerbeordnung

Die Koalitionsvereinbarung zum Ausbau der Honorarberatung wird in der Gewerbeordnung Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung

Mehr

Gewerbeordnung 34 d Versicherungsvermittler

Gewerbeordnung 34 d Versicherungsvermittler Gewerbeordnung 34 d Versicherungsvermittler (1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler),

Mehr

Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht

Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht Vortrag aus Anlass des 11. Diskussionsforums der Forschungsstelle Versicherungsrecht Köln, 10. April 2015 Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus

Mehr

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen

Mehr

Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Das neue Versicherungsvertragsgesetz Haufe aktuell Das neue Versicherungsvertragsgesetz Alle neuen Regelungen und Pflichten für Versicherer und Vermittler von Dr. Frank Baumann, Hans-Ludger Sandkühler 1. Auflage 2008 Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Mehr

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER MERKBLATT Stand: Juli 2016 GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß 34d Absatz

Mehr

Versicherungsvertrieb quo vadis?

Versicherungsvertrieb quo vadis? Versicherungsvertrieb quo vadis? Änderungen des Versicherungsvertriebs Hamburg 20.05.2011 Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (vzbv) Rückblick VVG-Reform Abschaffung des Policenmodells maximale Laufzeit

Mehr

Zulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht 32 KWG. Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen. Ausschließlichkeitsvermittler. Gebundene

Zulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht 32 KWG. Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen. Ausschließlichkeitsvermittler. Gebundene M. Anhang M1. Darstellungen Rechtsrahmen Status quo Zulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht Versicherung Kapitalanlage Kredit Bausparen Finanzinstrumente Geschlossene Fonds 34d GewO 32 KWG 34c GewO 14

Mehr

Erläuterungen zur Beratungsdokumentation (Stand )

Erläuterungen zur Beratungsdokumentation (Stand ) Erläuterungen zur Beratungsdokumentation (Stand 2.1.2017) Dieser Vorschlag ist eine erste Hilfestellung für Sie, ersetzt aber Ihre Entscheidung über die im Einzelfall notwendige individuelle, also kundenspezifische,

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Bereits beim ersten Geschäftskontakt

Mehr

Die Veränderungen durch die Überarbeitung der EU-Vermittlerrichtlinie und deren Bedeutung für den Versicherungsvertrieb

Die Veränderungen durch die Überarbeitung der EU-Vermittlerrichtlinie und deren Bedeutung für den Versicherungsvertrieb IMD 2 Die Veränderungen durch die Überarbeitung der EU-Vermittlerrichtlinie und deren Bedeutung für den Versicherungsvertrieb ein Vortrag von RA Jens Reichow Fortbildung wird zur Pflicht: Art.8 Abs.1:

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler Übersicht: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung?

1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung? Die IHK informiert: Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler WAHLRECHT FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER (Ausschließlichkeitsvertreter) 1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler

Mehr

Maklervertrag. Zwischen der MKM KreditManagement GmbH, Berliner Straße 137, 13467 Berlin (- nachfolgend Makler genannt -)

Maklervertrag. Zwischen der MKM KreditManagement GmbH, Berliner Straße 137, 13467 Berlin (- nachfolgend Makler genannt -) Maklervertrag Zwischen der MKM KreditManagement GmbH, Berliner Straße 137, 13467 Berlin (- nachfolgend Makler genannt -) und dem Unternehmen (- nachfolgend Auftraggeber genannt -) Firmenstempel wird folgender

Mehr

Informationsblatt für Verbraucher

Informationsblatt für Verbraucher Informationsblatt für Verbraucher nach Maßgabe des 312a BGB, Art 246 EGBGB, 246a EGBGB i.v.m. der DL-InfoV Ihre Vertragspartner: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 196/500/122 Die 1 sind Mitglieder

Mehr

WIR WISSEN WEITER. Rechtliche Rahmenbedingungen beim Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet Dr. Ernst Brandl

WIR WISSEN WEITER. Rechtliche Rahmenbedingungen beim Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet Dr. Ernst Brandl Rechtliche Rahmenbedingungen beim Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet 18.8.2016 Dr. Ernst Brandl VERSICHERUNGSLEISTUNGEN IM INTERNET Der Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet nimmt

Mehr

Haftungsrisiken und effektiver Schutz für den Vermittlerbetrieb

Haftungsrisiken und effektiver Schutz für den Vermittlerbetrieb Haftungsrisiken und effektiver Schutz für den Vermittlerbetrieb Werner Fröschen Rechtsanwalt 07.07.2011 4. Versicherungstag Heilbronn-Franken Wer haftet für was? Grundsätze: Versicherer: grds. für Verhalten

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT Sofern ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt, also ein Vertrag, 1. der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers

Mehr

Der Verbraucher kann auf die ihm aufgrund dieser Richtlinie eingeräumten Rechte nicht verzichten.

Der Verbraucher kann auf die ihm aufgrund dieser Richtlinie eingeräumten Rechte nicht verzichten. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0031-0033

Mehr

ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT IM RAHMEN DER PRODUKTAKZESSORISCHEN VERMITTLUNG GEMÄSS

ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT IM RAHMEN DER PRODUKTAKZESSORISCHEN VERMITTLUNG GEMÄSS Absender (Firmenstempel) Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Recht und Fair Play Franckestraße 5 06110 Halle (Saale) Hinweise: Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co.

Mehr

Bundesrat Drucksache 74/17 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 74/17 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates Bundesrat Drucksache 74/17 (Beschluss) 10.03.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016

Mehr

Positionspapier des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Versicherungsvermittlung über Internetportale

Positionspapier des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Versicherungsvermittlung über Internetportale BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE e.v. Positionspapier des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. zu Versicherungsvermittlung über Internetportale Der Bundesverband Deutscher

Mehr

Honorarberatung für Versicherungsverträge Eine Chance für Vermittler

Honorarberatung für Versicherungsverträge Eine Chance für Vermittler Christian Becker Versicherungspraxis, November 2014 Versicherungsvermittlung Honorarberatung für Versicherungsverträge Eine Chance für Vermittler 1. EINLEITUNG Versicherungsmakler diskutieren seit längerem

Mehr

6 Hilfspersonen des Kaufmanns

6 Hilfspersonen des Kaufmanns 6 Hilfspersonen des Kaufmanns Das Handelsvertreterrecht ( 84 bis 92c HGB) und Handlungsgehilfenrecht ( 59 bis 82 HGB) enthält handelsrechtliche Besonderheiten des Dienstvertrags ( 611 bis 630 BGB). Sog.

Mehr

Ansprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte 0355 365-1600 August 2015 E-Mail: recht@cottbus.ihk.de

Ansprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte 0355 365-1600 August 2015 E-Mail: recht@cottbus.ihk.de INFORMATION Ansprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte 0355 365-1600 August 2015 E-Mail: recht@cottbus.ihk.de Gewerberecht P 06 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler

Mehr

Maklervertrag. zwischen. Jahn & Partner Versicherungsmakler GmbH, Lechstraße 9, 86415 Mering - nachstehend Versicherungsmakler genannt - und ... ...

Maklervertrag. zwischen. Jahn & Partner Versicherungsmakler GmbH, Lechstraße 9, 86415 Mering - nachstehend Versicherungsmakler genannt - und ... ... Maklervertrag zwischen Jahn & Partner Versicherungsmakler GmbH, Lechstraße 9, 86415 Mering - nachstehend Versicherungsmakler genannt - und......... - nachstehend Auftraggeber genannt 1. Vertragsgegenstand

Mehr

RESERVIERUNGSBEDINGUNGEN

RESERVIERUNGSBEDINGUNGEN RESERVIERUNGSBEDINGUNGEN für die Reservierung eines Wartelistenplatzes für das Modell Schwalbe über die Website www.myschwalbe.com bei uns. Wir, das ist die GOVECS GmbH, Grillparzerstraße 18, 81675 München.

Mehr

32. Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch

32. Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch 32. Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch 17. März 2016 Dr. Helge Lach Mitglied des Vorstands Deutsche Vermögensberatung AG 102/2016 Deutsche Vermögensberatung AG Extreme Regulierungsdichte für

Mehr

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Merkblatt Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und -berater die Pflicht, dem

Mehr

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung nach 34d Abs. 3 GewO

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung nach 34d Abs. 3 GewO Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Referat Recht Elsa-Brändström-Str. 1-3 33602 Bielefeld Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung

Mehr

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges

Mehr

Versicherungs - Maklervertrag

Versicherungs - Maklervertrag Versicherungs - Maklervertrag Zwischen dem Versicherungsmakler Dipl. Ing. Rudolf Geyermann Sudetenstr. 12 86381 Krumbach nachfolgend Makler genannt und Herrn / Frau / Firma Name Straße Wohnort nachfolgend

Mehr

D A S E R L A U B N I S - U N D R E G I S T R I E R U N G S V E R F A H R E N F Ü R K R E D I T I N S T I T U T E

D A S E R L A U B N I S - U N D R E G I S T R I E R U N G S V E R F A H R E N F Ü R K R E D I T I N S T I T U T E Stand: Juli 2012 D A S E R L A U B N I S - U N D R E G I S T R I E R U N G S V E R F A H R E N F Ü R K R E D I T I N S T I T U T E 1. Wie wird ein Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung Absender Industrie- und Handelskammer zu Flensburg Heinrichstraße 28-34 24937 Flensburg Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH&Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter

Mehr

Neue Pflichten für Vermittler

Neue Pflichten für Vermittler Neue Pflichten für Vermittler Informations- und Dokumentationspflichten Hubertus Münster Rechtsanwalt Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Bonn Berlin - Brüssel Informationspflichten Ausgangspunkt:

Mehr

Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltungsvereinbarung zwischen ZF Friedrichshafen AG, Graf-von-Soden-Platz 1, 88046 Friedrichshafen, Deutschland und - nachfolgend ZF genannt - - nachfolgend genannt - Seite 2 von 5 Präambel ZF ist

Mehr

Willst du mit mir wohnen?

Willst du mit mir wohnen? ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen des,, Stand: Januar 2013 1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des,, nachstehend Dienstleister

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Versicherungsmaklern

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Versicherungsmaklern Allgemeine Geschäftsbedingungen von Versicherungsmaklern 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Versicherungsmaklern Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 14. September 2016

Mehr

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen. Anlage 5 Kurzinformationen über die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-

Mehr

Stellungnahme. Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v.

Stellungnahme. Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE e.v. Stellungnahme Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. zum Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr L Nichtamtliche Inhaltsübersicht

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr L Nichtamtliche Inhaltsübersicht HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

Allgemeine Nutzungsbedingungen

Allgemeine Nutzungsbedingungen Allgemeine Nutzungsbedingungen Die ED Ensure Digital GmbH betreibt mit Virado eine Plattform, auf der Produkt- und Nischenversicherungen verschiedener Produktpartner Versicherungsmaklern zur Verfügung

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht

Mehr

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO Firma / Name IHK-Kundennummer IHK Reutlingen VVR Hindenburgstraße 54 72762 Reutlingen Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG,

Mehr

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für

Mehr

Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Neue Regeln für Vermittler und Berater

Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Neue Regeln für Vermittler und Berater Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Neue Regeln für Vermittler und Berater 34i GewO 1. Erlaubnis 2. Registrierung 3. Zeitplan / Rechtsverordnung 1. Wer ist betroffen? a.) Betroffene Personen:

Mehr

W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter

W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter Stand: 29. Juni 2012 W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter 1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler

Mehr

WIDERRUFSBELEHRUNG. 4eck Media GmbH & Co. KG Papenbergstr Waren (Müritz) Deutschland Tel.:

WIDERRUFSBELEHRUNG. 4eck Media GmbH & Co. KG Papenbergstr Waren (Müritz) Deutschland Tel.: WIDERRUFSBELEHRUNG WIDERRUFSRECHT UND MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR FÜR VERBRAUCHER DIGITALE INHALTE Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist

Mehr

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

Mehr

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende Stand: Oktober 2015 Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende beachten? Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler 1. Welche Veränderungen kommen auf die Gewerbetreibenden zu,

Mehr

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2002) 443 C5-0420/ /0222(COD)) Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu)

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2002) 443 C5-0420/ /0222(COD)) Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu) 15. April 2004 A5-0224/176 ÄNRUNGSANTRAG 176 Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu) pa) verbundener Vertrag : ein mit einem Kreditvertrag verbundener Vertrag über die Lieferung einer Ware oder

Mehr

2d Consulting Services d Angelo Personalberatung. Allgemeine Geschäftsbedingungen

2d Consulting Services d Angelo Personalberatung. Allgemeine Geschäftsbedingungen 2d Consulting Services d Angelo Personalberatung Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 2d Consulting Services d Angelo Personalberatung erbringt Leistungen (Vermittlung qualifizierter Fach- und Führungskräfte,

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater MERKBLATT Recht und Fairplay INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Ab 22. Mai 2007 wird für Versicherungsvermittler und -berater eine neue Erlaubnis-

Mehr

Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO. Makler- und Bauträgerverordnung

Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO. Makler- und Bauträgerverordnung MERKBLATT Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO Makler- und Bauträgerverordnung Stand: März 2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn +49 371 6900-1350 +49 371 6900-1333 nora.mehlhorn@chemnitz.ihk.de

Mehr

Auf Finanzdienstleister kommt Neues zu

Auf Finanzdienstleister kommt Neues zu Ergänzung zum Merkblatt Finanzdienstleistungen Auf Finanzdienstleister kommt Neues zu Aktionsplan für Finanzdienstleistungen dieses Stichwort wird häufig zur Begründung von neuen Regelungen im Bereich

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO GEWERBERECHT G69 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Mehr

Fragen und Antworten zur staatlich geförderten Pflegeversicherung (GEPV)

Fragen und Antworten zur staatlich geförderten Pflegeversicherung (GEPV) Fragen und Antworten zur staatlich geförderten Pflegeversicherung (GEPV) Was ist der Pflege-Bahr? Der Pflege-Bahr ist eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung. Während der gesamten Vertragsdauer

Mehr

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von

Mehr

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Januar 2017.

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Januar 2017. Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Januar 2017 für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen

Mehr

Preisübersicht für Maklertätigkeit Mietwohnung

Preisübersicht für Maklertätigkeit Mietwohnung Preisübersicht für Maklertätigkeit Mietwohnung Basispaket Mietobjekt (für 12 Monate) Erstbesichtigung der Wohnung & Aufnahme des Objekts Verfassen des Exposés Interessentenverwaltung Telefonische Auskunft

Mehr

Prof. Dr. Peter Schimikowski FH Köln, Institut für Versicherungswesen

Prof. Dr. Peter Schimikowski FH Köln, Institut für Versicherungswesen Informations-, Beratungsund Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers Prof. Dr. Peter Schimikowski FH Köln, Institut für Versicherungswesen Ausgangssituation Informations- und Beratungspflichten

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

A. Einführung. Als Auslöser dieser Diskussionen kann man eine Studie von Habschick und Evers im Auftrag des damaligen Bundesministeriums für

A. Einführung. Als Auslöser dieser Diskussionen kann man eine Studie von Habschick und Evers im Auftrag des damaligen Bundesministeriums für A. Einführung Die Arbeit der Versicherungsvermittler ist Gegenstand langanhaltender gesellschaftlicher und politischer Diskussionen. Dabei wird das Hauptaugenmerk auf eine Fehlsteuerung der Versicherungsvermittler

Mehr

Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft

Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft Institut für Bankrecht 31. Januar 2007 Dr. Detlef Irmen, Vorstand Börse Düsseldorf

Mehr

Vertrag über die Zulassung als IP-Netz-Provider im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Vertrag über die Zulassung als IP-Netz-Provider im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft - 1- Stand: 10.5.2012 Vertrag über die Zulassung als IP-Netz-Provider im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Berlin

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII EINLEITUNG UND GANG DER UNTERSUCHUNG... 1. A Problemdarstellung...1 B Gang der Untersuchung... 4

Inhaltsverzeichnis VII EINLEITUNG UND GANG DER UNTERSUCHUNG... 1. A Problemdarstellung...1 B Gang der Untersuchung... 4 Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG UND GANG DER UNTERSUCHUNG... 1 A Problemdarstellung...1 B Gang der Untersuchung... 4 KAPITEL I - RECHTSTATSACHEN UND VERGLEICH MIT EUROPÄISCHEN STAATEN...6 A Maklertätigkeit

Mehr

Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht. olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de BGH-Urteil vom 14.01.2016 und VAG 2016: Dürfen Versicherungsmakler nicht mehr für Versicherer tätig werden? Seite 2 Seite 3 I. These Die Regulierung

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 3. Aktualisierung 2010 (30. Juli 2010) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation

Mehr

Versicherungsmaklerauftrag. erteilt

Versicherungsmaklerauftrag. erteilt Versicherungsmaklerauftrag Der Auftraggeber: (nachfolgend Auftraggeber genannt) erteilt dem Makler: Versicherungsmakler Herfatz 2 88239 Wangen im Allgäu (nachfolgend Makler genannt) folgenden Auftrag:

Mehr

Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf

Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf Im zweiten Teil des Artikels zum neuen Verbraucherrecht geht es um die konkreten Pflichten des Unternehmers: Pflichten beim Online-

Mehr

Verordnete (In)Transparenz?

Verordnete (In)Transparenz? Verordnete (In)Transparenz? Transparenz Transparenz, von trans (hin)durch und parere sich zeigen, scheinen Transparenz heißt für den Verbraucher, dass er die Möglichkeit erhält, das Produkt leicht zu durchschauen

Mehr

Ihr Serviceteam für den preisgünstigen Versicherungsschutz Versicherungs-Kontor-Süderelbe GmbH Versicherungsmakler WICHTIGE KUNDENINFORMATION Information über unser Haus Versicherungsvermittlung Auswahlkriterien

Mehr

Vertragsabschlüssen. Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschlüssen. Inhalt. I. Allgemeines. 19. März 2015 Widerrufsbelehrung bei

Vertragsabschlüssen. Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschlüssen. Inhalt. I. Allgemeines. 19. März 2015 Widerrufsbelehrung bei Seite 1 von 5 Widerrufsbelehrung bei Inhalt I. Allgemeines II. III. IV. Das Widerrufsrecht Die Widerrufsfolgen Die Widerrufsbelehrung I. Allgemeines Mit Wirkung von Juni 2014 wurden zahlreiche Verbraucherrechte

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM. Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler?

INTERNET-IMPRESSUM. Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Ein Merkblatt Ihrer IHK INTERNET-IMPRESSUM INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002 Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,

Mehr

Versicherungsvermittler Kundeninformation

Versicherungsvermittler Kundeninformation Stand: August 2015 Versicherungsvermittler Kundeninformation und Dokumentation 1. Welche Informationspflichten bestehen beim ersten Geschäftskontakt mit dem Kunden? Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Regulierung Haftung Konsequenzen für die Beratungspraxis. EAFP Investmentkonferenz

Regulierung Haftung Konsequenzen für die Beratungspraxis. EAFP Investmentkonferenz Regulierung Haftung Konsequenzen für die Beratungspraxis EAFP Investmentkonferenz Köln / Frankfurt Main / Hamburg Berlin / Stuttgart / München Mai / Juni 2015 Dipl. Volkswirt Rainer Juretzek Öffentlich

Mehr

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In

Mehr

Richtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art.

Richtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art. Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLAhP) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 53 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Art. Anwendungsbereich In dieser Richtlinie wird die Bekanntgabepflicht

Mehr

Informationen nach 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) der SAM Sachsen Asset Management GmbH

Informationen nach 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) der SAM Sachsen Asset Management GmbH Informationen nach 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) der SAM Sachsen Asset Management GmbH (Stand November 2014) 1. Allgemeine Informationen 1.1. Name und Anschrift der Gesellschaft SAM Sachsen

Mehr

.LAP. Stand: 1.10.2013. Your Success Our Passion

.LAP. Stand: 1.10.2013. Your Success Our Passion .LAP Your Success Our Passion Synopse GDV-Verhaltenskodex Vertrieb 2010, GDV-Verhaltenskodex Vertrieb 2013, Gesetz und sonstige Normen (untergesetzliche, aufsichtsrechtliche Normen und sonstige Verbandsregelwerke)

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) toconnect GmbH Werftestrasse 4 CH-6005 Luzern Leadtool.ch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Gültig ab dem 5. November 2012 Die toconnect GmbH mit Sitz im schweizerischen Luzern (nachfolgend «toconnect»)

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Die Haushaltshelden

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Die Haushaltshelden Allgemeine Geschäftsbedingungen von Die Haushaltshelden AGB als PDF downloaden Wir, Die Haushaltshelden betreiben die Webseite www.die-haushaltshelden.de. Über diese Seite vermitteln wir Arbeitnehmer für

Mehr

Scheidungsformular. Vorname: Nachname: Straße, Nr.: PLZ: Wohnort: Staatsangehörigkeit: Vorname: Nachname: Straße, Nr.

Scheidungsformular. Vorname: Nachname: Straße, Nr.: PLZ: Wohnort: Staatsangehörigkeit: Vorname: Nachname: Straße, Nr. Scheidungsformular Rückantwort an: RAin I. von Kemphen-Folkerts Albert-Schweitzer-Str.1 26389 Wilhelmshaven per Post: RAin I. von Kemphen-Folkerts Albert-Schweitzer-Str.1 26389 Wilhelmshaven per Fax: 04421

Mehr

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14 Gebundene Versicherungsvermittler Nr. 171/14 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:

Mehr

Verpflichtungserklärung LTMG

Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung

Mehr

Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk

Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 Umsetzungsgesetz seit 13. Juni 2014 in Kraft Ziel: EU will hohen, einheitlichen Verbraucherschutz und Hindernisse in grenzüberschreitenden

Mehr

Versicherungsmaklervertrag. zwischen. und Frau Ursula Dreyer. - im Folgenden: Kunde - - im Folgenden: Makler -

Versicherungsmaklervertrag. zwischen. und Frau Ursula Dreyer. - im Folgenden: Kunde - - im Folgenden: Makler - Versicherungsmaklervertrag zwischen und Frau Ursula Dreyer Max-Keith-Str. 66 45136 Essen - im Folgenden: Kunde - - im Folgenden: Makler - Der Kunde beauftragt den Makler, ihm künftig Versicherungsverträge

Mehr

Impressum für Versicherungsvermittler

Impressum für Versicherungsvermittler ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R63 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Impressum für Versicherungsvermittler Was muss

Mehr

Honorarberatung für Versicherungsverträge die juristische Sicht

Honorarberatung für Versicherungsverträge die juristische Sicht Wilhelm Rechtsanwälte Honorarberatung für Versicherungsverträge die juristische Sicht Vortrag auf dem AMC-Forum Honorarvertrieb am 15. Oktober 2014 Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht

Mehr

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz II B 3 3740/1 Telefon: 9013 3370 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.

Mehr

Versicherungstag 2015

Versicherungstag 2015 Versicherungstag 2015 Aktuelles zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Julia Kapp 21. April 2015 Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Die Richtlinie 2014/17/EU vom 4. Februar 2014 über

Mehr

VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG. zwischen

VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG. zwischen VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG ASP Consult GmbH Bochumer Landstr. 213 45276 Essen 1) Vertragsparteien / Vertragsgegenstand Der Ke beauftragt die ASP Consult GmbH, Bochumer Landstr. 213, 45276 Essen, vertreten

Mehr