Verordnete (In)Transparenz?

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1 Verordnete (In)Transparenz?

2 Transparenz Transparenz, von trans (hin)durch und parere sich zeigen, scheinen Transparenz heißt für den Verbraucher, dass er die Möglichkeit erhält, das Produkt leicht zu durchschauen AGB-rechtliches Transparenzgebot Klauseltransparenz

3 Klauseltransparenz Rechtslagentransparenz Transparenz hinsichtlich der Rechte, Pflichten und Obliegenheiten aus dem geschlossenem Vertrag Markttransparenz ist Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher in der Vertragsanbahnungsphase eine überlegt wählende Marktentscheidung unter Mitberücksichtigung der einschlägigen Regelung treffen kann.

4 Urteil des BGH vom IV ZR 121/00 (Klausel) Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung des Deckungskapitals angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.

5 Urteil des BGH vom IV ZR 121/00 (Begründung) 15 ALB genügt aber den Anforderungen des Transparenzgebots nicht. Der einleitende Satz muss von einem Versicherungsnehmer als für ihn günstig verstanden werden. Deshalb müssen an derselben Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile der folgenden Verrechnungsmodalitäten verdeutlicht werden. Dieser erhebliche Nachteil wird im zweiten Satz nicht hinreichend verdeutlicht.

6 Musterbedingung des GDV ( ) - 10 Abs. 1 Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten ( 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

7 Musterbedingung des GDV ( ) - 10 Abs. 2 Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschlusskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.

8 Beseitigung der Transparenzdefizite durch Verbraucherinformationen 3. Richtlinie Leben Umsetzung durch 10a VAG nebst Anlage Teil D für alle Versicherungssparten notwendige Verbraucherinformationen zusätzliche Informationen bei Lebensversicherungen BVerfG vom , 1 BvR 80/95

9 BVerfG vom , 1 BvR 80/95 In die Prüfung können Möglichkeiten zur Sicherung größerer Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen und der Auskehrung von Überschüssen und zur Verbesserung des Informationszugangs für die Betroffenen ebenso einbezogen werden.... Auch kann die Funktionsweise des Wettbewerbs durch ergänzende Informationen, etwa über Abschluss- und Verwaltungskosten, verbessert werden.

10 Neue Informationspflicht nach der VVG-Reform 7 Abs. 1 S. 1 VVG n.f. die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung bestimmten Informationen

11 Konkretisierung durch Verordnungsermächtigung 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VVG n.f. Informationen zum Versicherer, Informationen zur angebotenen Leistung, Informationen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Informationen zum Bestehen eines Widerrufsrechts

12 Konkretisierung durch Verordnungsermächtigung 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG n.f. Informationen über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, Informationen über eine Modellrechnung, Informationen über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und Informationen über sonstige Kosten

13 Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Die Verordnung legt fest: welche Einzelheiten zum Versicherer und zum Vertrag dem Verbraucher für alle Versicherungsverträge mitzuteilen sind, welche Informationen der Verbraucher bei der Lebensversicherung und bei der Krankenversicherung zusätzlich erhält, wie dem Verbraucher wesentliche Merkmale der Versicherung in einem Produktinformationsblatt dargestellt werden müssen, welche Informationen dem Verbraucher gegeben werden, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrages mitteilen muss.

14 Grundsätzliche Einschätzung Es wird ein verbindlicher Standard zur Information der Verbraucher geschaffen. Das Produktinformationsblatt vermittelt die wesentlichen Merkmale des Produkts, um einen groben Vergleich einzelner Produkte zu ermöglichen. Nicht umgesetzt: zweistufiges Verfahren mit knapper und übersichtlicher, zwingender Information des Verbrauchers vor Vertragsschluss und fakultativer, nachfolgender Information des Verbrauchers an dessen Bedarf orientiert. auch rückwirkend möglich

15 Abschluss- und Vertriebskosten 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV Angaben zur Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages, soweit diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AltZertG Der Anbieter informiert den Vertragspartner schriftlich vor Vertragsabschluss über die Höhe und zeitliche Verteilung der vom Vertragspartner zu tragenden Abschluss- und Vertriebskosten 2 Abs. 2 i.v.m. 1 Abs. 2 VVG-InfoV die jeweiligen Beträge für den angebotenen Vertrag in Euro auszuweisen

16 Transparenz bei Riesterverträgen Ziel war die Schaffung einer Markttransparenz durch die Angabe der Kosten und damit letztlich der Schutz des Verbrauchers als Vertragspartners (BT-Drs. 14/5150 S. 41). In der Praxis wurde durch unterschiedliche Kostenklauseln dem Verbraucher der Vergleich unmöglich gemacht.

17 Markttransparenz? Anbieter 1: jeweils 7 % von den Beiträgen und staatlichen Zulagen Anbieter 2: anfallenden Abschlusskosten werden in gleichmäßigen Jahresbeiträgen über einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt: jährlich 11,52 % der laufenden Prämie Sonderzahlungen werden einmalig mit Abschlusskosten in Höhe von 4,20 % der Zahlung belastet auf staatliche Zulagen werden keine Abschlusskosten erhoben Anbieter 3: 4,5 % der Summe der zu zahlenden Beiträge, Verteilung über den Zeitraum der ersten 10 Jahre ab Beginn des Vorsorgeplans in gleichmäßigen Monatsbeiträgen außerdem 0,5 % des laufenden Beitrags bei Einmalbeiträgen und bei staatlichen Zulagen: 5,0 %

18 Grundlagen zur Modellrechnung 154 Abs. 1 VVG n.f. Pflicht besteht nur bei Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen 2 Abs. 3 VVG-InfoV dem Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67, diesem Zinssatz zuzüglich eines Prozentpunktes und dem Zinssatz abzüglich eines Prozentpunktes

19 Bewertung der Vorgaben Gesprächskreis Riester-Rente 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AltZertG Darstellung des Guthabens nach Abzug der Wechselkosten zur Übertragung auf ein anderes Anlageprodukt oder einen anderen Anbieter das gebildete Guthaben ist um einen Satz von 2, 4 oder 6 vom Hundert jährlich verzinsen Es geht darum, dass der Verbraucher dafür ein Gefühl bekommt, wie sich Renditeschwankungen auch durch verdeckte Kostenstrukturen auswirken.

20 Rundschreiben R 2/2000 des BAV Die Überschussbeteiligung hat sich auf einen konkreten Tarif zu beziehen. Alle zugrunde liegenden persönlichen und technischen Daten mit Einfluss auf die Beteiligung sind aufzuführen. Die garantierten Leistungen müssen drucktechnisch im Vordergrund stehen und dürfen nicht gleichrangig mit den darüber hinaus gehenden Leistungen einschließlich Überschussbeteiligung aufgeführt werden. Eine Aufteilung zwischen laufenden und Schlussüberschussanteilen muss vorgenommen werden.

21 Transparenz durch verbrauchergerechte Umsetzung branchenweit einheitliche Struktur, keine Überfrachtung der Verbraucher mit Informationen, logische Aufbau der Produktbeschreibung und AVB und Komplexitätsreduktion durch Hervorhebung oder Separierung des aus Kundensicht Wichtigen vom Unwichtigen

22 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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