Versicherungstag 2015
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- Inge Melsbach
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1 Versicherungstag 2015 Aktuelles zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Julia Kapp 21. April 2015
2 Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Die Richtlinie 2014/17/EU vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ist bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Seit Dezember liegt hierzu ein Referentenentwurf vor. Die dazugehörige Verordnung ist für das Frühjahr 2015 geplant. Betroffen sind vor allem Wohnimmobilienkreditvermittler, die derzeit unter 34 c GewO fallen
3 Neue Erlaubnispflicht nach 34i GewO Neue Erlaubnispflicht nach 34i GewO Immobilienkreditvermittler Von der Erlaubnispflicht erfasst sind die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobilienkreditverträgen und die Beratung zu solchen Verträgen. Unter den Begriff Immobilienkreditvertrag fallen Darlehen, die entweder durch ein Grundpfandrecht gesichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind (Immobiliardarlehen). Keine Differenzierung zwischen Wohn- und Gewerbeimmobilienkrediten
4 Erlaubnisvoraussetzungen 34i GewO Orientierung an den Verfahren für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler Immobilienkreditvermittler benötigen: die notwendige Zuverlässigkeit geordnete Vermögensverhältnisse eine Berufshaftpflichtversicherung und einen Sachkundenachweis (IHK) Die Erlaubnisbehörde steht noch nicht fest, soll laut Referentenentwurf (wie auch bei 34f GewO) durch den Landesgesetzgeber bestimmt werden
5 Erlaubnis nach 34i GewO Keine getrennte Erlaubnispflicht für Berater Referentenentwurf sieht keine eigene Erlaubnispflicht für den Honorar- Immobilienkreditberater vor (anders als beim Honorar- Finanzanlagenberater nach 34h GewO). Übergangsregelung Erlaubnisinhaber nach 34c GewO können unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde, der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und des Sachkundenachweises die Erlaubnis nach 34i beantragen (keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse). Bis zum Stichtag am 21. März 2017 gelten beide Erlaubnisse parallel
6 Bestandsschutzregelung Alte Hasen-Regelung wird eingeführt Die Sachkunde wird vermutet bei Gewerbetreibenden, die mindestens seit dem 21. März 2011 ununterbrochen selbständig oder unselbständig tätig waren hierzu ununterbrochene Gewerbeanmeldung seit erforderlich Zum Nachweis geeignete Unterlagen sind: für selbständig tätige Vermittler z. B. die Erlaubnis nach 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO für unselbständig tätige Vermittler z. B. eine Bestätigung des Arbeitgebers
7 Was ist noch zu beachten? Sachkunde und Zuverlässigkeit auch bei Angestellten Immobilienkreditvermittler dürfen Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder dafür verantwortlich sind, nur dann beschäftigen, wenn sie deren Sachkunde sichergestellt und die Zuverlässigkeit geprüft haben. Registrierungspflicht Sowohl Immobilienkreditvermittler als auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen müssen unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das von den IHK s geführte Vermittlerregister eingetragen werden ( 11a GewO)
8 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Ansprechpartner: Birgit Lohn Telefon Julia Kapp Telefon
9 Versicherungstag 2015 Aktuelles aus dem Vertriebsrecht Sylva Gäbler - gaebler@trier.ihk.de -
10 Folie 10 Aktuelles aus dem Vertriebsrecht BGH-Urteil vom 5. Juni 2014, Az: III ZR 557/13 Vergütungsvereinbarungen zwischen Kunde und Versicherungs-vertreter bei Vermittlung von Nettopolicen zulässig; im Fall konnten diese jedoch wirksam widerrufen werden Beratungs- und besondere Hinweispflichten bestehen! Versicherungsvertreter muss ausdrücklich über die Auswirkungen des Abschlusses einer sog. Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Kündigung aufklären Dokumentation zu empfehlen Fehlt eine Belehrung, dann bestehe tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kunde bei gehöriger Belehrung nicht für Nettopolice entschieden hätte Sylva Gäbler - gaebler@trier.ihk.de -
11 Folie 11 Aktuelles aus dem Vertriebsrecht BGH-Urteil vom 30. Januar 2014, Az: I ZR 19/13 Ventillösung bei gebundenen Versicherungsvermittlern in Deutschland ohne gewerberechtliche Erlaubnis grundsätzlich zulässig Voraussetzungen: 1. Zustimmung seines VU zur Vermittlung von nicht konkurrierenden Produkten anderer VU 2. Vermittlungstätigkeit macht nur geringen Teil der gesamten Tätigkeit aus 3. Begrenzung durch hinreichend bestimmt gefasste Vereinbarung mit dem auftraggebenden VU 4. VU muss uneingeschränkte Haftung für Versicherungsvermittler unter Einschluss des Kooperationsgeschäfts übernehmen und dessen angemessene Qualifikation sicherstellen Kooperationsmodell (z.b. Einschaltung e. Versicherungsmaklers) zulässig Sylva Gäbler - gaebler@trier.ihk.de -
12 Folie 12 Aktuelles aus dem Vertriebsrecht BGH-Urteile vom 25. September und 13. November 2014, Az: III ZR 440/13 und III ZR 544/13 Grds. muss der Kunde, der Schadenersatz verlangt, Verletzung der Beratungspflicht darlegen und beweisen; VV trifft jedoch die sog. sekundäre Beweislast Nichtbeachtung der Dokumentationspflichten kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Kunden bis zur Beweislastumkehr führen Ist erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht im Ansatz kommuniziert (und dokumentiert) worden, so muss grds. VV beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist! Sylva Gäbler - gaebler@trier.ihk.de -
13 Folie 13 Aktuelles aus dem Vertriebsrecht OLG München, Urteil v. 3. Juli 2014, Az: 29 U 5030/13; OLG Hamm, Urteil v. 18. November 2014, Az: I-4 U 90/14 Schreiben eines Versicherers an maklerbetreute Kunden mit Betreuungsvermerk Es betreut Sie OLG München: Hinweis auf Generalvertretung des Versicherers (konkreter Name) als wettbewerbsrechtlich irreführend eingestuft, weil Hinweis den Kunden über Person des Betreuers täuschen kann (allgemein, nicht konkreter Fall) OLG Hamm: keine Gefahr der Irreführung bei Hinweis auf eigene regionale Filialdirektion und Rufnummer eines Kundenservices ( Ihr zentraler Kundenservice ), weil kein konkreter Ansprechpartner genannt und Schreiben unter Einhaltung der Korrespondenzpflicht durch den Makler übermittelt worden sei Sylva Gäbler - gaebler@trier.ihk.de -
14 Folie 14 Aktuelles aus dem Vertriebsrecht OLG Köln, Beschluss vom 20. März 2014, Az: 19 W 5/14 Eigenkündigung des Handelsvertreters führt grds. zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs Ausnahme: ein Verhalten des Unternehmers hat Anlass zur Kündigung gegeben, 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB => eng auszulegender Tatbestand ist vom Handelsvertreter darzulegen und zu beweisen von einem begründeten Anlass auszugehen, wenn dem Handelsvertreter durch ein Verhalten des Unternehmers (ggf. Obervermittlers) die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Einzelfall unzumutbar wird; jedoch führt nicht jede Behinderung der Tätigkeit zur Unzumutbarkeit Sylva Gäbler - gaebler@trier.ihk.de -
15 Folie 15 Die Wirtschaft der Region Trier Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie uns im Internet: Sylva Gäbler - gaebler@trier.ihk.de -
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