Versicherungsvertrieb quo vadis?
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- Heiko Frei
- vor 8 Jahren
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1 Versicherungsvertrieb quo vadis? Änderungen des Versicherungsvertriebs Hamburg Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (vzbv)
2 Rückblick VVG-Reform Abschaffung des Policenmodells maximale Laufzeit : 3 Jahre Abschlusskosten bei Lebens- und Krankenversicherungen Beratungspflicht des Versicherungsunternehmens Versicherungsvermittlergesetz aufsichtsrechtlicher Teil zivilrechtlicher Teil
3 Versicherungsvermittlergesetz Versicherungsvermittlung ist erlaubnispflichtig? Ausschließlichkeitsvertrieb produktakzessorischer Vermittler Beaufsichtigung der Versicherungsvermittler laufende Aufsicht Kundengelder Wohlverhaltenspflichten Gewerbeuntersagung
4 Versicherungsvermittlergesetz Statuserklärung Verbraucher kann mit diesen Informationen nicht anfangen die Qualifikation oder Berufserfahrung muss nicht angegeben werden Aus dem Status sich ergebende Pflichten für die Beratung Versicherungsmakler oder Anschein als Makler
5 Versicherungsvermittlergesetz Pflichten für alle Versicherungsvermittler anlassbezogene Pflicht zur Befragung des Verbrauchers Pflicht zur Beratung unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und Prämien Verzicht des Versicherungsnehmers Pflicht zur Dokumentation unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags Verzicht des Versicherungsnehmers
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9 Europäische und nationale Entwicklungen in anderen Bereichen Evaluierung MiFID PRIPS-Initiative Qualitätsoffensive Verbraucherfinanzen Anlegerschutz I, II, III
10 Michel Barnier Public Hearing on the revision of the Insurance Mediation Directive Afin d'assurer une réponse cohérente aux défis communs, mes services envisagent de coordonner la révision de la Directive IMD avec la révision de la directive Marchés d'instruments Financiers (MIF) et avec l'initiative PRIPS, que concerne la règlementation européenne applicable aux produits financiers commercialisés auprès d'investisseurs de détails.
11 Verbesserung der Qualität der Finanzberatung Ziel muss es sein, dem Verbraucher diejenigen Produkte zu empfehlen, die seinen Bedürfnissen am besten entsprechen. (Thesenpapier zur Qualität der Finanzberatung und Qualifikation der Finanzvermittler) Vertriebsanreize müssen demgegenüber in den Hintergrund treten. (ebenda) Vertriebsvorgaben, derart ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden (BT-Drs. 17/3628, S. 7)
12 Öffentliche Konsultation Überarbeitung der Richtlinie über Versicherungsvermittlung Anwendungsbereich Behandlung von Interessenskonflikten Verkaufspraktiken von Anlageprodukten für Kleinanleger in Form von Lebensversicherungsverträgen grenzüberschreitende Berufsausübung
13 Erweiterung des Anwendungsbereichs angestellter Vertrieb Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz 6 Abs. 4 VVG: auch nach Vertragsschluss Direktversicherer 81 Abs. 1 S. 1 VAG 6 Abs. 6 VVG: Vertrag im Fernabsatz Risikoanalyse
14 Erweiterung des Anwendungsbereichs Vergleichsportale mit Weiterleitung auf Anbieterseite werbende Informationsportale finanziert von Versicherern oder Vermittlern Tippgeber
15 Trennung zwischen Beratung und Vermittlung Einmal Berater, immer Berater! produktübergreifend gilt auch für: verbundenen Unternehmen Angehörige
16 Regelung der Versicherungsberatung 34e GewO 34d Abs. 1 S. 4 GewO Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Nicht-Verbraucher bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten 59 Abs. 4 S. 2 VVG (neu) Als Versicherungsberater gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt,
17 Der Markt soll entscheiden? Umfassende Informations- und Aufklärungspflichten über Status und Vergütung Sachkunde: Methoden und Kenntnisse, wie Verbraucherbedarfe ermittelt werden und wie eine optimalen Verbraucherlösung/-empfehlung darauf aufbauend abgeleitet werden kann stichprobenartige Überprüfung der Nichtannahme Pflicht zum Angebot von Nettotarifen für jedes Finanzdienstleistungsprodukt
18 Interessenkonflikte Provisionsvermittlung neue Bedarfe ermitteln, Umschichtungen und Umdeckungen im bestehenden Portfolio zu empfehlen und Spezialisierung auf hochprovisionierte Produkte auch in der Honorarberatung: Ausdehnen der Beratungszeit künstliche Beratungsanlässe
19 Vermeidung oder Verminderung von Interessenkonflikten vorrangig Provisionsvermittlung Deckelung der Provisionen bei Kranken- und Lebensversicherungen, keine Provisionen bei Umdeckungen, gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten bei Altersvorsorgeprodukten
20 Vermeidung oder Verminderung von Interessenkonflikten vorrangig Honorarberatung: Fehlanreiz bei Berechnung auf Grundlage Gegenstandswert Vergütung mit einem angemessenen Stundensatz individuelle, vertragliche Vereinbarung eines Dauerberatungshonorars
21 Transparenz nachrangig aber erforderlich europäische Standardisierung der Statusinformation, Aushändigen eines kurzen Informationsblatt zu den einzelnen Vermittler-/Beratertypen Verpflichtende Angabe der Provision in Euro und Cent
22 Grenzüberschreitende Vermittlung Produktspezifisches Problem nationale Besonderheiten nationales Vertragsrecht PEICL Zulassungsverfahren Berufsbezeichnungen Qualifikation Registerpublizität
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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