Prof. Dr. Peter Schimikowski FH Köln, Institut für Versicherungswesen

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1 Informations-, Beratungsund Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers Prof. Dr. Peter Schimikowski FH Köln, Institut für Versicherungswesen Ausgangssituation Informations- und Beratungspflichten bislang kaum geregelt. VVG-Reformkommission: Vorschläge für Beratungspflichten der Versicherer und der Vermittler ( 6, 64 VVG-E). Referentenentwurf BMWA v zur (teilweisen) Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie.

2 Vermittlerbezogene Informationen - 5 VersVermVO-E - Name und Anschrift Tätigkeit als VersMakler oder VersVertreter Beteiligung über 10% an VU Beteiligung eines VU zu über 10% an Unternehmen des VersVermittlers Anschrift der Schlichtungsstelle => Visitenkartenlösung Beratungs- und Dokumentationspflichten 42 a ff. VVG-E Hier bestehen noch erhebliche Streitpunkte. Das betrifft vor allem die Fragen Wer hat zu beraten und zu dokumentieren? Wie weit gehen die Pflichten?

3 Wer ist beratungs- und dokumentationspflichtig? Nach Art. 1 II EU-Rili nicht der Bagatellvermittler. VVG-E erfasst alle Neben-, Hobby- u. Gelegenheitsvermittler. => Keine 1:1-Umsetzung der Rili Aber sinnvoll! Information über die Beratungsgrundlage, 42 b VVG-E Im Entwurf werden vage Begriffe Marktund Informationsgrundlage - verwendet, die Auslegungsstreitigkeiten provozieren. Die EU-Richtlinie fordert (lediglich) eine reine Statusinformation. => 42 b VVG-E fördert die Rechtssicherheit nicht; die Regelung sollte auf die Pflicht, Statusinformation zu geben, beschränkt sein.

4 Beratungspflichten der VersVermittler - 42 c VVG-E VN ist nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Art u. Umfang der Beratung sollen abhängen von: Komplexität der Versicherung Erfragter/offensichtlicher Lebenssituation des VN Verhältnis Beratungsaufwand - Versicherungsprämie Kritikpunkt Nr. 1: Prämienbezogenheit Beratungspflicht: Umfang abhängig von der Höhe der Prämie?! = völlig unakzeptabel. Versicherungswirtschaft muss dafür sorgen, dass der Gesetzgeber solch eine Regelung nicht trifft.

5 Kritikpunkt Nr. 2: Vagheit Vage Vorgaben. Entwurfs-Begründung: Keine Pflicht - zu Nachforschungen/Ermittlungen - zur Erstellung einer allg. Risikoanalyse. Anderer Ansicht ein großer Teil der Literatur. => Streit vorprogrammiert. Kritikpunkt Nr. 3: Halbherzigkeit Die im Entwurf vorgesehene Regelung ist halbherzig ( anlass- und verhältnismäßigkeitsbezogene Beratung). = Falsches Signal. Zumindest werden Unsicherheiten geschaffen.

6 Alternative: Konkretisierung der Frage-/Beratungspflicht? Konkretisierung der Fragepflicht, z.b.: Pflicht, den Bedarf des Kunden zur Absicherung existenzbedrohender Risiken zu ermitteln, könnte gesetzlich fixiert werden. Dass eine solche Pflicht anzunehmen ist, entspricht bereits heute einer h.m. Allerdings: Gefahr der Überfrachtung der gesetzlichen Regelung. Alternative: Verzicht auf gesetzliche Fragepflicht? Fragepflicht = überschießende Regelung (mehr als 1:1 - Umsetzung). EU-Richtlinie sieht nur die Pflicht zur Dokumentation der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden vor. Was haben andere EU-Mitglieder gemacht?

7 Die österreichische Regelung Der Versicherungsvermittler hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu beraten ( 137 g I 1 Österr. GewO). Ganz eng an Art. 12 III EU-Rili angelehnt. Genügt das nicht? Thesen Die im deutschen Entwurf vorgesehene Regelung ist halbherzig, die Anknüpfung an die Prämienhöhe inakzeptabel. Vorschläge des vzbv würden eine gesetzliche Regelung überladen. Eine (fast) 1:1-Umsetzung wie in Österreich genügt. Dass Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu erfragen sind, versteht sich von selbst.

8 Dokumentationspflichten - 42 c I 2, 42 d VVG-E Beratung muss verständlich in Textform dokumentiert werden. Zeitpunkt: vor Vertragsabschluss; besser: vor Abgabe der Vertragserklärung (so auch in Österreich geregelt). Ziel: Transparenz des Beratungsprozesses Haftung 42 e VVG-E Persönliche Haftung des Vermittlers. Keine grundlegende Änderung der Rechtslage für Makler bzgl. der Kundenberatung. Neu sind die Informationsund Dokumentationspflichten. Disziplinierungseffekt wird bezweifelt. Aber: Das Prozessrisiko wird für den enttäuschten VN wegen der persönlichen Haftung auch des VersVertreters geringer.

9 Resümee 1: Informationspflichten Visitenkartenlösung ist im Detail nachzubessern. 42 b VVG-E sollte auf reine Statusinformation begrenzt sein. Resümee 2: Beratungspflicht Österreichische Regelung ist nachahmenswert. Umfang der Beratungspflicht: Rechtsprechung hat das letzte Wort. Besser: Versicherungswirtschaft setzt offensive Zeichen.

10 Resümee 3: Dokumentationspflicht Sollte vor Antragstellung zu erfüllen sein. Versicherungswirtschaft scheint gut gerüstet zu sein, was das Beratungsprotokoll angeht. Dokumentation als Obliegenheit in der Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers? Ausblick Umsetzung der EU-Rili soll nun nicht mehr in 2 Teilen erfolgen, sondern - Berufszulassungsrecht - Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten sollen in einem Gesetz geregelt werden. Angestrebt: Frühjahr 2006

11 Good luck, neue Bundesregierung!

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