Leitfaden. für junge Lehrkräfte

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1 Philologenverband Schleswig-Holstein e. V. Berufsverband der Lehrerinnen und Lehrer an den Gymnasien in Schleswig-Holstein Leitfaden für junge Lehrkräfte

2 Inhaltsverzeichnis Seite Vorstellung Vorsitzender 2 Vorteile einer Mitgliedschaft im PhV - SH 3 Acht gute Gründe für die Mitgliedschaft im PhV - SH 4 Beitrittserklärung 5 Der Verband im Überblick 6 Organigramm des PhV - SH 7 PhV SH zum Gymnasium der Zukunft 8 Wichtige schulrechtliche Bestimmungen (Auszüge) Schulgesetz SH Der Gymnasialparagraph 10 Schulartverordnung Gymnasium vom 18. Juni Maßnahmen bei Konflikten mit oder zwischen Schülerinnen 15 und Schülern Auszug aus dem Schulgesetz SH Konferenzen Auszug aus dem Schulgesetz SH 17 Pflichtstundenverordnung 24 Gremien des PhV SH 27 Ansprechpartner und Regionen 28 Terminplan Abiturprüfungen LANDESGESCHÄFTSSTELLE: MUHLIUSSTRASSE 65, KIEL TELEFON 0431 / TELEFAX 0431 / info@phv-sh.de INTERNET

3 Liebe Kollegin, lieber Kollege, die Jungen Philologen (Juphis) sind Teil des Philologenverbandes Schleswig-Holstein dem Berufsverband der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien. Wir vertreten die beruflichen, rechtlichen und sozialen Belange junger Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer. Dazu stehen wir Dir bei Deinem Berufsstart mit Rat und Tat zur Seite. Wir bieten Dir Orientierung und Hilfe in allen Fragen rund um Deinen Beruf. Zudem bringen wir unsere Ideen und Vorstellungen in die politische Diskussion ein und verschaffen unserer Sache in regelmäßigen Treffen mit Bildungspolitikern unseres Landes Gehör. Wir als junge Kolleginnen und Kollegen haben den größten Teil unseres Berufslebens noch vor uns. Gerade in Zeiten, in denen einige Politiker die Abschaffung des Gymnasiums fordern, ist es uns wichtig, für den Erhalt und die Entwicklung unserer Schulart zu kämpfen. Wer am Gymnasium unterrichtet, vermittelt bereits Zehnjährigen die Voraussetzungen für strukturiertes, wissenschaftliches Arbeiten. Unsere Schülerinnen und Schüler erwarten Lehrerpersönlichkeiten, die fachlich souverän und auf hohem Niveau lehren und sie für ihre Thematik begeistern. Um für diese anspruchsvolle Aufgabe täglich gerüstet zu sein, kämpfen wir für ein geeignetes Umfeld an unseren Schulen. Wir brauchen nicht eine Schule für alle, sondern für alle Schülerinnen und Schüler die richtige Schule. Deswegen engagieren wir uns für ein starkes Gymnasium gemeinsam für unsere berufliche Zukunft und gute Bildung. Deine AG Junge Philologen 1

4 Liebe Referendarinnen und Referendare, so wie ich mich den Vertretern auf dem Kleinen Vertretertag am in Rendsburg vorstellte, möchte ich auch Euch kurz meine Person und meine Funktion im Philologenverband insbesondere bei den JuPhis vorstellen. Mein Name ist Hendrik Vadersen. Mit 32 Jahren bin ich seit dem als Beamter beim Land Schleswig-Holstein angestellt. Zuvor habe ich als Vertretungslehrer am Berufsbildungszentrum in Schleswig gearbeitet, an dem ich auch weiterhin hauptsächlich im Bereich Deutsch als Zweitsprache eingesetzt sein werde. Studiert habe die Fächer Deutsch und Geschichte an der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel, mein Referendariat habe ich an der Schule am Meer in Büsum gemacht. In der konstituierenden Sitzung der JuPhis am wurde ich zum 1. Vorsitzenden gewählt. Mit dem neugewählten Vorstand der JuPhis haben wir an diesem Tag noch weitere Aktionen zur Bildungspolitik besprochen. Mein Leitgedanke ist dabei die Rückbesinnung auf ein humanistisches Bildungsideal. Dieses Ideal kann nur durch gymnasiale Bildung umfassend erreicht werden. Allerdings ist hier die begriffliche Schärfe der "gymnasialen Bildung" wesentlich, denn auch ich als Gymnasiallehrer an einer Berufsschule sowie viele weitere Kolleginnen und Kollegen im Land, die nicht (mehr) an einem klassischen Gymnasium angestellt sind, streben weiterhin nach einer gymnasialen Bildung für ihre Schülerinnen und Schüler. Damit diese Bildung auch in Zukunft gewährleistet werden kann, ist es wichtig, dass junge Studierende und Referendare eine schulartspezifische und fachlich exzellente Ausbildung erhalten. Mir ist wichtig, dass wir als Verband dem Vorwurf ein "elitärer Verein" zu sein entgegentreten: Es geht darum jedes Kind in seiner Entwicklung bestmöglich und differenziert zu begleiten - mit starken Gymnasien, zufriedenen Schülern und Lehrkräften. Hendrik Vadersen 2

5 Vorteile einer Mitgliedschaft im PhV - SH Der Philologenverband ist der Interessenverband der Gymnasiallehrkräfte in Schleswig-Holstein. Er setzt sich für ein starkes Gymnasium in einem differenzierten Schulwesen sowie für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer ein. Dies geschieht in Gesprächen mit Politikern oder Journalisten, durch Herausgabe von Positionspapieren oder Pressemitteilungen sowie über die Durchführungen öffentlichkeitswirksamer Aktionen. Darüber hinaus ist der PhV durch Anhörung am Prozess der Gesetzgebung beteiligt; auch hier vertritt er, ebenso wie im Hauptpersonalrat der Lehrkräfte, wo er die Mehrheit in der Gruppe Gymnasien stellt, die Interessen dieser Schulform und seiner Beschäftigten. Der Einfluss des PhV ist dabei direkt von der Anzahl seiner Mitglieder abhängig. Nur ein starker PhV wird in Politik und Medien gehört, deshalb zählt Eure Mitgliedschaft zum Wohle des Gymnasiums und seiner Lehrerinnen und Lehrer. Neben einer öffentlichen Plattform für Eure Anliegen bietet Euch eine Mitgliedschaft im PhV unter anderem folgende Vorteile: beruflicher Rechtsschutz über den Deutschen Beamtenbund (DBB) aktuelle Informationen zu bildungspolitischen Themen, unter anderem über den kostenlosen Bezug von Gymnasium heute und Profil Wahrnehmung von DBB Angeboten zu Sonderkonditionen, z.b. interessante Fortbildungen an der DBB Akademie bei Bonn PhV Vertreter im Hauptpersonalrat als persönlichen Ansprechpartner Erfahrungsaustausch mit Gleichgesinnten bei verschiedenen Veranstaltungen, zum Beispiel den traditionellen Grünkohlessen der Ortsoder Regionalverbände die Chance zur aktiven Vertretung Ihrer Interessen über Mitarbeit in verschiedenen Gremien des PhV (AG der Jungen Philologen, Bildungspolitischer Ausschuss, Ausschuss für Beamtenrecht) Werdet Mitglied. Für ein starkes Gymnasium. 3

6 Acht gute Gründe für die Mitgliedschaft 1 Wir stehen Dir bei Fragen und Problemen in Deiner Ausbildung sowie beim Berufseinstieg zur Seite und versorgen Dich regelmäßig mit Infos zu Einstellungschancen und Stellenlage. 2 Gemeinsam kämpfen wir für den Erhalt des Gymnasiums und gegen die flächendeckende Einführung der Einheitsschule mit Einheitslehrkräften. 3 Gemeinsam setzen wir uns für bessere Einstellungschancen ein und kämpfen für gerechte Aufstiegschancen für alle Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien. 4 Gemeinsam kämpfen wir für eine Verbesserung der Ausbildungsqualität. 5 Du kannst Deine Ideen und Meinungen einbringen und aktiv Bildungspolitik mitgestalten. 6 Du kannst netzwerken, Freunde treffen und Erfahrungen austauschen bei internen Fortbildungen oder regelmäßigen Delegiertenkonferenzen. 7 Du erlangst Einblicke in bildungspolitische Prozesse und Aktuelles aus erster Hand, u.a. in unseren kostenlosen Magazinen Gymnasium heute und Profil. 8 Dein PhV-Vertreter im Hauptpersonalrat, der Lehrervertretung im Ministerium, ist dein persönlicher Ansprechpartner in zahlreichen beruflichen Angelegenheiten. 4

7 Beitrittserklärung Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum Philologenverband Schleswig-Holstein mit Wirkung vom (Datum bitte einsetzen): Mitgliedsnummer (bitte nicht ausfüllen): Name: Vorname: Geburtsdatum: Straße: PLZ Wohnort: Tel.: Amtsbezeichnung: Besoldungsgruppe: Unterrichtsfächer: Ende des Referendariats: Unterschrift: Dienstverhältnis Vollzeit Teilzeit mit Stunden beurlaubt im Ruhestand Schule / Schulort: Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats Ich ermächtige den Philologenverband Schleswig-Holstein e.v., die von mir zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge bei Fälligkeit durch Lastschrift von meinem Konto einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Philologenverband Schleswig-Holstein e.v. auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Name des Kreditinstituts: BIC: / _ IBAN: D E / / Ort, Datum, Unterschrift Bestätigung durch die / den Schulgruppenvorsitzende/n Name: Unterschrift: 5

8 Der Verband im Überblick Oberstes Gremium im Philologenverband Schleswig- Holstein ist der Landesvorstand mit dem Vorsitzenden Helmut Siegmon. Weitere Mitglieder des Landesvorstandes findet Ihr auf Seite 27. Der Landesvorstand wird vom Jahreskongress gewählt, zu dem jede Schule Delegierte entsendet. Dazu gibt es noch in Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften die Möglichkeit sich aktiv einzubringen, die Interessen der Gymnasiallehrer zu unterstützen und damit aktive Bildungspolitik zu betreiben: AG Junge Philologen Wir sind als AG JuPhis sind eine von zwei Arbeitsgemeinschaften. Der/die Vorsitzende sowie der/die Stellvertreter(in) sind im Landesvorstand vertreten. Wir als junge Kolleginnen und Kollegen haben den größten Teil unseres Berufslebens noch vor uns und suchen gerade in bildungspolitisch schwierigen Zeiten nach einer positiven beruflichen Perspektive. Dazu bringen wir unsere Ideen in die politische Diskussion ein und wenden uns regelmäßig an die Bildungspolitiker unseres Landes. AG der OStD und OStD Die andere AG bilden die Schulleiter. Auch deren Vorsitzender ist im Landesvortand vertreten. Ausschuss für Beamtenrecht und Besoldung Arbeitsschwerpunkte des ABB sind zur Zeit die Bestrebungen zur Umgestaltung des öffentlichen Dienstrechts, Änderungen in der Besoldung, das Tarifrecht und die begrenzte Dienstfähigkeit. Der Vorsitzende des ABB ist Mitglied im Tarifausschuss des dbb SH. Bildungspolitscher Ausschuss Die Hauptaufgabe BPA besteht in der Analyse und Bearbeitung aktueller Themen der Schleswig-Holsteinischen oder teilweise bundesdeutschen Bildungslandschaft, zu denen in unterschiedlicher Form Stellung genommen wird. In den meisten Fällen erarbeitet der BPA, anders als die Arbeitsgemeinschaften des PhV, seine Themen nicht auf eigene Initiative, sondern auf Wunsch des Landesvorstandes. 6

9 Organigramm PhV SH 7

10 Philologenverband Schleswig-Holstein zum Gymnasium der Zukunft (1) Das Gymnasium hat ein eigenständiges und umfassendes Bildungskonzept. Das Gymnasium muss auch in Zukunft ein umfassendes Bildungskonzept in Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften sowie im musisch-ästhetischen Bereich bieten können. Das Gymnasium braucht zur durchgehend wissenschaftspropädeutischen Vermittlung einer breiten und vertieften Allgemeinbildung Zeit. Gymnasiale Bildung erstreckt sich von der Orientierungsstufe bis zum Abitur. Eine nach Begabung und Interessen geleitete Profilbildung beginnt in der Mittelstufe. Das Gymnasium hat stets eine fundierte Studienbefähigung zum Ziel. (2) Die fundierte Studienbefähigung bestimmt den Kern des gymnasialen Bildungsganges und des Abiturs. Das komplexe Anforderungsprofil des gymnasialen Abiturs liefert den entscheidenden Prädiktor für den Studienerfolg. Dieses wollen wir erhalten! Nach 44 SG vermittelt das Gymnasium nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die den Anforderungen eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung gerecht wird. Beratungsgespräche, Schulartempfehlungen und Aufnahmeentscheidungen der Schulleitung sind daher notwendige Instrumente, um eine überfordernde Schulartwahl zu vermeiden. (3) Der gymnasiale Bildungsgang erfordert besonders ausgeprägte Befähigungen und Kompetenzen: Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnis Fähigkeit zur Abstraktion sowie zur Strukturierung und zum systematischen Lernen und Arbeiten Neugier und Wissbegierde Ausdauer und Anstrengungsbereitschaft sowie Frustrationstoleranz Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit Fähigkeit zur Selbstreflexion 8

11 (4) Das Gymnasium stellt sich den künftigen Herausforderungen einer veränderter Schüler-, Eltern- und Medienwirklichkeit. einer zunehmend unübersichtlichen Schullandschaft und verunsicherten Elternschaft. einer in Bezug auf Sach- und Fachkenntnis zunehmend heterogenen Schülerschaft in der Orientierungsstufe. o Bei wachsenden Herausforderungen gefährden jedoch der fachspezifische Lehrkräftemangel, die permanente strukturelle Unterversorgung sowie der eklatant hohe Unterrichtsausfall an den Gymnasien die Erfüllung des gesetzlichen Bildungsauftrags. (5) Das Gymnasium fühlt sich einer nachhaltigen Wertevermittlung verpflichtet. Diese zielt auf: engagierte und couragierte gesellschaftliche Teilhabe. ein festes, demokratisches Wertegerüst für mündige Bürger. eine breite und fundierte Urteilsfähigkeit. eine Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung. eine ethisch basierte Toleranz. (6) Vergleichbarkeit des Abiturs Qualitätsanspruch und Bildungsgerechtigkeit verlangen eine nachweis- und nachprüfbare Vergleichbarkeit der Anforderungen und Bewertungen des Abiturs aller Schularten in Schleswig-Holstein, die die Allgemeine Hochschulreife vergeben. (7) Professionalität und ausgewiesene Fachkompetenz der Lehrkräfte an Gymnasien erfordern eine fachwissenschaftlich zentrierte universitäre Lehrerbildung, die durch gymnasialspezifische fachdidaktische und pädagogische Ausbildungsanteile im Studium und in der Referendarsausbildung sukzessive erweitert wird. wissenschaftliche Tätigkeit, Erfahrung und Leistung im Bereich des Faches, der Fachdidaktik oder der Pädagogik. regelmäßige Fortbildung sowie Raum für wissenschaftliche Arbeit und Weiterentwicklung. 9

12 Schulgesetz Schleswig-Holstein 44 Der Gymnasialparagraph 44 Gymnasium (1) Das Gymnasium vermittelt nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht. (2) Das Gymnasium umfasst acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen und einer anschließenden dreijährigen Oberstufe. Die Schülerinnen und Schüler erwerben mit der Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und mit der Versetzung in die elfte Jahrgangsstufe den Mittleren Schulabschluss. In der Oberstufe können schulische Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule vermittelt werden. Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung. (3) Das Gymnasium soll eine Oberstufe haben. In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler in einer Einführungs- und in einer Qualifikationsphase unterrichtet. Im Rahmen einer Profiloberstufe wird vertiefte Allgemeinbildung vermittelt und die Schülerinnen und Schüler setzen nach ihrer Neigung durch Auswahl eines Profils Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung. Schulartverordnung Gymnasien vom 18. Juni Aufbau des Gymnasiums (1) Das Gymnasium umfasst acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen und einer anschließenden Oberstufe (achtjähriger Bildungsgang). Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Die Jahrgangsstufen 7 bis 9 bilden die Mittelstufe. Die Jahrgangsstufe 10 bildet gleichzeitig den Abschluss der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 5 bis 10) und die Einführungsphase der Oberstufe (Sekundarstufe II). Die Oberstufe umfasst diese Einführungsphase und eine Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 11 und 12). Die Berechtigung zum Besuch der Oberstufe wird durch Versetzung in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 10) erworben. (2) Abweichend von Absatz 1 ist an Gymnasien gemäß 146 Absatz 2 SchulG ein neunjähriger Bildungsgang (neun Schulleistungsjahre in sechs Jahrgangsstufen und einer anschließenden Oberstufe) zulässig. Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Die Jahrgangstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bilden die Mittelstufe. Die Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und eine Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13). Die Berechtigung zum Besuch der Oberstufe wird durch Versetzung in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) erworben. 10

13 (3) An Gymnasien, die nach 146 Absatz 2 SchulG einen acht- und neunjährigen Bildungsgang anbieten, darf die Gesamtzahl der Lerngruppen nicht von der Zahl abweichen, die ohne das Parallelangebot vorzusehen wäre. Bei einem Wechsel des schulischen Angebots gemäß 146 Absatz 2 Satz 3 SchulG vom neunjährigen zum achtjährigen Bildungsgang oder vom parallelen Bildungsgangangebot zum acht- oder neunjährigen Bildungsgang ist sicherzustellen, dass mit den Schülerinnen und Schülern nach Versetzung in die Oberstufe mindestens zwei Lerngruppen in jeder Jahrgangsstufe gebildet werden können. 2 Übergang in das Gymnasium (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen fest. (2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter Vorlage des gemäß 6 Absatz 4 der Landesverordnung über Grundschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 143), erteilten Entwicklungsberichtes, des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 4 und gegebenenfalls des Lernplans bei einem Gymnasium an. 3 Aufnahme in das Gymnasium (1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Orientierungsstufe eines Gymnasiums aufzunehmen. (2) In den weiteren Jahrgangsstufen kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Eltern in das Gymnasium aufgenommen werden, wenn es pädagogisch sinnvoll erscheint und zu erwarten ist, dass sie oder er im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Über die Aufnahme und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (3) Die Aufnahme soll jeweils zum Schuljahresbeginn erfolgen. 4 Zusammenarbeit und Durchlässigkeit der Schulen (1) In Berücksichtigung ihres pädagogischen Auftrages arbeiten Grundschulen und die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zusammen, um den Schülerinnen und Schülern einen erfolgreichen Übergang in die Sekundarstufe I zu ermöglichen. (2) Gemeinschaftsschulen und Gymnasien pflegen den Austausch, um die Durchlässigkeit zwischen den Schularten zu gewährleisten. 5 Orientierungsstufe( 1) In der Orientierungsstufe soll durch Beobachtung und Förderung der schulischen und persönlichen Entwicklung ermittelt werden, ob die Schülerin oder der Schüler 11

14 voraussichtlich erfolgreich am Gymnasium mitarbeiten kann. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Eltern. (2) Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss von der Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 6 auf. Am Ende der Jahrgangsstufe 5 können die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis in der Form eines Berichtszeugnisses erhalten. Am Ende der Jahrgangsstufe 6 ist ihnen ein Notenzeugnis auszustellen. (3) In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig zum Schuljahreswechsel möglich. Auf Empfehlung der Klassenkonferenz und mit Zustimmung der Eltern ist zum Halbjahreswechsel der Jahrgangsstufe 6 der Rücktritt in die Jahrgangsstufe 5 einmalig möglich. Beides ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. (4) In jedem Schulhalbjahr der Orientierungsstufe steht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern zu einem Einzelgespräch zur Verfügung. Sind Fördermaßnahmen festgelegt worden, sind diese mit dem Kind und den Eltern zu besprechen. Wird ein Lernplan geführt, ist dieser mit dem Kind und den Eltern zu besprechen, von den Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmern abzuzeichnen und an die Beteiligten auszuhändigen. (5) Auf Antrag der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums an einer Gemeinschaftsschule aufgenommen werden. Die Aufnahme soll zum Schuljahreswechsel erfolgen. (6) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. (7) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der trotz individueller Fördermaßnahmen gemäß 7 Absatz 2 nicht in die Jahrgangsstufe 7 versetzt werden kann, ist in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen und den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln. 6 Mittelstufe (1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt nach Absatz 2 verbindet. Die Klassenkonferenz kann am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass sie oder er in der folgenden Jahr- 12

15 gangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern entscheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll. (2) Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass die erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende erhebliche fachliche Mängel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest. Hat die Schülerin oder der Schüler ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 1 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Satz 1 wiederholt und gelangt die Klassenkonferenz weiterhin zu der Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit aus den in Satz 1 genannten Gründen im folgenden Schuljahr nicht zu erwarten ist, wird sie oder er in die nachfolgende Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsschule schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen und den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln. (3) Im neunjährigen Bildungsgang werden alle Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 10 versetzt, bei denen eine erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Sofern die erfolgreiche Mitarbeit aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, erfolgt die Versetzung mit einem Vorbehalt entsprechend Absatz 2 Satz 1. Der durch die Versetzung erworbene Erste allgemeinbildende Schulabschluss bleibt hiervon unberührt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. (4) Im achtjährigen Bildungsgang erfolgt das Aufsteigen in die Einführungsphase der Oberstufe (Jahrgangsstufe 10) durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 9. Die Wiederholung ist einmal möglich. (5) Schülerinnen und Schüler, die im achtjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufe 9 wiederholen und deren Versetzung in die Einführungsphase aufgrund des Zeugnisses zum Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9 erneut gefährdet ist, können auf Antrag der Eltern an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss in der Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule teilnehmen. Die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf alle Prüfungsteile sowie die Durchführung und Bewertung der Projektpräsentation als Einzelprüfung erfolgen durch das besuchte Gymnasium, das auch die Noten für das Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 durch Klassenkonferenz- 13

16 beschluss zehn Unterrichtstage vor Beginn des Prüfungszeitraumes festlegt. Danach erfolgt ein Wechsel in die Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule. (6) Im neunjährigen Bildungsgang erfolgt das Aufsteigen in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 10. Die Wiederholung ist einmal möglich. (7) Die Eltern können zum Schuljahresende jeder Jahrgangsstufe den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler eine Jahrgangsstufe überspringt oder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Jahrgangsstufe wiederholt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Sie prüft im Übrigen zu jedem Zeugnistermin, ob das Überspringen einer Jahrgangsstufe empfohlen werden kann. (8) Gelangt eine Schülerin oder ein Schüler durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen vom neunjährigen in den achtjährigen Bildungsgang oder vom achtjährigen in den neunjährigen Bildungsgang, beschließt die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern, in welcher Jahrgangsstufe die Schullaufbahn fortgesetzt wird. 7 Förderung und Lernentwicklung (1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. (2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat sich in Abstimmung mit den anderen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften in regelmäßigen Abständen einen Überblick über den Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zu verschaffen und bei Bedarf individuelle Fördermaßnahmen unter Mitwirkung der Schülerin oder des Schülers sowie der Eltern einzuleiten oder bereits laufende Maßnahmen anzupassen. (3) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst dabei in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers. (4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in einer 14

17 Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht. (5) Die Berufsorientierung ist integratives Element aller Fächer und Jahrgangsstufen. 8 Abschlüsse (1) Das Abitur bildet den regelmäßigen Abschluss des Gymnasiums. (2) Die Schülerinnen und Schüler erwerben sowohl im achtjährigen als auch im neunjährigen Bildungsgang mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 den Mittleren Schulabschluss. 9 Entlassung (1) Für Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach erstmaligem oder wiederholt erfolglosem Durchlaufen der Jahrgangsstufe 9 verlassen, kann die Schule auf Antrag den am Ende der Jahrgangsstufe 9 nachgewiesenen Bildungsstand nach Maßgabe von 17 Absatz 7 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 151) als dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet gemäß 4 Absatz 3 Nummer 4 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 165), Anwendung. (2) Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang, die die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg wiederholt haben, werden entlassen. Ihnen kann die Schule auf Antrag den am Ende der Jahrgangsstufe 10 nachgewiesenen Bildungsstand nach Maßgabe von 17 Absatz 7 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen als dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet gemäß 4 Absatz 3 Nummer 4 der Zeugnisverordnung Anwendung. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die auf Antrag nach erstmaligem erfolglosem Durchlaufen der Jahrgangsstufe 10 entlassen werden. (3) Für Schülerinnen und Schüler im achtjährigen Bildungsgang findet 2 Absatz 6 Satz 2 bis 5 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Anwendung. Maßnahmen bei Konflikten mit oder zwischen Schülerinnen und Schülern - Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) - Auszug 25 Maßnahmen bei Konflikten mit oder zwischen Schülerinnen und Schülern 15

18 (1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen einzubeziehen. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere gemeinsame Absprachen, die fördernde Betreuung, die Förderung erwünschten Verhaltens, das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, die mündliche oder schriftliche Missbilligung, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen. (2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, 1. um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten oder 2. um die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des pädagogischen Auftrages der Schule erforderlich sind, oder 3. wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft. (3) Ordnungsmaßnahmen sind: 1. Schriftlicher Verweis, 2. Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts, 3. Ausschluss vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen, 4. Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung, 5. Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss. Körperliche Gewalt und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten. Ordnungsmaßnahmen sollen pädagogisch begleitet werden. Die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schulers angewandt werden. (4) Die Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und im Falle der Minderjährigkeit ihre oder seine Eltern zu hören. Die Schülerin oder der Schüler kann eine zur Schule gehöhrende Person ihres oder seines Vertrauens beteiligen. (5) Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 ist vorher anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1) ver- 16

19 bunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. (6) Über die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule; sie hat vor ihrer Entscheidung den aufnehmenden Schulträger anzuhören, wenn der Schulträger aufgrund dieser Maßnahme wechselt. Die Überweisung steht der Entlassung aus der bisher besuchten Schule gleich. (7) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht ausschließen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann. [ ] Konferenzen Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) Auszug 63 Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz (1) Die Schulkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über 1. Grundsätze der pädagogischen Arbeit an der Schule, 2. das Schulprogramm ( 3 Abs. 1), 3. Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden, 4. Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln, 5. Grundsätze der Anwendung einheitlicher Maßstäbe für die Leistungsbewertung und Versetzung innerhalb der Schule sowie der Zeugniserteilung, 6. Grundsätze eines Förderkonzepts, 7. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten, 8. Grundsätze für den schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifenden Unterricht ( 5 Absatz 4) und die Form der Differenzierung einschließlich der Bildung gemeinsamer Lerngruppen, 9. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen ( 34 Abs. 7), 10. die Ausgestaltung der Eingangsphase der Grundschule ( 41 Abs. 2), 11. die Schulordnung einschließlich der Haus- und Pausenordnung und der Grundsätze der Aufsichtsführung sowie Grundsatzfragen der Aufrechterhaltung der Ord- 17

20 nung an der Schule, 12. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs ( 138 Abs. 2), 13. die Einführung der Ganztagsschule, 14. die Einrichtung und den Umfang von Betreuungsangeboten ( 6 Abs. 5), 15. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern und deren Vertretung, 16. Grundsätze der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen ( 3 Abs. 3), 17. das Eingehen einer Schulpartnerschaft und den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach 43 Absatz 6 Satz 2, 18. die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit und die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Daten der beweglichen Ferientage, 19. die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit, 20. Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage, 21. Veranstaltungen der Schule, 22. Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne, und den Einsatz von Schülerlotsen, 23. Vorschläge bei der Namensgebung für die Schule, 24. Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel, 25. Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger Geschäfte ( 29 Abs. 6 Satz 1), 26. grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Trägern der Jugendhilfe, den Berufsberatungsstellen, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. S. 2407/2435) und anderen Stellen, 27. Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern und Eltern, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, 28. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots, 18

21 29. Folgerungen aus Ergebnissen von Evaluationen und sonstigen Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung, 30. sonstige Angelegenheiten, die der Konferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind. (2) Die Schulkonferenz ist anzuhören und kann eine Stellungnahme abgeben 1. vor Durchführung und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an der Schule, 2. zu Vorschlägen der zuständigen Behörden bei Teilung, organisatorischer Verbindung, Verlegung, Änderung und Auflösung der Schule, bei größeren Baumaßnahmen im Bereich der Schule und bei wichtigen organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb, 3. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen über die Schülerbeförderung, 4. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule. (3) Die Schulkonferenz tagt mindestens einmal im Schulhalbjahr. (4) Abweichend von 68 Abs. 6 kommt ein Beschluss der Schulkonferenz nicht zustande, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler jeweils einstimmig gegen den Antrag stimmen und sich dabei auf diese Bestimmung berufen. Über den Gegenstand ist in einer weiteren Schulkonferenz erneut zu befinden, in der Satz 1 nicht nochmals anwendbar ist. Zwischen den beiden Schulkonferenzen muss ein Zeitraum von zwei Wochen liegen. (5) In Angelegenheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 13 kommt abweichend von 68 Abs. 6 ein Beschluss der Schulkonferenz in der Zusammensetzung nach 62 Abs. 2 nur zustande, wenn ihm die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach 62 Abs. 9 zustimmt. 64 Lehrerkonferenz (1) Die Lehrerkonferenz berät die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Erfüllung der Aufgaben und erörtert alle für die pädagogische Arbeit in der Schule notwendigen Maßnahmen. Neben den Lehrkräften ist eine Vertreterin oder ein Vertreter für die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Beschäftigten nach 34 Abs. 6, die oder der aus deren Mitte gewählt wird, stimmberechtigtes Mitglied. Die übrigen sozialpädagogischen Fachkräfte und Beschäftigten nach 34 Abs. 6 können mit beratender Stimme an der Lehrerkonferenz teilnehmen. (2) Die Lehrerkonferenz ist zuständig für 1. die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für die Schulkonferenz; 19

22 wählbar sind nur Lehrkräfte oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte, die mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilen oder in entsprechendem Umfang tätig sind, 2. die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für den Schulleiterwahlausschuss; wählbar sind nur Lehrkräfte, die mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten oder in entsprechendem Umfang tätig sind, 3. die Vorbereitung von Angelegenheiten, die in der Schulkonferenz behandelt werden, 4. Empfehlungen an die Schulkonferenz. (3) Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über 1. Grundsätze für ein abgestimmtes Vorgehen in pädagogischen Fragen, 2. Grundsätze für die Koordinierung von Unterrichtsinhalten und -methoden, 3. Grundsätze für die Aufstellung des Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplanes sowie Grundsätze über die Verteilung der Verwaltungsarbeit auf die Lehrkräfte, 4. den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss nach 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; sie hat der Schulkonferenz über ihre diesbezüglichen Beschlüsse und ihre Gründe dafür zu berichten, 5. Grundsätze der Fortbildungsplanung, 6. Lehr- und Lernmittel nach Vorschlägen der Fachkonferenzen. 65 Klassenkonferenz (1) Die Lehrkräfte, die in einer Klasse oder Lerngruppe unterrichten, sowie die oder der Vorsitzende des Klassenelternbeirats und von der Jahrgangsstufe sieben an die Klassensprecherin oder der Klassensprecher arbeiten in der Klassenkonferenz zusammen. Sie sind stimmberechtigtes Mitglied der Klassenkonferenz, soweit sich nicht durch Absatz 4 oder in Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung ergibt. Die Teilnahme eines weiteren Mitglieds des Klassenelternbeirats sowie der in der Klasse tätigen sozialpädagogischen Fachkräfte ist mit beratender Stimme möglich. (2) Die Klassenkonferenz beschließt über 1. die Notwendigkeit und die Inhalte von Lernplänen sowie die Verpflichtung zur Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an schulischen Veranstaltungen nach 6 Abs. 2 Satz 2 und 11 Abs. 2 Satz 2, 2 die ergänzende Beurteilung des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhal- 20

23 tens in der Schule bei Festsetzung der Zeugnisse für die Schülerinnen und Schüler sowie weitere Vermerke in Zeugnissen nach Maßgabe der Zeugnisordnung, 3. die Empfehlung zum Übergang in die Orientierungsstufe, 4. Versetzungen, die Zuweisung in andere Schularten und Bildungsgänge sowie die Empfehlungen zum Wiederholen einer Jahrgangsstufe oder zum Wechsel der Schulart, 5. Prüfungen, soweit dies durch die Prüfungsordnung bestimmt ist, 6. einen schriftlichen Verweis, Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts, Ausschluss vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen und Überweisung in eine andere Klasse und die Widersprüche hiergegen, 7. Auszeichnung von Schülerinnen und Schülern, 8. Koordination von Hausaufgaben und Klassenarbeiten, 9. Schulausflüge, Betriebserkundungen, Betriebs- und Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage sowie andere Veranstaltungen der Klasse, 10. sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind. (3) Ein schriftlicher Verweis kann auch von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Klassenkonferenz erteilt werden, ohne dass eine Sitzung einberufen wird. Berät die Klassenkonferenz über eine Ordnungsmaßnahme nach 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 oder über Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz. (4) Wird die Klassenkonferenz als Versetzungs- oder Zeugniskonferenz oder bei Prüfungen tätig oder trifft sie sonstige Entscheidungen aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers, nehmen an den Sitzungen nur die Lehrkräfte teil. In diesen Konferenzen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft den Vorsitz; im Übrigen hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Klassenelternbeirats wird zur Teilnahme mit beratender Stimme eingeladen. Sie oder er kann sich von einem anderen Mitglied des Klassenelternbeirats begleiten und insbesondere dann vertreten lassen, wenn entsprechend 81 des Landesverwaltungsgesetzes eine Mitwirkung bei der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist. (5) Die Klassenkonferenz ist mindestens zweimal im Schuljahr einzuberufen. Sie soll außerhalb ihrer Tätigkeit als Versetzungs- oder Zeugniskonferenz einmal im Schuljahr einberufen werden. 66 Fachkonferenzen (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll für einzelne Fächer, Fächergruppen 21

24 oder Fachrichtungen Fachkonferenzen bilden. Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrkräfte, die für das entsprechende Fach (Fächergruppe, Fachrichtung) die Lehrbefähigung haben oder in ihm unterrichten; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann an der Fachkonferenz teilnehmen. Eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft hat den Vorsitz. In Fachkonferenzen sind Fragen des Faches abzustimmen, die von der Sache her ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern. (2) Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern und ab Jahrgangsstufe sieben der Schülerinnen und Schüler werden zu den Sitzungen eingeladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Gegenstand der Beratung dies nicht ausschließt; sie können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Die Wahl erfolgt durch die Gremien nach 62 Abs. 8 Satz 2 und 3. (3) Die Fachkonferenz beschließt Vorschläge über 1. didaktische und methodische Fragen eines Faches, 2. die Ausgestaltung der Rahmenrichtlinien und Lehrpläne sowie die Umsetzung der Bildungsstandards sowie die Abstimmung des schulinternen Fachcurriculums, 3. die Erstellung und Auswertung von Parallelarbeiten sowie die Auswertung von Vergleichs- und Abschlussarbeiten und das jeweilige Fach betreffende Evaluationen, 4. die fachliche Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, 5. die Verwendung von Haushaltsmitteln für das Fach, 6. die Einführung und Anschaffung neuer Lehr- und Lernmittel, insbesondere die Einführung von Schulbüchern, 7. den Aufbau von Sammlungen sowie die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten, 8. die Zusammenarbeit mit anderen Fachkonferenzen, 9. sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind. (4) Die Fachkonferenz soll mindestens zweimal im Schuljahr einberufen werden. 68 Verfahrensgrundsätze (1) Die Sitzungen der Konferenzen finden in der Regel außerhalb der Unterrichtsstunden statt. Sie sind nicht öffentlich; jedoch können an den Sitzungen der Schulkonferenz Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, es sei denn, dass über personenbezogene Angelegenheiten beraten wird. Zu einzelnen Angelegenheiten können Sachverständige, weitere Eltern oder Schülerinnen und Schüler zur Beratung hinzugezogen werden. Die Mitglieder und die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Beschlüsse Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen, Schüler oder Bedienstete des Schulträgers betreffen; im Übrigen gilt 96 Abs. 2 bis 5 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. (2) Abgesehen von Klassen- und Fachkonferenzen wird die oder der Vorsitzende der Konferenz aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Bis zur Wahl nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die mit dem Vorsitz verbundenen 22

25 Aufgaben wahr, soweit sie oder er diese Aufgaben nicht nach 33 Abs. 6 auf eine andere Lehrkraft überträgt. (3) Die oder der Vorsitzende beruft die Konferenzen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Mit der Einladung soll die Tagesordnung mit den Beratungsunterlagen versandt werden. Die oder der Vorsitzende muss eine Konferenz innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz kann auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichtet werden. (4) Als Lehrkräfte im Sinne der Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten auch die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. (5) Entspricht die tatsächliche Mitgliederzahl einer Konferenz nicht der gesetzlichen Mitgliederzahl, hat dies auf die Beschlussfähigkeit keinen Einfluss. Eine Konferenz ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Konferenz wegen Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, ist die Konferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Konferenz als beschlussfähig. (6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters, soweit sie oder er der Konferenz angehört; ansonsten entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für den Ausschluss von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung in einer Konferenz gilt 81 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Bei der Stimmabgabe ist niemand an Weisungen gebunden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (7) Wahlen sind geheim; sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los. (8) Über die Konferenz ist von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, die oder der von der Konferenz aus ihrer Mitte bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1. die Bezeichnung der Konferenz, 2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung, 3. die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen, 4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, 5. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und 6. das Ergebnis der Wahlen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch die Konfe- 23

26 renz. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und zehn Jahre aufzubewahren. (9) Die Konferenzen können sich im Rahmen der vorstehenden Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden können. Pflichtstundenverordnung (PflichtStVO) Auszug Pflichtstunden 1 Regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl (1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte wird wie folgt geregelt: [..] 2. Für Lehrkräfte an Gemeinschafts- oder Regionalschulen beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl 27. [ ] Bei Einsatz in der Oberstufe in einem Kernfach oder profilgebenden Fach oder zwei profilergänzenden Fächern der Schule oder mit mindestens fünf Wochenstunden ermäßigt sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl um 1,5 Wochenstunden. [ ] 3. Für Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl 25,5. 4. Für andere Lehrkräfte an Gymnasien beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl 27. Bei Einsatz an der Oberstufe gilt Nummer 2 Satz 3 entsprechend. [ ] (2) Die festgelegten Pflichtstundenzahlen beziehen sich auf Unterrichtsstunden mit einem Umfang von 45 Minuten. Bei anderen Taktungen der Unterrichtseinheiten ist die Pflichtstundenzahl entsprechend umzurechnen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Sätze 2, 3 und 4, Nummer 4 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 wird die jeweilige Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres durch die Schulleiterin oder den Schulleiter festgesetzt. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Ermäßigung oder Erhöhung anteilig in Abhängigkeit von der gewählten Wochenstundenzahl. Entstehende Stundenbruchteile werden auf die nächste halbe Wochenstunde auf- oder abgerundet. (3) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der für diese Schulart geltenden Pflichtstundenzahl, soweit die Absätze 1 und 5 sowie 7 keine gesonderte Regelung enthalten. [ ] (7) Die regelmäßige Zahl der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne von 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ermäßigt sich um 0,5 Wochenstunden. Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt durch Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises. 24

27 2 Altersermäßigung (1) Lehrkräfte erhalten von der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl nach 1 Absatz 1 eine Altersermäßigung vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des Lebensjahres folgt, in Höhe von einer Stunde, Lebensjahres folgt, in Höhe von zwei Stunden und Lebensjahres folgt, in Höhe von 3 Stunden. Abweichend hiervon erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50) vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von zwei Stunden und vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine dritte Stunde Altersermäßigung. 1 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Im Umfang der Altersermäßigung sollen Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50). In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von einer Übertragung absehen. 3 Über- und Unterschreitung der Pflichtstundenzahl (1) Die regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahlen nach 1 stellen keine Mindest- oder Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar. Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Beachtung des 3 Absatz 8 Buchstabe a der Lehrerdienstordnung (Erlass vom 17. Februar 1950 (NBl. Schl.-H. Schulw. S. 31) mit späteren Änderungen - zuletzt geändert durch Erlass vom 18. Juni 1998 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 234)) so zu verteilen, dass eine sinnvolle Fachvertretung möglich wird und dabei die Interessen der einzelnen Lehrkraft so weit wie möglich berücksichtigt werden. (2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre und besonderer Fächerbedarf können zu Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im übernächsten Schuljahr auszugleichen. (3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang Bruchteile von Unterrichtsstunden einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im Wechsel der Schulhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, dass durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder Minderbelastungen ausgeglichen werden. 4 Ermäßigungen bei Schwerbehinderung und Krankheit (1) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten auf ihren Antrag eine Ermäßigung der Pflichtstunden. 1 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ermäßigung beträgt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 = 1 Unterrichtsstunde in der Woche, 25

28 60 = 2 Unterrichtsstunden in der Woche, 70 = 3 Unterrichtsstunden in der Woche, 80 = 4 Unterrichtsstunden in der Woche, 90 = 5 Unterrichtsstunden in der Woche, 100 = 6 Unterrichtsstunden in der Woche. (2) Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die Ermäßigung nach Absatz 1 nicht der individuellen Belastbarkeit gerecht wird, können eine höhere Ermäßigung beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem sich ergeben muss, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Bei der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens ist unabhängig von dem amtlich festgesetzten Grad der Behinderung ausschlaggebend, in welchem Umfang der Lehrerberuf trotz der Behinderung noch ausgeübt werden kann. Die Kosten des fachärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Der Dienstherr kann zu diesem Gutachten auf seine Kosten eine Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes einholen. (3) Bei Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls eine vorübergehende Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt werden. Die Feststellung des Umfangs der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit erfolgt durch ein amtsärztliches Gutachten, das aufgrund des Antrags auf Ermäßigung durch das Schulamt oder das Ministerium für Schule und Berufsbildung veranlasst wird. Aus dem amtsärztlichen Gutachten muss sich ergeben, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Sind Lehrkräfte längere Zeit gesundheitlich nicht in der Lage, ihre Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang wahrzunehmen, sollen Schulleitung und zuständige Aufsichtsbehörden die betreffenden Lehrkräfte auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hinweisen. 5 Zusammentreffen von Ermäßigungen und Teilzeitbeschäftigung (1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ¾ und mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung nach 4 Absatz 1 sowie eine Altersermäßigung nach 2 in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als ¾ der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine Pflichtstundenermäßigung nach 4 Absatz 1 sowie eine Altersermäßigung nach 2 um die Hälfte. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei begrenzter Dienstfähigkeit nach 27 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Siehe auch 26

29 Gremien des PhV SH und Ansprechpartner Geschäftsführender Vorstand (GV) 1.Vorsitzender: Helmut Siegmon, Wulfshagen, Tel: 04346/412261, 2. Vorsitzende: Dr. Barbara Langlet-Ruck, Flensburg, Schriftführerin: Insa Rix-Oldigs, Kiel, Schatzmeisterin: Hanna Kloock, Rendsburg, Pressereferent: Jens Finger, Kiel, Tel: 0431/ , Vertreter des HPR: Lothar Wilk, Rendsburg, Tel: 0431/ , Vorsitz AGOStD: Vorsitz JuPhis: Landesvorstand (LV), Mitglieder sind der GV plus: Hans-Walter Thee, Brunsbüttel, Hendrik Vadersen, Regionalvertreter Nord: Eckhard Kruse, Husum, Tel: 04848/901633, Regionalvertreterin Mitte: Sakine Cyron, Kiel, Regionalvertreter West: Rolf-Jürgen Voßeler, Brunsbüttel, Tel: 04852/839404, Regionalvertreter Ost: Mathias Hacker: Eutin, Regionalvertreterin Südwest: Carola Utz, Norderstedt, Tel: 040/ , Regionalvertreter Südost: Jan Kunze, Reinbek, Tel: 0176/ , 2. Vorsitz Juphis: Dirk Büchner Pensionärsbeauftragter: Walter Tetzloff, Kiel, Ausschüsse und AGs AG der Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen Beamtenrecht und Besoldung (ABB) Bildungspolitischer Ausschuss (BPA) Junge Philologen Schlichtungsausschuss Kontakt s.o. Manfred Ernst, Flensburg, Tel: 0461/ , Leevke Schiwek, Tel.: 04194/987379, Kontakt s.o. Rudolf Buschner, Schwentinental, Tel: 04307/

30 Regionen im PhV Schleswig-Holstein Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe Ansprechpartner in den Regionen Region Nord: OStD Eckhard Kruse, 04848/901633, Region Mitte: StR Sakine Cyron, 0431// , Region West: OStR Rolf-Jürgen Voßeler, 04852/839404, Region Ost: OStR Mathias Hacker, 0451/ , Region Südwest: StR Carola Utz, 040/ , Region Südost: OStR Jan Kunze, , Wenn Du an Deiner Schule keinen Ansprechpartner des PhV kennst, wende dich bitte an den zuständigen Regionalvertreter.

31 Terminplan: Abiturprüfungen 2017 (Stand ) Bis Mo., Ab Fr., Fr., Di./Mi., 04./ Do., Eingang der schriftl. Aufgabenvorschläge für die dez. Prüfungen im MSB Genehmigte Aufgabenvorschläge für die dezentralen Prüfungen zurück an die Schulen Schriftliche Abiturprüfung Profilgebendes Fach Zentr. Sprechprüfungen Englisch (Kernfach und Profilgebendes Fach) Unterrichtsende und Zeugnisausgabe im Prüfungsjahrgang Osterferien Schriftliche Prüfungen Kernfächer Di., Kernfach Deutsch Fr., Kernfach Fremdsprachen (außer Französisch) Mi., Kernfach Mathematik Fr., Kernfach Französisch Vierwöchige Bearbeitungszeit der Aufgabe für die Präsentationsprüfung, Abgabe der Dokumentation am Do., Nachholtermine Di., Nachholtermin Sprechprüfung Englisch Do., Nachholtermin Profilgebendes Fach Englisch Di., Nachholtermin Kernfach Deutsch Do., Nachholtermin Kernfach Fremdsprachen (außer Französisch) Di., Nachholtermin Kernfach Mathematik Do., Nachholtermin Kernfach und Profilgebendes Fach Französisch Bis Fr., Bis Do., Ab Fr., Vorlage der korrigierten Arbeiten (ohne Nachschreiber)(nur bei Drittkorrektur) Ggf. Rückmeldung des MSB zu den korrigierten Arbeiten (nur bei Drittkorrektur), Meldung der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungen per Online-Eingabe Bekanntgabe der Ergebnisse frühestens am 6. Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Abiturprüfung Mündliche Abiturprüfungen (einschl. Präsentationsprüfungen) Bis Fr., Bis Fr., Ausgabe der Abiturzeugnisse Meldung der Abiturdurchschnittsnoten (per Online-Eingabe) Sommerferien 28

32 LANDESGESCHÄFTSSTELLE: MUHLIUSSTRASSE 65, KIEL TELEFON 0431 / TELEFAX 0431 / info@phv-sh.de INTERNET

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom

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