Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemische Technik (Chemical Engineering) vom

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1 Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemische Technik (Chemical Engineering) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom (in der Fassung der Änderungssatzung vom Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 und 3 sowie Art. 66 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften München folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001 (BayRS WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 29. Januar 2008 in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziel ( Ziel des Bachelorstudiums ist es, den Studierenden eine auf der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen beruhende, fachlich geprägte und praxisorientierte Ausbildung zu vermitteln und sie damit zu selbstständigem Handeln in den Berufsfeldern Forschung, Entwicklung, Analytik, Produktion, Vertrieb und Service in allen mit chemischen Prozessen verbundenen Bereichen zu befähigen. ( 1 Eine umfassende Ausbildung in den Grundlagenfächern der Natur- und Ingenieurwissenschaften soll die Studierenden in die Lage versetzen, wesentliche Zusammenhänge zu erkennen und flexibel auf die schnellen technischen Entwicklungen zu reagieren. 2 Die Ausbildung in den einschlägigen Fächern soll auch dazu befähigen, Wechselwirkungen chemischer Stoffe mit Mensch und Umwelt zu erkennen und zu bewerten. ( Die fachliche Ausbildung im Studium wird ergänzt durch die Vermittlung von Kenntnissen aus dem Bereich Wirtschaftswissenschaften und die Entwicklung von kommunikativen Fähigkeiten bei der Lösung komplexer, fachübergreifender Probleme. ( 1 Der Bachelorstudiengang Chemische Technik ist modular aufgebaut und ermöglicht den Studierenden durch ein ausgewogenes Angebot fachwissenschaftlicher Wahlpflichtmodule eine individuelle Vertiefung und Schwerpunktbildung. 2 Das erfolgreich abgeschlossene Ba- CHB, 313 Seite 1 von 11 nicht amtliche Lesefassung

2 chelorstudium kann auch die Basis für eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung in einem sich anschließenden Masterstudium sein. 3 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit ( 1 Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums umfasst sieben Studiensemester einschließlich eines praktischen Studiensemesters, das als fünftes Studiensemester geführt wird, und einer Bachelorarbeit. 2 Nähere Einzelheiten regelt der Studienplan. ( Der Beginn des Bachelorstudiums Chemische Technik im ersten Studiensemester ist nur zum Wintersemester eines Studienjahres möglich. ( 1 Das praktische Studiensemester umfasst ein Praktikum von 19 Wochen à fünf Tage bzw. 24 Wochen à vier Tage. 2 Dabei finden an einem Tag der Woche praxisbegleitende Lehrveranstaltungen bzw. praxisbegleitende Lehrveranstaltungen in Blockform statt. ( Jede/jeder Studierende muss in ihrem/seinem fünften Studiensemester spätestens bis zum 15. Dezember eines Jahres gegenüber der Prüfungskommission schriftlich und verbindlich erklären, welche der angebotenen Wahlpflichtmodule sie/er wählt. 4 Anrechnung anderweitig erworbener Kompetenzen ( 1 Über die Anrechnung außerhalb des Hochschulbereiches erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten entscheidet die Prüfungskommission des Bachelorstudienganges Chemische Technik auf schriftlichen Antrag einer/eines Studierenden. 2 Dem Antrag sind Nachweise über die erbrachten Prüfungsleistungen und die erreichten Kompetenzen beizufügen. ( Die Prüfungskommission des Bachelorstudienganges Chemische Technik prüft, soweit erforderlich mit einer Fachdozentin/einem Fachdozenten die Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen auf Grundlage der vorgelegten Nachweise im Vergleich mit den Studienzielen des Modulkataloges des vorgenannten Bachelorstudienganges. ( 1 Die Prüfungskommission des Bachelorstudienganges Chemische Technik teilt der Prüfungsverwaltung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München die auf die Module dieses Studienganges anzurechnenden Kompetenzen, ggf. anzurechnenden Modulteiloder -endnoten und anzurechnenden mit. 2 Im Falle der Ablehnung einer Anrechnung ist diese zu begründen. ( Außerhalb des Hochschulbereiches erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten können ausschließlich auf Module des ersten und zweiten Studiensemesters angerechnet werden. CHB, 313 Seite 2 von 11 nicht amtliche Lesefassung

3 (5) Die an ausländischen oder anderen Hochschulen absolvierten Studienzeiten und erworbenen Hochschulqualifikationen werden anerkannt, sofern durch die Prüfungskommission keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen festgestellt und begründet werden können. 5 Module und Leistungsnachweise ( 1 Die Module, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der, die Form und das Verfahren der Prüfungen und die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungen sowie die Notengewichte zur Bildung der Modulendnoten sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung festgelegt. 2 Der durchschnittliche Arbeitsaufwand für einen Kreditpunkt entspricht 30 Stunden. ( 1 Die Module werden als Pflichtmodule, als Wahlpflichtmodule und als Modul Allgemeinwissenschaften geführt: 1. Pflichtmodule sind für alle Studierenden des Bachelorstudienganges verbindlich. 2. Die Wahlpflichtmodule und das Modul Allgemeinwissenschaften sind die Module, aus denen die/der Studierende nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung und des Studienplanes eine bestimmte Auswahl treffen muss. 2 Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. ( Darüber hinaus kann jede/jeder Studierende Fächer und Module, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben sind, aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule für angewandte Wissenschaften München zusätzlich wählen (Wahlmodule). 6 Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 1 Für die zwei im Modul Allgemeinwissenschaften zu wählenden allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer ist der von der Hochschule für angewandte Wissenschaften München für alle Studiengänge erlassene Gesamtkatalog verbindlich, der von der Fakultät für Studium Generale und Interdisziplinäre Studien zusammengestellt wird. 2 Dabei zählen zu den allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern nur solche Fächer, die nicht als Module oder als Wahlpflichtmodule des Bachelorstudienganges Chemische Technik ausgewiesen sind. 3 Das Nähere wird von der Fakultät für Studium Generale und Interdisziplinäre Studien geregelt. 7 Studienplan ( 1 Die Fakultät für Angewandte Naturwissenschaften und Mechatronik erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebotes und zur Information der Studierenden einen Studienplan, der CHB, 313 Seite 3 von 11 nicht amtliche Lesefassung

4 nicht Teil dieser Studien- und Prüfungsordnung ist, und aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2 Der Studienplan wird vom Fakultätsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. 3 Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen. ( Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden und der je Modul und Studiensemester, die Art der Lehrveranstaltungen in den einzelnen Modulen sowie die Unterrichts- und Prüfungssprache, soweit diese nicht deutsch ist und sofern dies in der Anlage 1 nicht abschließend geregelt ist. 2. den Katalog der von den Studierenden des Bachelorstudienganges wählbaren Wahlpflichtmodule, deren Stundenzahl und und die Art der Lehrveranstaltungen in diesen Modulen, sowie die Unterrichts- und Prüfungssprache, soweit diese nicht deutsch ist, sowie die Form der in den Wahlpflichtmodulen jeweils geforderten Prüfung und die Bearbeitungszeit für die Anfertigung schriftlicher Prüfungen. 3. die Studienziele und Studieninhalte der einzelnen Module. 4. nähere Bestimmungen zu Form und Verfahren der einzelnen Prüfungen. 5. die Ausbildungsziele und Inhalte des praktischen Studiensemesters sowie Form und Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen. ( 1 Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer, Wahlpflichtmodule und Wahlmodule tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. 2 Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei einer nicht ausreichenden Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. 8 Fachstudienberatung Studierende, die am Ende des zweiten Fachsemesters nicht mindestens 30 erworben haben, müssen die Fachstudienberatung aufsuchen. 9 Grundlagen- und Orientierungsprüfung, Vorrückungsregelungen ( Bis zum Ende des zweiten Fachsemesters müssen die Prüfungen in den Modulen Allgemeine Chemie/Arbeitssicherheit, Physik I und Mathematik I (Grundlagen- und Orientierungsprüfungen) erstmals angetreten werden. CHB, 313 Seite 4 von 11 nicht amtliche Lesefassung

5 ( Zum Eintritt in das dritte Studiensemester ist nur berechtigt, wer die Grundlagen- und Orientierungsprüfungen bestanden und in den beiden ersten Studiensemestern insgesamt mindestens 40 erworben hat. ( Zum Eintritt in das praktische Studiensemester ist nur berechtigt, wer alle im ersten und zweiten Studiensemester geforderten Prüfungsleistungen bestanden und im dritten und vierten Studiensemester mindestens 35 erworben hat. ( Die erfolgreiche Ableistung des praktischen Studiensemesters ist Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung. 10 Prüfungskommission ( Für den Bachelorstudiengang Chemische Technik wird eine Prüfungskommission gebildet, die aus fünf Professorinnen und/oder Professoren der Fakultät 06 besteht, die vom Fakultätsrat bestellt werden. ( 1 Der Fakultätsrat wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Prüfungskommission und deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. 2 Die Prüfungskommission kann Prüfungsund Entscheidungsbefugnisse auf ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden übertragen. 11 Bachelorarbeit ( Zur Bachelorarbeit wird nur zugelassen, wer alle Prüfungen des ersten bis vierten Studiensemesters bestanden und die praktische Ausbildung des praktischen Studiensemesters absolviert, sowie Bericht, Kolloquium und Praxisseminar mit Erfolg abgeschlossen hat. ( 1 Die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit beträgt vier Monate. 2 Auf Antrag der Studierenden/des Studierenden kann die Prüfungskommission die Bearbeitungszeit in begründeten Ausnahmefällen, wenn die Bearbeitungsfrist wegen Krankheit oder anderer nicht zu vertretenden Gründe nicht eingehalten werden kann, im Einverständnis mit der Aufgabenstellerin/dem Aufgabensteller verlängern; die Nachfrist soll zwei Monate nicht überschreiten. 3 Bei Nichteinhaltung der Bearbeitungsfrist wird die Note nicht ausreichend erteilt. ( Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Bachelorarbeit gilt Absatz 2 entsprechend. 12 Bewertung von Prüfungen und Prüfungsgesamtergebnis ( Die differenzierte Bewertung der Prüfungen erfolgt mit den Notenziffern: - 1,0 und 1,3 = sehr gut CHB, 313 Seite 5 von 11 nicht amtliche Lesefassung

6 - 1,7, 2,0 und 2,3 = gut - 2,7, 3,0 und 3,3 = befriedigend - 3,7 und 4,0 = ausreichend und - 5,0 = nicht ausreichend. ( Die Endnoten der Module der ersten beiden Studiensemester gehen nicht in die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses ein; sie werden aber im Bachelorprüfungszeugnis ausgewiesen. ( Für die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses werden die Endnoten aller Module ab dem dritten Studiensemester und die Note der Bachelorarbeit entsprechend ihrer jeweiligen gewichtet. ( Im Bachelorprüfungszeugnis werden den Endnoten in einem Klammerzusatz die zugrunde liegenden Notenziffern mit einer Nachkommastelle beigefügt. 13 Bachelorprüfungszeugnis Über die bestandene Bachelorprüfung werden ein Zeugnis und ein Diploma Supplement gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 14 Akademischer Grad ( Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Engineering, Kurzform: B.Eng., verliehen. ( Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 15 In-Kraft-Treten und Überleitungsbestimmungen ( 1 Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. 2 Sie gilt für Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang Chemische Technik (Chemical Engineering), vormals Bachelorstudiengang Chemie-Analytik/Verfahrenstechnik/Werkstoffe (Chemistry-Anlaytics/Chemical Engineering/Materials), nach dem Sommersemester 2013 aufnehmen. ( 1 Sie gilt ferner für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2013/2014 im Bachelorstudiengang Chemische Technik (Chemical Engineering) aufgenommen haben, CHB, 313 Seite 6 von 11 nicht amtliche Lesefassung

7 dann aber beurlaubt waren oder das Studium unterbrochen haben und bei Wiederaufnahme ein gegenüber dem bisherigen geändertes Studienangebot vorfinden. 2 In diesen Fällen entscheidet die Prüfungskommission über die Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen. ( 1 Studierende des Bachelorstudienganges Chemische Technik (Chemical Engineering) können sich auf schriftlichen Antrag in diesen Bachelorstudiengang überleiten lassen. 2 In diesen Fällen entscheidet die Prüfungskommission über die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen. 3 Ein erneuter Wechsel in den Bachelorstudiengang Chemische Technik ist dann nicht mehr möglich. CHB, 313 Seite 7 von 11 nicht amtliche Lesefassung

8 Anlage 1: Übersicht über die Module und Prüfungen im Bachelorstudiengang Chemische Technik (Chemical Engineering) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München 1. Bachelorprüfung (erstes und zweites theoretisches Studiensemester): 5) 6) 7) 8) Lfd. Nr. Module Allgemeine Chemie/ Arbeitssicherheit Basics of Chemistry/ Occupational health and safety SWS Art der Lehrveran staltung 1 Prüfungen Prüfungsform und Dauer in Minuten 1, (Gewichtung) 6 5 SU/Ü sp, Zulassungsvoraussetzungen für Prüfunge 120 Organische Chemie Organic Chemistry 4 5 SU/Ü/Pr sp, TN Physik I Physics I 4 5 SU/Ü sp, Mathematik I Mathematics I 4 5 SU/Ü sp, Technische Mechanik Engineering Mechanics 4 5 SU/Ü sp, Konstruktion/CAD Design Engineering/CAD 4 5 SU/Ü/Pr sp, Qualitative Analytik Qualitative Analysis 4 5 S/Pr sp, TN Angewandte Chemie Applied Chemistry 4 5 SU/Ü/Pr sp, Physik II Physics II 4 5 SU/Ü/Pr sp, TN Mathematik II Mathematics II 6 5 SU/Ü sp, Werkstofftechnik I Materials Technology I 4 5 SU/Ü/Pr sp, TN Elektronik Electronics 4 5 SU/Ü/Pr sp, Summe der SWS und (1. und 2. Studien semester): 2. Bachelorprüfung (drittes und viertes theoretisches Studiensemester): 5) 6) 7) 8) Lfd. Nr. Module 1 SWS Art der Lehrveran staltung 1 Prüfungen Prüfungsform und Dauer in Minuten 1, (Gewichtung) Zulassungsvoraussetzungen für Prüfunge 310 Quantitative Analytik Quantitative Analysis 4 5 SU/Ü/Pr sp, TN Chemische Thermodynamik Thermochemistry 4 5 SU/Ü sp, Mechanische Verfahrenstechn Mechanical Engineering 4 5 SU/Ü/Pr sp, Informatik Computer Science 4 5 SU/Ü/Pr sp, Werkstofftechnik II Materials Technology II 4 5 SU/Ü/Pr sp, TN Mess- und Regelungstechnik Measurement and Control Engineering 6 6 SU/Ü/Pr sp, (0,7); PrA (0, 410 Synthesechemie Synthesis Chemistry 4 5 S/Pr sp, TN Elektrochemie Electrochemistry 4 5 SU/Ü/Pr sp, TN Chemo-, Radio- und Ökotoxizit Chemical, Radio- and 4 5 SU/Ü/Pr sp, TN 3 Eco-Toxicity 440 Technische Chemie/Kinetik Technical Chemistry/ Kinetics 5 5 SU/Ü/Pr sp, Thermische Verfahrenstechnik Thermal Engineering 5 5 SU/Ü/Pr sp, Allgemeinwissenschaften General Studies Summe der SWS und (3. und 4. Studien semester): CHB, 313 Seite 8 von 11 nicht amtliche Lesefassung

9 3. Bachelorprüfung (fünftes = praktisches Studiensemester): 5) 6) 7) 8) Lfd. Nr. Module Industriepraktikum (19 Wochen à 5 Tage oder 24 Wochen á 4 Tage) SWS Art der Lehrveran staltung 1 Prüfungen Prüfungsform und Dauer in Minuten 1, (Gewichtung) Industrial Placement 22 Bericht 6, Seiten; Kol, Praxisseminar Internship Seminar 2 3 SU/S Ref, Betriebswirtschaftliche Grundlage Basics of Business Administration Summe der SWS und (5. Studiensemes SU/Ü sp, Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen 4. Bachelorprüfung (sechstes und siebtes theoretisches Studiensemester): 5) 6) 7) 8) Lfd. Nr. Module 1 SWS Art der Lehrveranstaltung 1 Prüfungen Prüfungsform un Dauer in Minuten (Gewichtung) Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen 610 Instrumentelle Analytik I Instrumental Analysis 4 5 SU/Ü/Pr sp, TN Apparatetechnik/ Verfahrenssicherheit Process Engineering/ Safety Engineering 4 5 SU/Ü/Pr sp, Energie- und Wärmetechnik Energy und Heat 4 5 SU/Ü/Pr sp, Engineering 640 Wahlpflichtmodul I Elective Module I 4 5 SU/Ü/Pr/Proj Wahlpflichtmodul II Elective Module II 4 5 SU/Ü/Pr/Proj Technisches Wahlpflichtmodul 8 Technical Elective Module 4 5 SU/Ü/Pr/Proj 7, Instrumentelle Analytik II Instrumental Analysis 4 5 SU/Ü/Pr sp, (0,7); PA (0, 720 Wahlpflichtmodul III Elective Module III 4 5 SU/Ü/Pr/Proj Fachübergreifendes Wahlpflichtmodul Bachelorarbeit mit Bachelorseminar Multidisciplinary Elective Module Bachelor s Thesis and Seminar Summe der SWS und (6. und 7. Studiensemester): Gesamtsumme der SWS und (1. bis 7. Studiensemester): 4 5 SU/Ü/Pr/Proj 2 15 SU/S BA; Ref, CHB, 313 Seite 9 von 11 nicht amtliche Lesefassung

10 Anmerkungen: 1 Das Nähere wird vom Fakultätsrat im Studienplan geregelt. 2 1 Bei Note nicht ausreichend in einer Prüfungsleistung wird die Modulendnote nicht ausreichend erteilt. 2 Eine mindestens ausreichende Modulendnote und die Bewertung der Bachelorarbeit mit der Note ausreichend oder besser sind Voraussetzungen für das Bestehen der Bachelorprüfung. 3 1 Der Teilnahmenachweis (TN) gilt grundsätzlich nur für Praktika. 2 Die Feststellung der Anwesenheit erfolgt über Anwesenheitslisten. 3 In Fällen, bei denen Studierende die fehlende Teilnahme nicht zu vertreten haben, werden ihnen Ersatztermine angeboten. 4 Falls die/der Studierende auch die Ersatztermine unverschuldet nicht wahrnehmen kann, gilt der TN als erbracht, wenn mindestens 80 % der jeweils zugrunde liegenden Lehrveranstaltung absolviert wurden. 4 Die zuständigen Lehrpersonen legen zu Semesterbeginn für alle Studierenden verbindlich die Anzahl an Praktikumsausarbeitungen fest, die während des Semesters auf freiwilliger Basis erarbeitet werden können. Die zugehörige Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Praktikumsausarbeitungen Zur Bildung der Modulendnote werden in diesem Falle die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der freiwillig erbrachten Praktikumsausarbeitungen im Verhältnis 80 : 20 gewichtet. Werden keine freiwilligen Praktikumsausarbeitungen erbracht, entspricht die Note der schriftlichen Prüfung der Modulendnote. 5 Das Nähere wird von der Fakultät für Studium Generale und Interdisziplinäre Studien geregelt. Zur Bildung der Modulendnote werden die Noten der beiden allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer im Verhältnis 1 : 1 gewichtet. Im Bachelorprüfungszeugnis werden beide allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer mit ihrer jeweiligen Note ausgewiesen. 6 Die Erteilung des Prädikates mit Erfolg abgelegt (m. E. a.) ist Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung. 7 Das Modul wird, nach näherer Regelung im Studienplan, entweder mit einer 60- bis 120-minütigen schriftlichen oder einer 30- bis 45-minütigen mündlichen Prüfung abgeschlossen. 8 Das Technische Wahlpflichtmodul muss aus dem im Studienplan dieses Bachelorstudienganges definierten Katalog oder aus den aktuell angebotenen Wahlpflichtmodulen jeweils des sechsten oder siebten Studiensemesters eines anderen Bachelorstudienganges der Fakultät für Angewandte Naturwissenschaften und Mechatronik der Hochschule für angewandte Wissenschaften München gewählt werden. In letzterem Falle richtet sich die zu erbringende Prüfungsleistung nach der jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung. Module die im Bachelorstudiengang Chemische Technik als Pflichtmodule geführt werden, dürfen nicht gewählt werden. 9 Im fachübergreifenden Wahlpflichtmodul müssen Module im Umfang von mindestens fünf n gewählt werden. Die Auswahl erfolgt anhand eines im Studienplan dieses Bachelorstudienganges definierten Kataloges. Das Modul wird, nach näherer Regelung im Studienplan, entweder mit einer 60- bis 120-minütigen sp oder einer 30- bis 45-minütigen mp oder einer StA oder einer PrA oder einer 60- bis 120-minütigen sp und wahlweise einer StA oder einer PrA abgeschlossen. In letztgenanntem Falle werden zur Bildung der Modulendnote die Noten der sp und der StA bzw. PrA im Verhältnis 0,4 : 0,6 gewichtet. Darüber hinaus kann das fachübergreifende Wahlpflichtmodul aus dem gleichwertigen Modulangebot eines anderen Bachelorstudienganges der Fakultät für CHB, 313 Seite 10 von 11 nicht amtliche Lesefassung

11 Angewandte Naturwissenschaften und Mechatronik gewählt werden. In diesem Falle richtet sich die zu erbringende Prüfungsleistung nach der jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung. Sind zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Vorgabe mehr als ein Modul erforderlich, werden zur Bildung der Modulendnote die Noten der gewählten Module entsprechend ihrer jeweiligen gewichtet. Abkürzungen: BA Bachelorarbeit Ref Referat ECTS European Credit Transfer and Accumulation System S Seminar Kol Kolloquium sp schriftliche Prüfung mp mündliche Prüfung StA Studienarbeit PA Projektarbeit SU Seminaristischer Unterricht PrA Praktikumsausarbeitung SW Semesterwochenstunden Pr Praktikum TN Teilnahmenachweis Proj Projektstudium Ü Übung Anlage 2: Grundlagenmodule gemäß 4 Abs. 2 Satz 2 RaPO 1. Grundlagenmodule des ersten theoretischen Studiensemesters (Block I): Lfd. Nr. Module 110 Allgemeine Chemie/ Basics of Chemistry/ 5 Arbeitssicherheit Occupational health and safety 120 Organische Chemie Organic Chemistry Physik I Physics I Mathematik I Mathematics I Technische Mechanik Engineering Mechanics Konstruktion/CAD Design Engineering/CAD 5 Summe anrechenbarer (Block I): Grundlagenmodule des zweiten theoretischen Studiensemesters (Block II): Lfd. Nr. Module 210 Qualitative Analytik Qualitative Analysis Angewandte Chemie Applied Chemistry Physik II Physics II Mathematik II Mathematics II Werkstofftechnik I Materials Technology I Elektronik Electronics 5 Summe anrechenbarer (Block II): 30 CHB, 313 Seite 11 von 11 nicht amtliche Lesefassung

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