Sanieren. mit der Salzburger Wohnbauförderung

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1 Sanieren mit der Salzburger Wohnbauförderung Einzelne Sanierungsmaßnahmen Umfassende energetische Sanierung Umfassende Sanierung von Wohnhäusern Glossar Begriffserklärung SIR-Konkret ist eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen im Auftrag des Landes Salzburg, Ressort Landesrat Hans Mayr

2 Zum Thema Wohnen von Wohnbau-Landesrat Hans Mayr Wohnen ist ein Grundbedürfnis der Menschen. Ziel der Salzburger Wohnbauförderung ist es, die Schaffung qualitativ hochwertigen Wohnraums in einer gesunden und vielfältig gestalteten Wohnumwelt im Land Salzburg zu ermöglichen. Unsere Bürgerinnen und Bürger im Land Salzburg haben unterschiedliche Bedürfnisse. Mir ist es ein besonderes Anliegen, dass diese Bedürfnisse gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob es sich um Eigentum oder Miete handelt. Die Förderung thermischer Sanierungen hilft entscheidend mit, die hoch gesteckten Klimaschutzziele zu erreichen und ist ein wichtiger Motor für die heimische Bauwirtschaft. Immer ist auch der sparsame Verbrauch von Grund und Boden zu beachten. Unabhängig davon, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um Miete, Eigentum oder eine Wohnhaussanierung handelt, Entscheidungen haben meist weitreichende finanzielle Folgen. Gute Information im Vorfeld ist mir daher ein wichtiges Anliegen. Das Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen (SIR) ist seit vielen Jahren die Beratungseinrichtung des Landes Salzburg zur Salzburger Wohnbauförderung und anderen Fragen rund um das Thema Wohnen. Mehr als Interessierte haben in den vergangenen Jahren eine kostenlose Beratung in Anspruch genommen. Bei einem persönlichen Beratungsgespräch beantworten die kompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne auch Ihre Fragen. Nutzen Sie diese Broschüre sowie weiteres Informationsmaterial zum Thema, welches wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen. Ich wünsche Ihnen für Ihr Vorhaben alles Gute und die richtigen Entscheidungen für Ihr Wohnglück! Ihr Hans Mayr Landesrat für Wohnbau Impressum: Herausgeber und Verleger: SIR - Salzburger Institut für Raumordnung & Wohnen Schillerstraße 25, 5020 Salzburg, Autor der Broschüre: Dr. Herbert Rinner, SIR Coverfoto: photoillustrator.eu - Fotolia.com Schutzgebühr: 1,- inkl. 10 % USt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung bleiben vorbehalten.

3 WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG SANIERUNG Hinweise Mit dem vorliegenden SIR-Konkret soll dem Interessierten ein Überblick über die Wohn bauförderung in Salzburg geboten werden. Die Broschüre wird laufend bei uns im Haus produziert. Wir sind daher in der Lage, sehr rasch gesetzliche Änderungen einzuarbeiten. Glossarzeichen Auch im Förderungsrecht gibt es eine Reihe von Fachausdrücken. Dieses Zeichen gibt Ihnen den Hinweis auf die entsprechenden Erklärungen, die Sie im Anhang in einem Glossar finden. Bei den einzelnen Fördersparten sind die Namen und Telefonnummern der jeweils zuständigen SachbearbeiterInnen des Amtes der Salzburger Landesregierung angeführt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass in dieser Publikation grundsätzlich Frauen und Männer gleichermaßen gemeint sind. Sämtliche Personengruppen sind ausnahmslos geschlechtsneutral zu verstehen. In die Broschüre konnten nicht alle Informationen zur Salzburger Wohnbauförderung eingearbeitet werden. Unsere Wohnberater stehen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Förderungsablauf / Ansuchen Wenn Sie mit der Salzburger Wohnbauförderung sanieren möchten, ist eine Erstberatung beim SIR, Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen, hilfreich. Wir können Ihnen sagen, ob und in welchem Ausmass eine Förderung möglich ist und welche Unterlagen dafür notwendig sind. Eine Liste dieser Unterlagen finden Sie auch im jeweiligen download Bereich auf unserer Homepage Danach können Sie Ihr Ansuchen im online Förderassistenten vorbereiten. Sie geben Ihre persönlichen Daten und Daten des geplanten Sanierungsvorhabens ein und wählen einen Energieausweisberechner aus, der den Energieausweis erstellt und nach erfolgter Zustimmung von Ihnen für die Wohnbauförderungsabteilung ins Netz stellt. Nach erfolgreicher Prüfung des Energieausweises füllen Sie das Ansuchen vollständig aus und übermitteln das ausgedruckte Exemplar samt erforderlicher Unterlagen an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes Salzburg. Wenn Sie Unterstützung für die Verwendung des online Assistenten möchten, können Sie sich gerne an uns oder Ihren Energieberater wenden. Ansuchen gelten als eingebracht, sobald sie beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangt sind (Einlaufstempel). Das Datum der Postaufgabe ist nicht maßgeblich. Ist das Ansuchen unvollständig, kann Ihnen eine Frist zur Nachreichung gewährt werden. Wird diese Frist ebenso versäumt, gilt das Förderungsansuchen als zurückgezogen. Beachten Sie auch die speziellen Verfahrens hinweise zu den einzelnen Fördersparten! SIR-KONKRET Ausgabe Oktober

4 SANIERUNG WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG Inhaltsübersicht Umfassende Sanierung Persönliche Voraussetzungen Förderung Konditionen des Förderungsdarlehens Auszahlung des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen Grundbücherliche Sicherstellung Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Wohnbeihilfe...5 Andere Sanierungsmaßnahmen Persönliche Voraussetzungen Förderung Wohnhäuser mit höchstens 2 Wohnungen und Bauernhäuser Wohnungen in anderen Wohnbauten (mehr als 2 Wohnungen/Gebäude) je Wohnung Personenaufzug je Wohnhaus Zuschlag für ökologische Maßnahmen Konditionen des Förderungsdarlehens Umfassende energetische Sanierung Auszahlung des Förderungsdarlehens Weitere Voraussetzungen Grundbücherliche Sicherstellung Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Wohnbeihilfe...13 Glossar...14 * Förderungsstelle Wohnbauförderungsabteilung Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 10 Wohnbauförderung Fanny-von-Lehnert-Straße 1 Postfach Salzburg Tel. (0662) wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at 2 Ausgabe Oktober 2013 SIR-KONKRET

5 WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG SANIERUNG Umfassende Sanierung 1. Persönliche Voraussetzungen Hauseigentümer oder Bauberechtigter UMFASSENDE SANIERUNG 2. Förderung Das Land Salzburg gewährt ein rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen. Fördersatz: 500, Zuschlag für Mehrkosten wegen Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutz sowie ökologische Maßnahmen. Bei nachgewiesenen Mehrkosten durch vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal-, Altstadtoder Ortsbildschutzes kann der Förderungssatz um bis zu 50 % erhöht werden. Bei ökologischen Maßnahmen erhöht sich der Betrag um weitere 15 je Punkt und Quadratmeter förderbarer Nutzfläche gemäß Zuschlagspunktesystem. Beachten Sie die energiebezogenen Mindestanforderungen. Es handelt sich dabei um generelle Förderungsvoraussetzungen! siehe energieökologische Mindestvoraussetzungen und Zuschlag für ökologische Maßnahmen sowie das entsprechende SIR-Konkret 3. Konditionen des Förderungsdarlehens Höhe des Förderungsdarlehens = Summe Fördersatz x förderbare Nutzfläche Laufzeit: 20 Jahre (beginnend mit dem Kalendermonat,der auf die vollständige Auszahlung folgt) Zinsen: 2% (jährliche Verzins- ung zum Ende eines Kalender- jahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen) Annuität: 1. bis 10.Jahr 5 %, 11. bis 20.Jahr 7,5 % Tilgung: Diese erfolgt in monatlichen Annuitätsraten. Gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung ist zulässig. Verstärkte vorzeitige Tilgungen verkürzen die Laufzeit. SIR-KONKRET Ausgabe Oktober

6 SANIERUNG WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG UMFASSENDE SANIERUNG 4. Voraussetzungen für die Auszahlung des Förderungsdarlehens 1. Besicherung des Förderungsdarlehens durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im ersten Rang oder die Verpfändung der Rücklage zu Gunsten des Landes Salzburg bei Objekten im Wohnungseigentum mit bestelltem Verwalter oder die Vorlage einer Bankgarantie oder die Übernahme der Bürgschaft durch eine Gemeinde 2. Einzugsermächtigung zu Gunsten des Landes Salzburg 3. Vorlage der saldierten Rechnungen und Feststellung der endgültigen Sanierungskosten 4. bei Verpfändung der Rücklage zusätzlich Vorlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über die Verpfändung der Rücklage Vorlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit dem dem Verwalter der unwiderrufliche Auftrag erteilt wird, die für die Verzinsung und Tilgung des Förderungsdarlehens erforderlichen Beträge vorzuschreiben, einzuheben und notfalls von den Wohnungseigentümern einzuklagen Erklärung des Verwalters über die rechtswirksame Betrauung mit der Verwaltung 5. Vorlage des vom Referat 4/04 des Amtes der Salzburger Landesregierung geprüften Fertigstellungs-Energieausweises Ist der Förderungswerber eine Gemeinde, kann von der Voraussetzung der Besicherung des Förderungsdarlehens (Z 1) abgesehen werden. 5. Weitere Voraussetzungen Die Sanierung muss jedenfalls Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- und Wärmeschutzes (Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, ) in Verbindung mit mindestens zwei weiteren Sanierungsmaßnahmen gemäß 41 Abs 1 S.WFG 1990 beinhalten. Begründete Ausnahmen wegen Denkmal-, Ortsbildschutz oder Altstadterhaltung sind möglich. Die Sanierungskosten dürfen 80% der förderbaren Neubaukosten für Mietwohnungen nicht überschreiten. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen hat das Gebäude mindestens drei Wohnungen aufzuweisen. Die Wohnungen müssen auf Förderungsdauer als Hauptwohnsitz verwendet werden. 4 Ausgabe Oktober 2013 SIR-KONKRET

7 WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG SANIERUNG Die sanierten Gebäudeteile haben entsprechend den gegebenen baulichen Möglichkeiten einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbes bei Strom und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung sowie Schall- und Wärmeschutz aufzuweisen. Das zu sanierende Haus muss mindestens 10 Jahre alt sein (gerechnet ab der Bauvollendungsanzeige). Bei Anschluss an Fernwärme muss das Haus mindestens 5 Jahre alt sein. Keine Beschränkungen gibt 6. Grundbücherliche Sicherstellung es bei der Förderung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen dienen. Die energiebezogenen Mindestanforderungen sind einzuhalten und müssen durch einen Energieausweis samt Anlagenbeschreibung für das geplante Bauvorhaben und nach Baufertigstellung bestätigt werden. Die Prüfung erfolgt durch das Referat 4/04. UMFASSENDE SANIERUNG Rang 1 Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen Zugunsten des Landes Salzburg ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben (ausgenommen bei Besicherung durch Bankgarantie oder Verpfändung der Rücklage). 7. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Das Förderungsansuchen wird mittels online-assistent via Internet unter vorbereitet und mit dem Energieausweis abgestimmt. Danach senden Sie das fertig ausgefüllte Ansuchen an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes (Adresse siehe Seite 2). Erforderliche Unterlagen für das Förderungsansuchen umfassende Sanierung a) vom Vermieter/von der Vermieterin (bei Neuvermietung) Meldezettel des Mieters/der Mieterin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder und sonstigen nahestehenden Personen (Kopie) über die Meldung mit Hauptwohnsitz Erhebungsblatt b) zum Sanierungsobjekt Grundbuchsauszug im Original (nicht älter als 3 Monate) detaillierte Kostenvoranschläge der geplanten Sanierungsmaßnahmen Grundrissplan aller Wohnungen Ermittlung der Wohnnutzfläche, Top-Liste, Topographie Eigentümer- und/oder Mieterliste mit Zustimmung der Mieter Baubewilligungsbescheid mit Verhandlungsschrift bzw. Ergebnis der Bauanzeige (Kopie) Bestätigung/Angaben über Mietzinsreserven, Rückstellungen oder Rücklagen Formular der Anlage B (ökologische Maßnahmen) bei Sicherstellung mittels Verpfändung der Rücklage SIR-KONKRET Ausgabe Oktober

8 SANIERUNG WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG UMFASSENDE SANIERUNG Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgende SachbearbeiterInnen der Wohnbauförderungsabteilung sind für die Bearbeitung Ihres Förderungs ansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Hr. Mag. Vilsecker Zi. B 278 DW 3718 Fr. Höller Zi. B 277 DW Wohnbeihilfe Wohnbeihilfe für Mieter ist nach den Bestimmungen der Erweiterten Wohnbeihilfe möglich (siehe dazu das SIR- Konkret zur Mietförderung). Das Vorliegen eines unbefristeten Mietverhältnisses ist dabei keine Voraussetzung. 6 Ausgabe Oktober 2013 SIR-KONKRET

9 WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG SANIERUNG Andere Sanierungsmaßnahmen 1. Persönliche Voraussetzungen Eigentümer des Gebäudes oder Bauberechtigter oder Eigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte, wenn es sich bei den Sanierungen um Maßnahmen innerhalb der Wohnung handelt. ANDERE SANIERUNGSMASSNAHMEN 2. Förderung Das Land Salzburg gewährt ein rückzahlbares, verzinsliches Förderungsdarlehen. 2.1 Wohnhäuser mit höchstens 2 Wohnungen und Bauernhäuser a) Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes, wenn ein Energieausweis gemäß 17a Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 vorgelegt und folgende U-Werte (W/m²K) nicht überschritten werden: Fördersätze und förderbare Maßnahmen Kellerdecke 0, , Außenwand 0, , oberste Geschoßdecke/Dachschräge 0, , b) Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren bei Erreichung folgender U-Werte je Stück: < 1,35 1, , < 1,1 0, , < 0, , c) Erstmaliger Einbau einer Zentralheizung bei gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz , d) Erstmaliger Einbau einer Zentralheizung: mit Gas-Brennwertgerät,Wärmepumpe (bei Erfüllung der technischen Mindestanforderungen lt. Zuschlagspunktesystem) , mit Stückholzkessel mit Pufferspeicher (Mindestspeichervolumen l oder normgemäßer Nachweis für die Dimensionierung) , mit Biomasseheizung , beachten Sie energiebezogene Mindestanforderungen SIR-KONKRET Ausgabe Oktober

10 SANIERUNG WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG ANDERE SANIERUNGSMASSNAHMEN e) Entfernung eines über zehn Jahre alten Zentralheizungskessels bei gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz , f) Austausch eines bestehenden Zentralheizungskessels und damit verbundene Kaminsanierung, wenn der Heizkessel älter als zehn Jahre ist: mit Gas-Brennwertgerät, Wärmepumpe (bei Erfüllung der technischen Mindestanforderungen lt. Zuschlagspunktesystem) , mit Stückholzkessel mit Pufferspeicher (Mindestspeichervolumen l oder normgemäßer Nachweis für die Dimensionieru , mit Biomasseheizung , Fördersätze und förderbare Maßnahmen beachten Sie energiebezogene Mindestanforderungen g) Errichtung einer thermischen Solaranlage zur Warmwasserbereitung und/oder teilsolaren Raumheizung oder einer photovoltaischen Solaranlage bei Erfüllung der jeweiligen Anforderungen lt. Zuschlagspunktesystem , h) Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung je Wohnung , i) Erstmaliger Einbau eines Bades oder die Sanierung eines Bades einschließlich der Erneuerung der Wasserleitungen und der Verwendung von Wasserspartechnik je Wohnung , j) Dachsanierungen , k) Sonstige Sanierungsmaßnahmen (Elektroleitungen, sicherheitsbezogene Maßnahmen, Feuchtigkeitsschutz...) , l) Kosten eines Energieausweises (sofern für geförderte Sanierungsmaßnahmen erstellt) , In Summe dürfen die förderbaren Sanierungskosten den Höchstbetrag von , je Wohnhaus nicht überschreiten. Förderbare Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung (lit i) sind in diesen Höchstbetrag nicht einzurechnen. 8 Ausgabe Oktober 2013 SIR-KONKRET

11 WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG SANIERUNG je Wohnung 2.2 Wohnungen in anderen Wohnbauten (mehr als 2 Wohnungen/Gebäude) a) Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes, wenn ein Energieausweis gemäß 17a Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 vorgelegt und folgende U-Werte (W/m²K) nicht überschritten werden: ANDERE SANIERUNGSMASSNAHMEN Kellerdecke 0, , Außenwand 0, , oberste Geschoßdecke/Dachschräge 0, , b) Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren mit einer Größe bis 3 m² Mauerlichte bei Erreichung folgender U-Werte je Stück: Fördersätze und förderbare Maßnahmen < 1,35 1, , < 1,1 0, , < 0, , mit einer Größe über 3 m ² Mauerlichte für jeden weiteren angefangenen Quadratmeter Mauerlichte zusätzlich zu den vorstehenden Beträgen je Stück , c) Erstmaliger Einbau einer Zentralheizung bei gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz, Voraussetzung: dezentrale Warmwasserbereitung gemäß Anforderungen lt. Zuschlagspunktesystem: , d) Erstmaliger Einbau einer Zentralheizung (Voraussetzung: dezentrale Warmwasserbereitung gemäß Anforderungen lt.zuschlagspunktesystem: mit Gas-Brennwertgerät, Wärmepumpe (bei Erfüllung der technischen Mindestanforderungen lt. Zuschlagspunktesystem) , mit Biomasseheizung , e) Entfernung eines über zehn Jahre alten Zentralheizungskessels bei gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz , beachten Sie energiebezogene Mindestanforderungen f) Austausch eines bestehenden Zentralheizungskessels und damit verbundene Kaminsanierung, wenn der Heizkessel älter als zehn Jahre ist: mit Gas-Brennwertgerät, Wärmepumpe (bei Erfüllung der technischen Mindestanforderungen lt. Zuschlagspunktesystem) , SIR-KONKRET Ausgabe Oktober

12 SANIERUNG WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG ANDERE SANIERUNGSMASSNAHMEN durch Biomasseheizung , beachten Sie energiebezogene Mindestanforderungen g) Errichtung einer thermischen Solaranlage zur Warmwasserbereitung und/oder teilsolaren Raumheizung oder einer photovoltaischen Solaranlage bei Erfüllung der jeweiligen Anforderungen lt. Zuschlagspunktesystem , h) Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung , i) Erstmaliger Einbau eines Bades oder die Sanierung eines Bades einschließlich der Erneuerung der Wasserleitungen und der Verwendung von Wasserspartechnik , Fördersätze und förderbare Maßnahmen j) Dachsanierungen , k) Erstmaliger Einbau einer Etagenheizung , l) Sonstige Sanierungsmaßnahmen (Elektroleitungen, sicherheitsbezogene Maßnahmen, Feuchtigkeitsschutz ) , m) Kosten eines Energieausweises (sofern für geförderte Sanierungsmaßnahmen erstellt)... 50, In Summe dürfen die förderbaren Sanierungskosten den Höchstbetrag von , je Wohnung nicht überschreiten. Förderbare Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung (lit h) sind in diesen Höchstbetrag nicht einzurechnen Personenaufzug je Wohnhaus a) Nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges je Aufzugsanlage in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen , zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- od. Wohngeschoß , b) Umbau eines Personenaufzuges je Aufzugsanlage in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen , zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- od. Wohngeschoß , 2.3 Zuschlag für ökologische Maßnahmen Bei ökologischen Maßnahmen erhöhen sich die Fördersätze um 2 % je Punkt gemäß Zuschlagspunktesystem. beachten Sie energiebezogene Mindestanforderungen und unser SIR Konkret zu diesem Thema 10 Ausgabe Oktober 2013 SIR-KONKRET

13 WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG SANIERUNG 3. Konditionen des Förderungsdarlehens Laufzeit: nach Wahl des Förderungswerbers 5, 10 oder 15 Jahre (beginnend mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt) Zinsen: 1 % (jährliche Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen) Annuität: bei 5 Jahren 20,51 %, bei 10 Jahren 10,51 %, bei 15 Jahren 7,18 %. Tilgung: Diese erfolgt monatlich in gleich hohen Annuitätsraten jeweils zum Monatsletzten. Gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung ist zulässig. Verstärkte vorzeitige Tilgungen verkürzen die Laufzeit. Auf Ersuchen können solche Tilgungen auch Annuitätensenkend verrechnet werden. ANDERE SANIERUNGSMASSNAHMEN 4. Umfassende energetische Sanierung Nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Wohnbauförderungsmittel ist das Förderungsdarlehen bei umfassend energetischen Sanierungen unverzinslich. Umfassend energetische Sanierungen sind zeitlich zusammenhängende Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, die zumindest drei der folgenden Maßnahmen umfassen: 1. Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Außenwände 2. Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der obersten Geschoßdecke oder der Dachschräge 3. Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Kellerdecke oder der erdberührten Bodenplatte 4. Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren 5. Sanierung des energetisch relevanten Haustechniksystems 5. Auszahlung des Förderungsdarlehens Voraussetzungen für die Auszahlung des Förderungsdarlehens 1. Besicherung des Förderungsdarlehens durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im ersten Rang oder die Verpfändung der Rücklage zu Gunsten des Landes Salzburg bei Objekten im Wohnungseigentum mit bestelltem Verwalter oder die Vorlage einer Bankgarantie oder die Übernahme der Bürgschaft durch eine Gemeinde 2. Einzugsermächtigung zu Gunsten des Landes Salzburg 3. Vorlage der saldierten Rechnungen und Feststellung der endgültigen Sanierungskosten 4. bei Verpfändung der Rücklage zusätzlich SIR-KONKRET Ausgabe Oktober

14 SANIERUNG WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG ANDERE SANIERUNGSMASSNAHMEN Vorlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über die Verpfändung der Rücklage Vorlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, mit dem dem Verwalter der unwiderrufliche Auftrag erteilt wird, die für die Verzinsung und Tilgung des Förderungsdarlehens erforderlichen Beträge vorzuschreiben, einzuheben und notfalls von den Wohnungseigentümern einzuklagen Erklärung des Verwalters über die rechtswirksame Betrauung mit der Verwaltung 5. Vorlage des vom Referat 4/04 des Amtes der Salzburger Landesregierung geprüften Fertigstellungs-Energieausweises Ist der Förderungswerber eine Gemeinde, kann von der Voraussetzung der Besicherung des Förderungsdarlehens (Z 1) abgesehen werden. 6. Weitere Voraussetzungen Kein Baubeginn vor Zusicherung Die förderbaren Sanierungskosten müssen mindestens 1.500, je Wohnung betragen (ausgenommen Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung von Wohnungen, Maßnahmen in Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen, die das ganze Gebäude betreffen und Maßnahmen zur Errichtung oder den Umbau von Personenaufzügen) Das zu sanierende Haus muss mindestens 10 Jahre alt sein (gerechnet ab der Bauvollendungsanzeige); bei Anschluss an Fernwärme mindestens 5 Jahre. Keine Beschränkungen gibt es bei der Förderung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen dienen. Die Wohnungen müssen auf Förderungsdauer als Hauptwohnsitz verwendet werden. Die Sanierungsmaßnahmen müssen durch hiezu befugte Unternehmen ausgeführt werden. Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen sind mittels saldierter Rechnungen und Bestätigungen befugter Unternehmen nachzuweisen. Es werden nur Rechnungen anerkannt, bei denen Material- und Arbeitsleistung vom selben Unternehmen stammen. Bei Wohnungseigentum ist bei Sanierung allgemeiner Teile der Liegenschaft (z.b. Fassade, Fenster, Heizung) der Antrag durch den Verwalter zu stellen. Gibt es keinen Verwalter, muss ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vorliegen. Werden Fenster durch einen einzelnen Wohnungseigentümer getauscht, muss die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer vorliegen. Einhaltung der energiebezogenen Mindestvoraussetzungen 12 Ausgabe Oktober 2013 SIR-KONKRET

15 WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG SANIERUNG 7. Grundbücherliche Sicherstellung Rang 1 Pfandrecht zugunsten des Landes Salzburg für das Förderungsdarlehen Zugunsten des Landes Salzburg ist ein Veräußerungsverbot einzuverleiben (ausgenommen bei Besicherung durch Bankgarantie oder Verpfändung der Rücklage). ANDERE SANIERUNGSMASSNAHMEN 8. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Das Förderungsansuchen wird mittels online-assistent via Internet unter das fertig ausgefüllte Ansuchen an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes (Adresse siehe Seite 2). vorbereitet und mit dem Energieausweis abgestimmt. Danach senden Sie Unterlagen für andere Sanierungsmaßnahmen Meldezettel (kann entfallen, wenn Gemeindebestätigung vorliegt) Mietvertrag und Zustimmung der Vermieters, wenn der Mieter ansucht Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate im Original, wenn der Eigentümer ansucht) Kostenvoranschläge von befugten Unternehmen Kosten je Maßnahme müssen ersichtlich sein (bei baulichem Wärmeschutz und bei Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren inkl. U-Wert-Bestätigung) Wohnungsblatt bzw. Mieter/Bewohnerliste Grundrissplan Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgende SachbearbeiterInnen der Wohnbauförderungsabteilung sind für die Bearbeitung Ihres Förderungs ansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Hr. Matsch Zi. B 237 DW 3750 Flachgau; Tennengau; Pongau Fr. Hofirek Zi. B 238 DW 3755 Salzburg Stadt; Lungau Fr. Steinschneider Zi. B 236 b DW 3748 Auskunft ganzes Bundesland Fr. Schlager Zi. B 236 b DW 3753 Pinzgau Technische Auskünfte zu den energiebezogenen Mindestvoraussetzungen und zum Zuschlagspunktesystem siehe Seite Wohnbeihilfe Wohnbeihilfe für Mieter ist nach den Bestimmungen der Erweiterten Wohnbeihilfe möglich (siehe dazu das SIR Konkret zur Mietförderung). SIR-KONKRET Ausgabe Oktober

16 SANIERUNG WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG GLOSSAR Glossar Energiebezogene Mindestanforderungen Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung einer Umfassenden Sanierung von Wohnhäusern...15 Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung von Anderen Sanierungen bei einer umfassend energetischen Sanierung...16 Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung der Sanierung von Wärmebereitstellungsanlagen im Rahmen Anderer Sanierungsmaßnahmen Nachweis der Einhaltung der energiebezogenen und ökologischen Mindestanforderungen Energieausweis samt Anlagenbeschreibung...18 Zuschlag für ökologische Maßnahmen Zuschlag für energieökologische Maßnahmen (Öko-Energiepunkte) Zuschlag für sonstige ökologische Maßnahmen Ausgabe Oktober 2013 SIR-KONKRET

17 WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG SANIERUNG Energiebezogene Mindestanforderungen GLOSSAR Weicht der Fertigstellungs-Energieausweis von der Planung in förderungsrelevanten Punkten ab, kann dies zur Kürzung des Förderungsdarlehens oder zum Widerruf der Förderung führen! Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung einer Umfassenden Sanierung von Wohnhäusern Eine Förderung unter Anderem für die umfassende Sanierung von Wohnhäusern wird nur gewährt, wenn die Wärmeschutzstandards eingehalten und innovative klimarelevante Systeme für die Raumheizung und Warmwasserbereitung eingesetzt werden. Folgende Wärmeschutzstandards müssen erfüllt werden: LEK T -Wert des Gebäudes bei Förderungen ab 1. Jänner 2012 < 22 Als innovative klimarelevante Systeme gelten: 1. Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards, wobei Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe mit thermischen Solaranlagen zu kombinieren sind; 2. elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest vier in Kombination mit Solaranlagen; 3. Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl Nr L 5 vom 1. Februar 004 S 50, und aus sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt; 4. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %; 5. Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, wenn keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist; 6. andere Technologien und Energieversorgungssysteme, wenn diese im Vergleich zu den in den Z 2 und 5 angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen. Von der Anforderung einer Kombination mit einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn deren Errichtung technisch nicht möglich oder deren Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Gebäude je nach Heizungsund Warmwasserbereitstellungssystem folgende LEK TVs- Werte erfüllt: SIR-KONKRET Ausgabe Oktober

18 SANIERUNG WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG GLOSSAR LEK TVs -Wert des Gebäudes Systeme auf Basis erneuerbarer Energien < 22 elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme < 18 Erdgas-Brennwert-Anlagen < 14 Die Einhaltung der Voraussetzungen ist vom Förderungswerber nachzuweisen. Für das geplante Bauvorhaben ist ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung vorzulegen, worin die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird. Nach Baufertigstellung ist mit einem Energieausweis samt Anlagenbeschreibung die Erfüllung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen zu bestätigen. Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung von Anderen Sanierungen bei einer umfassenden energetischen Sanierung Die Gewährung einer Förderung für Sanierungen von Wohnhäusern und Wohnungen gemäß 30 WFV setzt bei umfassend energetischen Sanierungen die Erfüllung der Wärmeschutzstandards voraus (siehe unten). Umfassend energetische Sanierungen sind zeitlich zusammenhängende Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle und/ oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, die zumindest drei der folgenden Maßnahmen umfassen: 3. Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Kellerdecke oder der erdberührten Bodenplatte, 4. Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren, 5. Sanierung des energetisch relevanten Haustechniksystems. 1. Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Außenwände, 2. Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der obersten Geschoßdecke oder der Dachschräge, 16 Ausgabe Oktober 2013 SIR-KONKRET

19 WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG SANIERUNG Umfassend energetisch sanierte Wohngebäude haben je nach Gebäudeart folgende Wärmeschutzstandards zu erfüllen: Gebäudeart LEK T -Wert des Gebäudes GLOSSAR Doppel-, Einzel-, Bauern-, Austraghäuser und Häuser in der Gruppe < 32 sonstige Wohnbauten < 28 Werden diese Wärmeschutzstandards nicht erreicht, kann eine Förderung für umfassend energetische Sanierungen auch dann gewährt werden, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen eine Verbesserung des LEK T -Wertes um mindestens 30 % erreicht wird. Als Nachweis ist zusätzlich zum Planungs- und Fertigstellungsenergieausweis ein Bestandsausweis vorzulegen. Die Einhaltung der Voraussetzungen ist vom Förderungswerber nachzuweisen. Bei Vorliegen sachlicher Gründe (z.b. Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes) kann vom Erfordernis der Erfüllung der Wärmeschutzstandards abgesehen werden. Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung der Sanierung von Wärmebereitstellungsanlagen im Rahmen Anderer Sanierungsmaßnahmen Eine Förderung Anderer Sanierungsmaßnahmen für den erstmaligen Einbau oder den Austausch von Heizungsoder Warmwasserbereitstellungssystemen, ausgenommen für die Errichtung einer Aktiv-Solaranlage, setzt den Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme voraus. Als innovative klimarelevante Systeme gelten: 1. Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards, wobei Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe mit thermischen Solaranlagen zu kombinieren sind; 2. elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest vier in Kombination mit Solaranlagen; 3. Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 004/8/ EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl Nr L 5 vom 1. Februar 004 S 50,und aus sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt; 4. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %; 5. Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, wenn keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungs- SIR-KONKRET Ausgabe Oktober

20 SANIERUNG WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG GLOSSAR möglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist; 6. andere Technologien und Energieversorgungssysteme, wenn diese im Vergleich zu den in den Z 2 und 5 angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen. Dabei gilt: 1. Für elektrisch betriebene Wärmepumpen genügt eine Mindestarbeitszahl zwischen drei und vier, wenn der LEK TVs -Wert des Gebäudes unter 32 liegt. 2. Von der Anforderung einer Kombination mit einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn der Förderungswerber nachweist, dass deren Errichtung technisch nicht möglich oder deren Betrieb nicht wirtschaftlich zumutbar ist und das Gebäude je nach Heizungs-und Warmwasserbereitstellungssystem folgende LEK TVs -Werte erfüllt: LEK TVs -Wert des Gebäudes elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme < 28 Erdgas-Brennwert-Anlagen < 28 andere Anlagen keine Anforderung Die Einhaltung der Voraussetzungen ist vom Förderungswerber nachzuweisen. Nachweis der Einhaltung der energiebezogenen und ökologischen Mindestanforderungen Energieausweis samt Anlagenbeschreibung Bei umfassend energetischen Sanierungen, bei der Sanierung von Wärmebereitstellungsanlagen, bei der Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes, bei der Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren und bei Ansuchen um Förderungszuschläge für ökologischen Maßnahmen gemäß der Anlage B ist ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung für das geplante Vorhaben, worin die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird, vorzulegen. Der vom Referat 4/04 des Amtes der Salzburger Landesregierung geprüfte Planungs-Energieausweis ist Voraussetzung für die Erteilung der Förderungszusicherung. Nach Baufertigstellung ist ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung, worin die Erfüllung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird, vorzulegen. Der Fertigstellungs-Energieausweis muss vom Referat 4/04 geprüft sein, erst dann erfolgt die Auszahlung. 18 Ausgabe Oktober 2013 SIR-KONKRET

21 WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG SANIERUNG Zuschlag für ökologische Maßnahmen GLOSSAR Für energiesparende Maßnahmen, die Verwendung von Alternativenergie und ökologische Bauweise werden Zuschläge auf die Fördersätze gewährt. 1. Zuschlag für energieökologische Maßnahmen (Öko-Energiepunkte) In einem Punktesystem werden gestaffelt nach der Gebäudeenergiekennzahl (LEK-Wert) Punkte für die Wärmedämmung der Gebäudehülle vergeben. Dazu kommen Punkte für weitere Maßnahmen, wie Biomasse (z.b. Hackschnitzelheizung nicht aber für Kachelöfen), aktive + passive Solarnutzung, Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung, etc. 2. Zuschlag für sonstige ökologische Maßnahmen Weiters gibt es Zuschläge, wenn die Bauweise unter besonderen ökologischen Gesichtspunktenerfolgt. Eine Bewertung erfolgt durch eine eigene Tabelle. In dieser Tabelle werden Punkte bei Verwendung ökologischer Baustoffe, Vermeidung von Bodenversiegelung, Dachbegrünung, Energiebuchhaltung etc. vergeben. Die Punkte dieser Tabelle werden zu einem Drittel förderungswirksam. Zu beachten ist, dass Zuschlagspunkte nur unter der Voraussetzung erlangt werden können, wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des Zuschlagspunktesystems eingehalten werden - siehe dazu das entsprechende SIR Konkret. Der Zuschlag für die jeweiligen Förderungssätze errechnet sich aus der Summe der Öko-Energiepunkte und einem Drittel der Öko-Zuschlagspunkte wie folgt: BEISPIEL Öko-Energiepunkte + 1/3 der Öko-Zuschlagspunkte (gerundet) = Summe Ökopunkte Zuschlag = Förderbare Nutzfläche x Summe Ökopunkte x 15, Beispiel: Öko-Energiepunkte: Öko-Zuschlagspunkte: 5, 1/3 davon 1,66 aufgerundet 2 Summe Ökopunkte: 12 SIR-KONKRET Ausgabe Oktober

22 SANIERUNG WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG GLOSSAR Technische Auskünfte zu den energieökologischen Mindestanforderungen und zum Zuschlagspunktesystem erhalten Sie beim Amt der Salzburger Landesregierung Fachreferat 4/04, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg Tel. (0662) Nützen Sie auch die kostenlose Energieberatung des Landes, die eine produktneutrale Energiesparberatung umfasst: Tel. (0662) (Anmeldung und technische Auskünfte) Zugrunde gelegt wurden folgende Normen à Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990) vom 4.Oktober 1990, LGBl 1/1991 in der geltenden Fassung, LGBl 119/2011 à Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV) vom 18. Oktober 1993, LGBl 135/1993 in der geltenden Fassung 10/2012 à Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005 vom 3. September 2005, LGBl 67/2005 in der geltenden Fassung, LGBl 41/2011 Trotz sorgfältiger Bearbeitung übernehmen wir für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr. 20 Ausgabe Oktober 2013 SIR-KONKRET

23 Sie haben Fragen zur Salzburger Wohnbauförderung? Wir beraten Sie gerne: Beratung zur Salzburger Wohnbauförderung Rechtsberatung Allgemeine technisch-planerische Beratung Informationsbroschüren Aktuelle Förderungsrichtlinien Förderungsvoraussetzungen Finanzierungsberechnung unter Berücksichtigung der WBF Detaillierte Besprechung von Kauf- und Mietverträgen Allgemeine Anfragen zu Wohn- und Baurecht Beratungstipps Baubiologie gesundes Wohnen Material- und Energiefragen Tipps zu Bau- und Ausstattungsbeschreibungen auch im Internet unter Darüber hinaus bieten wir auch den Gemeinden und der Wohnungswirtschaft unsere Dienste (z.b. Seminare ) an. SIR Die Beratungseinrichtung des Landes Salzburg zu Fragen der Salzburger Wohnbauförderung BERATUNGSZEITEN IM SIR Montag 8:00 18:00 Uhr Mittwoch 8:00 12:00 Uhr Donnerstag 8:00 16:00 Uhr nach telefonischer Vereinbarung unter 0662 / BERATUNGEN IN DEN BEZIRKEN jeden letzten Dienstag oder Mittwoch im Monat in den Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann und Tamsweg nach telefonischer Vereinbarung unter 0662 / INTERNET Informationen zur Salzburger Wohnbauförderung (Eigentum, Miete, Sanierung, Wohnbeihilfe) auch unter SIR-STANDORT SALZBURGER INSTITUT FÜR RAUMORDNUNG & WOHNEN Schillerstraße 25, Stiege Nord, 3. Stock, 5020 Salzburg (Nähe Bahnhof) ERREICHBAR mit der O-Bus-Linie 6, Haltestelle Austraße (Haltestelle direkt beim SIR) oder Salzburger Lokalbahn (S1, S11), Haltestellen Itzling od. Maria Plain Plainbrücke (jeweils ca. 400 m vom SIR entfernt)

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