BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 14. Juni 2012 Teil I

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 14. Juni 2012 Teil I"

Transkript

1 1 von 23 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 14. Juni 2012 Teil I 55. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2012 Pädagogische Hochschulen (NR: GP XXIV RV 1626 AB 1772 S BR: AB 8733 S. 809.) 55. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 Pädagogische Hochschulen) Der Nationalrat hat beschlossen: INHALTSVERZEICHNIS Art. Gegenstand 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Änderung des Gehaltsgesetzes Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im 12 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck nach 202 Abs. 3 durch den Ausdruck nach 200b Abs. 2 und 202 Abs. 3 ersetzt. 2. Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt: 6a. Abschnitt Hochschullehrpersonen Anwendungsbereich, Begriff, Gliederung 200a. (1) Auf Lehrpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen im Sinne des 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder ausschließlich privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß 4 Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden. (2) Auf Lehrpersonen, die einer der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden. (3) Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.

2 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von 23 Ernennung 200b. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgeschrieben ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen. (2) Voraussetzung für die Verwendung in Religionspädagogik ist die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften. (3) Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ( 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen. (4) 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung 200c. (1) Die Hochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Hochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub. (2) Die Hochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des 7. Abschnittes. (3) Die Hochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ( 1 und 4 Hochschulgesetz 2005) verwendet werden. Dienstpflichten 200d. (1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß 8 Abs. 1 bis 6 und 8 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen. (2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere 1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten, 2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen, 3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen, 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken, 5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und 6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten. Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung 200e. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson ( 200d) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Hochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen. (2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum ist 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden, 2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Verwendungsgruppe PH 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Verwendungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Hochschullehrperson bedarf. Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Abs. 3 wahrzunehmen haben, darf die in Z 2 festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.

3 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von 23 (3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß 10 Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen. (4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Hochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß 10 Hochschulgesetz 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen. (5) Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden. (6) Die Hochschullehrperson hat die gemäß Abs. 1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Hochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen. (7) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden. Institutsleitung 200f. (1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen. (2) Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des 200e Abs. 4, übertragen werden. Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke 200g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlichberufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule. (2) Eine solche Freistellung kann 1. unter Beibehaltung der Bezüge oder 2. unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. (3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Hochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen. Dienstzeit 200h. (1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes, die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Hochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.

4 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von 23 (2) Die Hochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. (3) Soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Abs. 1 der Rektorin oder dem Rektor. Verwendungsbezeichnung 200i. (1) Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 Hochschulprofessorin oder Hochschulprofessor, 2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 Professorin oder Professor. (2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung Institutsleiterin oder Institutsleiter vorgesehen. Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung 200j. (1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen. (2) Die Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters (soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors) erforderlich. Disziplinarrecht 200k. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können. (2) Ein Mitglied des Senates muss Hochschullehrperson sein. Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat dieses Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen. Sonderbestimmungen 200l. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Hochschullehrperson nicht anzuwenden: 1. die 25 bis 31 (Grundausbildung), 2. die 40 und 41 (Verwendung), 3. 47a, 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 und die 48a bis 48e (Dienstzeit), (Überstunden) und 50 (Bereitschaft und Journaldienst), Abs. 8 (Urlaub). (2) Auf die Hochschullehrperson sind die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. die 36, 38, 39 und 42 (Arbeitsplatz, Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsbeschränkungen) mit der Maßgabe, dass als Dienststelle auch private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß 4 Hochschulgesetz 2005 in Betracht kommen; 2. die 45a und 45b (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt; (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die kalendermäßige Festlegung nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden ( 200e Abs. 2) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden; 5. 78e (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Lehrpersonen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles vorgesehen sind;

5 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von die 81 bis 90 (Leistungsfeststellung) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten. (3) Auf die Hochschullehrperson sind anzuwenden: n (Versetzung in den Ruhestand), Abs. 2 (Auslandsverwendung), Abs. 5c (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm). (4) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden ( 200e Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden. (5) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden ( 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist. (6) Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 dürfen aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten ( 200e) im Höchstausmaß von vier Wochenstunden an der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden; dabei entspricht eine Wochenstunde 30 Lehrveranstaltungsstunden im Sinne des 200e Abs. 2. (7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden n samt Überschrift entfällt. 4. Im 222 wird der Satz 221 ist sinngemäß anzuwenden. durch den Satz Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden. ersetzt und der Text des 222 dem 221 als Abs. 3 angefügt. 5. Der Text des 223 wird dem 221 als Abs. 4 angefügt. 6. Im 224 wird der Ausdruck 221 ist durch den Ausdruck Abs. 1 und 2 ist ersetzt und der Text des 224 dem 221 als Abs. 5 angefügt. 7. Nach 221 wird folgender 11. Unterabschnitt eingefügt: 11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen 222. (1) Die 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden. 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des 224 zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt. (3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß 22 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung Direktorin oder Direktor. Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen 223. (1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind ( 39), sind die 200d, 200e, 200g, 200h, 200i, 200j und 200l Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls 200f anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus 200l Abs. 2 Z 4 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des

6 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von 23 Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. (2) Das BLVG ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden. An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen 224. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten ( 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen. 8. Im 248a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung (1), wird der Ausdruck Z 22 bis 29 jeweils durch den Ausdruck Z 23 bis 29 ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt: (2) In Z 22b Abs. 2 lit. a der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 auch durch ein einschlägiges Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94, erfüllt. In Z 22b Abs. 2 lit. b der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik auch durch ein weiteres einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt. 8a. Dem 248a wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 gelten für Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen als besondere Ernennungserfordernisse 1. in der Verwendungsgruppe L PH die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 1 gemäß Anlage 1 Z 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012, 2. in der Verwendungsgruppe L 1 die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/ Nach 248b wird folgender 248c eingefügt: 248c. Bundeslehrpersonen, die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß 4 Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), gelten mit 1. Oktober 2013 als Hochschullehrpersonen im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles. Dabei werden Bundeslehrer 1. der Verwendungsgruppe L PH der Verwendungsgruppe PH 1, 2. der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe PH 2 und 3. der Verwendungsgruppen L 2 und L 3 der Verwendungsgruppe PH 3 zugeordnet. 10. Dem 284 werden folgende Absätze angefügt: (80) 12 Abs. 3, die 200a bis 200l samt Überschriften (6a. Abschnitt), 221, die 222 bis 224 (11. Unterabschnitt) mit Ausnahme des 224 zweiter Satz, 248a, 248c und die Anlage 1 Z 22a bis 22c, 23.3, 24.1, 24.2, 24.3, 24.5 und 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt 203n samt Überschrift außer Kraft. 224 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. September 2015 in Kraft. 200l Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. 200l Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft. (81) Festlegungen der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrpersonen gemäß 200e BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012, dürfen bereits ab Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden; sie werden mit 1. September 2013 wirksam. 11. An die Stelle der Anlage 1 Z 22 treten folgende Bestimmungen: 22a. VERWENDUNGSGRUPPE PH 1 Ernennungserfordernisse: Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.

7 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von 23 (1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi). (2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse: a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. 66 Abs. 1 UniStG, b) eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß 200d, wobei auf diese Verwendung eine einschlägige Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist, c) einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder durch gemäß einem Gutachten eines Wissenschaftlichen Beirates gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen. 22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2 Ernennungserfordernisse: Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2. (1) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse: a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. 66 Abs. 1 UniStG oder ein akademischer Grad gemäß 5 Abs. 2 Fachhochschul- Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges, b) eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und c) durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit. (2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse: a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß 5 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz, b) der erfolgreiche Abschluss eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Umfang von mindestens 60 ECTS, c) eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und d) durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit. 22c. VERWENDUNGSGRUPPE PH 3 Ernennungserfordernisse: Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2. (1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß 5 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz. (2) Ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Religionspädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie. 11a. In Anlage 1 Z 23.2 wird in der das Erfordernis betreffenden Spalte in lit. a sublit. bb die Wendung an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen durch die Wendung an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ersetzt. 12. In Anlage 1 Z 23.3 lautet die die Verwendung betreffende Spalte: Lehrer (ausgenommen Religionslehrer) an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen 13. In Anlage 1 Z 23.3 entfällt Abs. 3.

8 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von 23 13a. In Anlage 1 Z 23.6 lautet in der das Erfordernis betreffenden Spalte Abs. 2 lit. a: a) Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen; 14. In Anlage 1 Z 24.1 entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte der Ausdruck und Lehrer an Pädagogischen Hochschulen. 15. In Anlage 1 Z 24.2 entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck oder Hochschulen. 16. In Anlage 1 Z 24.3 entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck und an Pädagogischen Hochschulen. 17. In Anlage 1 Z 24.5 entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck und Pädagogischen Hochschulen. 18. In Anlage 1 Z 25.1 entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck und Pädagogischen Hochschulen. 19. In Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 entfällt der Ausdruck und an Pädagogischen Hochschulen. Artikel 2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt: 3a. Hochschullehrpersonen, 2. Nach 54 wird folgender Abschnitt IVa eingefügt: Abschnitt IVa Hochschullehrpersonen Gehalt 54a. (1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden: 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH, 2. in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1, 3. in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2. (2) 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt. Dienstalterszulage 54b. Der Hochschullehrperson gebührt eine Dienstalterszulage gemäß 56. Dienstzulagen 54c. (1) Der Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt 1. in der Verwendungsgruppe PH 1: 450, 2. in den übrigen Verwendungsgruppen: ,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. (2) Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen sind die 16 bis 18 nicht anzuwenden. (3) Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 557,9.

9 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von 23 (4) Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde. (5) Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß 200c Abs. 2 BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 1 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt V) anzuwenden. Lehrvergütung 54d. (1) Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden ( 200e Abs. 2 BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung. (2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen, 1. in der Verwendungsgruppe PH 1: 80,0, 2. in den übrigen Verwendungsgruppen: 40,0. Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag. (3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist 15 Abs. 5 anzuwenden. (4) Bei einer Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist ( 200f BDG 1979), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden. (5) Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß 200e Abs. 3 BDG 1979 wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden. (6) Bei einer Hochschullehrperson mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden. (7) Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule ( 200l Abs. 6 BDG 1979) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen. Leistungsprämien 54e. (1) Der Hochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden. (2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Hochschullehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Hochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben. (3) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Bezugssumme (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) der Hochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Hochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen. (4) 19 ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden. 3. Im 58 Abs. 1 entfallen die Z 9 bis 13 und erhalten die bisherigen Z 14 bis 18 die Bezeichnungen 9. bis Abs. 2 lautet: (2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre. 4a. Im 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 4 wird dem Begriff Hauptschulen jeweils die Wendung Neuen Mittelschulen oder vorangestellt.

10 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von 23 4b. Im 58 Abs. 5 Z 1, 59a Abs. 4 Z 3 lit. a, 60 Abs. 3 Z 2 und 61c Abs. 1 Z 2 wird dem Begriff Hauptschulen jeweils die Wendung Neuen Mittelschulen, vorangestellt. 4c. Im 58 Abs. 5 Z 3 wird die Wendung Werkerziehung an Hauptschulen durch die Wendung Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen sowie die Wendung Hauswirtschaft an Hauptschulen durch die Wendung Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen ersetzt Abs. 2 lautet: (2) Lehrern, die mit der Leitung einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 557, Abs. 3 entfällt Abs. 4 lautet: (4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Hochschulen, privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Mitverwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist ausgehend von 59 Abs. 4a zu bemessen und gebührt in dem dem Anteil dieser Mitverwendung entsprechenden Ausmaß. 7a. Im 59 Abs. 5 Z 2 wird die Wendung als Hauptschullehrer durch die Wendung als Lehrperson an der Neuen Mittelschule oder als Hauptschullehrperson ersetzt. 7b. Im 59a Abs. 4 Z 4 wird dem Begriff Hauptschulen die Wendung Neuen Mittelschulen, an vorangestellt sowie die Wendung Hauptschullehrer- oder Sonderschullehrer-Ausbildung durch die Wendung Ausbildung der Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Sonderschulen ersetzt. 7c. Im 59a Abs. 4 Z 5 wird die Wendung Volks- oder Hauptschulen durch die Wendung Volksschulen, Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen ersetzt. 7d. Im 59b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für 1. Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache a) 59,6, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse unterrichten, b) 74,2, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen unterrichten, 2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren a) 74,2, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist, b) 89,4, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist, 3. Leiterinnen und Leitern a) 59,6, wenn die Neue Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist, b) 74,2, wenn die Neue Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist. Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. 7e. Im 59b Abs. 4 wird ersetzt: a) im ersten Satz die Wendung einer Hauptschule durch die Wendung einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule, b) im zweiten Satz die Wendung an Hauptschulen durch die Wendung an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen, c) im dritten Satz die Wendung je Hauptschule durch die Wendung je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule und

11 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von 23 d) im vierten Satz die Wendung Je Hauptschule durch die Wendung Je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule. 7f. 60 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet: 1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für a) Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen, b) Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, 2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für a) Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt- oder Sonderschullehrpersonen, b) Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, 8. Im 60 Abs. 4 wird das Zitat 248a BDG 1979 durch das Zitat 248a Abs. 1 BDG 1979 ersetzt. 8a. Nach 63b wird folgender 63c samt Überschrift eingefügt: Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung 63c. Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gemäß 55c und 78c des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, gebührt der Lehrperson eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe Nach 64a wird folgender 64b samt Überschrift eingefügt: An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen 64b. Auf gemäß 223 BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß 4 Hochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die 54c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen 61 und 50 LDG 1984 sowie 69 LLDG a. Im 115 Abs. 1 wird die Wendung Volks- und Hauptschulen durch die Wendung Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen ersetzt a samt Überschrift entfällt b samt Überschrift entfällt. 12. Nach 169a wird folgender Unterabschnitt K eingefügt: Unterabschnitt K Hochschullehrpersonen Lehrvergütung 169b. (1) Auf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des 64b dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des 54d Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß 59 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit 115a) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat. (2) Bei Hochschullehrpersonen, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Oktober 2012

12 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von in der Verwendungsgruppe PH 2 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 oder einer höheren Gehaltsstufe, 2. in den übrigen Verwendungsgruppen ein Gehalt der Gehaltsstufe 15 oder einer höheren Gehaltsstufe ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des 54d Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%. Zeitkonto 169c. Bis zum Ablauf des 31. August 2013 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen- Werteinheiten sind gemäß 61 Abs. 18 zu vergüten; die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3 ( 248c BDG 1979) gilt als Überstellung im Sinne des 61 Abs. 18 Z Dem 175 wird folgender Abs. 72 angefügt: (72) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft: Abs. 1 und 2 mit Ablauf des 30. September 2010, 2. 59b Abs. 1a mit 1. September 2012, 3. 63c mit 1. September 2013, 4. 2, die 54a bis 54e samt Überschriften (Abschnitt IVa), 59 Abs. 2 und 4, 60 Abs. 4, 64b und die 169b und 169c (Unterabschnitt K) mit 1. Oktober b tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft; 59 Abs. 3 und 115a treten mit 1. Oktober 2013 außer Kraft. 14. In Anlage 4 wird dem Begriff Praxishauptschulen die Wendung Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Neuen Mittelschulen oder an vorangestellt. 15. In Anlage 5 Z 2 (Einleitung) werden die Wendung Lehrer an Hauptschulen durch die Wendung Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen und der Begriff Hauptschulunterricht durch die Wendung Unterricht an der Neuen Mittelschule oder Hauptschule ersetzt. 16. In Anlage 5 werden jeweils vorangestellt: a) in Z 2.9 und 2.12 dem Begriff Hauptschulen die Wendung Neuen Mittelschulen oder und b) in Z 2.13 dem Begriff Hauptschulen die Wendung Neue Mittelschulen oder. 17. In Anlage 5 Z 4 werden die Wendung Hauptschulen und durch die Wendung Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und sowie die Wendung an Hauptschulen durch die Wendung an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen ersetzt. Artikel 3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den 48 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt: 48a Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen 48b An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen 48c An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen 48d Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen 48e Anwendungsbereich 48f Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung 48g Dienstpflichten 48h Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung 48i Institutsleitung 48j Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke 48k Dienstzeit 48l Verwendungsbezeichnungen

13 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von 23 48m Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung 48n Sonderbestimmungen 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen 48p Lehrvergütung 48q Leistungsprämien 2. Im Inhaltsverzeichnis wird in der den 49a betreffenden Abschnittsüberschrift die Wortfolge Abschnitt IIa durch die Wortfolge Abschnitt IIb ersetzt. 3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den 92c betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt: 3a. Unterabschnitt 92d Lehrvergütung 92e Zeitkonto Vertragshochschullehrpersonen 3a. Im 41 Abs. 4 wird in Z 4 das Wort und durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 5 das Wort und eingefügt und nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt: 6. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach 63c 3b. Im 42b Abs. 1 wird die Wendung Volks-, Haupt- und Sonderschulen durch die Wendung Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Haupt- und Sonderschulen ersetzt. 3c. Im 44a Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 Z 2 wird dem Begriff Hauptschulen jeweils die Wendung Neuen Mittelschulen, vorangestellt. 3d. Im 44a Abs. 1 Z 3 wird die Wendung Werkerziehung an Hauptschulen durch die Wendung Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen ersetzt. 3e. Im 44a Abs. 3 wird dem Begriff Hauptschulen die Wendung Neuen Mittelschulen oder vorangestellt. 4. Im 44a Abs. 5 wird das Zitat 248a BDG 1979 durch das Zitat 248a Abs. 1 BDG 1979 ersetzt. 4a. Im 44b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) An Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich ,2, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse unterrichten, ,2, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen unterrichten. An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. 4b. Im 44e wird am Ende der Z 4 das Wort und eingefügt und nach Z 4 folgende Z 5 angefügt: 5. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach 63c 5. Nach 48 werden folgende Bestimmungen eingefügt: Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen 48a. (1) 37a Abs. 1 ist auf Lehrpersonen an (privaten) Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden. (2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des 48c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.

14 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von 23 (3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß 22 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung Direktorin oder Direktor. An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen 48b. (1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind ( 6a), sind die 48g, 48h, 48j, 48k, 48l, 48m und 48n Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls 48i anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus 48n Abs. 2 Z 3 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. (2) Das BLVG ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden. (3) Auf gemäß Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang oder Lehrgang gemäß 4 Hochschulgesetz 2005 außerhalb der Praxisschule dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind 48o Abs. 3 bis 6 und die 48p und 48q anzuwenden. An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen 48c. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten ( 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen. Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen 48d. (1) Die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß 4 Hochschulgesetz 2005 zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des IIa. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer 1. der Entlohnungsgruppe l ph der Entlohnungsgruppe ph 1, 2. der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2 und 3. der Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe ph 3 zugeordnet. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Dienstverhältnisses tritt dadurch keine Änderung ein. (2) Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Abs. 1 wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011/2012 (bei Aufnahmen im Schul- bzw. Studienjahr 2012/2013 in diesem Schul- bzw. Studienjahr) überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist. (3) Einer Werteinheit des Beschäftigungsausmaßes entsprechen 5% der Vollbeschäftigung; Bruchteile von Werteinheiten sind aliquot zu berücksichtigen. (4) In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des 48e Abs. 6 anzurechnen. Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen Anwendungsbereich 48e. (1) Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den 4a, 200b, 248a Abs. 2 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entspricht der Verwendungsgruppe PH 1 die Entlohnungsgruppe ph 1, der Verwendungsgruppe PH 2 die Entlohnungsgruppe ph 2,

15 BGBl. I - Ausgegeben am 14. Juni Nr von 23 der Verwendungsgruppe PH 3 die Entlohnungsgruppe ph 3. (2) Dieser Abschnitt ist auf jene Vertragsbediensteten im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, die ausschließlich an Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 oder an privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen oder Lehrgängen gemäß 4 Hochschulgesetz 2005 verwendet werden. (3) Dieser Abschnitt ist auf Vertragslehrpersonen, die einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, nicht anzuwenden. (4) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt IIa nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. 27a Abs. 8 ist nicht anzuwenden. (5) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen ( 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Perioden (Studienjahr, Semester) abgestellt ist. (6) 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragshochschullehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Die neuerliche Begründung eines Dienstverhältnisses oder eine Verwendung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß 48g zulässig. (7) Planstellen der Entlohnungsgruppe ph 2 können von der zuständigen Personalstelle mit der Widmung Assistenz versehen werden. Diese Planstellen dürfen mit Personen besetzt werden, die über eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. 66 Abs. 1 UniStG verfügen und ein Doktoratsstudium in einem für ihre Verwendung einschlägigen Fachbereich betreiben. 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Das Dienstverhältnis ist zunächst auf zwei Jahre zu befristen, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß 48g zulässig. (8) Das Dienstverhältnis gemäß Abs. 7 verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, längstens jedoch um zwei Jahre. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn die Assistenz als Ersatzkraft für eine unter Entfall der Bezüge beurlaubte Vertragshochschullehrperson aufgenommen worden ist. (9) Einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ( 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen. Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung 48f. (1) Die Vertragshochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Vertragshochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Vertragsbediensteten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub. (2) Die Vertragshochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des II. Abschnittes. (3) Die Vertragshochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle mit ihrer Zustimmung vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ( 1 und 4 Hochschulgesetz 2005) verwendet werden. Dienstpflichten 48g. (1) Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß 8 Abs. 1 bis 6 und 8 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen. (2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere 1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten, 2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen, 3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen,

1626 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

1626 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 20 1626 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

PH1 BDG Anlage 1, 22a - Ernennungserfordernisse bei Verwendung als Hochschullehrperson

PH1 BDG Anlage 1, 22a - Ernennungserfordernisse bei Verwendung als Hochschullehrperson PH1 BDG Anlage 1, 22a - Ernennungserfordernisse bei Verwendung als Hochschullehrperson (1) Studien (1) Lehrbefugnis (venia docendi) Eine der Verwendung entsprechende An einer österreichischen Abgeschlossene

Mehr

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht an Pädagogischen Hochschulen. Ergänzende ARBEITSUNTERLAGEN

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht an Pädagogischen Hochschulen. Ergänzende ARBEITSUNTERLAGEN Das neue Dienst- und Besoldungsrecht an Pädagogischen Hochschulen Ergänzende ARBEITSUNTERLAGEN Umsetzung PH-DR 2012/2013 ZA Pädagogische Hochschulen Seite 1 Ausmaß der Beauftragung mit Lehrveranstaltungsstunden

Mehr

Arbeitsbehelf zur Dienstrechts-Novelle 2012 Pädagogische Hochschulen

Arbeitsbehelf zur Dienstrechts-Novelle 2012 Pädagogische Hochschulen Arbeitsbehelf zur Dienstrechts-Novelle 2012 Pädagogische Hochschulen BGBl. I Nr. 55/2012 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BESONDERER TEIL 6a. Abschnitt Hochschullehrpersonen Anwendungsbereich, Begriff,

Mehr

PH-Lehrerdienstrecht neu at a glance

PH-Lehrerdienstrecht neu at a glance PH-Lehrerdienstrecht neu at a glance 1. Auf welche Personen ist das neue PH-Lehrerdienstrecht anzuwenden, auf welche nicht? Das PH-Lehrerdienstrecht ist auf Stammpersonal und Dienstzugeteilte an der PH

Mehr

Dienstrechts-Novelle Pädagogische Hochschulen

Dienstrechts-Novelle Pädagogische Hochschulen Dienstrechts-Novelle 2012- Pädagogische Hochschulen BGBL. I NR. 55/2012 PV der PHSt DR-Neu Ziele Stärkung von hochqualifizierter, akademischer Lehre Forschung Arbeit mit Hirn, nicht mit Hintern Aufgabenorientiert,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2167 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 28. Juni 1985 115. Stück 268. Bundesgesetz: 43. Gehaltsgesetz-Novelle,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 18. August 2009 Teil I 76. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 15. Juli 2010 Teil I 44. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes (NR: GP XXIV RV 713 AB 765 S. 70. BR AB

Mehr

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT)

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT) VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT) 1. Grundsätzliches Sofern es sich um eine nicht gesicherte Verwendung handelt, sind VertragslehrerInnen in das Entlohnungsschema II L einzustufen.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 23. Juni 2006 Teil I 90. Bundesgesetz: Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 9. Juni 2006 Teil I 74. Bundesgesetz: Änderung des Universitätsgesetz 2002 (NR: GP XXII IA 752/A AB 1308 S. 139. Einspr.

Mehr

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I. Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:

Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I. Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

Ausgabe Nr. 12 / Seite 1 von 8

Ausgabe Nr. 12 / Seite 1 von 8 Ausgabe Nr. 12 / 2011 Seite 1 von 8 1 TERMINPLAN 2011/12 1. 2 A STELLENAUSSSCHREIBUNGEN & l ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN l g e 3 VERWENDUNG DER STUDIENBEITRÄGE FÜR DAS KALENDERJAHR 2010 SEITE 1 SEITE 2 SEITE

Mehr

101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz

101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 45 / JAHRGANG 2009 Herausgegeben und versendet am 15. Dezember 2009 101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (10.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Jänner 2001 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Jänner 2001 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Jänner 2001 Teil I 6. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 1 von 56 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 15c. (1) und (2) 15c. (1) und (2) (3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2007) Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2007) Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2007) Artikel I Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420,

Mehr

Regierungsvorlage. 296 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

Regierungsvorlage. 296 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP 1 von 19 296 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 30. März 1984 59. Stück 137. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der

Mehr

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG 1. Grundsätzliches ALTES DIENSTRECHT Sofern es sich um eine nicht gesicherte Verwendung handelt, sind VertragslehrerInnen in das Entlohnungsschema II L einzustufen.

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 151 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 33. Stück 33. Gesetz: Dienstordnung 1994 (14. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (16. Novelle zur

Mehr

FORMULAR BUNDESLEHRKRÄFTE SCHEMAWAHL (Übergangszeitraum SJ 2015/2016 bis SJ 2018/2019)

FORMULAR BUNDESLEHRKRÄFTE SCHEMAWAHL (Übergangszeitraum SJ 2015/2016 bis SJ 2018/2019) Bundesministerium für Bildung und Frauen Landesschulrat/Stadtschulrat für. FORMULAR BUNDESLEHRKRÄFTE SCHEMAWAHL (Übergangszeitraum SJ 2015/2016 bis SJ 2018/2019) zu 37 Abs. 2 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes

Mehr

Nummer 8/2010. vom Seite 1 von 7

Nummer 8/2010. vom Seite 1 von 7 Nummer 8/2010 vom 05.07.2010 Seite 1 von 7 1 TERMINPLAN 2010/11 1. 2 A STELLENAUSSSCHREIBUNGEN & l ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN l g e 2005 3 NOVELLE ZUM HOCHSCHULGESETZ SEITE 1 SEITE 2 SEITE 7 1. Allgemein wichtige

Mehr

1514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

1514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 5 1514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 7. November 2013 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 7. November 2013 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 7. November 2013 Teil II 336. Verordnung: Änderung der Hochschul-Zulassungsverordnung 336. Verordnung der Bundesministerin

Mehr

Rundschreiben Nr. 10/2018

Rundschreiben Nr. 10/2018 Minoritenplatz 5, 1010 Wien DVR 0064301 An alle Pädagogischen Hochschulen Sachbearbeiter/in: Mag. a Lilly Mandl Abteilung III/2 Tel.: +43 1 531 20-3322 Fax: +43 1 531 20-813322 lilly.mandl@bmbwf.gv.at

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II 135. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 11. Mai 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 11. Mai 2016 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 11. Mai 2016 Teil II 107. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS und der Zeugnisformularverordnung 107. Verordnung

Mehr

Dienst- und Besoldungsrecht der Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen Durchführungsbestimmungen (Stammfassung)

Dienst- und Besoldungsrecht der Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen Durchführungsbestimmungen (Stammfassung) An alle Pädagogischen Hochschulen Dienst- und Besoldungsrecht der Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen Durchführungsbestimmungen (Stammfassung) Übersicht Abschnitt 1: Gegenstand des

Mehr

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Ihre Personalabteilung informiert... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Betroffen sind hiervon o o aktive DienstnehmerInnen,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

Dienstrecht PH 2013. BGBl. I Nr. 55 Jg. 2012. Umsetzung PH-DR 2012/2013 ZA Pädagogische Hochschulen Seite 1

Dienstrecht PH 2013. BGBl. I Nr. 55 Jg. 2012. Umsetzung PH-DR 2012/2013 ZA Pädagogische Hochschulen Seite 1 Dienstrecht PH 2013 BGBl. I Nr. 55 Jg. 2012 Umsetzung PH-DR 2012/2013 ZA Pädagogische Hochschulen Seite 1 DIENSTRECHT PH 2013 Drei wesentliche Komponenten: Inhaltlich gleichwertige Anerkennung sämtlicher

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 91 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2006 Ausgegeben am 14. Februar 2006 14. Stück 14. Gesetz: Dienstordnung 1994 (22. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (24. Novelle

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 67 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 28. Dezember 2007 Teil I 96. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB

Mehr

2286 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

2286 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 2286 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz

Mehr

48. (1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren ( 154 lit. a BDG 1979) beträgt:

48. (1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren ( 154 lit. a BDG 1979) beträgt: Abschnitt IV Universitätslehrer Gehalt der Universitätsprofessoren 48. (1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren ( 154 lit. a BDG 1979) beträgt: für in der Gehalts- Außerordent- Ordentliche stufe Universitäts-

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Prüfungstaxengesetz Schulen Pädagogische Hochschulen und das Unterrichtspraktikumsgesetz

Mehr

Jahrgang 1963 Ausgegeben am 30. Dezember Stück

Jahrgang 1963 Ausgegeben am 30. Dezember Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 2591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1963 Ausgegeben am 30. Dezember 1963 88. Stück 312. Bundesgesetz: 10. Gehaltsgesetz-Novelle.

Mehr

Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 74/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 16 1 von 16 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 25. Juni 1999 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 25. Juni 1999 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 25. Juni 1999 Teil I 96. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes (NR:

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 4. Oktober 2016

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 4. Oktober 2016 Seite 1 von 6 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2016 Ausgegeben am 4. Oktober 2016 61. Gesetz vom 22. September 2016, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 1 3 zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz) und über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz)

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1978 Ausgegeben am 31. August 1978 150. Stück 447. Verordnung: Beurteilung der Leistung der

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 28. Dezember 2011 Teil I 139. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung (NR: GP

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden 29/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Mehr

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für Landesvertragslehrpersonen

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für Landesvertragslehrpersonen Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für Landesvertragslehrpersonen Mit Wirksamkeit ab.. (bzw. in Teilbereichen ab..) tritt das neue Dienstrecht in Kraft. ür wen gilt das alte, für wen das neue Dienstrecht?

Mehr

Vergütungen Ordinariat, Kustodiate etc. (Stand: Jänner 2018)

Vergütungen Ordinariat, Kustodiate etc. (Stand: Jänner 2018) Vergütungen Ordinariat, Kustodiate etc. (Stand: Jänner 2018) Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte: Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut

Mehr

(1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren ( 154 lit. a BDG 1979) beträgt:

(1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren ( 154 lit. a BDG 1979) beträgt: 48 GehG Gehalt der Universitätsprofessoren (1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren ( 154 lit. a BDG 1979) beträgt: für in der Außerordentliche Ordentliche Gehalts- Universitäts- Universitäts- Universitäts-

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 1 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 22. Februar 2011 1. Stück Nr. 1 Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 (XXVII. Gesetzgebungsperiode:

Mehr

Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/ April 2018

Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/ April 2018 Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/2013 23. April 2018 Wahlrecht Für jene, die während der Schuljahre 2015/16 bis 2018/19 erstmals in ein Dienstverhältnis als Lehrkraft

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 28. Dezember 2015 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 28. Dezember 2015 Teil I 1 von 71 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 28. Dezember 2015 Teil I 164. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 16. Juli 2014

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 16. Juli 2014 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2014 Ausgegeben am 16. Juli 2014 40. Gesetz: Kärntner Landeslehrergesetz; Änderung 40. Gesetz vom 12. Juni 2014, mit dem das Kärntner Landeslehrergesetz geändert

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 12. August 2011 Teil II 259. Verordnung: Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung

Mehr

Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni. Anlage 1 zu 2 Abs. 1

Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni. Anlage 1 zu 2 Abs. 1 10. Oktober 2016 Stand: Seite 1 von 6 Personal 2. Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e 1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Artikel 8 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Inhaltsverzeichnis. Artikel 8 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und

Mehr

Abschnitt I Allgemeiner Teil

Abschnitt I Allgemeiner Teil Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird

Mehr

Entlohnungsgruppe Entlohnungs- a b c d2 d1 e

Entlohnungsgruppe Entlohnungs- a b c d2 d1 e Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (3. LVBG-Novelle 2008) Artikel I Das NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis 1 von 9 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land-

Mehr

Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter am 4. August 2006

Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter   am 4. August 2006 Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 4. August 2006 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 523 und Ausschussbericht 567, jeweils 3.

Mehr

Entwurf. Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Entwurf. Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 PrsG-030.09 Begutachtung Entwurf Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Der Landtag hat beschlossen: Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr.

Mehr

Pädagogische Hochschulen eine Zwischenbilanz

Pädagogische Hochschulen eine Zwischenbilanz Pädagogische Hochschulen eine Zwischenbilanz Pressekonferenz, 13. Dezember 2011 : Bildungsministerin Dr. Claudia SCHMIED HR Prof. Dr. Ivo BRUNNER Vorsitzender der Rektorenkonferenz der Öffentlichen Pädagogischen

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002)

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:

Mehr

A N L A G E 1 HOFRAT/HOFRÄTIN C) REKTOREN (AN PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN) UND LEHRER:

A N L A G E 1 HOFRAT/HOFRÄTIN C) REKTOREN (AN PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN) UND LEHRER: Änderung der Richtlinien (Anlage 1 und Anlage 2) für das Verfahren zur Verleihung von Berufstiteln für Lehrkräfte durch Ministerratsbeschluss vom 9. Februar 2010 A N L A G E 1 HOFRAT/HOFRÄTIN C) REKTOREN

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am.. beschlossen: Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes. Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am.. beschlossen: Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes. Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am.. beschlossen: Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes Artikel I Das NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 wird das Wort "Übungsschulen"

Mehr

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt.

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt. Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. 11 Abs. 1 lit. k lautet: k) Versetzung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. # Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. # Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 28. Juni 1996 100. Stück # Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 1. September 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 1. September 2016 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 1. September 2016 Teil II 240. Verordnung: Lehrplanreformverordnung für technische, gewerbliche und 2016 240. Verordnung

Mehr

Vorblatt der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 17

Vorblatt der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 17 1626 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 17 Vorblatt Problem: 1. Die dienstrechtlichen Rahmenbedingungen für das Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen sind

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1999 Ausgegeben am 2. August 1999 40. Stück 40. Gesetz: Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995; Änderung. 201 40. Gesetz, mit dem das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 29. August 2014 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 29. August 2014 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 29. August 2014 Teil II 212. Verordnung: Änderung der Nebenleistungsverordnung 212. Verordnung der Bundesministerin für

Mehr

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Freigabe zur Abfrage: 2018-02-02 Verlautbarung Nr.: 30/2018 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Der Hauptverband der

Mehr

Vorblatt Problem: Ziel und Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Vorblatt Problem: Ziel und Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: 1 Vorblatt Problem: 1. Durch das bestehende Höchstalter für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum von 39 Jahren treten immer wieder einzelne Härtefälle (vor allem durch Kindererziehungszeiten bedingt)

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 6. April 2001 22. Stück 22. Gesetz: Dienstordnung 1994 (10. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (15. Novelle zur Besoldungsordnung

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1 Kurztitel Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012 /Artikel/Anlage Anl. 1/23 Inkrafttretensdatum 01.10.2013 Außerkrafttretensdatum

Mehr

Referentenentwurf zur Umsetzung der Bildungsreform: Dienst- und Besoldungsrecht ( , Uhr)

Referentenentwurf zur Umsetzung der Bildungsreform: Dienst- und Besoldungsrecht ( , Uhr) 1 von 29 Referentenentwurf zur Umsetzung der Bildungsreform: Dienst- und Besoldungsrecht (13.03.2017, 17.30 Uhr) Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

zur Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst

zur Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst STELLUNGNAHME zur Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I 175. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Mehr

1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956

1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mag. Ritzberger Tel: 0732 / 7071-3291 Fax: 0732 / 7071-3380 E-mail:

Mehr

1413 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

1413 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP 1 von 7 1413 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948,

Mehr

Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 265/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 10 1 von 10 Entwurf 2. DR-Nov 2016 Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I 153. Bundesgesetz: Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

Mehr

570 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

570 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 570 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 10. November 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 10. November 2017 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 10. November 2017 Teil I 151. Bundesgesetz: Pensionsanpassungsgesetz 2018 PAG 2018 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896

Mehr

B e s c h l u s s r e i fer Ent wurf

B e s c h l u s s r e i fer Ent wurf 1 von 6 B e s c h l u s s r e i fer Ent wurf Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung BMHS,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 20. Mai 2011 Teil I 33. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes (NR: GP

Mehr

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes 961 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des MTD-Gesetzes

Mehr

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 300/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 28 1 von 28 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das

Mehr