Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

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1 Freigabe zur Abfrage: Verlautbarung Nr.: 30/2018 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß 31 Abs. 8 ASVG: 96. Änderung der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 DO.A 2005 Die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 DO.A 2005, verlautbart unter avsv Nr. 94/2005, zuletzt geändert durch die Verlautbarung unter avsv Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert: 1. Nach 9a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) 9 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten darf Abs. 2 Z 4 lautet: 4. im entsprechenden Ausmaß gemäß 34 KV-PK bzw. 29 RLPK Abs. 3 lautet: (3) Von der Anrechnung für die Bezüge bei Erkrankung sind Zeiten, für die gemäß 60 Abs. 1 bzw. 2 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, ausgeschlossen Abs. 1 Z 1 lautet: 1. Dienstzeiten (Lehrzeiten) beim Versicherungsträger; 5. Nach 13 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b und 1c angefügt: (1b) Angestellten können facheinschlägige Beschäftigungszeiten, welche die Grenzen gemäß Abs. 1 übersteigen im dienstlichen Interesse zum Teil angerechnet werden, wobei: 1. Verwaltungsangestellten, die in eine Gehaltsgruppe bis D einzureihen sind, maximal 30 % der das Höchstausmaß gemäß Abs. 1 Z 2 übersteigenden Zeiten, angerechnet werden können; 2. Verwaltungsangestellten, die in die Gehaltsgruppen E bis G einzureihen sind maximal 50 % der das Höchstausmaß gemäß Abs. 1 Z 2 übersteigenden Zeiten, angerechnet werden können. (1c) Verwaltungsangestellten, die 1. im Bereich der Gehaltsgruppe D in die Dienstklasse II Z 13 oder Z 14, 2. im Bereich der Gehaltsgruppe E in die Dienstklasse I Z 5, 3. im Bereich der Gehaltsgruppe E in die Dienstklasse II Z 5 oder Z 6, 4. im Bereich der Gehaltsgruppe E in die Dienstklasse III Z 12 einzureihen sind, können im dienstlichen Interesse auch andere facheinschlägige Beschäftigungszeiten über die Grenzen des Abs. 1b hinaus insoweit ganz oder zum Teil angerechnet werden, als diese für die erfolgreiche Verwendung des Dienstnehmers von besonderer Bedeutung sind Abs. 3 entfällt Abs. 1 Z 1 lautet: 1. Dienstzeiten (Lehrzeiten) beim Versicherungsträger; Abs. 2 lautet: (2) 13 Abs. 1b, 1c, und 2 können sinngemäß angewendet werden a Abs. 1 lautet: (1) Angestellte, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sind, können auf Antrag innerhalb einer vereinbarten Rahmenzeit vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten insbesondere die verschiedenen Modelle sind in Anlage 8 geregelt. 1 von 7

2 10. In 20b entfällt der Ausdruck von maximal drei Jahren für maximal eineinhalb Jahre b Abs. 1 lautet: (1) Die Übernahme eines Angestellten in den Dienst eines anderen Versicherungsträgers entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich ein- und desselben Versicherungsträgers. Soweit Dienstverhältnisse bei Versicherungsträgern unmittelbar aneinander anschließen, gilt dies als Übernahme in den Dienst, wobei eine Unterbrechung von maximal sieben Kalendertagen dieser Regelung nicht entgegensteht Abs. 2 lautet: (2) Abweichend von Abs. 1 können im dienstlichen Interesse Angestellte, die aufgrund spezieller Kenntnisse oder Fähigkeiten aufgenommen werden bis zu drei Stufen höher eingestuft werden, wobei die Zeitvorrückungen (Abs. 3) solange ausgesetzt werden, bis die jeweilige Bezugsstufe auch ohne vorgezogener höherer Einstufung erreicht worden wäre Abs. 3 lautet: (3) Neben einer Leitungszulage gebühren mit Ausnahme der Kinder- und der Verwendungszulage sowie des Fahrtkostenzuschusses keine anderen Zulagen nach Abschnitt III Abs. 4 lautet: (4) Neben einer Bereichsleitungszulage gebühren mit Ausnahme der Kinder- und der Verwendungszulage sowie des Fahrtkostenzuschusses keine anderen Zulagen nach Abschnitt III a lautet: 46a. Hygienefachkräften, die mit Aufgaben der Krankenhaushygiene betraut sind und die nicht aufgrund ihrer Tätigkeit als Hygienefachkraft gem. 38 Abs. 8 oder 9 eingereiht sind, gebührt für diese Tätigkeit eine besondere Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde 0,23% der Zulagenbemessungsgrundlage maximal aber 5 % pro Kalendermonat Abs. 1 lautet: (1) Wird ein Angestellter, ohne versetzt zu werden, länger als sieben Kalendertage einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Abordnung vor. Die Europavertretung der österreichischen Sozialversicherung in Brüssel gilt im Sinne dieser Bestimmung als Dienststelle aller Sozialversicherungsträger Abs. 3 lautet: (3) Ein bereits erreichtes Urlaubsausmaß (Erholungsurlaub zuzüglich Zusatzurlaub) bleibt gewahrt, auch wenn infolge einer Änderung dieser Dienstordnung der Anspruch auf Urlaub bzw. Zusatzurlaub entfällt oder reduziert wird. 18. Nach 168 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt: (8) 45 Abs. 4 sowie damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen, sind auch auf jene Angestellten sinngemäß anzuwenden, auf die gemäß Abs. 1 und 2 weiterhin die EDO-Ang. anzuwenden ist. 2 von 7

3 19. Anlage 1 lautet: Gehaltsschema für Verwaltungsangestellte gültig ab 1. Jänner 2018 (Werte in ) B C D E F G A I II I II III I II I II III I II III I II 44,00 58,40 69,10 82,00 92,60 104,00 117,10 127,80 140,50 151,70 162,10 173,60 188,10 201,10 238,20 246, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,10 Zulagenbemessungsgrundlage: 1.847, von 7

4 20. Anlage 2 lautet: Gehaltsschema der Gesundheitsberufe gültig ab 1. Jänner 2018 (Werte in ) I II III IV A B C D A B C A B C A B C D 56,80 65,70 74,60 81,60 89,20 93,50 111,70 117,10 123,90 126,30 135,10 143,80 173,60 188, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,70 Zulagenbemessungsgrundlage: 1.847, von 7

5 21. Anlage 2a lautet: Gehaltsschema für Psychologen gültig ab 1. Jänner 2018 (Werte in ) P1 P2 162,10 173, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Zulagenbemessungsgrundlage: 1.847, von 7

6 22. Anlage 3 lautet: Gehaltsschema für Zahntechniker gültig ab 1. Jänner 2018 (Werte in ) I II III IV 65,70 111,60 117,10 118, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,90 Zulagenbemessungsgrundlage: 1.847, Anlage 5 lautet: Kostenersatz gemäß 67 Abs Frühstück... 1,35 2. Gabelfrühstück oder Jause... 1,20 3. Mittagessen... 3,53 4. Abendessen... 3, Nach 271 wird folgender 272 angefügt: Pensionsanpassung Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2018 nicht gem. 102 angepasst, sondern gemäß 711 ASVG. 263 in Verbindung mit Anlage 14 ist nicht anzuwenden. 25. Nach 272 wird folgender 273 angefügt: Übergangsbestimmung zu 62a 273. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des/r Angestellten aufgelöst ist 23 Abs. 1 AngG anzuwenden, wobei dies nur für die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, gilt. 26. Nach 273 wird folgender 274 angefügt: Inkrafttreten der 96. Änderung 274. (1) Mit 1. Juni 2017 tritt in der Fassung der 96. Änderung in Kraft: 13 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 1b und Abs. 1c, 14 Abs. 1 Z 1, 14 Abs. 2, 40 Abs. 2 und 166 Abs. 3. (2) Mit 1. Juni 2017 tritt 13 Abs. 3 außer Kraft. (3) Mit 1. September 2017 treten in der Fassung der 96. Änderung in Kraft: 77 Abs. 1, 168 Abs. 8 und von 7

7 (4) Mit 1. November 2017 treten in der Fassung der 96. Änderung in Kraft: 9a Abs. 3, 10 Abs. 2 Z 4, 12 Abs. 3, 20a Abs. 1, 20b, 28b Abs. 1, 42 Abs. 3, 43 Abs. 4 und 46a. (5) Mit 1. Jänner 2018 treten in der Fassung der 96. Änderung in Kraft: 272, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 2a, Anlage 3 und Anlage 5. * Diese Änderung der Dienstordnung wurde von der Trägerkonferenz des Hauptverbandes am 20. Dezember 2017 beschlossen. Für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: Reischl Wurzer 7 von 7

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