Entwurf. Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entwurf. Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005"

Transkript

1 PrsG Begutachtung Entwurf Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Der Landtag hat beschlossen: Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011 und Nr. 32/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck ( 94) durch die Wortfolge nach 94 ersetzt. 2. Dem 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Weiters gilt es für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten, wenn ihr Dienstverhältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. xx/2013 begründet wurde oder wenn sie eine Erklärung nach 95a abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. 3. Der 1 Abs. 4 lautet: (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Gemeindeangestellten, die in Betrieben tätig sind. 4. Dem 33 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des 33a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. 5. Nach dem 33 wird folgender 33a eingefügt: 33a Schutz vor Benachteiligung

2 Gemeindeangestellte, die gemäß 33 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt. 6. Im 49 Abs. 1 wird die Wortfolge Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre durch die Wortfolge Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre ersetzt. 7. Im 4. Abschnitt wird vor dem 51 folgende Bezeichnung eines Unterabschnittes eingefügt: 1. Unterabschnitt Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen 8. Nach dem 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt: (4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten. 9. Im 51 werden die bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 5 bis 7 bezeichnet. 10. Der 57 Abs. 2 lautet: (2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes: a) bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt; b) sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene

3 Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt; c) erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung ( 58 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach 58 Abs. 7, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat. 11. Im 57 Abs. 3 wird nach der Wortfolge dieses Gesetzes dargestellt die Wortfolge (Allgemeines Gehaltsschema) eingefügt. 12. Der 59 lautet: 59 Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation Dem Gemeindeangestellten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Gemeindeangestellte eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.h. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen. 13. Nach dem 71 wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt: 2. Unterabschnitt Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten 71a Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 1. Unterabschnittes (1) Für Gemeindeangestellte, die in Krankenanstalten tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes. (2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden: 51 Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge 52 Übergang von Schadenersatzansprüchen

4 53 Ersatz von Übergenüssen 54 Verjährung 55 Verzicht auf Ersatzforderungen 56 Dienstbezüge mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 7 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 2, gebührt. Sofern Anspruch auf eine Zulage nach 66 Abs. 1 lit. j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage in diesem Ausmaß. Ärztehonorare gemäß 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen. 57 Gehalt mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist (Gehaltsschema für Krankenanstalten). 58 Modellstellen mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten als Modellfunktionen festzulegen sind (Abs. 1), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Abs. 2), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Abs. 3), die Modellstellen-Verordnung als Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten (Abs. 4) und der Einreihungsplan als Einreihungsplan für Krankenanstalten (Abs. 5) zu bezeichnen ist. 59 Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation 60 Erfahrungsanstieg 61 Rückstufung 62 Sonderzahlung 63 Leistungsbeurteilung 65 Kinderzulage 66 Nebenbezüge 67 Reisegebühren 68 Sachleistungen 69 Bezugsvorschuss 70 Dienstverhältnis mit Sonderregelungen 71 Anspruch bei Dienstverhinderung.

5 71b Ärzte in Ausbildung (1) Abweichend von den Bestimmungen der 71a Abs. 2 in Verbindung mit 57 und 60 Abs. 1 erster Satz bestimmt sich das Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Ausbildungsärzte). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. (2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt. 14. Nach dem 81 wird folgender 81a eingefügt: 81a Folgebeschäftigung (1) Einem Gemeindeangestellten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger, a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und b) auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Gemeindeangestellten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Gemeindeangestellte der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. (2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn a) dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder b) der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 4, nicht übersteigt. (3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b. 15. Im 87 Abs. 6 wird nach der Wortfolge dargestellten Gehaltsschema die Wortfolge (Gehaltsschema für Musikschullehrer) eingefügt.

6 16. Im 90 wird nach dem Verweis auf 33 die Zeile 33a Schutz vor Benachteiligung eingefügt. 17. Nach dem 95 werden folgende 95a und 95b eingefügt: 95a Erklärung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. xx/2013) (1) Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. (2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig. 95b Überführung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. xx/2013) (1) Gemeindebedienstete, die eine Erklärung nach 95a Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung der 71a Abs. 2 in Verbindung mit 58 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. (2) In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete a) der Verwendungsgruppe e/e bis c/c seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres, b) der Verwendungsgruppe b/b seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres, c) der Verwendungsgruppe a/a seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (3) In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Gemeindebediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (4) Gemeindebedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

7 (5) Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten. (6) Die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach 99, betreffend die Abfertigung nach 100 sowie betreffend den Todesfallbeitrag nach 101 gelten sinngemäß. 18. Die Überschrift des 102 lautet: 102 Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach 94 (LGBl.Nr. 19/2005) 19. Im 102 wird jeweils der Ausdruck ( 94) durch die Wortfolge nach 94 ersetzt. 20. Nach dem 106 wird folgender 107 eingefügt: 107 Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach 95a (Novelle LGBl.Nr. xx/2013) (1) Erklärungen nach 95a Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. xx/2013 haben Gemeindebedienstete einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach den bisherigen Vorschriften gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des 95b gebührt hätten. (2) Für Gemeindebedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen- Verordnung oder aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach 95a Abs. 1 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam. 21. Nach der Anlage 4 werden folgende Anlagen 5 bis 8 angefügt: Anlage 5 (zu 71a Abs. 2 ivm 57)

8 Anlage 6 (zu 71a Abs. 2 ivm 58)

9 Anlage 7 (zu 71a Abs. 2 ivm 58)

10

11

12

13 Anlage 8 (zu 71b)

Gesetzliche Grundlagen 2008

Gesetzliche Grundlagen 2008 49 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich 61,27 Für das zweite Kind monatlich 63,68 Für das dritte Kind monatlich 67,25 Für jedes weitere Kind monatlich 69,67. 65 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich

Mehr

Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Selbständiger Antrag Beilage.. /2009

Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Selbständiger Antrag Beilage.. /2009 Beilage im Jahre 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Selbständiger Antrag Beilage.. /2009 An den Präsidenten des Vorarlberger Landtages Herrn Gebhard Halder Landhaus 6900 Bregenz

Mehr

45. Beilage im Jahre 2013 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 45/2013. Gesetz

45. Beilage im Jahre 2013 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 45/2013. Gesetz 45. Beilage im Jahre 2013 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 45/2013 Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 Der Landtag hat beschlossen:

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für

Mehr

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: Landesgesetz vom... mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten geändert wird. Der Steiermärkische

Mehr

Gehaltsystem Neu 2018

Gehaltsystem Neu 2018 Gehaltsystem Neu 2018 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden Ärztekammer für Vorarlberg Kurie der angestellten Ärzte Impressum:

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 51. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 51/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des

Mehr

Gehaltsystem Neu 2016

Gehaltsystem Neu 2016 Gehaltsystem Neu 2016 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden Ärztekammer für Vorarlberg Kurie der angestellten Ärzte Impressum:

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002)

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:

Mehr

Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren

Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt IA angefügt: Abschnitt IA Sonderbestimmungen

Mehr

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz 21-50 Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013,

Mehr

Abschnitt I Allgemeiner Teil

Abschnitt I Allgemeiner Teil Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 15. September Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 15. September Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2015 Ausgegeben am 15. September 2015 51. Gesetz: Gemeindeangestelltengesetz 2005, Änderung XXX. LT: RV 51/2015, 6. Sitzung 2015 Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes

Mehr

Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf Gemeindebedienstetengesetz 1988 und Gemeineangestelltengesetz 2005

Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf Gemeindebedienstetengesetz 1988 und Gemeineangestelltengesetz 2005 Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Landesgruppe Vorarlberg - 6850 Dornbirn, Rathausplatz 4 / 5. Stock ZVR 57643952 Per E-Mail: land@vorarlberg.at

Mehr

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt.

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt. Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. 11 Abs. 1 lit. k lautet: k) Versetzung

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e 1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Mehr

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER. 85. ÄNDERUNG der DO.B

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER. 85. ÄNDERUNG der DO.B 1 von 5 HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Art. 5 des Kollektivvertrages 85. ÄNDERUNG der DO.B Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2014 1. Jänner 2015 2 von 5 1. Nach 1 Abs. 4 Z 2 wird

Mehr

Gehaltssystem Alt 2017

Gehaltssystem Alt 2017 Gehaltssystem Alt 2017 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nicht in das neue Gehaltssystem optiert sind Ärztekammer für Vorarlberg Kurie der angestellten Ärzte Impressum:

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) Artikel I Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes 53. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 53/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 151 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 33. Stück 33. Gesetz: Dienstordnung 1994 (14. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (16. Novelle zur

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I 122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (NR:

Mehr

Anhang für das Bundesland Vorarlberg 1. Jänner 2016

Anhang für das Bundesland Vorarlberg 1. Jänner 2016 Anhang für das Bundesland Vorarlberg 1. Jänner 2016 Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 13. November 2007 Teil I 76. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Karenzgeldgesetzes und des Allgemeinen

Mehr

Vorarlbergs Gemeindebedienstete Gehaltssystem Mehr Chancen, mehr Transparenz, mehr Motivation

Vorarlbergs Gemeindebedienstete Gehaltssystem Mehr Chancen, mehr Transparenz, mehr Motivation Vorarlbergs Gemeindebedienstete Gehaltssystem 2005 Mehr Chancen, mehr Transparenz, mehr Motivation Aus Sicht der Gemeinden Vorarlbergs Gemeinden sind laufend gefordert, sich und ihre Dienstleistungen weiterzuentwickeln.

Mehr

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Beachte. Landesrecht. Tirol. Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Beachte. Landesrecht. Tirol. Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Landesrecht Bundesland Tirol Kurztitel Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 35/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2016 Inkrafttretensdatum 01.01.2012 Beachte Die Art.

Mehr

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Freigabe zur Abfrage: 29. Februar 2008, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 23 Jahr: 2008 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 12. August 2011 Teil II 259. Verordnung: Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung

Mehr

10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/ Regierungsvorlage

10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/ Regierungsvorlage 10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/1-2012 Regierungsvorlage G e s e t z vom, mit dem das Kärntner Feuerwehrgesetz und das Kärntner Katastrophenhilfegesetz geändert werden Der Landtag von Kärnten hat

Mehr

Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte

Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte LAND NIEDERÖSTERREICH Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte Anwendungsbereich NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) Stand 1. Jänner 2018 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Seite

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert: 1 Der Landtag von Niederösterreich hat am.. in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 beschlossen: Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Die NÖ

Mehr

Begutachtungsentwurf zu Zl. 01-VD-LG-1739/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird

Begutachtungsentwurf zu Zl. 01-VD-LG-1739/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird Seite 1 von 5 Begutachtungsentwurf März 2016 zu Zl. 01-VD-LG-1739/7-2016 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner

Mehr

Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungsausführungsgesetzes. vom 13. April 2013

Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungsausführungsgesetzes. vom 13. April 2013 11. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 7.1/6 B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 11. bis 14. April 2013 in Wittenberg Die Landessynode hat am 13. April 2013 zum Ersten Kirchengesetz

Mehr

ANTRAG. der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras

ANTRAG. der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras Zu Ltg.-1026/G-4/6-2002 ANTRAG der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras gemäß 34 LGO 2001 zur Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -

40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Mehr

Entlohnungsgruppe Entlohnungs- a b c d2 d1 e

Entlohnungsgruppe Entlohnungs- a b c d2 d1 e Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (3. LVBG-Novelle 2008) Artikel I Das NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie

Mehr

Auszug aus dem KV vom 28. Oktober 1996 über die Neuregelung des Gehaltssystems. Artikel V Übergangsbestimmungen

Auszug aus dem KV vom 28. Oktober 1996 über die Neuregelung des Gehaltssystems. Artikel V Übergangsbestimmungen Auszug aus dem KV vom 28. Oktober 1996 über die Neuregelung des Gehaltssystems Artikel V Übergangsbestimmungen Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.

Mehr

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier 32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 14/2012 An die Präsidentin

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 6. April 2001 22. Stück 22. Gesetz: Dienstordnung 1994 (10. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (15. Novelle zur Besoldungsordnung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Mehr

SPITALSÄRZTEGEHÄLTER 2015

SPITALSÄRZTEGEHÄLTER 2015 SPITALSÄRZTEGEHÄLTER 2015 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten Ärztekammer für Vorarlberg Kurie der angestellten Ärzte Impressum: Verleger, Medieninhaber und Herausgeber: Ärztekammer

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien !S Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1966 Ausgegeben am 4. Mai 1966 8. Stück 9. ~etz: Dienstrecht der Beamten de.r Stadt Wien, Abänderung (26. Novelle). 9. dium an einer Akademie aufweist und in die

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 18/2003 03686/2003-MDALTG ENTWURF Beilage Nr. 18/2003 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem die Besoldungsordnung 1994 (21. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und die Pensionsordnung 1995 (12. Novelle

Mehr

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage) 8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende

Mehr

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der Kollektivvertrag über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,

Mehr

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung

Mehr

B. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -

B. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - B. Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und

Mehr

1474 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

1474 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 5 1474 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungsgesetz,

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Landesgesetz über die Bezüge der obersten Organe der Gemeinden (Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998), LGBl 1998/9 idf LGBl 2013/64 [Auszug]

Landesgesetz über die Bezüge der obersten Organe der Gemeinden (Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998), LGBl 1998/9 idf LGBl 2013/64 [Auszug] Landesgesetz über die Bezüge der obersten Organe der Gemeinden (Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998), LGBl 1998/9 idf LGBl 2013/64 [Auszug] 1. Abschnitt Aktivbezüge und sonstige Ansprüche 1 Bezüge und Sonderzahlungen

Mehr

Artikel X1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG)

Artikel X1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG) 1 von 8 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Jahrgang 2012 Kundgemacht im Internet unter am 28. Dezember 2012

Jahrgang 2012 Kundgemacht im Internet unter  am 28. Dezember 2012 Jahrgang 2012 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 28. Dezember 2012 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 14. GP: Regierungsvorlage 585 4. Sess, Ausschussbericht 182 5. Sess)

Mehr

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.

Mehr

3. Novelle zum Kollektivvertrag

3. Novelle zum Kollektivvertrag 3. Novelle zum Kollektivvertrag Für die ArbeitnehmerInnen des Fonds Soziales Wien abgeschlossen zwischen dem Fonds Soziales Wien, Guglgasse 7-9, 1030 Wien und dem ÖGB, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten

Mehr

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG Textgegenüberstellung Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG geltender Text vorgeschlagener Text Z 3 ( 25) Teilzeitbeschäftigung (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT

VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1991 Herausgegeben und versendet am 19. Juni 1991 14. Stück 28. Gesetz: Landesbedienstetengesetz, Änderung XXV. LT: RV 11/1991, 3. Sitzung 1991 28. Gesetz über eine

Mehr

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 16. Feber 1983 37. Stück 81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher

Mehr

Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO

Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan. 2017 Dienstvertragsordnung DienstVO i.d.f. der 83. Änderung der DienstVO vom 8. Sept. 2016 A u s z u g 2

Mehr

Abänderungsantrag. Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Abänderungsantrag. Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert: AA-225 XXV. GP - Abänderungsantrag (gescanntes Original) 1 von 4 1 von 4 Abänderungsantrag '.. der Abgeordneten U1rike Königsberger-Ludwig, Wöginger, Ing. Hofer, Mag. Judith Schwentner, Ing. Waltraud Dietrich,

Mehr

An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages z.h. Frau Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz

An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages z.h. Frau Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 11/2012 An die Präsidentin

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode 12.12.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen Der Landtag

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 KAV Nds. A 10/2012 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung Ordnung über eine Zuwendung für Auszubildende 874 Archiv Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung Vom 24. Februar 1993 (KABl. S. 150) geändert durch Arbeitsrechtsregelungen

Mehr

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Ihre Personalabteilung informiert... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Betroffen sind hiervon o o aktive DienstnehmerInnen,

Mehr

Gesetz vom , mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden. Artikel I

Gesetz vom , mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden. Artikel I Gesetz vom 13.12.2012, mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Bezügegesetz 1997 K-BG 1997,

Mehr

Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 20. September Vom 20. September 2010

Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 20. September Vom 20. September 2010 Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 20. September 2010 A. 70. Änderung der Dienstvertragsordnung Vom 20. September 2010 Aufgrund des 6 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis 1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 26. Juli 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 26. Juli 2017 Teil I 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 26. Juli 2017 Teil I 105. Bundesgesetz: Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 MitarbeiterBetStG 2017 (NR: GP XXV

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017 43. Landesgesetz: Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, diverse Landesgesetze über Abgaben, Kärntner Objektivierungsgesetz

Mehr

Artikel I. Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel I. Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Änderung

Mehr

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33 Entgelt E 4 Für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit sind die Ausschlussfristen des 23 AVR AT zu beachten, nach denen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen

Mehr

Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht

Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht Textgegenüberstellung Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht Artikel I Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht geltender Text vorgeschlagener Text Artikel I Z 2 ( 190 Abs. 4 L-DBR) (4)

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 3664 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze Der Landtag hat am 6. Oktober 2004

Mehr

Selbständiger Antrag. An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt. Eisenstadt, am 9.

Selbständiger Antrag. An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt. Eisenstadt, am 9. 100 An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt 20-17 Eisenstadt, am 9. Juli 2010 Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Christian Illedits, Ing. Rudolf

Mehr

Artikel 1 Änderung des Grundsteuergesetzes Artikel 2 Änderung des Alkoholsteuergesetzes. Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Grundsteuergesetzes Artikel 2 Änderung des Alkoholsteuergesetzes. Der Nationalrat hat beschlossen: Bundesgesetz, mit dem das Grundsteuergesetz 1955, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995 und das

Mehr

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes 961 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des MTD-Gesetzes

Mehr

Entwurf Stand:

Entwurf Stand: Entwurf Stand: 14.06.2016 V e r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r N i e d e r s ä c h s i s c h e n V e r o r d n u n g ü b e r d i e L a u f b a h n d e r L a u f b a h n g r u p p e 2 d e r F

Mehr

7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5

7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5 1 von 5 Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familien und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

NEBENGEBÜHREN- G DIENSTRECHT VERORDNUNG 4 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK

NEBENGEBÜHREN- G DIENSTRECHT VERORDNUNG 4 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973, 17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984,

Mehr

Wichtigste Fragen und Antworten zu den Vordienstzeiten

Wichtigste Fragen und Antworten zu den Vordienstzeiten 1) Was sind Vordienstzeiten? Vordienstzeiten sind jene Zeiten, die vor dem Eintritt in das aktuelle Dienstverhältnis entweder bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Je

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt)

Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt) 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel

Mehr