Entwurf. Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
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- Beate Schuler
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1 PrsG Begutachtung Entwurf Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Der Landtag hat beschlossen: Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011 und Nr. 32/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck ( 94) durch die Wortfolge nach 94 ersetzt. 2. Dem 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Weiters gilt es für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten, wenn ihr Dienstverhältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. xx/2013 begründet wurde oder wenn sie eine Erklärung nach 95a abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. 3. Der 1 Abs. 4 lautet: (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Gemeindeangestellten, die in Betrieben tätig sind. 4. Dem 33 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des 33a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. 5. Nach dem 33 wird folgender 33a eingefügt: 33a Schutz vor Benachteiligung
2 Gemeindeangestellte, die gemäß 33 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt. 6. Im 49 Abs. 1 wird die Wortfolge Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre durch die Wortfolge Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre ersetzt. 7. Im 4. Abschnitt wird vor dem 51 folgende Bezeichnung eines Unterabschnittes eingefügt: 1. Unterabschnitt Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen 8. Nach dem 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt: (4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten. 9. Im 51 werden die bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 5 bis 7 bezeichnet. 10. Der 57 Abs. 2 lautet: (2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes: a) bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt; b) sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene
3 Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt; c) erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung ( 58 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach 58 Abs. 7, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat. 11. Im 57 Abs. 3 wird nach der Wortfolge dieses Gesetzes dargestellt die Wortfolge (Allgemeines Gehaltsschema) eingefügt. 12. Der 59 lautet: 59 Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation Dem Gemeindeangestellten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Gemeindeangestellte eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.h. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen. 13. Nach dem 71 wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt: 2. Unterabschnitt Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten 71a Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 1. Unterabschnittes (1) Für Gemeindeangestellte, die in Krankenanstalten tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes. (2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden: 51 Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge 52 Übergang von Schadenersatzansprüchen
4 53 Ersatz von Übergenüssen 54 Verjährung 55 Verzicht auf Ersatzforderungen 56 Dienstbezüge mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 7 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 2, gebührt. Sofern Anspruch auf eine Zulage nach 66 Abs. 1 lit. j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage in diesem Ausmaß. Ärztehonorare gemäß 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen. 57 Gehalt mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist (Gehaltsschema für Krankenanstalten). 58 Modellstellen mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten als Modellfunktionen festzulegen sind (Abs. 1), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Abs. 2), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Abs. 3), die Modellstellen-Verordnung als Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten (Abs. 4) und der Einreihungsplan als Einreihungsplan für Krankenanstalten (Abs. 5) zu bezeichnen ist. 59 Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation 60 Erfahrungsanstieg 61 Rückstufung 62 Sonderzahlung 63 Leistungsbeurteilung 65 Kinderzulage 66 Nebenbezüge 67 Reisegebühren 68 Sachleistungen 69 Bezugsvorschuss 70 Dienstverhältnis mit Sonderregelungen 71 Anspruch bei Dienstverhinderung.
5 71b Ärzte in Ausbildung (1) Abweichend von den Bestimmungen der 71a Abs. 2 in Verbindung mit 57 und 60 Abs. 1 erster Satz bestimmt sich das Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Ausbildungsärzte). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. (2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt. 14. Nach dem 81 wird folgender 81a eingefügt: 81a Folgebeschäftigung (1) Einem Gemeindeangestellten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger, a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und b) auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Gemeindeangestellten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Gemeindeangestellte der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. (2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn a) dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder b) der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 4, nicht übersteigt. (3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b. 15. Im 87 Abs. 6 wird nach der Wortfolge dargestellten Gehaltsschema die Wortfolge (Gehaltsschema für Musikschullehrer) eingefügt.
6 16. Im 90 wird nach dem Verweis auf 33 die Zeile 33a Schutz vor Benachteiligung eingefügt. 17. Nach dem 95 werden folgende 95a und 95b eingefügt: 95a Erklärung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. xx/2013) (1) Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. (2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig. 95b Überführung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. xx/2013) (1) Gemeindebedienstete, die eine Erklärung nach 95a Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung der 71a Abs. 2 in Verbindung mit 58 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. (2) In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete a) der Verwendungsgruppe e/e bis c/c seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres, b) der Verwendungsgruppe b/b seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres, c) der Verwendungsgruppe a/a seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (3) In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Gemeindebediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (4) Gemeindebedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
7 (5) Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten. (6) Die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach 99, betreffend die Abfertigung nach 100 sowie betreffend den Todesfallbeitrag nach 101 gelten sinngemäß. 18. Die Überschrift des 102 lautet: 102 Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach 94 (LGBl.Nr. 19/2005) 19. Im 102 wird jeweils der Ausdruck ( 94) durch die Wortfolge nach 94 ersetzt. 20. Nach dem 106 wird folgender 107 eingefügt: 107 Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach 95a (Novelle LGBl.Nr. xx/2013) (1) Erklärungen nach 95a Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. xx/2013 haben Gemeindebedienstete einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach den bisherigen Vorschriften gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des 95b gebührt hätten. (2) Für Gemeindebedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen- Verordnung oder aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach 95a Abs. 1 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam. 21. Nach der Anlage 4 werden folgende Anlagen 5 bis 8 angefügt: Anlage 5 (zu 71a Abs. 2 ivm 57)
8 Anlage 6 (zu 71a Abs. 2 ivm 58)
9 Anlage 7 (zu 71a Abs. 2 ivm 58)
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13 Anlage 8 (zu 71b)
Gesetzliche Grundlagen 2008
49 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich 61,27 Für das zweite Kind monatlich 63,68 Für das dritte Kind monatlich 67,25 Für jedes weitere Kind monatlich 69,67. 65 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich
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