An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages z.h. Frau Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz

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1 Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 11/2012 An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages z.h. Frau Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 25. Jänner 2012 Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988 I. Allgemeines: 1.) Wesentlicher Inhalt: - Ermöglichung einer sog. Frühkarenz für Väter (Schaffung neuer Verweisregelungen auf 42b LBedG 2000) in Anlehnung an die Regelung auf Bundesebene - Ermöglichung einer Ausnahme beim sog. Staatsbürgerschaftsvorbehalt ( 8 Abs. 3) entsprechend der geltenden Regelung im Gemeindedienstrecht - Schaffung einer Verordnungsermächtigung der Landesregierung, bei Landesbediensteten mit herabgesetzter Wochenarbeitszeit einen Mindestbetrag bei der Kinderzulage (zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit) festzulegen ( 49 und 120 LBedG 1988 i.v.m. 74 Abs. 7 LBedG 2000): Anwendung dieser neuen Regelung über bereits bestehende Verweise auf das Landesbedienstetengesetz 2000 (s. dazu den gleichzeitig eingebrachten Selbständigen Antrag betreffend die Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000) 2.) Kompetenzen: Die Zuständigkeit des Landes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 B-VG.

2 2 3.) Kosten: Bezüglich allfälliger Mehrkosten wird auf die Ausführungen im gleichzeitig eingebrachten Selbständigen Antrag betreffend die Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen. 4.) EU-Recht: Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz widersprechen. 5.) Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Die Einführung der sog. Frühkarenz für Väter stellt eine familienfreundliche Maßnahme dar und kommt Kindern von männlichen Landesbediensteten zugute. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 ( 1 Abs. 1): Bezüglich der im Abs. 1 lit. b bereits genannten Personengruppe Lehrer am Landeskonservatorium erfolgt insofern eine Klarstellung, als es sich hiebei um Lehrer handelt, die der Landeskonservatorium GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind. Bei Sozialarbeitern und Erziehern, die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle neu in den Landesdienst eintreten, richtet sich ihr Dienstverhältnis zukünftig generell nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes Aus diesem Grund erfolgt die Streichung dieser bislang in der lit. b genannten Personengruppe. Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, erhalten die Möglichkeit, ins Landesbedienstetengesetz 2000 zu optieren (s. den gleichzeitig eingebrachten Selbständigen Antrag über die Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, und zwar insbesondere der 111a). Der Abs. 1 lit. d befasst sich mit jenen Sozialarbeitern und Erziehern, die bis zum 31. August 2012 keine Erklärung nach 111a LBedG 2000 abgegeben haben. Auf diese soll das Landesbedienstetengesetz 1988 (wie bisher) zur Anwendung kommen.

3 3 Zu Z. 2 ( 1 Abs. 2): Die Ausnahme im Abs. 2 ist kompetenzrechtlich bedingt (Gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes). Die Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Bediensteten, die in Betrieben tätig sind, werden daher bundesgesetzlich geregelt. Zu Z. 3 ( 8 Abs. 3): In letzter Zeit haben sich bei der Ausschreibung von Stellen, die von Sozialarbeitern und Sachverständigen (im technischen Bereich) zu besetzen sind, z.t. keine fachlich geeigneten Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft beworben. Der neue Abs. 3 sieht daher vor, dass der Dienstgeber in Ausnahmefällen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft absehen kann. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dazu Folgendes festzuhalten: Das B-VG enthält keine ausdrückliche Regelung, wonach bestimmte Stellen in der öffentlichen Landesverwaltung ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen sind. Der Art. 3 des Staatsgrundgesetzes sieht hingegen ein Grundrecht auf gleiche Ämterzugänglichkeit vor, das auf österreichische Staatsbürger eingeschränkt ist. Nach Art. 3 zweiter Satz des Staatsgrundgesetzes wird für Ausländer der Eintritt in dieselben (gemeint sind: die öffentlichen Ämter ) von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht. Bezüglich der Qualifikation einer Funktion als öffentliches Amt vertritt der VfGH eine klare Linie (so wörtlich Kucsko-Stadlmayer zu Art. 3 StGG in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Band III (Kommentar zu den Grundrechten), S. 8 ff.). Demnach wird der Begriff des öffentlichen Amtes durch zwei Kriterien bestimmt: Erstens muss das Amt zur Ausübung von hoheitlichen Funktionen ermächtigen. Zweitens muss die Berufung zu diesem Amt hoheitlich (d.h. auf andere Weise als durch privatrechtlichen Vertrag) erfolgen (s. dazu VfSlg. 7593/1975, /1995; s. auch die Ausführungen zu Art. 3 StGG in: Mayer, Kommentar zum B-VG, S. 584, 4. Auflage). Lt. der Judikatur des VfGH wird an diesen beiden abstrakten Kriterien nachdrücklich festgehalten und deren Vorliegen exakt geprüft (s. Korinek/Holoubek, Band III, S. 9.). Zu den öffentlichen Ämtern gehören demnach diejenigen Organstellungen zu einer Gebietskörperschaft, die durch einen öffentlich-rechtlichen Akt (z.b.: bescheidmäßige

4 4 Ernennung zum Beamten) begründet werden und die Anteil an der Ausübung von Hoheitsgewalt geben (s. Berka, Die Grundrechte, Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich, S. 555). Dagegen scheiden aus dem Begriff des öffentlichen Amtes all jene Organwalterstellungen aus, die durch privatrechtlichen Vertrag besetzt werden (z.b.: Vertragsbedienstete), auch wenn diese im konkreten Fall zur Besorgung von Hoheitsaufgaben eingesetzt werden(s. Korinek/Holoubek, Band III, S. 10). Da im Dienstrecht der Landesbediensteten seit 2001 die Pragmatisierung (= die bescheidmäßige Ernennung) von Beamten gänzlich abgeschafft worden ist und somit Dienstverhältnisse nur mehr aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages begründet werden, fehlt hier der vom VfGH für die Qualifikation eines öffentlichen Amtes ausdrücklich geforderte hoheitliche Bestellungsmodus. Es wäre daher auch möglich, den Staatsbürgerschaftsvorbehalt komplett entfallen zu lassen, ohne dass eine Verletzung verfassungsrechtlicher Bestimmungen (wie des Art. 3 des Staatsgrundgesetzes) stattfindet. Im Gemeindedienstrecht gehört die nun vorgesehene Ausnahmemöglichkeit übrigens bereits zum geltenden Recht (s. 4 Abs. 6 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 bzw. 7 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988). Zu den Z. 4 bis 10 ( 41, 44 Abs. 3 und 9, 70 Abs. 4, 75 Abs. 2, 76 Abs. 7 lit. a und 8 lit. a, 78 Abs. 1 lit. a und 120): Im Rahmen eines gleichzeitig eingebrachten Selbständigen Antrages über die Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 soll die sog. Frühkarenz für Väter eingeführt werden (s. 42b LBedG 2000). Demnach erhalten männliche Landesbedienstete (auf Antrag) die Möglichkeit, einen (unbezahlten) Urlaub zum Zwecke der Kinderbetreuung bereits während des Beschäftigungsverbots der Kindesmutter in Anspruch zu nehmen. Innerhalb des Zeitrahmens zwischen der Geburt seines Kindes und dem Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter (= sog. Schutzfrist) kann der Landesbedienstete den Beginn und die Dauer dieser Frühkarenz, sofern keine dienstlichen Interessen entgegen stehen, frei wählen, z.b. direkt nach der Geburt oder erst ein paar Wochen später (s. dazu auch die auf Bundesebene geltende Bestimmung des 29o VBG Frühkarenzurlaub für Väter). Die Schutzfrist, auf die im 42b Abs. 1 LBedG 2000 abgestellt wird, hängt ab vom Regelungsregime, dem die Kindesmutter unterliegt. Nach Ablauf der Schutzfrist kann keine Frühkarenz mehr in Anspruch genommen werden. Gemäß 42b Abs. 1 LBedG 2000 beträgt die Mindestdauer der Frühkarenz eine Woche, die Höchstdauer vier Wochen. Über die vorgesehenen Verweisregelungen der 41 und 120 LBedG 1988 soll diese Bestimmung in Hinkunft auch auf Landesbedienstete anwendbar sein, deren Dienstverhältnis sich nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetz 1988 richtet.

5 5 Der Landesbedienstete hat bei Vorliegen der im 42b Abs. 1 und 2 LBedG 2000 genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Frühkarenz. Die Frühkarenz (für Väter) ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz (für Väter) zu betrachten und daher auch auf zeitabhängige Rechte voll anzurechnen (s. die 41 und 120 LBedG 1988 jeweils i.v.m 48 LBedG 2000). Zufolge eines im heurigen Spätsommer vom Bund verschickten Begutachtungsentwurfs über das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 (SRÄG 2011) soll das Weiterbestehen der Pflichtversicherung während eines Frühkarenzurlaubes für Väter nach 29o VBG 1948 auch auf gleichartige landesgesetzliche Regelungen ausgeweitet werden. Die entsprechende Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (76. Novelle zum ASVG) wurde in der 135. Sitzung des Nationalrates am beschlossen. Wie auch bei der Karenz für Väter (s. die 41 und 120 LBedG 1988 jeweils i.v.m 44 Abs. 5 LBedG 2000) endet die Frühkarenz vorzeitig, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind mehr gegeben ist (s. die 41 und 120 LBedG 1988 jeweils i.v.m 42b Abs. 3 LBedG 2000). Um die Frühkarenz der Karenz möglichst gleichzustellen, wurde nun bei nahezu allen Regelungen, die auf die Karenz Bezug nehmen, die Frühkarenz (für Väter) berücksichtigt (s. dazu die vorgesehenen Änderungen in den 44 Abs. 3 und 9, 70 Abs. 4, 75 Abs. 2, 76 Abs. 7 lit. a und 8 lit. a sowie 78 Abs. 1 lit. a). Zu Z. 11 ( 150): Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieser Novelle, und zwar soll diese Gesetzesnovelle mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft treten. Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen deshalb folgenden A n t r a g : Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen:

6 6 Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988 Der Landtag hat beschlossen: Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 29/1993, 40/1993, 22/1994, 27/1994, 49/1995, 2/1997, 4/1997, 58/1997, 64/1997, 5/1998, 25/1998, 19/1999, 49/2000, 14/2001, 58/2001, 21/2002, 52/2002, 26/2003, 17/2005, 38/2007, 1/2008, 23/2009, 36/2009, 67/2010, 12/2011 und Nr. 25/2011, wird geändert wie folgt: 1. Im 1 wird der Text des 1 als Abs. 1 bezeichnet; die lit. b lautet wie folgt: b) Lehrer, die der Landeskonservatorium Gmbh zugewiesen sind, ; weiters wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, das Wort sowie und folgende lit. d angefügt: d) Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr.../2012 Landesbedienstete waren und bis zum 31. August 2012 keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet. 2. Nach dem nunmehrigen 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind. 3. Im 8 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt: (3) Wenn für eine Stelle nach Abs. 2 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden. ; weiters wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet. 4. Im 41 wird nach dem Verweis auf 42a folgender Verweis eingefügt: 42b Frühkarenz für Väter ; weiters lautet der Verweis auf 48 wie folgt: 48 Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz. 5. Im 44 wird im Abs. 3 zweitletzter Satz die Wortfolge bei Karenz durch die Wortfolge bei einer Frühkarenz, bei einer Karenz ersetzt; weiters wird im Abs. 9 zweiter Satz die Wortfolge bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz um deren jeweiligen Dauer durch die Wortfolge bei Inanspruchnahme einer Frühkarenz, einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz um deren jeweilige Dauer ersetzt.

7 7 6. Im 70 Abs. 4 zweiter Satz wird vor der Wortfolge einer Karenz die Wortfolge einer Frühkarenz, eingefügt. 7. Im 75 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort Inanspruchnahme die Wortfolge einer Frühkarenz, und nach der Wortfolge drei Monate die Wortfolge bzw., wenn die Frühkarenz, die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate eingefügt; weiters wird die Wortfolge des Karenz durch die Wortfolge der Frühkarenz, der Karenz ersetzt und nach der Wortfolge spätestens das Ende die Wortfolge der Frühkarenz, eingefügt. 8. Im 76 wird im Abs. 7 lit. a erster Teilsatz und im Abs. 8 lit. a nach dem Wort Zeiten jeweils die Wortfolge einer Frühkarenz, eingefügt. 9. Im 78 Abs. 1 lit. a wird vor der Wortfolge einer Karenz die Wortfolge einer Frühkarenz, eingefügt. 10. Im 120 wird nach dem Verweis auf 42a folgender Verweis eingefügt: 42b Frühkarenz für Väter ; weiters lautet der Verweis auf 48 wie folgt: 48 Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz. 11. Nach dem 149 wird folgender 150 eingefügt: 150 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr.../2012 Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr.../2012, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. LTVP Dr. Gabriele Nußbaumer LAbg. Werner Huber LAbg. KO Mag. Roland Frühstück

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