Textgegenüberstellung Artikel I Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Textgegenüberstellung Artikel I Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987"

Transkript

1 Textgegenüberstellung Artikel I Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 Geltende Fassung Vorrückung Vorrückung (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Einstufungsstichtag maßgebend. (2) und (3) (2) und (3) Vorrückungsstichtag 84 Für die Berechnung des Vorrückungsstichtages gilt 54 des Landes- Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG) sinngemäß. Ein für Vertragsbedienstete nach 54 L-VBG berechneter Vorrückungsstichtag bleibt bei der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unverändert. Beförderung (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Beförderungsstichtag und Vorrückungsstichtag Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Dienstrechtsnovelle Vordienstzeiten\C-Dienstrechtsnovelle Vordienstzeiten TGÜ.docx \ :59:00 84 Für die Berechnung des Beförderungs- und des Vorrückungsstichtages gilt 54 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG) sinngemäß. Ein für Vertragsbedienstete nach 54 L-VBG berechneter Beförderungs- oder Vorrückungsstichtag bleibt bei der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unverändert. Beförderung (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. (2) bis (4) (2) bis (4) (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Wenn in diesen Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag ( 84) zu berechnen (1) (1)

2 2 Geltende Fassung (2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß 84 dieses Gesetzes ivm 54 Abs 3 L VBG in der Fassung der Novelle LGBl Nr 17/2015 und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Beamte oder ehemalige Beamte, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 mit Bescheid festgestellt worden ist, sowie Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz, die ihren Anspruch von einem solchen Beamten ableiten. 85 L-VBG ist auf solche Anträge sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und der Einstufungsstichtag durch Bescheid festzusetzen sind. Abweichend von 85 Abs 4 L-VBG sind ergänzend auch Maßnahmen gemäß 72 Abs 4 vorletzter und letzter Satz dieses Gesetzes und zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen gemäß 123 dieses Gesetzes bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Ansprüche einzurechnen. Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen und Beförderung (2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine Ermittlung des Beförderungsstichtages gemäß 84 dieses Gesetzes ivm 54 L VBG in der Fassung der Novelle LGBl Nr 17/2015 und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Beamte oder ehemalige Beamte, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 mit Bescheid festgestellt worden ist, sowie Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz, die ihren Anspruch von einem solchen Beamten ableiten. 85 L-VBG ist auf solche Anträge sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und/oder der Beförderungsstichtag durch Bescheid festzusetzen sind. Abweichend von 85 Abs 4 L-VBG sind ergänzend auch Maßnahmen gemäß 72 Abs 4 vorletzter und letzter Satz dieses Gesetzes und zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen gemäß 123 dieses Gesetzes bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Ansprüche einzurechnen. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen ab der Novelle LGBl Nr /2015 Die 82, 84, 88 Abs 1 und 135 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr /2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. 86 Abs 2 und 3 L-VBG findet auch auf Beamte sinngemäß Anwendung. Artikel II Landes-Vertragsbedienstetengesetz Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen und Beförderung (1) Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Einstufungsstichtag maßgebend. (2) und (3) (2) und (3) (4) Beförderung ist das Vorrücken unter Überspringen einer oder mehrerer Entlohnungsstufen. Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung festzulegen sind. (1) Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. (4) Beförderung ist das Vorrücken unter Überspringen einer oder mehrerer Entlohnungsstufen. Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Wenn in diesen Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt

3 Vorrückungsstichtag und Einstufungsstichtag wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag ( 54 Abs 1) zu berechnen. Beförderungsstichtag und Vorrückungsstichtag (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden: 1. Zeiten, die Vertragsbedienstete nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der im 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten verbracht haben, und die entweder a) als Beschäftigungszeiten der im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst im Wesentlichen entsprechen (gleichwertige Beschäftigungszeiten) oder b) als sonstige Zeiten in einem diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte wirksam geworden wären; 2. Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der im 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen sind; 3. Zeiten, für die Beamten unabhängig vom Ort der Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag ( 32a LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von 32a Abs 3 LB-PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 72 Monaten berücksichtigt werden können. (2) (2) (1) Der Beförderungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden: 1. Zeiten, die Vertragsbedienstete nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der im 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten verbracht haben, und die entweder a) als Beschäftigungszeiten der im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst im Wesentlichen entsprechen (gleichwertige Beschäftigungszeiten) oder b) als sonstige Zeiten in einem diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte wirksam geworden wären; 2. Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der im 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen sind; 3. Zeiten, für die Beamten unabhängig vom Ort der Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag ( 32a LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von 32a Abs 3 LB-PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 72 Monaten berücksichtigt werden können. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, gelten die für den Vorrückungsstichtag (Abs 3) geltenden Bestimmungen auch für den Beförderungsstichtag 3 Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Dienstrechtsnovelle Vordienstzeiten\C-Dienstrechtsnovelle Vordienstzeiten TGÜ.docx / :59:00

4 (3) Der Einstufungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Vorrückungsstichtag bei Vertragsbediensteten, 1. die nach der Absolvierung einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule eine für ihre Verwendung erforderliche Ausbildung von mindestens zwei Jahren erfolgreich absolviert haben, ein Zeitraum von zwei Jahren, 2. die der Entlohnungsgruppe (a) Höherer Dienst angehören, aber ein Zeitraum von vier Jahren vorangestellt wird. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, gelten die für den Vorrückungsstichtag geltenden Bestimmungen auch für den Einstufungsstichtag. (4) Die im 54 Abs 1 aufgezählten Zeiten sind dem Tag des Dienstantrittes zur Gänze voranzustellen. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine Ermittlung des Einstufungsstichtages ist jedoch nur vorzunehmen, wenn eine auf der Grundlage dieser Zeiten und der im Hinblick auf die dienstlichen Leistungen des Vertragsbediensteten möglichen Beförderungen errechnete fiktive Besoldungslaufbahn zu einer tatsächlichen Besserstellung des Antragstellers gegenüber der im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landesdienst bei ehemaligen Bediensteten) innegehabten besoldungsrechtlichen Stellung führt. Sofern gleichwertige Beschäftigungszeiten 4 (3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Beförderungsstichtag bei Vertragsbediensteten, 1. die der Entlohnungsgruppe (a) Höherer Dienst angehören, ein Zeitraum von vier Jahren; 2. bei allen anderen Vertragsbediensteten ein Zeitraum von zwei Jahren, vorangestellt wird. Inkrafttreten der Novellen LGBl Nr 17/2015 und Übergangsbestimmungen (1):.. (1) (2) Bei Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag in dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt bereits festgelegt worden ist, erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die Ermittlung des Einstufungsstichtages und die Ermittlung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß 54 nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 festgestellt worden ist. (3). (3). (2) Bei Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag in dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt bereits festgelegt worden ist, erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die Ermittlung des Beförderungsstichtages und die Ermittlung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß 54 nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 festgestellt worden ist. (4) Die im 54 Abs 1 aufgezählten Zeiten sind dem Tag des Dienstantrittes zur Gänze voranzustellen. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine Ermittlung des Beförderungsstichtages ist jedoch nur vorzunehmen, wenn eine fiktive Besoldungslaufbahn, die auf der Grundlage der voranzustellenden Zeiten und der im Hinblick auf die dienstlichen Leistungen des Vertragsbediensteten möglichen Beförderungen errechnet wird, zu einer tatsächlichen Besserstellung des Antragstellers gegenüber der im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landesdienst bei ehemaligen Bediensteten) innegehabten besoldungsrechtlichen Stellung führt. Sofern gleichwertige

5 bereits bei der Begründung des Dienstverhältnisses durch eine Maßnahme gemäß 59 oder durch sondervertragliche Bestimmungen berücksichtigt wurden, sind diese besoldungsrechtlichen Besserstellungen bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen. (5) Der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und der Einstufungsstichtag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. (6) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der Ermittlung des Einstufungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 5. Dezember 2013 bis zum Tag der Antragstellung gemäß Abs 1 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß 52 dieses Gesetzes miteinzubeziehen. Beschäftigungszeiten bereits bei der Begründung des Dienstverhältnisses durch eine Maßnahme gemäß 59 oder durch sondervertragliche Bestimmungen berücksichtigt wurden, sind diese besoldungsrechtlichen Besserstellungen bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen. (5) Der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und der Beförderungsstichtag sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. (6) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der Ermittlung des Beförderungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 5. Dezember 2013 bis zum Tag der Antragstellung gemäß Abs 1 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß 52 dieses Gesetzes miteinzubeziehen. Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr /2015 und Übergangsbestimmungen 86 (1) Die 53 Abs 1 und 4, 54 Abs 1 und 3 und 85 Abs 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr /2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. (2) Ergibt sich auf Grund der Voranstellung von Zeiten gemäß 54 Abs 3 bis zum Zeitpunkt der ersten Beförderung eine vorübergehende besoldungsrechtliche Besserstellung, die jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr fortbesteht, entsteht für den Antragsteller ein Anspruch auf Nachzahlung unter Bedachtnahme auf den in 85 Abs 6 festgelegten Verjährungsverzicht. Der Vorrückungsstichtag ist in diesem Fall neu festzusetzen. (3) Für Bedienstete, die einen Antrag gemäß 85 Abs 3 gestellt haben oder deren Vorrückungsstichtag gemäß 54 Abs 3 festgestellt worden ist, ist im Fall der Überstellung in die Entlohnungsgruppe a gemäß 48 L-VBG der Vorrückungsstichtag abweichend von 48 Abs 2 L-VBG und zwei Jahre zu verbessern. 5 Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Dienstrechtsnovelle Vordienstzeiten\C-Dienstrechtsnovelle Vordienstzeiten TGÜ.docx / :59:00

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 1 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 22. Februar 2011 1. Stück Nr. 1 Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 (XXVII. Gesetzgebungsperiode:

Mehr

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung 1 von 8 Nr 504 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom.., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz

Mehr

Jahrgang 2012 Kundgemacht im Internet unter am 28. Dezember 2012

Jahrgang 2012 Kundgemacht im Internet unter  am 28. Dezember 2012 Jahrgang 2012 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 28. Dezember 2012 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 14. GP: Regierungsvorlage 585 4. Sess, Ausschussbericht 182 5. Sess)

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen und -beamten und der Gemeindebediensteten erhöht werden Auf Grund des 148 Z 1 des Magistrats-Beamtinnen-

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Artikel I. Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Artikel I. Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes Artikel I Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 Z. 3 entfällt.

Mehr

Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bezugserhöhung 2016.docx \ :13:00 1 von 6. E n t wurf

Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bezugserhöhung 2016.docx \ :13:00 1 von 6. E n t wurf Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bezugserhöhung 2016.docx \ 11.12.2015 09:13:00 1 von 6 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge jener Landesbediensteten erhöht

Mehr

Beförderungsrichtlinien 1974

Beförderungsrichtlinien 1974 Beförderungsrichtlinien 1974 Letztfassung GRB v 13.5.2004 Stand 1.1.2012 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S RECHTSQUELLENVERZEICHNIS... 2 BEFÖRDERUNGSRICHTLINIEN... 3 ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN

Mehr

Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren

Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt IA angefügt: Abschnitt IA Sonderbestimmungen

Mehr

Informationsblatt zum Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages A. Vorbemerkung

Informationsblatt zum Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages A. Vorbemerkung Informationsblatt zum Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages A. Vorbemerkung Das Entgeltsystem des Bundes sieht für die Mehrzahl aller Besoldungs- /Verwendungs-/Entlohnungsgruppen eine regelmäßige

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Artikel I. Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Artikel I. Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 Artikel I Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert: 1.

Mehr

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2017)

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2017) Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Pensionserhöhung_2017.docx \ 23.01.2017 14:43:00 1 von 5 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen

Mehr

Textgegenüberstellung. I. Teil I. Teil I. Abschnitt I. Abschnitt

Textgegenüberstellung. I. Teil I. Teil I. Abschnitt I. Abschnitt Entwurf 1 von 5 Gestaltung der Ausbildung Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes Gestaltung der Ausbildung 6. (1) 6. (1) (unverändert) (2) Nach Absolvierung der Gerichtspraxis

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002)

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:

Mehr

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden Q:\2003gvk\GVK-NEU\C-3 Dienstrecht\Verordnungen\C-Bezugserhöhung Gemeindebedienstete 2015.docx / 03.02.2015 15:32:00 1 von 5 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge

Mehr

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt.

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt. Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. 11 Abs. 1 lit. k lautet: k) Versetzung

Mehr

Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz 21-50 Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013,

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz

Mehr

Gesetz vom., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden.

Gesetz vom., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden. E n t wurf Gesetz vom., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden Artikel I Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt

Mehr

Informationsblatt. über die Grundlagen der Berechnung der. Kontoerstgutschrift A

Informationsblatt. über die Grundlagen der Berechnung der. Kontoerstgutschrift A Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien Informationsblatt über die Grundlagen der Berechnung der Kontoerstgutschrift A Kontoerstgutschriften A sind für Beamtinnen

Mehr

Bundesland Steiermark

Bundesland Steiermark Landesrecht Bundesland Steiermark Titel Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Leistung von Ruhe und Versorgungsgenüssen sowie Abfertigungen an Bedienstete der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte

Mehr

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Beachte. Landesrecht. Tirol. Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Beachte. Landesrecht. Tirol. Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Landesrecht Bundesland Tirol Kurztitel Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 35/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2016 Inkrafttretensdatum 01.01.2012 Beachte Die Art.

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 6. April 2001 22. Stück 22. Gesetz: Dienstordnung 1994 (10. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (15. Novelle zur Besoldungsordnung

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 18/2003 03686/2003-MDALTG ENTWURF Beilage Nr. 18/2003 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem die Besoldungsordnung 1994 (21. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und die Pensionsordnung 1995 (12. Novelle

Mehr

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden Q:\2003gvk\GVK-NEU\C-3 Dienstrecht\Verordnungen\C-Bezugserhöhung_2015.docx \ 10.02.2015 14:05:00 1 von 5 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... zur Änderung der Verordnung, mit der die Fördermittel

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... zur Änderung der Verordnung, mit der die Fördermittel Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... zur Änderung der Verordnung, mit der die Fördermittel sowie die Monatsentgelte für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen des Landes und der Gemeinden

Mehr

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG TEXTGEGENÜBERSTELLUNG Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 13.06.2012 zu Ltg.-1275/G-4/6-2012 Ko-Ausschuss Entwurf einer Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 2. GVBG-Novelle

Mehr

Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Juni Stück

Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Juni Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1541 Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Juni 1981 120. Stück 306. Bundesgesetz: 37. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 25/2010 LG 04515-2010/0001 ENTWURF Beilage Nr. 25/2010 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Wiener Bezügegesetz 1995 (11. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), die Pensionsordnung 1995 (21.

Mehr

Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht

Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht Textgegenüberstellung Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht Artikel I Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht geltender Text vorgeschlagener Text Artikel I Z 2 ( 190 Abs. 4 L-DBR) (4)

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 91 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2006 Ausgegeben am 14. Februar 2006 14. Stück 14. Gesetz: Dienstordnung 1994 (22. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (24. Novelle

Mehr

Abschnitt I Allgemeiner Teil

Abschnitt I Allgemeiner Teil Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird

Mehr

Anwendungsbereich. Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

Anwendungsbereich. Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten Gesetz vom 19. November 2002 über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes (Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz Stmk. L-NGZG) Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich

Mehr

Entlohnungsgruppe Entlohnungs- a b c d2 d1 e

Entlohnungsgruppe Entlohnungs- a b c d2 d1 e Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (3. LVBG-Novelle 2008) Artikel I Das NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie

Mehr

Gesetzliche Grundlagen 2008

Gesetzliche Grundlagen 2008 49 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich 61,27 Für das zweite Kind monatlich 63,68 Für das dritte Kind monatlich 67,25 Für jedes weitere Kind monatlich 69,67. 65 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 28. Dezember 2011 Teil I 139. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung (NR: GP

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e 1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Mehr

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: Landesgesetz vom... mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten geändert wird. Der Steiermärkische

Mehr

Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933.

Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 1 (1) Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums

Mehr

Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 5. Februar Stück

Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 5. Februar Stück P. b. b. GZ 02Z032441 M 41 Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 5. Februar 2010 5. Stück 8. Gesetz vom 17. November 2009, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert

Mehr

Entwurf. Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Entwurf. Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 PrsG-030.09 Begutachtung Entwurf Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Der Landtag hat beschlossen: Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr.

Mehr

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG Textgegenüberstellung Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG geltender Text vorgeschlagener Text Z 3 ( 25) Teilzeitbeschäftigung (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 260 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz

Mehr

FORMULAR BUNDESLEHRKRÄFTE SCHEMAWAHL (Übergangszeitraum SJ 2015/2016 bis SJ 2018/2019)

FORMULAR BUNDESLEHRKRÄFTE SCHEMAWAHL (Übergangszeitraum SJ 2015/2016 bis SJ 2018/2019) Bundesministerium für Bildung und Frauen Landesschulrat/Stadtschulrat für. FORMULAR BUNDESLEHRKRÄFTE SCHEMAWAHL (Übergangszeitraum SJ 2015/2016 bis SJ 2018/2019) zu 37 Abs. 2 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes

Mehr

Das Besoldungsdienstalter

Das Besoldungsdienstalter Das Besoldungsdienstalter - Gehaltszettel - Gehaltsstufen - Zulagenstufen - Berechnungsprotokoll Daniela Eysn, MA Bereichsleiterin Besoldung Gewerkschaft Öffentlicher Dienst 1010 Wien, Teinfaltstraße 7

Mehr

O Ö. K U R I E R. 1. Bericht des Vorsitzenden über die. 2. Dienstrechtsnovelle 2005

O Ö. K U R I E R. 1. Bericht des Vorsitzenden über die. 2. Dienstrechtsnovelle 2005 O Ö. K U R I E R Informationsdienst der Landessektion 11 - Höhere Schule Ausgabe 9/05 November 2005 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landessektionsleitung

Mehr

Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen

Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.08.2015 bis 31.12.2016 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser

Mehr

Info-Blatt Versorgung

Info-Blatt Versorgung Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Info-Blatt Versorgung Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290

Mehr

Begutachtungsentwurf zu Zl. 01-VD-LG-1739/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird

Begutachtungsentwurf zu Zl. 01-VD-LG-1739/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird Seite 1 von 5 Begutachtungsentwurf März 2016 zu Zl. 01-VD-LG-1739/7-2016 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien !S Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1966 Ausgegeben am 4. Mai 1966 8. Stück 9. ~etz: Dienstrecht der Beamten de.r Stadt Wien, Abänderung (26. Novelle). 9. dium an einer Akademie aufweist und in die

Mehr

STADT BALINGEN. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von. Gutachten durch den Gutachterausschuss. (Gutachterausschussgebührensatzung)

STADT BALINGEN. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von. Gutachten durch den Gutachterausschuss. (Gutachterausschussgebührensatzung) STADT BALINGEN Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 16. April 1996 in der Fassung vom 20.11.2001

Mehr

E n t wu r f. Artikel I

E n t wu r f. Artikel I Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Dienstrechtsnovelle 2016 inkl neue dienstliche Ausbildung\C-Dienstrechtsnovelle 2016 inkl neue dienstliche Ausbildung.docx \ 06.04.2017 16:47:00 1 von 30 E n t wu r

Mehr

Satzung. 1 Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Albstadt erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.

Satzung. 1 Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Albstadt erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren. 61.5 Stadt Albstadt Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 19. November 1992 in der Fassung vom 15.

Mehr

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 24 Gutachterausschussgebührensatzung

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 24 Gutachterausschussgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss () vom 30.01.1992, geändert durch Satzung vom 25.10.2001 1 Gebührenpflicht (1) Die Gemeinde Kusterdingen

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE

VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE 9200/6 0 Stammverordnung 51/761 976-05-31 Blatt 1-3 9200/6 1 1. Novelle 27/86 1986-02-18 Blatt 1 9200/6 1 0 Ausgegeben am 18. Februar

Mehr

Dienstzweigeverordnung für den Branddienst

Dienstzweigeverordnung für den Branddienst GZ.: A1-001633/2003/0009 Dienstzweigeverordnung für den Branddienst Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.11.2013 über die Beamt/innengruppen der im Branddienst der Abteilung Katastrophenschutz

Mehr

FÜR TIROL. 16. Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert

FÜR TIROL. 16. Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 7 / JAHRGANG 2012 Herausgegeben und versendet am 23. Februar 2012 16. Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird 17. Gesetz vom

Mehr

Rechtliche Grundlagen Neue dienstliche Ausbildung

Rechtliche Grundlagen Neue dienstliche Ausbildung Rechtliche Grundlagen Neue dienstliche Ausbildung 09.02.2018 Personalstrategie und Allgemeines Personalwesen Mag. Raffaela Lebesmühlbacher Projekt Neue dienstliche Ausbildung Pädagogisches Konzept Salzburger

Mehr

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage) 8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende

Mehr

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Ihre Personalabteilung informiert... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Betroffen sind hiervon o o aktive DienstnehmerInnen,

Mehr

GÖD konnte Reparatur der Besoldungsreform durchsetzen!

GÖD konnte Reparatur der Besoldungsreform durchsetzen! GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST A-1010 Wien Teinfaltstraße 7 Tel.: 01/534 54-0 Fax: DW 326 www.goed.at goed@goed.at ZVR-Nr.: 576439352 DVR: 0046655! Norbert Schnedl Bereich Dienstrecht Hannes Gruber Bereich

Mehr

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden IVW3-LG-1242002/014-2014 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) (0 27 42) 9005 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl

Mehr

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts CA/28/13 Orig.: en München, den 01.03.2013 BETRIFFT: Änderung von Artikel 60 Statut VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts EMPFÄNGER: Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG

Mehr

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren durch den Gutachterausschuss Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 11, 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

GÖD-Information zur Änderung des. Besoldungsrechts

GÖD-Information zur Änderung des. Besoldungsrechts ! GÖD-Information zur Änderung des HIER STEHT DER TITEL Besoldungsrechts 1.6.2015 Mag. Eva Viktoria Swoboda Bereich Dienstrecht Ausgangssituation 1 Das Besoldungssystem mit einem altersabhängigen Vorrückungsstichtag

Mehr

ANTRAG. der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras

ANTRAG. der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras Zu Ltg.-1026/G-4/6-2002 ANTRAG der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras gemäß 34 LGO 2001 zur Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 6.6 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Mannheim () vom 27.05.2003 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung

Mehr

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) *) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 3 der

Mehr

Jahrgang 2018 Kundgemacht am 17. Jänner 2018

Jahrgang 2018 Kundgemacht am 17. Jänner 2018 1 von 7 Jahrgang 2018 Kundgemacht am 17. Jänner 2018 8. Verordnung: Ausbildungsverordnung 8. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2017, mit der Bestimmungen über den Modullehrgang

Mehr

Nr 368 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung

Nr 368 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung 1 von 33 Nr 368 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz,

Mehr

Auszug aus dem KV vom 28. Oktober 1996 über die Neuregelung des Gehaltssystems. Artikel V Übergangsbestimmungen

Auszug aus dem KV vom 28. Oktober 1996 über die Neuregelung des Gehaltssystems. Artikel V Übergangsbestimmungen Auszug aus dem KV vom 28. Oktober 1996 über die Neuregelung des Gehaltssystems Artikel V Übergangsbestimmungen Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.

Mehr

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) 1 ) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253 SVBl. 485), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Info-Blatt Versorgung

Info-Blatt Versorgung Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Info-Blatt Versorgung Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290

Mehr

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch)

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Zum 03.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Mehr

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der Kollektivvertrag über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,

Mehr

Entwurf. Verordnung. Anwendungsbereich

Entwurf. Verordnung. Anwendungsbereich Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Höhe der Sondergebühren am Kardinal Schwarzenberg schen Krankenhaus, am Krankenhaus Hallein und am Krankenhaus der Barmherzigen Brüder

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes Bemessungsgrundlage der Abgabe 2. (1)... 2. (1)... (2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 65 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben und versendet am 28. März 2014 19. Stück Nr. 19 Oö. Kinderbetreuungs-Dienstrechtsänderungsgesetz 2014 - Oö. KB-DRÄG 2014 (XXVII. Gesetzgebungsperiode:

Mehr

Jahrgang 2010 Kundgemacht im Internet unter am 30. Juli 2010

Jahrgang 2010 Kundgemacht im Internet unter  am 30. Juli 2010 Jahrgang 2010 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 30. Juli 2010 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 14. GP: Regierungsvorlage 384 und Ausschussbericht 478, jeweils 2. Sess)

Mehr

1514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

1514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 5 1514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

Fragenkatalog zum Vorrückungsstichtag neu Stand 7.10.2010

Fragenkatalog zum Vorrückungsstichtag neu Stand 7.10.2010 GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST - BEREICH DIENSTRECHT A-1010 Wien Teinfaltstraße 7, www.goed.at E-Mail: goed.dienstrecht@goed.at Fragenkatalog zum Vorrückungsstichtag neu Stand 7.10.2010 Ausgangslage:

Mehr

GZ:Präs / Novellierung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes; Petition an den Landesgesetzgeber. Bericht an den Gemeinderat

GZ:Präs / Novellierung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes; Petition an den Landesgesetzgeber. Bericht an den Gemeinderat G Graz, 17.04.2009 Mag. Ritzinger GZ:Präs. 10877/2003-22 Novellierung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes; Petition an den Landesgesetzgeber BerichterstatterIn:... Bericht an den Gemeinderat

Mehr

Vorrückungsstichtag. neu HIER STEHT DER TITEL. Unterzeile Aktuelle oder Autorenzeile. Informationen - Stand September 2010

Vorrückungsstichtag. neu HIER STEHT DER TITEL. Unterzeile Aktuelle oder Autorenzeile. Informationen - Stand September 2010 ! Vorrückungsstichtag neu HIER STEHT DER TITEL Unterzeile Aktuelle oder Autorenzeile Informationen - Stand September 2010 Vorrückungsstichtag neu Anrechnung von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem

Mehr

für den Abschluss der Dienstverträge mit den in Krankenanstalten des Landes Oberösterreich beschäftigten Spitalsärztinnen und -ärzten

für den Abschluss der Dienstverträge mit den in Krankenanstalten des Landes Oberösterreich beschäftigten Spitalsärztinnen und -ärzten Richtlinien für den Abschluss der Dienstverträge mit den in Krankenanstalten des Landes Oberösterreich beschäftigten Spitalsärztinnen und -ärzten Beschluss der Oö. Landesregierung vom 25. Juni 2001, PersR-450000/

Mehr

Information: Beschluss des Nationalrats vom 21. Jänner 2015 über eine Reform der Vordienstzeiten-Anrechnung im Besoldungsrecht des Bundes

Information: Beschluss des Nationalrats vom 21. Jänner 2015 über eine Reform der Vordienstzeiten-Anrechnung im Besoldungsrecht des Bundes GZ BKA-921.000/0002-III/5/2015 ABTEILUNGSMAIL III5@BKA.GV.AT BEARBEITER HERR MAG. MANUEL TREITINGER PERS. E-MAIL MANUEL.TREITINGER@BKA.GV.AT TELEFON +43 1 53115-207118 IHR ZEICHEN A ntwort bitte unter

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. Juli 2015. 28. Gesetz: Dienstrechts-Novelle 2015 [CELEX-Nr.

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. Juli 2015. 28. Gesetz: Dienstrechts-Novelle 2015 [CELEX-Nr. 1 von 40 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. Juli 2015 28. Gesetz: Dienstrechts-Novelle 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0027] Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (38. Novelle zur Dienstordnung

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG 1 - Ortsrechtsammlung - 6.2 SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuß vom 27.05.1992 in Kraft seit 06.06.1992 geändert am: 23.05.2001 in Kraft

Mehr

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Rechtsgrundlagen 449 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) INHALTSÜBERSICHT

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in

Mehr

Entwurf Stand:

Entwurf Stand: Entwurf Stand: 14.06.2016 V e r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r N i e d e r s ä c h s i s c h e n V e r o r d n u n g ü b e r d i e L a u f b a h n d e r L a u f b a h n g r u p p e 2 d e r F

Mehr

Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte

Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte LAND NIEDERÖSTERREICH Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte Anwendungsbereich NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) Stand 1. Jänner 2018 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Seite

Mehr

DCE-Lohn Rundschreiben 04/2010

DCE-Lohn Rundschreiben 04/2010 An die Personalverrechnungsstelle Rundschreiben: Bearbeiter: Datum: DCE-Lohn 04/2010 FAS Korneuburg, am 26.05.2010 DCE-Lohn Rundschreiben 04/2010 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird 14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2705 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 30. Dezember 1983 255. Stück 656. Bundesgesetz: 41. Gehaltsgesetz-Novelle,

Mehr

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Stadt Gerlingen -Ortsrecht- GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung

Mehr

NEBENGEBÜHREN- G DIENSTRECHT VERORDNUNG 4 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK

NEBENGEBÜHREN- G DIENSTRECHT VERORDNUNG 4 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973, 17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984,

Mehr