Beförderungsrichtlinien 1974

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1 Beförderungsrichtlinien 1974 Letztfassung GRB v Stand I N H A L T S V E R Z E I C H N I S RECHTSQUELLENVERZEICHNIS... 2 BEFÖRDERUNGSRICHTLINIEN... 3 ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE BEFÖRDERUNG... 3 ABSCHNITT II MINDESTANZAHL AN DIENSTJAHREN... 3 ABSCHNITT III DEFINITIVSTELLUNGS- UND ANSTELLUNGSERFORDERNISSE... 5 ABSCHNITT IV MINDESTBEURTEILUNG... 5 ABSCHNITT V NACHSICHT VON FEHLENDEN VORAUSSETZUNGEN... 5 ABSCHNITT VI BEFÖRDERUNGSMÖGLICHKEITEN OHNE ENTSPRECHEND BEWERTETEN DIENSTPOSTEN... 6 ABSCHNITT VII... 6 ABSCHNITT VIII... 7 ABSCHNITT IX ANWENDUNG AUF VERTRAGSBEDIENSTETE... 7 ABSCHNITT X... 7 ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

2 Rechtsquellenverzeichnis GRB v Wiederverlautbarung der Richtlinien vom für die Beförderung der Beamten der Landeshauptstadt Graz in höhere Dienstklassen GRB v GRB v GRB v Beförderungsrichtlinien, Abänderung Beförderungsrichtlinien, Abänderung Beförderungsrichtlinien, Abänderung - 2 -

3 Beförderungsrichtlinien 1 zuletzt in der Fassung GRB v Abschnitt I Allgemeine Voraussetzungen für eine Beförderung 2 Jede Beförderung hat die Erfüllung folgender Mindesterfordernisse zur Voraussetzung: 1. das Bestehen eines freien, mit der entsprechenden Dienstklasse bewerteten Dienstpostens, ausgenommen Beförderungen nach Abschnitt VI. 2. den Nachweis einer Mindestanzahl an Dienstjahren (Abschnitt II). 3. den Nachweis der Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse (Abschnitt III). 4. den Nachweis einer Mindestbeurteilung (Abschnitt IV). Abschnitt II Mindestanzahl an Dienstjahren 3 1. Es werden nachstehende Gesamtdienstjahre festgelegt: a) 4 Verw. Dienst Dkl. Dkl. Dkl. Dkl. Dkl. Dkl. Dkl. Dkl. Gr. beschr II III IV V VI VII VIII IX A ausgez sehr gut gut B ausgez sehr gut gut C ausgez sehr gut gut D ausgez sehr gut gut ausgez sehr gut gut ausgez sehr gut gut P,3A ausgez sehr gut 8 14 gut Richtlinien des Gemeinderates vom für die Beförderung der Beamten der Landeshauptstadt Graz in höhere Dienstklassen, wiederverlautbart durch Gemeinderatsbeschluss vom GRB v idf GRB v GRB v GRB v idf GRB v und GRB v

4 b) Unter den oben angeführten Dienstjahren sind die im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz gleichviel in welcher Verwendung tatsächlich zurückgelegten Dienstzeiten, zuzüglich sonstiger Zeiten, die für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet wurden, zu verstehen. c) Bei Beamten, die aus einer niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe A überstellt wurden, erhöhen sich die Mindestdienstjahre um den Zeitraum, der in der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt wurde, höchstens jedoch um 2 Jahre. d) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei Bund, Land oder der Stadt Graz tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit ist bei der Errechnung der für die Beförderung notwendigen Dienstjahre zu berücksichtigen. Der Beamte darf jedoch ausgenommen bei Stufenzuerkennungen nach Abschnitt I der diesbezüglichen Richtlinien in keinem Falle für die Beförderung mehr Dienstjahre aufweisen, als er nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegte Lebensjahre aufweist. 2. Eine Beförderung in die nächsthöhere Dienstklasse erfolgt in keinem Fall vor Ablauf eines halben Jahres nach der Beförderung in die vorangegangene Dienstklasse bzw. einer Überstellung in die Verwendungsgruppe, in welcher die Beförderung durchzuführen ist. Zum selben Zeitpunkt kann sie jedoch mit einer dienstrechtlichen Beförderung nach 72 der Dienst- und Gehaltsordnung erfolgen. 3. Zeiträume, in denen die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe gemäß 71 Abs. 2 der Dienstund Gehaltsordnung gehemmt ist, sind bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Hemmungszeiträume gemäß lit. b der zitierten Bestimmung sind jedoch zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn ein Karenzurlaub zur Betreuung eines eigenen Kindes oder eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist. 5 5 GRB v

5 Abschnitt III Definitivstellungs- und Anstellungserfordernisse 6 Für die Beförderung sind die jeweiligen Anstellungserfordernisse und die für die Erreichung des Definitivums vorgeschriebenen Fachprüfungen nach den Bestimmungen der Dienstzweigeverordnung bzw der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nachzuweisen. Bei Beamten, die in der Zeitvorrückung die letzte Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse durchlaufen haben, wird auch bei Fehlen des Anstellungs- bzw Definitivstellungserfordernisses eine dienstrechtliche Angleichung an ihre besoldungsrechtliche Stellung vorgenommen. Die Ernennung zum/zur Beamten/Beamtin einer im Wege der Zeitvorrückung ( 71 Abs 3 bis 6 der Dienst- und Gehaltsordnung) erreichbaren Dienstklasse kann auch bei Fehlen des Definitivstellungserfordernisses vorgenommen werden, wenn der/die Beamte/Beamtin eine für die Erreichung des Definitivums vorgeschriebene Fachprüfung nach den Bestimmungen der Dienstzweigeverordnung bzw der Ausbildungs- und Prüfungsordnung aus Gründen, die nicht in seinem/ihrem Einflussbereich liegen, nicht abgelegt hat. Voraussetzung hiezu ist, dass der/die Bedienstete zum Zeitpunkt der Beförderung eine zumindest einjährige städtische Dienstzeit aufweist und nicht als (Teilzeit-) Karenzvertretung im Dienst der Stadt Graz steht. Ein weiteres Erfordernis ist eine auf zumindest sehr gut lautende Dienstbeschreibung. Abschnitt IV Mindestbeurteilung 7 Im Allgemeinen ist die Beurteilung mit gut ausreichend. Eine Beförderung der Beamten der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VIII und IX sowie Beamten der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse VII hat jedoch eine mindestens sehr gute Beurteilung zur Voraussetzung. Abschnitt V Nachsicht von fehlenden Voraussetzungen 8 Vom Mangel der Voraussetzungen nach Abschnitt II und III kann bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses bei Beförderung in eine Dienstklasse, die nicht durch Zeitvorrückung erreicht werden kann, Nach- 6 GRB v idf GRB v GRB v idf GRB v und GRB v

6 sicht gewährt werden, wenn der Beamte mit mindestens "sehr gut" beschrieben ist und trotz neuerlicher Ausschreibung kein Bewerber vorhanden ist, der alle für die Beförderung notwendigen Erfordernisse erfüllt. Abschnitt VI Beförderungsmöglichkeiten ohne entsprechend bewerteten Dienstposten 9 1. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VII, der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse VI, der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V und der Verwendungsgruppe D in die Dienstklasse IV wird auch ohne den entsprechend bewerteten Dienstposten vorgenommen, wenn der Beamte drei Jahre an Gesamtdienstzeit mehr aufweisen kann, als im Abschnitt II gefordert wird. 2. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VIII und der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse VII wird auch ohne den entsprechend bewerteten Dienstposten vorgenommen, wenn der Beamte einen systemisierten Dienstposten der Verwendungsgruppe A Dienstklasse VII bzw. der Verwendungsgruppe B Dienstklasse VI nach seiner Beförderung in diese Dienstklasse durch 8 Jahre innegehabt hat. 9 GRB v GRB v idf GRB v Abschnitt VII Bei Beamten, die anlässlich ihrer Beförderung auf einen systemisierten Dienstposten mehr an Gesamtdienstjahren aufweisen als im Abschnitt II festgelegt sind, jedoch noch nicht die Mehrzeiten für eine Beförderung nach Abschnitt VI erbringen, bleiben die 1 Jahr übersteigenden Mehrzeiten in der neuen Dienstklasse bis zum Höchstausmaß von 2 Jahren bezugswirksam. 2. Beamte, die bereits nach Abschnitt VI befördert wurden und nach dieser Beförderung auf einen gleichrangigen systemisierten Dienstposten eingewiesen werden, erhalten aus diesem Anlass eine bezugsrechtliche Verbesserung um 2 Jahre. 3. Ao. Gehaltsvorrückungen nach Abschnitt I der Richtlinien für die Zuerkennung von ao. Vorrückungen bzw. Dienstzulagen werden in die nach Abschnitt II dieser Richtlinien geforderten Gesamtdienstjahre eingerechnet. Eine solche ao. Vorrückung ist auch in die Wartezeit nach Abschnitt VI Pkt. 2.) einzurechnen, soferne die Zu

7 erkennung in dieser Dienstklasse erfolgte. Dies gilt nicht für solche ao. Vorrückungen, die nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren automatisch gewährt werden. 4. Die nach Pkt. 1.) zu berücksichtigenden Mehrzeiten oder die bezugsrechtliche Verbesserung nach Pkt. 2.) sind in den im Abschnitt VI Pkt. 2.) angeführten Zeitraum einzurechnen, soferne nicht Abschnitt XI, letzter Satz, zur Anwendung gelangt. Abschnitt VIII 11 Beförderungen sind mit Wirksamkeit vom 1. April oder 1. Oktober vorzunehmen. Abschnitt IX Anwendung auf Vertragsbedienstete 12 Diese Richtlinien sind sinngemäß auch für die dem Vertragsbedienstetenrecht unterstehenden Bediensteten anzuwenden. Abschnitt X 13 Aus diesen Richtlinien können verfolgbare Rechtsansprüche nicht abgeleitet werden. Abschnitt XI Übergangsbestimmungen 14 (entfallen) 11 GRB v GRB v GRB v GRB v

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