Jahrgang 2018 Kundgemacht am 17. Jänner 2018

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1 1 von 7 Jahrgang 2018 Kundgemacht am 17. Jänner Verordnung: Ausbildungsverordnung 8. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2017, mit der Bestimmungen über den Modullehrgang und die Dienstprüfung für Landesbedienstete des Verwaltungsbereiches erlassen werden (Ausbildungsverordnung) Auf Grund der 12 ff Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG), LGBl Nr 4, in der geltenden Fassung wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Modullehrgang 1 Anwendungsbereich, Niveaus der modularen Ausbildung 2 Module für den allgemeinen Verwaltungsbereich 3 Module für den Verwaltungsbereich SALK 2. Abschnitt Dienstprüfung 4 Gliederung der Dienstprüfung 5 Bewertung der Teilprüfungen, Prüfungswiederholung 6 Mündliche Einzelprüfungen 7 Schriftliche Prüfung 8 Schriftliche Arbeit oder praktische Prüfung 9 Mündliche kommissionelle Prüfung 10 Zeugnis 11 Bestellung von Prüferinnen und Prüfern 12 Prüfungskommissionen 3. Abschnitt 13 In- und Außerkrafttreten Schlussbestimmungen 1. Abschnitt Modullehrgang Anwendungsbereich, Niveaus der modularen Ausbildung 1 (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Landesbediensteten des Verwaltungsbereichs ( 3 Z 13 LB-GG). Der allgemeine Verwaltungsbereich in Sinn der nachstehenden Bestimmungen umfasst

2 Sbg. LGBl. Nr. 8/ Kundgemacht am 17. Jänner von 7 jene Bediensteten, die nicht der SALK zugewiesen worden sind, die der SALK zugewiesenen Bediensteten werden als Verwaltungsbereich SALK bezeichnet. (2) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Niveaus fassen jeweils folgende Bedienstetengruppen zusammen: 1. Niveau 1: Bedienstete der Einkommensbänder 2 und 3 aus dem Einkommensschema 1, Bedienstete der Entlohnungsgruppe c oder der Verwendungsgruppe C; 2. Niveau 2: Bedienstete der Einkommensbänder 4 bis 6 aus dem Einkommensschema 1, Bedienstete der Entlohnungsgruppe b oder der Verwendungsgruppe B; 3. Niveau 3: Bedienstete der Einkommensbänder 7 bis 14 aus dem Einkommensschema 1, Bedienstete der Entlohnungsgruppe a oder der Verwendungsgruppe A. (3) Für Bedienstete des Einkommensbandes 1 im Einkommensschema 1 sowie der Entlohnungsgruppen d und e sowie der Verwendungsgruppe D ist anstelle der nachstehend geregelten modularen Ausbildung eine komprimierte Ausbildung vorzusehen, die im Anschluss an den Besuch der Erstinformationsveranstaltung ( 12 Abs 2 L-VBG) Themenschwerpunkte im Rahmen einer Überblicksveranstaltung umfasst. Teilen: Modul 1 Modul 2 Modul 3 Module für den allgemeinen Verwaltungsbereich 2 (1) Der Modullehrgang für Bedienstete des allgemeinen Verwaltungsbereichs besteht aus folgenden Juristische Kernfächer - Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Grundlagen des EU-Rechts - Verwaltungsverfahrensrecht Management-Wissen - Wirtschaftliche Grundlagen unter Berücksichtigung von Themenstellungen aus den Bereichen Antikorruption und Compliance - Verwaltungsmanagement und -organisation Fachliche Schwerpunktbereiche, wie insbesondere - Dienstrecht - Gesundheit - Soziales - Bildung und Gesellschaft - Kultur - Finanzen - Wirtschaft - Bauen - Energie und Technik - Umwelt und Naturschutz - Land- und Forstwirtschaft - Raumordnung und Wohnen - Wasser - Gewerbe - Jugendwohlfahrt - Sicherheitsverwaltung, Niederlassungs- und Aufenthaltswesen - Verkehrswesen (2) Aus dem Modul 3 ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle ( 3 Z 1 L-VBG) unter Bedachtnahme auf die Verwendung der oder des Bediensteten ein Schwerpunktbereich zu bestimmen. Umfasst die Verwendung der bzw des Bediensteten keinen der unter Modul 3 angeführten Schwerpunktbereiche, hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle einen eigenen Schwerpunktbereich unter Bedachtnahme auf die Verwendung der bzw des Bediensteten festzulegen. Der Schwerpunktbereich ist im Antrag auf Zulassung zum Modullehrgang ( 12 Abs 3 L-VBG) anzuführen. In begründeten Fällen kann die Bekanntgabe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. (3) In den Modulen 1 und 2 sind zur Erarbeitung des Inhaltes vom Dienstgeber bzw der Dienstbehörde Veranstaltungen anzubieten, deren inhaltlicher Umfang auf die jeweilige Verwendung abzustimmen ist. Der zeitliche Umfang dieser Veranstaltungen beträgt: 1. im Modul 1: - im Niveau 3 und im Niveau 2 fünf Tage; - im Niveau 1 dreieinhalb Tage.

3 Sbg. LGBl. Nr. 8/ Kundgemacht am 17. Jänner von 7 2. im Modul 2 für alle Niveaus drei Tage. (4) In den Schwerpunktbereichen des Modules 3 gemäß 2 Abs 1 bzw 2 erfolgt die Erarbeitung der Inhalte grundsätzlich durch Selbststudium; auf die jeweilige Verwendung abgestimmte Veranstaltungen können im Umfang von bis zu zwei Tagen durchgeführt werden, wenn für einen Schwerpunktbereich genügend Anmeldungen vorliegen. (5) Rechtfertigt der Bedarf die Abhaltung von auf die Verwendung abgestellten Veranstaltungen gemäß Abs 3 und 4 nicht, kann eine gemeinsame Veranstaltung für mehrere Verwendungen durchgeführt werden, wobei im Rahmen dieser Veranstaltung auf die unterschiedlichen Verwendungen Bedacht zu nehmen ist. (1) Der Modullehrgang besteht bei Bediensteten des Verwaltungsbereichs SALK aus folgenden Teilen: Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4 Module für den Verwaltungsbereich SALK 3 Rechtliche Grundlagen und Ethik - Rechtliche Grundlagen im Bereich der Krankenanstalten - Ethik und Diversity Management-Kompetenz Training - Kommunikation und Management - Arbeitstechniken und Projektmanagement Finanzen und Betriebsführung - Gesundheitsökonomie und Finanzierung - Grundsätze der Betriebsführung von Krankenanstalten Schwerpunktbereich Health-Management (2) In den Modulen 1, 2, 3 und 4 sind zur Erarbeitung des Inhaltes vom Dienstgeber bzw der Dienstbehörde Veranstaltungen anzubieten, deren inhaltlicher Umfang auf die jeweilige Verwendung abzustimmen ist. Der zeitliche Umfang dieser Veranstaltungen beträgt: 1. im Modul 1 für alle Niveaus 2,5 Tage. 2. im Modul 2 für alle Niveaus 3 Tage. 3. im Modul 3 für alle Niveaus 3 Tage. 4. im Modul 4 - im Niveau 3 und im Niveau 2 zwei Tage; - im Niveau 1 einen Tag. Rechtfertigt der Bedarf die Abhaltung von eigens auf die Verwendung abgestellten Veranstaltungen nicht, kann eine gemeinsame Veranstaltung durchgeführt werden, wobei im Rahmen dieser Veranstaltung auf die unterschiedlichen Verwendungen Bedacht zu nehmen ist. 2. Abschnitt Dienstprüfung Gliederung der Dienstprüfung 4 (1) Die Dienstprüfung für den allgemeinen Verwaltungsbereich gliedert sich in folgende Teilprüfungen: 1. eine mündliche Einzelprüfung ( 6) zum Gegenstand Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Grundlagen des EU-Rechts ; 2. bei rechtskundigen Bediensteten eine mündliche Einzelprüfung ( 6) zum Gegenstand Verwaltungsverfahrensrecht ; 3. eine schriftliche Prüfung ( 7) zu den Gegenständen des Moduls 2, 4. eine schriftliche Arbeit oder eine praktische Prüfung ( 8) zu dem fachlichen Schwerpunktbereich des Moduls 3 und 5. eine mündliche kommissionelle Prüfung ( 9) zu folgenden Gegenständen: a) dem fachlichen Schwerpunktbereich aus dem Modul 3, b) dem Gegenstand der schriftlichen Arbeit sowie

4 Sbg. LGBl. Nr. 8/ Kundgemacht am 17. Jänner von 7 c) dem Verwaltungsverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Aufgabenbereichs jener Dienststelle, der die oder der Bedienstete angehört. (2) Die Dienstprüfung für den Verwaltungsbereich SALK gliedert sich in folgende Teilprüfungen: 1. eine schriftliche Prüfung ( 7) zu den Gegenständen des Moduls 3, wobei der Prüfungsumfang bei Bediensteten im Niveau 1 lediglich den Bereich Gesundheitsökonomie umfasst, 2. eine schriftliche Arbeit oder eine praktische Prüfung ( 8) im fachlichen Schwerpunktbereich und 3. eine mündliche kommissionelle Prüfung ( 9) zu den Gegenständen des Moduls 2, zum fachlichen Schwerpunktbereich sowie zur schriftlichen Arbeit. Bewertung der Teilprüfungen, Prüfungswiederholung 5 (1) Die in einer Prüfung gestellten Anforderungen sind jeweils auf die Verwendung der oder des Bediensteten abzustimmen. (2) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen gemäß 4 Abs 1 bzw 4 Abs 2 bestanden wurden. Die kommissionelle Prüfung nach 4 Abs 1 Z 5 bzw 4 Abs 2 Z 3 kann erst abgelegt werden, wenn die Teilprüfungen nach 4 Abs 1 Z 1 bis 4 bzw 4 Abs 2 Z 1 und 2 bestanden worden sind. (3) Über das Ergebnis der Teilprüfungen entscheidet 1. bei den mündlichen Prüfungen und der schriftlichen Prüfung ( 4 Abs 1 Z 1 bis 3 und 4 Abs 2 Z 1) und der schriftlichen Arbeit oder der praktischen Prüfung ( 4 Abs 1 Z 4 und 4 Abs 2 Z 2) die Prüferin bzw der Prüfer; 2. bei kommissionellen Prüfungen ( 4 Abs 1 Z 5 und 4 Abs 2 Z 3) die Prüfungskommission. Stellt die Prüferin bzw der Prüfer darüber hinaus fest oder kommen die Kommissionsmitglieder darüber hinaus überein, dass der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung aus" und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügen. (4) Prüfungskommissionen entscheiden in nicht öffentlicher Beratung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kommissionsmitglieder übereinkommen, dass die bzw der Bedienstete die erforderlichen Kenntnisse bzw Fertigkeiten besitzt. Kann ein Übereinkommen in der Kommission nicht erzielt werden, entscheidet die Stimme der bzw des Vorsitzenden. (5) Die Teilprüfungen der Dienstprüfung können jeweils bis zu dreimal wiederholt werden, weitere Wiederholungen sind unzulässig. Die Wiederholungsfrist beträgt, jeweils gerechnet ab der zuletzt abgelegten Prüfung: 1. bei den Teilprüfungen gemäß 4 Abs 1 Z 1 bis 3 sowie 4 Abs 2 Z 1 mindestens drei Wochen und bei wiederholter negativer Beurteilung mindestens sechs Wochen. Vor der dritten Wiederholung hat mindestens ein Zeitraum von zwölf Wochen zu liegen; 2. bei der schriftlichen Arbeit oder der praktischen Prüfung ( 4 Abs 1 Z 4, 4 Abs 2 Z 2) jeweils vier Wochen; 3. bei der kommissionellen Prüfung ( 4 Abs 1 Z 5, 4 Abs 2 Z 3) - mindestens einen Monat für die erste Wiederholung; - mindestens drei Monate für die zweite Wiederholung; - mindestens sechs Monate für die dritte Wiederholung. Wiederholungprüfungen umfassen den Prüfungsumfang nach 9 Abs 2 bzw 9 Abs 3. (6) Wird eine schriftliche Prüfung ( 4 Abs 1 Z 3) negativ beurteilt, kann die oder der Bedienstete binnen zwei Wochen in die beurteilte schriftliche Prüfung Einsicht nehmen. Mündliche Einzelprüfungen 6 Mündliche Einzelprüfungen dürfen eine Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Über den Verlauf der Prüfung ist von der Prüferin oder dem Prüfer ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als bestanden oder nicht bestanden bzw als mit Auszeichnung bestanden zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer zu unterzeichnen.

5 Sbg. LGBl. Nr. 8/ Kundgemacht am 17. Jänner von 7 Schriftliche Prüfung 7 Eine schriftliche Prüfung im Sinn dieser Verordnung kann als Fragebogen mit offenen Fragen, als Multiple-Choice-Fragebogen oder in Form von Übungsbeispielen gestaltet sein. Sie darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Schriftliche Arbeit oder praktische Prüfung 8 (1) Zu einem Thema oder mehreren Themen des jeweiligen Schwerpunktbereichs haben die Bediensteten eine schriftliche Arbeit zu verfassen. Das Thema der schriftlichen Arbeit ist im allgemeinen Verwaltungsbereich von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle dem nach 2 Abs 2 bestimmten fachlichen Schwerpunktbereich, im Verwaltungsbereich SALK dem fachlichen Schwerpunktbereich nach 3 Abs 1 zu entnehmen. Es hat eine der jeweiligen Verwendung entsprechende Problemstellung zu beinhalten, die über das Fachwissen hinaus den Einsatz von Organisations- und Methodenwissen erfordert. Als schriftliche Arbeit können nach Anhörung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters auch bereits veröffentlichte wissenschaftliche Abhandlungen der oder des Bediensteten abgegeben werden, wenn diese Texte nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren und die Veröffentlichung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. (2) Der Umfang der schriftlichen Arbeit hat mindestens zu betragen: im Niveau 3 zwanzig Seiten; im Niveau 2 fünfzehn Seiten; im Niveau 1 zehn Seiten. (3) Die schriftliche Arbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und gebündelt der Prüferin oder dem Prüfer vorzulegen. Die Prüferin bzw der Prüfer hat sodann die schriftliche Arbeit und deren Bewertung als bestanden, nicht bestanden oder mit Auszeichnung bestanden im Weg der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle an die bzw den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiterzuleiten. (4) An Stelle einer schriftlichen Arbeit kann eine praktische Prüfung abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der bzw des Bediensteten zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist. Darüber entscheidet der Dienstgeber bzw die Dienstbehörde bei der Zulassung zum Modullehrgang. Die Aufgabe bei der praktischen Prüfung hat eine der Verwendung der bzw des Bediensteten entsprechende Tätigkeit zu enthalten. Die Prüfungsdauer ist in diesem Fall vom Dienstgeber bzw der Dienstbehörde festzusetzen. Mündliche kommissionelle Prüfung 9 (1) Die Bediensteten haben nach Bestehen der Teilprüfungen nach 4 Abs 1 Z 1 bis 4 bzw 4 Abs 2 Z 1 und 2 eine mündliche kommissionelle Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Der Schwierigkeitsgrad der mündlichen kommissionellen Prüfung richtet sich nach der jeweiligen Verwendung der bzw des zu prüfenden Bediensteten. (2) Die mündliche kommissionelle Prüfung im allgemeinen Verwaltungsbereich umfasst folgende Gegenstände: 1. Verwaltungsverfahrensrecht (Modul 1) unter besonderer Berücksichtigung des Aufgabenbereichs jener Dienststelle, der die oder der Bedienstete angehört; 2. den Schwerpunktbereich aus Modul 3; 3. die Vorstellung der schriftlichen Arbeit oder des Ergebnisses der praktischen Prüfung gemäß 8 und deren Diskussion.

6 Sbg. LGBl. Nr. 8/ Kundgemacht am 17. Jänner von 7 (3) Die mündliche kommissionelle Prüfung im Verwaltungsbereich SALK umfasst folgende Gegenstände: 1. die Gegenstände des Moduls 2 (Management-Kompetenz Training); 2. den Schwerpunktbereich des Moduls 4; 3. die Vorstellung der schriftlichen Arbeit oder des Ergebnisses der praktischen Prüfung gemäß 8 durch die bzw den Bediensteten und deren Diskussion. (4) Über den Verlauf der mündlichen kommissionellen Prüfung ist von der bzw dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als bestanden oder nicht bestanden bzw als mit Auszeichnung bestanden zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Zeugnis 10 (1) Über die erfolgreich abgeschlossene dienstliche Ausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind die absolvierten Module, die Inhalte der Teilprüfungen, der jeweilige Schwerpunktbereich sowie das Thema der schriftlichen Arbeit bzw praktischen Prüfung zu bezeichnen. Wurde eine Prüfung (schriftliche oder mündliche Einzelprüfung, schriftliche Arbeit bzw praktische Prüfung, Gegenstand der mündlichen kommissionellen Prüfung) mit Auszeichnung bestanden, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken. (2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß 12e L-VBG sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen. Bestellung von Prüferinnen und Prüfern 11 (1) Von der Landesregierung sind für die Dauer von 5 Jahren Prüferinnen bzw Prüfer zu bestellen ( 12c L-VBG), die mit dem jeweiligen Prüfungsgegenstand in besonderer Weise vertraut sind. Als Prüferinnen bzw Prüfer dürfen nur Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder gleichwertiger Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen bzw Bedienstete, die zumindest dem Einkommensband 5 angehören, sowie sonstige fachlich versierte Personen bestellt werden. (2) In jenen Gegenständen der Module gemäß 2 Abs 1 und 3 Abs 1, in denen Veranstaltungen durchgeführt worden sind, sollen grundsätzlich die Vortragenden dieser Veranstaltungen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Vor der Bestellung von Prüferinnen bzw Prüfern für die Bewertung des fachlichen Schwerpunktbereichs und der schriftlichen Arbeit bzw der praktischen Prüfung (Fachprüferinnen bzw Fachprüfer) sind die Leiterinnen und Leiter von Dienststellen zu hören. Prüfungskommissionen 12 (1) Die Prüfungskommissionen werden von der Landesregierung aus dem Kreis der bestellten Prüferinnen bzw Prüfer gebildet. (2) Prüfungskommissionen bestehen aus einem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren beisitzenden Mitglied. Als vorsitzführendes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission ist im allgemeinen Verwaltungsbereich eine Fachprüferin bzw ein Fachprüfer des Schwerpunktbereiches aus jener Dienststelle, der die oder der Bedienstete zugeordnet ist, und im Verwaltungsbereich SALK eine Bedienstete bzw ein Bediensteter aus dem Bereich der Personalentwicklung zu bestimmen. Führt die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle im allgemeinen Verwaltungsbereich den Vorsitz, kann er oder sie sich bei der Ausübung dieser Funktion von einer Fachexpertin oder einem Fachexperten der Dienststelle beraten lassen. Als beisitzendes Mitglied ist eine weitere Fachprüferin oder ein weiterer Fachprüfer aus dem Schwerpunktbereich zu bestimmen. (3) In Prüfungen der Niveaus 2 und 3 des allgemeinen Verwaltungsbereichs muss der Kommission zumindest ein rechtskundiges Mitglied angehören.

7 Sbg. LGBl. Nr. 8/ Kundgemacht am 17. Jänner von 7 3. Abschnitt Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten 13 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft: 1. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. September 1993 über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Höheren Dienstes (Grundausbildungs- Verordnung Höherer Dienst), LGBl Nr 121/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 24/ Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. September 1993 über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Gehobenen Dienstes (Grundausbildungs-Verordnung Gehobener Dienst), LGBl Nr 122/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 25/ Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. September 1993 über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Fachdienstes (Grundausbildungs- Verordnung Fachdienst), LGBl Nr 123/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 107/ Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. September 1993 über die Grundausbildung von Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten des Mittleren Dienstes, LGBl Nr 124/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 107/2009. (2) Bedienstete, die die Grundausbildung zum im Abs 1 erster Satz genannten Zeitpunkt bereits nach den für sie maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle zum L-VBG, LGBl Nr 98/2017, begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach den Bestimmungen der jeweiligen im Abs 1 angeführten Grundausbildungs-Verordnung ablegen. Bedienstete, die bis zu dem im Abs 1 erster Satz festgelegten Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung zu absolvieren. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Haslauer

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