Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Abschlussprüfung an landwirtschaftlichen

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1 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Abschlussprüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft Auf Grund des 74a Abs 4 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl Nr 57/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet: Anwendungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfung an dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft. Zulassung zur Abschlussprüfung 2 (1) Zur Ablegung der Abschlussprüfung sind alle Schüler und Schülerinnen berechtigt, die die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden. (2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Grund eines rechtzeitig an die Schulleitung gerichteten schriftlichen Antrages. Dies gilt auch für die Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen gemäß 10 Abs 5. F-Abschlussprüfung ländliche Hauswirtschaft \ :32 \ Verordnungen

2 Prüfungstermine 3 (1) Die Abschlussprüfung ist grundsätzlich an einem Haupttermin abzulegen. Nur ausnahmsweise, wenn die Ablegung zu einem Haupttermin aus wichtigen Gründen (zb Nachtragsprüfung gemäß 67 Abs 3 oder Wiederholungsprüfung gemäß 70 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Krankheit) nicht möglich ist, kann die Prüfung auch zum nächstfolgenden Nebentermin abgelegt werden. (2) Der Haupttermin und der Nebentermin sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin im Einvernehmen mit der Schulbehörde festzulegen. Der Haupttermin ist in der 25. Kalenderwoche und in Ausnahmefällen innerhalb der letzten drei Wochen des Unterrichtsjahres anzusetzen. (3) Die Durchführung der Abschlussprüfung ist je Klasse innerhalb einer Kalenderwoche auf vier oder fünf Tage zu verteilen. Prüfungsgegenstände 4 Die Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsgegenstände: 1. Deutsch und Kommunikation, 2. Englisch, 3. Rechnungswesen, 4. Kochen und 5. Servieren. 2

3 Prüfungsstoff 5 (1) Die Prüfungsgegenstände entsprechen dem jeweiligen Unterrichtsgegenstand, ausgenommen der Prüfungsgegenstand Rechnungswesen, der sich aus den Unterrichtsgegenständen Mathematik und Fachrechnen sowie Buchhaltung und Büroorganisation zusammensetzt. (2) Der Prüfungsstoff umfasst den gesamten Lehrstoff der letzten Schulstufe. Die Schulbehörde kann nach Anhörung der betreffenden Schulleiter und Schulleiterinnen einen Themenkatalog erstellen. Prüfungskommission 6 (1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der angehören: 1. der Landesschulinspektor oder die Landesschulinspektorin für das landwirtschaftliche Schulwesen oder ein(e) von ihm bzw ihr beauftrage(r) Vertreter(in) als Vorsitzende(r); 2. der Schulleiter oder die Schulleiterin; 3. zwei weitere Prüfer oder Prüferinnen, die in der betreffenden Klasse als Lehrer bzw Lehrerinnen die Gegenstände Deutsch und Kommunikation sowie Englisch unterrichtet haben. (2) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission oder in dessen oder deren Vertretung der Schulleiter oder die Schulleiterin kann weitere Lehrer und Lehrerinnen zur Unterstützung bei der Durchführung von Teilen der Abschlussprüfung heranziehen, soweit diese nicht vor allen Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen sind. Soweit möglich, sind dafür die Lehrer oder Lehrerinnen heranzuziehen, die die jeweiligen Gegenstände unterrichtet haben. Diese Lehrer oder Lehrerinnen sind nicht Mitglieder der Prüfungskommission und haben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden oder dem Schulleiter oder der Schulleiterin auszuüben. (3) Ist ein Prüfer oder eine Prüferin gemäß Abs 1 Z 3 verhindert, hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission oder in dessen bzw deren Vertretung der Schulleiter oder die Schulleiterin einen Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen. Dies gilt auch, wenn die Gegenstände Deutsch und Kommunikation sowie Englisch vom Schulleiter oder von der Schulleiterin selbst oder von derselben Person unterrichtet worden sind. 3

4 Durchführung der Abschlussprüfung 7 (1) Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen die Kenntnis des Prüfungsstoffes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten und die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus praktischen und mündlichen Teilen. (3) Die Abschlussprüfung hat mit der schriftlichen praktischen Prüfung im Prüfungsgegenstand Rechnungswesen zu beginnen. Diese Prüfung ist vor einem einzelnen Mitglied der Prüfungskommission, gegebenenfalls zusammen mit einem gemäß 6 Abs 2 herangezogenen Lehrer oder einer solchen Lehrerin, abzulegen. (4) In den Prüfungsgegenständen Deutsch und Kommunikation sowie Englisch sind mündliche Prüfungen vor der Prüfungskommission abzulegen. (5) In den Prüfungsgegenständen Kochen und Servieren sind neben den jeweiligen praktischen Prüfungen ( 8 Abs 2) mündliche Prüfungen in Form von Fachgesprächen vor einem einzelnen Mitglied der Prüfungskommission, gegebenenfalls zusammen mit einem gemäß 6 Abs 2 herangezogenen Lehrer oder einer solchen Lehrerin, abzulegen. Außerdem kann der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin vom Schulleiter oder von der Schulleiterin in Vertretung des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission beigezogen werden. Praktische Prüfungen 8 (1) Bei der schriftlichen praktischen Prüfung im Prüfungsgegenstand Rechnungswesen haben die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen mehrgliedrige praktische Aufgabenstellungen zu bearbeiten. Die Aufgabenstellungen sind aus einem Fragenkatalog zu entnehmen, der von den Lehrern oder Lehrerinnen der jeweiligen Unterrichtsgegenstände gemeinsam mit der Schulbehörde zu erstellen ist. Eine Dauer von drei Stunden darf nicht überschritten werden. 4

5 (2) Die in der zweiten Schulstufe im Prüfungsgegenstand Kochen und in der dritten Schulstufe im Prüfungsgegenstand Servieren abgelegten und positiv beurteilten Prüfungen sind Voraussetzungen für die im Zuge der Abschlussprüfung abzulegenden mündlichen Prüfungen (Fachgespräche). Zu diesem Zweck ist bei diesen praktischen Prüfungen unter Bedachtnahme auf mögliche Lehrzeitanrechnungen und die Anforderungen der Berufspraxis jeweils eine Aufgabe zu stellen, die in der Durchführung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden einschlägigen Arbeit oder in der Herstellung eines Werkstückes zu bestehen hat. (3) Die Aufgaben für die praktische Prüfung dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. Sie sind eindeutig zu stellen und haben einen Hinweis auf die Prüfungsdauer zu enthalten. Die Verwendung von mitgebrachten Materialien und praxisüblichen Hilfsmitteln ist soweit zulässig, als gleichartige Mittel allen Prüfungskandidaten und -kandidatinnen zur Verfügung stehen. Mündliche Prüfungen 9 (1) In der mündlichen Prüfung im Prüfungsgegenstand Deutsch und Kommunikation ist vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin zunächst die in der dritten Schulstufe erstellte und positiv beurteilte schriftliche Prüfungsarbeit zu einem in der Schule angebotenen Fachthema zu präsentieren. Darauf folgt ein Gespräch mit den Kommissionsmitgliedern zum gleichen Fachthema in Frage-Antwort-Form. (2) Für die mündliche Prüfung im Prüfungsgegenstand Englisch ist dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eine angemessen lange, mindestens 15 Minuten dauernde Vorbereitungszeit einzuräumen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert sein. Sie sind schriftlich zu stellen. (3) In den Fachgesprächen in den Prüfungsgegenständen Kochen und Servieren sind Aufgaben zur praktischen Tätigkeit im jeweiligen Bereich zu stellen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert sein. Sie sind schriftlich zu stellen. (4) Für die mündliche Prüfung darf in den einzelnen Gegenständen nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen erforderlich ist. Eine Dauer von 15 Minuten darf nur überschritten werden, wenn dies für die Beurteilung der Leistungen unvermeidlich ist. 5

6 (5) Über jede mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Prüfungskommission oder von einem anderen, von ihm bzw ihr bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten sind. Beurteilung 10 (1) Die schriftliche praktische Arbeit im Prüfungsgegenstand Rechnungswesen ist unverzüglich zu überprüfen; dabei sind Fehler deutlich zu kennzeichnen. (2) Die Leistungsbeurteilung hat in allen Prüfungsgegenständen auf Grund von begründeten Beurteilungsanträgen zu erfolgen, die vom betreffenden Kommissionsmitglied, gegebenenfalls zusammen mit dem oder der gemäß 6 Abs 2 herangezogenen Lehrer bzw Lehrerin, zu stellen sind. In die Beurteilung im Prüfungsgegenstand Deutsch und Kommunikation ist die in der dritten Schulstufe erstellte schriftliche Prüfungsarbeit mit einzubeziehen. Sie ist den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission auf deren Verlangen zugänglich zu machen. Ebenso sind in die Beurteilung in den Prüfungsgegenständen Kochen und Servieren die in der zweiten bzw dritten Schulstufe abgelegten praktischen Prüfungen miteinzubeziehen. (3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind. Gelangt die Prüfungskommission auf der Grundlage des jeweiligen Beurteilungsantrages zu keinem Einvernehmen, ist darüber abzustimmen; jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für die Annahme eines Antrages bedarf es der unbedingten Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission. Die Anträge und allfällige Gegenanträge sowie die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtbeurteilung (Abs 4) sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und von allen anderen Mitgliedern der Prüfungskommission oder ihren Vertretern zu unterfertigen. (4) Auf Grund der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen ergibt sich eine der folgenden Gesamtbeurteilungen der Abschlussprüfung: 1. mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgegenstände mit Sehr gut und die anderen Prüfungsgegenstände mit Gut beurteilt worden sind; eine Beurteilung mit Befriedigend steht dem nicht entgegen, wenn dem eine zusätzliche Beurteilung mit Sehr gut gegenüber steht; 6

7 2. mit gutem Erfolg bestanden, wenn die Leistungen in keinem der Prüfungsgegenstände schlechter als mit Befriedigend und im Übrigen in mindestens gleich vielen Prüfungsgegenständen mit Sehr gut wie mit Befriedigend beurteilt worden sind; 3. bestanden, wenn die Leistungen in keinem Prüfungsgegenstand mit Nicht genügend beurteilt worden und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind; 4. nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgegenständen mit Nicht genügend beurteilt worden sind. (5) Wenn die Gesamtbeurteilung auf nicht bestanden lautet, können die Prüfungen in den nicht bestandenen Prüfungsgegenständen höchstens zweimal wiederholt werden. Die Prüfungen in den bestandenen Prüfungsgegenständen müssen nicht wiederholt werden. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat im Einvernehmen mit der Schulbehörde Termine für Wiederholungsprüfungen im (folgenden) September und im (folgenden) Februar festzusetzen. Inkrafttreten 11 Diese Verordnung tritt mit... in Kraft. 7

8 Erläuterungen 1. Allgemeines: Der Verordnungsentwurf regelt die näheren Bestimmungen für die Abschlussprüfung an dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Im 74a Abs 2 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes ist für Schüler und Schülerinnen dieser Schulen die Möglichkeit einer Abschlussprüfung nach der letzten Schulstufe vorgesehen. Die Abschlussprüfung soll ihnen die Möglichkeit zum Erwerb weiterer besonderer Qualifikationen eröffnen. Zum Vergleich: An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen des Bundes sind in der Prüfungsordnung BMHS abschließende Prüfungen nach Absolvierung der dritten Schulstufe vorgesehen. 2. Gesetzliche Grundlagen: 74a Abs 4 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl Nr 57/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 111/ Kosten: Durch die Verordnung entsteht ein finanzieller Mehraufwand in folgender Größenordnung: Die Prüfungsabgeltung erfolgt in pauschalierter Form. Je Schüler und Schülerin, der bzw die die Abschlussprüfung ablegt, erhalten die Prüfer und Prüferinnen, aufgeteilt nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel, insgesamt 150. Im Schuljahr 2007/2008 befinden sich per 13. November 2007 landesweit 75 Schülerinnen in der dritten Schulstufe der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft. Es wird damit gerechnet, dass zwei Drittel der Schüler und Schülerinnen von der Möglichkeit einer Abschlussprüfung Gebrauch machen werden. Daraus errechnet sich ein Gesamtaufwand für die Abnahme der Abschlussprüfungen im Jahr 2008 in der Höhe von Für die Gemeinden fallen keine Kosten an. 4. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: Die Verordnung bezieht sich auf landwirtschaftliche Fachschulen gemäß 3 Z 5 bis 10 (dreijährige ländliche Hauswirtschaftsschulen) der landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung, LGBl Nr 80/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 79/

9 Zu 2: Die Ablegung einer Abschlussprüfung ist auf Grund der Bestimmung des 74a Abs 2 des Gesetzes nicht verpflichtend. Sie ist daher zu beantragen. Antragsberechtigt sind nur jene Schüler und Schülerinnen, die die dritte (letzte) Schulstufe bereits positiv abgeschlossen haben oder bei denen auf Grund der bisherigen Beurteilungen ein positiver Abschluss zu erwarten ist. Der Antrag kann von eigenberechtigten Schülern und Schülerinnen selbst gestellt werden, ansonsten nur von den Erziehungsberechtigten, da 96 Abs 1 des Gesetzes für derartige Anträge nicht eigenberechtigter Schüler keine Handlungsfähigkeit normiert. Zu 3: Grundsätzlich ist die Ablegung der Abschlussprüfung nur zum Haupttermin möglich. Die Ablegung an dem dem Haupttermin nächstfolgenden Nebentermin ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Schüler und Schülerinnen, die die letzte Schulstufe bereits positiv abgeschlossen haben, können zu dem dem Haupttermin folgenden Nebentermin zur Abschlussprüfung antreten. Alle Abschlussprüfungstermine sind von der Schulleitung mit der Schulbehörde abzustimmen. Zu den 4 und 5: Die Prüfungsgegenstände entsprechen den Gegenständen des Lehrplans. Der Prüfungsgegenstand Rechnungswesen, der im Lehrplan als Unterrichtsgegenstand nicht vorgesehen ist, umfasst die lehrplanmäßigen Gegenstände Mathematik und Fachrechnen sowie Buchhaltung und Büroorganisation. Die Schulbehörde kann aus dem Lehrstoff der letzten Schulstufe eine Auswahl von Prüfungsfragen treffen und diese in einem Katalog zusammenfassen. Zu 6: Die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die Abschlussprüfung ist im 74a Abs 3 des Gesetzes festgelegt. Sie wird im Abs 1 wiederholt und präzisiert: Die zwei weiteren Prüfer und Prüferinnen, die der Kommission anzugehören haben, werden näher bestimmt. Dies macht freilich eine Ersatzregelung für den Fall notwendig, dass auf Grund von Doppelfunktionen die gesetzliche Zahl an Kommissionsmitgliedern nicht erreicht werden würde: Wurden die Gegenstände Deutsch und Kommunikation sowie Englisch von ein und derselben Person unterrichtet, ist der zweite weitere Prüfer oder die zweite weitere Prüferin vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden oder in dessen bzw deren Vertretung vom Schulleiter oder von der Schulleiterin frei zu bestellen, ebenso wenn der Schulleiter oder die Schulleiterin einen dieser Gegenstände selbst unterrichtet hat (Abs 3 zweiter Satz). Abs 2 ist im Hinblick auf praktische Erfordernisse einerseits und die gesetzliche Regelung der Kommissionszusammensetzung andererseits erforderlich: Die Zusammensetzung der Kommission kann durch Verordnung nicht geändert wer- 9

10 den. Ebenso wenig ist es möglich, durch Verordnung anzuordnen, dass die Prüfungen durch andere Personen, die nicht Kommissionsmitglieder sind, abgenommen werden. Die Bestimmung trifft eine vor dem Gesetz noch vertretbar erscheinende Regelung. Zu 7: Im Abs 1 kommt auch der Maßstab zum Ausdruck, den die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen für eine positive Ablegung der Abschlussprüfung zu erfüllen haben. Im Gegenstand Rechnungswesen ist die Prüfung als schriftliche Arbeit abzulegen. Die Abnahme erfolgt durch ein einzelnes Mitglied der Prüfungskommission. In den Prüfungsgegenständen Deutsch und Kommunikation sowie Englisch ist eine kommissionelle mündliche Prüfung vorgesehen. In den Prüfungsgegenständen Kochen und Servieren, jeweils einschließlich der entsprechenden Fachkunde, ist die mündliche Prüfung jeweils in der Form eines Fachgesprächs vorgesehen. Es ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zu führen, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einem gemäß 6 Abs 2 herangezogenen Lehrer oder einer solchen Lehrerin, die in aller Regel jene sein werden, die auch den jeweiligen Gegenstand unterrichtet haben. Der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin kann dazu beigezogen werden. Zu 8: Für die praktische Prüfung im Gegenstand Rechnungswesen (Abs 1), die schriftlich abzulegen ist, sind die Aufgabenstellungen einem Aufgabenkatalog zu entnehmen. Sie sind so festzulegen, dass sie in maximal drei Stunden bewältigt werden können. Abs 2 enthält im zweiten Satz Vorgaben für die in der zweiten bzw dritten Schulstufe der landwirtschaftlichen Fachschule abzulegenden praktischen Prüfungen in den Gegenständen Kochen und Servieren. Im Abs 3 erster Satz wird eine Bestimmung zum Verhältnis Unterricht Abschlussprüfung getroffen, die die Qualität der Prüfung als Abschlussprüfung sicherstellen soll. Zu 9: Im Gegensatz zu den mündlichen Prüfungen in den Gegenständen Englisch, Kochen und Servieren werden die Fragen zum Thema gemäß Abs 1 ad hoc gestellt. 10

11 Zu 10: Das Gesetz enthält kein besonderes Anwesenheitserfordernis für die Prüfungskommission: Die Kommission muss vollständig versammelt sein, um Beschlüsse fassen zu können. Auch ein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entscheidend sind die kommissionellen Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen. Daraus ergibt sich (automatisch) die Gesamtbeurteilung. Die Gesamtbeurteilungen nach Abs 4 entsprechen jenen im Bundesbereich ( 38 Schulunterrichtsgesetz 1986). 11

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