HANDOUT ZUR LEISTUNGSBEURTEILUNG

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1 HANDOUT ZUR LEISTUNGSBEURTEILUNG Bereich: Bewegung & Sport

2 Grundsätze der Leistungsfeststellung Definition des Wesentlichen durch die Erstellung einer Jahresplanung mit Hinweis auf die wesentlichen Anforderungen Das Wesentliche (Ziele und Schwerpunkte des Unterrichts) sowie die Grundsätze der Leistungsbeurteilung sind den Schüler/innen und Erziehungsberechtigten bekannt zu geben LBVO 4 (3) Aufzeichnungen über diese Leistungen (Mitarbeit) sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

3 Formen der Leistungsfeststellung Zur Leistungsfeststellung in BESP dürfen nur folgende Formen herangezogen werden: Mitarbeit Mündliche Übungen Praktische Prüfungen LBVO 5 (11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig: d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen in ( ) Bewegung und Sport e) in den berufsbildenden Schulen in Bewegung und Sport

4 Mitarbeit: LBVO 4 (Abs. 1 bis 3) Zur Mitarbeit zählen alle Leistungen, die S im Unterricht erbringen (Fach-, Methoden-, Selbst- u. Sozialkompetenz) einschl. Leistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Hausübungen, ausgenommen punktuelle Leistungsfeststellungen mündl. Übungen, prakt. Prüfungen Beispiel: Beobachtung, Überprüfung und Bewertung des Hüftaufschwunges, der Weite beim Weitsprung, das Kennen der Baderegeln, das Wissen über Formen des Aufwärmens, das eigenständige Lösen von Aufgaben, Einsatz, Leistungs- und Hilfsbereitschaft, Teamkompetenz,

5 Mitarbeit: SchUG 18 (8) Bei erwiesenem Leistungswillen sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten der S bei der Beurteilung zugunsten des S zu berücksichtigen. SchUG 18 (6) Körperlicher Behinderungen sind zu berücksichtigen, allerdings müssen Bildungs- und Lehraufgaben des LP BESP grundsätzlich erreicht werden! Laufende Aufzeichnungen über die Anwesenheit der Schüler/innen sind zu empfehlen!

6 Mitarbeit: SchUG 17 (2), LBVO 4 Abs. 1 lit. b Hausübungen zählen zur Mitarbeit und dürfen gegeben werden Beispiel: Spezielle Übungen zum Aufwärmen vorbereiten SchUG 18 (5) Das Verhalten der S in der Schule ist nicht in die Leistungsbeurteilung einzubeziehen Beispiel: Die vergessene Sportbekleidung und das Zuspätkommen sind keine Mitarbeitsleistungen, sondern Nichtbeachtung von Schülerpflichten (SchUG 43)

7 Information an Erziehungsberechtigte SchUG 19 (3) Wenn Leistungen ( ) nachlassen SchUG 19 (3a) Frühwarnsystem SchUG 19 (4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist ( ) SchUG 19 (9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

8 Mündliche Übungen LBVO 6 (1) Mündliche Übungen ( Referate ) dürfen in BESP durchgeführt werden Beispiel: S erklären die Regeln einer speziellen Sportart, erläutern Methoden der Pulskontrolle, Das Thema einer mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen Die Dauer ist begrenzt: Schulstufe: max. 10 Minuten Schulstufe: max. 15 Minuten

9 Praktische Prüfungen LBVO 9 (Abs. 1 bis 5) LBVO 9 (2) dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Leistungen der Mitarbeit für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen ( pädagogisches Ermessen!) LBVO 3 (2) neben prakt. Aufgabenstellungen dürfen auch mündliche, schriftliche und grafische Arbeitsformen einbezogen werden (Beispiel siehe Broschüre!) Dauer: LBVO 21 (4) und LBVO 22 (6) Feststellungs- Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen: 30 bis 50 min/ahs für die übrigen Schulformen ist jene Zeit aufzuwenden, die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendig ist!

10 Praktische Prüfungen LBVO 9 (Abs. 1 bis 5) Hinsichtlich der Anzahl der Aufgabenstellungen gibt es keine rechtlichen Bestimmungen, jedoch sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten (Abs. 3) Die Beurteilung einer praktischen Prüfung ist spätestens in der nächsten Unterrichtstunde bekannt zu geben Auf Wunsch des/der Schülers/in ist pro Semester eine praktische Prüfung durchzuführen. Der gewünschte Termin ist mindestens 2 Wochen vorher bekanntzugeben. Dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

11 Grundsätze der Leistungsbeurteilung SchUG 20 (1) Für die Beurteilung am Ende eines Unterrichtsjahres sind alle erbrachten Leistungen zu berücksichtigen (Mitarbeit, mündliche Übungen, praktische Prüfungen) bei größerer Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen! SchUG 20 (10) Abs. 10 idf BGBl. I Nr. 38/2015 tritt gemäß 82 Abs. 5s Z 6 für die 10. und die folgenden Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab 1. September 2017 aufsteigend in Kraft. Derzeit bereits gültig für jene Schulen, die die Bestimmungen der NOST im Schulversuch anwenden!

12 Grundsätze der Leistungsbeurteilung Feststellungsprüfung SchUG 20 (2); LBVO 21 Ist eine Beurteilung in BESP mangels ausreichender Leistungsfeststellung wegen längerem Fernbleiben oder ähnlichen Ausnahmefällen nicht möglich, ist eine Feststellungsprüfung durchzuführen. Das Datum einer FP ist dem eigenberechtigten S bzw. den Erziehungsberechtigten zwei Wochen zuvor (am besten schriftlich bestätigt!) bekannt zu geben

13 Feststellungsprüfung SchUG 20 (2); LBVO 21 Dauer einer prakt. Teilprüfung: AHS: 30 bis 50 Minuten; BMHS: jene Zeit, die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendig ist Ein Prüfungsprotokoll über Aufgabenstellung, Bearbeitung der Aufgaben und Beurteilung ist zu führen!

14 Fehlen bei einer Feststellungsprüfung LBVO 21 (9) Ungerechtfertigtes Fehlen kein neuer Termin Jahresbeurteilung erfolgt durch Nicht beurteilt ein Aufsteigen in die nächste Schulstufe ist nicht möglich Gerechtfertigte Verhinderung ( ) ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Bei neuerlicher Verhinderung ist ein Termin bis spätestens 30. November zu setzen, danach Nicht beurteilt

15 Beurteilung einer Feststellungsprüfung Die Note der Feststellungsprüfung gilt als Jahresnote, d.h. LBVO 21 (7) Alle beurteilten Leistungen des Schuljahres (auch eine eventuell im 1. Semester erhaltene Note) sind in die Beurteilung der Feststellungsprüfung einzubeziehen LBVO 21 (11) Die Wiederholung einer FP ist nicht zulässig Bei negativer Beurteilung Möglichkeit zur Wiederholungsprüfung

16 Nachtragsprüfungen SchUG 20 (3) nur dann durchzuführen, wenn 2 Bedingungen zutreffen S haben ohne eigenes Verschulden so viel versäumt, dass eine gesicherte Beurteilung nicht möglich ist Die erfolgreiche Ablegung einer Feststellungsprüfung ist nicht wahrscheinlich => Stundung durch Schulleiter (8 12 Wochen) (= Nachtragsprüfung, Wiederholung auf Antrag des Schülers innerhalb von 2 Wochen möglich!) In BESP werden Nachtragsprüfungen kaum vorkommen: Wenn S ohne eigenes Verschulden (zu)viel vom Unterricht versäumt, dann eher Befreiung

17 Fernbleiben vom Unterricht SchUG 45 (1 bis 4) Möglichkeiten der Nichtteilnahme am Unterricht in BESP a. Gerechtfertigte Verhinderung b. Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen c. Befreiung Ad a) ist: insb. Krankheit ( ) Ad b) kann aus wichtigen Gründen gewährt werden Nicht schulpflichtige Schüler/innen => Ansuchen des S. Entscheidung bis zu einem Tag durch KV, darüber hinaus durch Schulleiter (bzw. AV) Schulpflichtige Schüler/innen => Ansuchen des S. Entscheidung bis zu einem Tag durch KV, bis zu einer Woche durch Schulleiter, darüber hinaus zuständige Schulbehörde/SchPflG 9 (6) Ad c) wird auf Ansuchen des S. vom Schulleiter gewährt

18 Alltagsfälle einer Nichtteilnahme am Unterricht Der S hat den KV oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. ( ) bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzeren Fernbleiben kann der KV oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (Hausarzt!) verlangen, sofern Zweifel ( ) Erkrankung (S. fehlt auch in anderen Unterrichtstunden) Indisponiertheit (S. kann am Unterricht aus BESP kurzfristig nicht teilnehmen, z.b. Verkühlung, Knieschmerzen, ) Verletzungen, Allergien (S. kann am Unterricht aus BESP längere Zeit nicht teilnehmen)

19 Alltagsfälle einer Nichtteilnahme am Unterricht Erkrankung ist als eine gerechtfertigte Verhinderung anzusehen Indisponiertheit Prüfung im Einzelfall (nach Rücksprache mit BESP-Lehrer/in) ob es sich um eine gerechtfertigte Verhinderung (Krankheit!) handelt Prüfkriterien: Schwere und Art der Erkrankung sowie die in der Stunde vermittelten Lernziele ev. (Teil)Befreiung für bestimmte Bewegungshandlungen => PARTNER SCHULARZT!!! In jedem Fall zu beachten: Bestimmungen der Aufsichtspflicht (körperliche und geistige Reife!)

20 Alltagsfälle einer Nichtteilnahme am Unterricht Schulärztliche Betreuung, SchUG 66 (2) Die Schüler sind verpflichtet, sich abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.

21 Alltagsfälle einer Nichtteilnahme am Unterricht VO-Befreiung 1 (2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen, ob dem Schüler bei einer individuellen Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand BESP und in der verbindlichen UE BESP ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere der schwächlichen oder behinderten, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.

22 Alltagsfälle einer Nichtteilnahme am Unterricht Verletzungen, Allergien oä. Verhinderungsgründe, welche längerfristig eine aktive Teilnahme am BESP- Unterricht verhindern... VO-Befreiung 1 (Abs. 1 bis 3), SchUG 11 Abs. 6 Vom Schulleiter kann eine Befreiung ausgesprochen werden Strenger Maßstab ist anzulegen (ausreichende körperliche Durchbildung der Schüler/innen ) Befreiung gem. SchUG 11 Abs. 6 darf ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgen BF AHS: VO-Befreiung 3 (Abs. 1 bis 4) BF BMHS: VO-Befreiung 4 (Abs. 1 und 3) Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich!

23 Konsequenzen einer Nichtteilnahme f. Beurteilung Erkrankung: Der Lehrstoff muss nachgeholt werden Leistungsfeststellungen auch über jene Stoffgebiete, welche krankheitsbedingt versäumt wurden, zulässig Kann L auf Grund längeren Fernbleibens keine sichere Beurteilung treffen => Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung!

24 Konsequenzen einer Nichtteilnahme f. Beurteilung Befreiung: Verletzungen, Allergien Über Lehrstoff innerhalb des Zeitraums der Befreiung ist keine Leistungsfeststellung und keine Beurteilung vorzunehmen Ausnahmen: RG/ORG unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung VO-Befreiung 3 (4) lit. f BAKIP/BASOP: VO-Befreiung 5 (2) HS/NNÖMS: bes. Berücks. d. sportl. Ausb. / VO-Befreiung 2 (2) Lehrer muss sich die Frage stellen, ob an Hand der übrigen, im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen eine Jahresbeurteilung getroffen werden kann? Kann die Lehrkraft keine Beurteilung treffen, erhält der Schüler die Klausel Zeugnis-VO 3 (1) 10. Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand gemäß 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes befreit.

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