Reglement über die Kanalisationen und Abwasseranlagen (Kanalisationsreglement)
|
|
- Cornelius Heinrich
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Frauenfeld Reglement über die Kanalisationen und Abwasseranlagen (Kanalisationsreglement) Stand 1. Oktober 2009
2 STADT FRAUENFELD REGLEMENT ÜBER DIE KANALISATIONEN UND ABWASSERANLAGEN DER STADT FRAUENFELD (KANALISATIONSREGLEMENT) vom 20. Januar 1993
3
4 I INHALTSVERZEICHNIS Seite KANALISATIONSREGLEMENT 1 I. Gesetzliche und technische Grundlagen 1 II. Erstellen, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen 1 Art. 1 Aufgaben der Politischen Gemeinde 1 Art. 2 Geltungsbereich 1 Art. 3 Abwasserverbände 1 Art. 4 Projektierungsgrundlage 1 Art. 5 Anspruch auf Kanalisations-Erschliessung 2 Art. 6 Lage der Kanäle 2 Art. 7 Inanspruchnahme von Privatgrund 2 Art. 8 Aufsichtsrecht 2 Art. 9 Kanalisationskataster 2 III. Bau, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen 3 Art. 10 Anschlusspflicht 3 Art. 11 Befreiung von der Anschlusspflicht 3 Art. 12 Einzelanschlüsse 3 Art. 13 Gemeinsame private Anschlüsse 3 Art. 14 Bau, Unterhalt und Erneuerung privater Leitungen 4 Art. 15 Anschluss von weiteren Leitungen 4 IV. Art der Abwässer, Entwässerungssysteme 4 Art. 16 Begriff des Abwassers 4 Art. 17 Entwässerungssysteme 4 Art. 18 Mischsystem 4 Reduziertes Mischsystem 4 Trennsystem 4 Art. 19 Ableitungsbeschränkungen 5 Art. 20 Industrielles und gewerbliches Abwasser 6 V. Bau- und Betriebsvorschriften für private Abwasseranlagen 6 Art. 21 Anpassung an übergeordnetes Entwässerungssystem 6 Art. 22 Zugänglichkeit 6 Art. 23 Entwässerung tiefer liegender Räume, Pumpenanlagen 6 Art. 24 Materialien 7 Art. 25 Unterhalt der Entwässerungs- und Einzelkläreinrichtungen 7 Art. 26 Haftung der Eigentümer, Behebung von Mängeln 7
5 II VI. Finanzierung 7 Art. 27 Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen 7 Art. 28 Finanzierung der privaten Abwasseranlagen 8 VII. Bewilligungsverfahren und behördliche Kontrolle 8 Art. 29 Bewilligung 8 Gesuchsunterlagen 8 Baubeginn 9 Art. 30 Abnahme 9 Betriebskontrolle 9 Ausführungsplan 9 Spätere Kontrollen 9 Art. 31 Prüfungs- und Kontrollgebühren 9 VIII. Übergangsbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung 9 Art. 32 Ausnahmen von den Vorschriften 9 Art. 33 Bestehende Anlagen 9 Einzelreinigungsanlagen 10 Art. 34 Widerhandlungen 10 Art. 35 Rechtsmittel 10 Art. 36 Inkraftsetzung 10 BEITRAGS- UND GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE ABWASSERANLAGEN 11 I. Finanzierungsgrundsätze 11 Art. 1 Kostentragung öffentlicher Abwasseranlagen 11 Art. 2 Für private Anlagen 11 II. Erschliessungsbeiträge 11 Art. 3 Voraussetzung 11 Art. 4 Beitragssätze, Ausnahmen 12 Art. 5 Beitragsschuldner, Zeitpunkt des Anspruchs 12 Art. 6 Spätere Überbaubarkeit 12 Art. 7 Beitragsbemessung 12 Art. 8 Anrechenbare Grundstückfläche 12 Art. 9 Plan Erschliessungsbeiträge, Veranlagung, Einsprache 13 Art. 10 Fälligkeit der Beiträge 13 Art. 11 Stundung 13
6 III III. Anschlussgebühren 14 Art. 12 Grundsatz 14 Art. 13 Zeitpunkt des Anspruchs 14 Art. 14 Schuldner der Anschlussgebühr 14 Art. 15 Berechnungsart 14 Art. 16 Vertragliche Regelungen 14 Art. 17 Höhe der Gebühren, Bauliche Veränderungen 15 Art. 18 Rechnungstellung 15 IV. Betriebsgebühren 15 Art. 19 Grundsatz 15 Art. 20 Berechnung der Betriebsgebühren 16 Art. 21 Ausnahmen 16 Art. 22 Vertragliche Regelungen 16 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen 17 Art. 23 Aufgehoben 17 Art. 24 Inkrafttreten 17 Schlussbestimmungen 17
7
8 1 KANALISATIONSREGLEMENT I. Gesetzliche und technische Grundlagen Gestützt auf übergeordnetes Recht, namentlich die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons, erlässt der Gemeinderat das nachstehende Kanalisationsreglement. Es sind dabei insbesondere folgende technische Grundlagen verbindlich: - Normenwerk und Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA), - Normenwerk des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) in Bezug auf die Kanalisationen, - Genereller Entwässerungsplan der Gemeinde Frauenfeld (GEP) 5. II. Erstellen, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen Art. 1 Die Politische Gemeinde Frauenfeld, nachfolgend Gemeinde genannt, erstellt, unterhält und erneuert die zur Ableitung und Reinigung von Abwässern aus öffentlichen und privaten Grundstücken notwendigen Anlagen gemäss den Bestimmungen dieses Reglements. Aufgaben der Politischen Gemeinde Art. 2 Dieses Reglement findet auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Frauenfeld Anwendung. Geltungsbereich Art. 3 Die Gemeinde ist Mitglied des Abwasserverbandes Region Frauenfeld und des Kläranlageverbandes Ellikon an der Thur. Diese erstellen, betreiben und unterhalten die zentralen Abwasserreinigungsanlagen (ARA) sowie die dazugehörigen Verbandskanäle und Spezialbauwerke gemäss den entsprechenden Organisationsreglementen. Abwasserverbände Art. 4 Die Projektierung der Kanäle und Spezialbauwerke hat im ganzen Gebiet der Gemeinde Frauenfeld auf der Grundlage des gültigen GEP 5 zu erfolgen. Projektierungsgrundlage
9 2 Art. 5 Anspruch auf Kanalisations-Erschliessung 1 Die Gemeinde erschliesst die definitiven Bauzonen durch öffentliche Kanalisationen und Spezialbauwerke innert der gesetzlichen Frist und nach Massgabe der baulichen Entwicklung. 2 Eigentümer von Grundstücken ausserhalb des Baugebietes haben keinen Anspruch auf kanalisationstechnische Erschliessung durch die Gemeinde. Art. 6 Lage der Kanäle Kanäle und Spezialbauwerke werden nach Möglichkeit in öffentlichem Grund erstellt. Art. 7 Inanspruchnahme von Privatgrund 1 Wo die Erstellung von Kanälen und Spezialbauwerken in öffentlichem Grund mit Schwierigkeiten verbunden ist, können sie durch die Gemeinde in privatem Grund erstellt werden. 2 Zwischen Grundeigentümern und Gemeinde werden Durchleitungs- oder Baurechte vereinbart, welche als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen sind. Die Kosten für den Eintrag übernimmt die Gemeinde. 3 Kann mit den Grundeigentümern keine Einigung erzielt werden, so richtet sich der Erwerb der Rechte nach den Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die Enteignung. Art. 8 Aufsichtsrecht Dem Stadtrat obliegt die Aufsicht über Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen. Das Aufsichtsrecht der Abwasserverbände bleibt vorbehalten. Art. 9 Kanalisationskataster 1 Die Gemeinde führt über die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen einen Kanalisationskataster, der auch über die Beitragsveranlagung Auskunft gibt. 2 Die Eigentümer von privaten Abwasseranlagen haben der Gemeinde alle für die Führung des Katasters erforderlichen Angaben, insbesondere die definitiven Ausführungspläne, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
10 3 III. Bau, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen Art. 10 Sämtliche Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde sind gemäss den Bestimmungen dieses Reglements durch unterirdische Kanäle an die Gemeinde- oder an die Verbandskanäle anzuschliessen. Vorbehalten bleibt Art. 11. Der Stadtrat setzt die Anschlusstermine fest. Anschlusspflicht Art. 11 Sofern die Ableitung und Reinigung der Abwässer technisch und hygienisch einwandfrei und gemäss den gesetzlichen Vorschriften anderweitig erfolgt, können mit Bewilligung des Kantons von der Anschlusspflicht befreit werden: Befreiung von der Anschlusspflicht 1. Betriebe mit Abwasser, welches sich für die Reinigung durch die zentrale Abwasserreinigungsanlage nicht eignet; 2. Bauten und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können; 3. Unüberbaute Grundstücke, solange der natürliche Abfluss des unverschmutzten Abwassers zu keinen Missständen führt. Art. 12 Jedes an die Kanalisation anzuschliessende Grundstück ist in der Regel für sich und ohne Benützung fremder Grundstücke zu entwässern. Einzelanschlüsse Art Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Kanalisationen bewilligt oder wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die daraus entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) mit Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch zu regeln. Gemeinsame private Anschlüsse 2 Der Stadtrat kann gemeinsame Anschlussleitungen zu Lasten der Beteiligten erstellen lassen, sofern sich diese nicht einigen können.
11 4 Art. 14 Bau, Unterhalt und Erneuerung privater Leitungen Private Anschlussleitungen, die zur Erschliessung eines Grundstücks gehören, müssen von den Eigentümern gemäss den Bau- und Betriebsvorschriften der Art. 21 bis 26 erstellt, unterhalten und erneuert werden. Art. 15 Anschluss von weiteren Leitungen Der Stadtrat ist berechtigt, an genügend dimensionierte private Anschlussleitungen öffentliche oder weitere private Leitungen anschliessen zu lassen. Er entscheidet über die Entschädigung für die Mitbenützung der Anschlussleitung und über die Beteiligung an deren Unterhalt und Erneuerung. IV. Art der Abwässer, Entwässerungssysteme Art. 16 Begriff des Abwassers Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten abfliessende verschmutzte und unverschmutzte Wasser verstanden. Art. 17 Entwässerungssysteme Gemäss GEP 5 der Gemeinde wird bei der Liegenschaftsentwässerung unterschieden zwischen Mischsystemen, reduzierten Mischsystemen und Trennsystemen. Art. 18 Mischsystem Reduziertes Mischsystem Trennsystem 1 Bei Entwässerung im Mischsystem werden Schmutz- und Regenwasser im gleichen Kanal abgeleitet. Die separate Ableitung von unverschmutztem Abwasser in Sauberwasserkanäle, Bäche oder Versickerungsanlagen kann verlangt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. 2 Bei Entwässerung im reduzierten Mischsystem werden Schmutzwasser und verschmutztes Regenwasser im selben Kanal abgeleitet. Unverschmutztes Abwasser dagegen ist separat in Sauberwasserkanäle, Bäche oder Versickerungsanlagen einzuleiten. 3 Bei Entwässerung im Trennsystem werden Schmutz- und Regenwasser in getrennten Kanälen abgeleitet. Der Stadtrat kann die Ableitung von unverschmutztem Abwasser in einen Vorfluter bewilligen.
12 5 Art Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der ARA schädigt noch deren Betrieb und Unterhalt beeinträchtigt. Ableitungsbeschränkungen 2 Für die Beschaffenheit des abzuleitenden Abwassers sind die entsprechenden Erlasse des Bundes verbindlich, speziell jene des Bundesrates über Abwassereinleitungen. 3 Insbesondere ist es verboten, folgende Stoffarten der Kanalisation zuzuleiten: a) Gase, Dämpfe und stark geruchbildende Konzentrate; b) giftige, feuer- oder explosionsgefährliche, radioaktive Stoffe sowie Farbkonzentrate; c) Abwasser aus Aborten ohne Spülung, Jauche aus Ställen, Mistwürfen und Komposthaufen sowie Abflüsse aus Futtersilos; d) Sand, Schutt, Kehricht, Asche Schlacken, Garten- und Küchenabfälle, Metzgereiabgänge, Metall, Holz, Textilien, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett-, Ölabscheidern und anderes mehr; e) dickflüssige und schlammige Stoffe; f) Öle, Fette, Bitumen und Teere; g) Flüssigkeiten mit Temperaturen über 60 C; die Temperatur in der Kanalisation darf nach der Vermischung höchstens 40 C betragen; h) säure-, salz- und alkalihaltige Flüssigkeiten. 4 Fallen auf einem Grundstück grössere Abwassermengen stossweise an, so können Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses in die öffentliche Kanalisation gefordert werden (Regenwasser grosser befestigter Flächen, Abwässer von Gewerbe und Industrie). 5 Nicht verunreinigtes Abwasser (dauernd oder periodisch fliessendes Brunnen-, Sicker-, Drainage- und Kühlwasser) ist grundsätzlich von den Schmutzwasserkanälen fernzuhalten. Die Ableitung hat in offene Gewässer, Sauberwasserkanäle oder womöglich durch Versickerung zu erfolgen. 6 In Gebieten mit Grundwasservorkommen darf der Grundwasserspiegel nicht durch Drainagen oder Sickerungen abgesenkt werden. Bauten im Grundwasserbereich sind mit wasserdichten Wannen zu versehen.
13 6 Art. 20 Industrielles und gewerbliches Abwasser 1 Die Zulässigkeit der Einleitung von Abwasser aus industriellen und gewerblichen Betrieben richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. 2 Abwasser, welches den Einleitungsbedingungen nicht entspricht, muss vorbehandelt werden. Für solches Abwasser ist mit dem Anschlussgesuch das Projekt der Vorbehandlungsanlage einzureichen. Der Stadtrat kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Kantons auf Kosten des Gesuchstellers eine Expertise durch eine neutrale Fachstelle verlangen. 3 Wo in Betrieben anfallendes Abwasser in eigenen Anlagen einwandfrei gereinigt wird, kann dieser Teil des Abwassers mit Bewilligung der zuständigen Behörde des Kantons einem Vorfluter übergeben werden. 4 Die Aufsicht über Betrieb und Unterhalt von industriellen und gewerblichen Vorreinigungsanlagen untersteht der zuständigen Behörde des Kantons. V. Bau- und Betriebsvorschriften für private Abwasseranlagen Art. 21 Anpassung an übergeordnetes Entwässerungssystem Bei der Planung und Ausführung der Liegenschaftsentwässerung ist das übergeordnete Entwässerungssystem (Art. 18 Abs. 1 bis 3) zu beachten und anzuwenden. Art. 22 Zugänglichkeit Die Abwasseranlagen müssen zugänglich und kontrollierbar sein. Massgeblich ist die Schweizernorm Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung des VSA und des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verbandes (SSIV). Art. 23 Entwässerung tiefer liegender Räume, Pumpenanlagen Aus tiefliegenden Räumen, die nicht mit natürlichem Gefälle entwässert werden können, ist das Abwasser auf Kosten und Verantwortung des Eigentümers durch Pumpen der Kanalisation zuzuleiten.
14 7 Art. 24 Alle Abwasseranlagen müssen mit geeignetem, qualitativ einwandfreiem Material erstellt werden. Für sämtliche unterirdischen schmutzwasser führenden Leitungen ist dichtes Rohrmaterial zu verwenden. Reine Regenwasser- oder Sickerleitungen können aus Zementrohr bestehen. Die Materialien müssen der Zulassungsempfehlung des SSIV entsprechen. Materialien Art. 25 Die privaten Abwasseranlagen, wie Kontrollschächte, Mineralölabscheider, Klärgruben, Leitungen und Sammler, müssen von deren Eigentümern ständig in gutem, betriebssicherem Zustand gehalten werden. Unterhalt der Entwässerungs- und Einzelkläreinrichtungen Art Der Eigentümer der Anlage haftet gegenüber der Gemeinde für jeden Schaden und Nachteil, der wegen fehlerhafter Erstellung, ungenügender Funktion oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt seiner Abwasseranlagen verursacht wird. Haftung der Eigentümer, Behebung von Mängeln 2 Wer schädliche Stoffe im Sinne von Art. 19 in die Kanalisation einführt, kann überdies aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung bestraft werden. 3 Der Eigentümer ist verpflichtet, Mängel an seinen Abwasseranlagen innert angemessener Frist auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. 4 Unterlässt er dies, so kann der Stadtrat die Mängel auf Kosten des Grundeigentümers beheben lassen. Um Schäden zu verhüten, kann er die Abnahme des Abwassers bis zur Behebung der Mängel verweigern. VI. Finanzierung Art. 27 Die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung des öffentlichen Kanalisationsnetzes, der zentralen ARA und der weiteren Verbandsanlagen werden nach den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührenordnung finanziert. Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen
15 8 Art. 28 Finanzierung der privaten Abwasseranlagen Die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen bis und mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation gehen zu Lasten der Eigentümer. Der Stadtrat kann bei ausserordentlich langen Anschlussleitungen Beiträge nach einheitlichen Grundsätzen gewähren. VII. Bewilligungsverfahren und behördliche Kontrolle Art. 29 Bewilligung Gesuchsunterlagen 1 Für die Erstellung oder Abänderung einer privaten Abwasseranlage sowie für jede Änderung der Benützung und der Betriebsweise ist vorgängig die schriftliche Bewilligung des Stadtrats einzuholen. 2 Dem Gesuchsformular sind neben Angaben über Art und Herkunft der anzuschliessenden Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne in dreifacher Ausfertigung beizulegen, und zwar: a) ein Situationsplan (nachgeführte Katasterkopie) der Liegenschaft im Massstab des Grundbuchplans mit Angabe der Strasse und Parzellennummer, der Lage des öffentlichen Kanals, der Anschlussleitung und der Werkleitungen; b) ein Kanalisationsplan (Gebäudegrundriss) im Massstab 1:50 oder 1:100, enthaltend: sämtliche Anfallstellen unter Bezeichnung ihrer Art und der Apparateanzahl (wie Dachwasser, Bad-WC, Küchenabläufe, Waschküchen, Waschstellen, Gewerbe- und Industrieabwasser), ferner Lichtweite, Gefälle und Material der Ableitungen (Fallrohre und Grundleitungen), Angaben über Revisionsschächte, Sammler, Gruben, Brunnen, Rückstauverschlüsse, besondere Entlüftungen sowie die Höhenkoten in Meter über Meer für Sohlen und Deckel der Leitungen und Schächte; c) in besonderen Fällen ein Längenprofil (im gleichen Massstab) der Leitungen und übrigen Anlageteile vom Fallstrang bis zum öffentlichen Kanal unter Angabe der Koten und Gefälle; d) Pläne von allfälligen Abwasserbehandlungsanlagen mit Beschrieb, Dimensionierungsberechnungen und allen erforderlichen Angaben.
16 9 3 Mit den Bauarbeiten darf erst nach Bewilligung des Projektes begonnen werden. Projektänderungen bedürfen einer neuen Bewilligung. Die erteilte Bewilligung erlischt, wenn nicht innert Jahresfrist mit der Ausführung der Arbeiten begonnen wird. Baubeginn Art Die erstellten Kanalisationsanlagen sind der Gemeinde vor dem Eindecken zur Abnahme zu melden. Diese verfügt die Änderung vorschriftswidriger Ausführungen. 2 Die Anlagen dürfen erst nach behördlicher Kontrolle in Betrieb genommen werden. 3 Nach Vollendung und Abnahme der Anlagen sind zwei Exemplare des Ausführungsplans der Gemeinde einzureichen. 4 Der Stadtrat kann die Abwasseranlagen jederzeit kontrollieren und die Behebung von Missständen anordnen. Den beauftragten Organen ist der Zutritt zum Zweck der Kontrolle zu gestatten. Vorbehalten bleibt das Kontrollrecht des zuständigen Abwasserverbandes. Abnahme Betriebskontrolle Ausführungsplan Spätere Kontrollen Art. 31 Die Kosten für die Prüfung der Gesuche und Kontrolle der Abwasseranlagen werden dem Bewilligungsnehmer nach Aufwand in Rechnung gestellt. Prüfungs- und Kontrollgebühren VIII. Übergangsbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung Art. 32 Der Stadtrat ist im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Instanzen befugt, in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements zu beschliessen. Ausnahmen von den Vorschriften Art Bestehende Abwasseranlagen, die den Vorschriften nicht in allen Teilen entsprechen, können mit Zustimmung des Stadtrates auf Zusehen hin belassen werden, sofern sie in gutem Zustand sind und keinerlei Schaden verursachen. Die Umstellung auf Schwemmkanalisation ist jedoch auch in solchen Fällen vorzunehmen. Bei Umbau oder Erweiterung von Bauten und Abwasseranlagen sind die bestehenden Anlagen auf Kosten der Eigentümer den neuen Vorschriften anzupassen. Bestehende Anlagen
17 10 Einzelreinigungsanlagen 2 Abwässer von Liegenschaften, die noch nicht nach einer ARA abgeleitet werden können, sind nach den geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften in Einzelreinigungsanlagen zu behandeln. Art. 34 Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden mit Bussen laut Gemeindeorganisationsgesetz bestraft. 2 Die Überweisung an den Strafrichter wegen Missachtung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften bleibt vorbehalten. Art. 35 Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen von Verwaltungsabteilungen kann innert 20 Tagen beim Stadtrat Rekurs erhoben werden. 2 Gegen Entscheide des Stadtrates kann innert 20 Tagen beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Rekurs erhoben werden. 3 Rekurse bedürfen der schriftlichen Form und sind zu begründen. Art. 36 Inkraftsetzung 1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat und den Regierungsrat des Kantons Thurgau auf einen durch den Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Frauenfeld, 20. Januar Auf diesen Zeitpunkt werden alle diesem Reglement sowie der Beitrags- und Gebührenordnung widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Kanalisationsreglement vom 7. April NAMENS DES GEMEINDERATES FRAUENFELD Der Präsident Der Sekretär P. Kolb E. Maurer 1 ) Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Juli 1993 mit Beschluss Nr Vom Stadtrat mit Beschluss Nr. 456 vom 13. Juli 1993 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. 5 ) Änderungen gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 75 vom 30. Januar 2007
18 11 BEITRAGS- UND GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE ABWASSERANLAGEN vom 20. Januar 1993 Aufgrund des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des Kanalisationsreglements erlässt der Gemeinderat die nachstehenden Bestimmungen über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren. I. Finanzierungsgrundsätze Art. 1 Die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Gemeinde- und der Verbandsabwasseranlagen werden finanziert durch: Kostentragung öffentlicher Abwasseranlagen a) Beiträge und Gebühren der Grund- und Gebäudeeigentümer; b) Beiträge des Bundes und des Kantons; c) 5 Art. 2 Die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen gehen voll zu Lasten der Grundund Gebäudeeigentümer. Für private Anlagen II. Erschliessungsbeiträge Art. 3 1 Erfahren Grundstücke durch den Bau von Kanalisationsanlagen besondere Vorteile im Sinne von 66 des kantonalen BauG, so haben die Eigentümer Erschliessungsbeiträge zu bezahlen. Voraussetzung 2 Die Summe der Beiträge darf die Kosten der gesamten Anlagen nicht überschreiten. 3 Ein besonderer Vorteil entsteht in der Regel dann, wenn ein Grundstück eine Anschlussmöglichkeit an die Kanalisation erhält oder wenn eine bestehende ungenügende Anlage wesentlich verbessert wird.
19 12 Art. 4 Beitragssätze, Ausnahmen 1 Die Beitragssätze sind im Anhang zu diesem Reglement festgehalten. 2 In ausserordentlichen Fällen kann der Stadtrat, unter Wahrung der Rechtsgleichheit, abweichende Entscheide treffen. Art. 5 Beitragsschuldner, Zeitpunkt des Anspruchs 1 Beitragsschuldner sind die betroffenen Grundeigentümer im Zeitpunkt der Veranlagung der Erschliessungsbeiträge 5, ohne Berücksichtigung von späteren Handänderungen. 2 Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung des Beitrags ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Werk fertig gestellt (betriebsbereit) ist. Art. 6 Spätere Überbaubarkeit 1 Werden Grundstücke, welche im Zeitpunkt der Fertigstellung von Kanalisationsanlagen unüberbaubar sind, nachträglich überbaubar, zum Beispiel durch Umzonung von Nichtbaugebiet ins Baugebiet, so werden die Beiträge mit Eintritt der Überbaubarkeit fällig. 2 Diese Grundstücke sind in den Kostenverteiler (Art. 9) aufzunehmen. Art. 7 Beitragsbemessung Die Erschliessungsbeiträge für die Kanalisationsanlagen werden zu festen Ansätzen pro Quadratmeter erschlossene Grundfläche berechnet. Der Stadtrat kann die Ansätze der Bauteuerung anpassen (Zürcher Index der Wohnbaukosten, Ausgangsindex Oktober 1991, Basis 1. April 1977), sofern sich diese um mindestens 5% verändert hat. Art. 8 Anrechenbare Grundstückfläche 1 Als anrechenbare Grundstückfläche gilt innerhalb der Bauzone jener Teil, der tatsächlich und baurechtlich erschlossen ist (ausnutzbare Baulandfläche). 2 Bei überbauten Grundstücken ausserhalb der Bauzone, die an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, gilt die dreifache Bruttogeschossfläche als Begrenzung für die anrechenbare Grundstückfläche.
20 13 Art. 9 1 Vor dem Bau einer Kanalisation erstellt der Stadtrat nebst dem Bauprojekt einen Plan über die Erschliessungsbeiträge 5 mit Veranlagungsverfügung. Plan Erschliessungsbeiträge, Veranlagung, Einsprache 2 Die Veranlagungsverfügung enthält das Verzeichnis der belasteten Grundstückflächen samt Eigentümern und Kostenbeträgen. Sie wird zusammen mit dem Bauprojekt während 14 Tagen öffentlich aufgelegt und den Grundeigentümern unmittelbar vor der Auflage mit eingeschriebenem Brief zugestellt. 3 Während der Auflagefrist kann jeder, der ein schutzwürdiges Interesse nachweist, gegen den Einbezug oder den Ausschluss seines Grundstücks sowie gegen die Beitragspflicht als solche oder deren Höhe beim Stadtrat schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Stadtrat fällt seinen Entscheid nach Anhören des Einsprechers und begründet ihn schriftlich. Art Die Beiträge werden nach Fertigstellung der Kanalisationsanlagen zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist innert 90 Tagen nach Rechnungstellung zu leisten. Fälligkeit der Beiträge 2 Ab diesem Zeitpunkt sind sie zum Zinssatz der Thurgauer Kantonalbank für Darlehen an öffentliche Körperschaften zu verzinsen. Art Auf Gesuch hin können Erschliessungsbeiträge und Zinsen ganz oder teilweise (Ratenzahlung) gestundet werden, wenn es dem Pflichtigen ohne erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht möglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Stundung fällt dahin, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Stundung 2 Die Stundung wird namentlich gewährt für unüberbaute Parzellen oder Parzellenteile, die Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) sind, sofern der Betrieb vom Eigentümer oder von einem gesetzlichen Erben bewirtschaftet wird. Bei Veräusserung werden gestundete Beiträge samt Zinsen sofort zur Zahlung fällig.
21 14 3 Gestundete Beiträge sind durch den belasteten Grundeigentümer zum geltenden Zinssatz der Thurgauischen Kantonalbank für Darlehen an öffentliche Körperschaften zu verzinsen. III. Anschlussgebühren Art. 12 Grundsatz Die Gemeinde Frauenfeld erhebt für den Bau und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen Anschlussgebühren. Art. 13 Zeitpunkt des Anspruchs Der Anspruch auf Anschlussgebühren entsteht spätestens im Zeitpunkt des Anschlusses der Gebäude oder der Anlagen an das öffentliche Kanalisationsnetz. Art. 14 Schuldner der Anschlussgebühr Der Eigentümer der Gebäude oder der Anlagen, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden, ist Schuldner der Anschlussgebühr. Art. 15 Berechnungsart 1 Die Anschlussgebühren werden aufgrund der baugesetzlichen Bruttogeschossflächen (BGF) und der Gebäudegrundflächen (GGF) ermittelt. 2 Bei Industrie- und Gewerbebauten werden die Anschlussgebühren aufgrund des gewerteten umbauten Raums und der Gebäudegrundfläche ermittelt. Abwasserintensive Betriebe werden mit einer Zusatzgebühr belastet. Art. 16 Vertragliche Regelungen 1 Bei ausserordentlichen Abwasserbelastungen durch Gewerbe- und Industriebetriebe, welche umfassende Ausbauten auf der zentralen ARA zur Folge haben, trifft der Stadtrat vertragliche Regelungen auf der Grundlage des Verursacherprinzips. 2 Bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat auf der Grundlage des Verursacherprinzips.
22 15 Art Die Höhe der Anschlussgebühren ergibt sich aus dem Anhang zu diesem Reglement. In ausserordentlichen Fällen kann der Stadtrat, unter Wahrung der Rechtsgleichheit, abweichende Entscheide treffen. Höhe der Gebühren, Bauliche Veränderungen 2 Bei Zerstörung oder freiwilligem Abbruch von Gebäuden werden die geleisteten Anschlussgebühren für einen Wiederaufbau oder Neubau gutgeschrieben, sofern der Wiederaufbau oder Neubau innerhalb von 5 Jahren seit Eintritt des Ereignisses erfolgt. 3 Bei baulichen oder nutzungsbedingten Erweiterungen von Gebäuden sind entsprechende Nachzahlungen zu leisten. 4 Bei Reduktion der Nutzung von Gebäuden entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Anschlussgebühren. 5 Der Stadtrat kann die Ansätze der Bauteuerung anpassen (Zürcher Index der Wohnbaukosten, Ausgangsindex Oktober 1991, Basis 1. April 1977), sofern sich diese um mindestens 5% verändert hat. Art Die Anschlussgebühren werden nach Anschluss der Gebäude an das Kanalisationsnetz definitiv in Rechnung gestellt. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werden in der Regel 80% der voraussichtlichen Anschlussgebühren als Vorauszahlung in Rechnung gestellt. Rechnungstellung 2 Die Anschlussgebühren beziehungsweise Vorauszahlungen sind innert 90 Tagen nach Rechnungstellung zu bezahlen. Ab diesem Zeitpunkt sind sie zum Zinssatz der Thurgauer Kantonalbank für Darlehen an öffentliche Körperschaften zu verzinsen. IV. Betriebsgebühren Art. 19 Die Gemeinde Frauenfeld erhebt für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung öffentlicher Abwasseranlagen jährlich wiederkehrende Betriebsgebühren. Grundsatz
23 16 Art Berechnung der Betriebsgebühren 1 Die Betriebsgebühren werden aus den Betriebskosten der Abwasserentsorgung und den Aufwendungen für Erneuerung und Unterhalt öffentlicher Abwasseranlagen ermittelt. 2 Die Betriebsgebühren bemessen sich in der Regel nach der ab Werk bezogenen Frischwassermenge (gemäss Wasseruhr) und dem Verschmutzungsgrad des Abwassers. 3 Der Gemeinderat setzt je nach dem Verschmutzungsgrad des Abwassers den entsprechenden Betriebsgebührenansatz gemäss Anhang zu diesem Reglement (Abschnitt C) fest. 4 Der Preiszuschlagsfaktor für stärker verschmutztes Abwasser von Gewerbe und Industrie wird nur für die Festlegung des Gebührenanteils aus den Betriebskosten der Abwasserentsorgung angewendet. Der Gebührenanteil für Erneuerung und Unterhalt wird ohne Verschmutzungszuschlag gemäss ermittelter Wassermenge festgelegt. Art. 21 Ausnahmen 1 Für Wasser, das nicht ab Wasserwerk, sondern aus anderen rechtmässigen Orten bezogen wird (z. B. Regen-, Grund-, Quellwasser), richten sich die Betriebsgebühren nach der Menge des Abwassers und dessen Verschmutzungsgrad. Der Ansatz wird gemäss Art. 20 Abs. 3 und 4 festgelegt. 2 Für landwirtschaftliche, industrielle oder gewerbliche Betriebe, in denen ein erheblicher Teil des vom Wasserwerk bezogenen Wassers rechtmässig nicht der Kanalisation zugeleitet wird, setzt der Stadtrat die Betriebsgebühr nach der Menge des Abwassers fest, das der Kanalisation zugeleitet wird. 3 Zur Erfassung der Wassermengen für Abs. 1 und 2 kann der Stadtrat zweckmässige Messeinrichtungen zu Lasten der Eigentümer anordnen. Art. 22 Vertragliche Regelungen 1 Bei ausserordentlichen Abwasserbelastungen von Gewerbeund Industriebetrieben trifft der Stadtrat vertragliche Regelungen auf der Grundlage des Verursacherprinzips. 2 Bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat auf der Grundlage des Verursacherprinzips.
24 17 Art V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art Diese Beitrags- und Gebührenordnung samt Anhang tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat und den Regierungsrat des Kantons Thurgau auf einen durch den Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Sie ersetzt die Beitrags- und Gebührenordnung vom 7. April Inkrafttreten Schlussbestimmungen Frauenfeld, 20. Januar 1993 NAMENS DES GEMEINDERATES FRAUENFELD Der Präsident Der Sekretär P. Kolb E. Maurer 1 ) Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Juli 1993 mit Beschluss Nr. 842 (ausgenommen Art. 6). Vom Stadtrat mit Beschluss Nr. 456 vom 13. Juli 1993 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. 2 ) Teilrevision bezüglich Artikel 20 und Artikel 23 (ersatzlos gestrichen) sowie Abschnitt 6, Ziffer 1, des Anhangs zur Beitrags- und Gebührenordnung mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 27 vom 28. Juni 1999 genehmigt. 3 ) Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 381 vom 19. März 2003 genehmigt. 4 ) Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 413 vom 17. Januar 2007 genehmigt und auf 1. April 2007 in Kraft gesetzt. 5 ) Änderungen gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 75 vom 30. Januar ) Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 254 vom 16. September 2009 genehmigt und auf 1. Oktober 2009 in Kraft gesetzt.
25
26 1 ANHANG ZUR BEITRAGS- UND GEBÜHRENORDNUNG FÜR KANALISATIONS- UND ABWASSERANLAGEN A. Erschliessungsbeiträge Der Erschliessungsbeitrag pro erschlossene, anrechenbare Grundstücksfläche beträgt Fr /m 2. B. Anschlussgebühren 1. Für Wohnbauten, Geschäftshäuser, öffentliche Bauten Die Anschlussgebühren richten sich nach der baugesetzlich anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) und der Gebäudegrundfläche (GGF) aller oberirdischen Bauten. Die Anschlussgebühr beträgt: (BGF + GGF) x Fr /m 2 Der Gebührenanteil der Gebäudegrundfläche (GGF) kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die unverschmutzten Dach- und Platzwässer ganz oder teilweise separat abgeleitet oder versickert werden. 2. Für Industrie- und Gewerbebauten Die Anschlussgebühren richten sich nach dem Volumen des gewerteten, umbauten Raums (UR, gemäss SIA) und der Gebäudegrundfläche (GGF) aller oberirdischen Bauten. Die Wertung erfolgt durch Division des umbauten Raums durch die Bruttogeschossfläche (BGF). Die Anschlussgebühr beträgt: UR x K + GGF x Fr /m 2 + Z* * nur bei abwasserintensiven Betrieben 2.1 Der Kostenansatz pro m3 umbauten Raums ergibt sich wie folgt: K = Fr UR BGF 7.00 x Fr K = Kostenansatz pro Kubikmeter (UR) UR = Umbauter Raum (SIA) BGF = Bruttogeschossfläche (inklusive gewerblich genutzte Garagen) Bei Verhältniszahl UR BGF = < 3.0 K = Fr (konstant) Bei Verhältniszahl UR BGF = > 10.0 K = Fr (konstant)
27 2 2.2 Der Kostenansatz pro m2 Gebäudegrundfläche beträgt 16 Franken. Der Gebührenanteil der Gebäudegrundfläche kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die unverschmutzten Dach- und Platzwässer ganz oder teilweise separat abgeleitet oder versickert werden. 2.3 Abwasserintensive Betriebe Für abwasserintensive Betriebe wird eine Zusatzgebühr nach folgender Formel berechnet: Z = Anz. Ewgl - UR x B 100 m 3 /Ewgl Z = Zusatzgebühr zur ermittelten Anschlussgebühr Anz. Ewgl = Anzahl Einwohnergleichwerte (Mittelwert) UR = Umbauter Raum B = Fester Ansatz pro Ewgl 200 Franken - Als Umrechnungsfaktoren für die Einwohnergleichwerte gelten die Werte für häusliche Abwasser: - Für die gemessene Wassermenge 200 l pro Einwohner und Tag - Für die gemessene Verschmutzung 50 Gramm BSB 5 pro Einwohner und Tag - (BSB 5 = biochemischer Sauerstoffbedarf des Abwassers innert 5 Tagen) - Für die Berechnung gilt das Mittel zwischen den errechneten Ewgl aus der Abwassermenge und der Verschmutzung. - Bei unterschiedlicher Abwasserbelastung (Saisonbetriebe) sind die Werte massgebend, die an mindestens 15 Tagen im Jahr erreicht oder überschritten werden. Die erste Veranlagung erfolgt provisorisch aufgrund von Erfahrungswerten. Die definitive Veranlagung erfolgt innerhalb zweier Jahre nach Ende des ersten vollen Betriebsjahres. - Die Kosten für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte sind vom entsprechenden Abwasserlieferanten zu übernehmen. - Führt die Veranlagung zu unverhältnismässigen Ergebnissen, kann der Stadtrat die Zusatzgebühr, unter Wahrung der Rechtsgleichheit, um höchstens 50% ermässigen oder erhöhen.
28 3 C. Betriebsgebühren 2 Die Betriebsgebühren werden pro Kubikmeter ermittelte Wassermenge (Art. 20 und 21 der Beitrags- und Gebührenordnung) wie folgt berechnet: 1. Für die ermittelte Wassermenge beträgt der Betriebsgebührenansatz Fr. 1.50/m 3 3,4,6 ( Haushalttarif vorbehältlich der Ziffern 2 bis 4 von Abschnitt C). 2. Bei stärker verschmutztem Abwasser von Gewerbe und Industrie wird der Betriebsgebührenansatz mit folgenden Faktoren erhöht: Verhältniszahlen Ewgl Schmutz : Ewgl hydr. = 1.50 Ewgl Schmutz : Ewgl hydr. = 2.00 Ewgl Schmutz : Ewgl hydr. = 3.00 Ewgl Schmutz : Ewgl hydr. = 4.00 Ewgl Schmutz : Ewgl hydr. = 5.00 Ewgl Schmutz : Ewgl hydr. = 6.00 und mehr Preiszuschlagsfaktor Faktor = 1.50 Faktor = 2.00 Faktor = 2.50 Faktor = 3.00 Faktor = 3.50 Faktor = 4.00 Als Umrechnungsfaktoren für die Einwohnergleichwerte (Ewgl) gelten diejenigen gemäss Abschnitt B Punkt Die Verhältniszahlen werden periodisch - in der Regel alle 10 Jahre - im Auftrag und zu Lasten der Stadt überprüft. Eine zwischenzeitliche Überprüfung der Verhältniszahl für einen einzelnen Abwasserlieferanten kann von diesem oder von der Stadt verlangt werden. Die entsprechenden Untersuchungen erfolgen im Auftrag der Stadt, die Kosten gehen zu Lasten des Veranlassers der Untersuchung. 4. Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, und bei denen das häusliche Wasser nicht separat gemessen werden kann, werden pro Jahr und Wohnung 150 m 3 Wasser mit dem Betriebsgebührenansatz Ziff. 1. in Rechnung gestellt.
REGLEMENT. über Abwasser und Kanalisation
REGLEMENT über Abwasser und Kanalisation 0 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Erlass, Grundlagen Seite 3 2. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen Art.
Politische Gemeinde Herdern. Kanalisationsreglement
Politische Gemeinde Herdern Kanalisationsreglement Erstellungsjahr: 2000 INHALTSVERZEICHNIS. Allgemeine Bestimmungen Seite 2 Art. Geltung, Grundlagen Seite 2 2. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der
Kanalisationsreglement
Politische Gemeinde Warth-Weiningen Kanalisationsreglement INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltung, Grundlagen Seite 3 2. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen
Kanalisationsreglement
Politische Gemeinde Bettwiesen Kanton Thurgau Kanalisationsreglement Kanalisationsreglement Seite: A INHALTSVERZEICHNIS Seite KANALISATIONSREGLEMENT I. Gesetzliche und Technische Grundlagen II. Bau, Betrieb,
Politische Gemeinde Wilen Kanton Thurgau Kanalisationsreglement
Politische Gemeinde Wilen Kanton Thurgau Kanalisationsreglement Reglement für Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Kanalisations- und Abwasseranlagen INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Gesetzliche und Technische
Wagenhausen. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen. Kanalisations-Reglement
Wagenhausen Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen Kanalisations-Reglement Ausgabe Januar 2009 Politische Gemeinde Wagenhausen 2 Kanalisations-Reglement Inhaltsverzeichnis I. Generelle Bestimmungen
Politische Gemeinde Horn. Kanalisationsreglement
Politische Gemeinde Horn Kanalisationsreglement Inhaltsverzeichnis I. Generelle Bestimmungen Art. Grundlagen Art. Abwasserverband Art. 3 Zeitpunkt der und Anspruch auf Erschliessung mit öffentlicher Kanalisation
Politische Gemeinde. Wäldi
Politische Gemeinde Wäldi Inhalt Seite I. ALLGEMEINES 2 II. ANSCHLUSS DER ZU ENTWÄSSERNDEN LIEGENSCHAFTEN 3 III. ART DER ABWÄSSER, ENTWÄSSERUNGSSYSTEME 4 IV. BAU UND BETRIEBSVORSCHRIFTEN 6 V. BEWILLIGUNGSVERFAHREN
Stadt Frauenfeld. Reglement über Beiträge und Gebühren der Elektrizitäts- und Wasserversorgung
Stadt Frauenfeld Reglement über Beiträge und Gebühren der Elektrizitäts- und Wasserversorgung Gültig ab 30. Oktober 1991 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD REGLEMENT ÜBER BEITRÄGE UND GEBÜHREN DER ELEKTRIZITÄTS-
GEMEINDE BINN. Kanalisationsreglement
GEMEINDE BINN Kanalisationsreglement Version 1985 INHALTSVERZEICHNIS 2 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Zweck und Umfang der Kanalisation GKP und Ausführungsplan
Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement
Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Präambel Gestützt auf Art. 43 und 52 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, Art. 38, Abs. 5,
Reglement über die Siedlungsentwässerung (vom 20. September 2002) 1. Gemeindeaufgaben
4.30 Reglement über die Siedlungsentwässerung (vom 20. September 2002) I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gemeindeaufgaben Die Gemeinde plant, baut, betreibt, unterhält und beaufsichtigt alle im generellen
Gemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren
Gemeinde Beringen Reglement über die Abwassergebühren Reglement über die Abwassergebühren 2 Artikel 1 Allgemeines Die Eigentümer und Baurechtsberechtigten (nachgenannt Besitzer), deren Liegenschaften über
Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben
Stadt Frauenfeld Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben (Abstellplatzreglement) Stand 19. August 2009 STADT FRAUENFELD Reglement über
TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014
TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinien betreffend der Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Stand: Januar 2017 Richtlinien betreffend der Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation
BEITRAGSORDNUNG FÜR DIE VERKEHRSERSCHLIESSUNG
BEITRAGSORDNUNG FÜR DIE VERKEHRSERSCHLIESSUNG INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Art. 1 Grundsatz, Geltungsbereich 2 Art. 2 Begriff der Beiträge 2 Art. 3 Begriff der Erschliessungsanlagen 2 Art. 4 Begriff
Beitrags- und Gebührenordnung der Wasserversorgung
Politische Gemeinde Rickenbach Beitrags- und Gebührenordnung der Wasserversorgung. Allgemeines. Erschliessungsbeiträge. Anschlussgebühren 4. Wiederkehrende Gebühren 5. Schlussbestimmungen I N H A L T S
Anschlussgebühren Abwasser
Anschlussgebühren Abwasser Bezeichnung Anschlüsse an das Abwassersystem Bauten Wohnbauten Gewerbebauten Industriebauten Schwimmbäder Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 25.11.2005. Rechtskräftig
Kanalisationsreglement
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Raperswilen Kanalisationsreglement Beitrags- und Gebührenordnung Kanalisationsreglement INHALTSVERZEICHNIS Seite Seite: A KANALISATIONSREGLEMENT I. Gesetzliche und Technische
R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993
R E G L E M E N T über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E und - G E B Ü H R E N vom 29. September 1993 Stand: 1. Januar 2010 - 1 - Inhaltsverzeichnis I. Geltungs- und Anwendungsbereich... 2
Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung
Abwasser Uri Seite TARIFORDNUNG zum Abwasserreglement (vom. Juni 00; Stand am. Januar 06) Die Abwasser Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Abwasserreglements vom. Juni 00, beschliesst:. Kapitel: ANSCHLUSSGEBÜHREN
EINWOHNERGEMEINDE UNTERRAMSERN
EINWOHNERGEMEINDE UNTERRAMSERN R E G L E M E N T ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Reglement über die Abwassergebühren Seite 1 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Unterramsern erlässt, gestützt auf 56
Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen
Gemeinde Sarmenstorf Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2001 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO)
Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) vom. Mai 005 SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSVERORDNUNG (vom. Mai 005) I N H A L T Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Abwasserbeseitigung 5 III. Private Entwässerungsanlagen.
F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz
F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung ein separater Rechnungskreis als Spezialfinanzierung
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Gültig ab. Januar 05 0. November 04 Seite / Gestützt auf 8 Planungs- und Baugesetz und der Kantonalen Verordnung über
Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)
Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) 814.3.2 Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung vom 2. Oktober 2013 I INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine
Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren
Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 01. Januar 2000 Grundsätze 1 Geltungs- und Anwendungsbereiche 1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge
Reglement über Grundeigentümerbeiträge
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil
in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),
7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über
REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 14. Mai 1975
REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 4. Mai 975 Gestützt auf Art. 6 OG und Art. 4 ff Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz erlässt der Gemeinderat
Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979
8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
ABWASSERREGLEMENT. - eingesehen das BG vom über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung;
GEMEINDE BELLWALD ABWASSERREGLEMENT Die Urversammlung der Gemeinde Bellwald, - eingesehen das BG vom 24.01.91 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; - eingesehen Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung;
STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006
STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich
STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL
STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Gegenstand... 3 2 Steuerfuss und Steuersätze... 3 3 Steuerveranlagungen... 3 4 Verbindlichkeit der Veranlagung... 3 5 Gemeindesteuerrechnung...
Tarif für die Wasserabgabe
Tarif für die Wasserabgabe Gültig ab 1. Oktober 1991 Gestützt auf Art. 32, Ziff. 2 lit c des Organisationsreglementes erlässt der Gemeinderat den nachstehenden Tarif für die Abgabe von Wasser. I. Allgemeine
Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom 19.12.1995 mit Änderung vom 30.10.2001 Auf Grund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Siedlungsentwässerungsanlagen
Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (Gebührenverordnung) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Umfang und Anlagen 3 Art. 3 Volle Kostendeckung
Einwohnergemeinde Boltigen
Einwohnergemeinde Boltigen Reglement über die Beitragsleistung an Neuanlagen, Korrektionen, Ausbauten, Belagsarbeiten, Unterhalt und Schneeräumung von Strassen und Wegen genannt Strassenreglement. November
IX / Anschlußbeitrag
S a t z u n g über die Erhebung von Anschlußbeiträgen für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Bönen vom 4. August 1981 [Info: zuletzt geändert durch die Erste Artikelsatzung zur Anpassung
REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWEN- DUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ
REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWEN- DUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ Der Gemeinderat Berneck erlässt gestützt auf Art. 14 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sgs 752.2)
Tarifordnung der Wasserversorgung
2. Dezember 2002; teilrevidiert und in Kraft seit 16. Februar 2004, 1. Juli 2010 und 1. Oktober 2013 Inhaltsverzeichnis Seite I. 1 Art. 1 1 II. Erschliessungsbeiträge 1 Art. 2 1 Art. 3 Beteiligung 1 Art.
Gebührenreglement zur Abfallverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012
Gebührenreglement zur Abfallverordnung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012 Gebührenreglement zur Abfallverordnung - 1 - INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung / Einleitung... - 2 - I. RECHTSGRUNDLAGE...
Stadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld
Stadt Maienfeld Steuergesetz der Stadt Maienfeld 1 Steuergesetz der Stadt Maienfeld gestützt auf das geltende Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden
Reglement über die Wasserversorgung der I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen
REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement)
REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement) vom 1. Dezember 2004 Die Versammlung der Politischen Gemeinde Buochs
EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN
EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Inhaltsverzeichnis Seite Finanzierung der Abwasserbeseitigung Kostendeckende, verursacherorientierte Gebühren Rechnungsführung Grundeigentümerbeiträge
Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement)
Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) Die Gemeindeversammlung von Wollerau, gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 und dessen Ausführungsverordnungen
GEMEINDE REIGOLDSWIL
GEMEINDE REIGOLDSWIL Unterbiel 15 4418 Reigoldswil Tel. 061 945 90 10 Fax 061 945 90 11 Internet: www.reigoldswil.ch E-Mail: gemeinde@reigoldswil.bl.ch Steuerreglement der Gemeinde Reigoldswil Steuerreglement
Stadt Frauenfeld. Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser
Stadt Frauenfeld Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser 950.0.2 STADT FRAUENFELD Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser vom 03. Oktober 1991 I INHALTSVERZEICHNIS Seite
Abwassergebührenreglement
Abwassergebührenreglement der Gemeinde Stüsslingen Inhalt Reglement Gebührenordnung Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen erlässt, gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes 1 vom 16. Februar 1992,
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
Kanton Glarus 004 IX D// Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Erlassen von der Landsgemeinde am. Mai 994) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am.
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen. (Gebührenverordnung)
Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (Gebührenverordnung) vom. April 008 Bau Oberlandstrasse 78 860 Uster www.uster.ch Gebührenverordnung Siedlungsentwässerung Vom Gemeinderat
Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement
Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend
S A T Z U N G. 1 Beitragspflicht
62.70-1 S A T Z U N G der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Beiträgen für die öffentlichen Abwasseranlagen - Abwasserbeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2006 Die
G E M E I N D E K I L L W A N G E N
G E M E I N D E K I L L W A N G E N Reglement Unterhalt und Übernahme von Privatstrassen vom 1. November 2011 (mit Änderung von 7 Abs. 3 vom 17. September 2012) 1 Der Gemeinderat beschliesst gestützt auf
Öffentliche Leitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt.
Gesetz über die Abwasseranlagen der Stadt Maienfeld (Abwassergesetz) I. ALLGEMEINES Art. 1 Geltungsbereich Das Abwassergesetz gilt für das Gebiet der Stadt Maienfeld. Es findet Anwendung auf allen öffentlichen
Steuerreglement der Gemeinde Oberwil
Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und
Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)
Wassernutzungsverordnung 77.50 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) Vom. Juni 00 (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Kanalisationsanschlussgesuch Wasseranschlussgesuch TV-Anschlussgesuch
Kanalisationsanschlussgesuch Wasseranschlussgesuch TV-Anschlussgesuch Nr. Zu Baugesuch Nr. Bauherrschaft: Name/Vorname Projektverfasser/in: Name/Vorname Wohnort Wohnort Telefon Telefon Fax Fax E-Mail E-Mail
REGLEMENT. über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994
GEMEINDE ISENTHAL REGLEMENT über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994 Die Gemeindeversammlung Isenthal, gestützt auf Artikel 106 und 110 der Kantonsverfassung,
Abwassertarif Einwohnergemeinde Täuffelen Gerolfingen
Bauverwaltung Hauptstrasse 86 Postfach 176 2575 Täuffelen 032/396 06 36 Fax 032/396 06 33 bauverwaltung@taeuffelen.ch www.taeuffelen.ch G Einwohnergemeinde Täuffelen Gerolfingen Sachbearbeiter: Fred Gasser
70.3. Stadt Albstadt. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom in der Fassung vom
70.3 Stadt Albstadt Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 25.05.2000 in der Fassung vom 24.10.2002 - 2-70.3 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeines 1 Öffentliche
Gemeinderatsverordnung zum Wasserreglement der Gemeinde Titterten vom 14. Mai 2007
Gemeinde Titterten Kanton Basel-Landschaft Gemeindeverwaltung Titterten Hauptstrasse 42 4425 Titterten 061/943 13 13 061/943 13 15 email: gemeinde@titterten.ch Homepage: www.titterten.ch Gemeinderatsverordnung
Stadt Fürstenau Steuergesetz
Stadt Fürstenau Steuergesetz gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Subsidiäres Recht II. Materielles Recht
Abwasserreglement. der Gemeinde Tuggen
Abwasserreglement der Gemeinde Tuggen Reglementsgenehmigung - Beratung an der Gemeindeversammlung vom. Dezember 00 - Annahme an der Urne vom 8. Februar 00 - Beschluss des Regierungsrates Nr. 78 vom 6.
Steuergesetz der Gemeinde Falera
Steuergesetz der Gemeinde Falera gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Falera erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT
Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT 3. November 000 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Private Strassen B. Strasseneinteilung 3 Einteilung der Gemeinde- und
ABWASSERREGLEMENT. für die Gemeinden Liechtensteins Gemeinde Triesen
ABWASSERREGLEMENT für die Gemeinden Liechtensteins Gemeinde Triesen Nr. 12a Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Präambel... 1 I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Zweck... 1 Art. 2 Geltungsbereich...
Abwasserreglement der Gemeinde Birsfelden
GEMEINDE BIRSFELDEN 0 - Abwasserreglement der Gemeinde Birsfelden 4. Oktober 005 ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE BIRSFELDEN Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Zusammenarbeit,
Kanton Zug Eigentum und Unterhalt der Leitungen
Kanton Zug 75.6 Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der
GEBÜHRENREGLEMENT ZUR ABFALLVERORDNUNG DER GEMEINDE BOPPELSEN
POLITISCHE GEMEINDE BOPPELSEN GEBÜHRENREGLEMENT ZUR ABFALLVERORDNUNG DER GEMEINDE BOPPELSEN vom 22. August 2008 Entsprechend dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann gelten alle Personen- und
Nr 203A ABWASSERVERORDNUNG (ABWASSERTARIF)
Nr 203A ABWASSERVERORDNUNG (ABWASSERTARIF) V:\Projekte\Reglemente\Verordnungen\203AAbwassertarif.docx ABWASSERVERORDNUNG (ABWASSERTARIF) Präsidialabteilung Schiessplatzweg Telefon +4 3 930 4 4 Postfach
Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona
STADT RAPPERSWIL-JONA Auf Antrag der Verwaltung der Genossenschaft Wasserversorgung Jona (abgek. WV) ab 1. Januar 2007 Wasserversorgung Rapperswil-Jona erlässt die Behördenkonferenz Rapperswil-Jona gestützt
Gemeinde Weisslingen VERORDNUNG. über die. Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen
Gemeinde Weisslingen VERORDNUNG über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25. Juni 1999 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz
GEMEINDE KILLWANGEN ABWASSERREGLEMENT Gültig ab (Angepasst an kantonale Bauverordnung (BauV) 2015)
GEMEINDE KILLWANGEN ABWASSERREGLEMENT Gültig ab 01.01.2008 (Angepasst an kantonale Bauverordnung (BauV) 2015) INHALTSVERZEICHNIS A. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 4 B. ABWASSERREGLEMENT 5 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Satzung über die Entsorgung von Vom 17.12.99 Rechtskräftig seit 01.01.2000 1 Satzung über die Entsorgung von Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der
Einwohnergemeinde Spiringen
Einwohnergemeinde Spiringen Tarifordnung der Wasserversorgung Spiringen 9. April 00 Inhaltsverzeichnis Artikel A. Gebühren Grundsatz B. Anschlussgebühren Grundsatz Anschlussgebühren 3 Fälligkeit 4 Gebührenpflichtige
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg(GemO)
GEMEINDE ZERMATT. Reglement der Wasserversorgung Zermatt
GEMEINDE ZERMATT Reglement der Wasserversorgung Zermatt 1972 Definition der Wasserversorgung Art. 1 Die Wasserversorgung ist eine öffentliche Infrastruktureinrichtung der Munizipal- und Burgergemeinde
Steuergesetz der Gemeinde Churwalden
Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons
Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung
Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Vom 16. November 1993 Auf Grund von 45 b Abs. 3
I. Allgemeine Bestimmungen
Entwurf RPD vom 07.01.014 73 Flurreglement vom... Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf 7 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994, der Verordnung
Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)
Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und
F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen
Änderungen Wasserreglement Synoptische Darstellung F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung
Reglement über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Galgenen (Abwasserreglement) vom 9. August 2004 1
Reglement über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Galgenen (Abwasserreglement) vom 9. August 2004 1 Die Gemeindeversammlung von Galgenen, gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Steuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz
90 Steuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Die Gemeinde Vaz/Obervaz erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und
gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2
Gesetz über die Flurgenossenschaften.0 (Vom 8. Juni 979) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom. September 978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:
Genereller Entwässerungsplan (GEP) als Grundlage Kurs Siedlungsentwässerung 2011, Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Bild 1 GEP - Inhalt und Vorgehen Der Generelle Entwässerungsplan zeigt auf, - wie das Abwasser unter Beachtung der ökologischen und ökonomischen Aspekte abzuleiten ist; - wie die ober- und unterirdischen
Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach
Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach I n h a l t s v e r z e i c h n i s Präambel 1 Grundsatz der Abgabenerhebung
Steuergesetz der Gemeinde Nufenen
Steuergesetz der Gemeinde Nufenen gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Nufenen erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
KANTON ST.GALLEN M U S T E R - A B W A S S E R R E G L E M E N T
KANTON ST.GALLEN M U S T E R - A B W A S S E R R E G L E M E N T Stand: 1. September 2010 - 2 - M U S T E R - A B W A S S E R R E G L E M E N T INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich
Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser
620.000 Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser Vom 21. Juni 2001 Der Einwohnerrat, gestützt auf 34 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,