DEDIG Deutsche EC/EDI-Gesellschaft e.v.
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- Katharina Schmitz
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1 Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbh DEDIG Deutsche EC/EDI-Gesellschaft e.v. Deutsches Institut für Normung e.v. Zertifizierungsprogramm UNSM EDIFACT-Subset Seite 1 von 12
2 1 AUSGANGSSITUATION UND ZIELSETZUNG Die einheitlichen Nachrichtentypen (UNSM United Nations Standard Messages) des UN/EDIFACT-Regelwerkes definieren detailliert Nachrichtenfunktion, -struktur und -inhalt der mittels EDI (Electronic Data Interchange) zu übertragenden Dateien. Diese Nachrichtentypen sind für die weltweite branchenübergreifende und herstellerneutrale Anwendung einsetzbar. Für den operativen Einsatz in einer Branche reichen regelmäßig bestimmte Untermengen (Subset) eines Nachrichtentyps aus, um die gewünschte geschäftliche Funktion hinreichend umfänglich zu definieren. Die Subsets werden vornehmlich aus geographischer (europäisch, national) und/oder aus branchenorientierter (Beispiele: Handel (EANCOM), Elektronikindustrie (EDIFICE), Chemische Industrie (CEFIC) Sicht definiert und entwickelt. Dies geschieht hauptsächlich auf nationaler Ebene in Verbänden, Branchen- und Wirtschaftsvereinigungen. Um die Entwicklung und Einführung dieser Subsets überschaubar und widerspruchsfrei zu halten, ist eine zentrale Prüfung auf Konformität und Registrierung erforderlich. Das Ziel ist die Stabilität der Anwendungen mit EDIFACT-Nachrichten weiter zu verbessern, Änderungs- und Anpassungsaufwand zu minimieren und das Vertrauen in EDIFACT zu stärken. Durch die Zertifizierung der UNSM EDIFACT-Subsets soll die Anzahl der abgeleiteten Nachrichtentypen möglichst gering gehalten werden. Darüber hinaus sollen funktionsgleiche und in Struktur und Inhalt ähnliche bzw. weitgehend übereinstimmende Subsets einer Branche zusammengeführt werden. In der Bundesrepublik Deutschland bietet die DEDIG Deutsche EC/EDI-Gesellschaft e.v. - als neutrale Institution in Zusammenarbeit mit DIN CERTCO die Zertifizierung als Dienstleistung an. 2 PRODUKT Zum Zwecke der Zertifizierung wird ein UNSM EDIFACT-Subset geprüft und registriert. 3 TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UND PRÜFSTANDARD 3.1 PRÜFSTANDARD Die Grundlage der Prüfung auf Konformität bildet das UN/EDIFACT Regelwerk in seiner originären Form, die in englischer Sprache veröffentlicht wurde, und aus folgenden Elementen besteht: Syntax-Regeln auf Anwendungsebene (ISO 9735; DIN EN 29735) Regeln zur Nachrichtenentwicklung (Message Design Rules) Standardverzeichnisse (UN/EDIFACT TDID Directories) Seite 2 von 12
3 3.2 Definition UNSM EDIFACT-Subset Die Konformitätsprüfung und Registrierung setzt die eindeutige Definition des Begriffes Subset voraus: Definition: Ein Subset eines UNSM EDIFACT-Nachrichtentyps ist eine Nachricht, die direkt von einem verabschiedeten UNSM EDIFACT Nachrichtentyp (Status 2 oder 1) abgeleitet ist, dieselbe Funktion erfüllt wie der zugrunde liegende Nachrichtentyp, von dem sie abgeleitet wurde und die: alle Muß-Gruppen und -Segmente mit ihren Muß-Datenelementen enthält. Änderungen zu Status, Aufbau oder Inhalt von Gruppen, Segmenten, Datenelementgruppen und Datenelementen innerhalb der Segmente darf es nicht geben. (Bemerkung: UNSM EDIFACT-Nachrichtentypen enthalten Kann-Segmentgruppen, in denen ein oder mehrere Muß-Segmente enthalten sind. Wenn die gesamte Kann-Gruppe ausgelassen wird, wird dennoch nicht die Regel der Einhaltung von Muß- Segmenten gebrochen. Gruppen, die im Subset beibehalten werden, müssen die Gruppen-Nummer behalten, die sie im ursprünglichen UNSM EDIFACT- Nachrichtentyp haben. Wenn aus einer Segment-Gruppe nur das Trigger-Segment verwendet wird, bleiben dennoch Status und Nummer der gesamten Gruppe unverändert.); nicht den Status, die Reihenfolge oder den Inhalt von Segmenten, Datenelementgruppen und Datenelementen in den aus dem UNSM EDIFACT-Nachrichtentyp ausgewählten Gruppen verändern; keine Segmente, Datenelementgruppen oder Datenelemente neu in die Nachricht einfügen; die gleichen Werte für Nachrichtentyp, verwaltende Organisation, Nachrichtentyp- Version- und Freigabe-Nummer enthält, wie der UNSM EDIFACT-Nachrichtentyp, von dem das Subset abgeleitet wurde. Zudem gilt: wiederholbare Gruppen oder Segmente können in geringerer Anzahl wiederholt werden als im UNSM EDIFACT-Nachrichtentyp angegeben, jedoch NIE in größerer Anzahl. Seite 3 von 12
4 4 ELEMENTE DER KONFORMITÄTSPRÜFUNG Die Konformität der Subsets mit den unter Abschnitt 3.1 genannten Unterlagen wird durch die Elemente Konformitätsprüfung gesichert. Ergänzungsprüfung und Registrierung 5 GRUNDLAGEN 5.1 AUSSTELLUNG EINES ZERTIFIKATS Unter der Voraussetzung, daß die Konformität mit DIN EN und dem entsprechenden UNSM EDIFACT-Nachrichtentyp durch einen positiv bewerteten Prüfbericht nachgewiesen wurde, wird für ein Subset ein Zertifikat ausgestellt. Grundlage dafür bilden dieses Zertifizierungsprogramm die Grundsätze für die Zertifizierungsarbeit die Richtlinien für die Erteilung des DIN edi-zeichens die Gebührenordnung für die Zertifizierung von UNSM/EDIFACT-Subsets und die Vergabe des Nutzungsrechts am DIN edi-zeichen (siehe Anlage C) die Syntax DIN EN und die UNSM EDIFACT Nachrichtentypen 5.2 ERTEILUNG DES NUTZUNGSRECHTS FÜR DAS DIN edi-zeichen Auf Grundlage des Zertifikats wird dem Antragsteller das Nutzungsrecht für das DIN edi-zeichen in Verbindung mit einer Registernummer eingeräumt. 6 KONFORMITÄTSSICHERUNG 6.1 PRÜFUNG KONFORMITÄTSPRÜFUNG Die Sachverständigenstelle nach Abschnitt 9 prüft die eingereichten Unterlagen auf Einhaltung der EDIFACT-Syntax, auf korrekte Folge des Segmentaufbaus und auf das Einhalten der vom UN/EDIFACT-Regelwerk vorgegebenen Feldlängen und Stati. Seite 4 von 12
5 6.1.2 ERGÄNZUNGSPRÜFUNG Werden an einem zertifizierten Subset EDIFACT-relevante Änderungen vorgenommen, ist dies vom Inhaber des Zertifikats unter Verwendung des Formblattes nach Anhang A unverzüglich DIN CERTCO mitzuteilen. DIN CERTCO veranlaßt dann bei einer Sachverständigenstelle die Ergänzungsprüfung. Die Ergänzungsprüfung ist eine Konformitätsprüfung, deren Umfang von der Sachverständigenstelle festgelegt wird. Die Sachverständigenstelle prüft durch eine Ergänzungsprüfung, welchen Einfluß die Ergänzung(en) hat/haben und teilt DIN CERTCO das Ergebnis der Ergänzungsprüfung mit einem Prüfbericht mit. Der Antragsteller erhält bei positivem Prüfergebnis ein neues Zertifikat mit einer neuen Registernummer. Nicht-EDIFACT-relevante Änderungen unterliegen der Eigenverantwortung des Inhabers des Zertifikats und sind somit nicht anzeigepflichtig. 6.2 PRÜFBERICHTE Die Sachverständigenstelle sendet nach der Prüfung an DIN CERTCO das Prüfergebnis in Form eines Prüfberichts. 7 ANTRÄGE Anträge auf Ausstellung eines Zertifikats und Erteilung des Nutzungsrechts für das DIN edi- Zeichen sind auf einem Formblatt nach Anhang A bei DIN CERTCO zu stellen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: Produktbeschreibung Nachrichtenaufbau-Diagramm Tabellarische Segmentübersicht Verwendete Systemelemente 7.1 ÜBERGANGSREGELUNG Für nach dem 1. Januar 1993 von der DEDIG Deutsche EC/EDI-Gesellschaft e.v. bereits geprüfte und registrierte Subsets können Antragsteller das Nutzungsrecht für das DIN edi- Zeichen erhalten, wobei dafür vom Antragsteller erklärt werden muß, daß das seinerzeit geprüfte Subset weiterhin unverändert verwendet wird. Diese Übergangsregelung gilt bis zum Seite 5 von 12
6 8. ZERTIFIKAT UND NUTZUNGSRECHT 8.1 GELTUNGSDAUER Die Berechtigung zum Führen des DIN edi-zeichens in Verbindung mit einer Registernummer gilt 3 Jahre, gerechnet vom Ausstellungsdatum des Zertifikats. 8.2 VERLÄNGERUNG Rechtzeitig vor Ablauf des auf dem Zertifikat angegebenen Gültigkeitszeitraumes kann auf Antrag die Berechtigung zum Führen des DIN edi-zeichens um 1, 2 oder 3 Jahre verlängert werden. Wenn der Inhaber die Verlängerung beantragt, gilt für die Vereinbarung über die Verlängerung das zu diesem Zeitpunkt gültige Zertifizierungsprogramm. 8.3 ERLÖSCHEN Unbeschadet der Festlegungen in Abschnitt 11 erlischt das Zertifikat grundsätzlich zu dem im Zertifikat angegebenen Datum, wenn nicht spätestens bis zu diesem Datum ein Antrag auf Verlängerung vorliegt. durch Änderung eines Subsets (siehe 6.1.2) und bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Zertifizierungsprogramms. 8.4 VERWENDUNG DES NUTZUNGSRECHTS Das DIN edi-zeichen in folgender Gestaltung kann auf den Veröffentlichungen und den produktbegleitenden Unterlagen angebracht bzw. dargestellt werden. Es darf nur maßstabgetreu vergrößert oder verkleinert werden. Außer in Katalogen darf der Inhaber des Nutzungsrechts auch in Angebots- und Werbeunterlagen auf das Nutzungsrecht für das DIN edi-zeichen hinweisen. Zeichen und Registernummer in Angebots- und Werbeunterlagen dürfen nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem UNSM EDIFACT-Subset angegeben werden, für welches das Nutzungsrecht von DIN CERTCO erteilt worden ist. 8.5 VERÖFFENTLICHUNGEN ÜBER NUTZUNGSRECHTE Mitteilungen über erteilte und erloschene Nutzungsrechte können von DIN CERTCO in Form von Listen bezogen werden und werden in den elektronischen DEDIG-Publikationen, im Fachmagazin edi change und in den DIN-Mitteilungen veröffentlicht. Seite 6 von 12
7 9 SACHVERSTÄNDIGENSTELLE Mit den Prüfungen von Subsets sind von DIN CERTCO anerkannte neutrale Sachverständigenstellen (siehe Anhang B) zu beauftragen. Für die Anerkennung gilt die "Richtlinie für die Begutachtung, Anerkennung und Überwachung von Prüflaboratorien" von DIN CERTCO. 10 SCHIEDSVERFAHREN Sind Betroffene mit Entscheidungen nicht einverstanden, die im Rahmen dieses Zertifizierungsprogramms getroffen werden, so kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung bei der Geschäftsführung von DIN CERTCO mit eingeschriebenem Brief Beschwerde eingelegt werden. Wird innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Beschwerde keine Einigung erzielt, so kann auf Antrag des Beschwerdeführers innerhalb von 60 Tagen ein Schiedsausschuß einberufen werden. Dem Schiedsausschuß gehören insgesamt 5 Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus: 2 Mitgliedern, die von dem Beschwerdeführer zu benennen sind dem Vorsitzenden des Arbeitskreises EDI-Harmonisierung / Implementierung / Anwendung 2 Mitgliedern des Arbeitskreises EDI-Harmonisierung / Implementierung / Anwendung Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Arbeitskreises EDI-Harmonisierung / Implementierung / Anwendung. Der Schiedsausschuß entscheidet binnen 90 Tagen mit einer 2/3-Mehrheit. Kommt keine Entscheidung zustande, so steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen. 11 WIRKSAMKEIT Dieses Zertifizierungsprogramm wurde von DIN CERTCO in Zusammenarbeit mit DEDIG erstellt und vom Arbeitskreis EDI-Harmonisierung / Implementierung / Anwendung verabschiedet und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Seite 7 von 12
8 Zertifizierungsprogramm EDIFACT-Subsets - Anhang A DIN CERTCO Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbh Burggrafenstraße Berlin ANTRAG auf Ausstellung eines Zertifikats und Erteilung des Nutzungsrechts für das DIN edi-zeichen bei Erstausstellung Änderung Verlängerung des Nutzungsrechts für das DIN edi-zeichen Name des UNSM EDIFACT-Subset Antragsteller/Inhaber des Zertifikats Name: Adresse: Ansprechpartner: Telefon: Telefax: Seite 8 von 12
9 Zertifizierungsprogramm EDIFACT-Subsets - Anhang A (sofern abweichend vom Antragsteller) Ersteller des Subsets Rechnungsempfänger Bezeichnung (ID) des UNSM EDIFACT Subset Registernummer (bei Antrag auf Verlängerung) Sachverständigenstelle Prüfbericht(e) Nr. vom Wir versichern, daß das Subset bezüglich der UNSM EDIFACT-relevanten Eigenschaften von uns nur in der geprüften Ausführung verwendet wird. (bei Antrag auf Verlängerung) Wir beantragen die Verlängerung des Zertifikats bzw. der Geltungsdauer des Nutzungsrechts für das DIN edi-zeichen für o. g. Subset um 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre Wir versichern, daß das Subset bezüglich der EDIFACT-relevanten Eigenschaften von uns weiterhin nur in der zertifizierten Ausführung verwendet wird. Seite 9 von 12
10 Zertifizierungsprogramm EDIFACT-Subsets - Anhang A (bei Änderung(en)) Folgende UNSM EDIFACT-relevante(n) Änderung(en) wurde(n) vorgenommen: Das Subset ist bis auf folgende Änderung(en) identisch mit Bezeichnung: Hersteller/Inhaber des Zertifikats (sofern abweichend vom Antragsteller) Prüfbericht/Registernummer: (eventuell auf gesondertem Beiblatt fortführen) Wir versichern, daß das Subset bezüglich der EDIFACT-relevanten Eigenschaften von uns nur mit der/ den genannten Änderung(en) verwendet wird. Ort und Datum Unterschrift des Antragstellers *) zutreffendes bitte ankreuzen Seite 10 von 13
11 Zertifizierungsprogramm EDIFACT-Subsets - Anhang B SACHVERSTÄNDIGENSTELLEN FÜR PRÜFUNGEN VON UNSM EDIFACT-SUBSETS DEDIG Deutsche EC/EDI-Gesellschaft e.v. Berliner Allee Berlin Tel.: (0 30) Fax: (0 30) [email protected] URL: Seite 11 von 12
12 Zertifizierungsprogramm EDIFACT-Subsets - Anhang C Gebührenordnung für die Zertifizierung von UNSM EDIFACT*) Subsets und die Vergabe des Nutzungsrechts am DIN edi-zeichen gültig ab Allgemeines Die Leistungen werden in Form von Gebühreneinheiten (GE) berechnet, wobei der derzeit gültige Preis pro Einheit EUR 34,00) zuzüglich Mehrwertsteuer beträgt. Die Gebühren werden unmittelbar bei Rechnungslegung fällig. 2 Zertifizierung 2.1 Antragsbearbeitung und Ausstellung des Zertifikats (ist bei Antragstellung für ein neues Subset zu entrichten) 2.2 Prüfung und Bewertung eines neuen EDIFACT-Subsets - für Mitglieder der DEDIG Deutsche EC/EDI-Gesellschaft e.v. 10 GE 30 GE 23 GE (Auf diese Gebühren wird ab dem 3. Subset pro Antragsteller im Kalenderjahr ein Rabatt von 20 % gewährt.) 2.3 Prüfung und Bewertung eines schon geprüften EDIFACT-Subsets bei Änderungen (Ergänzungsprüfung) - für Mitglieder der DEDIG Deutsche EC/EDI-Gesellschaft e.v. 2.4 Nutzungsgebühr für das DIN edi-zeichen je Subset wahlweise für die Dauer von 3 Jahren für jeweils 1 Jahr ab dem 4. Jahr jährlich 25 GE 18 GE 15 GE 5 GE 5 GE 3 Verwaltungskostenpauschale Eine Verwaltungskostenpauschale wird erhoben bei Änderungen, Umschreibungen von Zertifikaten, Lizenzen, etc. Diese Pauschale fällt nicht bei Neuprüfung eines Subsets an. je Maßnahme 8 GE 4 Sonstiges Sonstige Leistungen, soweit nicht gesondert erwähnt, werden nach Aufwand berechnet zuzüglich der Verwaltungskostenpauschale *) UNSM = United Nation Standard Message EDIFACT = Electronic Data Interchange Seite 12 for von Administation, 12 Commerce and Transport
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