RICHTLINIEN ZUR VERGABE VON STIPENDIEN
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- Herbert Voss
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1 RICHTLINIEN ZUR VERGABE VON STIPENDIEN INHALT 1 Allgemeines Voraussetzungen zur Stipendienvergabe Antragstellung Vergabekommission, Vergabeentscheidung Mehrfachbewerbungen, andere Stipendien Pflichten der/des Stipendiaten/-in Widerruf, Erstattung Datenschutz Inkrafttreten... 5 Richtlinien zur Vergabe von Stipendien September 2017 Zuletzt geändert am 07. Juni 2017 Business Information and Technology School Fachbereich Art & Design 1
2 1_Geltungsbereich Diese Ordnung regelt die Vergabe von Stipendien des Fachbereichs Art & Design der Business and Information Technology School (BiTS). 2 Allgemeines (1) Die Anzahl der Stipendien hängt von den vom Träger dafür jährlich zur Verfügung gestellten Mitteln ab. (2) Stipendien werden in der Regel für die Dauer eines Semesters in der Höhe von 50 % der zu entrichtenden Studiengebühren vergeben. 1 (3) Antragsberechtigt sind Bachelorstudierende aller Studiengänge und aller Standorte ab dem zweiten Fachsemester (inklusive Quereinsteiger) und Masterstudierende im ersten Fachsemester. (4) Stipendien werden nur für gebührenpflichtige Semester gewährt. 3 Voraussetzungen zur Stipendienvergabe (1) Die Stipendien werden leistungsorientiert vergeben. (2) Leistungsorientiert im Sinne dieser Richtlinie meint das Vorliegen folgender Kriterien: Sehr gute Studienleistungen, nachzuweisen durch den Notendurchschnitt der bisherigen Studienleistungen. Der Durchschnitt soll mindestens 1,7 betragen. (Studienleistungen liegen dem Förderausschuss vor, Nachweise müssen daher nicht von dem/der Student_in erbracht werden. Sie können jedoch, wenn Unsicherheit besteht, ob das Kriterium erfüllt wird, beim Prüfungsamt nachgefragt werden.) Portfolio eigener künstlerisch/wissenschaftlicher Arbeiten, Studienarbeiten und freie Arbeiten. Die Bewertung erfolgt nach den Kriterien Inhalt, Form und Künstlerische oder gesellschaftliche Relvanz und geht mit 3/5 in die Wichtung ein. Engagement an der Hochschule (z.b. hochschulpolitisches Engagement in der Studierendenvertretung oder bei der Vertretung der Hochschule nach außen) oder gesellschaftliches Engagement außerhalb der Hochschule. Die Bewertung des Engagements in oder außerhalb der Hochschule geht mit 2/5 in die Gesamtbewertung ein. (3) Die Stipendienkommission kann bis zu 25% der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel für Studierende mit besonderer Bedürftigkeit vergeben. Die Bewertung erfolgt nach den oben genannten Leistungskriterien, jedoch nicht im Wettbewerb mit den übrigen Bewerbungen. Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt dem/der Antragsteller_in. Soziale Bedürftigkeit wird in der Regel durch den Nachweis einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erbracht. In anderen Fällen, z.b. Krankheit, kann die besondere Bedürftigkeit auch durch andere Nachweisen, z.b. Atteste, nachgewiesen werden. In jedem Fall ist zudem eine persönliche Erklärung vorzulegen. 1 Die Freibetragsgrenze bei BAFöG für ein leistungsabhängiges Stipendium beträgt 300 Euro. 2
3 Liegen keine Bewerbungen von Härtefällen vor, werden jeweils die gesamten Mittel nach 2 Abs. 2 vergeben. (4) Stipendien werden nur an Studierende vergeben, die zum Zeitpunkt der Vergabe keine Schulden bei der Hochschule haben. 4 Antragstellung (1) Mit der Antragstellung müssen bei der Verwaltung der Hochschule folgende Unterlagen eingereicht werden: Ausgefüllter Antrag auf Gewährung eines Stipendiums. Digitales Portfolio (bzw. Filme als Video-Link) künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten, das sowohl im Studienverlauf entstandene als auch freie Arbeiten beinhalten kann. Nachweis besonderer sozialer Bedürftigkeit in Form eines BAföG-Bescheides oder einer Selbsterklärung. (2) Die Bewerbungsfrist endet jeweils in der ersten Januarhälfte, bzw der ersten Julihälfte eines Jahres. Der konkrete Stichtag wird bei jeder Ausschreibung vorab bekanntgegeben und zusammen mit der Ausschreibung kommuniziert. (3) An diesen Tagen unvollständige Anträge sind vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. 5 Vergabekommission, Vergabeentscheidung (1) Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien obliegt der Vergabekommission. Diese setzt sich zusammen aus: Einem/einer Professor_in je Standort, einem/einer wissenschaftlichkünstlerischen Mitarbeiter_in oder einem/einer Verwaltungsmitarbeiter_in (beide vom AS zu bestätigen), und zwei studentischen Vertretern/Vertreterinnen, die von der Studierendenschaft benannt werden und die gemeinsam eine Stimme haben. Ein/eine Professor_in ist Vorsitzende/-er. Die Vergabekommission wird vom AS ernannt. Die Mitgliedschaft von Professor_innen und Mitarbeiter_innen in der Vergabekommission ist auf zwei Jahre befristet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft der Studierenden ist auf ein Jahr befristet. Die Vergabekommission fertigt über den Vergabeentscheid ein Protokoll an. Dieses ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und im Studierendensekretariat zu hinterlegen. (2) Die Vergabekommission sichtet binnen vier Wochen nach dem Stichtag für die Antragstellung die eingegangenen Anträge und trifft die Entscheidung über die Stipendienvergabe. (3) Die Stipendien werden jeweils zum Semesterbeginn gewährt. Die Entscheidung soll rechtzeitig vor Beginn des Semesters gefällt werden. Im Falle einer Verzögerung der Entscheidungsfindung, wird das Stipendium ggf. rückwirkend gewährt. (4) Die Entscheidungen der Vergabekommission sind endgültig und unanfechtbar. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Gewährung oder Vergabe eines Stipendiums besteht nicht. 3
4 6 Mehrfachbewerbungen, andere Stipendien (1) Wird eine Bewerbung abgelehnt und der/die Bewerber_in erhält kein Stipendium, so kann er/sie sich im nächsten Semester wieder bewerben. (2) Bewerber, die bereits einmal ein Stipendium der Hochschule erhalten haben, können sich ebenfalls wieder bewerben. Dafür sind neue/überarbeitete Bewerbungsunterlagen einzureichen. 7 Pflichten der/des Stipendiaten/-in (1) Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der/die Stipendiat_in: konzentriert und zielstrebig an der Erreichung seines/ihres Studien- oder Bildungsziels zu arbeiten sein/ihr hochschulpolitisches und soziales Engagement weiterzuverfolgen im Falle der Gewährung aufgrund sozialer Bedürftigkeit, alle Änderungen in den sozialen Voraussetzungen, die zur Stipendienvergabe geführt haben sowie generell alle weiteren Änderungen der persönlichen Lebensumstände (Wohnortwechsel, Familienstand usw.) unverzüglich dem Sekretariat der Hochschule mitzuteilen der öffentlichen Bekanntmachung der Auszeichnung (z. B. auf der Webseite der Hochschule) zuzustimmen. 8 Widerruf, Erstattung (1) Die Hochschule ist berechtigt, ein gewährtes Stipendium mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Dies gilt: wenn der/die Stipendiat_in die mit der Stipendienvergabe verbundenen Pflichten grob verletzt oder wenn der Hochschule aufgrund sonstiger, von dem/der Stipendiaten/-in verschuldeter Gründe eine weitere Stipendiengewährung nicht zuzumuten ist oder die/der Stipendiat_in das Studium vorzeitig beendet. (2) Die Hochschule ist berechtigt, ein gewährtes Stipendium mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Dies gilt, wenn das Stipendium auf Grundlage unrichtiger Angaben seitens des/der Stipendiaten/-in erlangt wurde. In diesem Fall sind die von der Hochschule schon erbrachten Stipendienleistungen zurückzuerstatten. 9 Datenschutz Personenbezogene Daten des Bewerbers/der Bewerberin in Sinne BDSG 3, die seitens der Hochschule im Rahmen dieser Richtlinie zum Zwecke der Gewährung eines Stipendiums erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden, unterliegen den Datenschutzvorschriften gemäß BDSG 4, 4a e. Die Einwilligung des Bewerbers/der Bewerberin ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. 4
5 10 Inkrafttreten Die Richtlinien zur Vergabe von Stipendien treten an dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Förderausschuss in Kraft. Berlin, Hamburg, Iserlohn, Juni
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