Er ist Mitglied des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e.v. 2 - Wirtschafts-, Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins
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- Klemens Wolf
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1 SATZUNG 1- Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: "Kleingartenverein Stadtbergen e.v." Er hat seinen Sitz in: 86391Stadtbergen, Reiterweg 13 Er ist Mitglied des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e.v. 2 - Wirtschafts-, Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins Das Wirtschafts-, Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 3 - Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes sowie der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des Kleingartenwesens. 2. Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch: a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung. b) Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung - insbesondere bei der Jugend - für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten. c) Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, das öffentliche Grünflächen und Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet dienen; d) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen. e) der Weiterverpachtung, Vergabe und Beaufsichtigung von Pachtland im Sinne der Kleingartenbestimmungen, des Bebauungs- und Begrünungsplanes und des mit der Gemeinde Stadtbergen abgeschlossenen / abzuschließenden Generalpachtvertrages. 4 - Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern; Sie sind die Pächter der Kleingartenparzellen innerhalb der Anlagen, die von der Gemeinde Stadtbergen ausgewiesen werden. (Kleingartenpächter können nur Bürger von Stadtbergen werden.) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ohne Abschluss eines Pachtvertrages (Kleingartenbewerber) ist möglich. Satzung Seite 1 von 6 Stand
2 b) außerordentlichen Mitgliedern; Als außerordentliche Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. c) Ehrenmitgliedern; Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. d) Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist die Volljährigkeit und guter Leumund. 2. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar. ( 38 Satz 1BGB) 3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterschrift der Beitrittserklärung zum Verein. 5 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. Durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem 1. Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären. 2. Durch Ausschluss Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss in der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung 3 Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes. b) das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor allem seinen Pachtgarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer gesetzlich angemessenen Frist abstellt. Kommt der Pächter der Abmahnung nicht nach, so wird vom Verein die zuständige Verwaltungsbehörde über diese Maßnahme informiert; c) das Mitglied gegen die Satzung und die Gartenordnung verstößt; d) dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind; e) das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt und dessen Bestand gefährdet. Der Ausschließungsantrag des Vorstandes ist dem Mitglied persönlich durch einen unabhängigen dritten auszuhändigen. Vom Zeitpunkt des Zugangs des Briefes an kann das Mitglied in der Mitgliederversammlung nicht mehr abstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung sowie die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Gegen den Ausschließungsantrag des Vorstandes hat das Mitglied die Möglichkeit, sich schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zu äußern. Der Rechtsweg wird nicht ausgeschlossen. 6 - Beiträge 1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Umlagen und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. 2. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. Satzung Seite 2 von 6 Stand
3 3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 4. Die Pächter, deren Parzellen auf dem Grundstück der errichteten oder zu errichtenden Kleingartenanlage liegen, verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin zu entrichten. 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Den Mitgliedern steht das Recht zu: a. bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen: b. an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten; c. die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in Anspruch zu nehmen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) alle ihnen auf Grund der Satzung, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren; b) die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der festgesetzten Höhe an den Verein zu entrichten; c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung wird von der Mitgliederversammlung Festgelegt. 8 - Organe des Vereins a) die Mitgliederversammlung ( 9) b) der Vorstand ( 10) c) die Revision ( 11) 9 - Mitgliederversammlung 1. Alljährlich ist im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem: die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes. Die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Revisoren. Die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, die zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung. Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstands- und Ausschussmitglieder. Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag eines Mitgliedes. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Gartenordnung und über die Auflösung des Vereins. Beschlussfassung über die vom Vorstand erarbeitete Gartenordnung. 2. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Satzung Seite 3 von 6 Stand
4 3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Änderungen der Satzung oder der Gartenordnung sowie der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. 5. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Eine Briefwahl für ordentliche Mitglieder ist ausgeschlossen. 6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich an die Adresse des Vorstandes, die in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben ist, eingereicht werden. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Änderung der Satzung oder Gartenordnung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. 7. Für die Wahlen wird bestimmt: a) die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen. Der Wahlausschuss umfasst 3 Mitglieder, die zugleich auch die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben; b) gewählt ist, wer bei. einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt; c) die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Ausschussmitglieder und der Revisoren kann durch Handaufheben erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt; d) wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins. Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, dass es der Wahl zustimmen wird. Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder. e) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. 8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die wörtliche Fassung der Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom 1. Schriftführer zu unterschreiben und vom 1.Vorsitzenden zu bestätigen. Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekannt zu geben. 1o - Vorstand 1. Er setzt sich zusammen aus: a) dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, b) dem ersten und dem zweiten Kassierer, c) dem ersten und dem zweiten Schriftführer, d) bis zu 6 Beisitzern Satzung Seite 4 von 6 Stand
5 2. Der Kleingartenverein Stadtbergen wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten. ( 26 BGB) a) durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden - je einzeln b) durch jeweils zwei weitere Vorstandsmitglieder - gemeinsam 3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass a) der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden b) je zwei weitere Vorstandsmitglieder den ersten und zweiten Vorsitzenden nur bei deren Verhinderung vertreten können. 4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der zwei Jahre bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt. 5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kleingartenverein innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung. 6. Die Abberufung des Vorstandes - auch einzelner Vorstandsmitglieder -ist aus wichtigem Grunde durch die Mitgliederversammlung möglich. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstandes für den Verein dar. 7. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden obliegt insbesondere: a) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen, die mindestens zweimal im Jahr - im übrigen nach Bedarf- oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einzuberufen sind, b) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben. 8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist. 10. Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie nicht vom Vorsitzenden selbst geschrieben werden. Ihm obliegt weiterhin ausschließlich die Aufgabe, über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen die Niederschrift abzufassen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Vorstandsmitglieder, die einem Beschluss nicht zustimmen, sind auf ihren Wunsch hin in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der zweite Schriftführer vertritt den ersten Schriftführer. 11. Der Kassier hat im Benehmen mit dem Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch -und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen zu verwahren. Die Ausübung von Kassengeschäften durch ein anderes Vorstandsmitglied ist unzulässig. Der zweite Kassier vertritt den ersten Kassier. 12. Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben von Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben. Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben in diesen Sachgebieten beratende und vorbereitende Funktionen. 13. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Notwendige Auslagen Werden erstattet, Für besondere Inanspruchnahme einzelner Vorstandsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden. Satzung Seite 5 von 6 Stand
6 11 - Revision 1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstandsmitglieder. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. 2. Scheidet ein Revisor aus dem Kleingartenverein innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich die Revision für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung. 3. Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes-jährlich mindestens einmal zu prüfen. Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. 4. über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben ist. Die gesammelten Revisionsniederschriften der Wahlperiode sind der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. 12 -Eigentumsbegriff Alle dem Gemeinwesen dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle oder materielle Beiträge errichtet oder angeschafft werden oder errichtet oder angeschafft worden sind werden Eigentum des Kleingartenvereins Stadtbergen. Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen. 13 -Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Kleingartenvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Stadtbergen mit der Auflage es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Förderung des Kleingartenwesens oder für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden Schlussvorschriften 1. In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung. 2. Diese Satzung wurde am in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft Satzung Seite 6 von 6 Stand
Satzung. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.
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Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom 31.03.2008* 1 Name, Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v." 2. Sitz des Vereins ist Münster. Der Verein ist in das Vereinsregister
Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe
Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Seite 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung...
S A T Z U N G. 1 Name, Sitz
FÖRDERVEREIN DES STUDIENZENTRUMS LIPPSTADT E.V. Barthstraße 2 59557 Lippstadt 02941/5102 Fax 02941/720 050 http://www.fernuni-hagen.de/stz/lippstadt S A T Z U N G 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen
Alzheimer Gesellschaft Bamberg SATZUNG
Alzheimer Gesellschaft Bamberg SATZUNG S 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Alzheimer Gesellschaft Bamberg". (2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener
Satzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v.
Satzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v. 1 Name, Sitz 1. Der Name des Vereins lautet Kreisfachverband Tischtennis Görlitz e.v. (nachfolgend KFV genannt) und ist die Vereinigung der Tischtennisvereine
Satzung Förderverein der Astrid-Lindgren-Grundschule
Satzung Förderverein der Astrid-Lindgren-Grundschule Ringstr. 23, 677258 Münchweiler/Alsenz Tel.: 06302-3026, Fax: 06302-982676 EMail: astrid-lindgren-gs@t-online.de 1 Name und Sitz 1. Der am 18.03.03
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).
S A T Z U N G LIONS-HILFSWERK GÖRLITZ e.v. 1 Der Förderverein des LIONS CLUB GÖRLITZ hat seinen Sitz in Görlitz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namen: LIONS-HILFSWERK
(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr
Satzung des Fördervereins Kindergarten Burgmäuse in Krunkel/Epgert
Satzung des Fördervereins Kindergarten Burgmäuse in Krunkel/Epgert 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein des Kindergartens Burgmäuse Krunkel/Epgert. Er soll in das Vereinsregister
Satzung des Kindergarten-Fördervereins Ansbach-St.Gumbertus/Lenauweg e.v.
Satzung des Kindergarten-Fördervereins Ansbach-St.Gumbertus/Lenauweg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Kindergarten-Förderverein Ansbach- St.Gumbertus/Lenauweg. (2) Der Verein
Satzung. des. Kölle-Zoo hilft Tieren e.v Schwieberdingen
Satzung des Kölle-Zoo hilft Tieren e.v. 71701 Schwieberdingen INHALTSVERZEICHNIS Seite: 1 Name, Sitz... 1 2 Zweck... 1 3 Gemeinnützigkeit... 1 4 Erwerb der Mitgliedschaft... 1 5 Verlust der Mitgliedschaft...
Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung -
Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung / 1 Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - 2 / Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsperson, Geschäftsjahr 1. Der
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde (Stand 03/08 )
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde (Stand 03/08 ) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde. Er soll
Vereinssatzung. 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinssatzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Hilfe für krebs- und schwerstkranke Kinder im Selfkant. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Der Sitz
Verein der Freunde. des Schönbuch-Gymnasiums Holzgerlingen. Satzung
Verein der Freunde des Schönbuch-Gymnasiums Holzgerlingen Satzung 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz! 3 2 Zweck! 3 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)! 3 4 Erwerb der Mitgliedschaft! 3 5 Beendigung
Satzung des Fördervereins "Freunde der KiTa Gartenstraße" in Göttingen
1 Satzung des Fördervereins "Freunde der KiTa Gartenstraße" in Göttingen 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen "Freunde der KiTa Gartenstraße" Förderverein - nach Eintrag in das Vereinsregister
Satzung des Vereins. Seelenerbe. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Seelenerbe - Verein erwachsener Kinder psychisch erkrankter Eltern.
Satzung des Vereins Seelenerbe 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Seelenerbe - Verein erwachsener Kinder psychisch erkrankter Eltern. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
SATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v.
SATZUNG Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Benediktbeuern e.v.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2)
Satzung des Vereins zur Förderung der Offenstallhaltung von Schweinen e. V.
Satzung des Vereins zur Förderung der Offenstallhaltung von Schweinen e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Offenstallhaltung von Schweinen. Er soll
S A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v.
S A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen und hat seinen Sitz in Haby. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 2 Zweck, Aufgaben
Satzung des Vereins Bensheim hilft
Satzung des Vereins Bensheim hilft 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "Bensheim hilft". 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Zweck
Satzung Nachbarschaftshilfe Lahr e. V. VR 583
Satzung Nachbarschaftshilfe Lahr e. V. VR 583 Name und Sitz 1 1. Der Verein führt den Namen Nachbarschaftshilfe Lahr e.v. 2. Er hat seinen Sitz in Lahr. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zweck des
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Satzung des MV-Foto e.v. SATZUNG DES VEREINS MV-FOTO 1 NAME UND SITZ Der Verein führt den Namen MV-FOTO und hat seinen Sitz in Schwerin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
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S A T Z U N G "Frankenthaler Sportring e. V." Name, Sitz 1 1. Die Vereinigung der Sportvereine der kreisfreien Stadt Frankenthal (Pfalz) trägt den Namen "Frankenthaler Sportring e. V.", vormals "Stadtverband
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Satzung des Freundeskreis der Bundeswehr Leipzig e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Bundeswehr Leipzig e.v.. (2) Der Sitz des Vereins ist Landsberger Straße
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Satzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Lazos de amistad Bänder der Freundschaft. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
Neue Schule Wolfsburg
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Satzung 1 - Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Hamm/Sieg. Eine Eintragung ins Vereinsregister wird angestrebt. Nach erfolgter Eintragung erhält der Verein
Satzung des Vereins zur Erhaltung des Altwürttemberger Pferdes e.v.
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S a t z u n g. des. Vereins der Förderer und Freunde der Förderschule für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung
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1. Der Verein führt den Namen ELFE - "Eltern und Lehrer fördern Erziehung an der Linnéschule".
SATZUNG des Vereins ELFE - Eltern und Lehrer fördern Erziehung an der Linnéschule (Stand 18.10.2001) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen ELFE - "Eltern und Lehrer fördern Erziehung an der Linnéschule".
Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen fme Familien- und Mütterzentrum Eichenau e.v..
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1. Der Verein führt den Namen fme Familien- und Mütterzentrum Eichenau e.v.. 1.2. Sitz des Vereins ist Eichenau. Er ist unter der Nummer 257 in das Vereinsregister
2 Zweck des Vereins. a) Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dazu dienen, den Stadtteil Kaltental zu verschönern und die Lebensqualität
Satzung der Bürgerinitiative Kaltental e.y. Satzung der Bürgerinitiative Kaltental e.v. 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr Der Verein "Bürgerinitiative Kaltental e.v" hat als örtlicher Bürgerverein seinen Sitz
Lenggrieser Tennisclub LTC e.v.
Lenggrieser Tennisclub LTC e.v. NEUE SATZUNG 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Lenggrieser Tennisclub LTC e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 83661 Lenggries. Er ist im Vereinsregister
Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.
Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der aufgrund des Gründungsbeschlusses vom 03. Dezember 2013 gegründeter Verein führt den Namen Förderverein
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SATZUNG DES BLWG FACHVERBAND FÜR MENSCHEN MIT HÖR- UND SPRACHBEHINDERUNG E. V.
S t a n d : J u l i 2 0 1 6 S e i t e 1 SATZUNG DES BLWG FACHVERBAND FÜR MENSCHEN MIT HÖR- UND SPRACHBEHINDERUNG E. V. I. Name, Stellung, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit 1) Der Verein führt den Namen
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Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. 1 Name und Sitz Satzung Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt".
Satzung des Senioren Computer Club 42 e.v.
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Vereinssatzung Verein zur Förderung des Kindergartens, der Einhornschule und der gemeinnützigen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Scharzfeld e.v. Ausgabe: 03.2012 1 Name und Sitz Der Verein führt