Satzung. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.
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- Luisa Becker
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1 Satzung des Kleingartenvereins Ismaning Am Weidanger e.v. in der von der Mitgliederversammlung am 25. Oktober 1969 beschlossenen sowie in der Frühjahrsversammlung vom 22. März 1975, in der Jahreshauptversammlung vom 28. November 1980 und in der Jahreshauptversammlung vom 17. März 2006 geänderten Fassung. 1 - Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Ismaning Am Weidanger e.v. Er hat seinen Sitz in Ismaning. Er ist Mitglied des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e.v.. Am 27. Februar 1970 wurde er unter der Nummer Abt. VR Band 63, Nr NZ im Vereinsregister eingetragen. Die Namensänderung wurde im Amtsgericht München Vereinsregister VR 7268 am eingetragen. 2 - Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 3 - Zweck und Aufgaben des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des Kleingartenwesens. (2) Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch: a) Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von der Allgemeinheit zugänglichen Kleingartenanlagen im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung; b) Berücksichtigung und Förderung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens;
2 c) Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung - insbesondere bei der Jugend - für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten; d) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins; e) Weiterverpachtung, Vergabe und Verwaltung von Pachtland im Sinne der Kleingartenbestimmungen, des Bebauungs- und Begrünungsplanes und des mit der Gemeinde Ismaning abgeschlossenen Zwischenpachtvertrages. Bei der Verpachtung der Gartenparzellen durch Abschluss eines Unterpachtvertrages sind bevorzugt Bewerber zu berücksichtigen, denen es aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, von privater Seite Gartenland zu pachten oder ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Personenkreis zählen in erster Linie Interessenten mit geringem Einkommen (z.b. kinderreiche Familien, Versehrte, Rentner). 4 - Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern. Sie sind die Pächter der Kleingartenparzellen innerhalb der Anlage, die von der Gemeinde Ismaning ausgewiesen wird. Kleingartenpächter können nur Bürger mit Hauptwohnsitz in Ismaning sein. Ordentliche Mitglieder, mit denen ein Unterpachtvertrag abgeschlossen wurde/wird, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr. Ordentliche Mitglieder ohne Abschluss eines Unterpachtvertrages zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Voraussetzung als ordentliches Mitglied ist Volljährigkeit und guter Leumund. b) Ehrenmitgliedern. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. (2) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar ( 38 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung. (4) Die Daten der Mitglieder dürfen für Vereinszwecke gespeichert und verarbeitet werden. Eine anderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten an Außenstehende bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
3 5 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet (1) durch Austritt. Dieser ist bis spätestens zum 30. September für das folgende Geschäftsjahr schriftlich gegenüber dem ersten Vorsitzenden zu erklären, im Verhinderungsfall dem zweiten Vorsitzenden oder dem ersten Schriftführer. (2) durch Tod. Auf Antrag des überlebenden Ehegatten und/oder der Kinder ist das Pachtverhältnis auf den Betreffenden zu übertragen, sofern die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft und zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Kleingartens vorliegen. Der überlebende Ehegatte und/oder die Kinder ist/sind beim Erwerb der Mitgliedschaft von der Aufnahmegebühr und von Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr befreit, wenn der Beitrag vom verstorbenen Mitglied bereits entrichtet worden ist. (3) durch Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Auf Beschluss des Vorstandes (2/3 Mehrheit) kann der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein bei der Mitgliederversammlung ( 9 (1)) beantragt werden, wenn: a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung drei Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes; b) das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor allem seinen Pachtgarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist abstellt. c) das Mitglied gegen die Satzung und Gartenordnung verstößt; d) das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung verstößt, z.b. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte, Beleidigung usw.; e) das Mitglied durch eigenes Verschulden den Verein schädigt oder zwischen sich, den Mitgliedern und den Organen des Vereins ein untragbares Verhältnis schafft. Der Ausschließungsantrag des Vorstandes ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief ohne Verzug mitzuteilen. Unter Fristsetzung von 2 Wochen ist ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur persönlichen Aussprache mit dem Vorstand zu geben. Der Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung ( 9 (1)) ist dem Mitglied schriftlich unter Darlegung der Gründe gegen Nachweis mitzuteilen. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. 6 - Beiträge (1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Umlagen und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
4 (2) Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Falle ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. (3) Die Pächter, deren Parzellen auf den Grundstück der errichteten Kleingartenanlage liegen, verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin zu entrichten. 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Den Mitgliedern steht das Recht zu: a) bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen; b) an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten; c) die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in Anspruch zu nehmen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet: a) alle ihnen aufgrund der Satzung, der Gartenordnung und des Kleingarten-Pachtvertrages obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren; b) die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der festgesetzten Höhe an den Verein zu entrichten; c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu erbringen; gleiches gilt auch für Vereinsveranstaltungen. Die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. Deren Abgeltung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 8 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung ( 9) b) der Vorstand ( 10) 9 - Mitgliederversammlung (1) Alljährlich ist im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem: - die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung, des Revisionsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
5 - die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Revisoren, die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, die zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung; - die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder; - die Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag nach 5 (3) des Vorstandes für ein Mitglied; - die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. (2) Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. (3) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden oder vom ersten Schriftführer einberufen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Änderungen der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. (5) Jedes ordentliche Mitglied des Vereins mit Unterpachtvertrag hat in der Mitgliederversammlung pro Parzelle eine Stimme. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. (6) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Änderung der Satzung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. (7) Für die Wahlen wird bestimmt: a) die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die zugleich auch die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben; b) gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmten der erschienen ordentlichen Mitglieder mit Unterpachtvertrag erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; c) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren kann durch Handaufheben erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt; d) wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins mit Unterpachtvertrag. Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, dass es der Wahl zustimmen wird. Nach
6 der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder; e) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. (8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden zu bestätigen. Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekannt zu geben Der Vorstand (1) Er setzt sich zusammen aus: a) dem ersten und zweiten Vorsitzenden, b) dem ersten und zweiten Schriftführer, c) dem ersten und zweiten Kassier und d) drei oder fünf Beisitzern. (2) Der Kleingartenverein Ismaning Am Weidanger e.v. wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten ( 26 BGB) durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden bzw. dem ersten Schriftführer je einzeln. (3) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden oder der erste Schriftführer den ersten und zweiten Vorsitzenden bei deren Verhinderung vertreten können. (4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung. (6) Die Abberufung des Vorstandes - auch einzelner Vorstandsmitglieder - ist aus wichtigem Grunde durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder für den Verein dar. (7) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Dem ersten oder zweiten Vorsitzenden bzw. dem ersten Schriftführer obliegt insbesondere: a) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen (mindestens zweimal im Jahr) - im Übrigen nach Bedarf - oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einzuberufen ist; b) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben. (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7 (9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist. (10) Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie vom Vorsitzenden nicht selbst geschrieben werden. Ihm obliegen weiterhin die Aufgabe, die Niederschriften über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlung abzufassen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (11) Der erste Kassier hat im Benehmen mit dem ersten Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen zu verwahren. Die Ausübung von Kassengeschäften durch ein anderes Vorstandsmitglied ist unzulässig. Der zweite Kassier vertritt den ersten Kassier. (12) Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben von Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben. Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben in diesen Sachgebieten beratende und vorbereitende Funktionen. (13) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen können gewährt werden, sie sind von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Notwendige Auslagen werden erstattet Die Revision (1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstandsmitglieder. Bei Bedarf können die Revisoren zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. (2) Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes - jährlich mindestens einmal - zu prüfen. Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. (3) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben ist. Die Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht Eigentumsbegriff Alle dem Gemeinwesen dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle Beiträge errichtet oder angeschafft werden oder errichtet und angeschafft worden sind, werden Eigentum des Kleingartenvereins Ismaning Am Weidanger e.v.. Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen Auflösung des Vereins Bei der Auflösung des Kleingartenvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Ismaning mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Kleingartenwesens zu verwenden.
8 14 - Schlussvorschriften (1) In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Diese Satzung wurde am 17. März 2006 in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München - Registergericht - in Kraft. (3) Hiermit verlieren die bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit
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Satzung des Vereins Wendelinus Hirschfeld e.v.
Satzung des Vereins Wendelinus Hirschfeld e.v. 1 (Name und Sitz des Vereins) 1. Der Verein trägt den Namen Wendelinus Hirschfeld e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist in Hirschfeld 3. Der Verein soll in das
Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v.
Satzung der Kölnischen Bibliotheksgesellschaft Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 1. Die Gesellschaft führt den Namen "Kölnische Bibliotheksgesellschaft
Satzung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein für Bank- und Kapitalmarktrecht in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v." führen.
Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Fußballabteilung SV Kasing (e. V.)
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Fußballabteilung SV Kasing (e. V.) 2. Er hat seinen Sitz in Kasing und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt
SATZUNG des Vereins Interessengemeinschaft Streuobstwiesen Kernen
SATZUNG des Vereins Interessengemeinschaft Streuobstwiesen Kernen 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Streuobstwiesen Kernen und hat seinen Sitz in Kernen im Remstal. Er soll
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v.
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v. 1.1. Der Verein trägt den Namen: 1 Name und Sitz Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v. 1.2. Er ist in das Vereinsregister
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Freunde der Freiburger Straßenbahn e.v. Vereinssatzung
1 (Name, Sitz) Freunde der Freiburger Straßenbahn e.v. Vereinssatzung zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 9. April 2010 Der Verein Freunde der Freiburger Straßenbahn e. V. mit Sitz in Freiburg
Satzung. Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden. VEREINSSATZUNG Für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lollar-Salzböden
Satzung Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden VEREINSSATZUNG Für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lollar-Salzböden 1 1. Der Verein trägt den Namen: Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden
Satzung. Deutsch-Französische Gesellschaft. Schleswig-Holstein e.v. Sitz Kiel. (Stand 1998) Form und Zweck
Satzung Deutsch-Französische Gesellschaft Schleswig-Holstein e.v. Sitz Kiel (Stand 1998) 1 Form und Zweck Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Vertiefung des kulturellen Verständnisses, des persönlichen
IG Messler Kerb e.v. Vereinssatzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein trägt den Namen IG Messler Kerb e.v. 2) Der Verein hat seinen Sitz in 64409 Messel. 3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost Der Verein soll in das Vereinsregister
Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr Kitzingen
Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr. 8-97318 Kitzingen 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Schülerübungsfirmen Erich Kästner
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Elterninitiative krebskranker Kinder OWL-e.V. Der Verein wird als rechtsfähiger Verein im sinn des BGB in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Satzung Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.v.
Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.v. 200.10 Satzung Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den
Förderverein Pfarrkirche St. Matthäus Bad Sobernheim e.v. Satzung
Förderverein Pfarrkirche St. Matthäus Bad Sobernheim e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Pfarrkirche St. Matthäus Bad Sobernheim e.v.. (2) Der Verein hat
Satzung des Schützenvereins Würzberg e.v.
Satzung des Schützenvereins Würzberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Würzberg e.v. und hat seinen Sitz in Michelstadt-Würzberg im Odenwald. Er trat an die
Satzung. des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v.
Satzung des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v. in der Fassung vom 21.09.1992 zuletzt geändert am 18.04.2002 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen "Mühlheimer Karneval-Verein e.v." und hat seinen Sitz
Satzung des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf e.v. DGH Bando
Satzung des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf e.v. DGH Bando orf DGH Bandorf 6/2002 Satzung Dorfgemeinschaftshaus Bandorf 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaftshaus
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Wilhelmsplatz Herten. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält
Freunde und Förderer der Grundschule Göggingen-West e. V. SATZUNG. vom 30.November Name und Sitz des Vereins
Freunde und Förderer der Grundschule Göggingen-West e. V. SATZUNG vom 30.November 2011 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Freunde und Förderer der Grundschule Augsburg Göggingen-West
Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen fme Familien- und Mütterzentrum Eichenau e.v..
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1. Der Verein führt den Namen fme Familien- und Mütterzentrum Eichenau e.v.. 1.2. Sitz des Vereins ist Eichenau. Er ist unter der Nummer 257 in das Vereinsregister
Satzung des Förderverein der Kaufmännischen Schulen 1 Villingen-Schwenningen
Satzung des Förderverein der Kaufmännischen Schulen 1 Villingen-Schwenningen 1 (Name, Sitz) 1.1 Der Verein führt den Namen Förderverein der Kaufmännischen Schulen 1 Villingen-Schwenningen. 1.2 Vereinssitz
VEREINSSATZUNG. Name und Sitz. 1. Der am gegründete Verein führt folgenden Namen: Letzter Lebenswunsch.
VEREINSSATZUNG 1 Name und Sitz 1. Der am 04.12.2017 gegründete Verein führt folgenden Namen: Letzter Lebenswunsch. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung
S a t z u n g des Schützenverein 1929 Eutendorf e.v.
S a t z u n g des Schützenverein 1929 Eutendorf e.v. 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schützenverein 1929 Eutendorf e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Eutendorf (Gaildorf-Eutendorf).
Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Deutschorden-Schule. 2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. 3. Der Sitz des Vereins ist Lauchheim. 4.
Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.
Satzung 1 Sitz und Name (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Satzung Inhaltsverzeichnis
Satzung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 3 5 Ende der Mitgliedschaft...
Satzung Carl Alexander Brücke e.v. Dorndorf - Steudnitz. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung Carl Alexander Brücke e.v. Dorndorf - Steudnitz 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen Carl Alexander Brücke e.v. Dorndorf - Steudnitz. Er hat seinen Sitz in Dornburg - Camburg
Satzung. des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins
Satzung des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Ammersee-Gymnasium 2. Er hat seinen Sitz in Dießen am Ammersee.
Satzung des Kieler Presse-Klubs (e.v.)
Satzung des Kieler Presse-Klubs (e.v.) 1 Name Der Verein führt den Namen Kieler Presse-Klub (e.v.). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Kiel. 2 Sitz 3
Satzung Fluchtraum Bremen e.v.
Satzung Fluchtraum Bremen e.v. 1 Name 1. Der Verein führt den Namen Fluchtraum Bremen e.v. 2. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Vereinszweck,
Satzung. 3 Mitgliedschaft. 1) Der Verein führt als Mitglieder a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder
Satzung 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Langwedel von 1878 e. V. und hat seinen Sitz in Langwedel. 2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. 3) Das Geschäftsjahr
FÖRDERVEREIN E. V. der Ernst-Pinkert-Schule Grundschule der Stadt Leipzig S A T Z U N G
FÖRDERVEREIN E. V. der Ernst-Pinkert-Schule Grundschule der Stadt Leipzig S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: FÖRDERVEREIN E. V. der Ernst-Pinkert-Schule Grundschule der
Verein der Freunde und Förderer der Goethe Schule Flensburg e.v. Satzung. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Verein der Freunde und Förderer der Goethe Schule Flensburg e.v. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde und Förderer der Goethe-Schule Flensburg
Satzung des Fördervereins der Realschule plus am Rotenfels e.v. Bad Kreuznach - Ortsteil Bad Münster am Stein/Ebernburg
Satzung des Fördervereins der Realschule plus am Rotenfels e.v. Bad Kreuznach - Ortsteil Bad Münster am Stein/Ebernburg 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen: Förderverein der Realschule
Satzung. des Fördervereins der Grundschule Hardt e. V.
Satzung des Fördervereins der Grundschule Hardt e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Hardt e. V.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
Satzung Bürgerverein Bleckenstedt e. V. mit Sitz in Salzgitter-Bleckenstedt
Satzung Bürgerverein Bleckenstedt e. V. mit Sitz in Salzgitter-Bleckenstedt 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Bürgerverein Bleckenstedt e. V. und hat seinen Sitz in Salzgitter-Bleckenstedt.
Satzung. Förderkreis Rainmühle e.v.
Satzung Förderkreis Rainmühle e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderkreis Rainmühle e.v. und hat seinen Sitz in 36151 Burghaun. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck,
SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR ENSDORF. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ensdorf.
SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR ENSDORF 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ensdorf. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Ensdorf. (3)
(2) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, das formal am 01. August des Kalenderjahres beginnt und am 31. Juli des Folgejahres endet.
Ehemaligen-Verein der Felix-Fechenbach-Gesamtschule Leopoldshöhe Satzung des Vereins Sitz: Leopoldshöhe Adresse: Schulstraße 25 33 818 Leopoldshöhe In der Fassung vom 12.11.2016 1 Name und Sitz des Vereins
SATZUNG Förderverein Waldschwimmbad Calden e.v.
SATZUNG Förderverein Waldschwimmbad Calden e.v. Präambel Der Förderverein hat sich zur Aufgabe gemacht, das Waldschwimmbad Calden zu erhalten und die Gemeinde Calden in ihrer Arbeit, das Waldschwimmbad
Satzung, 1. Änderung
Satzung, 1. Änderung des Fördervereins "Freibad Berga"e. V. Inhalt: 1 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr 2 Aufgaben und Zweck des Vereins 3 Mittel des Vereins 4 Mitgliedschaft im Verein 5 Rechte
Kunstverein Tölzer Land e. V.
Kunstverein Tölzer Land e. V. S A T Z U N G 1 Zweck des Vereins Der Verein "Kunstverein Tölzer Land e.v." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte