S A T Z U N G. des Kleingartenvereins. Kleingartenverein NW 59 Am Harthof e.v.
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- Gabriel Albert Eberhardt
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1 S A T Z U N G des Kleingartenvereins Kleingartenverein NW 59 Am Harthof e.v.
2 2 Inhaltsverzeichnis 1 - Name und Sitz Geschäftsjahr Zweck und Aufgaben des Vereins Mitgliedschaft Beendigung der Mitgliedschaft Beiträge Rechte und Pflichten der Mitglieder Verhängung von Geldbußen bei der Verletzung von Vereinspflichten Organe des Vereins o - Die Generalversammlung Der Vorstand Revision Pachtvertrag und Gartenordnung Eigentumsbegriff Auflösung Veröffentlichungen Redaktionelle Änderungen der Satzung Schlußvorschriften
3 3 1 - Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein NW 59 Am Harthof e.v. Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Er ist Mitglied des Kleingartenverbandes München e.v. 2 - Geschäftsjahr Das Geschäfts-, Wirtschafts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 3 - Zweck und Aufgaben des Vereins 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des Kleingartenwesens. 2) Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch: a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung; b) Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung - insbesondere bei der Jugend für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten; c) Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet dienen; d) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen; 3
4 4 4 - Mitgliedschaft 1) Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Kleingartenpächter des Vereins werden, die im Stadtgebiet München wohnen. Über die Aufnahme, die gleichzeitig mit dem Abschluss des Pachtvertrages zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Schließen Ehepartner gemeinsam den Pachtvertrag ab, wird ein Partner Mitglied des Vereins. Dieser Partner ist dem Kleingartenverband München e.v. zu melden. (Änderung am: ) Aufnahmeanträgen von überlebenden Ehegatten verstorbener Mitglieder hat der Vorstand, unter den Voraussetzungen nach 4, Ziff.2, in der Regel stattzugeben. b) außerordentlichen Mitgliedern Auf Antrag können Förderer des Vereins und Kleingartenbewerber vom Vorstand als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. c) Ehrenmitgliedern. Die Generalversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. 2) Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist die Volljährigkeit und guter Leumund. 3) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar ( 38 Abs.1 BGB). 4) Die persönlichen Daten der Mitglieder können für Vereins- oder Verbandszwecke gespeichert und verarbeitet werden. 5 - Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. b) Bei Aufgabe des Gartens (Kündigung des Pachtvertrages), wenn nicht um Weiterbestehen der Mitgliedschaft nach 4 nachgesucht wird. 4
5 5 Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages endet die Mitgliedschaft nicht vor Abschluss des Kündigungsverfahrens. 2) Durch Tod. 3) Durch Beschluss. Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss in der Generalversammlung ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn a) dass Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung drei Monate mit der Zahlung des Pachtzinses sowie der Entrichtung des Beitrages der Umlagen und Gebühren im Rückstand ist. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes; b) das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor allem den Kleingarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist behebt; c) das Mitglied den ihm verpachteten Kleingarten einer anderen Person überlässt; d) das Mitglied durch eigenes Verschulden den Verein schädigt oder zwischen sich, den Mitgliedern und Organen des Vereins ein untragbares Verhältnis schafft; e) das Mitglied gegen den Pachtvertrag, gegen Satzung und Gartenordnung verstößt; f) das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung verstößt (z.b. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte innerhalb der Kleingartenanlage usw.). 4) vor dem Ausschließungsantrag des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsantrag des Vorstandes, für den eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen des Vorstandes erforderlich ist, ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe gegen Nachweis schriftlich mitzuteilen. Gegen einen Ausschließungsantrag des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Generalversammlung zu, in der dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Ausschließungsantrages schriftlich beim Vorstand des Vereins einzulegen, über den die nächste Generalversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht der Vollzug des Ausschließungsantrages. 5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen, mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren, alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Der Rechtsweg wird nicht ausgeschlossen. 6 - Beiträge 5
6 6 1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der Generalversammlung festgesetzt werden. 2) Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Geschäftsjahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. 3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Den Mitgliedern steht das Recht zu a) bei den Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlungen nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen, sowie ein Amt zu übernehmen. b) an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten. c) die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in Anspruch zu nehmen. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) alle ihnen aufgrund der Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren. b) die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der festgesetzten Höhe an den Verein zu entrichten. c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen zu erbringen. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung wird von der Generalversammlung festgelegt. 8 - Verhängung von Geldbußen bei der Verletzung von Vereinspflichten 1) Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Abmahnung die ihm obliegenden Vereinspflichten verletzt, kann vom Vorstand mit einer Geldbuße bis zum Höchstbetrag von DM 50.- belegt werden. Der Strafbeschluss, für den eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen des Vorstands erforderlich ist, ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. 2) Gegen den Strafbeschluss des Vorstandes- insbesondere gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldbuße - steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Strafbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über sie entscheidet die nächste Generalversammlung, in der dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht der Vollzug des Strafbeschlusses. 6
7 7 3) Eine wiederholte Verhängung von Geldbußen ist, bei erneuter Verletzung der Vereinspflichten, zulässig. 9 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung ( 1o ) b) der Vorstand ( 11 ) 1o - Die Generalversammlung 1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und Mitgliederversammlung gemäß 32 Abs.1 BGB. 2) Alljährlich ist im 1.Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem: Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Niederschrift der letzten Generalversammlung und der Jahresabrechnung des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Revisoren, die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, der zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung sowie der Zahlungstermine, die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder, über den Ausschließungsantrag und den Strafbeschluss gegen ein Mitglied, sowie über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins durch Abstimmung zu entscheiden, Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes. 3) Der Vorstand des Vereins kann jederzeit weitere Generalversammlungen einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1 /3 der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 4) Die Generalversammlungen sind vom Vorstand schriftlich, mit einfachem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift jedes Vereinsmitgliedes, unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 5) Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich an die Adresse des Vorstandes, die in der Einladung zur Generalversammlung angegeben ist, eingereicht werden. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Generalversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens 1/3 der in der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder zustimmt. 7
8 8 Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Satzungsänderung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. 6) Die Abstimmung in den Generalversammlungen über Beschlüsse, Anträge und Entscheidungen erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder. Zur Satzungsänderung, sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. 7) Jedes anwesende ordentliche Vereinsmitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann dem Ehepartner durch Vollmacht, die dem Vorsitzenden des Vereins in der Generalversammlung zu übergeben ist, übertragen werden. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins können an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. 8) Für die Wahlen wird bestimmt: a) Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekanntgibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen. Der Wahlausschuss umfasst 3 Mitglieder, die auch zugleich die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben. b) Gewählt ist, wer bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. c) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren kann durch Handaufheben erfolgen, wenn die Generalversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag für das jeweilige Amt vorliegt. d) Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Ein Mitglied kann auch gewählt werden wenn es nicht in der Generalversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand erklären, dass es der Wahl zustimmen wird. Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder. e) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. 9) Über die Wahlen, Verhandlungen, Abstimmungen und Beschlüsse der Generalversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen, das Abstimmungsergebnis und die wörtliche Fassung der Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden zu bestätigen. Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung bekanntzugeben Der Vorstand 1) Er setzt sich zusammen aus: 8
9 9 a) dem 1. und 2. Vorsitzenden, b) dem 1. und 2. Kassier, c) dem 1. und 2. Schriftführer, d) bis zu 3 Beisitzern. 2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten, worunter sich der 1. oder 2. Vorsitzende befinden muss. 3) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass a) der 2. Vorsitzende den 1.Vorsitzenden, b) je zwei weitere Vorstandsmitglieder den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten können. 4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 4 Jahre durch die Generalversammlung. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der 4. Jahre bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt. 5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein innerhalb der Wahlperiode aus, so wird ein Mitglied in der nächsten Generalversammlung in dieses Amt für den Rest der Wahlperiode gewählt. 6) Die Abberufung des Vorstandes - auch einzelner Vorstandsmitglieder ist aus wichtigem Grunde durch die Generalversammlung möglich. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstandes für den Verein dar. 7) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Dem 1. oder 2. Vorsitzenden obliegt insbesondere: a) die Einberufung und Leitung der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen sind mindestens zweimal im Jahr - im Übrigen nach Bedarf - oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen, b) der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen, sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben. 8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse - soweit die Satzung nicht eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 9) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend sind. 1o) Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie nicht vom Vorsitzenden selbst geschrieben werden. Ihm obliegt weiterhin ausschließlich die Aufgabe über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen die Niederschrift abzufassen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Vorstandsmitglieder, die einem Beschluss nicht zustimmen, sind auf ihren Wunsch hin in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer. 9
10 10 11) Der Kassier hat im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen zu verwahren. Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier. Die Ausübung von Kassengeschäften durch ein anderes Vorstandsmitglied ist unzulässig. 12) Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben von Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben. Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben in diesen Sachgebieten beratende und vorbereitende Funktionen. 13) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet. Für besondere Inanspruchnahme einzelner Vorstandsmitglieder kann durch die Generalversammlung eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden Revision 1) Von der Generalversammlung werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstandsmitglieder. Sie können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, an denen sie mit beratender Stimme teilnehmen. 2) Scheidet ein Revisor aus dem Verein innerhalb der Wahlperiode aus, so wird in der nächsten Generalversammlung ein Mitglied in dieses Amt für den Rest der Wahlperiode gewählt. 3) Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes jährlich mindestens einmal zu prüfen. Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. 4) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben ist. Die gesammelten Revisionsniederschriften der Wahlperiode sind der Generalversammlung bekannt zu geben Pachtvertrag und Gartenordnung Der Pachtvertrag und die Gartenordnung des Kleingartenverbandes München e.v. sind wesentlicher Bestandteil dieser Satzung Eigentumsbegriff Alle dem Gemeinwesen des Vereins dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle oder materielle Beiträge errichtet oder angeschafft werden oder errichtet oder angeschafft worden sind, werden Eigentum des Vereins. Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen. 10
11 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kleingartenverband München e.v. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden. Änderung laut Bescheid des Finanzamtes München für Körperschaften vom und laut Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom Veröffentlichungen Bekanntmachungen an den Anschlagtafeln in der Kleingartenanlage des Vereins sind rechtsverbindlich und -wirksam - mit Ausnahme der Einladungen zu den Generalversammlungen Redaktionelle Änderungen der Satzung Der Vorstand des Vereins kann abweichend von 1o Ziff. 2 eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vornehmen Schlussvorschriften 1) In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung. 2) Diese Satzung wurde am in der Generalversammlung des Vereins beschlossen. Sie tritt somit in Kraft und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München - Registergericht - eingetragen. Änderung in 4 Abs. 1 a), in der Generalversammlung vom Ablichtung für das Amtsgericht am 14. Mai 1990 Änderung in 15 in der Generalversammlung vom Ablichtung für das Amtsgericht am 11. Januar
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Satzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v. 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik mit dem Sitz und Gerichtsstand in Hof. Der Verein wird in das Vereinsregister
Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v.
Satzung (Stand 20.11.2007) Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der
Vereinssatzung. 1 Name, Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Die KMU-Akademie e.v.. Er ist im Vereinsregister eingetragen. VR 10441 im AG Düsseldorf.
Vereinssatzung 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen Die KMU-Akademie e.v.. Er ist im Vereinsregister eingetragen. VR 10441 im AG Düsseldorf. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. 3. Das Geschäftsjahr
2 ZWECK 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
SATZUNG Mitglied im: Deutschen Verband für Garde-und Schautanzsport e.v. (DVG) Bayerischer Landes-Sportverband e.v. (BLSV) Landes Tanzsportverband Bayern e.v. (LTVB) Fassung vom 20.05.2009 1 NAME UND SITZ
Akademie für Suizidprävention des Gesundheitsnetzes Osthessen (ASGNO)
Satzung 26.06.2007 Akademie für Suizidprävention des Gesundheitsnetzes Osthessen (ASGNO) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Akademie für Suizidprävention des Gesundheitsnetzes
VEREINSSATZUNG HERZEN FÜR EINE NEUE WELT E.V. 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND DAUER
VEREINSSATZUNG HERZEN FÜR EINE NEUE WELT E.V. 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND DAUER 1. Der Verein mit Sitz in Königstein im Taunus führt den Namen: Herzen für eine Neue Welt e.v. 2. Das Geschäftsjahr ist
1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins
Marketing Alumni Münster Vereinigung der Freunde und Studenten des Marketing Centrums Münster an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster e.v. Satzung 1. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz
Satzung des Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v. (2) Er hat den Sitz in Viersen. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mönchengladbach
S ATZ U N G. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts ~SteuerbegUnstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
S ATZ U N G des Vereins: 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 1. Der Verein fuhrt den Namen: Shotokan Karate Verein Altenstadt und hat seinen Sitz in 6472 Altenstadt. Er wurde am 14.12.1985 gegrundet und soll
Freundeskreis Weißrussland e.v.
Satzung des Vereins Freundeskreis Weißrussland e.v. beschlossen auf der Versammlung am 14. Oktober 1996 eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen am 18.12.1996 1 Name, Rechtsform, Sitz und
Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen
SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der
1 - Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr. 2 - Zweck der Vereinigung. 3 - Mitgliedschaft. (1)Der Verein führt den Namen
SATZUNG der Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure Berlin- Brandenburg e. V. vom 18.04.2001 Geänderte Fassung vom 27.09.2004, Zustimmung vom 29.03.2005 Geänderte Fassung vom 06.11.2011, Zustimmung
Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins
Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bottrop eingetragen werden und trägt dann den Namen Marketing für
Alumni-Verein Private Wealth Management e.v.
Alumni-Verein Private Wealth Management e.v. S A T Z U N G Präambel Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Lehre im Bereich Private Wealth Management. Private Wealth Management bezeichnet
Vereinssatzung KUNST & CO
Vereinssatzung KUNST & CO - in der Fassung vom 20.02.97 - eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg als gemeinnütziger Verein unter der Nummer VR 1498 SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein
b) Eheleute sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Familienmitgliedschaft)
Satzung 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen: BÜRGERGEMEINSCHAFT OBERAICHEN Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt
Satzung des Vereins. Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v.
Satzung des Vereins Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt nach der von den Vereinsgründern gewollten Eintragung in das Vereinsregister den
Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Bildungswerk der Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern e. V. Trockener Weg 1b 17034 Neubrandenburg Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Bildungswerk der Landwirtschaft in
Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume
Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Kulturverein Burgstädt
Kulturverein Burgstädt Satzung 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Kulturverein Burgstädt, im folgenden Verein genannt 2. Der Verein hat seinen Sitz in 09217 Burgstädt, Herrenstraße
SATZUNG. der Anderen Baustelle Ulm e.v. Einrichtung der Jugendberufshilfe. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr S. 01. 2 Zweck des Vereins S.
SATZUNG der Anderen Baustelle Ulm e.v. Einrichtung der Jugendberufshilfe 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr S. 01 2 Zweck des Vereins S. 01 3 Gemeinnützigkeit S. 01 4 Mittel des Vereins, Haftung
Satzung des Tischtennis-Club Senden-Höll 1953 e.v.
1 Name Satzung des Tischtennis-Club Senden-Höll 1953 e.v. 1. Der Verein führt den Namen Tischtennis-Club Senden-Höll 1953 e.v. 2. Sitz des Vereins ist Senden. 3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Satzung des Vereins BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung e.v.
Satzung des Vereins BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung (2)
Satzung. des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v.
Satzung des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Katholisches Studentenwerk Saarbrücken e.v.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des
Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G
Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: "Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v." 2. Der Verein hat seinen Sitz
Satzung des Betreuungsvereins Luckenwalde e. V.
Satzung des Betreuungsvereins Luckenwalde e. V. 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Betreuungsverein Luckenwalde e. V. 2. Er hat seinen Sitz in Luckenwalde. 3. Die Eintragung
Satzung Dünenfüchse Bonn-Tannenbusch. Präambel
Präambel Der Verein Dünenfüchse Bonn-Tannenbusch e.v. ist aus der Mieterinitiative HiCoG-Dünenfüchse in der amerikanischen Siedlung Bonn-Tannenbusch hervorgegangen. Er ist dem Ideal der grassroots democracy
Freunde der Schule am Walde Hamburg-Wohldorf e.v. Satzung des Vereins Freunde der Schule am Walde, Hamburg-Wohldorf e.v.
Freunde der Schule am Walde Hamburg-Wohldorf e.v. Kupferredder 12, 22397 Hamburg Satzung des Vereins Freunde der Schule am Walde, Hamburg-Wohldorf e.v. vom 26.01.2006 in der geänderten Fassung vom 05.09.2012
SATZUNG FÖRDERVEREIN BUNDESDEUTSCHER HILFSDIENSTE E.V. Satzung vom 30.03.2012 Seite 1 von 6
SATZUNG FÖRDERVEREIN BUNDESDEUTSCHER HILFSDIENSTE E.V. Satzung vom 30.03.2012 Seite 1 von 6 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen ``FÖRDERVEREIN BUNDESDEUTSCHER HILFSDIENSTE mit
Satzung. LeiTa Lernen im Tandem e. V.
Satzung LeiTa Lernen im Tandem e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen LeiTa Lernen im Tandem e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen. Der Verein ist in das Vereinsregister
Seglervereinigung Gnadensee Allensbach (SVGA) e.v. Brunnengasse 6a, 78476 Allensbach
Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 11. April 2003 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Seglervereinigung Gnadensee, Allensbach e.v. Die Abkürzung des Namens lautet
1. Der Verein führt den Namen Harmonika-Freunde Rottenburg e.v.
S a t z u n g 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Harmonika-Freunde Rottenburg e.v. 2. Der Verein hat den Sitz in Rottenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Rottenburg
Satzung. 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Saidiana. Das ist kiswahili (suaheli), die Nationalsprache in Tansania und heißt so viel wie: Einander helfen. (2) Der
Satzung des Vereins. Freunde von INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB. Musiktheater e.v.
Satzung des Vereins Freunde von Präambel Seit dem Jahr 1998 gibt es die Musiktheaterproduktionen des INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB. In einer Vollzeitmaßnahme erarbeiten begabte Jugendliche und Heranwachsende
Satzung des Mietervereins Bamberg e. V. gegründet 11.11.1908
Satzung des Mietervereins Bamberg e. V. gegründet 11.11.1908 1 Name und Sitz 1.) Der Verein führt den Namen: Mieterverein Bamberg e. V. Er hat seinen Sitz in Bamberg und ist in das Vereinsregister des
Satzung der Kita-Zwergnase e.v.
Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck
Satzung des Vereins Alumni der Karlshochschule International University e. V.
Satzung des Vereins Alumni der Karlshochschule International University e. V. 1 Name, Sitz, Eintragung (1) Der Verein führt den Namen Alumni der Karlshochschule International University e. V. und hat seinen
S A T Z U N G Software Campus Alumni e.v. (SWCA e.v.)
S A T Z U N G Software Campus Alumni e.v. (SWCA e.v.) vom 09.02.2015 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr... 1 2 Vereinszweck... 1 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit... 1 4 Mitglieder... 2 5 Aufnahme
Satzung des Sportvereins Plate e.v.
Satzung des Sportvereins Plate e.v. 1 Name und Sitz Der Sportverein Plate e.v. hat seinen Sitz in 19086 Plate. 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 2.2.
SATZUNG MOTORSPORTCLUB WIEBELSKIRCHEN
SATZUNG MOTORSPORTCLUB WIEBELSKIRCHEN Stand: 24.06.2007 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der am 29. November 1973 in Wiebelskirchen gegründete Verein führt den Namen Motorsportclub (MSC) Wiebelskirchen e.v.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Satzung des Musikverein Wilhelmskirch 1 Name und Sitz des Vereins: Der Verein führt den Namen: Musikverein Wilhelmskirch e. V. Und hat seinen Sitz in Wilhelmskirch 88263 Horgenzell. Er ist im Vereinsregister
I N S O L V E N Z B E R A T U N G B A Y E R N
S A T Z U N G D E R L A N D E S A R B E I T S G E M E I N S C H A F T S C H U L D N E R - U N D I N S O L V E N Z B E R A T U N G B A Y E R N 1 N a m e, S i t z u n d T ä t i g k e i t s b e r e i c h
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Augsburger Tafel e.v. und ist in das Vereinsregister des AG Augsburg unter VR 2152 eingetragen.
SATZUNG DER AUGSBURGER TAFEL 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Augsburger Tafel e.v. und ist in das Vereinsregister des AG Augsburg unter VR 2152 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel
Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel Satzung Präambel Im Jahr 2006 als Club of Rome Schule neu gegründet, hat die Lernwerft sich inzwischen mit einem schulischen wie auch vorschulischen Angebot
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Satzung Bundesverband der Fach- und Betriebswirte in der Immobilienwirtschaft e.v. 1 Der Verein trägt den Namen Bundesverband der Fach- und Betriebswirte in der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen
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Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
ELAN e.v. Satzung (Stand: 18.12.2014)
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ELAN e.v. Satzung (Stand: 18.12.2014) 1. Der Verein führt den Namen "ELAN. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Namenszusatz e.v.. ELAN
Satzung. Historische Formel Vau Europa e.v. (Änderung 2011, Stand 12.02.2011)
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Satzung Fassung vom 17.2.2009
Satzung Fassung vom 17.2.2009 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Turngemeinde Biberach 1847 e.v. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach eingetragen. Er
Satzung Our Bridge Oldenburg
Satzung Our Bridge Oldenburg 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Der Verein führt den Namen Our Bridge Oldenburg e.v. II. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg III. Der Verein soll in das Vereinsregister
1. Der Verein führt den Namen freundeskreis-jazz e.v. und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Sitz des Vereins ist Illingen.
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Kunst Freunde Pritzwalk Satzung vom 07.10.2014 In der geänderten Fassung vom 10.04.2015
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Satzung des Fördervereins Freibad Vohwinkel e.v. Vereinsregistereintrag unter Nr.3177 v. 29.7.94) l - Zweck des Vereins (1) Der Verein hat das Ziel, den Erhalt des Freibades Vohwinkel (früheres Volkmann-Bad)
Satzung Internationale Gärten e.v.- Göttingen
Satzung Internationale Gärten e.v.- Göttingen (Die aktuelle Satzung Stand 06.07.2011) 1 Name und Sitz des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen "Internationale Gärten" - Interkultureller Verein zur Förderung