R a h m e n p l a n. Fachhochschule für Finanzen im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen Az.: P 3415/FHF-1/ E 2015

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1 Fachhochschule für Finanzen im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen Az.: P 3415/FHF-1/ E 2015 R a h m e n p l a n zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg Hinweis: Die im Text verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf männliche und weibliche Bedienstete. Stand: Juli 2015

2 2 Inhaltsverzeichnis Hinweise für die Nachwuchskräfte des gehobenen Dienstes Hinweise für Ausbilder Rahmenplan (Block I - V) Anlage 1: Übersicht zum zeitlichen Ablauf der Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung - Einstellungsjahrgang Anlage 2: Übersicht zur Ausbildung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes - Gliederung des Studienganges und Laufbahnprüfung - Anlage 3: Wichtige gesetzliche Regelungen bezüglich Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg für das Jahr 2015

3 3 Hinweise für die Nachwuchskräfte des gehobenen Dienstes Mit dem heutigen Tage haben Sie Ihren Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung im Ausbildungsfinanzamt angetreten. Der Rahmenplan bildet die Grundlage für die allgemeine Diensteinführung. Vor Beginn des Grundstudiums an der Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg in Königs Wusterhausen soll Ihnen ein erster Überblick zum Ablauf der Ausbildung, Aufbau der Finanzverwaltung sowie zu den Aufgaben, Arbeitsabläufen und der Arbeitsweise der Finanzämter und ihre Rechtsstellung gegeben werden. Aus der Gliederung des Rahmenplanes ersehen Sie den Ablauf Ihrer ersten Ausbildungsphase. Die beigefügten Anlagen 1-3 sind für Sie als Arbeitshilfen und zur Information bestimmt. Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG), die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) sowie die Richtlinien für die berufspraktischen Studienzeiten und die Anleitungen für die praktische Ausbildung bestimmen den Inhalt Ihrer gesamten Ausbildung (den Wortlaut dieser Regelungen können Sie im Internet unter unter Studium/ Studienstruktur oder unter einsehen). Treten bei der Fülle der neuen Informationen Verständnisschwierigkeiten auf, so scheuen Sie sich nicht, zu fragen. Gespräche und Diskussionen sind gerade in dieser ersten Ausbildungsphase erwünscht. Hinweise für Ausbilder Der Rahmenplan ist grundsätzlich einzuhalten. Die besonderen Verhältnisse des Ausbildungsfinanzamtes sind zu berücksichtigen. Eine Überforderung ist bei der Fülle der Informationen zu vermeiden. Steuerrechtliche Einzelprobleme sind nicht zu erörtern. Bei der Unterrichtung über die Organisation im Ausbildungsfinanzamt (Block V) sind Art, Bedeutung, Festsetzung, Erhebung und Einziehung der einzelnen Steuern lediglich im Überblick zu vermitteln.

4 4 Rahmenplan Block I - Begrüßung - Unterweisung über die beamtenrechtliche Stellung (begrenzt auf den Inhalt der Niederschrift aus Anlass der Einstellung in den Vorbereitungsdienst) - Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Widerruf und Vereidigung durch den Vorsteher - Vorstellung der für die Ausbildung eingesetzten Bediensteten durch den Ausbildungsleiter und Informationen über den Ausbildungsbezirk - Kontaktgespräche zwischen den Bearbeitern im Ausbildungsbezirk und den Studierenden - Anlegen eines Ordners für sämtliche Ausbildungsunterlagen - Informationen über das Ziel, den Inhalt und Ablauf der Ausbildung durch den Ausbildungsleiter; u. a. sollte auf die folgenden Punkte eingegangen werden: Leistungsbereitschaft Ermahnung Ernennung zum Beamten auf Probe (hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besteht) - Diskussion - Rundgang durch das Ausbildungsfinanzamt

5 5 Rahmenplan Block II - Unterrichtung der Finanzanwärter durch den Geschäftsstellenleiter und Aushändigung der entsprechenden Vordrucke: Dienstzeiten Anwärterbezüge und deren Zahlung Urlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiungen Krankmeldung und Unfall Beihilfe und Vorschüsse Unterkunft und Verpflegung für die Beamten auf Widerruf (Anlage 3) Wichtige reisekostenrechtliche Regelungen Vermögenswirksame Leistungen - Besprechung der Richtlinien für die berufspraktischen Studienzeiten der Anwärterinnen und Anwärter - Vorstellung bei der Personalvertretung (ggf. auch Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung) - Ggf. Gruppengespräch mit Finanzanwärtern anderer Einstellungsjahrgänge

6 6 Rahmenplan Block III Stellung der Beamtin und des Beamten im Finanzamt: Über- und Unterordnungsverhältnis Einhalten des Dienstweges Verhalten gegenüber Bediensteten und Steuerpflichtigen Anzeige einer Nebentätigkeit Gebot der Unparteilichkeit Dienstpflichtverletzungen (Hilfeleistung in Steuersachen; Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen; Einhaltung des Steuer- und Dienstgeheimnisses) untadelige persönliche Lebensführung Disziplinarmaßnahmen Rahmenplan Block IV - Informationen über den Aufbau der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg - Vorstellen des Geschäftsverteilungsplanes des Ausbildungsfinanzamtes und der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO)

7 7 Rahmenplan Block V - Unterrichtung über die Organisation im Ausbildungsfinanzamt durch Gespräche mit den zuständigen Sachgebietsleitern und Bearbeitern - Informationen zu Aufgaben und Arbeitsweise der Veranlagungsstelle (VST) Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle (UVST) Umsatzsteuer-Sonderprüfungsstelle (USST) ADV-Stelle (ADVST) Erhebungsstelle (EHST) Rechtsbehelfsstelle (RBST) Betriebsprüfungsstelle (BPST) Bewertungsstelle (BWST) Lohnsteuerarbeitgeberstelle (LSTAG) Lohnsteueraußenprüfungsstelle (LSTAP) Neuaufnahmestelle (NAST) Service- und Informationsstelle (SIS) - Ein Gespräch zwischen den Anwärtern, dem Vorsteher und den mit der Ausbildung betrauten Bediensteten bildet den Abschluss der Diensteinführung.

8 Anlage 1 Übersicht zum vorläufigen zeitlichen Ablauf der Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung - Einstellungsjahrgang Kalenderjahr Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 2015 Einstellung: Rahmenplanphase (2 Arbeitstage) Grundstudium 1. Semester 2016 Grundstudium 1. Semester (nach 5 Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen) Berufspraktische Studienzeiten (praktische Ausbildung und AbAg) Grundstudium 2. Semester Grundstudium 3. Semester 2017 Berufspraktische Studienzeiten (praktische Ausbildung und AbAg) Hauptstudium 4. Semester Berufspraktische Studienzeiten (praktische Ausbildung und AbAg) 2018 Hauptstudium 5. Semester Hauptstudium 6. Semester mit schriftlichem Teil der Laufbahnprüfung (LBP) Praktische Ausbildung Mdl. Teil der LBP

9 Anlage 2 Seite 1 Übersicht zur Ausbildung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes - Gliederung des Studienganges und Laufbahnprüfung - I. Fachstudien - insgesamt 21 Monate ( 4 Abs. 2 StBAG i. V. m. 17 Abs. 1 StBAPO) - mindestens 2200 Stunden Pflichtfächer und Wahlveranstaltungen ( 18 Abs. 2 StBAPO) 1. Grundstudium 12 Monate ( 17 Abs. 3 StBAPO) Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung ( 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen ( 18 Abs. 7 StBAPO). Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (Anlage 7 zu 18 Abs. 11 Nr. 1 StBAPO) Zwischenprüfung Nach fünf Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen ( 4 Abs. 2 StBAG i. V. m. 33 Abs. 2 StBAPO). Die Prüfung umfasst 5 Aufgaben á 3 Stunden. ( 38 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StBAPO) Ergebnis der Zwischenprüfung Ermittlung der Endpunktzahl ( 41 Abs. 2 StBAPO): Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten x 30 + Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung x 10 Summe = Endpunktzahl Die Zwischenprüfung ist bestanden ( 41 Abs. 4 StBAPO), wenn mindestens 3 Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt. Prüfungsgesamtnote ( 6 Abs. 4 StBAPO) - Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote. ( 41 Abs. 3 StBAPO) - Die Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung erfolgt nach Anlage 11 zu 42 Abs. 1 StBAPO. - Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12 zu 42 Abs. 2 StBAPO.

10 Anlage 2 Seite 2 Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten - mindestens 3 Stunden - in folgenden Fächern zu fertigen ( 18 Abs. 7 StBAPO): 1. Abgabenrecht 2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag 4. Umsatzsteuer 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung 6. Privatrecht Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren - mindestens 3 Stunden - in folgenden Fächern zu fertigen ( 18 Abs. 8 StBAPO): 1. Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer 2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag 4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung 5. Privatrecht. Ermittlung der Studiennote für das Grundstudium ( 18 Abs. 11 Nr. 1 i.v.m. 6 Abs. 3 StBAPO) Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen x 4 + Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren x 3 Summe: 7 = Studiennote Bekanntgabe der Leistungen im Grundstudium nach der Anlage 8 zu 18 Abs. 10 und 11 StBAPO.

11 Anlage 2 Seite 3 2. Hauptstudium 6 Monate ( 17 Abs. 4 StBAPO) Während des Hauptstudiums ist aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung ( 38 Abs. 1 Nr. 3 StBAPO) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen ( 18 Abs. 7 Satz 4 StBAPO). Die Bearbeitungszeit beträgt 5 Stunden. Weiterhin ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen ( 18 Abs. 9 StBAPO). Ermittlung der Studiennote für das Hauptstudium ( 18 Abs. 11 Nr. 2 StBAPO) Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen x 5 + Punktzahl der schriftlichen Arbeit x 2 + Durchschnittspunktzahl der Schwerpunktthemen x 1 Summe: 8 = Studiennote Mitteilung über das Ergebnis der Leistungen im Hauptstudium nach Anlage 9 zu 18 Abs. 10 und 11 StBAPO.

12 Anlage 2 Seite 4 II. Berufspraktische Studienzeiten ( 24 StBAPO) Die Berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine praktische Ausbildung und Ausbildungsarbeitsgemeinschaften. 1. Praktische Ausbildung ( 24 Abs. 2 StBAPO) - mindestens 36 Wochen Veranlagung einschließlich Außenprüfung (davon 4 Wochen Bearbeitung von Rechtsbehelfen) - im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle 2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (AbAg) ( 8 i. V. m. 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StBAPO) - mindestens 120 Stunden 3. Beurteilung ( 5 Abs. 2 StBAPO) Erstellung einer Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (Vordruck Nr. 580/34) auf der Grundlage der: - Stellungnahmen zu den dienstlichen Leistungen während der praktischen Ausbildung (Vordruck Nr. 580/31) - Stellungnahmen zu den Leistungen in den AbAg (Vordruck Nr. 580/37)

13 III. Laufbahnprüfung Anlage 2 Seite 5 1. Schriftliche Prüfung ( 38 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StBAPO): Die schriftliche Prüfung umfasst 5 Klausuren á 5 Stunden aus folgenden Gebieten: 1. Abgabenrecht 2. Steuern vom Einkommen und Ertrag 3. Umsatzsteuer 4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung 5. Besteuerung der Gesellschaften. Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus anderen, übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden. 2. Zulassung zur mündlichen Prüfung ( 43 StBAPO) Ermittlung der Zulassungspunktzahl ( 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO) Studiennote für das Grundstudium ( 18 Abs. 10 und Abs.11 Nr. 1 StBAPO) + Studiennote für das Hauptstudium ( 18 Abs. 10 und Abs. 11 Nr. 2 StBAPO) + Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung ( 5 Abs. 2 StBAPO) + Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten x 7 x 8 x 5 x 14 Summe = Zulassungspunktzahl Zulassung nach 43 Abs. 3 StBAPO, wenn: 1. mindestens 3 Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind, 2. in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und 3. die Zulassungspunktzahl mindestens 170 Punkte beträgt.

14 3. Mündliche Prüfung ( 44 StBAPO) Anlage 2 Seite 6 - kann sich auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage 10 zu 19 StBAPO erstrecken ( 44 Abs. 1 StBAPO) - Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs zu prüfenden Beamtinnen/ Beamten, Prüfungszeit für jede/ jeden zu prüfende(n) Beamtin/ Beamten durchschnittlich 60 Minuten, die Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen ( 44 Abs. 5 StBAPO) - Die Leistungen der/ des zu prüfenden Beamtin/ Beamten werden durch den Prüfungsausschuss nach der Anlage 14 bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken ( 44 Abs. 6 StBAPO). 4. Ergebnis der Laufbahnprüfung ( 45 StBAPO) a) Ermittlung der Endpunktzahl ( 45 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO): Studiennote für das Grundstudium ( 18 Abs. 8 Nr. 1 StBAPO) + Studiennote für das Hauptstudium ( 18 Abs. 8 Nr. 2 StBAPO) + Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung ( 5 Abs. 2 StBAPO) + Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten + Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen x 7 x 8 x 5 x 14 x 6 Summe = Endpunktzahl Die Prüfung ist bestanden, wenn die/ der zu prüfende Beamtin/ Beamte mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat ( 45 Abs. 2 StBAPO). Die Prüfungsgesamtnote ( 6 Abs. 3 StBAPO) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote. ( 45 Abs. 4 StBAPO) Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung nach der Anlage 12 zu 46 Abs. 2 StBAPO

15 Anlage 3 Wichtige gesetzliche Regelungen bezüglich Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (MdF) Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt vom , veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 56 vom , S. 1158, bekannt gegeben mit Verfügung vom P 3144/ St ; aktualisiert bezüglich der Sachbezugswerte für Auszubildende nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (StEV) für das Jahr 2015 basierend auf der Siebten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung -,veröffentlicht im BGBl. Teil I Nr. 54, Seite 1799 vom Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - in der Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der Anwärter- Trennungsgeldverordnung (AnwTGV) vom 1. März , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II - Nr. 6 vom , S. 70, bekannt gegeben mit Verfügung vom P St

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